Urteil
1 A 139/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0726.1A139.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Jahr 1959 geborene Kläger begehrt, die im Beitrittsgebiet geleistete Dienstzeit vom 29. April 1992 bis zum 31. Dezember 1995 bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge doppelt als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Der Kläger, der sich im August 1991 erfolgreich für den höheren Dienst an die Oberfinanzdirektion (OFD) I. bewarb, war zunächst absprachegemäß bei der OFD S. als Angestellter beschäftigt. Nach der Einführungszeit in die Aufgaben des höheren Dienstes in der Bundesvermögensverwaltung beim Bundesvermögensamt (BVA) G. wurde er ab dem 16. Dezember 1991 bis auf weiteres an das BVA I. abgeordnet. Am 29. April 1992 wurde er zum Beamten auf Probe bei der OFD S. ernannt. Mit Wirkung vom 1. August 1992 bis zum 30. September 1992 wurde er an das BVA I. versetzt. Ab dem 1. Oktober 1992 wurde er als Referent bei der Zoll- und Verbrauchssteuerabteilung der OFD I. verwendet. Am 20. November 1992 wurde er mit Wirkung zum 1. Oktober 1992 an die OFD I. abgeordnet und am 1. April 1993 hierhin versetzt. Mit Wirkung zum 1. November 1994 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Bis zum 31. Dezember 1995 wurde er ununterbrochen im Beitrittsgebiet verwendet. Mit Ablauf des 31. Oktober 2016 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 15. November 2016 setzte die Beklagte die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) fest. Dabei wurde ein Ruhegehaltssatz von 61,71 von Hundert ermittelt. Eine Berücksichtigung seiner Dienstzeiten im Beitrittsgebiet als doppelt ruhegehaltfähig erfolgte nicht. Nachdem er unter dem 1. Dezember 2016 auf seine Verwendung im Beitrittsgebiet „zur Aufbauhilfe“ hingewiesen und darum gebeten hatte, den entsprechenden Zeitraum gemäß § 3 Abs. 1 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) als doppelt ruhegehaltfähig anzurechnen, legte er mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 Widerspruch ein. Der Kläger begründete seinen Widerspruch im Wesentlichen wie folgt: Die von ihm im Beitrittsgebiet verbrachten Dienstzeiten seien als Aufbauhilfe im Sinne des § 3 BeamtVÜV anzusehen. Er sei insbesondere als Beamter „aus dem früheren Bundesgebiet“ verwendet worden. Sein Wohnort habe sich zuvor in Nordrhein-Westfalen befunden, wo er den juristischen Vorbereitungsdienst geleistet habe. Mit den für die Leistung von Aufbauhilfe verbundenen Vergünstigungen, insbesondere der Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung und der doppelten Anrechnung als ruhegehaltfähige Zeit, sei seinerzeit geworben worden. Ohne die Regelung des § 3 BeamtVÜV hätte er sich nicht für den Eintritt in die Bundesfinanzverwaltung entschieden und seine Stelle als Rechtsanwalt aufgegeben. Er sei im Übrigen verpflichtet gewesen, fünf Jahre im Beitrittsgebiet Dienst zu verrichten und habe sich während dieser Zeit nicht auf Stellen im Alt-Bundesgebiet bewerben können. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2018 zurück. Der Kläger hat am 2. Oktober 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, entgegen der Auffassung der Beklagten seien auch dienstjüngere Beamte entsprechend § 3 Abs. 1 BeamtVÜV verwendet worden. Gegen die Anwendung spreche auch nicht, dass er sich anfangs in einem Angestelltenverhältnis befunden habe. Die Aufnahme in das Angestelltenverhältnis sei schlicht Ausdruck des Umstands gewesen, dass gerade mit Blick auf die Verwendung für den Verwaltungsaufbau Eile geboten gewesen sei. Der Kläger bleibe ferner dabei, dass die Erlasslage mit der höherrangigen Verordnungslage nicht vereinbar sei. Er habe zudem auch in der Sache Aufbauhilfe geleistet. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. November 2016 und vom 28. August 2018 zu verpflichten, die vom ihm im Beitrittsgebiet vom 29. April 1992 bis zum 31. Dezember 1995 geleistete Dienstzeit als Aufbauhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV bei der Berechnung des Ruhegehaltes anzurechnen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid verwiesen und diese vertieft. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Der Kläger habe Anspruch darauf, dass die Zeit seiner Verwendung im Beitrittsgebiet vom 29. April 1992 bis zum 31. Dezember 1995 bei der Berechnung seines Ruhegehaltes doppelt berücksichtigt werde. Die Dienstzeit des Klägers im Beitrittsgebiet erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV in der Fassung der Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung vom 24. Juli 1991. Nach dieser Bestimmung werde die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn diese ununterbrochen mindestens ein Jahr angedauert hat. Der Kläger sei als Beamter aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet worden. Die Tatbestandsmerkmale „aus dem früheren Bundesgebiet“ und „im Beitrittsgebiet“ in § 3 Abs. 1 BeamtVÜV seien ausschließlich als geographische Angaben zu verstehen. Maßgeblich sei insoweit allein, dass die Dienststelle des Klägers bei seiner Ernennung am 29. April 1992 im ehemaligen Bundesgebiet, nämlich bei der OFD S., gelegen gewesen sei und er „im Beitrittsgebiet“ nur seinen Dienst verrichtet habe. Jede andere Interpretation würde das Tatbestandsmerkmal des Beamten „aus dem früheren Bundesgebiet“ überdehnen und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht werden. Dieser bestehe vor dem Hintergrund des erheblichen Bedarfs im Beitrittsgebiet darin, eine möglichst hohe Zahl von Aufbauhelfern für die Verwendung zu gewinnen und - ausweislich der Verordnungsbegründung - auch gerade dienstjüngere Beamte zu motivieren. Der Kläger habe nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts im Beitrittsgebiet auch in der Sache „Aufbauhilfe“ geleistet. Insoweit und im Übrigen wird wegen der Begründung im Einzelnen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf doppelte Berücksichtigung seiner im Zeitraum vom 29. April 1992 bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet verbrachten Dienstzeit als ruhegehaltfähig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht erfüllt seien. Es fehle schon an einer „Verwendung […] zum Zwecke der Aufbauhilfe“. Im Übrigen sei die in dem Zulassungsbeschluss des Senats aufgeworfene Frage, ob ein zu einer im Beitrittsgebiet gelegenen Dienststelle abgeordneter Beamter auch dann im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV Beamter „aus dem früheren Bundesgebiet“ ist, wenn er der „bisherigen“ im früheren Bundesgebiet gelegenen Dienststelle zwar weiter zugehörig ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BBG), er am Ort dieser Dienststelle aber nie dienstlich tätig war, nach Ansicht der Beklagten zu verneinen. Die Beklagte sei weiterhin der Auffassung, dass bei der erstmaligen Ernennung eines Angestellten zum Beamten im Beitrittsgebiet die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht erfüllt seien. Der Kläger sei i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeamtVÜV ein Beamter, der von seiner ersten Ernennung an in dem Beitrittsgebiet verwendet worden sei, und nicht ein „Beamter […] aus dem früheren Bundesgebiet“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Die Merkmale des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV "aus dem früheren Bundesgebiet" und "im Beitrittsgebiet" seien ausschließlich als geographische Angaben zu verstehen. Es sei – anders als der Kläger meine – nicht maßgeblich, dass er nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBG (in der aktuellen Fassung) unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle, der OFD S., zur Dienstverrichtung an eine Dienststelle im Beitrittsgebiet abgeordnet worden sei. Er lasse damit außer Acht, dass die Vorschrift des § 27 BBG hinsichtlich der Abordnung des Klägers am 16. Dezember 1991 noch gar keine Geltung für diesen habe entfalten können, weil sich damals unstreitig noch im Angestelltenverhältnis befunden habe. Er sei auch noch im Angestelltenverhältnis ins Beitrittsgebiet versetzt worden. Eine beamtenrechtliche Verwendung habe erst mit der erstmaligen Ernennung am 29. April 1992 vorgelegen. Erst mit Wirkung vom 1. August 1992 sei er durch die Verfügung der OFD S. vom 9. Juli 1992 an das BVA I. versetzt worden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei für das Tatbestandsmerkmal "bisheriges Bundesgebiet" der Ort der tatsächlichen Verwendung des Beamten entscheidend und nicht dienstrechtliche Bezug zu einer Behörde oder zu einem Dienstherrn. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich , das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2020 – 13 K 7993/18 – zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, wegen der Verwendung des Klägers „zum Zwecke der Aufbauhilfe“ verweise er auf den Vortrag im Zulassungsverfahren in dem Schriftsatz vom 25. Juni 2021. Aus diesem Vortrag ergebe sich, dass die in dem Zeitraum vom 29. April 1992 bis zum 31 Dezember 1995 geleistete Dienstzeit alle Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV erfülle. Diese Zeit sei als doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere auch für das Tatbestandsmerkmal „aus dem früheren Bundesgebiet“. Dass der Kläger dem Anwendungsbereich des § 3 BeamtVÜV unterfiele, ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Fassung der Vorschrift und den zugrundeliegenden Motiven des Verordnungsgebers. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stritten hierfür. Die Beklagte verkenne die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „aus dem früheren Bundesgebiet“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Dieses dürfe nicht zu eng ausgelegt werden. Die Beklagte könne sich für ihre Auffassung, der Kläger sei kein Beamter aus dem früheren Bundesgebiet, nicht auf das Urteil des BVerwG vom 10. Juni 1999 berufen. Die dortige Fallkonstellation sei mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Entscheidung verhalte sich auch nicht zu Frage, ob es bei dem nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausschließlich geographisch zu verstehenden Tatbestandsmerkmal „aus dem früheren Bundesgebiet“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV auf den Ort der Verwendung des Beamten oder den Ort der Dienststelle ankomme, der er zugehöre. Komme es auf den Ort des Sitzes der Dienststelle an, der der Kläger bei seiner Verbeamtung rechtlich zugehört habe, liege das Tatbestandsmerkmal „aus dem früheren Bundesgebiet“ unzweifelhaft vor. Auch die von der Beklagten angeführte Fallkonstellation in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts I. vom 22. April 2008 (nachfolgend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. November 2008 – 1 L 78/08 –) unterscheide sich in tatsächlicher Hinsicht maßgeblich von dem vorliegenden Sachverhalt. Dort habe der betroffene-Beamte im Zeitpunkt seiner Ernennung gerade keiner Dienststelle aus dem früheren Bundesgebiet angehört, während der Kläger hier bei der OFD S. als Stammdienststelle in das Beamtenverhältnis aufgenommen worden sei. Soweit die Beklagte meine, § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sei nicht anwendbar, weil es sich bei dem Kläger um einen von seiner ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten gehandelt habe, gehe sie fehl. Bei den in § 1 Abs. 1 Satz 2 und den in § 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV genannten Beamten aus dem früheren Bundesgebiet handele es sich nicht um klar abgrenzbare, sondern um sich überschneidende Gruppen. Es treffe auch nicht zu, dass der vom BVerwG für die Regelungen der 2. BesÜV anerkannte Bezug zu den „tatsächlichen Verhältnissen“ auch auf die Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV zu übertragen sei. Auch wenn der Kläger dem Anwendungsbereich des §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 2. BesÜV unterfallen sei, sei er besoldungs- und versorgungsrechtlich anderen Beamten aus dem bisherigen Bundesgebiet grundsätzlich gleichgestellt gewesen. Nach der Begrifflichkeit des § 3 Abs. 4 1. BesÜV seien die aus dem bisherigen Bundesgebiet gewonnenen, im Beitrittsgebiet verwendeten und während der Verwendung im Beitrittsgebiet erstmals zu Beamten Ernannten daher Beamte aus dem bisherigen Bundesgebiet. Diese Zuschussregelung nehme diese Beamten von dem Grundsatz der abgesenkten Besoldung bei Verwendung im Beitrittsgebiet nach erstmaliger Ernennung aus. Diese würden im Ergebnis besoldet wie Beamte des gleichen Amtes, die im bisherigen Bundesgebiet verwendet worden seien. Dies decke sich auch mit der Begrifflichkeit der 1. BesÜV. In dem Urteil vom 11. März 1999 habe sich das BVerwG mit der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV befasst, wonach u. a. Beamte im Fall der Verwendung im Beitrittsgebiet von der erstmaligen Ernennung an einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den (abgesenkten) Bezügen und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, wenn sie aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt würden. Der Kläger habe die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 2. BesÜV auch erfüllt. Dieser Zuschuss habe „ausschließlich mobilitätsfördernden Charakter“. Vor dem Hintergrund des weiter erheblichen Mangels an Personal mit ausreichend fachlicher Befähigung sollten mit dem Zuschuss „auch diejenigen zu einer dauerhaften Verwendung im Beitrittsgebiet motiviert werden, die eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hatten und die nach ihrer durch Merkmale der Ausbildung geprägten Biografie bisher keine persönlichen Bindungen an das Gebiet der ehemaligen DDR aufwiesen". Dies entspreche genau den Motiven, die der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 3 BeamtVÜV verfolgt habe, vgl. BR-Drs. 370/92, Seite 4. Eine zu enge Auslegung des Begriffs „aus dem früheren Bundesgebiet“ würde auch den bereits dargelegten Motiven des Verordnungsgebers nicht gerecht, Anreize zur Leistung von Aufbauhilfe zu schaffen. Der Begriff der „Verwendung“ sei in § 3 Abs. 1 BeamtVÜV zudem ausschließlich auf die Begriffe „im Beitrittsgebiet“ und „zum Zwecke der Aufbauhilfe“ bezogen. Der Wortlaut verknüpfe dagegen den Begriff „Verwendung“ nicht mit der Gebietsangabe „aus dem früheren Bundesgebiet“. Vom Wortlaut her bestehe daher keine Einschränkung dahingehend, dass sie im früheren Bundesgebiet bereits eine dienstliche Tätigkeit als Beamter ausgeübt haben müssten. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass sich die Auslegung, ob jemand „Beamter aus dem früheren Bundesgebiet“ sei, an den allgemeinen Grundsätzen des Beamtenrechts zu orientieren habe. Danach sei der Ort der rechtlichen Zugehörigkeit zur Stammdienststelle maßgeblich. Hätte der Verordnungsgeber etwas Anderes regeln und an die tatsächliche Verwendung im früheren Bundesgebiet anknüpfen wollen, hätte er dies klar zum Ausdruck bringen müssen. Dass er dies gewollt hätte, lasse sich weder den Materialien noch späteren Anwendungsvorschriften entnehmen. Das Gegenteil sei der Fall. Während der Verordnungsgeber in § 1 2. BesÜV mit dem Begriff der „Verwendung im Beitrittsgebiet“ an die tatsächliche Erfüllung bestimmter dienstlicher Aufgaben und nicht an die der Verwendung zugrundeliegenden Personalmaßnahme anknüpfte, was möglich gewesen wäre, gelte die Doppelanrechnung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV für die Beamten oder Richter aus dem bisherigen Bundesgebiet, die in das Beitrittsgebiet abgeordnet oder versetzt worden seien, und knüpfe damit gerade an die der Verwendung im Beitrittsgebiet zugrundeliegende Personalmaßnahme der Abordnung bzw. Versetzung von Beamten oder Richtern aus dem bisherigen Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet an. Ein anderes Ergebnis sei wenig sinnhaft. Auch wenn sich der Verordnungsgeber bei § 2 Abs. 1 2. BesÜV - zulässig generalisierend - an der Annahme orientiert habe, der Beamte werde dort, wo er tatsächlich eingesetzt ist, also verwendet werde, auch seinen Lebensmittelpunkt haben, sei der Kläger nicht grundsätzlich dem Rechtskreis Ost unterfallen. Von dem Grundsatz der abgesenkten Besoldung bei Verwendung im Beitrittsgebiet nach erstmaliger Ernennung nehme § 4 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV bereits Beamte, Richter und Soldaten aus, die aufgrund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt worden seien. Diese seien aufgrund der Zuschussgewährung im Ergebnis wie Beamte, Richter und Soldaten gleichen Amtes, die im bisherigen Bundesgebiet verwendet worden seien, besoldet worden. Insoweit sei der Verordnungsgeber selbst bereits von seiner § 2 Abs. 1 2. BesÜV zugrundeliegenden Generalisierung abgerückt und nicht davon ausgegangen, dass dieser Personenkreis seinen Lebensmittelpunkt im Beitrittsgebiet unter den dort bestehenden Lebensverhältnissen habe. Abschließend werde noch einmal darauf hingewiesen, dass der Dienstherr des Klägers die seinerzeit neu geschaffenen Anreize zur Gewinnung von Fachkräften für die Verwendung im Aufbaugebiet habe nutzen wollen. Entsprechend sei diesen Kräften – so auch dem Kläger – nicht zuletzt auch mit Blick auf die bestehende Fürsorgepflicht beispielsweise erhebliche Reisebeihilfen und über mehrere Jahre Trennungsgeld gewährt worden. Die OFD S. sei seinerzeit sogar davon ausgegangen, dass aufgrund ihrer Zuständigkeit und der Zugehörigkeit der entsprechenden Bediensteten zur OFD S. der Rechtskreis West sowohl im Angestellten- als im Beamtenverhältnis für die betroffenen Kräfte uneingeschränkt gegolten habe. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der hier einschlägigen Regelung, die letztlich zum Ziel gehabt habe, die Mobilität von Fachkräften aus dem alten Bundesgebiet zu fördern und die Bereitschaft dieser Kräfte zur Verwendung im Aufbaugebiet zu erhöhen. Umso irritierender sei es für den Kläger, dass die Beklagte immer noch darum bemüht sei, die Kosten für die Tätigkeit dieser Kräfte aus dem bisherigen Bundesgebiet sinnentstellend zu beschränken. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat anders als vom Verwaltungsgericht angenommen keinen Anspruch darauf, dass die von ihm in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) geleisteten Dienstzeiten vom 29. April 1992 bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV in der Fassung vom 24. Juli 1991 (BeamtVÜV) liegen nicht vor. Danach wird die Zeit der Verwendung eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn diese Zeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Die BeamtVÜV gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeamtVÜV für (u.a.) Beamte, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, für Beamte, die von ihrer Wiederernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, und für Beamte, die in das Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 BeamtVÜV auch für Beamte aus dem früheren Bundesgebiet und für Beamte im Ruhestand, die im Beitrittsgebiet tätig werden. Es muss nicht entschieden werden, ob der vom Kläger in dem genannten Zeitraum im Beitrittsgebiet geleistete Dienst in der Sache als Aufbauhilfe im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden konnte. Der Kläger war ein Beamter, der von seiner ersten Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurde (dazu 1.). Er war nicht (auch) Beamter aus dem früheren Bundesgebiet (dazu 2). 1. Der Kläger wurde von seiner Ernennung zum Beamten auf Probe am 29. April 1992 an bis zum 31. Dezember 1995 ununterbrochen im Beitrittsgebiet verwendet. Er gehörte damit zu dem Personenkreis der erstmalig Ernannten im Sinne der Versorgungs- und Besoldungs-Übergangsvorschriften, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 BeamtVÜV, § 1 Abs. 2 1. BesÜV, §§ 1 Abs. 1, 2 und 3 2. BesÜV. Der Begriff der erstmaligen Ernennung wird in diesen Vorschriften in dem Sinn der für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse allgemein geltenden Vorschriften verwandt. Maßgebend ist daher hier die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe am 29. April 1992, mit dem für ihn erstmals ein Rechtsverhältnis als Beamter begründet wurde. Die Vortätigkeit des Klägers als Angestellter der OFD S. ändert daran nichts. Die erstmalige Ernennung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis – wie hier – ein Dienstverhältnis in einem Anstellungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Beitrittsgebiets vorausgegangen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1998 – 2 B 64.98 –, juris, Rn. 6 und Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 27.11 –, juris, Rn. 8; OVG S.-A., Urteil vom 25. März 1998 – A 3 S 206/96 –, juris, Rn. 24ff.; eine erstmalige Ernennung liegt auch dann vor, wenn ein Beamtenverhältnis auf Widerruf im bisherigen Bundesgebiet begründet worden war, vgl. BMI-Rundschreiben 1991, zu § 1 Abs. 1 BeamtVÜV. 2. Der Kläger ist nicht (auch) Beamter aus dem früheren Bundesgebiet im Sinne des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. a) Die in den § 1 Abs. 1 Satz 3 und in § 3 Abs.1 BeamtVÜV verwendeten Begriffe „aus dem früheren Bundesgebiet“ und „im Beitrittsgebiet“ sind ausschließlich geographisch zu verstehen. Danach entscheidet allein der Ort, an dem der Beamte dienstlich tätig war bzw. verwendet wurde. Auf den dienstrechtlichen Bezug des Beamten zu einer Behörde – hier etwa zu der im Zeitpunkt der erstmaligen Ernennung des Klägers am 29. April 1992 im früheren Bundesgebiet gelegenen Dienstelle, vgl. § 27 BBG – oder zu einem Dienstherrn mit Gebietshoheit im früheren Bundesgebiet kommt es dagegen nicht an. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. März 1999 – 2 C 24.98 –, juris, Rn. 18 ff. und vom 10. Juni 1999 – 2 C 3.99 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar2010 – 1 A 3146/07 –, juris, Rn. 49; OVG S.-A., Beschluss vom 16. September 2009 – 1 L 69/09 –, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 21. Oktober 2003 – 2 LB 685/01 –, juris, Rn. 28. Danach ist ferner ohne Belang, ob der Beamte aus dem Beitrittsgebiet oder dem früheren Bundesgebiet stammte oder an welchem Ort er seinen privaten Wohnsitz hatte. Vgl. Wittmer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand 1. Mai 2023, § 5 BeamtVG, Ziffer 5.9.1.1. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, wie lange der Beamte bereits im früheren Bundesgebiet tätig war. Auch als Beamte (auf Probe) im Bundesgebiet tätig gewesene Berufsanfänger sind Beamte aus dem früheren Bundesgebiet. b) Dass es für den Begriff „aus dem früheren Bundesgebiet“ in § 3 Abs. 1 BeamtVÜV abweichend auf den dienstrechtlichen Bezug des Beamten zu der Dienstelle ankäme, folgt – anders als der Kläger meint – nicht aus den Gründen des o. a. Urteils des BVerwG vom 10. Juni 1999 – 2 C 3.99 –, das sich ausdrücklich zu dieser Vorschrift verhält. In Rn. 13 wird zwar ausgeführt, der dortige Kläger sei deshalb Beamter „aus dem früheren Bundesgebiet“, weil seine Dienststelle bis zum 30. Juni 1991 in Berlin-West gelegen habe. Es ist indes nicht im Ansatz zu erkennen, dass insoweit – ohne jede Begründung abweichend von dem zuvor aus dem für eindeutig erachteten Wortlaut entnommenen und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG vom 11. März 1999 – 2 C 24.98 – aufgestellten Grundsatz, das Merkmal „aus dem früheren Bundesgebiet“ sei als ausschließlich geographische Angabe zu verstehen – die dienstrechtliche Zuordnung des dortigen Klägers zu dieser Dienststelle maßgeblich gewesen wäre. Vielmehr ist auch insoweit in der Sache auf den Ort der dienstlichen Tätigkeit abgestellt worden, der mit der Dienstelle identisch war. Dies ist dem unmittelbar folgenden Satz zu entnehmen, wonach der dortige Kläger in der streitbefangenen Zeit an einer Dienststelle im Ostteil Berlins und damit im Beitrittsgebiet tätig gewesen sei (Hervorhebung nur hier). Die Entscheidung des BVerwG verhält sich daher unmittelbar und über die Bezugnahme auf die Gründe des Urteils vom 11. März 1999 auch zu der vom Senat in dem Zulassungsbeschluss aufgeworfenen Frage und beantwortet sie mit Blick auf den Wortlaut und die Systematik der Vorschriften in dem oben und Punkt 2 a) beschriebenen Sinn. c) Die o. a Rechtsprechung zugrunde gelegt sind Beamte aus dem früheren Bundesgebiet nur solche Beamte, die vor ihrer Tätigkeit im Beitrittsgebiet schon als (aktive) Beamte im bisherigen Bundesgebiet tätig waren. Diese Voraussetzung erfüllen (auch) die in § 1 Abs. 2 Satz 2 BeamtVÜV genannten Beamten, die in das Beitrittsgebiet versetzt wurden bzw. von ihrer Wiederernennung an, d.h. nach Beendigung eines im früheren Bundesgebiet begründeten Beamtenverhältnisses und unmittelbar anschließender Neuernennung, im Beitrittsgebiet verwendet wurden. Diese Beamte sind als zuvor in den alten Bundesländern tätig gewesene Beamte zur dauernden Verwendung ins Beitrittsgebiet gewechselt. Vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 12/347 vom 11. April 1991, Seite 3 unter Nr. 5 „Förderung des Einsatzes von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes aus den alten Bundesländern in den neuen Ländern“; zu den wiederernannten Beamten: BMI-Rundschreiben 1991 in der Anmerkung zu § 1 Abs. 1 BeamtVÜV; VG I., Urteil vom 22. April 2008 – A 32/08 –, juris, Rn. 25 (auch zu dem von § 3 Abs. 1 BeamtVÜV grundsätzlich erfassten Personenkreis); OVG S.-A., Beschluss vom 6. November 2008 – 1 L 78/08 –, juris, Rn. 16; vgl. auch den Wortlaut von § 2 Abs. 3 1. BesVÜ „vor dem Wechsel“. Ein solcher Wechsel scheidet bei Beamten, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet tätig waren, denklogisch aus. Das Tatbestandsmerkmal „von ihrer erstmaligen Ernennung an“ bezeichnet die Form der – erstmaligen – Begründung des Rechtsverhältnisses eines Beamten (s.o. unter Punkt 1.). Es erfasst nicht Beamte, die nach Begründung eines derartigen Rechtverhältnisses außerhalb des Beitrittsgebiets – also notwendig im früheren Bundesgebiet – verwendet worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 1998 – 2 