Urteil
7 F 586/23
Thüringer Oberverwaltungsgericht 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2025:0527.7F586.23.00
14Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung und nicht erst nach Bestandskraft der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - V B 72.77, 76.77 -, juris).(Rn.28)
2. Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (wie BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - V C 44.75 -, juris, und Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20/12 -, juris).(Rn.29)
3. Eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich ist.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 50 Euro erhoben; ferner wird eine Verfahrensgebühr festgesetzt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung und nicht erst nach Bestandskraft der Ausführungsanordnung kommt eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - V B 72.77, 76.77 -, juris).(Rn.28) 2. Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (wie BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - V C 44.75 -, juris, und Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20/12 -, juris).(Rn.29) 3. Eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer ist auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich ist.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird ein Pauschsatz von 50 Euro erhoben; ferner wird eine Verfahrensgebühr festgesetzt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage, mit der der Kläger erreichen will (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), dass das Flurbereinigungsverfahren wieder aufgegriffen und der Flurbereinigungsplan vom 26. März 2015 in der Fassung der durch die Nachträge vom 10. Dezember 2019, 29. Juni 2021 und 8. Mai 2023 vorgenommenen Änderungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurücküberwiesen wird, hat keinen Erfolg. Selbst wenn man die schon vor Erhebung des Widerspruchs am 26. Februar 2023 eingereichte Klage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO für zulässig erachten würde, weil über den rechtzeitig erhobenen Widerspruch des Klägers vom 21. und 22. März 2023 gegen die Ausführungsanordnung vom 16. Februar 2023 ohne zureichenden Grund nicht binnen angemessener Frist entschieden worden ist, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Verfahren wieder aufgegriffen wird und der Flurbereinigungsplan aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurückverwiesen wird. Der geltend gemachte Anspruch auf eine hoheitliche Neuregelung des bereits verwirklichten Flurbereinigungsplans ergibt sich nicht aus dem allein als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommenden § 64 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Danach kann die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63 FlurbG) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten es erfordern oder wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird. Dabei ist es unschädlich, dass die Ausführungsanordnung nicht bestandskräftig ist. Die Regelung des § 64 Satz 1 FlurbG, wonach die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan nach der Ausführungsanordnung nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen ändern oder ergänzen kann, knüpft an den Zeitpunkt des Erlasses, nicht an die Bestandskraft der Ausführungsanordnung an (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20/12 - juris). Schon der Wortlaut des § 64 FlurbG deutet darauf hin, dass der Erlass der Ausführungsanordnung den maßgeblichen Bezugszeitpunkt bildet. Gesichtspunkte der Gesetzessystematik und des Normzwecks bestätigen diese Auslegung. So ist die Befugnis der Behörde, nach § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG "andere" (vgl. Satz 1 der Vorschrift) - d. h. nicht durch begründete Widersprüche veranlasste - Änderungen des Flurbereinigungsplans vorzunehmen, zeitlich beschränkt auf