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Urteil

4 CN 2/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Planerische Entscheidungen, die die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen, bedürfen eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts. • Bei der Erarbeitung sind harte und weiche Tabuzonen zu unterscheiden und diese Unterscheidung zu dokumentieren; harte Tabuzonen sind der Abwägung entzogen, weiche Tabuzonen hingegen abzuwägen und zu begründen. • Fehlt die Unterscheidung und Dokumentation von harten und weichen Tabuzonen, kann dies ein erheblicher Abwägungsmangel sein, sofern der Mangel offensichtlich ist und Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt haben könnte.
Entscheidungsgründe
Unterscheidung harter und weicher Tabuzonen bei Konzentrationsflächenplanung erforderlich • Planerische Entscheidungen, die die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen, bedürfen eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts. • Bei der Erarbeitung sind harte und weiche Tabuzonen zu unterscheiden und diese Unterscheidung zu dokumentieren; harte Tabuzonen sind der Abwägung entzogen, weiche Tabuzonen hingegen abzuwägen und zu begründen. • Fehlt die Unterscheidung und Dokumentation von harten und weichen Tabuzonen, kann dies ein erheblicher Abwägungsmangel sein, sofern der Mangel offensichtlich ist und Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt haben könnte. Gegenstand ist Kapitel 11.3 des Regionalplans Westsachsen 2008, das Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergie ausweist und die Errichtung von Anlagen außerhalb dieser Gebiete grundsätzlich ausschließt. Die Antragstellerin betreibt zwei genehmigte Windenergieanlagen an einem Standort außerhalb der ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiete. Sie rügt die Konzentrationsflächenplanung und wendet sich gegen die fehlende Berücksichtigung ihrer Anlagen im Regionalplan. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Planung insgesamt gebilligt und keinen beachtlichen Abwägungsfehler gesehen; die Antragstellerin erhob zulässige Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Streitpunkt ist insbesondere, ob der Plangeber zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden und dies nachvollziehbar begründet hat und ob ein möglicher Mangel erheblich war. • Planerische Verwirklichung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, das sowohl positive Standortzuweisungen als auch die Gründe für Freihaltung anderer Flächen erläutert. • Die Konzeption der Konzentrationsflächenplanung vollzieht sich abschnittsweise: zunächst Ermittlung von Tabuzonen (harte vs. weiche), dann Bestimmung von Potenzialflächen und Abwägung konkurrierender Nutzungen. • Harte Tabuzonen sind Flächen, auf denen Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist und daher nicht der Abwägung unterliegen; weiche Tabuzonen sind disponibel und der Abwägung zugänglich, ihre Auswahl und Wertung muss der Plangeber dokumentieren. • Der Plangeber muss nachvollziehbar kennzeichnen, welche Kriterien harte bzw. weiche Tabuzonen begründen, und die Entscheidungsgründe offenlegen; dies dient der Fehlervermeidung im Abwägungsvorgang. • Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, eine solche Differenzierung und Dokumentation sei nicht erforderlich; nach aktueller Rechtsprechung ist sie jedoch erforderlich. • Nach den tatsächlichen Feststellungen unterscheidet der Antragsgegner bei den meisten Tabukriterien nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen, sondern hat diese zusammengerechnet; allein bei Siedlungsabständen ist eine Differenzierung erkennbar. • Ein Abwägungsmangel ist nur erheblich, wenn er offensichtlich ist und die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre; das kann wegen fehlender Feststellungen im vorliegenden Urteil nicht abschließend beurteilt werden. • Aufgrund unzureichender Tatsachenfeststellungen zur Bedeutung des Differenzierungsmangels ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. • Weitere behauptete Bundesrechtsverstöße waren nicht gegeben: Betreiberinteressen genehmigter Alt- und Bestandsanlagen wurden als allgemeine Belange berücksichtigt; mögliche Entschädigungsansprüche nach BauGB sind hier nicht einschlägig. • Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend beurteilt, dass die ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiete im Verhältnis zur Regionsfläche nicht offensichtlich unverhältnismäßig klein sind. Die Revision ist teilweise begründet; das angefochtene Urteil ist nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar. Mangels ausreichender Feststellungen zur Unterscheidung und Dokumentation harter und weicher Tabuzonen sowie zur Frage der Erheblichkeit dieses Abwägungsmangels kann die Wirksamkeit von Kapitel 11.3 des Regionalplans im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Die Sache wird daher an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, das die fehlenden Feststellungen nachzuholen und insbesondere zu prüfen hat, ob der Abwägungsmangel offensichtlich und hinsichtlich des Abwägungsergebnisses erheblich war. Sollte das Oberverwaltungsgericht die Erheblichkeit bejahen, hat es zudem zu klären, ob Rügefristen oder planerhaltende Vorschriften eine Unbeachtlichkeit zur Folge haben.