Beschluss
2 B 72/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über eine auf § 55 Abs. 2 SG gestützte Entlassung steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht sie zulässt.
• Der in § 84 Satz 1 SG angeordnete Ausschluss der Berufung und die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 135 VwGO gelten nur für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes; ein Bescheid wegen Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG gehört nicht hierzu.
• Ist die Nichtzulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, ist diese aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Entscheidung über die Zulassung der Berufung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewahrt bleibt.
• Das Verwaltungsgericht hat bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren durch eine verwaltungsgerichtliche Verfahrensfehler ausgelöst worden ist.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung bei fehlerhafter Nichtzulassungsentscheidung in Entlassungsverfahren nach § 55 SG • Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über eine auf § 55 Abs. 2 SG gestützte Entlassung steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht sie zulässt. • Der in § 84 Satz 1 SG angeordnete Ausschluss der Berufung und die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 135 VwGO gelten nur für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes; ein Bescheid wegen Entlassung nach § 55 Abs. 2 SG gehört nicht hierzu. • Ist die Nichtzulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft, ist diese aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Entscheidung über die Zulassung der Berufung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gewahrt bleibt. • Das Verwaltungsgericht hat bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren durch eine verwaltungsgerichtliche Verfahrensfehler ausgelöst worden ist. Ein Soldat wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 19. November 2010 auf die Grundlage des § 55 Abs. 2 Soldatengesetz entlassen. Das Verwaltungsgericht entschied über die Entlassung und sprach zugleich die Nichtzulassung der Revision aus. Hiergegen richtete sich die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, ob gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung der Rechtsweg der Berufung offensteht und ob die Nichtzulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichts rechtlich zutreffend war. Relevante Tatsachen sind somit die gesetzliche Regelung des Instanzenzugs im Soldatengesetz sowie die formelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung. Es geht nicht um die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Entlassung selbst, sondern um das zulässige Rechtsmittelverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zuständigkeit für Rechtsmittel und die Folgen einer fehlerhaften Nichtzulassungsentscheidung. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. • Die Beschwerde ist unstatthaft, weil für Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über eine auf § 55 Abs. 2 SG gestützte Entlassung gemäß § 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 124 Abs. 1 VwGO die Berufung gegeben ist, wenn sie zugelassen wird; der in § 84 Satz 1 SG geregelte Ausschluss der Berufung bezieht sich nur auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte des Vierten Abschnitts des SG und trifft den hier maßgeblichen Bescheid nicht. • Ungeachtet der Unstatthaftigkeit ist der vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Nichtzulassungsbeschluss rechtsfehlerhaft. Nach § 133 Abs. 6 VwGO ist die aufhebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, damit das Verwaltungsgericht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit erhält, über die Zulassung der Berufung verbindlich zu entscheiden und eine richtige Rechtsmittelbelehrung zu erteilen. • Die Rückverweisung dient der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG); ohne sie bliebe dem Kläger die Entscheidung über die Zulassung der Berufung und damit ein wirksamer Rechtsweg verwehrt. • Bei der Kostenentscheidung ist § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG maßgeblich; das Verwaltungsgericht hat zu berücksichtigen, dass das Beschwerdeverfahren durch eine verfahrensfehlerhafte Annahme des Verwaltungsgerichts ausgelöst wurde. Die Beschwerde ist unstatthaft und damit nicht erfolgreich. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben. Die Sache wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen mit der Anweisung, ergänzend über die Zulassung der Berufung zu entscheiden und die Entscheidung mit der richtigen Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Verwaltungsgericht wird bei der Kostenentscheidung berücksichtigen, dass das Verfahren aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Verfahrensfehlentscheidung eingeleitet wurde, wobei die Kostenregelung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG Anwendung findet.