Beschluss
1 WB 24/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall von Geld- und Sachbezügen ist ein wichtiger Grund erforderlich; bei besonders langer Dauer gelten erhöhte Anforderungen.
• Ein besonders langer Sonderurlaub kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die persönliche Lage des Soldaten eine wirkliche Zwangssituation darstellt.
• Eine privat geplante Weltumsegelung stellt regelmäßig keinen wichtigen Grund i.S.d. Sonderurlaubsregelungen dar und ist als Erholungs- bzw. Erlebniszweck nicht geeignet.
• Aus Art. 6 Abs. 1 GG und aus dienstlichen Fürsorgegrundsätzen lässt sich kein individueller Anspruch auf Gewährung eines langfristigen Sonderurlaubs ableiten.
• Verwaltungsinterne Leitlinien zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst begründen keinen individuellen Rechtsanspruch auf Gewährung von Sonderurlaub.
Entscheidungsgründe
Ablehnung dreijährigen Sonderurlaubs für private Weltumsegelung rechtmäßig • Für die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall von Geld- und Sachbezügen ist ein wichtiger Grund erforderlich; bei besonders langer Dauer gelten erhöhte Anforderungen. • Ein besonders langer Sonderurlaub kann nur ausnahmsweise anerkannt werden, wenn die persönliche Lage des Soldaten eine wirkliche Zwangssituation darstellt. • Eine privat geplante Weltumsegelung stellt regelmäßig keinen wichtigen Grund i.S.d. Sonderurlaubsregelungen dar und ist als Erholungs- bzw. Erlebniszweck nicht geeignet. • Aus Art. 6 Abs. 1 GG und aus dienstlichen Fürsorgegrundsätzen lässt sich kein individueller Anspruch auf Gewährung eines langfristigen Sonderurlaubs ableiten. • Verwaltungsinterne Leitlinien zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst begründen keinen individuellen Rechtsanspruch auf Gewährung von Sonderurlaub. Der Antragsteller, Berufssoldat und Kapitänleutnant, beantragte Sonderurlaub ohne Besoldung für drei Jahre (1.5.2013–30.4.2016), um gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Weltumsegelung durchzuführen. Verschiedene Vorgesetzte befürworteten das Vorhaben unter Hinweis auf notwendige Ersatzregelungen; das Personalamt sah keine dienstlichen Gründe gegen den Urlaub. Der Bundesminister der Verteidigung lehnte ab und führte aus, ein wichtiger Grund für eine derart lange Beurlaubung liege nicht vor; dies würde das Pflichtverständnis der Berufssoldaten aushöhlen. Der Antragsteller rügte Ermessensfehler, verwies auf die Vereinbarkeit von Familie und Dienst und auf Art. 6 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung des Ministers für rechtmäßig erklärt. • Rechtliche Grundlage sind § 28 Abs. 3, 4 SG i.V.m. § 9 SUV und § 13 SUrlV sowie Nr. 83 AusfBestSUV; Sonderurlaub ohne Besoldung setzt einen wichtigen Grund voraus und für mehr als drei Monate besonders begründete Fälle. • Die Anerkennung eines wichtigen Grundes unterliegt der vollen gerichtlichen Prüfung; bei längerer Dauer steigt das öffentliche Interesse an der Dienstleistung und damit die Anforderungen an die Schutzwürdigkeit des persönlichen Interesses. • Ein besonders langer Sonderurlaub erfordert regelmäßig eine Ausnahmesituation, die einer echten Zwangslage des Soldaten entspricht; persönliche Wunschvorstellungen und Erlebniszwecke genügen nicht. • Wesentliche Merkmale eines wichtigen Grundes sind ein überschaubarer Zeitraum und ein zu bewältigender, termingebundener Sachverhalt; Studienreisen oder Vorbereitungen für einen Berufswechsel sind typische Beispiele, Erholungszwecke hingegen nicht. • Die geplante Weltumsegelung ist objektiv als Erholungs- und Erlebnisunternehmung zu qualifizieren und erfüllt nicht die Merkmale eines wichtigen Grundes; die Dauer von drei Jahren überschreitet den für Sonderurlaub akzeptablen Zeithorizont. • Art. 6 Abs. 1 GG sowie Fürsorgepflichten begründen keinen individuellen Anspruch auf langfristige Befreiung von Dienstpflichten oder auf spezifische Verwendungswünsche. • Interne Leitlinien zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst schaffen keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung von Sonderurlaub; Förderung der Vereinbarkeit verpflichtet nicht zur Ermöglichung konkreter individueller Pläne. • Langfristige Freistellungsmodelle wie ein Sabbatical bedürften einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die für Soldaten nicht besteht; daher fehlt eine gesetzliche Grundlage für die gewünschte dreijährige Freistellung. Die Klage des Berufssoldaten hatte keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 9. November 2011 ist rechtmäßig; ein Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub ohne Besoldung für die Zeit vom 1.5.2013 bis 30.4.2016 besteht nicht. Die beantragte dreijährige Weltumsegelung stellt keinen wichtigen Grund im Sinne der einschlägigen Sonderurlaubsregelungen dar, da es sich um ein primär erholungs- und erlebnisorientiertes Vorhaben handelt und keine für den Soldaten typische Zwangslage oder terminbedingte Notwendigkeit vorliegt. Weder verfassungsrechtliche Schutzpflichten für Ehe und Familie noch Dienstvorschriften oder interne Leitlinien begründen ein individuelles Recht auf diese langfristige Freistellung; eine derart lange Befreiung vom Dienst wäre nur durch spezielle gesetzliche Regelungen möglich, die für Soldaten nicht bestehen.