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Urteil

12 K 9294/17

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen auf den Flst.-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung Buchen-Hainstadt, Gewann Welscheberg nach Maßgabe ihres Antrags vom 12.02.2016 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen. 2 Die Klägerin ist ein Projektentwicklungsunternehmen für Anlagen der Energieversorgung aus erneuerbaren Energiequellen. Mit Antrag von 12.02.2016, beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis am 15.02.2016 eingegangen, beantragte sie die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V126 auf Flst.-Nr. ... (WEA 4), Flst.-Nr. ... (WEA 1 und 3) und Flst.-Nr. ... (WEA 2), jeweils Gemarkung Buchen-Hainstadt, Gewann Welscheberg. Die Anlagen hätten jeweils eine Nennleistung von 3,45 MW, einen Rotordurchmesser von 126 m, eine Nabenhöhe von 149 m und eine Gesamthöhe von ca. 212 m. 3 Das Vorhabengebiet liegt auf einer bewaldeten Bergkuppe ca. 2 km nordwestlich von Hainstadt, einem Ortsteil von Buchen. Die Flächen werden derzeit forstwirtschaftlich genutzt. Das Gebiet ist durch langgestreckte Bergrücken und teilweise tief eingeschnittene Flusstäler gekennzeichnet. Südwestlich des Welschebergs verläuft das Flüsschen Morre im FFH-Gebiet „Odenwaldtäler zwischen Schloßau und Walldürn“ sowie nördlich bis nordwestlich der Seichterbach, dessen westlicher Teil ebenfalls zum genannten FFH-Gebiet gehört. In einer Entfernung von etwas mehr als 3 km Richtung Nordosten verläuft der Eiderbach, der durch das Naturschutzgebiet „Lappen und Eiderbachgraben“ fließt, das zugleich zum genannten FFH-Gebiet und zum Vogelschutzgebiet „Lappen bei Walldürn“ gehört. 4 Nach dem Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald, der im Jahr 2005 für verbindlich erklärt wurde, befinden sich die Grundstücke nicht in einem Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windenergienutzung. Im Rahmen des derzeit laufenden Verfahrens zur Aufstellung eines neuen Teilregionalplans Windenergie der heutigen Metropolregion Rhein-Neckar sah der Entwurf zur zweiten Offenlage und Anhörung auf diesen Flächen eine Windkraftnutzung vor. Im Hinblick auf das Vorkommen des Schwarzstorchs und das vorliegende Genehmigungsverfahren wurde vor der dritten Offenlage hiervon Abstand genommen. Das Aufstellungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. 5 Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht auf den in Rede stehenden Flächen eine Nutzung von Windenergie nicht vor. Bereits am 09.11.2015 hat der Gemeinderat der Beigeladenen einen Grundsatzbeschluss zur 10. Änderung des Flächennutzungsplans gefasst, der die Ausweisung einer Sonderbaufläche für Windenergie vorsieht. Zudem beantragte die Beigeladene bei der höheren Raumordnungsbehörde mit Schreiben vom 04.03.2016 die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens. Beide Verfahren sind noch nicht abgeschlossen. 6 Das Vorhaben liegt zudem in einem Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege des im Jahr 2014 für verbindlich erklärten Einheitlichen Regionalplans der Metropolregion Rhein-Neckar und im Bereich des Naturparks „Neckartal-Odenwald“. 7 Mit den Antragsunterlagen legte die Klägerin eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Abs. 2 UVPG vor, die zu dem Schluss kam, dass insbesondere hinsichtlich des Schwarzstorchs eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos aufgrund der bis dato unzureichenden Datengrundlage nicht sicher ausgeschlossen werde. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen könnten daher nicht sicher ausgeschlossen werden. Hieraus ergebe sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens legte die Klägerin eine von der Firma ... erstellte Umweltverträglichkeitsstudie vor. 8 Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hörte zahlreiche Behörden, deren Aufgabenbereiche von dem Vorhaben betroffen sind, die Nachbargemeinden und mehrere Naturschutzverbände an. Am 07.07.2016 wurde das geplante Vorhaben ortsüblich in den Tageszeitungen sowie auf den Homepages des Landratsamts und der Stadt Buchen der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die entscheidungserheblichen Unterlagen lagen in der Zeit vom 11.07.2016 bis zum 10.08.2016 bei der Stadt Buchen und beim Landratsamt öffentlich aus. Nach Ablauf der Einwendungsfrist wurde der vorgesehene Erörterungstermin abgesagt, da keine Einwendungen vorlagen. 9 Unter dem 02.11.2016 erteilte die beigeladene Stadt Buchen unter dem Vorbehalt einer positiven Entscheidung über ihren Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. 10 Mit Schreiben vom 07.12.2016 wies das Landratsamt die Klägerin darauf hin, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, und gab Gelegenheit, den Genehmigungsantrag zurückzunehmen. Die Klägerin bat daraufhin mit Schreiben vom 16.12.2016 um Entscheidung über den Antrag. 11 Mit Bescheid vom 24.01.2017 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Abgesehen von der unteren Naturschutzbehörde und den Naturschutzverbänden, die sich am Verfahren beteiligt hätten, hielten alle beteiligten Stellen das Vorhaben für genehmigungsfähig. Es könne zum Erreichen der Ausbauziele des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzepts und der in § 4 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg konkretisierten Klimaschutzziele beitragen. Die Schutzgüter Boden, Klima und Wasser seien nur in geringem Ausmaß betroffen. Die Erschließung der Windkraftanlagen sei überwiegend über die vorhandene Infrastruktur möglich. Dauerhafte gravierende Eingriffe seien nicht zu erwarten. Bauplanungsrechtlich handele es sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Allerdings dürften raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Nach dem derzeit noch geltenden Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie für die Region Rhein-Neckar-Odenwald befinde sich der geplante Standort nicht in einem Vorranggebiet für die regionalbedeutsame Windenergienutzung und damit automatisch in einem Ausschlussgebiet. Solange eine Änderung des Teilregionalplans nicht in Kraft getreten bzw. dieser nicht ersetzt worden sei, liege das Vorhaben weiterhin in einem Ausschlussgebiet und widerspreche den Zielen der Raumordnung. Auch im Flächennutzungsplan der Beigeladenen seien die Grundstücke nicht zur Nutzung für Windenergie vorgesehen. Eine positive Entscheidung der höheren Raumordnungsbehörde über den Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens liege nicht vor. Ebenso liege das Gebiet im Geltungsbereich der Verordnung über den Naturpark „Neckartal-Odenwald“ und dort nicht in einer Erschließungszone. Dem Vorhaben stünden daher öffentliche Belange entgegen. Darüber hinaus widerspreche es artenschutzrechtlichen Vorschriften. Für die nicht windkraftempfindlichen Vogelarten könne, außer für den nicht ausreichend untersuchten Mäusebussard, das Eintreten der Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ausgeschlossen werden. Für die windkraftempfindlichen Vogelarten könne der Eintritt der Zugriffsverbote nur für den Schwarzstorch nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf den Schwarzstorch seien durch das geplante Vorhaben das Tötungs- und das Störungsverbot verletzt. Die nahegelegenen Fließgewässer, die den Welscheberg umringten, zeigten optimale Nahrungshabitate für den Schwarzstorch, der als gefährdet eingestuft sei. Ein Überfliegen des Vorhabengebiets sei für den Schwarzstorch unvermeidbar. Durch den unausweichlichen direkten Überflug auf kürzester Strecke werde das Tötungsverbot unvermeidbar ausgelöst. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass eine häufige Frequentierung des Einflussbereichs der Anlagen nicht gegeben sei und der Schwarzstorch nicht über das Gebiet fliege. Die Anhaltspunkte für die deutliche Erhöhung der Tötungsgefahr und die Auslösung des Störungsverbots seien von der unteren Naturschutzbehörde ausreichend begründet worden. Wirklich geeignete Schutzmaßnahmen gebe es für den anspruchsvollen Schwarzstorch nicht. Zudem gehe mit dem geplanten Windpark eine erhebliche Barrierewirkung einher. Der Erhaltungszustand der lokalen Population werde sich verschlechtern, wenn auch nur ein Schwarzstorch durch eine mögliche Kollision getötet werde. Selbst wenn die Vögel auswichen, führe dies dazu, dass die Altvögel weitere Wege auf sich nehmen müssten und dadurch die Jungvögel länger alleine gelassen würden, sodass sich ihre Überlebenswahrscheinlichkeit verschlechtere. Die festgestellten Verletzungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG könnten nicht durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung ausgeräumt werden. Auch eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG komme nicht in Betracht. Zwar stelle die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ein öffentliches Interesse im Sinne dieser Vorschrift dar. Dem stehe jedoch ein hohes Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigungen gegenüber, da beim Schwarzstorch von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen sei. Bereits ein Schlagopfer stelle einen hohen Eingriff dar. Die durch die Klägerin ermittelte Windgeschwindigkeit an dem Standort sei laut Statistik des Windatlasses zwar lediglich auf 3,75 % der Landesfläche zu finden. Dies allein könne jedoch die Belange des Artenschutzes nicht zurücktreten lassen. Bei einer absehbar negativen Entwicklung der betroffenen Population sei von einer Ausnahme grundsätzlich abzusehen. Auch eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG komme nicht in Betracht. Das geplante Vorhaben liege überdies in einem faktischen Vogelschutzgebiet. Bis zu einer ordnungsgemäßen Unterschutzstellung greife für das Gebiet der strenge Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie. Die Verwirklichung des Vorhabens stelle eine erhebliche Verschlechterung für die anzutreffende Avifauna dar und sei geeignet, eine endgültige Vogelschutzgebietsausweisung und -abgrenzung zu behindern. Das Gebiet um den Welscheberg mit seinen naturnahen fischreichen Bächen sei optimal eingebettet zwischen einer bedeutenden Zahl von ökologisch hochwertigen Schutzgebieten, was wiederum auf eine entsprechend ausgeprägte Biodiversität und die besondere Eignung als Lebensraum für den Schwarzstorch hinweise. Zudem seien weitere Brutpaare im Umkreis von 20 km gemeldet worden. Dass die Gewinnung von Windenergie aus Gründen des Klimaschutzes hoch einzuschätzen sei, verleihe ihr keinen automatischen Vorrang vor artenschutzrechtlichen Belangen. Zwar weise der Standort eine hinreichende Windhöffigkeit, eine Konzentration der Anlagen und eine überwiegend an die vorhandene Struktur angepasste Erschließung auf. Jedoch genüge dies nicht, um die Belange des Artenschutzes zurücktreten zu lassen. In Baden-Württemberg sei für den Schwarzstorch von einem ungünstigen Erhaltungszustand auszugehen. Die Kollisionsgefahr sei ebenso hoch. Im Land gebe es weitere windhöffige Gebiete, die möglicherweise eher mit dem Artenschutz vereinbar seien. Optimale Nahrungshabitate für den Schwarzstorch seien jedoch nicht ohne Weiteres zu finden. 12 Am 02.02.2017 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Sie trug vor, der Genehmigung stünden keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Der Teilregionalplan sei unwirksam; es fehle an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Jedenfalls liege ein atypischer Sonderfall vor, da weder der Teilregionalplan noch der Flächennutzungsplan noch dem tatsächlichen Willen der Planungsträger entsprächen. Der Erlaubnisvorbehalt der Naturparkverordnung gelte nicht für Windenergieanlagen. Artenschutzrechtliche Verbote stünden einer Genehmigung nicht entgegen. Die diesbezüglichen Untersuchungen seien strikt nach den Vorgaben des Windenergieerlasses durchgeführt worden und hätten ergeben, dass der Schwarzstorch auf dem Weg zwischen Horst und Nahrungshabitaten die Standorte der Windenergieanlagen nicht mit signifikanter Häufigkeit kreuze. Er könne zwar die Thermik nutzen, den Bergrücken überfliegen und die Anlagen kreuzen, tue dies aber erwiesenermaßen nicht. Die untere Naturschutzbehörde sei an den Windkrafterlass als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität gebunden. Das Tötungsverbot sei nur verletzt, wenn das Tötungsrisiko signifikant erhöht sei. Das sei erst dann der Fall, wenn die Windenergieanlagen innerhalb eines stark frequentierten Flugkorridors bzw. Nahrungshabitats lägen. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Zugriffsverbote liege bei der Behörde. Es reiche nicht aus, dass das Tötungsrisiko vom Vorhabenträger nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Auch genüge es nicht, wenn einzelne Individuen theoretisch über die Anlagen fliegen könnten oder vereinzelt flögen. Vielmehr müsse eine stark frequentierte Flugroute unterbrochen werden. Da eine solche nicht vorliege, komme es nicht darauf an, ob durch die Anlagen eine Barrierewirkung entstehe. Die vom Landratsamt behauptete Einschätzungsprärogative greife nur dann, wenn ein wissenschaftlich gegensätzlicher Meinungsstand bestehe und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnissen fehle. In vierzehn Jahren seien für ganz Deutschland nur zwei Schwarzstörche als Schlagopfer belegt. Für das Störungsverbot fehle es an einer erheblichen Störung. Auch ein faktisches Vogelschutzgebiet stehe der Genehmigung nicht entgegen. In der Kartierung „Important Bird Area“ sei das Gebiet nicht erfasst. Nach Auskunft des Ministeriums sei noch kein Meldeverfahren eingeleitet. Der Vorschlag des NABU zur Ausweisung eines Vogelschutzgebiets sei noch nicht konkret. In ihrer vorsorglichen Untersuchung zum faktischen Vogelschutzgebiet sei nachgewiesen worden, dass keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Die hohe Darlegungslast, die das Bundesverwaltungsgericht für ein faktisches Vogelschutzgebiet vorsehe, sei nicht ansatzweise erfüllt. Es fehle an der hervorragenden Bedeutung und das Gebiet zähle nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten. Auch die Kommission habe keinen Nachmeldebedarf gesehen. Baden-Württemberg habe genügend Vogelschutzgebiete ausgewiesen. Die Bevölkerung habe das Projekt positiv aufgenommen. Es könne 13,9 MW Strom erzeugen. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017, zugestellt am 06.06.2017, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Dem Vorhaben stehe § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB entgegen. Im derzeit gültigen Teilregionalplan befinde sich der Standort in einem Ausschlussgebiet für Anlagen zur Windenergienutzung. Der Teilregionalplan aus dem Jahr 2005 habe sich an die damals geltenden Vorgaben des Landes angelehnt. In seiner Begründung seien die planerische Vorgehensweise und die verwendeten Kriterien dezidiert dargestellt. Die Schutzabstände stammten überwiegend aus dem Bundes- und Landesrecht bzw. den planerischen Vorgaben des Landes zur regionalplanerischen Steuerung der Windenergienutzung. Die festgelegten 16 Vorranggebiete gäben der Windenergienutzung substantiell Raum. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung seien Windenergieanlagen im Wald aufgrund der damals geringeren Nabenhöhe nur in Ausnahmefällen möglich gewesen und es hätten lediglich Daten zu den Windgeschwindigkeiten in 50 m über Grund vorgelegen. Der Teilregionalplan sei nicht eindeutig unwirksam, so dass eine inzidente Verwerfung durch die Behörde nicht möglich sei. Er sei auch nicht funktionslos geworden. Die Möglichkeiten einer Ausnahme sowie eines Zielabweichungsverfahrens scheiterten am Vorkommen des Schwarzstorchs und den daraus folgenden naturschutzrechtlichen Hindernissen. Darüber hinaus stünden die Darstellungen des derzeit geltenden Flächennutzungsplans dem Vorhaben entgegen. Die geplanten Änderungen des Teilregionalplans und des Flächennutzungsplans seien nicht abgeschlossen, da sich die Plangeber mit den naturschutzrechtlichen Konflikten auseinandersetzen müssten. Die Windenergieanlagen sollten zudem in einem Bereich errichtet werden, der laut Raumnutzungskarte des Einheitlichen Regionalplans der Metropoloregion Rhein-Neckar als Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege festgelegt sei. