Beschluss
1 A 142/12
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0220.1A142.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor, und eine Zulassung der Berufung kann auch nicht nach dem ansonsten lediglich noch ins Feld geführten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen, da das angefochtene Urteil aus anderen als von den Verwaltungsgericht angeführten Gründen, zu denen der Kläger vor der Entscheidung des Senats angehört worden ist, im Ergebnis richtig ist. 4 1. Die Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. 5 Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung offensichtlich wesentliche Ausführungen der Klägerseite nicht berücksichtigt. Er habe schon in seiner Klageschrift ausgeführt, aus welchen Gründen die Tatbestandsvoraussetzungen sowohl des § 95 BBG als auch des § 13 SUrlV erfüllt seien, und daran anknüpfend ausführlich die der Beklagten bei ihrer Ermessensentscheidung unterlaufenen Ermessensfehler dargelegt. Auf den Vortrag zum Vorliegen von Ermessensfehlern und hierbei insbesondere auch zu einem Ermessensausfall sei das Verwaltungsgericht indes mit keinem Wort eingegangen; dies zeuge davon, dass der entsprechende Klägervortrag unberücksichtigt geblieben sei. 6 Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist das Gericht verpflichtet, den Beteiligten zu allen maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Es muss den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung ziehen. Es hat in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, aus welchen Gründen es von einer Auseinandersetzung mit dem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen eines Beteiligten abgesehen hat. Es ist aber nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem rechtlichen oder tatsächlichen Argument ausdrücklich zu befassen. Es darf ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte kann ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs angenommen werden, der zu einer Verletzung des in Rede stehenden Anspruchs dann führt, wenn der nicht zur Kenntnis genommene oder nicht in Erwägung gezogene Vortrag aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war bzw. gewesen wäre. 7 Vgl. den Senatsbeschluss vom 1. August 2012– 1 A 864/11 –, NVwZ-RR 2012, 952 = juris, Rn. 3 bis 6 = NRWE, m.w.N. 8 In Anwendung dieser Grundsätze führt das Zulassungsvorbringen nicht auf den behaupteten Gehörsverstoß. Denn das Verwaltungsgericht brauchte sich mit dem von der Zulassungsbegründung angeführten Klagevorbringen ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt, auf den es für die Beurteilung des gerügten Verfahrensfehlers maßgeblich ankommt, nicht auseinanderzusetzen. 9 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass ihm für die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt werde. Denn ungeachtet des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden Ermessensnormen der §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 3 BBG, 13 Abs. 1 SUrlV sei jeweils eine Ermessensreduzierung „auf Null“ nicht gegeben. Dieser Rechtsstandpunkt machte, da das Vorliegen der einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen jeweils unterstellt wurde, die Prüfung dieser Voraussetzungen und damit auch ein Eingehen auf das entsprechende Vorbringen des Klägers entbehrlich. Nichts anderes gilt für das Klagevorbringen, welches die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung behauptet. Denn das Verwaltungsgericht musste sich ausgehend von seinem (fehlerhaften) Ansatz, es komme für den Erfolg der Klage allein auf das (verneinte) Vorliegen einer Ermessensreduktion „auf Null“ an, nicht mit der Frage des (im Klagebegehren als „Minus“ enthaltenen) Anspruchs auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2; vgl. ferner § 114 Satz 1 VwGO) und damit auch nicht mit dem diesbezüglichen Klagevorbringen befassen. 10 2. Die Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen werden. Denn die uneingeschränkt erfolgte Abweisung der Klage erweist sich, wie der Senat bereits in seiner Anhörungsverfügung vom 3. Januar 2014 ausgeführt hat, jedenfalls aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis als richtig. 