Beschluss
9 B 20/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen.
• Eine Jagdgenossenschaft wird gerichtlich durch den Jagdvorstand vertreten; eine nachgereichte Prozessvollmacht kann Mängel heilen (§ 9 Abs. 2 BJagdG; § 67 Abs. 6 VwGO).
• Erhebliche Verfahrensmängel sind substantiiert darzulegen; bloße Mutmaßungen oder erst außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene Einwände genügen nicht (§ 133 Abs. 3 VwGO).
• Soweit es auf § 64 FlurbG ankommt, bestimmt der Erlass der Ausführungsanordnung maßgeblich den Bezugszeitpunkt; nach Erlass gelten für Plankorrekturen die engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Flurbereinigungsentscheidung abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; die Revision wird nicht zugelassen. • Eine Jagdgenossenschaft wird gerichtlich durch den Jagdvorstand vertreten; eine nachgereichte Prozessvollmacht kann Mängel heilen (§ 9 Abs. 2 BJagdG; § 67 Abs. 6 VwGO). • Erhebliche Verfahrensmängel sind substantiiert darzulegen; bloße Mutmaßungen oder erst außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene Einwände genügen nicht (§ 133 Abs. 3 VwGO). • Soweit es auf § 64 FlurbG ankommt, bestimmt der Erlass der Ausführungsanordnung maßgeblich den Bezugszeitpunkt; nach Erlass gelten für Plankorrekturen die engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG. Die Klägerin, eine Jagdgenossenschaft, focht flurbereinigungsrechtliche Maßnahmen an, die Auswirkungen auf ihren Jagdbezirk hatten. Der Beigeladene stritt die Ordnungsgemäßheit der Vertretung und Beschlussfassung des Jagdvorstandes ab. Die Vorinstanz wies die Klage ab; die Klägerin legte später eine Prozessvollmacht und ein Protokoll vor, aus dem die Beschlussfassung zur Klage hervorgeht. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Voraussetzungen einer nachträglichen Plankorrektur nach § 64 FlurbG vorliegen und ob prozessuale Fehler die Entscheidung berühren. Die Beschwerde rügte Verfahrensfehler, unzureichende Aufklärung und grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung von § 64 FlurbG. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zulassungsgründe der Revision und setzte sich mit Vertretungsfragen, Beweis- und Aufklärungspflichten sowie der Auslegung und Systematik des Flurbereinigungsrechts auseinander. • Die Beschwerde genügt den Anforderungen zur substantiierten Darlegung eines Verfahrensmangels nicht; sie beschränkt sich im Wesentlichen auf Mutmaßungen und verspätete Einwendungen und verletzt damit § 133 Abs. 3 VwGO. • Als Jagdgenossenschaft wird die Klägerin kraft Gesetzes durch den Jagdvorstand vertreten; vorgelegte Prozessvollmacht vom 22.10.2009 und das nachgereichte Protokoll vom 6.4.2009 genügen, weil eine nachträgliche Heilung von Vollmachtsmängeln möglich ist (§ 9 Abs. 2 BJagdG; § 67 Abs. 6 VwGO). • Das Gericht ist nicht verpflichtet, Ermittlungen ‚ins Blaue hinein‘ anzustellen; der Beigeladene hätte erkennbare Zweifel innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorbringen müssen. • Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO greift nicht durch, weil der Senat das strittige Protokoll selbst herangezogen hat und ein etwaiger Mangel sich nicht ausgewirkt haben kann. • Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtsstreit durch Heranziehung eines zuvor nicht erörterten Gesichtspunkts gedreht und dadurch das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet; der Gerichtshof hatte wiederholt auf die einschlägige Vorschrift hingewiesen. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert, weil frühere Entscheidungen des Gerichts bereits klären, dass Jagdgenossenschaften gegen flurbereinigungsbedingte Änderungen klagebefugt sind und keine offene Grundsatzfrage besteht. • Die Auslegung des § 64 FlurbG ergibt, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Zeitpunkt markiert; nach Erlass sind Plankorrekturen nur unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG möglich. • Die Fragen zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals ‚erfordern‘ und zur Gewichtung von Interessen sind vorliegend nicht entscheidungserheblich oder betreffen nicht revisibles Landesrecht; sie rechtfertigen keine Revision. • Eine Divergenz zur bisherigen Rechtsprechung liegt nicht vor; das Oberverwaltungsgericht hat keinen von der Rechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Klage hatte keinen durchsetzbaren Erfolg, weil die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert dargetan und bereits nachgereichte Prozessvollmacht und Protokoll die Vertretung und Beschlussfassung ausreichend belegen. Sachdienliche Aufklärungs- und Anhörungsrügen konnten dem angefochtenen Urteil nicht die Grundlagen entziehen, da der Senat die relevanten Unterlagen selbst herangezogen hat. Hinsichtlich der materienrechtlichen Fragen zu § 64 FlurbG folgt das Gericht der bisherigen Rechtsprechung: der Erlass der Ausführungsanordnung ist der maßgebliche Zeitpunkt und nachträgliche Plankorrekturen sind nur unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG möglich. Insgesamt hatte die Beschwerde keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe ausreichend dargelegt.