Urteil
2 K 1384/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2019:0827.2K1384.17.00
2mal zitiert
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Begriff des Schichtdienstes setzt voraus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Gruppen von Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird.(Rn.28)
2. Die Arbeitnehmer müssen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen, der ein wiederkehrendes Muster erkennen lässt.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Schichtdienstes setzt voraus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Gruppen von Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird.(Rn.28) 2. Die Arbeitnehmer müssen sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen, der ein wiederkehrendes Muster erkennen lässt.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der noch im aktiven Dienst befindliche Kläger hat weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Aufhebung des Rücknahmebescheides vom 28.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017, da er infolge der Rücknahme der Anerkennung von Schichtdienstzeiten zur Minderung von Versorgungsabschlägen nunmehr erst mit Ablauf des 30.11.2019 und nicht - wie beantragt und mit Bescheid vom 31.08.2016 verfügt - bereits mit Ablauf des 31.03.2019 abschlagsfrei in den Ruhestand treten kann. Würde der Rücknahmebescheid auf seine Anfechtungsklage hin aufgehoben und damit die ursprüngliche - mit Bescheid vom 31.08.2016 verfügte - Regelung wieder aufleben, wäre die Ausgangssituation wegen der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Zeit zwar nicht vollumfänglich wiederherzustellen (der 31.03.2019 ist inzwischen verstrichen), der Kläger könnte aber spätestens mit Rechtskraft des Urteils und damit bei günstigem Verlauf noch vor Ablauf des 30.11.2019 abschlagsfrei in den Ruhestand treten. Dies reicht aus, um ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen. zur Berechnung des Datums für einen abschlagsfreien Ruhestandseintritt des Klägers: Die reguläre Altersgrenze für den am geborenen Kläger liegt gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 SBG bei 60 Jahren und 14 Monaten, sodass er regulär erst mit Ablauf des 31.03.2020 in den Ruhestand treten könnte und bei einem Ruhestandseintritt mit Ablauf des 31.03.2019 Versorgungsabschläge in Höhe von 3,6 % (12 x 0,3 %) angefallen wären. Nach der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL vermindert sich jedoch der Vomhundertsatz des Versorgungsabschlags um 0,3 für jeweils 2 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst zurückgelegt hat, höchstens jedoch um 3,6. Da der Kläger insgesamt 9 Jahre und 3 Monate Schicht- bzw. Wechselschichtdienst geleistet hat, der von dem Rücknahmebescheid des Beklagten nicht betroffen ist, vermindert sich der Vomhundertsatz seines Versorgungsabschlags um 1,2 % (4 x 0,3 %), sodass er bei einem Ruhestandseintritt mit Ablauf des 31.03.2019 nur noch einen Versorgungsabschlag von 2,4 % (3,6 % - 1,2 %) hinzunehmen gehabt hätte. Um abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, muss er somit 8 Monate länger arbeiten (8 x 0,3 % = 2,4 %), sodass sich als Datum für einen abschlagsfreien Ruhestandseintritt der 30.11.2019 ergibt. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 28.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 28.06.2017, mit dem der zuvor erlassene Bescheid des Beklagten vom 31.08.2016 über die Anerkennung von Schichtdienstzeiten zur Minderung von Versorgungsabschlägen bei beantragter Verkürzung der Lebensarbeitszeit zurückgenommen wurde, ist § 48 Abs. 1 SVwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Darüber hinaus bestimmt § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG, dass ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden darf. Voraussetzung für die erfolgte Rücknahme ist demnach zunächst, dass die auf den Antrag des Klägers vom 25.05.2016 mit Bescheid des Beklagten vom 31.08.2016 verfügte Genehmigung des vorzeitigen Ruhestandseintritts des Klägers mit Ablauf des 31.03.2019 unter Anerkennung der vom Kläger aufgelisteten Dienstzeiten als Schicht- oder Wechselschichtdienstzeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL mit der Folge einer Reduzierung des Versorgungsabschlags auf null von Anfang an rechtswidrig war. Davon ist auszugehen, denn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL, auf den der Beklagte seinen Bescheid gestützt hat, lagen nach Überzeugung der Kammer nur hinsichtlich eines Teils der vom Kläger aufgelisteten Dienstzeiten vor. Da somit im Ergebnis weniger als 24 Jahre an Schicht- oder Wechselschichtdienstzeiten nachgewiesen waren, war die Feststellung des Beklagten, dass der Kläger - wie gewünscht - abschlagsfrei mit Ablauf des 31.03.2019 in den Ruhestand treten könne, von Anfang an fehlerbehaftet. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG SL beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG SL vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 128 Abs. 1 SBG erreicht, nach § 128 Abs. 3 SBG in den Ruhestand versetzt wird. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL vermindert sich in den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 der Vomhundertsatz des Versorgungsabschlags um 0,3 für jeweils 2 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat, höchstens jedoch um 3,6. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG SL gilt Satz 9 unter der Voraussetzung, dass der Beamte mindestens 5 Jahre im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt hat. Wie der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nachvollziehbar dargelegt hat, war bei Erlass des Bescheides vom 31.08.2016 keine eingehende Prüfung dahingehend erfolgt, ob es sich bei den vom Kläger in seinem Antrag vom 25.05.2016 aufgelisteten Dienstzeiten tatsächlich um solche handelt, die im Schicht- oder Wechselschichtdienst im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL verrichtet worden waren. Vielmehr fand lediglich eine Plausibilitätskontrolle statt, für die entweder die Bestätigung eines Vorgesetzten oder eine eidesstattliche Versicherung des Beamten als ausreichend erachtet wurde. Erst nachdem ein Vorgesetzter aus gegebenem Anlass moniert hatte, dass es sich bei der Dienstverrichtung im Kriminaldienst nicht um Schichtdienst im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL handele, wurde der Sachverhalt mit dem LPP und dem Polizeihauptpersonalrat eingehend erörtert. Dass man hierbei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Kriminaldienst in aller Regel Tagesdienst verrichtet werde und es nur in unregelmäßigen Abständen zur Verrichtung von Früh- oder Spätdienst komme, was für die Bewertung als Schichtdienst im Sinne der gesetzlichen Regelung nicht ausreiche, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zunächst ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Begriff des