11 Der der Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO zugrundeliegende allgemeine Rechtsgedanke, dass allein die fehlerhafte Begründung einer im Ergebnis richtigen Entscheidung dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen darf, ist auch in dem – hier gegebenen – Zusammenhang zu berücksichtigen, dass eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begehrt wird. Denn es entspricht nicht der Entlastungsfunktion der Zulassungsberufung und der Prozessökonomie, wegen etwaiger Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung ein Berufungsverfahren durchzuführen, wenn sich bereits mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zuverlässig beurteilen lässt, dass die angestrebte Berufung erfolglos bleiben und sich damit die Durchführung eines Berufungsverfahrens als nutzlos erweisen wird. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007– 12 A 1177/05 –, juris, Rn. 2 f., = NRWE, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2009– OVG 11 N 83.05 –, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.; ferner Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 19, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 101 bis 103, jeweils m.w.N. Siehe in diesem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, NJW 2013, 3506 = juris, Rn. 40: „keine grundsätzlichen Bedenken“. 13 So liegt der Fall hier. Die Klage unterliegt ungeachtet der gerügten Fehler der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits aus den in der Anhörungsverfügung vom 3. Januar 2014 angeführten Gründen ohne Weiteres der Abweisung (nachfolgend a) und b)); die mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 insoweit erhobenen Einwände des Klägers überzeugen nicht (nachfolgend c)). 14 a) Die begehrte Beurlaubung des Klägers kann zunächst offensichtlich nicht auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 SUrlV erfolgen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für mehr als drei Monate kann Urlaub unter Wegfall der Besoldung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV überdies nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, kommt eine Beurlaubung aus wichtigem Grund nicht schon dann in Betracht, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen besonders langen Sonderurlaub, welcher sich hier voraussichtlich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstrecken würde (§ 35 Abs. 1 JAG NRW), so können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn dieser sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche Zwangslage darstellt. 15 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2013– 1 WB 24.12 –, juris, Rn. 18, und vom 1. Juli 1999– 1 WB37.99 –, RiA 2000, 33 = juris, Rn. 3, jeweils m.w.N.; vgl. ferner VG Göttingen, Beschluss vom 3. Mai 2004 – 3 B 140/04 –, juris, Rn. 7 (zu einer Beurlaubung für den zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst im Lande Hessen), und Baßlsperger, SUrlV, OnlineKommentar bei JURION, § 13 SUrlV Rn. 6, zweiter Absatz. 16 Bereits im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2010 ist unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe ausgeführt, dass und aus welchen Gründen der vom Kläger geltend gemachte Grund der Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes keinen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne darstellt und insbesondere auch keine persönliche Zwangslage begründet, die die Bewilligung eines zweijährigen Sonderurlaubs rechtfertigen könnte; ferner ist dort dargelegt, weshalb der beanspruchten Beurlaubung außerdem auch dienstliche Gründe entgegenstehen. Auf diese zutreffenden Ausführungen der Beklagten (Widerspruchsbescheid, Seite 3, Mitte, bis Seite 6, Mitte) nimmt der Senat zur weiteren Begründung Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. 17 Vgl. in diesem Zusammenhang auch den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 – 1 B 39/08 –, n.v. (zu § 12 SUrlV NRW). 