Gerichtsbescheid
Au 9 K 22.2143
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die öffentlich-rechtliche Organisation des Rettungsdienstwesens hat zur Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung – auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mangels ausdrücklicher Regelung über einen Anspruch auf Verzugszinsen in den Vorschriften über das Rettungsdienstwesen können lediglich Prozesszinsen für einen Erstattungsanspruch eines Notarztdienstes verlangt werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die öffentlich-rechtliche Organisation des Rettungsdienstwesens hat zur Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung – auch durch juristische Personen des Privatrechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mangels ausdrücklicher Regelung über einen Anspruch auf Verzugszinsen in den Vorschriften über das Rettungsdienstwesen können lediglich Prozesszinsen für einen Erstattungsanspruch eines Notarztdienstes verlangt werden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 997,00 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab dem 28. Juni 2022 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. 1. Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung gehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich. 2. Das Verwaltungsgericht Augsburg ist zur Entscheidung über den geltend gemachten Klageanspruch aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts * vom 3. November 2022 zuständig. Das erkennende Gericht ist an die Verweisung gemäß Art. 17a Abs. 2 Satz 3 GVG gebunden, weil diese nicht willkürlich, d.h. offensichtlich gesetzeswidrig, ist (vgl. Wöckel in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 41/§§ 17-17b GVG Rn. 27; BVerwG, B.v. 17.1.2013 – 3 AV 2/12 – juris). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs hat die öffentlich-rechtliche Organisation des Rettungsdienstwesens in Hessen (und wohl auch in Bayern) zur Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung – auch durch juristische Personen des Privatrechts sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien damit insgesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsansprüche öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH, B.v. 17.12.2009 – III ZB 47/09 – NVwZ-RR 2010, 502 Rn. 9). Über die Forderung der Klägerin entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Pauschale in Höhe von 997,00 EUR, weil dieser – unwidersprochen – am 1. Januar 2022 Leistungen des Notarztdienstes in Anspruch genommen hat. Ob die Zahlungsverpflichtung aus Art. 32 Satz 1, Art. 35 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 BayRDG (so BayVGH, B.v. 5.5.2010 – 21 ZB 10.367 – juris; VG Ansbach, U.v. 10.12.2009 – AN 5 K 09.00736) in Verbindung mit der Benutzungsentgeltvereinbarung folgt, die im Jahr 2021 von der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Krankenkassenverbände, dem Landesverband Bayern der gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Landesverbänden der Hilfsorganisationen mit Genehmigung des zuständigen Staatsministeriums bayernweit abgeschlossen wurde, oder sich aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt, kann hier offenbleiben. Nach beiden Rechtsgrundlagen wäre der Beklagte zur Zahlung der gemäß Art. 35 Abs. 3 Satz 1 BayRDG im Wege der Benutzungsentgeltvereinbarung festgelegten Pauschale für den Notarzteinsatz in Höhe von 997,00 EUR verpflichtet. 4. Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab dem Tag der Rechtshängigkeit des streitgegenständlichen Klageanspruchs. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung als allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts herausgestellt, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Demgegenüber können Verzugs- und andere materiell-rechtliche Zinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt werden (Wöckel, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 14; BVerwG, U.v. 17.2.1971 – 4 C 17.69 – BVerwGE 37, 239, 241; U.v. 22.2.2001 – 5 C 34.00 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 23.3.2017 – 9 C 1.19 – juris Rn. 9). Sofern – wie vorliegend – der Umfang einer Geldschuld eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, können somit nach dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Prozess- oder sogenannte Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Eine ausdrückliche Regelung über einen Anspruch auf darüber hinaus gehende Verzugszinsen ist in den Vorschriften über das Rettungsdienstwesen nicht enthalten. Gleiches gilt für die lediglich im Rahmen eines Verzugsschadens berücksichtigungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Da der streitgegenständliche Zahlungsanspruch aufgrund des vorangegangenen Mahnverfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden ist, war der Anspruch auf Prozesszinsen auf den Zeitraum ab 22. Juni 2022 zu beschränken. Unschädlich ist hierbei, dass die Wirkungen der Rechtshängigkeit im Rechtszug der ordentlichen Gerichtsbarkeit eingetreten sind, da für den Eintritt der Rechtshängigkeit unerheblich ist, ob das zunächst angerufene Gericht zuständig ist, da dieses den Rechtsstreit wie vorliegend geschehen an das zuständige Gericht verweist. Für den Eintritt der Rechtshängigkeit und die daran anknüpfenden Rechtswirkungen kommt es lediglich maßgeblich darauf an, dass der geltend gemachte Anspruch inhaltlich fixiert wurde und in dem geltend gemachten Umfang während der Dauer des Prozesses tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen entzogen ist. 5. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 154 VwGO dem Beklagten als der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Angesichts des geringfügigen Unterliegens der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten hat das Gericht von der Regelung des § 155 Abs. 3 VwGO Gebrauch gemacht und die Kosten dem Beklagten zur Gänze auferlegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur in der Urschrift von den Richtern eigenhändig zu unterzeichnen ist. Diese Urschrift verbleibt beim Gericht. Die zur Zustellung an die Beteiligten bestimmten Ausfertigungen müssen nicht von den Richtern handschriftlich unterzeichnet werden, vielmehr genügt die maschinenschriftlich wiedergegebenen Namen an der Stelle, an der die Richterinnen und Richter im Original unterschrieben haben (Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 117 Rn. 26 m.w.N.). Gleiches gilt im Übrigen auch für alle anderen vom Gericht an die Beteiligten versandten oder weitergeleiten Schriftstücke. Auch hier genügt die maschinenlesbare Angabe der versendenden Stelle.