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über das Vorkommen des Schwarzstorchs seien auch die damit verbundenen Ziele betroffen. Außerdem liege das Vorhaben im Bereich des Naturparks Neckartal-Odenwald und unterliege damit dem Erlaubnisvorbehalt für bauliche Anlagen nach der Naturparkverordnung. Der Windpark liege nicht in einer Erschließungszone und widerspreche dem Zweck der Erhaltung der Erholungslandschaft und der Bewahrung der Tierwelt. Der Betrieb der Windenergieanlagen verstoße in Bezug auf den Schwarzstorch gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot. Soweit die Klägerin geltend mache, der Schwarzstorch nutze zwar die umliegenden Gewässer als Nahrungshabitate, fliege von dort jedoch nicht über den Welscheberg zu den Horsten zurück, sei dies durch zumindest vier dokumentierte Überflüge widerlegt. Da es überdies hinreichende Indizien gebe, um an der Qualität der Erfassungen der Klägerin ernsthaft zu zweifeln, sei zu schließen, dass der Anlagenbereich und dessen unmittelbare Umgebung von Schwarzstörchen regelmäßig und frequent überflogen werde. So seien vorhandene und verfügbare Daten Dritter über das Vorkommen des Schwarzstorchs nicht sachgerecht einbezogen und bewertet worden. Unvollständig seien auch die Ausführungen zu den streng geschützten Arten Baumfalke, Graureiher, Weißstorch und Wanderfalke sowie zum Mäusebussard. Zudem bestünden Zweifel an der ornithologischen Versiertheit des seitens der Klägerin zur Erfassung eingesetzten Personals. Ein durch die LUBW beauftragtes ornithologisches Fachbüro habe den Schwarzstorch mehrfach im Untersuchungsraum beobachtet, während das im Auftrag der Klägerin vor Ort tätige Büro an den gleichen Tagen keinerlei Flugbewegungen vermerkt habe, obwohl diese von den Beobachtungspunkten hätten wahrgenommen werden können. Die ausreichende fachliche Eignung zumindest von Teilen der Kartierer werde angezweifelt, was die Validität und Vollständigkeit der vorgelegten Erhebungen und Kartierungsergebnisse in Frage stelle. Es spreche viel für die Prognose, dass im Laufe der Jahre zahlreiche Überflüge von Schwarzstörchen in diesem Bereich zu erwarten seien. Dass in den vergangenen Jahren immerhin zwei Schwarzstörche als Schlagopfer dokumentiert seien, beweise, dass die Art Windrädern nicht verlässlich ausweiche. Da die Windkraft im Wald als überwiegend genutzter Lebensraum der Art in Deutschland bisher kaum eine Rolle gespielt habe, sei künftig mit einer zunehmenden Betroffenheit zu rechnen. Der bloße Anfangsverdacht zum Vorkommen einer Art genüge noch nicht, um das Eingreifen des Tötungsverbots als erwiesen zu betrachten. Gleichwohl führe die materielle Beweislast der Klägerin dazu, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung im Zweifel zu beweisen habe. Dazu gehörten aussagekräftige Antragsunterlagen. Liege eine Windkraftanlage in einem Bereich mit Brutstätten bzw. Nahrungshabitaten windkraftempfindlicher Vögel, bestehe eine Vermutung, dass der Betrieb der Anlage gegen das Tötungsverbot verstoße. Die Widerlegung der Signifikanz des Tötungsrisikos sei gescheitert. Bereits der Verlust eines einzelnen Individuums führe zur weiteren Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustands der Art im Land. Die recht knappe Bewertung im Gutachten der Klägerin werde den einzubeziehenden Aspekten nicht gerecht. Bei der Bewertung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bestehe eine Einschätzungsprärogative der zuständigen Naturschutzbehörde. Unter Berücksichtigung der Ökologie und Gefährdungssituation des Schwarzstorchs sei davon auszugehen, dass bereits wenige festgestellte Flugbewegungen im Bereich von Windkraftanlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bedeuten könnten. Nach den Bewertungshinweisen der LUBW sei beim Schwarzstorch neben der Kollisionsgefährdung auch eine Barrierewirkung auf die Flugkorridore in die regelmäßig genutzten Nahrungshabitate möglich. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass der Schwarzstorch sein Nahrungshabitat, beispielsweise die Morre, nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen weiterhin nutze und auf dem Hin- und Rückflug zum Schlagopfer werde. Andererseits sei auch denkbar, dass der Storch die angrenzenden Nahrungshabitate wegen der hinzugekommenen Windräder meide und längere Strecken zur Nahrungsaufnahme zurücklegen müsse. Dies wirke sich besonders in den vom Störungsverbot geschützten Fortpflanzungszeiten als Beeinträchtigung aus. Gleichzeitig seien bei längerer Abwesenheit der Elterntiere die Jungtiere einem erhöhten Prädationsrisiko ausgesetzt. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG komme nicht in Betracht. Es fehle an der zwingend zu erfüllenden Ausnahmevoraussetzung des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, wonach sich der Erhaltungszustand nicht verschlechtern dürfe. Das Vorhaben sei voraussichtlich, ohne dass dies noch entscheidungserheblich sei, auch wegen der erheblichen Beeinträchtigung eines faktischen Vogelschutzgebiets unzulässig. Der Schwarzstorch sei in den derzeit gegenüber der EU gemeldeten Vogelschutzgebieten des Landes weit unterrepräsentiert. Aufgrund der noch nicht vollständigen Daten der im Auftrag der LUBW durchgeführten landesweiten Schwarzstorchkartierung und aufgrund der naturräumlichen Ausstattung seien erhebliche Teile des Odenwalds mit großer Wahrscheinlichkeit als geeignetstes Gebiet für den Schwarzstorch anzusehen. Insbesondere die FFH-geschützten klaren Fließgewässer sprächen für eine hohe Bedeutung des Gebiets für den Schwarzstorch und gute Entwicklungsperspektiven, was sich in den letzten Jahren in den steigenden Vorkommen andeute. Hieraus könne sich die Verpflichtung ergeben, das Gebiet einschließlich des Bereichs um den Welscheberg als Vogelschutzgebiet nachzumelden. Dass das Gebiet im Verzeichnis „Important Bird Areas“ nicht enthalten sei und die Kommission keinen Nachmeldebedarf gesehen habe, sei in seiner Indizwirkung durch die Dynamik der Natur überholt. Für faktische Vogelschutzgebiete gelte das strenge, unmittelbar aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie folgende Schutzregime. Der Bau des Windparks führe zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume sowie Belästigung der Vögel im Sinne dieser Vorschrift. 14 Am 05.07.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Flächennutzungsplan und die maßgeblichen Regionalpläne seien unwirksam. Wie ein Großteil älterer Regionalpläne halte der Teilregionalplan aus dem Jahr 2005 nicht die Anforderungen der Rechtsprechung an die Abwägung im Rahmen der Ausweisung von Vorrang- bzw. Konzentrationszonen für Windenergie ein. Das Abwägungsgebot ergebe sich aus dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und beruhe nicht auf einer Änderung der Rechtslage. Welche Flächen aus welchen Gründen konkret als Vorrangflächen dargestellt worden seien, lasse sich der Begründung des Teilregionalplans nicht entnehmen. Die Auswahlschritte und -kriterien seien lediglich abstrakt aufgeführt. Die erforderlichen Prüfungsschritte würden vermischt und nicht hinreichend abgewogen. Zudem werde die Beurteilung der Windgeschwindigkeit in Höhe von 50 m über Grund vorgenommen, obwohl moderne Anlagen über 200 m Höhe hätten. Dem Teilregionalplan lasse sich nicht entnehmen, weshalb die hier in Rede stehende Fläche aus der Vorrangzonenplanung ausgeschieden sei. Schließlich werde an keiner Stelle – wie von der Rechtsprechung gefordert – überprüft, ob der Windenergie noch substantieller Raum verbleibe. Auch der Regionalverband habe eingeräumt, dass die Rechtsprechung zur planerischen Vorgehensweise im Teilregionalplan noch keine Anwendung gefunden habe. Die Beigeladene habe im Jahr 2006 ihren Flächennutzungsplan an den Teilregionalplan angepasst und hierbei streng die Vorgaben der Regionalplanung umgesetzt. Eine Abwägung fehle. Jedenfalls liege ein atypischer Fall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor, so dass auch bei Wirksamkeit der Pläne die Genehmigung zu erteilen sei. Die Energieversorgung sei zunehmend auf die Nutzung erneuerbarer Energien umzustellen. Der Windenergie sei dabei ein besonderes Gewicht einzuräumen. Das Vorhaben liege nach dem Einheitlichen Regionalplan aus dem Jahr 2014 zwar in einem Vorranggebiet für Natur und Landschaftspflege. Insoweit bestehe aber kein Zielkonflikt. Die positive Wirkung des Klimaschutzes für den Naturschutz sei im Rahmen der notwendigen Abwägung zu berücksichtigen. Nach dem Windatlas Baden-Württemberg weise der Standort Welscheberg eine so hohe Windgeschwindigkeit auf, wie sie in Baden-Württemberg lediglich auf 3,75 % der Landesfläche bestehe. Sämtliche Planungsträger stünden dem Vorhaben positiv gegenüber. Bei dem Naturpark handele es sich um ein großes Gebiet und nicht um einen einzelnen, herausragend wichtigen Landschaftsbestandteil. Trotz der Naturparkverordnung befänden sich in der Nähe bereits drei Windparks mit insgesamt zehn Windkraftanlagen. Eine Beeinträchtigung der Erholungslandschaft sei nicht zu erkennen. Auch der Artenschutz stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Unter Wahrung sämtlicher fachlicher Vorgaben, insbesondere denen der LUBW, und in enger Abstimmung mit den Fachbehörden hätten die von ihr beauftragten Fachgutachter nachgewiesen, dass das Vorhaben nicht in einem regelmäßig frequentierten Flugkorridor des Schwarzstorchs liege und damit keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bestehe. Für die Erfüllung des Verbotstatbestandes reiche es nicht aus, allein das Vorhandensein einer geschützten Art in der weiteren Umgebung und die bloße Möglichkeit einer Kollision mit Windkraftanlagen festzustellen. Soweit die Widerspruchsbehörde aus vier einzelnen Überflügen des Schwarzstorchs im Untersuchungsbereich schließe, der Windpark werde künftig regelmäßig und frequent überflogen, sei dies unhaltbar. Die Raumnutzungsanalyse habe eine Vielzahl von Flugbewegungen nord-westlich des Vorhabenstandorts im Morretal ergeben, jedoch nur vier sporadische Überflüge im Randbereich des Radius von 1 km. Es sei widersinnig anzunehmen, die Vögel flögen über die Bergkuppe. Der Schwarzstorch fliege entlang seiner Nahrungshabitate, also entlang der Flüsse; er habe keinen Anlass, über den Welscheberg zu fliegen. An den Anlagenstandorten selbst hätten daher auch keine Überflüge stattgefunden. Das Tötungsverbot sei nur verletzt, wenn die Anlagenstandorte und nicht nur der Untersuchungsraum in einem regelmäßig frequentierten Nahrungshabitat oder Flugkorridor lägen. Beides sei hier nicht der Fall. Selbst wenn ein entsprechender Anfangsverdacht bestünde, wäre dieser widerlegt. Denn die Flugrouten und Nahrungshabitate seien weit außerhalb der Anlagenstandorte und sogar außerhalb des Untersuchungsraums verortet. Der Schwarzstorch befinde sich als sog. obligater Zugvogel überdies große Teile des Jahres nicht in Deutschland. Das Vorhaben befinde sich auch nicht in dem 3 km-Radius um Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Nach aktuellen Forschungsergebnissen sei die Kollisionsgefährdung für Schwarzstörche in der Vergangenheit deutlich überschätzt worden. Die fachlichen Vorgaben der LUBW seien insoweit veraltet. So zeigten auch die im Verfahren vorgelegten Bilder, dass die Schwarzstörche durch die Rotorblätter durchflögen und zu geschickt seien, um sich von den Rotoren erschlagen zu lassen. Bezeichnenderweise seien in den letzten 20 Jahren seit Beginn der Aufzeichnungen im gesamten Bundesgebiet lediglich vier, im gesamten EU-Gebiet nur acht Totfunde von Schwarzstörchen als Schlagopfer von Windenergieanlagen angeführt worden. Sie habe nach alledem die Unterschreitung der Signifikanzschwelle für das Tötungsrisiko entsprechend der Vorgaben der LUBW nachgewiesen. Das Vorhaben greife auch – genauso wie die bereits bestehenden Windparks in unmittelbarer Nachbarschaft – nicht in ein faktisches Vogelschutzgebiet ein. Die Vorgaben der Rechtsprechung für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets seien nicht erfüllt. Selbst wenn ein solches bestünde, sei es durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die landesweiten Erhebungen der LUBW, die sich ohnehin nur auf einen Teil der Vorhabenfläche bezogen hätten, seien nach Erlass des Widerspruchsbescheids für den Welscheberg abgeschlossen worden. Das anfangs vermutete Revierzentrum des Schwarzstorchs bestehe nicht. Es lägen daher keine Anhaltspunkte für eine besondere landesweite Bedeutung der Umgebung des Vorhabengebiets für den Vogelschutz mehr vor. Die Einwendungen gegen die fachliche Qualität des vorgelegten Fachgutachtens seien zurückzuweisen. Der Vorwurf, die Gutachter hätten die verfügbaren Daten Dritter nicht abgefragt, sei unbegründet. Es habe stets einen regen Austausch zwischen ihren Fachgutachtern und der LUBW gegeben, sodass die erhobenen Vorwürfe vorgeschoben wirkten und nicht glaubhaft seien. Die Vorgaben der LUBW seien stets eingehalten bzw. sogar übererfüllt worden. Der mit den Behörden abgestimmte Untersuchungsraum sei nicht deckungsgleich mit dem Untersuchungsraum der LUBW gewesen. Alle Kartierer seien hinreichend mit den methodischen Standards der Raumnutzungsanalyse vertraut gemacht worden. Der Schwarzstorch sei wegen seiner Größe und seines Flugbildes eine vergleichsweise leicht zu bestimmende Art, so dass es dafür keiner besonders vertieften Fachkenntnis bedurft habe. Auch die weiteren Kritikpunkte an dem Gutachten seien nicht begründet. Der Beklagte berufe sich auf wissenschaftlich nicht fundierte und methodisch fragliche Behauptungen und zitiere vom Stand der Wissenschaft längst überholte Publikationen. Die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Zugriffsverbots nach § 44 Abs. 1 BNatSchG liege beim Beklagten. Soweit sich dieser auf eine behördliche Einschätzungsprärogative berufe, sei dies willkürlich. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24.01.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit vier Windenergieanlagen auf den Flst.