18 b) Hinsichtlich einer Beurlaubung des Klägers auf der Grundlage der Ermessensnorm des § 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BBG sind die in dem Widerspruchsbescheid dargelegten – maßgeblichen – Ermessenserwägungen der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Kläger auch nicht mit Erfolg die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Urlaubsgesuchs verlangen kann. 19 Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid (Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 10, oben) insoweit im Kern ausgeführt: Die in den internen Vermerken der Vizepräsidentin vom 14./20. August 2009 angestellten Ermessenserwägungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Sinn und Zweck des § 95 Abs. 1 BBG entspreche es, in erster Linie die dienstlichen Interessen mit den arbeitsmarktpolitischen Interessen abzuwägen; die persönlichen Interessen des Beamten seien hingegen nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig, und zwar im Wesentlichen nur im Sinne eines Anspruchs auf Gleichbehandlung (Beachtung einer selbstbindenden Praxis der Behörde). Es sei rechtlich fehlerfrei, dass hier den dienstlichen Interessen ein höheres Gewicht beigemessen worden sei als den übrigen in die Abwägung einzustellenden Interessen. Die dienstlichen Interessen sprächen gegen die begehrte Beurlaubung, weil sich die Bundesanstalt bezogen auf den gehobenen Dienst zu den Bedingungen des TVöD bzw. der Beamtenbesoldung nicht ausreichend am Markt versorgen könne, während der Markt ein großes Angebot an Volljuristen bereithalte. Darüberhinaus stehe der beanspruchten Beurlaubung sogar der arbeitsmarktpolitische Aspekt entgegen, dass der Kläger im Falle seiner Beurlaubung nach Bestehen des zweiten Staatsexamens bei einer Pflicht zur internen Ausschreibung einer Volljuristenstelle u.U. sogar „gesetzt“ wäre und externe – eventuell leistungsstärkere – Bewerber nicht zum Zuge kommen könnten. Die vom Kläger vorgebrachten Individualinteressen und Gründe machten die Ermessensentscheidung nicht rechtwidrig. Weder die Förderung seines Jurastudiums durch Absprachen zur Dienstzeit und durch Ermöglichung einer Teilzeitbeschäftigung noch die Fürsorgepflicht geböten es, dem Kläger seinen Beamtenstatus auch während der Ausbildung für einen anderen Beruf zu erhalten und ihm dadurch optimale Chancen für eine spätere Rückkehr in den alten (bei Scheitern der Ausbildung) oder in einen Anschlussberuf im öffentlichen Dienst (bei Bestehen der Staatsprüfung) zu verschaffen. Schließlich ergebe sich auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nichts anderes, da vergleichbare Fälle bislang nicht aufgetreten seien und daher auch kein grundloses Abweichen von einer bisherigen Bewilligungspraxis vorliege (vorliegen könne). 20 Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen sind ermessensfehlerfrei. Namentlich dürfen bei der Ermessensausübung, wie vorliegend geschehen, auch dienstliche Belange berücksichtigt werden. 21 Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2013, § 72e (alt), Rn. 5 a.E. 22 Ferner steht einer maßgeblichen Berücksichtigung der Argumente des Klägers, welche – wie etwa das Angebot eines Bewerbungsverzichts – dessen persönliche Belange in den Blick nehmen, der Sinn und Zweck des § 95 BBG entgegen. Denn diese Vorschrift ist nicht den persönlichen Interessen des Beamten zu dienen bestimmt, sondern um des dringenden öffentlichen Interesses am Abbau hoher Arbeitslosigkeit willen erlassen worden. 23 Näher Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2013, § 72e (alt), Rn. 11. 24 c) Die Einwände des Klägers gegen die unter Punkt 2. a) und b) dieses Beschlusses dargelegte Bewertung, die dieser im Anschluss an die Anhörungsverfügung formuliert hat, greifen, wie schon im Zulassungsverfahren sicher eingeschätzt werden kann, nicht durch, und zwar auch nicht unter Mitberücksichtigung des schon zuvor Vorgetragenen. 25 aa) Das gilt zunächst für das Argument des Klägers, die Beklagte habe unzulässigerweise die Gründe zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid ausgewechselt. Zwar trifft es zu, dass der Ausgangsbescheid vom 19. Oktober 2009 insgesamt noch allein auf eine (nicht näher dargelegte, aber insoweit ersichtlich die oben erwähnten Vermerke vom 14./20. August 2009 in Bezug nehmende) Ermessensausübung gestützt war, während im Widerspruchsbescheid (nur) der behauptete Anspruch nach § 13 Abs. 1 SUrlV bereits auf der tatbestandlichen Ebene verneint wird. Letzteres ist aber nicht etwa unzulässig. Denn das Ausgangs- und das Widerspruchsverfahren bilden insbesondere bei – hier gegebener – Identität von Ausgangs- und Widerspruchsbehörde eine Einheit, weshalb es maßgeblich auf die (anspruchsverneinenden) Darlegungen im Widerspruchsbescheid ankommt, welche der Verwaltungsentscheidung erst ihre endgültige Gestalt verleihen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ändert sich die Rechtsnatur eines Verwaltungsaktes auch nicht, geschweige denn „komplett“, wenn die Behörde – wie hier – erst im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens zu der Erkenntnis gelangt, dass der behauptete Anspruch schon tatbestandlich ausscheidet und es deshalb auf eine (zuvor erfolgte) Ermessensbetätigung nicht mehr ankommen kann, und diese Erkenntnis dann in ihrem Widerspruchsbescheid umsetzt. 