B 64.98 –, juris, Rn. 5. Die Personengruppen „Beamte aus dem früheren Bundesgebiet“ und „Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden“ können sich daher nicht überschneiden. d) Die von dem Kläger gewünschte abweichende Auslegung des Begriffs „aus dem früheren Bundesgebiet“ anhand der dienstrechtlichen Zuordnung zu der Dienststelle des Beamten ist auch nicht aus anderen Gründen geboten. Die für diese Auslegung (noch) angeführten Argumente greifen nicht durch. Die vom Wortlaut eindeutig vorgegebene, an dem Ort der Tätigkeit des Beamten ausgerichtete Betrachtungsweise entspricht anders als der Kläger meint der Entstehungsgeschichte und der Systematik nicht nur der BeamtVÜV, sondern auch der zeitlich, in der Begrifflichkeit und vom Anwendungsbereich mit dieser Verordnung untrennbar zusammenhängenden 1. und 2. BesÜV. aa) Beamte, die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet wurden, sind nicht deshalb versorgungsrechtlich (auch) “Beamte aus dem früheren Bundesgebiet“ i. S. d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV, wenn und weil sie nach § 3 Abs. 4 1. BesÜV und/oder nach § 4 Abs. 1 2. BesÜV besoldungsrechtlich den schon vor ihrer Verwendung im Beitrittsgebiet im Bundesgebiet tätig gewesenen Beamten gleichgestellt wurden. Eine solche Gleichstellung ist zwar bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in finanzieller Hinsicht weitestgehend erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2013 – 2 C 27.11 –, juris, Rn. 7; zur (abgesenkten) Sonderzuwendung das aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche, vom Kläger durchgeführte Verfahren vor dem VG I. – 8 K 131/97 –. In rechtlicher Hinsicht hat der Verordnungsgeber jedoch auch in den Besoldungsübergangsverordnungen zunächst in der Sache und später ausdrücklich zwischen den erstmalig Ernannten und den Beamten unterschieden, die schon im früheren oder ehemaligen Bundesgebiet als Beamte tätig waren. Die gebotene Zusammenschau mit diesen Verordnungen gibt daher nichts für die Annahme her, erstmalig Ernannte könnten auch Beamte aus dem früheren Bundesgebiet sein. (1) Die ab dem 16. März 1991 geltende 1. BesÜV galt wie die BeamtVÜV in der ursprünglichen Fassung vom 11. März 1991 (a. F.) für Beamte, die von ihrer ersten Ernennung oder Wiederernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden. Für diese Beamten wurde die Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes und der zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften ausgesetzt, vgl. § 1 Abs. 2 1.BesÜV. Sie hatten nach § 2 Abs. 1 1. BesÜV ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit ihrer (Wieder)Ernennung oder Versetzung nur Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Besoldung der wiederernannten und versetzten -- also der bereits im früheren Bundesgebiet als Beamte tätig gewesenen – Beamten war nach § 3 Abs. 3 BesÜV im Ergebnis (zwingend) der Besoldung im Bundesgebiet angeglichen, die sich aus dem Amt ergab, das vor dem Wechsel übertragen war. Die erstmalig Ernannten hatten dagegen im Grundsatz lediglich Anspruch auf die abgesenkte Besoldung nach § 3 Abs. 1 1. BesÜV. Der – eine finanzielle Angleichung herbeiführende, allerdings nicht ruhegehaltfähige – Zuschuss nach § 3 Abs. 4 1. BesÜV stand nur im Ermessen und konnte nur solchen erstmalig Ernannten gewährt werden, die aus dem bisherigen Bundesgebiet gewonnen wurden. Den Begriff des „Beamten aus dem früheren Bundesgebiet“ enthält weder diese Vorschrift, noch wird er in der 1. BesÜV an anderer Stelle gebraucht. Die 2. BesÜV vom 1. Juli 1991, die nunmehr für alle nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages im Beitrittsgebiet verwendeten Beamte galt, unterschied nicht wie die 1. BesÜV nur der Sache nach, sondern ausdrücklich zwischen erstmalig Ernannten (§§ 2, 3 und 4 2. BesÜV) und Beamten aus dem bisherigen Bundesgebiet (§ 5 2. BesÜV). Dass es sich bei Letzteren um Beamte handelte, die schon (in einem geringerwertigen Amt) im früheren Bundesgebiet als Beamte tätig waren, ergibt sich eindeutig dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 2. BesÜV. Den erstmalig Ernannten standen – anders als den anderen im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten, für die das Bundesbesoldungsgesetz galt – nach § 2 2. BesÜV weiterhin nur abgesenkte Dienstbezüge