die Spanne des Verfahrensablaufs zwischen Planerstellung und Ausführungsanordnung; von da an gilt die strengere Regelung des § 64 FlurbG (BVerwG; Urteil vom 16. September 1975 - 5 C 44.75 - BVerwGE 49, 176 ). Während die Flurbereinigungsbehörde bis zur Ausführungsanordnung zu denjenigen Änderungen des Flurbereinigungsplans befugt ist, die sie für erforderlich hält, besteht in dem Zeitraum zwischen Erlass der Ausführungsanordnung und der Schlussfeststellung (die hier noch aussteht) im Interesse der Rechtssicherheit eine engere Bindung an die eigene Planung (BVerwG, Urteil vom 10. November 1993 - 11 C 21.92 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 7 S. 7). Damit übereinstimmend ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass (schon) nach dem Erlass bzw. dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausführungsanordnung eine Plankorrektur nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 64 Satz 1 FlurbG in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 5 B 72.77, 76.77 - Buchholz 424.01 § 60 FlurbG Nr. 3 S. 3 und Urteile vom 26. März 1981 - 5 C 67.79 - Buchholz 424.01 § 64 FlurbG Nr. 4 S. 4 und vom 14. April 1983 - 5 C 60.80 - Buchholz 424.01 § 45 FlurbG Nr. 14 S. 4). Sind demnach nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, die Voraussetzungen des § 64 FlurbG eng auszulegen, ist eine Befugnis zu Eingriffen in durch den ausgeführten Plan bereits neu gestaltete Privatrechtsverhältnisse der Teilnehmer, wie der Kläger sie hier erstrebt, auf Fälle beschränkt, in denen eine Plankorrektur durch besonders gewichtige Interessen unumgänglich geworden ist (vgl. OVG MV, Urteil vom 23. April 2008 - 9 K 23/04 - juris Rn. 26). Ein solcher Fall liegt hier ganz offensichtlich nicht vor, denn der Kläger beruft sich noch nicht einmal auf eine Änderung der Sachlage nach Bestandskraft des ihn und die übrigen Teilnehmer gleichermaßen bindenden Flurbereinigungsplans. Die Grenze zwischen dem Flurstück a ... , mit dem der Kläger abgefunden wurde, und dem Flurstück b ... ... , das seinem Nachbarn zugeteilt ist, wurde seinerzeit nach ihrem übereinstimmenden Wunsch festgelegt, vermessen und im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Mit dem Flurstück c ... , dessen Zuteilung der Kläger nun zusätzlich begehrt, ist ein Dritter abgefunden worden. Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 29. August 2019 unanfechtbar und auch die Nachträge sind ersichtlich nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden. Dementsprechend ist am 16. Februar 2023 die sofort vollziehbare Ausführungsanordnung ergangen und der neue Rechtszustand am 15. März 2023 eingetreten. Soweit der Kläger nunmehr weitere Flächen vor der westlichen Außenwand seiner Scheune, die Teil des Flurstücks b ... _ seines Nachbarn (und ehemaligen Miteigentümers) sind, und (zusätzlich) das Flurstück c ... begehrt, weil er meint, das Flurstück d ... ... auf diese Weise besser erreichen zu können, ist ab Eintritt des neuen Rechtszustandes der Grundstückserwerb oder -tausch nunmehr allein der Initiative der betroffenen Privaten überantwortet. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zweier Teilnehmer mit hoheitlichen Mitteln zu bereinigen, steht der für die Flurbereinigung zuständigen Behörde nicht (mehr) zu, denn es ist grundsätzlich nicht ihre Aufgabe, private Streitigkeiten zu schlichten (vgl. dazu sowie zur Ausführungsanordnung als zeitlicher Zäsur für Planänderungen ausführlich BVerwG, Urteile vom 25. April 1989 - 5 C 41/84 - NVwZ-RR 1990, 443, 444 = juris, vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - Buchholz 424.01, § 37 FlurbG, Nr. 17 = juris; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2001 - 13 A 98.3480 - juris). Würde die Flurbereinigungsbehörde zu einem Zeitpunkt nach Eintritt des neuen Rechtszustandes eine Regelung durch Verwaltungsakt zur Fest- oder Klarstellung