-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung Buchen-Hainstadt, Gewann Welscheberg nach Maßgabe ihres Antrags vom 12.02.2016 zu erteilen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er trägt vor, die geplanten Standorte lägen nach wie vor in einem regionalplanerischen Ausschlussgebiet für die Windkraft. Im Entwurf zur Änderung des Teilregionalplans sei für das betreffende Gebiet zwar eine Windkraftnutzung vorgesehen gewesen. Als Ergebnis der zweiten Offenlage sei dieser jedoch überarbeitet und das vorgesehene Vorranggebiet für den hier maßgeblichen Bereich aufgrund der natur- und artenschutzrechtlichen Problematik aus der Planung herausgenommen worden. Da eine positive Entscheidung der höheren Raumordnungsbehörde im Zielabweichungsverfahren bislang nicht vorliege, bleibe es bei einem dem Vorhaben entgegenstehenden Zielverstoß. Der Teilregionalplan aus dem Jahr 2005 sei wirksam. Ihm liege ein einheitliches und gesamträumliches Planungskonzept zugrunde. Die planerische Vorgehensweise entspreche den im Erlasszeitpunkt geltenden Vorgaben des Landes für die Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen und den seinerzeitigen Anforderungen der Rechtsprechung. In der Begründung sei die planerische Vorgehensweise dezidiert mit den in den einzelnen Planungsschritten verwendeten Kriterien dargestellt. Die Aufstellung von Windenergieanlagen im Wald sei aufgrund der damals geringeren Nabenhöhe nur in Ausnahmefällen möglich gewesen, so dass zahlreiche Flächen zum Planaufstellungszeitpunkt nicht als Potentialflächen zur Verfügung gestanden hätten. Die festgelegten 16 Vorranggebiete mit einer Größe von 365 ha gäben der Windenergienutzung im überplanten Gebiet substantiell Raum. Verfahrens- und Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Es liege in der Natur der Sache, dass sich bestimmte Vorgaben im Laufe der Zeit veränderten und neuere Erkenntnisse in Bezug auf technische Anforderungen gewonnen würden. Auch eine Funktionslosigkeit des Regionalplans könne nicht angenommen werden. Dem Vortrag der Klägerin, der Flächennutzungsplan sei wegen eines vollständigen Abwägungsausfalls unwirksam, sei ebenso nicht zu folgen. Auch von einer Atypik könne nicht ausgegangen werden. Der Windpark, der nicht in einer Erschließungszone liege, widerspreche überdies dem Zweck des Naturparks hinsichtlich der Erhaltung der Erholungslandschaft und der Bewahrung der Tierwelt. Der naturnahe Landschaftscharakter würde beeinträchtigt und die Erholungseignung des betroffenen Landschaftsteils deutlich gemindert. Die Bewahrung größerer Waldlebensräume und die kontinuierliche Verbesserung der Gewässerqualität hätten in den letzten Jahren zur Wiederansiedlung des über mehrere Jahrzehnte abwesenden Schwarzstorchs geführt. Die Naturparkverordnung leiste dazu einen entsprechenden Beitrag. Die Errichtung eines Windparks würde diese Entwicklung konterkarieren und damit dem Schutzzweck der Bewahrung der Tierwelt zuwiderlaufen. Dass sich innerhalb des Naturparks bereits drei Windparks mit insgesamt zehn Windkraftanlagen befänden, ändere hieran nichts. Es handele sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. Dem Vorhaben stünden zudem die artenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen, die einer Abwägung nicht zugänglich seien. Die Einbeziehung und Bewertung vorhandener und verfügbarer Daten Dritter sei von entscheidungserheblicher Relevanz. Die von der LUBW im April 2015 beobachteten drei Flugbewegungen bis zu 1.800 m zu den geplanten Windenergieanlagen hätten die Kartierer der Klägerin übersehen. Weitere Daten Dritter seien nicht abgefragt und Fachliteratur nicht hinreichend ausgewertet worden. Die Gesamtschau der verfügbaren Daten zeige ohne Zweifel, dass das Gebiet mit seinen FFH-Fließgewässern seit der Rückkehr des Schwarzstorchs als Nahrungshabitat und potentielles Brutgebiet genutzt werde. Im Hinblick auf den Untersuchungsraum treffe es zwar zu, dass nach den Hinweisen der LUBW ein Radius von 1 km um den Anlagenstandort relevant sei. Bei der gutachterlichen Einschätzung des Vorkommens regelmäßig frequentierter Nahrungshabitate und Flugwege seien jedoch weitere Parameter zu berücksichtigen. Nach naturschutzfachlicher Einschätzung müssten die Kartierer auch die Umgebung des Untersuchungsgebiets im Auge behalten, da bei einer großräumig aktiven Art wie dem Schwarzstorch eine eingeschränkte Sicht nur auf das tatsächliche Projektgebiet keinen Sinn ergebe. Die Kartierer der Klägerin hätten mehrere von der LUBW beobachtete Flüge des Schwarzstorchs nicht dokumentiert. Die Raumnutzungsanalyse müsse für alle windkraftempfindlichen Arten durchgeführt werden, nicht nur für den Schwarzstorch. Die von der Klägerin eingesetzten Kartierer seien wenig erfahren gewesen und hätten keine ausreichenden ornithologischen Kenntnisse gehabt. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Schwarzstorch um eine seltene und auch in ihrer Raumnutzung methodisch recht schwierig zu erfassende Art handele. Zwar sei nicht allein die berufliche Qualifikation maßgebend. Vielmehr könne auch durch langjährige ehrenamtliche Tätigkeit ein fundiertes ornithologisches Wissen erworben werden. Eine kurzfristig vor Kartierbeginn durchgeführte Einweisung oder ggfs. auch intensive Schulung von Beobachtern ohne nachgewiesene Vorkenntnisse in der Ornithologie könne aber nicht ausreichen, um eine methodisch und fachlich komplexe Raumnutzungsanalyse für windkraftempfindliche Vogelarten durchzuführen. Verschiedene Aspekte deuteten auf Mängel bei den Beobachtungen hin. Der Einsatz von Ferngläsern sei nicht ausreichend gewesen und die verwendeten Feldkarten ungeeignet. Flugbewegungen außerhalb des 1 km-Radius hätten überhaupt nicht festgehalten werden können. Dies sei methodisch unzureichend und werde einer fachlich einwandfreien Erfassung von Flugbewegungen windkraftempfindlicher Großvogelarten nicht gerecht. Ein häufigerer Überflug über den Welscheberg sei wahrscheinlicher als von Seiten der Klägerin angenommen und dargestellt. Ihre Gutachter hätten die Bedeutung des Welschebergs mit den ihn einrahmenden drei FFH-Fließgewässern vollkommen unterschätzt. Zudem wiesen manche Feldkarten Ungereimtheiten auf, die Zweifel an der objektiven Wiedergabe der beobachteten Flugbewegungen weckten. Auch den Ausführungen der Klägerin zur mangelnden Kollisionsgefährdung des Schwarzstorchs könne nicht gefolgt werden. Die Einstufung als kollisionsgefährdet sei von erfahrenen Ornithologen erfolgt. Bei guter Sicht und Erfahrung der Vögel sei eine Meidung denkbar. Beobachtungen stützten diese Auffassung jedoch nicht. Bei schlechter Sicht, starken Windböen und/oder Unerfahrenheit der Schwarzstörche sei eine reelle Gefährdung der Art gegeben. Die Errichtung der Anlagen zwischen den drei Habitaten Morre, Seichterbach und Eiderbach erhöhe die Störungs- und Zerschneidungswirkung. Das Meideverhalten beeinträchtige den Anflug zu den regelmäßig genutzten Fließgewässern. Beim Schwarzstorch als windkraftempfindliche Art mit einem ungünstigen Erhaltungszustand führe die Tötung und die erhebliche Störung von Individuen zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Welscheberg liege in einem faktischen Vogelschutzgebiet. Weitere Gebiete müssten ausgewiesen werden, um den Schutz der Schwarzstorchpopulation gewährleisten zu können. Der Bau eines Windparks am Welscheberg führe dazu, dass von einer Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie Belästigung der Vögel im Sinne der Vogelschutzrichtlinie auszugehen sei. 20 Die beigeladene Stadt Buchen trägt vor, sie habe das gemeindliche Einvernehmen erteilt und parallel dazu zur Realisierbarkeit der Maßnahme die 10. Änderung des Flächennutzungsplans sowie einen Antrag auf Zielabweichung beim Regierungspräsidium Karlsruhe in die Wege geleitet. Hierüber sei noch nicht entschieden worden. Zudem habe das Regierungspräsidium mitgeteilt, dass vor Abschluss des Zielabweichungsverfahrens eine abschließende Stellungnahme zur vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung nicht möglich sei. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung seien einer Abwägung nicht zugänglich. Insoweit sei sie derzeit rechtlich daran gehindert, das eingeleitete Flächennutzungsplanverfahren zum Abschluss zu bringen. Auch das Regierungspräsidium gehe als höhere Raumordnungsbehörde davon aus, dass angesichts des Verstoßes des Vorhabens gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen die Erteilung einer Zielabweichung unzulässig sei. Sie habe sich daher mit dem Vorschlag, das Verfahren zunächst ruhen zu lassen, einverstanden erklärt. In Bezug auf die geplante Errichtung der vier Windenergieanlagen ergäben sich hinsichtlich ihrer positiven Haltung keine Änderungen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis (zwei Bände und drei Leitz-Ordner), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 22 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat nach Maßgabe ihres Antrags vom 12.02.2016 einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von vier Windkraftanlagen auf den Flst.-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung Buchen-Hainstadt, Gewann Welscheberg. Der die Erteilung der Genehmigung ablehnende Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 BImSchV und Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sind Windenergieanlagen – wie die hier geplanten – mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. 24 Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, sodass ein Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht. Insbesondere stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften – namentlich des Baurechts sowie des Naturschutzrechts – der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen entgegenstehen. 25 a) Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Sie gilt damit auch als Baugenehmigung im Sinne des § 58 LBO (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Deren Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist das Vorhaben mit dem Bauplanungsrecht vereinbar. 26 Bei den Windenergieanlagen handelt es sich um bauliche Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB), die im Außenbereich errichtet werden sollen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Das ist hier der Fall. 27 aa) Der Erteilung der Baugenehmigung steht, wie auch das Landratsamt im angegriffenen Bescheid selbst angenommen hat, nicht entgegen, dass die nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche Erschließung der Vorhabengrundstücke (vgl. ebenso bauordnungsrechtlich § 4 Abs. 1 LBO) noch nicht abschließend gesichert ist. Die ausreichende Zuwegung für die zweckentsprechende Nutzung der Windenergieanlagen kann durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung sichergestellt werden. Die Erschließung muss indes noch nicht zwingend im Zeitpunkt der Genehmigung vorhanden sein; vielmehr genügt es, dass die Erschließung bis zur Fertigstellung der Anlage funktionsfähig angelegt und damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 71a; ebenso Ziff. 5.6.2.4 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg – Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 09.05.2012 – 64-4583/404). Vorliegend ist damit zu rechnen, dass eine Baulasterklärung abgegeben wird, um die Erreichbarkeit aller Vorhabengrundstücke von öffentlichen Verkehrsflächen aus zu ermöglichen. Dies kann durch eine entsprechende Auflage in der zu erteilenden Genehmigung sichergestellt werden. Das bisherige Fehlen steht der Erteilung der Genehmigung damit nicht entgegen. 28 bb) Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die regionalplanerischen Vorgaben sowie den Flächennutzungsplan der Beigeladenen. 29 Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 – also auch der Errichtung einer Windenergieanlage nach Nr. 5 – in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 30 Das Vorhaben der Klägerin ist raumbedeutsam in diesem Sinne. Raumbedeutsam sind Vorhaben, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich aber insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Im vorliegenden Fall soll jede einzelne Windenergieanlage eine Gesamthöhe von ca. 212 m haben. Zudem handelt es sich um eine Anhäufung von vier Anlagen. Die Auswirkungen des Vorhabens gehen über den unmittelbaren Nahbereich hinaus. An der Raumbedeutsamkeit bestehen daher keine Zweifel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, juris zu zwei Anlagen mit jeweiliger Gesamthöhe von 128 m). 31 (1) Grundsätzlich widerspricht das raumbedeutsame Vorhaben der Klägerin entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB den im Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald, der im Jahr 2005 für verbindlich erklärt und noch nicht durch einen neuen Teilregionalplan der heutigen Metropolregion Rhein-Neckar ersetzt wurde, niedergelegten Zielen der Raumordnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Als verbindliches Ziel (mit „Z“ gekennzeichnet; vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LplG BW) enthält der Teilregionalplan die Regelung, dass regionalbedeutsame Windenergieanlagen nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten für die Windenergienutzung zulässig sind. Außerhalb der Vorranggebiete für die Windenergienutzung sind die Errichtung und der Betrieb von regionalbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen („Z“). Nicht regionalbedeutsame Windenergieanlagen sollen in den ausgewiesenen Vorranggebieten für die Windenergienutzung konzentriert werden (Grundsatz „G“). Das hier in Rede stehende Gebiet am Welscheberg, auf dem die Windenergieanlagen der Klägerin errichtet werden sollen, liegt unstreitig nicht in einem der vom Teilregionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete. Der Teilregionalplan sieht lediglich an 16 Standorten der Region Vorranggebiete vor. Außerhalb dieser Gebiete ist die Errichtung und der Betrieb der raumbedeutsamen Windenergieanlagen nach dem regionalplanerischen Willen ausgeschlossen. Gleichzeitig folgt daraus, dass dem Vorhaben „in der Regel“ der sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen würde, da für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Nutzung für Windenergie nach den Zielen der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 32 Der Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald ist jedoch unwirksam und steht dem Vorhaben der Klägerin daher nicht entgegen. Er leidet unter einem nicht heilbaren Abwägungsmangel. 33 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 19.07.2005. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 13.07.2004 an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, juris Rn. 20). 34 Rechtsgrundlage für die regionalplanerische Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in der Form von Vorrang- und Ausschlussgebieten ist hier § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11, Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 13.07.2004 bis zum 21.10.2008 geltenden Fassung vom 10.07.2003 (- LplG BW -, GBl. S. 385; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris). Danach müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Diesen Vorgaben entsprechen die Zielfestlegungen im Teilregionalplan, die ausdrücklich zwischen Vorranggebieten und Ausschlussgebieten unterscheiden. 35 Der Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie verletzt jedoch das Abwägungsgebot des § 3 Abs. 2 LplG BW a.F. Danach sind bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen (Satz 1). Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen (Satz 2). In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden – Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – (Satz 3). 36 Für die gerichtliche Kontrolle der Abwägung gelten insoweit die gleichen Maßstäbe wie im Bauplanungs- oder Fachplanungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, juris Rn. 27 und vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 50). Sie ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 50 m.w.N.). 37 Zu der vorzunehmenden Abwägung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen ausgeführt (Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 51 ff.; vgl. zuletzt auch Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, juris mit Blick auf einen Flächennutzungsplan): 38 „Bei der Festlegung eines Zieles der Raumordnung, mit dem i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB „eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt“, stellt diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis. Die Planung muss sicherstellen, dass sich die betroffenen Vorhaben an „anderer Stelle“ (Konzentrationszone) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Ihr muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen, das den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange darf sich nicht auf die positiv festgelegten Standorte beschränken, sondern muss auch die ausgeschlossenen Standorte einbeziehen. 