Beschluss
7 R 87/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0228.7R87.23OVG.00
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Leitsätze
1. Statthafte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.(Rn.4)
2. Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 46 Abs. 1 BPersVG scheidet in Verfahren aus, in denen das Personalratsmitglied keine kollektivrechtlichen Interessen, sondern seine individualrechtlichen Interessen aus dem Beschäftigungsverhältnis wahrnimmt. Dies gilt etwa dann, wenn sich das von einer außerordentlichen Kündigung betroffene, im Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligte Personalratsmitglied eines Rechtsanwalts bedient.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2022 – 8 A 1439/21 HGW – teilweise geändert.
Der Antrag des Beteiligten zu 3., seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statthafte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.(Rn.4) 2. Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 46 Abs. 1 BPersVG scheidet in Verfahren aus, in denen das Personalratsmitglied keine kollektivrechtlichen Interessen, sondern seine individualrechtlichen Interessen aus dem Beschäftigungsverhältnis wahrnimmt. Dies gilt etwa dann, wenn sich das von einer außerordentlichen Kündigung betroffene, im Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligte Personalratsmitglied eines Rechtsanwalts bedient.(Rn.8) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2022 – 8 A 1439/21 HGW – teilweise geändert. Der Antrag des Beteiligten zu 3., seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären, wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren über den Antrag nach § 127 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zur Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit dieses die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. auf dessen Antrag in der mündlichen Anhörung hin für erstattungsfähig erklärt hat. II. Über die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. auf dessen Antrag hin in dem vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren für erstattungsfähig zu erklären, konnte der Senat ohne mündliche Anhörung im schriftlichen Verfahren entscheiden. Die Verfahrensbeteiligten hatten hierzu ihr Einverständnis erteilt (§ 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 83 Abs. 4 ArbGG). Die Beschwerde hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht nach § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, § 99 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Nach § 99 Abs. 1 ZPO, der dem für das Verwaltungsstreitverfahren geltenden § 158 Abs. 1 VwGO entspricht, ist die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Vorschrift ist eine erhebliche Einschränkung der Regeln über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen und stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die den Zweck der Prozesswirtschaftlichkeit verfolgt. Das Rechtsmittelgericht soll nicht nur wegen der Kostenfrage tätig werden müssen. Der Anwendungsbereich beschränkt sich im Wesentlichen auf im Zusammenhang mit Hauptsacheentscheidungen des Gerichts ergangene gesetzlich statthafte Kostenentscheidungen, deren inhaltliche Richtigkeit angefochten wird. Nicht anwendbar ist der Ausschluss dagegen bei unzulässigen Kostenentscheidungen des Gerichts, d.h., bei Kostenentscheidungen, die nach der Rechtsordnung als solche gar nicht hätten ergehen dürfen. In einem solchen Fall rechtfertigt die Arbeitsentlastung des Rechtsmittelgerichts durch § 99 Abs. 1 ZPO nicht die damit verbundene Kostenungerechtigkeit (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO § 99 Rn. 1ff., 19). So liegt der Fall hier: Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren kennt keine Kostenentscheidung. Die durch die Tätigkeit des Personalrates und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund (§ 46 Abs. 1 BPersVG). Dies gilt auch für das gerichtliche Verfahren und auch in den Fällen, in denen es, wie hier, bei dem von Gesetzes wegen zu beteiligenden Beschäftigten der Dienststelle nicht um dessen mitgliedschaftliche Rechte als Personalratsmitglied, sondern um seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis geht. In diesen Fällen ist nach der Rechtsprechung eine Kostenerstattung bei einem Obsiegen des beteiligten Arbeitnehmers in erster Instanz ausgeschlossen (s. 2.). 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3. im erstinstanzlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind nicht erstattungsfähig. Als Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch des Beteiligten zu 3. kommt allein § 46 Abs. 1 BPersVG in Betracht. Nach dieser Bestimmung trägt der Bund die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten. Darunter fallen alle Kosten, die auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Personalvertretung zurückzuführen sind. In einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten; daher hat die Dienststelle ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ist mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden. (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 6 P 12.03 -, juris, Rn. 13, m. w. N.). Zu den von der Dienststelle zu tragenden Kosten zählen auch die notwendigen Aufwendungen eines einzelnen Personalratsmitglieds, die es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm durch das Bundespersonalvertretungsgesetz übertragenen Aufgaben macht. Aufgrund dessen sind die einem einzelnen Personalratsmitglied durch die Beteiligung an einem Beschlussverfahren entstehenden Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig, wenn das Personalratsmitglied gerade in dieser Eigenschaft zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben in der Dienststelle tätig geworden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2004 - 6 P 12.03 -, juris, Rn. 14, und vom 12. November 2012 - 6 P 1.12 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.). Dies folgt bereits unmittelbar aus § 46 Abs. 1 BPersVG und bedarf deshalb keines Kostenausspruchs in der gerichtlichen Entscheidung. Angesichts dessen scheidet die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 46 Abs. 1 BPersVG in Verfahren aus, in denen das Personalratsmitglied keine kollektivrechtlichen Interessen, sondern lediglich seine individualrechtlichen Interessen aus dem Beschäftigungsverhältnis wahrnimmt. Dies gilt etwa dann, wenn das von einer außerordentlichen Kündigung betroffene, im Zustimmungsersetzungsverfahren beteiligte Personalratsmitglied sich eines Rechtsanwalts bedient (OVG Münster, Beschluss vom 11. Januar 2023 – 34 A 437/21.PVL, juris, Rn. 38). Ist der Antrag des Dienststellenleiters, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitgliedes zu ersetzen, rechtskräftig abgelehnt worden, so sind die dem Personalratsmitglied im erstinstanzlichen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Dienststelle nicht zu erstatten; dasselbe gilt für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 6 P 12.03 -, juris, Rn. 13 ff., m. w. N.). Eine nachfolgende außerordentliche Kündigung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen und das obsiegende Personalratsmitglied steht so dar, wie in einem erstinstanzlichen Kündigungsschutzverfahren, in dem der obsiegende Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes hat (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 ArbGG).