Schichtdienstes, der im Saarland in keiner aktuell gültigen Norm definiert ist - in § 12 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes (AZVO-Pol) ist lediglich der Wechselschichtdienst definiert -, unter Heranziehung der Definitionen in § 2 Nr. 13 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) sowie in § 20 Abs. 2 der saarländischen Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV) in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung konkretisiert und demnach darauf abgestellt hat, dass es für die Bewertung als Schichtdienst zumindest eines Schichtplans sowie eines regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit bedürfe. Soweit der Kläger geltend macht, einer analogen Anwendung der Bundesnorm, die die geleisteten Dienste nicht als Schichtdienst ansehe, stehe die Richtlinie 2003/88/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 (sog. Arbeitszeitrichtlinie) entgegen, die in Art. 2 Nr. 5 den Begriff der Schichtarbeit klar festlege und hierbei im Gegensatz zur Bundesnorm keinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit voraussetze, sondern auch den unregelmäßigen Wechsel per definitionem mitumfasse, folgt daraus nichts anderes. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass Kern der EU-Richtlinie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung gewesen sei und nicht die Definition des Schichtdienstes. Wenn deutsche Normen auf einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit abstellten, stehe dies nicht im Gegensatz zur EU-Richtlinie und werde nicht durch höherrangiges Recht verdrängt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 -2 C 44.11-, juris, ausdrücklich ausgeführt, dass der Begriff des Schichtdienstes in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2003/88/EG und in Anlehnung an das arbeitsrechtliche Verständnis voraussetze, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Gruppen von Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht werde. Die Arbeitnehmer müssten sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Schichtplan ablösen, wobei allerdings zwischen den verschiedenen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten kein bestimmter zeitlicher Abstand bestehen müsse und die Schichten auch nicht nahtlos aneinander anschließen müssten, sondern sich überlappen könnten. Schichtarbeit erfordere auch nicht, dass ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen Arbeitnehmers mit denselben Mitteln oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständige oder die Bediensteten zu den einzelnen Schichten gleichgewichtig herangezogen würden. Was den Rückgriff auf die Definition des Schichtdienstes in § 20 Abs. 2 EZulV in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung anbelangt, ist auch dieser vorliegend sachgerecht, da sich der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL - die Vorschrift wurde im Zuge der Anhebung der besonderen Altersgrenze u.a. für Polizeivollzugsbeamte vom 60. auf das 62. Lebensjahr durch das Gesetz Nr. 1841 vom 12.11.2014 (Amtsbl. S. 428) neu eingeführt - entnehmen lässt, dass die Sonderregelung des Satzes 9 die besonderen körperlichen Belastungen berücksichtigen soll, denen Beamte im langjährigen Schicht- und Wechselschichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung ausgesetzt sind (vgl. LT-Drs. 15/1056 vom 17.09.2014, S. 38). Dass der Beklagte die genannten Voraussetzungen im Kriminaldienst - ungeachtet der unbestrittenen Tatsache, dass der Kläger dort aufgrund von Schichtplänen eingesetzt wurde und die zu erfüllenden Arbeitsaufgaben auch über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Beamten angefallen sind - nicht als gegeben erachtet hat, weil es bei der Dienstverrichtung im Kriminaldienst am Merkmal der Regelmäßigkeit gefehlt habe, ist nach dem Sachvortrag der Beteiligten nicht zu beanstanden. Zwar hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren zu belegen versucht, dass im Kriminaldienst bei der Polizeiinspektion A-Stadt von Montag bis Freitag Schichtdienst geleistet werde, wobei die Dienstzeiten des Spätdienstes zwischen 12.30 Uhr und 21.00 Uhr lägen und jeder der dort tätigen Polizeibeamten (außer dem Dienststellenleiter und seinem Vertreter) etwa 3 bis 4 Spätdienste pro Monat zu verrichten habe, der Beklagte hat dem jedoch zu Recht entgegengehalten, dass sich aus den - auszugsweise vorgelegten - Daten des Zeiterfassungssystems von 2017 (Stand: 28.11.2017) ergebe, dass der Kläger zwar durchschnittlich 3 Dienste pro Monat im Spätdienst verrichtet habe, hierbei allerdings kein bestimmter Zyklus zu erkennen sei. Außerdem spreche schon die Tatsache, dass von 20 bzw. 21 Arbeitstagen pro Monat lediglich an ca. 3 Tagen Spätdienst verrichtet werde, bei verständiger Würdigung dafür, dass kein Schichtdienst geleistet werde. Dieser Auffassung des Beklagten ist beizutreten. Auch nach Auffassung der Kammer liegt bei der Dienstverrichtung im Kriminaldienst, wie sie sich nach der Aktenlage und dem Vortrag der Beteiligten darstellt, kein Sachverhalt vor, der mit den üblichen Belastungen eines Schichtdienstes vergleichbar wäre. Wie der Beklagte zu Recht ausgeführt hat, sollen nach dem Sinn und Zweck der Norm des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL Belastungen ausgeglichen werden, die mit dem ständigen Wechsel des täglichen Arbeits- und Lebensrhythmus für die Gesundheit sowie das soziale und gesellschaftliche Leben des Betroffenen verbunden sind. Diese Belastungen stellen sich indes als ungleich schwerwiegender dar, wenn sie durch allgemein gültige Schichtzeiten in einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge verursacht werden, als bei einer Dienstplanung, bei der der einzelne Beamte nur gelegentlich zum Spätdienst herangezogen wird und er den Wechsel seiner Arbeitszeit zudem selbst steuern oder zumindest mitbeeinflussen kann. Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Kläger sich allmonatlich auf Spätdiensttage einstellen und sich in der Regel einmal wöchentlich mit seiner Dienstzeit umstellen musste, ist die damit verbundene Erschwernis nicht mit derjenigen vergleichbar, die mit einem regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit verbunden ist, der sich kontinuierlich und nach erkennbarem Muster wiederholt. Vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 -10 A 10467/09-, juris, m.w.N. zur Rechtsprechung des BAG Soweit der Kläger darauf verweist, dass eine „Selbsteinteilung“ der Spätdienste unter Berücksichtigung von jeweils 2 Kollegen erst seit Anfang 2017 erfolge, wohingegen die Einteilung zuvor durch den Dienststellenleiter erfolgt sei, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Bewertung, denn es kommt nicht darauf an, wer die Einteilung vornimmt, sondern darauf, ob der Arbeitszeitwechsel nach erkennbaren und wiederkehrenden Regeln erfolgt. Dass Anfang 2017 insoweit eine grundlegende Änderung eingetreten wäre, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Soweit er meint, der Beklagte müsse anhand von Schichtdienstplänen oder sonstigen Belegen beweisen, dass vor 2017 im Kriminaldienst bei der Polizeiinspektion A-Stadt kein Schichtdienst geleistet worden sei, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass der Beklagte nur aktuelle Dienstpläne des Kriminaldienstes eingesehen hat und Zugriffsmöglichkeiten auf ältere Unterlagen offenbar nicht mehr bestehen, hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Kriminaldienst bei der Polizeiinspektion A-Stadt in den Jahren 1993 bis 2016 grundlegend anders organisiert gewesen wäre als heute. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers. Solange dieser nicht plausibel darlegt, dass dem Kriminaldienst früher ein anderes Arbeitszeitmodell zugrunde lag, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte aus den ihm zur Verfügung stehenden aktuellen Dienstplänen entsprechende Rückschlüsse auch für die Vergangenheit zieht. Soweit der Kläger daran festhält, dass es für das Merkmal der Regelmäßigkeit der Arbeitszeitwechsel ausreichen müsse, dass alle Beamten des Kriminaldienstes der Polizeiinspektion A-Stadt (abgesehen vom Dienststellenleiter und seinem Vertreter) in jeder Woche zum Spätdienst eingeteilt würden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Entscheidend ist, dass weder nach dem Vortrag des Klägers noch nach den seitens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Daten des Zeiterfassungssystems von 2017 (Stand: 28.11.2017) betreffend den Kläger ein Muster erkennbar ist, nach dem sich die Arbeitszeitwechsel kontinuierlich wiederholt haben. Ein solches Muster wird aber von der einschlägigen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, gefordert. So führt etwa das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 21.07.2015 -OVG 6 B 8.15-, juris, welchen einen vergleichbaren Fall betrifft, aus, der Wechsel der täglichen Arbeitszeit müsse sich, um dem Erfordernis der Regelmäßigkeit zu genügen, kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Er dürfe also zum einen nicht die Ausnahme darstellen und sich zum anderen nicht als ungeregelt, unregelmäßig oder willkürlich erweisen. Diese Anforderungen müssten sowohl im Allgemeinen, vom Schichtplan (Dienstplan), als auch im Besonderen, vom einzelnen Beamten, erfüllt sein. Die vom (dortigen) Beklagten vorgelegten Monatsdienstpläne, die den Zeitraum von September 2010 bis Februar 2011 abdeckten und exemplarisch für den gesamten streitbefangenen Zeitraum zugrunde gelegt würden, erfüllten diese Anforderungen nicht. Sie sähen zwar 3 unterschiedliche Schichten, nämlich Früh-, Tag- und Spätschicht vor und seien erkennbar so aufgestellt, dass an den 5 Werktagen der Woche jeweils 2 der insgesamt 14 in der dortigen Dienststelle beschäftigten Beamten Frühschicht und jeweils 2 Beamte Spätschicht leisteten. Für die Frage, welcher Beamte in welcher der 3 Schichten im Laufe eines Monats eingesetzt werde, ließen sich ihnen jedoch keine wiederkehrenden Muster oder Regeln entnehmen. Schon die Anzahl der von den jeweiligen Beamtinnen und Beamten zu leistenden Früh-, Tag- und Spätschichten variiere jeweils von Monat zu Monat. Auch hinsichtlich der Reihenfolge der einzelnen Schichten lasse sich ein Muster oder ein bestimmter Rhythmus nicht entnehmen. Dementsprechend sei auch die Tätigkeit des (dortigen) Klägers keinem „regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit“ unterworfen gewesen. (...) Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, vgl. vorgehend VG Potsdam, Urteil vom 21.11.2012 -2 K 646/11-, nicht veröffentlicht (in juris dokumentiert ist nur das Urteil des VG Potsdam vom 21.11.2012 -2 K 643/11-) es sei nicht notwendig, dass der Arbeitszeitwechsel für den einzelnen Beamten bestimmten Regeln oder einem bestimmten Rhythmus folgen müsse, folge der Senat nicht. Das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis eines regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit ergebe nur Sinn, wenn es auch auf den einzelnen Beamten angewendet werde. Andernfalls könnte die Situation entstehen, dass in einem Arbeitsbereich nur einzelne Beamte Schichtdienst leisteten, die Schichtzulage aber auch an alle anderen, ausschließlich im Normaldienst tätigen Beamten gezahlt werden müsste. Das ließe sich mit dem von der Schichtzulage verfolgten Zweck nicht vereinbaren, die mit dem ständigen Schichtdienst verknüpfte Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und die daraus resultierenden gesundheitlichen und sozialen Belastungen besoldungsrechtlich anzuerkennen. Dass der Dienst in Früh-, Normal- und Spätschichten organisiert sei, bedeute für sich genommen nicht, dass er für jeden Beamten als Schichtdienst im Sinne der EZulV ausgestaltet sei. Das Verwaltungsgericht nehme zudem an, dass die „regellose“ Heranziehung des einzelnen Beamten zu Tag-, Früh- und Spätdienst wegen der ständigen Umstellung seines Arbeits- und Lebensrhythmus gravierende Belastungen mit sich bringe, deren gesundheitliche und soziale Auswirkungen gerade durch die Schichtzulage ausgeglichen werden sollten. Diese Annahme möge im Einzelfall zutreffen, lasse sich aber nicht verallgemeinern. Ihr liege die Annahme eines ständigen Wechsels zwischen den einzelnen Schichten zu Grunde. Das sei eine mögliche, keineswegs aber eine notwendige Folge eines Dienstplans, dessen Wechsel der täglichen Arbeitszeit keiner erkennbaren Regel folge. Das zeige gerade der Fall des Klägers, der - wie dargelegt - keinem ständigen Wechsel zwischen den einzelnen Schichten ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger habe seinen Dienst in der fraglichen Zeit vielmehr ganz überwiegend in der sog. Normal- bzw. Tagschicht versehen und habe in der Regel nur wenige Male im Monat in unregelmäßigen Abständen an verschiedenen Werktagen zu einer früheren oder späteren Zeit Dienst leisten müssen. Hinzu komme, dass die Belastungen eines einem bestimmten Rhythmus folgenden Schichtdienstes auch daher rührten, dass er dem Einfluss des einzelnen Beamten entzogen sei. Das sei nach der überzeugenden - und die Unregelmäßigkeit erklärenden - Darstellung des Beklagten nicht der Fall. Er habe in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die monatlichen Dienstpläne nach Möglichkeit konsensual festgelegt worden seien. (...) Auch das OVG Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 05.03.2008 -6 A 4791/05-, juris, zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt, (...) dass der Dienst auf der (dortigen) K-Wache in Schichten organisiert gewesen sei und der (dortige) Kläger in dem genannten Zeitraum maximal 31 Dienste im Jahr in einer dieser Schichten geleistet habe, bedeute nicht, dass sein damaliger Dienst als Schichtdienst im vorgenannten Sinne anzusehen sei. Die für den besagten Zeitraum erstellten Dienstpläne für den Dienst auf der K-Wache hätten für den Kläger weder unmittelbar einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorgesehen noch habe sich für ihn aus diesen Dienstplänen ein solcher regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Verpflichtung, seinen Dienst im Übrigen auf der Stammdienststelle zu den üblichen Bürozeiten zu leisten, ergeben. Das folge aus den Aufstellungen der Dienste auf der K-Wache, zu denen der Kläger im fraglichen Zeitraum herangezogen worden sei. Danach sei er bis zu siebenmal im Monat zu Früh-, Spät- oder Nachtdiensten auf der K-Wache eingeteilt gewesen, die regelmäßig nicht an aufeinanderfolgenden Tagen zu leisten, sondern jeweils auf einzelne Tage beschränkt gewesen seien. Eine Ausnahme hätten insoweit die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 geleisteten Nachtdienste gebildet, die jeweils in einem Block von 7 aufeinanderfolgenden Tagen absolviert worden seien. Die ausschließlich an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen geleisteten Frühdienste hätten um 7.30 Uhr begonnen und regulär um 15.00 Uhr geendet. Damit hätten sie gegenüber dem zu den üblichen Bürozeiten geleisteten Dienst auf der Stammdienststelle keinen Wechsel der täglichen Arbeitszeit dargestellt, denn nach dem Antrag des Klägers auf rückwirkende Zahlung einer Schichtzulage vom ... habe sein Tagesdienst auf der Stammdienststelle von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr bzw. 14.30 Uhr an Freitagen gedauert. Dass der reguläre Frühdienst an Samstagen bzw. Sonn- und Feiertagen um eine Stunde kürzer gewesen sei als der reguläre Tagesdienst auf der Stammdienststelle von montags bis donnerstags, sei für die Frage, ob ein Wechsel der täglichen Arbeitszeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV stattgefunden habe, ohne Bedeutung. Hinsichtlich der verbleibenden Wechsel zwischen Tagesdienst und Spätdienst bzw. zwischen Tagesdienst und Nachtdienst, welche der Kläger im fraglichen Zeitraum habe hinnehmen müssen, sei die den Schichtdienst maßgeblich kennzeichnende Regelmäßigkeit des Arbeitszeitwechsels zu verneinen. Das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit sei nicht schon dann erfüllt, wenn ein Arbeitszeitwechsel als solcher regelmäßig stattfinde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Abfolge der vom Schichtplan vorgesehenen Wechsel der täglichen Arbeitszeit regelmäßig sei und die Zeitabschnitte, in denen der betroffene Beamte zu unterschiedlichen Arbeitszeiten Dienst leisten müsse, sich hinsichtlich ihrer Länge im weitesten Sinne entsprächen. Zur Länge dieser Zeitabschnitte unterschiedlicher Arbeitszeit verhalte sich § 20 Abs. 2 EZulV zwar nur insoweit, als ihr Wechsel nach längstens einem Monat erfolgen müsse, doch ergebe sich aus dem Zweck der §§ 1 Satz 1, 20 Abs. 2 EZulV, dass die Zeitabschnitte im Hinblick auf ihre Länge nicht derart voneinander abweichen dürften, dass mit dem Arbeitszeitwechsel bei wertender Betrachtung keine nennenswerten negativen Folgen für den betroffenen Beamten verbunden seien. Die Schichtzulage solle die besonderen, bei der Bewertung des jeweiligen Amtes nicht berücksichtigten Erschwernisse ausgleichen, die mit einem ständigen Schichtdienst verbunden seien. Solche Erschwernisse seien in der von dem Schichtdienstleistenden geforderten ständigen Umstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen zu sehen. Die in dem in Rede stehenden Zeitraum geleisteten Dienste des Klägers erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Er habe seinen Dienst in dieser Zeit ganz überwiegend von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr versehen und habe in der Regel nur wenige Male im Monat in unregelmäßigen Abständen und an verschiedenen Werktagen zu einer späteren Zeit, nämlich von 14.30 Uhr bis 22.30 Uhr, Dienst leisten müssen. Außerdem sei er in den Jahren 2000, 2001 und 2002 jeweils einmal für 7 aufeinander folgende Tage und 2002 für einen Tag zum Nachtdienst von 22.30 Uhr bis 7.30 Uhr eingeteilt gewesen. Dass vereinzelte Arbeitszeitwechsel für jeweils einen Tag den üblichen Arbeits- und Lebensrhythmus in einer Weise unterbrächen, die gesundheitliche Auswirkungen zur Folge habe oder haben könne, sei weder dargelegt noch ersichtlich. (...) Erst recht seien beachtliche soziale Auswirkungen der Arbeitszeitwechsel für den Kläger zu verneinen, zumal nach den damals geltenden Dienstanweisungen die Berücksichtigung persönlicher Wünsche auch außerhalb der Urlaubsvorplanung vorgesehen gewesen sei. (...) Ist nach alledem davon auszugehen, dass die vom Kläger im Zeitraum vom 02.02.1993 bis heute abgeleisteten Dienstzeiten im Kriminaldienst der Polizeiinspektion A-Stadt nicht als Schichtdienstzeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL anzuerkennen sind, dass der Dienstherr dies außerhalb des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL bereits zu einem früheren Zeitpunkt so gesehen hat, ergibt sich im Übrigen aus den zur Gerichtsakte gereichten Schreiben des LPP an die Polizeiinspektionen vom 13.02.2014, 02.04.2014 und 30.04.2014, aus denen hervorgeht, dass den Beamten des Kriminaldienstes mangels Ableistung von Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 EZulV in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung keine Schichtzulage zu gewähren sei steht zugleich fest, dass er im Ergebnis nur 9 Jahre und 3 Monate Schicht- bzw. Wechselschichtdienst - die als Schichtdienst deklarierten Zeiträume vom 30.09.1980 bis 31.07.1984 und vom 28.10.1991 bis 09.05.1992 sowie der als Wechselschichtdienst deklarierte Zeitraum vom 10.12.1984 bis 19.11.1989 sind zwischen den Beteiligten unstreitig - und damit insgesamt weniger als 24 Jahre an Schicht- oder Wechselschichtdienstzeiten nachgewiesen hat. Die mit Bescheid des Beklagten vom 31.08.2016 verfügte Genehmigung seines vorzeitigen Ruhestandseintritts ohne Versorgungsabschlag mit Ablauf des 31.03.2019 war daher von Anfang an rechtswidrig. Da es sich bei dem Bescheid vom 31.08.2016 um einen den Kläger begünstigenden Verwaltungsakt handelt, darf eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen. Diesen Erfordernissen wird der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 28.06.2017 im Ergebnis gerecht. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bescheides vom 31.08.2016 nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Gemäß § 48 Abs. 2 SVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Satz 3 Nr. 1), wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Satz 3 Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Satz 3 Nr. 3). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht entschieden, dass ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers hier einer Rücknahme des begünstigenden Bescheides nicht entgegensteht. Zwar ist er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsakts bereits deshalb nicht schutzwürdig sei, weil er zur Erwirkung des Verwaltungsakts Angaben gemacht habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVwVfG). Soweit er in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass dem Kläger aufgrund der Tatsache, dass ihm zuvor bereits keine Erschwerniszulage ausgezahlt worden sei, hätte auffallen können, dass es sich bei der Dienstverrichtung im Kriminaldienst nicht um Schichtdienst gehandelt habe, berücksichtigt er nicht, dass die Erwirkung eines Verwaltungsakts durch unrichtige Angaben ein hierauf gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln des Betroffenen voraussetzt, welches dem Kläger hier nicht unterstellt werden kann. Auf die weitere - im Ergebnis zu verneinende - Frage, ob der Kläger überhaupt unrichtige Angaben gemacht hat, nachdem er seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß angegeben und mit der Deklarierung der Dienstverrichtung im Kriminaldienst als Schichtdienst lediglich eine - den Beklagten nicht bindende - rechtliche Bewertung vorgenommen hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Auch soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren darauf abgestellt hat, dass wegen der an alle Polizeiinspektionen übersandten Schreiben des LPP vom 02.04.2014 und 30.04.2014 davon auszugehen sei, dass dem Kläger die Voraussetzungen der Anerkennung von Schichtdienst bekannt gewesen seien, vermag er damit einen Ausschlusstatbestand gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG nicht zu begründen. Selbst wenn der Kläger von dem Inhalt dieser Schreiben, bei denen es um die Gewährung bzw. Nichtgewährung der Schichtzulage für Polizeivollzugsbeamte im Kriminaldienst ging, Kenntnis gehabt haben sollte, lässt sich daraus nicht schließen, dass er die Auswirkungen auf die Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit der Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL auf die Dienstzeiten im Kriminaldienst und damit die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.08.2016 gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hätte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SVwVfG). Nachdem der Beklagte in Kenntnis des Umstandes, dass der Kläger bei der Polizeiinspektion A-Stadt im Kriminaldienst tätig war, den begünstigenden Bescheid vom 31.08.2016 erlassen hat, würde es die Anforderungen an den nicht mit juristischen Fachfragen befassten Kläger deutlich überspannen, wenn man von ihm hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts mehr verlangen würde als von dem Beklagten als sachkundige Behörde. Daran ändert es auch nichts, dass der Beklagte nach eigenen Angaben nur eine Plausibilitätskontrolle der angegebenen Zeiten und keine Prüfung dahingehend vorgenommen hat, ob diese Zeiten tatsächlich im Schichtdienst verrichtet worden sind. Sind die Fallgruppen des § 48 Abs. 2 Satz 3 SVwVfG, die einem Vertrauensschutz von vornherein entgegenstehen, somit im Fall des Klägers nicht erfüllt, hat der Beklagte gleichwohl zu Recht erkannt, dass der Kläger dem Rücknahmebescheid vom 28.06.2017 kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensetzen kann. Zu berücksichtigen ist, dass der Bescheid zum Zeitpunkt seines Erlasses nur Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltete, da der Zeitpunkt des geplanten Ruhestandseintritts noch nicht erreicht war. Dementsprechend spricht auch nichts dafür, dass der Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand des Bescheides bereits eine Vermögensdisposition getroffen hätte, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SVwVfG). Insbesondere hat er infolge der Rücknahme des Bescheides keinen monatlichen Versorgungsabschlag hinzunehmen, da er sich nach wie vor im aktiven Dienst befindet. Unter diesen Umständen kommt dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides unter allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkten der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an einer Aufrechterhaltung des Bescheides zu. Der Rücknahme des Bescheides vom 31.08.2016 steht auch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG entgegen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Diese Jahresfrist kann weder verlängert werden noch ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (Ausschlussfrist). Nach dem Normzweck handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Der zuständigen Behörde wird ein Jahr Zeit eingeräumt, um die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu treffen. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 -2 C 13.11-, unter Berufung auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984 -BVerwG Gr. Sen. 1.84 und 2.84-, jeweils juris Daher setzt der Fristbeginn zum einen voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass sie den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten hat. Es ist unerheblich, ob sie sich zuvor in einem Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Tatsachenirrtum) oder über dessen rechtliche Beurteilung (Rechtsirrtum) befunden hat. Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehlers zu laufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 -2 C 13.11-, a.a.O., m.w.N. Zum anderen setzt der Fristbeginn voraus, dass sich die zuständige Behörde darüber im Klaren ist, dass sich aus der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts die Befugnis zu dessen Rücknahme ergibt. Sie muss zu der Erkenntnis gelangt sein, dass die weiteren Rücknahmevoraussetzungen des § 48 SVwVfG gegeben sind. Dies ist anzunehmen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung imstande ist, diese Voraussetzungen des § 48 SVwVfG, d.h. vor allem die Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts, zutreffend zu beurteilen und daraus die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2012 -2 C 13.11-, a.a.O., m.w.N. Ausgehend davon ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG hier gewahrt. Nach dem Sachverhalt spricht nichts dafür, dass dem Beklagten die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.08.2016 bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses bekannt war. Zwar hatte der Kläger bereits in seinem Antrag vom 25.05.2016 offengelegt, dass es sich bei der Dienstverrichtung ab 02.02.1993 bei der Polizeiinspektion A-Stadt um eine Tätigkeit im Kriminaldienst gehandelt hat, hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die damalige Sachbearbeiterin des Beklagten die Genehmigung des vorzeitigen Ruhestandseintritts des Klägers mit Ablauf des 31.03.2019 unter Anerkennung aller vom Kläger aufgelisteten Dienstzeiten als Schicht- oder Wechselschichtdienstzeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL mit der Folge einer Reduzierung des Versorgungsabschlags auf null in bewusster Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit verfügt hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass die damalige Sachbearbeiterin den ihr zwar vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt bzw. das anzuwendende Recht verkannt hat. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begann die Jahresfrist daher frühestens im März 2017 zu laufen, nachdem nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten ein Vorgesetzter anlässlich der Antragstellung eines anderen Polizeivollzugsbeamten auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand erstmals vorgebracht hatte, dass es sich bei der Dienstverrichtung im Kriminaldienst nicht um Schichtdienst handele, und der Sachverhalt daraufhin mit dem LPP und dem Polizeihauptpersonalrat eingehend erörtert und rechtlich bewertet worden war mit der Folge, dass sich die bisherige Praxis des Beklagten als von Anfang an rechtswidrig erwies. Da der Rücknahmebescheid bereits unter dem 28.06.2017 erlassen wurde (die fehlende Anhörung des Klägers gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG wurde im Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger ausreichend Gelegenheit hatte, zu den für die Entscheidung maßgeblichen Umständen Stellung zu nehmen, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt), war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG erkennbar noch nicht abgelaufen. Schließlich hat der Beklagte auch das ihm in § 48 Abs. 1 SVwVfG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat erkannt, dass ihm Ermessen zusteht, und hat hiervon - wie sich aus den Gründen des Widerspruchsbescheides eindeutig ergibt - auch Gebrauch gemacht. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hat er maßgeblich darauf abgestellt, dass eine falsche Berechnung des Ruhegehalts finanzielle Auswirkungen für die gesamte Zeit des Ruhestands habe, wohingegen aufgrund der zunächst getroffenen Regelung keine Vermögensdispositionen getroffen worden seien. Es lägen auch keine besonderen Gründe vor, weshalb ausnahmsweise von einer Rücknahme abzusehen wäre. Mit diesen zwar knappen Ausführungen hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er das private Interesse des Klägers am Fortbestand des Verwaltungsakts zwar gesehen und in seine Überlegungen einbezogen, diesem aber gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln im Ergebnis keinen Vorrang eingeräumt hat. Dies lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Nach alledem ist der Rücknahmebescheid vom 28.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, ob es sich bei der Dienstverrichtung im Kriminaldienst um Schichtdienst im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL handelt, hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus. Der am … geborene Kläger steht als Kriminaloberkommissar im Dienst des Beklagten. Mit Formularantrag vom 25.05.2016, beim Beklagten eingegangen am 10.06.2016, beantragte er seinerzeit seine vorzeitige Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.01.2019. Zugleich teilte er mit, dass er Dienst im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst geleistet habe und daher abschlagsfrei in den Ruhestand treten wolle. Im Einzelnen wies er folgende im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst erbrachte Zeiten nach: 30.09.1980 - 31.07.1984 Schichtdienst Grenzschutzdirektion, Grenzschutzamt, Fahndungsgruppe 10.12.1984 - 19.11.1989 Wechselschichtdienst Polizeirevier A-Stadt 28.10.1991 - 09.05.1992 Schichtdienst EG Asylbetrug Polizeirevier 02.02.1993 - 31.01.2019 Schichtdienst Polizeiinspektion A-Stadt, Kriminaldienst Mit Bescheid vom 15.06.2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, gemäß § 128 Abs. 1 SBG in der aktuellen Fassung träten Polizeivollzugsbeamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollendet hätten. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31.12.1954 geboren seien, werde die Altersgrenze stufenweise angehoben. Da der Kläger im Januar 2019 das 60. Lebensjahr vollenden werde, werde bei ihm die Altersgrenze um 14 Monate angehoben. Allerdings könnten Polizeivollzugsbeamte gemäß § 128 Abs. 3 SBG auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hätten. Dem Antrag des Klägers auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.01.2019 werde hiermit stattgegeben. Grundsätzlich fielen Versorgungsabschläge in Höhe von 0,3 % monatlich für maximal 2 Jahre, d.h. höchstens 7,2 % an. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL in der aktuellen Fassung vermindere sich jedoch der Vomhundertsatz des Versorgungsabschlags um 0,3 für jeweils 2 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Beamte im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zurückgelegt habe, höchstens jedoch um 3,6. Eine Anrechnung von Schicht- und Wechselschichtdienst erfolge gemäß § 14 Abs. 3 Satz 10 BeamtVG SL erst bei Vorliegen von mindestens 5 Jahren Schicht- bzw. Wechselschichtdienstzeiten. Um abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, müsste der Kläger 24 Jahre Schicht- bzw. Wechselschichtdienst erbracht haben. Da er insgesamt abgerundet 34 Jahre Schicht- bzw. Wechselschichtdienstzeiten nachgewiesen habe, reduziere sich sein Versorgungsabschlag um 3,6 %, d.h. 4,2 % - 3,6 % auf 0,6 %. Der Kläger habe nun 2 Möglichkeiten, vorzeitig in den Ruhestand zu treten: a) mit 0,6 % Versorgungsabschlägen mit Ablauf des 31.01.2019 (Vollendung des 60. Lebensjahres) b) abschlagsfrei mit Ablauf des 31.03.2019 (60 Jahre + 2 Monate). Mit dem Beginn des Ruhestands erhalte er Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BeamtVG SL. Über die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erhalte er eine gesonderte Mitteilung vom Landesamt für Zentrale Dienste. Nachdem der Kläger dem Beklagten telefonisch mitgeteilt hatte, dass er mit Ablauf des 31.03.2019 abschlagsfrei in den Ruhestand treten wolle, erließ der Beklagte am 31.08.2016 einen weiteren Bescheid, mit dem der Bescheid vom 15.06.2016 insoweit abgeändert wurde, als nun dem Antrag des Klägers auf Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.03.2019 stattgegeben wurde. In dem Bescheid ist erneut ausgeführt, dass der Kläger insgesamt abgerundet 34 Jahre Schicht- bzw. Wechselschichtdienstzeiten nachgewiesen habe, sodass er mit Ablauf des 31.03.2019 (60 Jahre + 2 Monate) abschlagsfrei in den Ruhestand treten könne. Mit Bescheid vom 28.06.2017 nahm der Beklagte den Bescheid vom 31.08.2016 gemäß § 48 SVwVfG zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, mit dem vorgenannten Bescheid sei dem Antrag des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.03.2019 entsprochen worden. Bedauerlicherweise sei dieser Bescheid rechtsfehlerhaft ergangen, da die Zeiten der Dienstverrichtung des Klägers im Kriminaldienst zu Unrecht als Schichtdienst bewertet worden seien. Seitens des Ministeriums sei dabei lediglich eine Plausibilitätskontrolle der angegebenen Zeiten erfolgt, nicht jedoch eine Prüfung dahingehend, ob die angegebenen Zeiten auch tatsächlich im Schichtdienst verrichtet worden seien. Grundlage sei die Bestätigung eines Vorgesetzten oder eine eidesstattliche Versicherung gewesen. Aus gegebenem Anlass sei nunmehr