39 Die im Abwägungsvorgang angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Danach sind in einem ersten Schritt die Flächen zu ermitteln, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (sog. „harte“ Tabuzonen). In einem zweiten Schritt sind diese Flächen nachvollziehbar um die Flächen zu reduzieren, auf denen Windkraftanlagen zwar tatsächlich und rechtlich errichtet und betrieben werden können, in denen sie aber nach städtebaulichen bzw. raumordnerischen Vorstellungen nicht aufgestellt werden sollen (sog. „weiche“ Tabuzonen). Die nach Abzug dieser Tabuzonen verbleibenden sog. Potenzialflächen sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den zur Windkraft konkurrierenden Nutzungsflächen in Beziehung zu setzen. Insoweit sind die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Auch wenn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, nicht zu entnehmen ist, darf es jedoch mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht sein Bewenden haben. Vielmehr muss die Planung die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und im Ergebnis der Abwägung für die Windenergienutzung im Plangebiet in „substantieller Weise“ Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf der unzulässigen „Negativplanung“ entkräften (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 sowie Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117,287, vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109, vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 und Beschlüsse vom 12.07.2006 - 4 B 49.06 - juris RdNr. 6, und vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - BauR 2010, 82, juris RdNr. 8; vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178, juris RdNr. 32, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – 2 A 2.09 - juris Rd.Nr. 40). 40 Erkennt der Planungsträger bei der Betrachtung seines Abwägungsergebnisses, dass nach Abzug ungeeigneter Flächen nicht mehr genug Flächen für die Windenergienutzung übrig bleiben, muss er nochmals in den Abwägungsvorgang eintreten und gegebenenfalls seine Ausschlusskriterien eingrenzen. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen. Will er dennoch an sämtlichen Auswahlkriterien festhalten oder ist er der Auffassung, für seinen Zuständigkeitsbereich sei es im Hinblick auf entsprechende örtliche Besonderheiten nicht möglich, eine ausgewogene Planung zu beschließen, hat er sich darauf zu beschränken, die Zulassung von Windenergie im Rahmen der Anwendung von § 35 Abs. 1 und 3 Satz 3 BauGB durch das Geltendmachen von öffentlichen Belangen im Einzelfall zu steuern und muss er auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 und vom 24.01.2008 a.a.O. und juris RdNrn. 12 und 15 sowie Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.03 - juris Rd.Nr. 41; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O. sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.03.2006 - 8 A 2672/03 - juris RdNr. 78-80 und vom 19.05.2004 - 7 A 3368/02 - juris RdNr. 74).“ 41 Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das gesamträumliche Planungskonzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 5). Der Plangeber muss sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 6). 42 Nach diesen Maßstäben liegt im Fall des im Jahr 2004 beschlossenen Teilregionalplans keine ordnungsgemäße Abwägung vor. Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass insoweit – wie bereits dargelegt – die im Zeitpunkt des Erlasses des Teilregionalplans geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist. So kann es etwa keinen Abwägungsmangel darstellen, dass bei der Planaufstellung – entsprechend dem seinerzeitigen Stand der Technik – auf deutlich niedrigere Windenergieanlagen abgestellt wurde, die eine Berücksichtigung der Windgeschwindigkeit lediglich in 50 m Höhe über Grund rechtfertigte und überdies die technisch nur äußerst schwierige Realisierbarkeit von Vorhaben in Waldgebieten bedingte. Jedoch findet die dargelegte Rechtsprechung zum nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlichen schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, die nach Aufstellung des Teilregionalplans fortentwickelt wurde, auch auf diesen älteren Regionalplan Anwendung, da sie nicht auf einer geänderten Sach- oder Rechtslage beruht. So räumt auch der Beklagte unter Heranziehung einer Stellungnahme des Verbands der heutigen Metropolregion Rhein-Neckar vom 24.02.2017 ein, dass sich die aktuelle Rechtsprechung zur planerischen Vorgehensweise, zur Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien, zu Flächenbilanzierungen nach den jeweiligen Arbeitsschritten etc. erst nach der Planerstellung entwickelt habe und daher in dem im Jahr 2004 beschlossenen Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie noch nicht habe zur Anwendung kommen können. Gleichwohl ist dem Teilregionalplan und seiner Begründung zu entnehmen, dass sich der seinerzeitige Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald um eine gesamträumliche Planung bemüht hat. So hat er ausweislich der Begründung eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Planungsraums unter Anwendung einer vierstufigen Vorgehensweise durchgeführt, um Windenergieanlagen an Standorten zu bündeln, die unter Aspekten des Anwohner-, Landschafts- und Umweltschutzes verträglich sind (S. 9 der Begründung und Erläuterung des Teilregionalplans). Hierbei sei man in Anlehnung an die „Hinweise für die Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung“ des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg in folgenden Schritten vorgegangen: 1. Festlegung von Ausschlussgebieten anhand absoluter Ausschlusskriterien, 2. Festlegung von Ausschlussgebieten nach Abwägung, 3. Überprüfung der verbliebenen Flächen anhand der Windgeschwindigkeit und der Flächengröße, 4. Einzelfallbetrachtung der verbliebenen Standorte. 43 Dies zugrunde gelegt kann hier offen bleiben, ob mit der Ausweisung von immerhin 16 Standorten als Vorranggebiete der Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen wurde und ob der Plangeber nach den jeweiligen Abwägungsschritten hinreichend bilanziert hat, ob dies der Fall ist. Denn der aus der Begründung und den Erläuterungen zum Teilregionalplan ersichtliche Abwägungsvorgang weist insoweit durchgreifende Mängel auf, als der Plangeber Kriterien der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen miteinander vermischt hat. Zwar ist anzuerkennen, dass der Plangeber, wenn auch unter Verwendung anderer Begrifflichkeiten, im Grundsatz mit ähnlichen Arbeitsschritten vorgegangen ist, wie sie die dargelegte Rechtsprechung entwickelt hat. So werden zunächst Gebietskategorien aufgeführt, die – vergleichbar mit der „harten“ Tabuzone – absoluten Ausschlusskriterien unterliegen sollen, und sodann Gebiete, die – vergleichbar einer „weichen“ Tabuzone – nach einer Abwägung ausgenommen werden sollen. Allerdings ergeben sich aus den unter der erstgenannten Kategorie aufgeführten Gebietsarten nicht nur solche, bei denen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen schlechthin ausgeschlossen sind, wie es für harte Tabuzonen gefordert wird. 44 So werden unter den absoluten Ausschlusskriterien etwa pauschale Schutzabstände zu Siedlungen aufgeführt. Zu den harten Tabuzonen gehören aber regelmäßig nur die Flächen, die so nahe an schutzwürdigen baulichen Nutzungen liegen, dass die Werte der TA Lärm zum Nachteil der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch den Betrieb der Windkraftanlage überschritten würden. Derjenige Teil der Abstandszone, der ausschließlich auf Vorsorgeerwägungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beruht, kann hingegen nicht mehr der harten Tabuzone zugerechnet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - 7 D 105/14.NE -, juris). Welcher Abstand danach zwingend einzuhalten ist, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Werte der TA Lärm festgestellt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - 1 C 11003.12 -, juris). Hierbei ist der Plangeber zwar grundsätzlich berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche typisierend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 05.03.2019 - 12 KN 202/17 -, juris). Eine von den örtlichen Gegebenheiten gänzlich losgelöste pauschale Festsetzung der Schutzabstände, wie sie hier im Rahmen der absoluten Ausschlusskriterien aufgeführt sind (S. 61 der Erläuterungen zum Teilregionalplan), ohne dass ersichtlich wird, wie der Plangeber die konkreten Abstände ermittelt hat oder dass ihm überhaupt bewusst war, dass auch im Hinblick auf die Schutzabstände zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden werden muss, ist dagegen nicht zulässig. So hat der Plangeber zwar darauf verwiesen, dass sich die Abstandswerte aus den einzuhaltenden Nachtgrenzwerten der TA Lärm ergäben. Die pauschal angenommenen Schutzabstände, beispielsweise von 750 m zu Wohnbauflächen und Flächen gemischter Nutzung oder 300 m zu Industrie- und Gewerbeflächen, erklären sich daraus jedoch nicht. Dass der Plangeber selbst in diesem Zusammenhang nicht hinreichend zwischen harten und weichen Ausschlusskriterien unterscheiden hat, wird auch dadurch deutlich, dass er einerseits davon spricht, dass die Windenergieanlagen zum Schutz der Bevölkerung und der Anwohner nicht in der direkten Umgebung bestimmter Gebäude errichtet werden „sollen“ (S. 61 der Erläuterungen zum Teilregionalplan) und nicht davon, dass sie dort wegen der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nicht errichtet werden dürfen. Andererseits ordnet er die Schutzabstände aber ausschließlich den absoluten Ausschlusskriterien zu. Widersprüchlich ist insoweit auch die die absoluten Ausschlusskriterien einleitende Formulierung, wonach Schutzzonen in Form von Abständen eingehalten worden seien, um eine möglichst große Schonung der Flächen zu erreichen. Auch dies zeigt, dass der Plangeber hier bereits eine wertende Zielvorstellung hat einfließen lassen und nicht lediglich die rechtlich schlechthin gebotenen Abstandsflächen in die harten Tabuzonen aufgenommen hat. 45 Auch FFH-Gebiete sind – entgegen der Ansicht des Plangebers – kein rechtlich zwingendes Ausschlusskriterium für die Windkraftnutzung. Die Errichtung einer Windenergieanlage ist in einem FFH-Gebiet (§ 31 ff. BNatSchG) nur dann und insoweit rechtlichen Einschränkungen unterworfen, als Errichtung und Betrieb der Anlagen mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes unvereinbar und geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Ein Projekt, das zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes führen kann, kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl zugelassen werden (vgl. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG). Danach ist es grundsätzlich nicht möglich, FFH-Gebiete generell, ohne nähere Befassung mit der konkreten Situation als „harte“ Tabuzonen anzusehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - 1 C 11003.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2015 - 2 K 109/13 -, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - 7 D 105/14.NE -, juris). Gleiches gilt für EU-Vogelschutzgebiete, bei denen hier nicht danach differenziert wird, ob darin windkraftempfindliche Vogelarten vorkommen, und für die überdies noch ein Schutzabstand von 200 m als absoluter Ausschlussgrund vorgesehen ist, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich dieser aus einer gesetzlichen Regelung oder zwingenden faktischen Gründen ergibt. Auch dass ein rechtlich zwingender Mindestabstand zu Gewässern 1. Ordnung von 200 m eingehalten werden müsste, ist nicht ersichtlich. Dies bedeutet nicht, dass es dem Plangeber verwehrt war, die Schutzabstände sowie die FFH-Gebiete und die Vogelschutzgebiete planerisch von der Windenergienutzung auszunehmen. Sie dürfen auch anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung der nach Abzug der Tabuzonen verbleibenden Flächen für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung und damit den „weichen“ Tabukriterien zuzuordnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2019 - 10 D 23/17.NE -, juris Rn. 81). Der Plangeber muss die Entscheidung, eine Fläche als „weiche“ Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen und insoweit eine Abwägung vornehmen. Derartige Flächen dürfen nicht unter der Prämisse der strikten rechtlichen Bindung ausgeschieden werden. 46 Schließlich macht auch der Umgang mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen deutlich, dass sich der Plangeber den Unterschied zwischen harten und weichen Tabukriterien und die daraus folgenden unterschiedlichen Abwägungsmaßstäbe nicht hinreichend vor Augen geführt hat. So ordnet er diese zwar den absoluten Ausschlusskriterien zu, führt jedoch aus, dass Ver- und Entsorgungseinrichtungen – namentlich Abfallanlagen, Deponien, Kläranlagen, Absetzbecken, Kraftwerke, Heizwerke, Wasserwerke, Umspannwerke – „grundsätzlich“ von Windenergieanlagen freigehalten werden „sollen“. Im Einzelfall könnten jedoch insbesondere Deponien, Kläranlagen oder Wasserwerke als Standorte in Betracht kommen, wenn sie für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet seien. Im Rahmen der Untersuchung sei bei diesen Flächen im 4. Schritt eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden (S. 62 f. der Erläuterungen zum Teilregionalplan). Der Plangeber gibt hier zu erkennen, dass die Freihaltung der genannten Einrichtungen von Windenergieanlagen nicht für rechtlich zwingend erachtet wird und einer Abwägung zugänglich sein kann. Gleichwohl werden sie den harten Tabuzonen zugeordnet. Der Verweis auf die im 4. Schritt durchgeführte Einzelfallprüfung geht überdies insoweit ins Leere, als sich dort kein weiterer Hinweis auf Ver- und Entsorgungseinrichtungen findet (vgl. S. 65 ff. der Erläuterungen). 47 Nach alledem besteht ein Fehler im Abwägungsvorgang. Dieser ist auch beachtlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG BW ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Vorliegend hatte der Abwägungsmangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Hierfür genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (zum vergleichbaren § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB: BVerwG Urteile vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 17). Eine solche konkrete Möglichkeit ist hier aber anzunehmen. Aufgrund der größeren Potenzialflächen für Windenergie, die ohne die aufgezeigten Fehler entstanden wären, hätten auch die Vorranggebiete anders ausfallen können. Jedenfalls hätte sich auch das Verhältnis zwischen Potentialflächen und den festgesetzten Vorranggebieten verschieben können, so dass sich die Frage, ob der Windenergie substantiell Raum verschafft wurde, neu gestellt hätte. Überdies ist der Abwägungsmangel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG BW offensichtlich. Unabhängig davon, ob der nicht unerhebliche Abwägungsmangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LplG BW), entfaltet der mängelbehaftete Regionalplan jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Bindungswirkung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 LplG BW). Die weitere Planerhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 LplG, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht wird, gilt für den hier vorliegenden Abwägungsmangel nicht. Die Planerhaltungsvorschrift des § 11 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) findet auf den Teilregionalplan aus dem Jahr 2005 keine Anwendung. 48 Da der im Jahr 2004 beschlossene Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald nach alledem unwirksam ist, besteht keine regionalplanerische Regelung, die dem Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 BauGB entgegengehalten werden kann. Eine eigentliche Vorgängerregelung zum Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windkraft existierte nicht. Der Teilregionalplan war als Teilfortschreibung zunächst Bestandteil des Plankapitels 5 Energieversorgung im Anschluss an das Kapitel 5.7 Erneuerbare Energien des Regionalplans Unterer Neckar vom 16.03.1994. Plansatz 5.7 stellte lediglich den planerischen Grundsatz auf, dass die Energieerzeugung aus erneuerbaren umweltfreundlichen Primärenergien an hierfür geeigneten Stellen ermöglicht und gefördert werden soll; die Verwendung war danach insbesondere in weniger verdichteten Teilräumen zu ermöglichen und zu fördern. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 16.03.1994 wurde durch den seit dem 15.12.2014 verbindlichen Einheitlichen Regionalplan für die Metropolregion Rhein-Neckar ersetzt, wobei sich aus dessen Plansatz 3.2.4 Erneuerbare Energien ausdrücklich ergibt, dass Regelungen zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen nicht getroffen werden. Die regionalplanerischen Vorgaben zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen sollen in einer separaten Teilfortschreibung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar erfolgen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung wurde für den baden-württembergischen Teil des Regionalverbands der im Jahr 2004 beschlossene Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windkraft für weiter anwendbar erklärt (vgl. S. 130 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar). Da dieser Teilregionalplan jedoch, wie dargelegt, unwirksam ist, ergibt sich weder aus dem früheren Regionalplan Unterer Neckar noch aus dem Einheitlichen Regionalplan für die Metropolregion Rhein-Neckar ein dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehendes Ziel der Raumordnung. 49 (2) Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen kann dem Vorhaben der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden; denn auch dieser ist im Hinblick auf die Festsetzung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen aufgrund eines Abwägungsmangels unwirksam. 50 Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen aktuell nur vor im Bereich des Standorts „Eulsberg“ auf der Gemarkung Hettingen (2. Änderung des Flächennutzungsplans vom 03.07.2006), der mit zwei Einzelanlagen als Vorranggebiet auch im Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie vorgegeben ist (vgl. S. 35 des Teilregionalplans, Standort 12) sowie am Standort „Großer Wald“, für den vom Regierungspräsidium Karlsruhe eine Zielabweichung für fünf Windkraftanlagen zugelassen wurde (7. Änderung des Flächennutzungsplans vom 03.09.2013). Zwar hat die Beigeladene bereits eine 10. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, um das Vorhaben der Klägerin zu ermöglichen. Das hierfür eingeleitete Zielabweichungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen und die Änderung daher noch nicht in Kraft. Durch die Ausweisung der beiden Konzentrationsflächen wäre die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten übrigen Gemeindegebiet und damit auch am Welscheberg nach dem Planvorbehalt aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen. 51 Parallel zu den vorstehenden Erwägungen im Hinblick auf den Teilregionalplan, ist jedoch auch von einer Unwirksamkeit der Festsetzungen des Flächennutzungsplans auszugehen, soweit diese Konzentrationsflächen für Windenergienutzung vorsehen, die zugleich die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Stadtgebiet ausschließt. Denn der Flächennutzungsplan leidet insoweit an entsprechenden Abwägungsmängeln. Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung für andere Flächen wurden erstmals mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006 ausgewiesen. Hierbei nahm die Beigeladene ausdrücklich eine aus ihrer Sicht zwingende Anpassung an den im Jahr 2004 beschlossenen Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald und die dort vorgesehenen Vorranggebiete vor. Die planerischen Erwägungen decken sich im Wesentlichen mit denen, die dem Teilregionalplan zugrunde lagen und leiden daher an den gleichen Abwägungsmängeln. Diese setzen sich auch im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplans aus dem Jahr fort, die lediglich eine im Teilregionalplan noch nicht vorgesehene Konzentrationsfläche hinzufügte, jedoch nichts an der Ausschlusswirkung im übrigen Gemeindegebiet änderte. 52 (3) Auch im Übrigen widerspricht das Vorhaben der Klägerin nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Das Vorhaben liegt zwar in einem Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege des im Jahr 2014 für verbindlich erklärten Einheitlichen Regionalplans der Metropolregion Rhein-Neckar (vgl. die Raumnutzungskarte zum Einheitlichen Regionalplan). Hierzu stehen die geplanten Windenergieanlagen jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht im Widerspruch. 53 Nach Ziffer 2.2.1.2 des Einheitlichen Regionalplans (formuliert als verbindliches Ziel der Regionalplanung „Z“) haben in Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege die Ziele des Naturschutzes und Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwicklung und Gestaltung eines regionalen, räumlich und funktional zusammenhängenden Biotopverbundsystems dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden Nutzungsansprüchen. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung heimischer Pflanzen- und freilebender Tierarten mit dem Ziel der Sicherung der Biodiversität. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die von ihm angenommene Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 auch auf diesen Aspekt gestützt, dies jedoch im Wesentlichen mit den artenschutzrechtlichen Bedenken begründet, die – nach Auffassung des Beklagten – zur Unzulässigkeit des Vorhabens auch aus anderen rechtlichen Gründen führe. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über das Vorkommen des Schwarzstorchs sei auch dieses Ziel der Raumordnung betroffen. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, teilt die Kammer die artenschutzrechtlichen Bedenken an dem Vorhaben der Klägerin im Hinblick auf das Schwarzstorchvorkommen indes nicht. Dass dessen Erhaltung und Entwicklung und damit die Biodiversität und die Vielfalt der Lebensräume durch das Vorhaben beeinträchtigt wäre, kann die Kammer nicht erkennen. Auch im Übrigen ist ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach dem Einheitlichen Regionalplan nicht ersichtlich. 54 b) Dem Vorhaben der Klägerin stehen auch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht entgegen. 55 aa) Nach den in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten Zugriffsverboten ist es unter anderem verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1) – sog. Tötungsverbot – und wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2) – sog. Störungsverbot. Hierbei handelt es sich um zwingende, der planerischen Abwägung oder einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zugängliche Verbote, von denen nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). 56 Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und nicht nur dann verletzt, wenn die Tötung eines Exemplars der besonders geschützten Art absichtlich erfolgt, sondern auch, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2001 - C-103/00 -, juris Rn. 26 und vom 20.10.2005 - C-6/04 -, juris Rn. 113). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Vielmehr ist zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, das heißt eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko vorliegt. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - und vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, jeweils juris; VG Aachen, Urteil vom 13.12.2017 - 6 K 2371/15 -, juris Rn. 172 m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 27). Diese in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe ergeben sich nunmehr im Wesentlichen auch aus § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (in der Fassung vom 15.09.2017, BGBl. I S. 3434), wonach ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Art nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art vorliegt, ist insbesondere anhand der artspezifischen Verhaltensweisen, der Häufigkeit des Aufenthaltes im Gefährdungsbereich und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen zu bewerten (BVerwG, Urteile vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - und vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, jeweils juris). 57 Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfasst solche Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern und eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population, zur Folge haben. Können die geschützten Tiere solche nachteiligen Wirkungen im Wege der Eigenkompensation oder durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen in absehbarer Zeit auffangen, liegt keine erhebliche Störung vor (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13.12.2017 - 6 K 2371/15 -, juris Rn. 175 m.w.N.). 58 Bei der Prüfung, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Behörde stets eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden. Diese beziehe sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen Arten im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 14 und vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.). Als Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative hat das Bundesverwaltungsgericht den Umstand angesehen, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen gehe, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlten. Die Rechtsanwendung sei daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweise. Bei zahlreichen Fragestellungen stehe – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Seien verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibe die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung sei einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere“ Anforderungen für richtig halte. Das sei erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen werde. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folge nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwerfe, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gebe (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15 und vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führe zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibe insoweit aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 16). 59 Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jüngst (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -, juris) insoweit bestätigt, als es davon ausgeht, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dem Gericht erlaube, seiner Entscheidung die Einschätzung der Behörde zu einer fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese aus gerichtlicher Sicht plausibel sei und die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis stoße. Das eingeschränkte Kontrollmaß folge jedoch nicht aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehle. Es handele sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.Diese komme nur dann in Betracht, wenn es tatsächlich an entscheidungsrelevanter, eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnis fehle. Existiere keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, könne und müsse das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar seien und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt sei.Stets bleibe es aber verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterliefen, ob sie anzuwendendes Recht verkenne, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgehe, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletze oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Die beschriebenen Grenzen gerichtlicher Kontrolle könnten gerade bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Tragen kommen. Dieser verlange naturschutzfachliche Einschätzungen, die sich nach außerrechtlichen Kriterien richteten. Fehle es dafür an generalisierenden untergesetzliche Normierungen und fehle es an in Fachkreisen und Wissenschaft anerkannten Maßstäben und Methoden der Ermittlung des Tötungsrisikos, könne dies die verwaltungsgerichtliche Kontrolle begrenzen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -, juris Rn. 18 ff.). 60 bb) Nach diesen Maßstäben kann die Kammer hier eine Verletzung des Tötungs- und Störungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG nicht feststellen. 61 (1) Insbesondere ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den von den Beteiligten im Schwerpunkt in den Blick genommenen Schwarzstorch eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sowie eine erhebliche Störung nicht feststellbar. 62 Der Schwarzstorch (ciconia nigra) ist eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG i.V.m. Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 - ABl. L 212 vom 12.08.2010, S. 1; sog. Artenschutzverordnung) besonders und streng geschützte Art und überdies eine europäische Vogelart, für die die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten. In der aktuellen Roten Liste der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg – LUBW – (6. Fassung, Stand: 31.12.2013) ist der Schwarzstorch in der Kategorie 3 (gefährdet) genannt. In der vorangegangenen 5. Fassung war der Schwarzstorch noch in Kategorie 2 (stark gefährdet) aufgeführt. 63 Zwar geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass es sich bei dem Schwarzstorch um eine windkraftempfindliche und grundsätzlich kollisionsgefährdete Vogelart handelt. Neben den artspezifischen Verhaltensweisen der Vogelart sind jedoch auch die für den geplanten Standort der Windenergieanlagen gegebenen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 32 m.w.N.). Diese zeigen vorliegend kein signifikant erhöhtes Risiko für den Schwarzstorch auf. 64 Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die besondere Gefahr einer Kollision des Schwarzstorchs mit Windenergieanlagen nicht aufgrund des Standes der Wissenschaft von vorneherein verneint werden (so auch BayVGH, Beschluss vom 28.09.2015 - 22 CS 15.1625 -, juris Rn. 12; VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 32; a.A.: VG Hannover, Urteil vom 22.11.2012 - 1 A 2305/11 -, juris Rn. 57). Zwar mag es naturschutzfachlich umstritten sein, ob es sich bei dem Schwarzstorch um eine kollisionsgefährdete Art handelt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die von der Klägerin aufgeführten wissenschaftlichen Einschätzungen, die dies verneinen, als gesicherte Erkenntnislage durchgesetzt hätten. Vielmehr durfte der Beklagte zu der ebenso auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden und plausiblen Einschätzung gelangen, dass es sich um eine windkraftsensible und kollisionsgefährdete Art handelt. So ist der Schwarzstorch in den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (Stand: 01.07.2015), die unter Heranziehung mehrerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen erstellt wurden, als windkraftempfindliche Brutvogelart aufgeführt (Ziffer 9.20 des Anhangs, S. 77 f.). Er gilt danach als kollisionsgefährdet. Ferner wird in den Hinweisen ausgeführt, bisher seien in Deutschland zwei Schlagopfer dokumentiert; jedoch müsse der Art ein hoher Risiko-Index bezüglich der Kollisionsgefahr an Windenergieanlagen zugeordnet werden. Bislang habe die Windkraft im Wald, dem überwiegend genutzten Lebensraum des Schwarzstorchs, in Deutschland kaum eine Rolle gespielt, so dass mit einer zunehmenden Betroffenheit der Art zu rechnen sei. Diese naturschutzfachliche Einschätzung ist plausibel und kann nach den dargelegten Maßstäben mangels gesicherter entgegenstehender Erkenntnisse der Entscheidung im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt werden. Sie entkräftet auch plausibel das Argument der Klägerin, die bisher geringe Zahl der deutschland- und europaweiten Schlagopfer unter den Schwarzstörchen belege eine mangelnde Windkraftsensibilität, zumal die Zuverlässigkeit und Aussagekraft von Schlagopferzahlen angesichts der vergleichsweise geringen Zahl von Schwarzstörchen sowie der Wahrscheinlichkeit, dass getroffene Vögel vor dem Auffinden von anderen Tieren beseitigt werden, auch generell in Frage gestellt werden kann (vgl. VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 35 ff.). Dass der eher scheue Schwarzstorch Windenergieanlagen gänzlich meiden und daher gar nicht erst in den Gefahrenbereich geraten würde, erscheint nicht zuletzt angesichts der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die Schwarzstörche im unmittelbaren Nahbereich von Windenergieanlagen zeigen, widerlegt (vgl. ebenso VG Gießen, a.a.O., Rn. 39). Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, die Bilder zeigten, dass der Schwarzstorch in der Lage sei, mit den Rotorenblättern der Windenergieanlage zu spielen und durch sie hindurchzufliegen ohne verletzt zu werden, ist dies wenig plausibel und nicht geeignet, die Kollisionsgefahr zu widerlegen. Selbst wenn ein solches Verhalten beobachtet worden wäre, andere Beobachtungen jedoch gerade auf andere Verhaltensweisen hindeuteten, zeigt dies gerade die dargelegte typische Problematik der widersprüchlichen fachlichen Erkenntnisse, die den Vollzug des Artenschutzrechts kennzeichnet und Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bzw. – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – der begrenzten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079, 22 ZB 14.1080 -, juris Rn. 25). 65 Auch die weiteren Hinweise der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen können als vertretbare und naturschutzfachliche Einschätzungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ihnen kommt als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.09.2017 - 5 K 587/17 -, juris Rn. 43; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079, 22 ZB 14.1080 -, juris Rn. 25 und Beschluss vom 04.03.2019 - 22 CS 18.2310 -, juris zum vergleichbaren Bayerischen Windkraft- bzw. -energieerlass) und dient aufgrund der besonderen Sachkunde der Verfasserin im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung jedenfalls als wichtige Orientierungshilfe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 46). 66 Zum Schwarzstorch wird in den Hinweisen der LUBW (Ziffer 9.20 des Anhangs, S. 78) ausgeführt, innerhalb eines Radius von 3.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei – solange keine gegenteiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen – durch den Betrieb von Windenergieanlagen von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Flugkorridore zeige auf, dass die betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt würden. Auf Grund der hohen Störempfindlichkeit der Art könne durch die Errichtung einer Windenergieanlage im Umfeld des Horstes der Bruterfolg sinken und die Brutplätze könnten im Verlauf weniger Jahre aufgegeben werden. Entsprechend sei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst stets als erhebliche Störung einzustufen. Die Tötung einzelner Individuen sowie erhebliche Störungen an den Fortpflanzungs- und Ruhestätten und in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten führe in der Regel zur Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population im Land. Zudem könnten in der Regel keine geeigneten Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Zur Vermeidung dieser Beeinträchtigungen sei zu einem Horst des Schwarzstorchs ein Mindestabstand von 3.000 m einzuhalten sowie die regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore freizuhalten, wobei von einem Prüfradius von 10.000 m auszugehen sei. 67 Nach diesen Maßstäben, die im Wesentlichen auch vom Beklagten herangezogen werden, konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Vorhaben der Klägerin ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder eine erhebliche Störung für den Schwarzstorch hervorruft. Denn die geplanten Windenergieanlagen liegen weder innerhalb eines Radius von 3.000 m um dessen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, noch konnte festgestellt werden, dass sich dort regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate oder Flugkorridore des Schwarzstorchs befinden. Auch sonstige Erkenntnisse, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder eine erhebliche Störung begründen könnten, liegen nicht vor. 68 Es bestehen weder Belege noch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass in einem Radius von 3.000 m um den Vorhabenstandort ein Schwarzstorchhorst als Fortpflanzungs- und Ruhestätte existiert. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung der Firma ... wird ausdrücklich festgestellt, dass im 3 km-Radius um die Anlagenstandorte ein Horst des Schwarzstorches nicht festgestellt werden konnte (S. 22). Der Beklagte ist dem insoweit nicht entgegengetreten, als auch er keinen Beleg für das Vorhandensein eines Horstes im genannten Umkreis erbracht hat. Soweit er behauptet hat, die Gutachter hätten den 3 km-Radius um die geplante Anlage nicht vollständig nach Horsten abgesucht, ist die Klägerin dem überzeugend entgegengetreten. Zwar zeigt die bei den Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorhandene Übersichtskarte zur durchgeführten Horstkartierung, dass im Jahr 2016 der 1 km-Bereich um den Vorhabenstandort von der Suche ausgespart wurde. Dies hat der verantwortliche Gutachter der Firma ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch plausibel dadurch aufgeklärt, dass der 1 km-Radius bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung auf Horste untersucht worden sei (vgl. dazu auch S. 10 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). In Abstimmung mit dem Landratsamt habe man diesen Bereich sodann nicht wiederholt abgesucht, sondern lediglich die durch den erweiterten Radius entstehenden Bereiche. Vor diesem Hintergrund verfängt der Vorwurf, nicht der vollständige 3 km-Radius sei nach Horsten abgesucht worden, nicht, zumal der Beklagte der Angabe, dieses Vorgehen sei mit dem Landratsamt abgestimmt worden, nicht entgegengetreten ist. Dass im Rahmen der Vorprüfung das Vorkommen des Schwarzstorchs noch nicht im Fokus gestanden haben mag, ändert an der Verwertbarkeit der seinerzeitigen Feststellungen nichts. Sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch bei der intensiveren Umweltverträglichkeitsprüfung wurde der Bereich allgemein nach Horsten von windkraftsensiblen Vogelarten abgesucht. Dass dabei durchaus mehrere Horste von windkraftempfindlichen Vögeln, namentlich vor allem des Rotmilans, gefunden wurden, zeigt, dass es sich nicht nur um eine vorgeschobene oder oberflächliche Suche gehandelt hat. Ein Verdacht, dass im Rahmen der Suche der Horst eines Schwarzstorchs übersehen worden wäre, weil auf diesem noch nicht der Fokus gelegen hätte, besteht nicht. Soweit seitens des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewandt wurde, der Schwarzstorch nutze mitunter Wechselhorste und auch Horste anderer Arten, stellt dies die Feststellungen der Gutachter nicht substantiiert in Frage. Vielmehr hat der verantwortliche Gutachter der Firma ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Schwarzstorch andere Greifvogelhorste zwar nutze, diese jedoch verändere, da er einen größeren Raumbedarf habe, so dass die Horste als Schwarzstorchhorste erkennbar seien. Die Überlegungen des Beklagten, man könne einen Schwarzstorchhorst wegen der Nutzung eines fremden Horsts übersehen haben, bleiben spekulativ und sind nicht geeignet, das Vorliegen einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte im 3 km-Radius zu belegen. 69 Die Feststellungen der Gutachter der Klägerin werden überdies dadurch gestützt, dass auch die LUBW im Rahmen ihrer Untersuchungen zur landesweiten Kartierung des Schwarzstorchvorkommens trotz eines ursprünglich bestehenden Verdachts keinen Schwarzstorchhorst im 3 km-Radius um den Welscheberg festgestellt hat. Mag der Fokus der Untersuchungen der LUBW auch ein anderer gewesen sein und nicht den vollständigen Radius um den Vorhabenstandort abgedeckt haben, so bestätigen sie doch das von den Gutachtern der Klägerin gefundene Ergebnis. So hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der LUBW ausgeführt, dass die vorgenommenen Untersuchungen zum Reviervorkommen des Schwarzstorchs zwar grundsätzlich oberflächlicher gewesen seien als die von der Klägerin durchzuführende Raumnutzungsanalyse. Sie hätten im maßgeblichen Bereich jedoch keine Hinweise auf Brutvorkommen gehabt, so dass dort auch nicht verstärkt gesucht worden sei. 70 Zwar halten damit die geplanten Windenergieanlagen den erforderlichen Mindestabstand zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Schwarzstorchs ein. Dass es aber grundsätzlich ein Schwarzstorchvorkommen in der näheren Umgebung zu den Vorhabenstandorten gibt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. So sind jedenfalls in einem Radius von 10 km und damit im sogenannten Prüfbereich Schwarzstorchhorste bekannt. Dies gab nach Ziffer 2.2.1 der Hinweise der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (Stand: 01.03.2013) hinreichenden Anlass, eine Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore im Gelände durchzuführen (vgl. S. 11 f. der Hinweise), um auch insoweit die Gefahren für den Schwarzstorch durch die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Welscheberg bewerten zu können. Dem ist die Klägerin durch Durchführung einer Raumnutzungsanalyse, bei der ein besonderer Schwerpunkt auf die Beobachtung des Schwarzstorchs gelegt wurde, nachgekommen. Weder daraus noch aus sonstigen Erkenntnissen ergibt sich für die Kammer, dass das Vorhaben der Klägerin in einem regelmäßig frequentierten Nahrungshabitat oder Flugkorridor läge. 71 Anders als bei den Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergibt sich aus den heranzuziehenden Hinweisen der LUBW in Bezug auf Nahrungshabitate und Flugkorridore kein einzuhaltender Mindestabstand, um die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Schwarzstorch nicht auszulösen. Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder einer erheblichen Störung ist damit grundsätzlich nur auszugehen, wenn die geplante Anlage innerhalb des Nahrungshabitats oder des Flugkorridors oder jedenfalls im unmittelbaren Nahbereich liegt oder sonst deren Nutzung erheblich beeinträchtigt. Um feststellen zu können, ob eine geplante Anlage in einem regelmäßig frequentierten Nahrungshabitat oder einem regelmäßig frequentierten Flugkorridor liegt, gehen die Hinweise der LUBW von einem Untersuchungsraum aus, der den Bereich mit einem Radius von 1 km um den Anlagenstandort umfasst (vgl. Ziff. 2.2.2.2 der Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, S. 13). Ebenso werden dort die Methode und der Zeitraum der Erfassung durch Errichtung mehrerer Beobachtungspunkte zur Identifizierung von Flugbewegungen umrissen. Hieran haben sich die Gutachter der Klägerin bei der Raumnutzungsanalyse orientiert und die Einzelheiten, wie etwa die Anzahl und Lage der Beobachtungspunkte, im Vorfeld sowie im Laufe der Erhebungen auch mit dem Landratsamt abgestimmt. 72 Aus den vorgenommenen Beobachtungen ergab sich unstreitig, dass die umliegenden Fließgewässer, insbesondere die Morre, von den Schwarzstörchen regelmäßig frequentiert werden. Sie bilden – auch dies wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt – ein Nahrungshabitat und müssen nach der plausiblen und in den genannten Hinweisen der LUBW dargelegten naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten von Windenergieanlagen freigehalten werden, da dort ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vermutet wird. Die hier zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen liegen jedoch nicht in diesem Nahrungshabitat und auch nicht in dessen unmittelbarem Nahbereich. Die zahlreichen festgestellten Flugbewegungen um die Morre lagen weit überwiegend außerhalb des Untersuchungsraums von 1 km um den Anlagenstandort. Lediglich eine der beobachteten Flugbewegungen führte zu einem kleinen Teil in den nordwestlichen Teil des 1 km-Radius, jedoch nicht in den unmittelbaren Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen. Wie ausgeführt, zeigen die naturschutzfachlichen Hinweise der LUBW in Bezug auf Nahrungshabitate und Flugkorridore keinen einzuhaltenden Mindestabstand auf. Einen solchen bildet auch nicht der Untersuchungsraum mit einem Radius von 1 km um den Anlagenstandort. Dieser begründet lediglich den zu beobachtenden Bereich, um anhand der zu dokumentierenden Flugbewegungen eine verlässliche Einschätzung zu eventuellen Nahrungshabitaten und Flugkorridoren um den Anlagenstandort gewinnen zu können. Allein dass einzelne Flugbewegungen innerhalb des Untersuchungsraums festgestellt wurden, führt damit nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko bzw. einer erheblichen Störung des Schwarzstorchs. 73 Auch das Vorliegen eines regelmäßig frequentierten Flugkorridors im Bereich der geplanten Anlagen ergibt sich aus der durchgeführten Raumnutzungsanalyse und auch unter Heranziehung sonstiger Erkenntnisse nicht. Nach den überzeugenden und übereinstimmenden Angaben des Gutachters der Firma ... Herrn ... und des Mitarbeiters der LUBW Herrn ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei einem Flugkorridor um von Vogelarten genutzte Flugwege zwischen dem Horst und einem Habitat oder zwischen zwei verschiedenen Habitaten. Ob eine regelmäßige Frequentierung vorliegt, die eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der betroffenen Art hervorruft, unterliegt keinem allgemein gültigen, numerischen Schwellenwert (vgl. dazu auch Ziffer 5.2.1.2 der Hinweise der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, S. 19 ff.). Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse wurden zwei Flugbewegungen des Schwarzstorchs innerhalb des Untersuchungsraums südöstlich der geplanten Anlagenstandorte und nordwestlich von Hainstadt kartiert. Beide Flugbewegungen führten nicht über die als Anlagenstandort vorgesehene Bergkuppe des Welschebergs. Zwar kam eine der Flugbewegungen von Osten her schraubenförmig näher an den Anlagenstandort heran, drehte sodann jedoch Richtung Süden ab. Hieraus kann nicht auf einen regelmäßig frequentierten Flugkorridor im Anlagenbereich geschlossen werden. Insoweit erscheint es der Kammer zwar plausibel, dass der Schwarzstorch – wie vom Vertreter der LUBW in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt – mitunter die Thermik am Welscheberg nutzen mag, um sich in die Höhe zu schrauben. Dass er jedoch auf dem Weg von seinem Horst zum Habitat oder von Habitat zu Habitat regelmäßig die Bergkuppe des Welschebergs, auf dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, überfliegt, ist durch nichts belegt. Der vom Beklagten insoweit angelegte Maßstab, dies könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, genügt für die Bejahung eines regelmäßig frequentierten Flugkorridors und die daraus folgende Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht. Auch unter Berücksichtigung der weiteren von der LUBW im Rahmen von deren landesweiten Kartierungen des Schwarzstorchs beobachteten schraubenförmigen Flugbewegungen zwischen dem Anlagenstandort und Hainstadt, die jeweils weiter entfernt vom Anlagenstandort liegen als die von den Gutachtern der Klägerin kartierten Flugbewegungen, lässt sich nicht auf einen regelmäßig frequentierten Flugkorridor im Bereich der geplanten Windenergieanlagen schließen. 74 Dies zugrunde gelegt ist die aufgrund der Raumnutzungsanalyse im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung gezogene Schlussfolgerung, ein regelmäßig frequentierter Flugkorridor des Schwarzstorchs bestehe im maßgeblichen Bereich nicht und das Tötungsrisiko sei daher nicht signifikant erhöht, plausibel. Für eine gegenteilige Einschätzung des Beklagten besteht auch bei Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde keine tatsächliche Grundlage. Dass die Tötung oder Störung des Schwarzstorchs dennoch nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen sein mag, genügt für die Verneinung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen mit Blick auf § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht. Soweit sich die tatsächlichen Gegebenheiten nach Errichtung der Windenergieanlagen anders entwickeln als mit der Umweltverträglichkeitsprüfung prognostiziert, kann die Genehmigungsbehörde gegebenenfalls nach § 17 BImSchG nachträgliche Anordnungen oder mit der Genehmigung vorbehaltene Auflagen, wie etwa bestimmte Abschaltzeiten zum Schutz des Schwarzstorchs, in Betracht ziehen. 