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Urteil

2 C 27/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zuschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV wird nur gewährt, wenn die Ernennung zum Beamten auf Probe aufgrund bereits im bisherigen Bundesgebiet erworbener Laufbahnbefähigung erfolgte. • Ernennung nach Sonderregelungen des Einigungsvertrags ersetzt den Vorbereitungsdienst nur provisorisch; die endgültige Laufbahnbefähigung wird erst mit erfolgter Bewährung und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erworben. • Zeit der nachträglichen Bewährung ist maßgeblich für die Frage, ob die Befähigung überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworben wurde; kurze Anpassungslehrgänge reichen hierzu regelmäßig nicht aus. • Der Zweck des § 4 2. BesÜV, qualifiziertes Personal durch finanzielle Anreize für Verwendung in den neuen Ländern zu gewinnen, steht einer Zulage für Bewerber, die nur durch Einigungsvertrags-Sonderregelungen ohne Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, entgegen.
Entscheidungsgründe
Kein Besoldungszuschuss nach 2. BesÜV bei Einstellung nach Einigungsvertrags-Sonderregelung • Ein Zuschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV wird nur gewährt, wenn die Ernennung zum Beamten auf Probe aufgrund bereits im bisherigen Bundesgebiet erworbener Laufbahnbefähigung erfolgte. • Ernennung nach Sonderregelungen des Einigungsvertrags ersetzt den Vorbereitungsdienst nur provisorisch; die endgültige Laufbahnbefähigung wird erst mit erfolgter Bewährung und Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erworben. • Zeit der nachträglichen Bewährung ist maßgeblich für die Frage, ob die Befähigung überwiegend im bisherigen Bundesgebiet erworben wurde; kurze Anpassungslehrgänge reichen hierzu regelmäßig nicht aus. • Der Zweck des § 4 2. BesÜV, qualifiziertes Personal durch finanzielle Anreize für Verwendung in den neuen Ländern zu gewinnen, steht einer Zulage für Bewerber, die nur durch Einigungsvertrags-Sonderregelungen ohne Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, entgegen. Der Kläger, seit 1994 bei der Bundesgrenzschutz/Bundespolizei beschäftigt, wurde 1996 zum Polizeimeister auf Probe ernannt und ist seit 2000 Beamter auf Lebenszeit. Er hatte zuvor eine Anpassungsfortbildung und Bewährungszeiten im Beitrittsgebiet absolviert. Die Beklagte gewährte keinen Zuschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, weil die Ernennung nach Ansicht der Behörde nicht auf im bisherigen Bundesgebiet erworbener Befähigung beruhte. Widerspruch und Klage blieben zunächst erfolglos; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung. Der Kläger begehrt mit Revision die Gewährung des Zuschusses rückwirkend ab seiner Ernennung zum Beamten auf Probe. • Rechtliche Grundlage ist § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV in Verbindung mit § 73 BBesG; maßgeblich ist die erstmalige Ernennung zum Beamten auf Probe. • Der Begriff der Befähigungsvoraussetzungen stammt aus dem Laufbahnrecht und umfasst die fachliche Qualifikation, die regelmäßig erst durch Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung erworben wird; § 4 setzt voraus, dass diese Befähigung bereits vor Ernennung vorgelegen hat. • Sonderregelungen des Einigungsvertrags ermöglichten 1990er-Jahre die Ernennung ohne vorherigen Vorbereitungsdienst; dabei ersetzt Bewährung auf einem entsprechenden Dienstposten die laufbahnrechtliche Vorbildung nur nachträglich. • Bei Einstellungen nach Einigungsvertragsregelungen wird die Laufbahnbefähigung erst mit erfolgreicher Probezeit und der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit endgültig erworben; die erforderliche Reihenfolge (Befähigung vor Ernennung) liegt damit nicht vor. • Die kurze Anpassungsfortbildung des Klägers in Braunschweig stellte keine überwiegende Erfüllung der für die Befähigung maßgeblichen Zeit bis zum Abschluss der Probezeit dar; maßgeblich ist die gesamte Zeit bis zur endgültigen Befähigungserlangung. • Systematisch gehören Einstellungen ohne Erfüllung der Laufbahnvoraussetzungen nicht zum Kreis der Zuschussberechtigten, selbst wenn die Qualifikation teilweise im bisherigen Bundesgebiet erworben wurde. • Der Zweck der Vorschrift (Anreizwirkung zur Gewinnung qualifizierten Personals für die neuen Länder) rechtfertigt die Differenzierung: Bei Bewerbern, die durch Absehen vom Vorbereitungsdienst einen spezifischen Vorteil erhalten, ist ein zusätzlicher Zuschuss nicht erforderlich. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den beantragten Zuschuss nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, weil seine Ernennung zum Beamten auf Probe nicht aufgrund bereits im bisherigen Bundesgebiet erworbener Laufbahnbefähigung erfolgte. Die Sonderregelungen des Einigungsvertrags führten nur zu einer vorläufigen Ernennung mit nachträglicher Bewährung; die endgültige Laufbahnbefähigung wurde erst mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erworben. Deshalb fehlt die gesetzlich vorausgesetzte Reihenfolge (Befähigung vor Ernennung) und damit die Anspruchsgrundlage für den Zuschuss. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt in Kraft.