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Beschluss

OVG 10 B 17/25

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2025:1127.OVG10B17.25.00
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Leitsätze
Hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, obwohl sie gesetzlich ausgeschlossen ist (hier: § 84 Satz 1 SG), so kann das Berufungsgericht analog § 130 Abs. 2 VwGO isoliert die im Urteil enthaltene verfahrensfehlerhafte Rechtsmittelentscheidung aufheben und das Verfahren insoweit zurückverweisen, damit das Verwaltungsgericht die fehlende Entscheidung über die Zulassung des statthaften Rechtsmittels (§ 135 VwGO) nachholt.
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Zulassung der Berufung im Urteil vom 26. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das zulässige Rechtsmittel gegen das genannte Urteil an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen, obwohl sie gesetzlich ausgeschlossen ist (hier: § 84 Satz 1 SG), so kann das Berufungsgericht analog § 130 Abs. 2 VwGO isoliert die im Urteil enthaltene verfahrensfehlerhafte Rechtsmittelentscheidung aufheben und das Verfahren insoweit zurückverweisen, damit das Verwaltungsgericht die fehlende Entscheidung über die Zulassung des statthaften Rechtsmittels (§ 135 VwGO) nachholt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Zulassung der Berufung im Urteil vom 26. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das zulässige Rechtsmittel gegen das genannte Urteil an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines nach § 67 Abs. 5 Halbsatz 2 Alt. 2 des Soldatengesetzes (SG) ergangenen Zurückstellungsbescheides. Er diente von Juli 2017 bis September 2018 in der Bundeswehr. Seit seiner Entlassung gehört er der Reserve an. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 stellte die Beklagte ihn bis zum Erreichen der Altersgrenze von Dienstleistungen in der Bundeswehr zurück. Wegen seiner Funktionen im Landesvorstand einer Gruppierung, die das Bundesamt für Verfassungsschutz dem rechtsextremistischen Parteienspektrum zuordne, und der Werbung des Klägers mit seiner Ausbildung bei der Bundeswehr in seinem Internetportal und in den Accounts sozialer Medien erscheine seine künftige Heranziehung zu Dienstleistungen dazu geeignet, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu schädigen und schädlichen Einfluss auf das innere Gefüge der deutschen Streitkräfte zu nehmen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2023 zurück. Die hiergegen am 9. Juni 2023 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 26. Juni 2025 ab. Der letzte Satz des Tenors lautet: "Die Berufung wird zugelassen." (UA S. 2). Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung (UA S. 35 f.). Gegen das ihm am 28. Juli 2025 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2025 Berufung eingelegt, die am selben Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Nach zwei gerichtlichen Hinweisen auf den Ausschluss der Berufung gemäß § 84 Satz 1 SG und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 an seiner Berufung festgehalten und dazu ausgeführt: Die Berufung sei zulässig. An eine Zulassungsentscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sei das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)gebunden. Im Hinblick darauf, dass die korrekte Entscheidung des Ausgangsgerichts die Zulassung der Revision gewesen wäre, komme hier das Meistbegünstigungsprinzip zum Tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Rechtsmittelführer nach diesem prozessrechtlichen Grundsatz bei solchen "inkorrekten" Entscheidungen die Wahl, welches von mehreren denkbaren Rechtsmitteln er ergreife. Dies wurzele in der Überlegung, dass Fehler des Gerichts nicht zulasten der Partei gehen dürften; insbesondere dürfe ihr nicht durch eine falsche Behandlung der Sache durch ein Gericht der Instanzenzug abgeschnitten werden. Würde man die Sache anders sehen, müsste man zu dem Ergebnis gelangen, dass das Verwaltungsgericht über die Zulassung des vom Gesetzgeber in dieser Rechtsangelegenheit einzig vorgesehenen Rechtsmittels noch nicht entschieden habe. Sodann käme § 130 Abs. 2 VwGO Bedeutung zu. Dann sei ein wesentlicher Verfahrensmangel zu bejahen, da der Kläger durch die fehlerhafte Zulassung der Berufung einen schweren prozessualen Nachteil bei seiner Rechtsverfolgung erleiden würde, wenn die Berufung als unzulässig angesehen werden würde. Bei einer fehlerhaften Entscheidung über das Rechtsmittel würde dem Urteil ein Mangel anhaften, der die Weichen für die weitere Rechtsverfolgung aufgrund einer sodann gleichfalls fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung falsch gestellt hätte und das Recht des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) beeinträchtigen würde. Für den Fall, dass das Gericht die Berufung für unzulässig ansehe, würden daher vorsorglich gemäß § 130 Abs. 2 VwGO die beiden Hilfsanträge gestellt. Im Übrigen begründet der Kläger seine Berufung inhaltlich näher. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2025 mit dem Aktenzeichen VG 36 K 394/23 den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 8. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2023 aufzuheben, hilfsweise, 1. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Zulassung der Berufung im Urteil vom 26. Juni 2025 mit dem Aktenzeichen VG 36 K 394/23 aufzuheben, 2. die Sache zur erneuten Entscheidung über das zulässige Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. In ihrer Berufungserwiderung (Schriftsatz vom 15. September 2025) führt sie aus, dass die Berufung unzulässig sei. Dies folge aus § 84 Satz 1 SG. Danach sei die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtsstreitigkeiten nach dem IV. Abschnitt des Soldatengesetzes ausgeschlossen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO, weil er sie für unstatthaft, ungeachtet dessen aber eine isolierte Aufhebung der Zulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts und insoweit eine Zurückverweisung für angezeigt hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 1. Die Berufung des Klägers ist unstatthaft. Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem es – wie hier – über eine auf § 67 Abs. 5 SG gestützte Zurückstellung entschieden hat, ist gemäß § 84 Satz 1 SG die Berufung ausgeschlossen. In einem solchen Fall steht den Beteiligten gemäß § 135 VwGO die Revision zu, wenn das Verwaltungsgericht oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 VwGO entsprechend. Die Zulassung der Berufung bindet das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO. Denn die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Entscheidung ihrer Natur nach nicht berufungsfähig ist, eine Berufung also unstatthaft wäre (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 124a Rn. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 305). Ein solcher Ausnahmefall der unstatthaften Berufung ist hier nach § 84 Satz 1 SG gegeben. Auch der vom Kläger angeführte prozessrechtliche Grundsatz der Meistbegünstigung (Schriftsatz vom 15. Oktober 2025, S. 2 f.) eröffnet keine – wie hier nach § 84 Satz 1 SG – gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene Instanz. Das Meistbegünstigungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar. Es greift zunächst in den Fällen inkorrekter Entscheidungsform ein. Hat ein Gericht eine der Form (Urteil oder Beschluss) nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht der Partei dasjenige Rechtsmittel zur Wahl, welches nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, und außerdem das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben wäre (BVerwG, Beschluss vom 8. September 2022 – 6 B 6.22 – juris Rn. 13). Über die Fälle inkorrekter Entscheidungsformen hinaus kommt das Prinzip immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit besteht, die das einzulegende Rechtsmittel betrifft und auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung oder auf einem unzutreffenden Hinweis des Gerichts beruht (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2023 – 2 WRB 2.23 – juris Rn. 11 m.w.N.). Damit dient es – auch nach der vom Kläger (Schriftsatz vom 15. Oktober 2025, S. 2) zitierten Entscheidung – dazu, eine Wahl zwischen mehreren "denkbaren Rechtsmitteln" zuzulassen, damit den Beteiligten "nicht durch eine falsche Behandlung der Sache durch ein Gericht der Instanzenzug abgeschnitten" wird (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 2 WNB 1.22 – juris Rn. 8). Indessen führt das prozessuale Meistbegünstigungsprinzip nicht zu einer – bei korrekter Verfahrensweise nicht gegebenen – Erweiterung des Instanzenzuges (BVerwG, Beschluss vom 16. August 2023 – 2 WDB 8.23 – juris Rn. 5; Beschluss vom 8. September 2022, a.a.O. Rn. 13). Danach ist dieses Prinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil § 84 Satz 1 SG den Instanzenzug zum Oberverwaltungsgericht ausdrücklich unabhängig von der Form der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ("Urteil" oder "andere Entscheidung") gesetzlich ausschließt. 2. Indessen kann der Forderung, bei Zulassung einer unstatthaften Berufung durch das Verwaltungsgericht habe das Oberverwaltungsgericht "den Rechtsschein der Statthaftigkeit zu beseitigen" (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2025, § 124a Rn. 13), nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, "die Berufung als unstatthaft zu verwerfen" (so Rudisile, a.a.O., Rn. 13), sondern auch auf andere Weise. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist hier vielmehr – ungeachtet der Feststellung der Unstatthaftigkeit der Berufung – auf die Hilfsanträge des Klägers (Schriftsatz vom 15. Oktober 2025, S. 3 – 5) der verfahrensfehlerhafte Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die Zulassung der Berufung isoliert aufzuheben und das Verfahren in analoger Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Zulassung des statthaften Rechtsmittels zurückzuverweisen (zur entsprechenden isolierten Aufhebung der Rechtsmittelentscheidung und Zurückverweisung in analoger Anwendung von § 133 Abs. 6 VwGO im umgekehrten Fall einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Zulassung einer – unstatthaften – Revision anstelle eines Ausspruchs über die Zulassung einer – statthaften – Berufung vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 – 2 B 72.12 – juris Rn. 2 und Beschluss vom 13. März 2002 – 3 B 19.02 – juris Rn. 6 – 10, jeweils m.w.N.). Dadurch erhält das Verwaltungsgericht die gesetzlich ihm zugewiesene Möglichkeit, die fehlende und gebotene Entscheidung über die Zulassung der Revision (§ 135 Satz 1 VwGO i.V.m. § 84 Satz 1 SG) nachzuholen und mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Andernfalls könnte das Fehlen einer Entscheidung über das statthafte Rechtsmittel den Anspruch des Klägers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigen. Der offenbar anderen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster in einem Tenorbeschluss (Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 A 1118/25 – juris) ist nicht zu folgen. Danach soll in einem Fall der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung über den nach § 84 Satz 1 SG unstatthaften Antrag auf Zulassung der Berufung im Urteil des Verwaltungsgerichts – das wohl außerdem die ebenfalls unrichtige Rechtsmittelentscheidung enthalten haben dürfte, die Berufung nicht zuzulassen – der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen sein mit der Folge, dass das angefochtene Urteil nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO "nunmehr rechtskräftig" (OVG Münster, a.a.O.) werde. Dagegen spricht, dass dadurch die Möglichkeit der gesetzlich gebotenen Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über die Zulassung des statthaften Rechtsmittels ausgeschlossen sein dürfte. Demgegenüber ist hier das Verwaltungsgericht dadurch, dass der erkennende Senat isoliert die Berufungszulassungsentscheidung im Urteil aufhebt und das Verfahren insoweit zurückverweist, in der Lage und gehalten, urteilsergänzend eine Entscheidung über die Zulassung der Revision (§ 135 VwGO) zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG. Bei seiner Entscheidung wird das Verwaltungsgericht dem Umstand Rechnung zu tragen haben, dass das Berufungsverfahren durch eine verfahrensfehlerhafte verwaltungsgerichtliche Annahme ausgelöst worden ist.