75 Die Kammer hat im Ergebnis auch keine Bedenken, den von der Firma ... im Auftrag der Klägerin erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und die Feststellungen der ihm zugrundeliegenden Raumnutzungsanalyse heranzuziehen. Bei deren Erstellung wurde nach den überzeugenden Angaben des verantwortlichen Gutachters sorgfältig auf die Einhaltung der Hinweise der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen geachtet. Dies wird auch im Einzelnen, insbesondere mit Blick auf die eingerichteten Beobachtungspunkte, die Beobachtungsdauer und die Festlegung des Untersuchungsraums, aus den Darstellungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag deutlich. Überdies standen die Gutachter nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten während der Erhebungen in regelmäßigem Kontakt zum Landratsamt sowie im Austausch mit den ebenso mit Kartierungen des Schwarzstorchvorkommens betrauten Mitarbeitern der LUBW. Auf die seinerzeit vom Landratsamt geäußerten Bedenken sind die Gutachter eingegangen und haben den Standort eines Beobachtungspunkts verlagert, weitere Erhebungen zu einer früheren Jahreszeit durchgeführt und weitere Gerätschaften zum Einsatz gebracht. Der verantwortliche Gutachter der Firma ... Herr ... hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Beobachtungspunkte, wie gefordert, simultan besetzt gewesen seien und die Kartierer über Funk miteinander kommuniziert hätten. Soweit den Gutachtern der Klägerin vorgeworfen werde, dass kartierte Flugbewegungen teilweise blind endeten, sei dies damit zu erklären, dass der Schwarzstorch im Habitat verschwunden und schlicht nicht mehr zu sehen gewesen sei. Auch soweit der Beklagte die Validität der Kartierungen damit in Frage stellt, dass Flugbewegungen im Untersuchungsraum aus den Feldkarten gestrichen worden seien, folgt die Kammer dem nicht. Hierzu hat der verantwortliche Gutachter der Klägerin Herr ... – nachvollziehbar und ohne dass Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufgekommen sind – dargelegt, dass es sich um Korrekturen bei der Auswertung der Feldkarten gehandelt habe, die auf Rücksprachen und Abstimmungen mit den jeweiligen Beobachtern beruht hätten und in jedem Fall begründet gewesen seien. Dass Beobachtungsdaten Dritter keinerlei Beachtung gefunden hätten, trifft nicht zu. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist ausdrücklich ausgeführt (S. 20), dass Beobachtungsdaten des NABU ausgewertet worden seien, dessen Sichtungen jedoch jeweils außerhalb des Untersuchungsraums (1 km-Radius um den Anlagenstandort) gelegen hätten. Eine Sichtung einer Flugbewegung durch einen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde sei aber dokumentiert und berücksichtigt worden. Auch mit den Mitarbeitern der LUBW wurden Daten ausgetauscht. Dass Daten der Internetplattform ornitho.de nicht abgerufen und verwertet wurden, steht der Verwertbarkeit der Raumnutzungsanalyse ebenso wenig entgegen. Unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um frei verfügbare Daten handelt und die Gutachter der Klägerin in der mangelnden Zugänglichkeit ein rechtliches Hindernis gesehen haben, kann die Verwertbarkeit der darin enthaltenen Daten ebenso in Frage gestellt werden, da sie nicht auf systematischen Beobachtungen beruhen und nicht überprüft werden können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, dass eine Berücksichtigung der auf der Plattform abrufbaren Daten zu einer anderen Einschätzung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore geführt hätte. 76 Auch soweit der Beklagte die fachliche Eignung der von den Gutachtern eingesetzten Kartierer bezweifelt und damit die Validität der gesamten Erhebungsdaten in Frage stellt, kann die Kammer dem nicht folgen. Nach Ziffer 1 der Hinweise der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (S. 5) sind die Festlegung des Untersuchungsrahmens und die vorzunehmenden Erfassungen von ornithologischem Fachpersonal durchzuführen. Eine genaue Beschreibung der ornithologischen Qualifikation enthalten die Hinweise nicht. Es liegt auf der Hand, dass die zur Kartierung eingesetzten Personen fachlich in der Lage sein müssen, die zu beobachtenden Vogelarten zu identifizieren, deren Flugbewegungen räumlich zu erfassen und sie zu dokumentieren. Eine bestimmte Berufsausbildung ist hierfür nicht erforderlich, wenn auch im naturwissenschaftlichen Kontext mitunter hilfreich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kartierer mit der sich jeweils stellenden Aufgabe vertraut sind. Dass dies hier nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass eine Mehrzahl der an der Kartierung beteiligten Beobachter jedenfalls einen naturwissenschaftlichen Hintergrund aufwies, erhielten alle Beobachter nach Angaben der Gutachter im Vorhinein eine intensive Einarbeitung in die artspezifischen Aspekte der Schwarzstorchbeobachtung sowie in die Grundlagen der Methodik der Raumnutzungsanalyse. Eine solche Schulung ist nicht von vorneherein ungeeignet, die Beobachter für die Kartierung von Flugbewegungen zu qualifizieren, zumal es sich bei dem Schwarzstorch, auf den sich die Beobachtungen nach Absprache mit dem Landratsamt im Schwerpunkt konzentrierten, um eine auch für Laien erkennbare Art handelt. Überdies wurde der Einsatz der Kartierer nach Angaben der Firma ... so koordiniert, dass unerfahrenere Beobachter stets gemeinsam mit erfahreneren Kräften eingesetzt wurden (vgl. die Stellungnahme der Firma ... vom 03.08.2017). Soweit der Beklagte die fachliche Eignung dadurch in Frage stellt, dass die Kartierer der Klägerin Flugbewegungen nicht dokumentiert hätten, die zur gleichen Zeit von Mitarbeitern der LUBW beobachtet worden seien, dringt er damit ebenso nicht durch. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass diese Flugbewegungen im Untersuchungsraum zu verorten waren, auf den sich die Kartierungen bei Anwendung der Erfassungshinweise der LUBW zu konzentrieren hatten. 77 Nach alledem ergibt sich aus der den fachlichen Anforderungen genügenden Raumnutzungsanalyse der Klägerin, dass im maßgeblichen Umkreis des geplanten Windparks keine Fortpflanzungsstätte, kein Nahrungshabitat und kein regelmäßig frequentierter Flugkorridor des Schwarzstorchs festzustellen ist. Für eine gegenteilige Einschätzung des Beklagten bedürfte es einer tatsächlichen Grundlage, die hier fehlt. Soweit der Beklagte geltend macht, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG sei am Vorhabenstandort gleichwohl nicht auszuschließen, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die nicht zur Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen kann. 78 (2) Auch im Hinblick auf andere Vogelarten ist eine Verletzung des Tötungs- und Störungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte beanstandet, die Klägerin habe dies in Bezug auf die windkraftempfindlichen Vogelarten Baumfalke, Graureiher, Weißstorch und Wanderfalke nicht gutachterlich aufgezeigt, steht dies der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Denn der Beklagte geht ausweislich des angegriffenen Bescheids selbst davon aus, dass in Bezug auf diese Vogelarten eine Verletzung der Zugriffsverbote ausgeschlossen werden kann (vgl. S. 41 f. des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24.01.2017). 79 Auch hinsichtlich des nicht als windkraftempfindlich geltenden Mäusebussards bestehen keine Anhaltspunkte für das Eingreifen eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat im Widerspruchsbescheid insoweit lediglich darauf abgestellt, dass diese streng geschützte Art im Untersuchungsraum beobachtet, sie im Gutachten der Klägerin jedoch nicht formal korrekt dargestellt worden sei und das Gutachten insoweit Mängel aufweise. In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde der Mäusebussard als nicht kollisions- und störungsanfälliger Durchzügler und Nahrungsgast eingeordnet, für den von einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit nach § 44 BNatSchG nicht auszugehen sei (S. 25 f.). Gegenteiliges ist hier nicht hinreichend ersichtlich und wurde auch im Rahmen des Klageverfahrens nicht geltend gemacht. Allein eine vermeintliche formal unkorrekte Darstellung im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag kann hier nicht zulasten der Klägerin gewertet werden, zumal die durchgeführte Raumnutzungsanalyse in Absprache mit dem Landratsamt im Schwerpunkt den Schwarzstorch in den Blick genommen hat. 80 c) Schließlich greift das klägerische Vorhaben auch nicht in ein faktisches Vogelschutzgebiet ein. 81 Gebiete, die nach den Kriterien der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind, unterliegen als sogenannte faktische Vogelschutzgebiete dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zu Schutzgebieten. Hierbei verfügen sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union über einen gewissen Bewertungsspielraum, wobei die Entscheidung ausschließlich anhand der in der Vogelschutzrichtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu treffen ist. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der in Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der geeignetsten Gebiete im Sinne der Richtlinie. Über die Abgrenzung dieser Gebiete kann unter anderem das aktualisierte IBA-Verzeichnis (Important Bird Areas) Aufschluss geben. Dieses Verzeichnis ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z. B. EuGH, Urteil vom 19.05.1998 - C-3/96 -, juris Rn. 68 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, juris Rn. 39) ein bedeutsames Erkenntnismittel. Es hat zwar keinen Rechtsnormcharakter, spielt aber als gewichtiges Indiz für die Zugehörigkeit eines Gebiets zu den im Sinne des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie geeignetsten Gebieten eine maßgebliche Rolle (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, juris Rn. 18). 82 Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren in Bezug auf Vogelschutzgebiete hat bereits einen so fortgeschrittenen Stand erreicht, dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 17). Es mag dahinstehen, ob und bejahendenfalls binnen welcher Fristen sich aus der Vogelschutzrichtlinie eine Verpflichtung ergibt, Gebiete, die sich erst nach dem Abschluss des ursprünglichen Meldeverfahrens zu einem der geeignetsten Gebiete entwickeln, aus diesem Grunde nachzumelden. Denn jedenfalls unterliegt Beteiligtenvorbringen, es gebe (nunmehr) ein faktisches Vogelschutzgebiet, das unberücksichtigt geblieben sei und eine „Lücke im Netz“ schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt deshalb im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im sogenannten IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 - juris Rn. 22 ff.; zum Ganzen Nieders. OVG, Urteil vom 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris Rn. 208). 83 Nach diesen Maßstäben bestehen hier zur Überzeugung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets. Der NABU hat im Jahr 2014 beim zuständigen Ministerium die Einrichtung eines Vogelschutzgebiets vor allem mit Blick auf das Schwarzstorchvorkommen beantragt. Das Gebiet um den Welscheberg ist jedoch nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt. Dieser Umstand allein steht der Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets zwar nicht entgegen. Er bildet aber ein gewichtiges Indiz und erhöht die Anforderungen an die Darlegung, dass gleichwohl ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegen soll. Die wohl im Zuge des Antrags des NABU eingeleiteten Untersuchungen und landesweiten Kartierungen des Schwarzstorchvorkommens der LUBW bestätigten zwar mehrere Sichtungen des Schwarzstorchs sowie das Vorhandensein von Schwarzstorchhorsten im Großraum des Neckar-Odenwald-Kreises. Jedoch hat sich das Vorliegen eines Revierzentrums des Schwarzstorchs im Bereich des hier maßgeblichen Vorhabengebiets aufgrund der LUBW-Erhebungen nicht bestätigt. Hieran ändert es nichts, dass der Bereich wegen der nahegelegenen Fließgewässer objektiv als für den Schwarzstorch besonders attraktiv eingeschätzt werden kann. Die strengen Anforderungen an die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets sind nicht erfüllt. 84 Unabhängig davon stünde das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets der Genehmigung von Windenergieanlagen auch nicht zwingend entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14.01.2016 - C-141/14 -, juris Rn. 70, 75) setzt ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie voraus, dass die Habitate der geschützten Vogelarten verschlechtert werden oder für diese Arten erhebliche Störungen eintreten. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten ebenso zu verneinen. 85 d) Dem Vorhaben der Klägerin steht auch nicht die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg über den Naturpark „Neckartal-Odenwald“ vom 06.10.1986 (GBl. S. 446) entgegen, die weite Teile des Rhein-Neckar-Kreises und des Neckar-Odenwald-Kreises erfasst und in deren Geltungsbereich die Windenergieanlagen errichtet werden sollen. 86 Zweck des Naturparks ist, diesen als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln und zu pflegen, insbesondere die unterschiedlichen Einzellandschaften des Naturparks in ihrem naturnahen Landschaftscharakter zu erhalten, die natürliche Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren und zu verbessern und den Bau, die Unterhaltung und unentgeltliche Nutzung der Erholungseinrichtungen für die Allgemeinheit zu gewährleisten (§ 3 NaturparkVO). In den Gebieten des Naturparks, die weder Erschließungszonen noch Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder flächenhaftes Naturdenkmal sind, bedarf unter anderem die Errichtung von baulichen Anlagen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NaturparkVO). Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Maßnahme weder dem Zweck des Naturparks noch den Feststellungen des Naturparkplans zuwiderläuft oder wenn nachteilige Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 1 NaturparkVO). Diese naturschutzrechtliche Erlaubnis nimmt an der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG teil (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2000 -10 S 1322/99 -, juris Rn. 48). 87 Die geplanten Windenergieanlagen liegen hier nicht in einer Erschließungszone. Als solche gelten unter anderem Flächen, die im jeweiligen Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen sind, sowie Flächen, die im jeweiligen Regionalplan im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG als Vorrangflächen für die Windkraft festgelegt sind (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 und Nr. 6 NaturparkVO). Das ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Erlaubnis liegen jedoch vor. Das klägerische Vorhaben läuft dem Zweck des Naturparks nicht zuwider. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Artenschutzrecht ergibt sich auch, dass der Zweck der Bewahrung und Verbesserung der natürlichen Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt wird. Auch dass der Zweck der Erhaltung und Entwicklung der Erholungslandschaft der Errichtung und dem Betrieb eines Windparks entgegenstünde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. 88 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Ihr können daher weder Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). 