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Urteil

2 C 44/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV setzt nicht voraus, dass Schichtdienst in der Nachtzeit (20:00–6:00) geleistet wird. • Ständiger Schichtdienst im Sinn der EZulV liegt vor, wenn der Beamte nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Rhythmus von höchstens einem Monat) eingesetzt wird. • Bei Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) ist die Zulage anteilig zu gewähren gemäß § 6 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG.
Entscheidungsgründe
Schichtzulage nach §20 Abs.5 Satz3 EZulV unabhängig von Nachtarbeit • Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 Satz 3 Buchst. b EZulV setzt nicht voraus, dass Schichtdienst in der Nachtzeit (20:00–6:00) geleistet wird. • Ständiger Schichtdienst im Sinn der EZulV liegt vor, wenn der Beamte nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit (Rhythmus von höchstens einem Monat) eingesetzt wird. • Bei Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeit) ist die Zulage anteilig zu gewähren gemäß § 6 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG. Die Kläger sind Bundesbeamte, bei der Deutschen Bahn AG zur Dienstleistung zugewiesen und bei der DB Systel GmbH beschäftigt. Der Kläger zu 1 war in Altersteilzeit mit halber regelmäßiger Arbeitszeit; dienstplanmäßig gab es zwei Schichten (7:00–16:30 und 10:30–20:00). Zwischen Januar 2007 und August 2009 leisteten Kläger 1 in 11 Monaten und Kläger 2 in 19 Monaten Schichtdienst und jeweils mehrere Spätschichten pro Monat. Der Beklagte verweigerte die Schichtzulage für außerhalb der Nachtzeit geleisteten Schichtdienst mit der Begründung, die Zulage setze wenigstens eine Stunde Nachtarbeit voraus. Die Gerichte stellten auf ständigen Schichtdienst und damit Anspruch nach §20 Abs.5 Satz3 Buchst. b EZulV ab; Kläger 1 erhielt wegen Altersteilzeit die Hälfte der Zulage. • Normative Voraussetzungen: §20 Abs.5 Sätze1 und 3 EZulV gewähren eine Schichtzulage bei ständigem Schichtdienst bzw. in abweichenden Fällen für die Bereiche der früheren Bundesbahn/Bundespost. • Begriff des ständigen Schichtdienstes richtet sich nach §20 Abs.2 EZulV: dienstplanmäßiger, regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit bei einem Rhythmus von höchstens einem Monat; Arbeitszeit ist die Zeitspanne, in der der Bedienstete seine Arbeitskraft bereitzustellen hat. • Tatsächliche Feststellungen: Die Kläger waren gemäß verbindlicher Feststellungen in den genannten Monaten nach vorab festgelegtem Dienstplan regelmäßig in Spätschichten eingesetzt; die Zeitspanne des Dienstplans betrug 13 Stunden, damit sind die Voraussetzungen des §20 Abs.5 Satz3 Buchst. b EZulV erfüllt. • Auslegung von Satz 3: Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift enthalten keinen Bezug auf die Nachtzeit 20:00–6:00; Satz 3 erfasst allgemein sonstigen ständigen Schichtdienst, der nicht unter Satz 1 fällt. • Gesetzessystematik und stufenweise Staffelung der Zulagen sprechen gegen eine einschränkende Auslegung, die Satz 3 nur auf Nachtdienst anwenden würde, weil dies zu strukturell widersprüchlichen Ergebnissen in der Tabelle und der Staffelung führen würde. • Zweck der EZulV und der zugrundeliegenden Ermächtigungsnorm §47 BBesG verlangt die Abgeltung wiederkehrender, dienstplanbedingter Erschwernisse; diese Erschwernisse sind durch den regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeiten bestimmt und nicht allein durch Nachtstunden. • Teilzeitfolge: Bei Altersteilzeit ist die Zulage entsprechend der reduzierten Arbeitszeit anteilig zu gewähren nach §6 Abs.1 und §1 Abs.2 Nr.4 BBesG. Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Kläger hatten für die in den Monaten regelmäßig geleisteten Spätschichten Anspruch auf die Schichtzulage nach §20 Abs.5 Satz3 Buchst. b EZulV, weil sie ständigen Schichtdienst im Sinne der Vorschrift geleistet haben; für Kläger 1 ist die Zulage wegen der Altersteilzeit auf die Hälfte zu beschränken. Der Beklagte hat die Zulage zu Unrecht abgelehnt, da Satz 3 der Vorschrift keinen Nachtarbeitsanteil voraussetzt und vielmehr auf den dienstplanmäßigen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit abstellt. Ergebnis: Die Klagen sind insoweit stattzugeben; die Zahlungen sind entsprechend den Feststellungen nachzuholen, bei teilzeitbeschäftigtem Kläger anteilig.