jedoch die Dienstverrichtung im Kriminaldienst nach den rechtlichen Vorgaben bewertet worden: Der Begriff des Schichtdienstes sei im Saarland in keiner aktuell gültigen Norm definiert. In der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes (AZVO-Pol) werde in § 12 lediglich der Wechselschichtdienst definiert. Dagegen finde sich in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) in § 2 Nr. 13 eine Definition, nach der der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan sei, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehe. Auch wenn die Bundesnorm keine unmittelbare Geltung für die saarländischen Beamten entfalte, so könne doch geschlussfolgert werden, dass es zumindest eines Schichtplans sowie eines regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit bedürfe. Bestätigt werde diese Auffassung durch die alte Fassung der Erschwerniszulagenverordnung, in der der Schichtdienst noch definiert gewesen und dabei ebenfalls auf einen Schichtplan und einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit abgestellt worden sei. Diese Voraussetzungen, insbesondere der regelmäßige Wechsel der Arbeitszeit, liege bei der Dienstverrichtung in den Kriminaldiensten nicht vor, sodass eine Anerkennung im Ergebnis zu versagen sei. Eine erneute Festsetzung der vom Kläger geleisteten Schichtdienstzeiten erfolge mit gesondertem Bescheid. Hierbei werde ihm auch der Zeitpunkt einer möglichen abschlagsfreien Ruhestandsversetzung aufgrund seines ursprünglichen Antrags mitgeteilt. Sollte der Kläger einen früheren Ruhestandszeitpunkt mit Abschlägen in Anspruch nehmen wollen, werde er gebeten, sich bis zum 31.07.2017 mit der Sachbearbeiterin des Beklagten in Verbindung zu setzen. Am 04.07.2017 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass die Rechtsfehlerhaftigkeit des Bescheides vom 31.08.2016 nicht auf ihm zur Last zu legenden Tatsachen beruhe, sondern auf einem Versäumnis des Dienstherrn. Daher müsse er sich die Fehler des Dienstherrn nicht anrechnen lassen. Des Weiteren verweise der Beklagte selbst darauf, dass gesetzliche Mängel in der AZVO-Pol bestünden und damit der Begriff des Schichtdienstes nicht definiert sei. Einer analogen Anwendung der Bundesregelung, die die geleisteten Dienste nicht als Schichtdienst ansehe, sei entgegenzuhalten, dass die Richtlinie 2003/88/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 unter Art. 2 Nr. 5 den Begriff der Schichtarbeit klar festlege. Er selbst habe über viele Jahre aufgrund von Dienstplänen stets mehrere Spätdienste pro Monat geleistet, deren Arbeitszeitende außerhalb der von Seiten der saarländischen Polizei definierten Tagesdienstzeit (6.00 Uhr bis 20.00 Uhr) liege. Insofern sei bereits durch das normale Arbeitszeitende des Spätdienstes (21.00 Uhr) klar definiert, dass hier ein Schichtdienst vorliege. Die ausgeübte Praxis entspreche im Übrigen auch der Bundesnorm, die lediglich im Gegensatz zum geltenden EU-Recht einen regelmäßigen Wechsel voraussetze, während das höherrangige EU-Recht auch den unregelmäßigen Wechsel per definitionem mitumfasse. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2017, zugestellt am 19.08.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, die Entscheidung, den Bescheid vom 31.08.2016 zurückzunehmen, verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 9 BeamtVG SL könnten Zeiten im Schichtdienst entsprechend angerechnet werden. Da jedoch weder das Saarländische Beamtenversorgungsgesetz noch die geltende Arbeitszeitverordnung den Begriff des Schichtdienstes definierten, sei der Beklagte gehalten gewesen, den Begriff des Schichtdienstes zu konkretisieren. Dies sei in Orientierung an der Bundesnorm sowie der einschlägigen Rechtsprechung geschehen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 24.03.2010 -10 AZR 58/09-). Dabei seien die Gemeinsamkeiten herausgearbeitet und so die Mindestvoraussetzungen festgelegt worden. Demnach bedürfe es in erster Linie eines Schichtplans sowie eines regelmäßigen Wechsels der täglichen Arbeitszeit. Der Kläger stelle richtigerweise heraus, dass er auf Dauer aufgrund von Schichtplänen eingesetzt worden sei. Auch sei die Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit angefallen. Diese Voraussetzungen seien zweifelsohne erfüllt. Entscheidend sei im vorliegenden Fall jedoch, dass es bei der Dienstverrichtung im Kriminaldienst am Merkmal der Regelmäßigkeit fehle. Zwischenzeitlich hätten Dienstpläne des Kriminaldienstes eingesehen werden können. Diese wiesen zwar unterschiedliche Dienstzeiten auf, jedoch sei eine Regelmäßigkeit der Arbeitszeitwechsel in keiner Weise erkennbar. Der Wechsel erfolge nach keinen erkennbaren und wiederkehrenden Regeln, sondern erweise sich sowohl individuell bezogen auf den einzelnen Beamten als auch übergreifend in Bezug auf die gesamte Dienststelle als unregelmäßig und gewillkürt. Zur zeitlichen Verteilung der Dienste existierten keine allgemeinen Vorgaben; vielmehr obliege es jedem Beamten individuell zu entscheiden, wann er die besonderen Arbeitszeiten erbringe. Wegen der individuell möglichen Dienstplangestaltung erscheine es zwar nicht ausgeschlossen, dass der einzelne Beamte durch die Wahl der Einsatzzeiten einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit herbeiführe. Wann der Beamte dies tue, beruhe jedoch nicht auf den Vorgaben des Schichtplans, sondern wesentlich auf seiner eigenen Entscheidung (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 -10 A 10467/09- und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2010 -2 L 115/08-). Nach alledem liege im Ergebnis bei der Dienstverrichtung im Kriminaldienst gerade kein mit den Belastungen des Schichtdienstes vergleichbarer Sachverhalt vor. Dem Sinn und Zweck der Norm nach sollten Belastungen ausgeglichen werden, die mit dem ständigen Wechsel des täglichen Arbeits- und Lebensrhythmus für die Gesundheit sowie das soziale und gesellschaftliche Leben des Betroffenen verbunden seien. Diese Belastungen stellten sich als ungleich schwerwiegender dar, wenn sie durch allgemein gültige Schichtzeiten in einer bestimmten zeitlichen Reihenfolge verursacht würden, als bei einer Dienstplanung, bei der es der Beamte selbst steuern könne, wann er seine Arbeitszeiten wechsle. Bei dem Arbeitszeitmodell, das im Kriminaldienst angewandt werde, seien die Voraussetzungen für den Schichtdienst somit nicht erfüllt. Bestätigt werde diese Auffassung auch durch die alte Fassung der Erschwerniszulagenverordnung, in der der Schichtdienst noch definiert gewesen und dabei ebenfalls auf einen Schichtplan und einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit abgestellt worden sei. Bereits hiernach hätte dem Kläger auffallen müssen, dass es sich bei den von ihm geleisteten Diensten nicht um Schichtdienst handele, da die entsprechende Zulage hierfür bereits nicht gewährt worden sei. Die erwähnte EU-Richtlinie stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Diese enthalte Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung, also Regelungen zu Ruhe- und Pausenzeiten. EU-Richtlinien seien entgegen der Darstellung des Klägers grundsätzlich nicht unmittelbar wirksam und verbindlich, sondern müssten durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden, um wirksam zu werden. Dabei bleibe es den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, wie sie die Richtlinien umsetzten; sie hätten also bei der Umsetzung einen gewissen Spielraum. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlange, müsse das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung diene, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Nach deutschem Recht sei deswegen zur Umsetzung in der Regel ein förmliches Gesetz oder eine Verordnung erforderlich. Mit der Umsetzung werde der Richtlinieninhalt Teil der nationalen Rechtsordnung und gelte somit für alle, die vom Umsetzungsakt (z. B. einem Gesetz) betroffen seien. Kern der Richtlinie sei die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung gewesen, nicht jedoch die Definition des Schichtdienstes. Wenn in deutschen Normen ein regelmäßiger Wechsel verlangt werde, stehe dies nicht im Gegensatz zur EU-Richtlinie und werde nicht durch höherrangiges Recht verdrängt. Im vorliegenden Fall könne auch kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden. Der Kläger habe zur Erwirkung des Verwaltungsakts Angaben gemacht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SVwVfG). Aufgrund der Tatsache, dass ihm bereits keine Erschwerniszulage ausgezahlt worden sei, hätte ihm auffallen können, dass es sich bei der Dienstverrichtung nicht um Schichtdienst handele. Überdies sei das Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung höher einzuschätzen als sein Interesse am Fortbestand des Verwaltungsakts. Eine falsche Berechnung des Ruhegehalts habe finanzielle Auswirkungen für die gesamte Zeit des Ruhestands, wohingegen aufgrund der zunächst getroffenen Regelung keine Vermögensdispositionen getroffen worden seien. Es lägen keine besonderen Gründe vor, weshalb ausnahmsweise von einer Rücknahme abzusehen wäre. Insoweit führe auch eine Prüfung des Ermessens zu keinem anderen Ergebnis. Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 30.08.2017 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung verweist der Kläger darauf, dass im Kriminaldienst bei der Polizeiinspektion A-Stadt derzeit Kollegen (einschließlich Dienststellenleiter und Vertreter) eingesetzt seien. Schichtdienst gebe es von Montag bis Freitag (somit an 22 bis 23 Tagen im Monat). Wenn man berücksichtige, dass der Dienststellenleiter und sein Vertreter keinen Schichtdienst leisteten, habe dies zur Folge, dass jeder der verbliebenen Polizeibeamten 3 bis 4 Dienste im Monat zu leisten habe. Bis vor ca. 6 Monaten (Stand: November 2017) sei die Einteilung durch den zuständigen Dienststellenleiter erfolgt. Seither erfolge eine „Selbsteinteilung“ unter Berücksichtigung von jeweils 2 Kollegen. Die Dienstzeiten lägen zwischen 12.30 Uhr und 21.00 Uhr. Dies bedeute, dass alle 16 Beamten (abgesehen vom Dienststellenleiter und seinem Vertreter) regelmäßig (und zwar in jeder Woche) zum Schichtdienst eingeteilt würden. Wie man unter diesen Umständen behaupten könne, es fehle am Merkmal der Regelmäßigkeit, sei unerfindlich. Vorsorglich werde beantragt, dem Beklagten aufzugeben, die Schichtdienstpläne (vorerst) für die Jahre 2014 bis 2017 vorzulegen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist zunächst darauf hin, dass er im März 2017 Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31.08.2016 erlangt habe, nachdem ein Vorgesetzter bei Stellung des Antrags (eines anderen Beamten) erstmals vorgebracht habe, dass es sich bei den Zeiten im Kriminaldienst nicht um Schichtdienst handele. In der Folge sei die Sachlage zusammen mit dem Landespolizeipräsidium (LPP) und dem Polizeihauptpersonalrat erörtert worden. Dabei sei festgehalten worden, dass im Kriminaldienst in aller Regel Tagesdienst verrichtet werde. In unregelmäßigen Abständen komme es jedoch zur Verrichtung von Früh- oder Spätdienst. Daneben gebe es noch die Rufbereitschaft. Im Übrigen wiederholt der Beklagte die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, auch wenn man auszugsweise die Daten des Zeiterfassungssystems von 2017 (Stand: 28.11.2017) betrachte, zeige sich, dass der Kläger zwar durchschnittlich 3 Dienste pro Monat im Spätdienst verrichte, hierbei allerdings kein bestimmter Zyklus zu erkennen sei. Außerdem spreche schon die Tatsache, dass von 20 bzw. 21 Arbeitstagen pro Monat lediglich an ca. 3 Tagen Spätdienst verrichtet werde, bei verständiger Würdigung dafür, dass kein Schichtdienst geleistet werde. Im Rahmen der Sachverhaltsaufarbeitung habe sich zudem herausgestellt, dass das LPP bereits mit Schreiben vom 02.04.2014 an alle Polizeiinspektionen darauf aufmerksam gemacht habe, dass es für die Gewährung von Schichtzulagen eines regelmäßigen Wechsels sowie eines ständigen Schichtdienstes bedürfe. Es sei klargestellt worden, dass Beamte, die überwiegend nur eine Schicht bedienten und bei denen nur gelegentlich ein Wechsel der Schicht erfolge, die Voraussetzungen nicht erfüllten. Mit Schreiben vom 30.04.2014 an den allgemeinen Verteiler sei dies unter ausdrücklicher Einbeziehung der Kriminaldienste erneut kundgetan worden. In der Folge habe der Kläger auch keine Schichtzulage erhalten. Vor diesem Hintergrund könne vorliegend auch kein Vertrauensschutz geltend gemacht werden. Aufgrund der Tatsache, dass ihm zuvor bereits keine Erschwerniszulage ausgezahlt worden sei und das LPP über die Voraussetzungen unterrichtet habe, hätte dem Kläger bei verständiger Würdigung auffallen können, dass es sich bei der Dienstverrichtung nicht um Schichtdienst handele. Hierauf erwidert der Kläger, soweit ersichtlich habe der Beklagte Zugriffsmöglichkeiten auf die Schichtdienstzeiten der Polizeibeamten für die Zeit ab Anfang 2017. Selbst wenn die Dienstverrichtung im Kriminaldienst aktuell nicht als Schichtdienst bewertet werden dürfte - was entschieden bestritten werde -, stehe außer Frage, dass seine Tätigkeit zumindest im Zeitraum 1993 bis 2016 als Schichtdienst bewertet worden sei. Wenn der Beklagte dies nunmehr korrigieren wolle, obliege ihm zumindest die Darlegungs- und Beweislast. Völlig unzureichend sei es, wenn der Beklagte insoweit ein Buchungsprotokoll für die Zeit vom 02.01.2017 bis 28.11.2017 vorlege. Soweit der Beklagte auf eine Entscheidung des BAG verweise, sei zu berücksichtigen, dass diese zu § 8 Abs. 5 TVöD ergangen sei. Es müsse daher zunächst dargelegt werden, dass der Regelungsgehalt des § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD identisch mit den im Saarland geltenden beamtenrechtlichen Normen sei. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen; er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.