der seit diesem Zeitpunkt dem Privatrecht unterfallenden rechtlichen Beziehungen der Beteiligten treffen, läge darin aufgrund der rechtsverbindlichen Wirkung des Bescheides eine rechtliche Belastung desjenigen, dessen Rechtsauffassung von der Fest- bzw. Klarstellung der Flurbereinigungsbehörde nicht gestützt wird. Für eine solche Belastung ist eine Ermächtigung erforderlich, denn die Behörde kann nicht jedwede Anordnung treffen, die sie im Rahmen ihres weitgespannten Tätigkeitsbereiches auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts (nachträglich) für notwendig und zweckmäßig hält. Sie muss sich - wie es für eine belastende Regelung des Einzelfalles immer erforderlich ist - auch hier in jedem Fall auf eine konkrete gesetzliche Bestimmung stützen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (BVerwG, Urteil vom 25. April 1985 - 5 C 49.82 - a. a. O.). Die Voraussetzung für eine nachträgliche Plankorrektur aufgrund der beiden ersten Alternativen des § 64 Satz 1 FlurbG ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber nur dann erfüllt, wenn als besonders wichtig anzusehende Interessen sie "unumgänglich" erscheinen lassen (Urteile vom 16. September 1975 - V C 44.75 - und Beschluss vom 9. Januar 2013 - 9 B 20.12 - jeweils zitiert nach juris). Dafür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Offenbar hat der Kläger, nachdem er sich zunächst mit seinem damaligen Miteigentümer und Grundstücknachbarn auf eine Teilung des Grundstücks a ... ... verständigt hatte, und die Flurbereinigungsbehörde den Flurbereinigungsplan entsprechend dem übereinstimmenden Wunsch der beiden Teilnehmer durch einen Nachtrag geändert hatte, nun festgestellt, dass er die auf dem ihm zugeteilten Grundstücksteil stehende Scheune ohne weitere Aufwendungen nicht in der von ihm gewollten Weise nutzen kann, zumal es offenbar Unstimmigkeiten über die Nutzung des westlich angrenzenden Flurstücks b ... (ehemals Flurstück b ... ... _) gibt, an dem ihm sein Nachbar vor der Teilung des Flurstücks a ... _ formlos ein Überfahrtsrecht eingeräumt hatte. Außerdem hat der Kläger es auch in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise vermocht darzulegen, warum ihm durch den Flurbereinigungsplan das Flurstück c ... _ hätte zugeteilt werden müssen. Durch den Flurbereinigungsplan wurde der Kläger im gleichen Wert wie seine eingebrachten Flächen abgefunden und die ihm zugeteilten Landwirtschaftsflächen liegen - wie auch die übrigen Flächen in der Umgebung seiner Grundstücke - an dem Weg Finkenmühle an. Unabhängig davon, dass dem Kläger kein Schriftsatznachlass (§ 173 VwGO i. V. m. § 283 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -) gewährt worden ist, gab sein nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2025 bei Gericht eingereichtes Schreiben keinen Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. Auch wenn der Kläger die in diesem Schreiben aufgeworfenen Konflikte in der mündlichen Verhandlung erneut problematisiert hat, hat der Senat über die vermeintlichen Müllablagerungen und Eingriffe in den Hochwasserschutz bereits rechtskräftig mit Urteil vom 13. Mai 2019 entschieden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erhebung des Auslagenpauschsatzes und die Anordnung der Gebührenpflicht beruhen auf § 147 Abs. 1 FlurbG und § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger ist Teilnehmer des mit Beschluss vom 22. November 1995 eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens „F.