zu. Daneben erhielten sie nach § 4 Abs. 1 2. BesÜV einen ruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen, wenn sie auf Grund der im bisherigen Bundesgebiet erworbenen Befähigungsvoraussetzungen ernannt werden. (2) Auch die BeamtVÜV a. F. galt zunächst nur für Beamte, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer erstmaligen Ernennung oder von ihrer Wiederernennung an im Beitrittsgebiet verwendet oder in das Beitrittsgebiet versetzt wurden. Sie enthielt ebenfalls unterschiedliche Regelungen für erstmalig Ernannte auf der einen Seite und für versetzte und wiederernannte Beamte auf der anderen Seite. Nach § 2 Nr. 1 BeamtVÜV a. F. haben sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung der Besoldungs- Übergangsverordnungen bemessen. Damit wurden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der erstmalig Ernannten im Grundsatz anhand der abgesenkten Dienstbezüge (später ggf. zuzüglich des ruhegehaltfähigen Zuschusses nach § 4 Abs. 1 2. BesÜV) bemessen, während die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der versetzten und wiederernannten Beamten schon immer „Westniveau“ erreichten. Der Begriff des „Beamten aus dem früheren Bundesgebiet“ findet sich hier noch nicht, sondern wurde – letztlich parallel zu der Einführung dieses Begriffs in die 2. BesÜV, vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 12/347 vom 11. April 1991, Seite 3 unter Nr. 5 „Förderung des Einsatzes von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes aus den alten Bundesländern in den neuen Ländern“ – erstmals in der BeamtVÜV verwendet. Die Annahme, dass die §§ 1 Abs. 1 Satz 3, 3 BeamtVÜV dem (versorgungsrechtlichen) Begriff des „Beamten aus dem früheren Bundesgebiet“ eine weitere Bedeutung zugemessen hätten als § 5 Abs. 1 BesÜV dem (besoldungsrechtlichen) Begriff „Beamter aus dem ehemaligen Bundesgebiet“, ist ersichtlich abwegig. bb) Der Umstand, dass § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht ausdrücklich definiert, dass „Beamte aus dem früheren Bundesgebiet“ (nur) Beamte sind, die schon vor ihrer Verwendung im Beitrittsgebiet im früheren Bundesgebiet als Beamte tätig waren, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Der soeben unter aa) beschriebene systematische und begriffliche Zusammenhang zwischen den dieselben Personenkreise betreffenden Regelungen der Beamtenversorgung-Übergangsverordnungen und der Besoldungs-Übergangsverordnungen ermöglicht ohne Weiteres die gebotene einheitliche und eindeutige Auslegung des Begriffs „Beamter aus dem früheren Bundesgebiet“ im Sinne der o. a. Rechtsprechung. cc) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Verordnungsgeber mit der Einführung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV und der 2. BesÜV übereinstimmend das Ziel verfolgt hat, die Mobilität von qualifiziertem Personal aus dem Bundesgebiet zu fördern. Die versorgungs- und besoldungsrechtlichen Besserstellungen der im Beitrittsgebiet tätigen Beamten mit Bezügen zum früheren Bundesgebiet dienten sämtlich und unabhängig von der Art dieser Bezüge dem Ziel, leistungsbereite Mitarbeiter aus dem bisherigen Bundesgebiet schnell und in ausreichendem Umfang für den Aufbau der Verwaltung und der Rechtspflege im Beitrittsgebiet zu gewinnen. Vgl. auch zu Folgendem erneut: Unterrichtung durch die Bundesregierung, Drucksache 12/347 vom 11. April 1991, Seite 3 und 4 unter Nr. 5 „Förderung des Einsatzes von Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes aus den alten Bundesländern in den neuen Ländern“. Die Unterscheidung zwischen im Bundesgebiet bereits vorhandenen Beamten und erstmalig Ernannten hat der Verordnungsgeber auch in den Motiven nicht aufgegeben. (Nur) Versetzten und wiederernannten Beamten sollte zum einen ermöglicht werden, ihr Dienstverhältnis ohne Einkommenseinbußen gegenüber dem bisherigen Amt zu wechseln, zum anderen sollten sie neben der (ruhegehaltfähigen) Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion mit der doppelten Berücksichtigung bestimmter Dienstzeiten als ruhehaltfähig zum Wechsel in das Beitrittsgebiet animiert werden. Fachleuten aus Berufen außerhalb und qualifizierten Nachwuchskräften aus dem Bundesgebiet sollte dagegen ein ihrem künftigen Amt angepasster Einkommensausgleich gewährt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.