OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 AV 2/12

BVERWG, Entscheidung vom

3mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verweisungsbeschluss eines Amtsgerichts nach §17a Abs.2 GVG ist für das Verwaltungsgericht bindend, solange er nicht so grundsätzlich verfassungswidrig oder offensichtlich unhaltbar ist, dass die Bindungswirkung durchbrochen werden muss. • Bei Streit über Kostenerstattung für einen Rettungsdiensteinsatz ist die Zuständigkeit auf Grundlage der vom Anruf zuerst angerufenen übergeordneten Instanz im negativen Kompetenzkonflikt zu bestimmen. • Die Novellierung eines Landesrettungsdienstgesetzes, die Leistungserbringern ausdrücklich privatrechtliche Entgeltmöglichkeiten eröffnet, reicht nicht ohne Weiteres aus, um eine zuvor getroffene rechtswegentscheidende Verweisung als offensichtlich unhaltbar anzusehen.
Entscheidungsgründe
Bindung des Verwaltungsgerichts an Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts bei Rettungskosten • Ein Verweisungsbeschluss eines Amtsgerichts nach §17a Abs.2 GVG ist für das Verwaltungsgericht bindend, solange er nicht so grundsätzlich verfassungswidrig oder offensichtlich unhaltbar ist, dass die Bindungswirkung durchbrochen werden muss. • Bei Streit über Kostenerstattung für einen Rettungsdiensteinsatz ist die Zuständigkeit auf Grundlage der vom Anruf zuerst angerufenen übergeordneten Instanz im negativen Kompetenzkonflikt zu bestimmen. • Die Novellierung eines Landesrettungsdienstgesetzes, die Leistungserbringern ausdrücklich privatrechtliche Entgeltmöglichkeiten eröffnet, reicht nicht ohne Weiteres aus, um eine zuvor getroffene rechtswegentscheidende Verweisung als offensichtlich unhaltbar anzusehen. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Zahlung von Notarzt- und Krankentransportkosten für einen Rettungseinsatz im September 2011. Die Auseinandersetzung begann mit einem Vollstreckungsbescheid und Einspruch des Beklagten; das Amtsgericht Gießen erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Streit nach §17a Abs.2 GVG an das Verwaltungsgericht Gießen. Das Verwaltungsgericht Gießen hielt den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und legte dem Bundesverwaltungsgericht den negativen Kompetenzkonflikt zur Entscheidung vor. Streitpunkt ist, ob die Zahlungsansprüche privatrechtlicher Natur sind oder öffentlich-rechtlich dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen. Das Amtsgericht stützte seine Verweisung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, das Verwaltungsgericht hielt hingegen die Einordnung als privatrechtlich möglich, auch unter Bezug auf neuere Rechtsprechung des Hessischen VGH und die Novellierung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes. • Zuständigkeitsentscheidung: Das Bundesverwaltungsgericht ist nach entsprechender Anwendung von §53 Abs.1 Nr.5, Abs.3 VwGO für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen Verwaltungsgericht und Amtsgericht zuständig, weil es eines der beteiligten übergeordneten obersten Gerichte ist und zuerst angerufen wurde. • Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses: Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts ist gemäß §173 Satz1 VwGO i.V.m. §17a Abs.2 Satz3 GVG für das Verwaltungsgericht verbindlich, auch wenn er rechtsfehlerhaft sein sollte; eine Durchbrechung kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Verweisung verfassungswidrig oder offenkundig unhaltbar ist. • Prüfung des Ausnahmefalls: Eine solche extreme Rechtsverletzung liegt nicht vor. Auch wenn das Verwaltungsgericht vertretbar darlegen kann, dass die Ansprüche privatrechtlicher Natur sein könnten, genügt dies nicht, um die Bindungswirkung zu durchbrechen. • Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung: Das Amtsgericht hat sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen, wonach die Notfallversorgung als Aufgabe der Gefahrenabwehr öffentlich-rechtlichen Charakter haben und Benutzungsentgelte einheitlich bestimmt werden können; diese rechtliche Einordnung besteht trotz der Novellierung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes fort. • Auslegung des Landesrechts: Die Novellierung, die Leistungserbringern ausdrücklich die Erhebung privatrechtlicher Entgelte erlaubt, ändert die rechtliche Ausgangslage nicht derart grundlegend, dass die frühere Verweisungsentscheidung offensichtlich unhaltbar wird. • Schlussfolgerung: Mangels eines verständigkeits- und verhältnismäßigkeitswidrigen Verweisungsbeschlusses bleibt die Bindungswirkung des Amtsgerichts bestehen und das Verwaltungsgericht ist nicht zu einer abweichenden Zuständigkeitsentscheidung berechtigt. Der Rechtsstreit ist dem Verwaltungsgericht Gießen zuzuordnen; der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen ist nach §17a Abs.2 Satz3 GVG bindend und nicht durch die vom Verwaltungsgericht angeführten Erwägungen aufgehoben. Es liegt kein Ausnahmefall vor, der die Bindungswirkung aufheben würde, denn die Verweisung lässt sich trotz Novellierung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes und anderslautender Auffassungen nicht als offensichtlich unhaltbar oder verfassungswidrig bewerten. Damit bleibt die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht bestehen; eine Zuweisung an die ordentlichen Gerichte ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung begründet keine inhaltliche Klärung der Kostentragung, sondern regelt lediglich die Zuständigkeit der Gerichte.