26 bb) Ferner macht der Kläger geltend, der behauptete Anspruch stehe ihm bereits aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu, nämlich wegen des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten (Ermöglichung des Studiums in zeitlicher Hinsicht). Dieses Argument führt ungeachtet seiner rechtlichen Zuordnung weder zu einer Bejahung des Tatbestandes des § 13 Abs. 1 SUrlV noch zu der Annahme, die hinsichtlich des § 95 BBG getroffene Ermessensentscheidung, welche nach dem oben Gesagten nicht die Einbeziehung der persönlichen Belange des Beamten verlangt, könne (zumindest) fehlerhaft sein. Der Kläger beruft sich insoweit zunächst auf das (nach Klagerücknahme wirkungslose) Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3. März 1998 – 17 VG 2180/96 –, juris. Diese Berufung geht schon deshalb fehl, weil dort andere Normen (Sonderurlaubsrichtlinien) in Rede standen und die Beschäftigungsbehörde – anders als hier – keine dienstlichen Einwendungen erhoben hatte (juris, Rn.18). Unabhängig davon überzeugt der (vom Verwaltungsgericht Hamburg und auch vom Kläger nicht weiter begründete) Schluss auch schon generell nicht, dass die Ermöglichung eines Studiums durch Teilzeitbeschäftigung o.ä. den Dienstherrn zwinge, den Beamten für ein von diesem geplantes anschließendes Referendariat zu beurlauben, ihm also eine Rückfallposition für den Fall des Scheiterns zu sichern. Denn eine vollständige Beurlaubung hat gegenüber den vorherigen unterstützenden Maßnahmen eine neue und ganz andere Qualität, und zudem kann über sie nur unter Berücksichtigung der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Sachlage entschieden werden. Außerdem und vor allem fällt die Entscheidung, sich zum Volljuristen ausbilden zu lassen und sich damit im Erfolgsfalle neue Berufsfelder zu erschließen, ersichtlich in den Bereich der privaten Lebensplanung des Beamten, so dass es diesem bereits bei der Aufnahme des Studiums obliegt – hier also dem Kläger oblegen hat –, sich schon frühzeitig Klarheit über die Vereinbarkeit des Gesamtprojektes mit den ihn als Beamten treffenden dienstlichen Pflichten zu verschaffen. 27 cc) Nicht weiter führt auch der Hinweis des Klägers auf die von ihm zitierten allgemeinen Programmsätze des Leitbildes der Bundesanstalt: „Nachwuchskräfte bauen wir bevorzugt aus eigenen Reihen auf und bieten so allen eine Perspektive!“, „Leistung und Engagement werden gefördert und gefordert.“ Denn es ist nicht erkennbar, dass diese Programmsätze auch auf eine solche Förderung abzielen könnten, die nicht gezielt nur dem behördeninternen Aufstieg dient, sondern den Beamten ggf. darüber hinaus auch allgemein in den Stand versetzt, aus seinem Beamtenverhältnis auszuscheiden und gänzlich andere Berufe zu ergreifen. Außerdem liegt auf der Hand, dass die allgemein erstrebte Förderung stets unter der Prämisse ihrer Vereinbarkeit mit den dienstlichen Belangen steht, dass ihr also im Einzelfall keine dienstlichen Gründe entgegenstehen dürfen. 28 dd) Ferner macht der Kläger in Bezug auf § 95 BBG geltend, er habe bereits die Annahme (auch des Senats) ausführlich und nachweislich widerlegt, es stünden der Beurlaubung dienstliche Belange entgegen. Zur Begründung bezieht er sich auf die von ihm behauptete Beurlaubungs- und Aufstiegspraxis der Bundesanstalt und auf ein im Verwaltungsverfahren von einem Referat erstelltes „hausinternes Positiv-Gutachten“. Außerdem hält er dem Senat mit Blick auf die Anhörungsverfügung vor, der Senat gehe davon aus, „dass in Deutschland kein öffentliches Interesse am Abbau hoher Arbeitslosigkeit“ bestehe, was vor dem Hintergrund von 3 Millionen Arbeitslosen nicht nachvollziehbar sei. 29 Dies alles zeigt nicht auf, dass die Ermessenserwägungen der Beklagten zu § 95 BBG ermessensfehlerhaft sein könnten. 