“ in den Gemarkungen V., B., K., D., P. und Sch.. Die Wertermittlung ist durchgeführt und festgestellt und eine Neuvermessung ist abgeschlossen. Anfang 2012 erwarb der Kläger zusammen mit einem Grundstücksnachbarn im Wege der Zwangsversteigerung das im Flurbereinigungsgebiet gelegene Flurstück Gemarkung V., Flur 4, Flurstück a ... (alter Bestand - aB -). Nach dem Erwerb des Grundstücks vereinbarten beide Grundeigentümer, dass der Nachbar den nördlichen und der Kläger den südlichen Teil des Grundstücks nutzen sollte. Dafür räumte der Nachbar dem Kläger formlos ein Wege- und Überfahrtsrecht über das Flurstück b ... ... ein. Ausweislich der Vereinbarung sahen beide Miteigentümer von einer notariellen Beurkundung ab, weil sie anstrebten, das Grundstück im Rahmen der Flurneuordnung teilen zu lassen. Im Jahr 2012 beantragte der Kläger bei dem seinerzeit zuständigen Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Gera (im Folgenden: ALF Gera) u.a. die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums am Einlageflurstück a ... ... . Eine Vereinbarung mit seinem Miteigentümer und eine Planwunschskizze fügte er bei. Das ALF Gera gelangte nach Prüfung des Schreibens zu der Auffassung, dass der vorgebrachte Wunsch nach einem Flächentausch nicht erfüllt werden könne, weil er weit über den Zweck des Flurbereinigungsverfahrens hinausgehe und nur auf notariellem Weg vollzogen werden könne. Der Flurbereinigungsplan vom 26. März 2015 sah für den Kläger und seinen Miteigentümer hinsichtlich des Flurstücks a ... (fortan a ... neuer Bestand - nB -) eine Abfindung in alter Lage mit einem etwas veränderten Zuschnitt vor. Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan und machte geltend, dass seine Hofstelle F ... ... ... ... keine rechtssichere Zufahrt zur öffentlichen Straße besitze, die von ihm angezeigten Altlasten nicht berücksichtigt worden seien und das Wasserrückhaltesystem wegen Gefahr im Verzug für Gesundheit und Leben sowie für den Grund und Boden der Teilnehmer wiedererrichtet werden müsse. Er wolle mit dem Mühlengrundstück (Flurstück a ... ) sowie den angrenzend zugehörigen Grundstücken die Naturressource Wasser nutzen und bei Gefahr beherzt handeln können, um Schaden abzuwenden. In einer Abhilfeverhandlung räumte das damalige ALF Gera dem Kläger die Möglichkeit ein, mit seinem Miteigentümer eine Teilungsvereinbarung für das Flurstück a ... ... zu treffen, die in einen Nachtrag zum Flurbereinigungsplan eingearbeitet werden könne. Am 9. November 2015 ging beim damaligen ALF Gera eine vom Kläger und seinem Miteigentümer unterschriebene „Teilungsvereinbarung“ sowie ein vom Kläger als „Vertreter“ des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft F. verfasstes Schreiben betreffend das „vergessene Dorf F.“ ein, das zahlreiche Vorwürfe gegen die handelnden Behörden und eine Reihe von Forderungen enthielt. Das damalige ALF Gera unterbreitete dem Kläger und seinem Miteigentümer am 1. Dezember 2015 eine Planvereinbarung, die eine Teilung des Einlageflurstücks a ... ... vorsah. Der Kläger übersandte zwar am 2. Dezember 2015 die von ihm und dem Miteigentümer des Flurstücks unterschriebene Planvereinbarung, erhielt daneben jedoch seine Einwendungen hinsichtlich der Beseitigung von Abfallablagerungen und den Rückbau von Wasserbaumaßnahmen aufrecht. Am 22. Dezember 2015 fand eine Sitzung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft statt, in der der Kläger als Vorstandsmitglied u. a. die Abfallablagerungen auf dem Flurstück a ... ... schilderte und die am Mahlteich vorgenommenen Baumaßnahmen kritisierte. Das Wasserrückhaltesystem sei gestört worden und in der Folge sei es zu Überschwemmungen und Bodenabtrag auf unterhalb des Mahlteichs gelegenen Grundstücken gekommen. Die geschilderten Probleme seien seiner Auffassung nach im Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen. Unter dem 28. Dezember 2015 richtete der Kläger ein „Abhilfeersuchen“ an das damalige ALF Gera. Das Schreiben ging mit einer vom Kläger selbst verfassten „Niederschrift“ über einen von ihm unterschriebenen „Vorstandsbeschluss“ vom 28. Dezember 2015 am 11. Januar 2016 beim damaligen ALF Gera ein. Das damalige ALF Gera half dem Widerspruch des Klägers nicht ab und übersandte den Widerspruchsvorgang an das damals