30 Das gilt zunächst für das angesprochene „Gutachten“, d.h. die Stellungnahme des Referates 115 vom 23. Juli 2009. Zum einen handelt es sich hierbei nur um einen die interne Willensbildung vorbereitenden Akt, also ein behördeninternes Positionspapier. Es gibt zunächst keinen Grundsatz, dass in derartigen Papieren angestellte Vorüberlegungen bei den die spätere Behördenentscheidung tragenden Ermessenserwägungen berücksichtigt werden müssten. Derartige Vorüberlegungen geben die für sich gesehen nicht maßgebliche Einschätzung des betreffenden Verfassers wieder. Zum anderen überzeugt dieses „Gutachten“ auch inhaltlich nicht. Denn es nimmt nur die Gesamtbeschäftigungslage in den Blick, ohne dem die auf der Hand liegenden dienstlichen Belange, namentlich die tatsächlichen Möglichkeiten der Personalgewinnung, gegenüberzustellen. Soweit es auf die (ergebnishaft oder wegen guter Leistungen des Klägers erfolgte) Befürwortung der Freistellung durch drei Vorgesetzte verweist, rückt es persönliche Belange des Klägers im Sinne einer beruflichen Förderung in den Vordergrund und vermischt diese mit den dienstlichen Belangen; persönliche Interessen des Beamten sind aber im Rahmen der Entscheidung nach § 95 BBG nicht maßgeblich zu berücksichtigen. 31 Auch der Hinweis des Klägers auf die Beurlaubungs- und Aufstiegspraxis der Bundesanstalt führt nicht weiter. Die Beklagte hat insoweit im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Januar 2011 vorgetragen: Die Bundesanstalt habe noch in keinem Fall eine Beurlaubung ohne Besoldung nach § 95 BBG gewährt, sondern nur Urlaub auf der Grundlage des § 13 SUrlV bzw. – im Zusammenhang mit dem Umzug der Bundesanstalt von Frankfurt a.M. nach Bonn (vgl. schon den Widerspruchsbescheid, Seite 6, vorletzter Absatz) – nach § 7 DBeglG bewilligt. Ein Aufstiegsverfahren für den höheren Dienst habe es nur im Rahmen eines bisher einmaligen von der Dienststelle initiierten und geförderten Beamtenaufstiegs gegeben. Nachdem sich auf die Ausschreibung hin drei Mitarbeiter beworben hätten, habe ein externes Auswahlverfahren bei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung stattgefunden. Der erfolgreiche Bewerber sei zum Zwecke eines Lehrgangsbesuchs ein halbes Jahr lang vom Dienst freigestellt worden; die übrige Zeit habe er als Referent in unterschiedlichen Referaten der Bundesanstalt Dienst getan. Schließlich sei in einem Fall eine Freistellung nach § 28 TVöD („Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.“) wegen eines dreijährigen Fachhochschulstudiums bewilligt worden. Diesem Vorbringen, welches keinen dem Fall des Klägers vergleichbaren, positiv entschiedenen Fall aufzeigt, hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nichts entgegengehalten, weshalb auch eine weitere Aufklärung nicht veranlasst ist. Er hat insoweit mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011 vielmehr nur eine abweichende, aber nicht überzeugende und damit die Erwägungen des Widerspruchsbescheides nicht in Zweifel ziehende rechtliche Bewertung vorgenommen. Zum einen behauptet er eine „juristisch ausreichende“ Vergleichbarkeit der angesprochenen Fälle mit seinem Fall und trägt insoweit vor, in den Referenzfällen sei – anders als bei ihm – jeweils im Sinne der Mitarbeiterförderung entschieden worden. Jedenfalls bei der Beurlaubung nach § 7 DBeglG kann indes schon nicht von einer Mitarbeiterförderung die Rede sein. Unabhängig davon kann eine Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Fallkonstellationen nicht mit dem Argument begründet werden, es sei in ihnen jeweils zu einer positiven, die jeweiligen Mitarbeiter fördernden Entscheidung gekommen. Denn diese Argumentation verstellt den Blick auf die rechtlich erheblichen Unterschiede: Beurlaubung, weil der Beamte der Behörde bei ihrem einigungsbedingten Umzug nicht folgen wollte und am bisherigen Dienstort nicht oder nicht zumutbar anderweitig verwendet werden konnte; ausgeschriebenes Aufstiegsverfahren mit einer Freistellung von nur 6 Monaten; Freistellung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes, die zudem nach einer anderen Norm erfolgt ist, die Belange des Dienstes bzw. der Arbeit nicht aufführt. Zum anderen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Juni 2011 geltend gemacht, eine Ungleichbehandlung liege hinsichtlich der bei dem erwähnten Aufstiegsverfahren erfolgten, ihm selbst aber verweigerten Freistellung eines Beamten des gehobenen Dienstes vor. Auch dieses Argument belegt aber nicht die Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der betroffene Beamte bereits während des zweijährigen Aufstiegsverfahrens auf Dienstposten des höheren Dienstes eingesetzt und seine Stelle im gehobenen Dienst sofort nachbesetzt worden war. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers, die von einem Mangel an Bewerbern für den gehobenen Dienst und einem Überangebot von Volljuristen als Bewerbern für den höheren Dienst geprägt war, mit der seinerzeitigen Situation bei Durchführung des Aufstiegsverfahrens vergleichbar war. Jedenfalls aber ging es bei dem Aufstiegsverfahren nicht darum, für den höheren Dienst bei der Bundesanstalt gerade einen Volljuristen heranzubilden. 32 Fehl geht auch die Ansicht des Klägers, der Senat gehe davon aus, „dass in Deutschland kein öffentliches Interesse am Abbau hoher Arbeitslosigkeit“ bestehe. Denn in Rede steht hier allein die Überprüfung der im Widerspruchsbescheid in Bezug auf § 95 BBG tragend angestellten, den dienstlichen Belangen im Wege einer Abwägung den Vorzug vor den sonstigen Belangen gebenden Ermessenserwägungen auf Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO, nicht aber eine eigenständige Ermessensausübung durch den Senat. Im Übrigen findet sich in der vom Kläger in Bezug genommenen Anhörungsverfügung keinerlei Anhalt für eine derartige Einschätzung des Senats. 33 ee) Schließlich macht der Kläger geltend, die Beklagte operiere mit „Scheinargumenten“ und gebe nicht (mehr) zu, dass sie die Bewilligung der Beurlaubung eigentlich wegen ihrer Befürchtung ablehne, ihn nach erfolgtem Bestehen der zweiten Staatsprüfung quasi in den höheren Dienst übernehmen zu müssen. So habe die Beklagte bei dem „Einigungsversuch vom 1. Juli 2010“ (Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 1. Juli 2010, Blatt 63 ff. der Gerichtsakte, und Antwortschreiben des Präsidenten der Bundesanstalt vom 23. Juli 2010, Blatt 67 der Gerichtsakte) noch eine Freistellung in Aussicht gestellt, wenn es einen rechtlich sicheren Weg gebe, dass er später keine Ansprüche auf Einstellung in den höheren Dienst (bei der Bundesanstalt) stellen könne. In diesem Zusammenhang habe er einen – ihm rechtlich möglichen – Bewerbungsverzicht angeboten, so dass die begehrte Bewilligung oder zumindest („milderes Mittel“) eine geteilte Beurlaubung nebst einer den Bewerbungsverzicht festhaltenden Nebenbestimmung möglich gewesen wäre, worauf aber die zur Ablehnung entschlossene Beklagte nicht eingegangen sei. Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des zur Überprüfung stehenden Widerspruchsbescheides. Denn maßgeblich sind insoweit nicht Motivlagen der Beklagten, über die ggf. spekuliert werden kann, sondern allein die tragenden (Ermessens-) Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Dort aber ist die Befürchtung der Beklagten, dass der Kläger nach erfolgreichem Abschluss des zweiten Staatsexamens und Rückkehr aus der Beurlaubung im Falle einer Pflicht zur internen Ausschreibung einer Volljuristenstelle bei der Bundesanstalt bei der Auswahlentscheidung gleichsam „gesetzt“ sein könnte, nur im Rahmen der arbeitsmarktpolitischen Aspekte erörtert, maßgeblich aber darauf abgestellt worden, dass die dienstlichen Interessen gegen eine Beurlaubung des Klägers sprächen und ihnen insgesamt der Vorzug vor den anderen – den Arbeitsmarkt und die persönlichen Interessen des Klägers betreffenden – Erwägungen gegeben werde. Es trifft außerdem nicht zu, dass die Beklagte bei dem „Einigungsversuch“ für den Fall der sicheren Vermeidung des in Rede stehenden Beförderungsanspruchs die begehrte Beurlaubung in Aussicht gestellt (und damit die im Widerspruchsbescheid angeführten Erwägungen als „Scheinargumente“ entlarvt) hat. Denn in dem bereits erwähnten Antwortschreiben der Beklagten vom 23. Juli 2010 geht diese zwar inhaltlich auf die Vorschläge des Klägers ein, führt aber abschließend maßgeblich aus: 34 „Wie Sie dem Widerspruchsbescheid vom 14.04. 2010 entnehmen können, stehen einer Beurlaubung jedoch noch einige weitere wesentliche Gründe entgegen, die sich mit den von Ihnen vorgeschlagenen Einigungsmöglichkeiten nicht ausräumen lassen. Vor diesem Hintergrund sehe ich leider keine Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung.“ 35 Diese Ausführungen sprechen für sich. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. 37 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).