zuständige Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft. Die dortige Spruchstelle für Flurbereinigung änderte den Flurbereinigungsplan durch Vorbescheid vom 26. August 2016 entsprechend der Planvereinbarung. Nachdem der Kläger die Entscheidung der Spruchstelle beantragt hatte, wies die Spruchstelle den Widerspruch in allen Punkten zurück. Zur Begründung führte sie aus, die im Vorbescheid getroffene Grundstücksteilung könne nicht bestätigt werden, weil es an einem Zeugnis der Bauaufsichtsbehörde über die Vereinbarkeit der Teilung mit den bauordnungsrechtlichen Anforderungen oder an einer Einwilligung des Miteigentümers in notwendige Abstandsbaulasten fehle. Der Kläger habe gegenüber der Flurbereinigungsbehörde weder einen Anspruch auf Beseitigung von Abfallablagerungen auf seinem Grundstück noch einen Anspruch auf Erteilung einer Altlastenfreistellung. Somit sei die Flurbereinigungsbehörde nicht zuständig und auch nicht berechtigt, in diesem Zusammenhang Ermittlungen durchzuführen oder Verfügungen zu erlassen. Für den Freistaat Thüringen, der Eigentümer des Mahlteichs sei, habe die Thüringer Landgesellschaft auf der Grundlage wasserwirtschaftlicher Genehmigungen Baumaßnahmen an dem Gewässer durchgeführt. Die Zuständigkeit für die Genehmigung der Baumaßnahmen und die Genehmigung des vom Kläger begehrten Rückbaus liege nicht bei der Flurbereinigungsbehörde, sondern bei der Wasserbehörde; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 34 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Mit Beschluss vom 18. Mai 2018 - 7 F 116/18 - lehnte das Flurbereinigungsgericht einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umsetzung der Planwünsche der Teilnehmer ab, weil damit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens in unzulässiger Weise vorweggenommen würde. Im Übrigen handele es sich bei dem von ihm angeführten „Beschluss des Vorstandes“ lediglich um ein von ihm selbst unterschriebenes (und wohl auch selbst hergestelltes) Formular und nicht um einen von allen Vorstandsmitgliedern unterschriebenen Beschluss. Die ausdrücklich im Namen der Teilnehmergemeinschaft gestellten Anträge müssten schon deshalb erfolglos bleiben, weil er, der Kläger, als einzelnes Vorstandsmitglied nicht berechtigt sei, im Namen der Teilnehmergemeinschaft vor Gericht aufzutreten. Auch im eigenen Namen könne er jedoch die Durchführung der von ihm geforderten Gefahrenabwehrmaßnahmen zum Hochwasserschutz gegen die Flurbereinigungsbehörde nicht im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen. Er besitze unter dem Dammbauwerk am Mahlteich kein Einlage- oder Abfindungsgrundstück. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die von ihm geforderten Gefahrenabwehrmaßnahmen in die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde fallen würden. Die Klage in dem Verfahren 7 F 951/16 mit den Anträgen, das Sicherheitssystem mit Hochwasserrückhalt für Gefahrenabwehr von Menschenleben und Schaden in der Landwirtschaft durch den oder die Verursacher wiederherzustellen, die Opfer von den Altlasten freizustellen, die Gefahr für Trink- und Grundwasser durch die Verursacher oder die 40 Jahre vorsätzlich wegschauenden Behörden zu beseitigen, eine eigene Gemeinde „F.“ mit einer Flur F. gemäß dem Vorstandsbeschluss vom 28. Dezember 2015 und dem Planwunsch vom 27. Februar 2003 zu gründen und den Flurbereinigungsplan im Flurbereinigungsverfahren F. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 9. November 2016 aufzuheben, die großen Konfliktpotenziale der Einwohner der Finkenmühe im Konsens zu klären (Arbeitsauftrag von 1996) und 90 % des Masselandes und des Geldes der Teilnehmer an die Teilnehmergemeinschaft zurückzuerstatten, wies das Flurbereinigungsgericht mit Urteil vom 13. Mai 2019 ab. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 29. August 2019 verworfen hatte. Der ursprünglich erstellte Flurbereinigungsplan wurde durch Nachträge vom 10. Dezember 2019, 29. Juni 2021 und 8. Mai 2023 geändert. Unter dem 16. Februar 2023 erließ das Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation (TLBG) eine Ausführungsanordnung, setzte als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustands den 15. März 2023 fest und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung an. Die Ausführungsanordnung und die unter demselben Datum erlassenen Überleitungsbestimmungen für das Flurbereinigungsverfahren F. wurden öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 21. März 2023 und vom 22. März 2023 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ausführungsanordnung. Bereits mit Schreiben vom 26. Februar 2023 hat der Kläger am 28. Februar 2023 - wie er mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 klarstellend ausführt - Klage erhoben. Neben einer Wiederholung seines Vortrags im Verfahren 7 F 951/16 hat er mit Schreiben vom 20. Mai 2023 ergänzt, dass der für das deutsche Volk den sicheren Tod und große Schäden bringende Senatsbeschluss vom 18. Mai 2018 - 7 F 116/18 - auch aus Gründen der Strafvereitelung im Amt und wegen unterlassener Hilfe bei gemeiner Gefahr und Not zu revidieren sei. Der im Jahr 2015 offengelegte Zuteilungsplan sei falsch und wegen der Gefahr, dass es zu einem gemeinen, tödlichen großen Schaden komme, zu revidieren, zu verwerfen, zu korrigieren. Das Eigentum der Teilnehmergemeinschaft sei an die Teilnehmergemeinschaft zurückzugeben. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2023 führte der Kläger im Wesentlichen aus, der Flurbereinigungsplan sei falsch, weil den Bauern das Eigentum vor der Veröffentlichung des Planes weggenommen worden sei. Im Flurbereinigungsplan sei das Eigentum nicht korrekt ausgewiesen worden. Diesen Diebstahl habe der Verfahrensleiter mit Komplizen im Jahr 2011 begangen und zur 25. Vorstandssitzung im Februar 2023 vor Zeugen zugegeben. Dem Gericht sei bekannt, dass es keine vollständige und korrekte Wertermittlung gebe. Der Verfahrensleiter weigere sich bis heute, seine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zu erfüllen. Der Flurbereinigungsplan erweise sich als lebens- und allgemeingefährlich. Dem deutschen Volk und der Teilnehmergemeinschaft drohten massivste Schäden an den durch die Verfassung geschützten Schutzgütern Leben und Gesundheit, Grund und Boden sowie Grund- und Trinkwasser. Schon vor und während des Verfahrens seien für die Land-, Forst- und Fischwirtschaft und den Küstenschutz völlig unwirtschaftliche, gesetzeswidrige und lebensgefährliche Grenzen und Zuteilungen festgelegt worden, die zwingend zu verändern seien. Acht Jahre nach der von ihm, dem Kläger, unterschriebenen Vereinbarung vom 1. Dezember 2015 sei noch keine Einweisung vor Ort erfolgt. Die Beschlüsse des Vorstands, der Anwohner und Teilnehmergemeinschaft zum Schutz der Verfassungsschutzgüter seien in den Flurbereinigungsplan noch nicht eingearbeitet worden. Zuletzt hat der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Flurbereinigungsplan so zu ändern, dass die Grenze vor der östlichen Giebelwand seiner Scheune Flurstück Nr. a ... _ zu dem Nachbargrundstück b ... so gezogen wird, dass seine östliche Grundstückgrenze um 4,60 m nach Osten verschoben wird und ihm die Grundstücke (neuer Bestand c) zuzuteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Vortrag des Klägers erschöpfe sich vorrangig in Kritik am Flurbereinigungsplan. Der Flurbereinigungsplan sei jedoch unanfechtbar und die Klage daher als unzulässig zurückzuweisen. Darüber hinaus spreche auf Grund ungeeigneter Klageanträge einiges dafür, dass insoweit auch eine Klageabweisung wegen mangelnder Klagebefugnis in Betracht komme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die eingereichten drei Lagepläne verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.