89 Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 90 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 91 BESCHLUSS 92 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 1.377.240,-- EUR festgesetzt. 93 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Gründe 22 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat nach Maßgabe ihres Antrags vom 12.02.2016 einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung von vier Windkraftanlagen auf den Flst.-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung Buchen-Hainstadt, Gewann Welscheberg. Der die Erteilung der Genehmigung ablehnende Bescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.05.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG i.V.m. § 1 BImSchV und Ziffer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sind Windenergieanlagen – wie die hier geplanten – mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. 24 Die Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, sodass ein Anspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung besteht. Insbesondere stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften – namentlich des Baurechts sowie des Naturschutzrechts – der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Windenergieanlagen entgegenstehen. 25 a) Gemäß § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Sie gilt damit auch als Baugenehmigung im Sinne des § 58 LBO (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Deren Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere ist das Vorhaben mit dem Bauplanungsrecht vereinbar. 26 Bei den Windenergieanlagen handelt es sich um bauliche Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB), die im Außenbereich errichtet werden sollen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen, als privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Das ist hier der Fall. 27 aa) Der Erteilung der Baugenehmigung steht, wie auch das Landratsamt im angegriffenen Bescheid selbst angenommen hat, nicht entgegen, dass die nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche Erschließung der Vorhabengrundstücke (vgl. ebenso bauordnungsrechtlich § 4 Abs. 1 LBO) noch nicht abschließend gesichert ist. Die ausreichende Zuwegung für die zweckentsprechende Nutzung der Windenergieanlagen kann durch Unterzeichnung einer Baulasterklärung sichergestellt werden. Die Erschließung muss indes noch nicht zwingend im Zeitpunkt der Genehmigung vorhanden sein; vielmehr genügt es, dass die Erschließung bis zur Fertigstellung der Anlage funktionsfähig angelegt und damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 71a; ebenso Ziff. 5.6.2.4 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg – Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 09.05.2012 – 64-4583/404). Vorliegend ist damit zu rechnen, dass eine Baulasterklärung abgegeben wird, um die Erreichbarkeit aller Vorhabengrundstücke von öffentlichen Verkehrsflächen aus zu ermöglichen. Dies kann durch eine entsprechende Auflage in der zu erteilenden Genehmigung sichergestellt werden. Das bisherige Fehlen steht der Erteilung der Genehmigung damit nicht entgegen. 28 bb) Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange entgegen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die regionalplanerischen Vorgaben sowie den Flächennutzungsplan der Beigeladenen. 29 Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 – also auch der Errichtung einer Windenergieanlage nach Nr. 5 – in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 30 Das Vorhaben der Klägerin ist raumbedeutsam in diesem Sinne. Raumbedeutsam sind Vorhaben, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich aber insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Im vorliegenden Fall soll jede einzelne Windenergieanlage eine Gesamthöhe von ca. 212 m haben. Zudem handelt es sich um eine Anhäufung von vier Anlagen. Die Auswirkungen des Vorhabens gehen über den unmittelbaren Nahbereich hinaus. An der Raumbedeutsamkeit bestehen daher keine Zweifel (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, juris zu zwei Anlagen mit jeweiliger Gesamthöhe von 128 m). 31 (1) Grundsätzlich widerspricht das raumbedeutsame Vorhaben der Klägerin entgegen § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB den im Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald, der im Jahr 2005 für verbindlich erklärt und noch nicht durch einen neuen Teilregionalplan der heutigen Metropolregion Rhein-Neckar ersetzt wurde, niedergelegten Zielen der Raumordnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Als verbindliches Ziel (mit „Z“ gekennzeichnet; vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LplG BW) enthält der Teilregionalplan die Regelung, dass regionalbedeutsame Windenergieanlagen nur in den ausgewiesenen Vorranggebieten für die Windenergienutzung zulässig sind. Außerhalb der Vorranggebiete für die Windenergienutzung sind die Errichtung und der Betrieb von regionalbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen („Z“). Nicht regionalbedeutsame Windenergieanlagen sollen in den ausgewiesenen Vorranggebieten für die Windenergienutzung konzentriert werden (Grundsatz „G“). Das hier in Rede stehende Gebiet am Welscheberg, auf dem die Windenergieanlagen der Klägerin errichtet werden sollen, liegt unstreitig nicht in einem der vom Teilregionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete. Der Teilregionalplan sieht lediglich an 16 Standorten der Region Vorranggebiete vor. Außerhalb dieser Gebiete ist die Errichtung und der Betrieb der raumbedeutsamen Windenergieanlagen nach dem regionalplanerischen Willen ausgeschlossen. Gleichzeitig folgt daraus, dass dem Vorhaben „in der Regel“ der sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstehen würde, da für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Nutzung für Windenergie nach den Zielen der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. 32 Der Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald ist jedoch unwirksam und steht dem Vorhaben der Klägerin daher nicht entgegen. Er leidet unter einem nicht heilbaren Abwägungsmangel. 33 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 19.07.2005. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 13.07.2004 an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, juris Rn. 20). 34 Rechtsgrundlage für die regionalplanerische Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in der Form von Vorrang- und Ausschlussgebieten ist hier § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11, Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 des Landesplanungsgesetzes in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 13.07.2004 bis zum 21.10.2008 geltenden Fassung vom 10.07.2003 (- LplG BW -, GBl. S. 385; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris). Danach müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Diesen Vorgaben entsprechen die Zielfestlegungen im Teilregionalplan, die ausdrücklich zwischen Vorranggebieten und Ausschlussgebieten unterscheiden. 35 Der Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie verletzt jedoch das Abwägungsgebot des § 3 Abs. 2 LplG BW a.F. Danach sind bei der Aufstellung, Fortschreibung und Änderung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen (Satz 1). Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen (Satz 2). In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden – Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – (Satz 3). 36 Für die gerichtliche Kontrolle der Abwägung gelten insoweit die gleichen Maßstäbe wie im Bauplanungs- oder Fachplanungsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.07.2005 - 5 S 2124/04 -, juris Rn. 27 und vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 50). Sie ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 50 m.w.N.). 37 Zu der vorzunehmenden Abwägung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelnen ausgeführt (Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 -, juris Rn. 51 ff.; vgl. zuletzt auch Beschluss vom 11.10.2018 - 5 S 1398/18 -, juris mit Blick auf einen Flächennutzungsplan): 38 „Bei der Festlegung eines Zieles der Raumordnung, mit dem i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB „eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt“, stellt diese Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besondere Anforderungen an den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis. Die Planung muss sicherstellen, dass sich die betroffenen Vorhaben an „anderer Stelle“ (Konzentrationszone) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Ihr muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Konzept zugrunde liegen, das den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange darf sich nicht auf die positiv festgelegten Standorte beschränken, sondern muss auch die ausgeschlossenen Standorte einbeziehen. 39 Die im Abwägungsvorgang angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts hat sich abschnittsweise zu vollziehen. Danach sind in einem ersten Schritt die Flächen zu ermitteln, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (sog. „harte“ Tabuzonen). In einem zweiten Schritt sind diese Flächen nachvollziehbar um die Flächen zu reduzieren, auf denen Windkraftanlagen zwar tatsächlich und rechtlich errichtet und betrieben werden können, in denen sie aber nach städtebaulichen bzw. raumordnerischen Vorstellungen nicht aufgestellt werden sollen (sog. „weiche“ Tabuzonen). Die nach Abzug dieser Tabuzonen verbleibenden sog. Potenzialflächen sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den zur Windkraft konkurrierenden Nutzungsflächen in Beziehung zu setzen. Insoweit sind die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird. Auch wenn § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hat, nicht zu entnehmen ist, darf es jedoch mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht sein Bewenden haben. Vielmehr muss die Planung die Entscheidung des Gesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und im Ergebnis der Abwägung für die Windenergienutzung im Plangebiet in „substantieller Weise“ Raum schaffen. Nur auf diese Weise kann er den Vorwurf der unzulässigen „Negativplanung“ entkräften (ständige Rechtsprechung, vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 sowie Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117,287, vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109, vom 24.01.2008 - 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 und Beschlüsse vom 12.07.2006 - 4 B 49.06 - juris RdNr. 6, und vom 15.09.2009 - 4 BN 25.09 - BauR 2010, 82, juris RdNr. 8; vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 06.11.2006 - 3 S 2115/04 - VBlBW 2007, 178, juris RdNr. 32, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – 2 A 2.09 - juris Rd.Nr. 40). 40 Erkennt der Planungsträger bei der Betrachtung seines Abwägungsergebnisses, dass nach Abzug ungeeigneter Flächen nicht mehr genug Flächen für die Windenergienutzung übrig bleiben, muss er nochmals in den Abwägungsvorgang eintreten und gegebenenfalls seine Ausschlusskriterien eingrenzen. Je kleiner die für die Windenergienutzung verbleibenden Flächen ausfallen, umso mehr ist das gewählte methodische Vorgehen zu hinterfragen. Will er dennoch an sämtlichen Auswahlkriterien festhalten oder ist er der Auffassung, für seinen Zuständigkeitsbereich sei es im Hinblick auf entsprechende örtliche Besonderheiten nicht möglich, eine ausgewogene Planung zu beschließen, hat er sich darauf zu beschränken, die Zulassung von Windenergie im Rahmen der Anwendung von § 35 Abs. 1 und 3 Satz 3 BauGB durch das Geltendmachen von öffentlichen Belangen im Einzelfall zu steuern und muss er auf eine planerische Steuerung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verzichten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 und vom 24.01.2008 a.a.O. und juris RdNrn. 12 und 15 sowie Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.03 - juris Rd.Nr. 41; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011, a.a.O. sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.03.2006 - 8 A 2672/03 - juris RdNr. 78-80 und vom 19.05.2004 - 7 A 3368/02 - juris RdNr. 74).“ 41 Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das gesamträumliche Planungskonzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 5). Der Plangeber muss sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft. Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 11.04.2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 6). 42 Nach diesen Maßstäben liegt im Fall des im Jahr 2004 beschlossenen Teilregionalplans keine ordnungsgemäße Abwägung vor. Zwar ist dem Beklagten einzuräumen, dass insoweit – wie bereits dargelegt – die im Zeitpunkt des Erlasses des Teilregionalplans geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen ist. So kann es etwa keinen Abwägungsmangel darstellen, dass bei der Planaufstellung – entsprechend dem seinerzeitigen Stand der Technik – auf deutlich niedrigere Windenergieanlagen abgestellt wurde, die eine Berücksichtigung der Windgeschwindigkeit lediglich in 50 m Höhe über Grund rechtfertigte und überdies die technisch nur äußerst schwierige Realisierbarkeit von Vorhaben in Waldgebieten bedingte. Jedoch findet die dargelegte Rechtsprechung zum nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erforderlichen schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, die nach Aufstellung des Teilregionalplans fortentwickelt wurde, auch auf diesen älteren Regionalplan Anwendung, da sie nicht auf einer geänderten Sach- oder Rechtslage beruht. So räumt auch der Beklagte unter Heranziehung einer Stellungnahme des Verbands der heutigen Metropolregion Rhein-Neckar vom 24.02.2017 ein, dass sich die aktuelle Rechtsprechung zur planerischen Vorgehensweise, zur Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien, zu Flächenbilanzierungen nach den jeweiligen Arbeitsschritten etc. erst nach der Planerstellung entwickelt habe und daher in dem im Jahr 2004 beschlossenen Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie noch nicht habe zur Anwendung kommen können. Gleichwohl ist dem Teilregionalplan und seiner Begründung zu entnehmen, dass sich der seinerzeitige Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald um eine gesamträumliche Planung bemüht hat. So hat er ausweislich der Begründung eine flächendeckende Untersuchung des gesamten Planungsraums unter Anwendung einer vierstufigen Vorgehensweise durchgeführt, um Windenergieanlagen an Standorten zu bündeln, die unter Aspekten des Anwohner-, Landschafts- und Umweltschutzes verträglich sind (S. 9 der Begründung und Erläuterung des Teilregionalplans). Hierbei sei man in Anlehnung an die „Hinweise für die Festlegung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung“ des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg in folgenden Schritten vorgegangen: 1. Festlegung von Ausschlussgebieten anhand absoluter Ausschlusskriterien, 2. Festlegung von Ausschlussgebieten nach Abwägung, 3. Überprüfung der verbliebenen Flächen anhand der Windgeschwindigkeit und der Flächengröße, 4. Einzelfallbetrachtung der verbliebenen Standorte. 43 Dies zugrunde gelegt kann hier offen bleiben, ob mit der Ausweisung von immerhin 16 Standorten als Vorranggebiete der Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen wurde und ob der Plangeber nach den jeweiligen Abwägungsschritten hinreichend bilanziert hat, ob dies der Fall ist. Denn der aus der Begründung und den Erläuterungen zum Teilregionalplan ersichtliche Abwägungsvorgang weist insoweit durchgreifende Mängel auf, als der Plangeber Kriterien der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen miteinander vermischt hat. Zwar ist anzuerkennen, dass der Plangeber, wenn auch unter Verwendung anderer Begrifflichkeiten, im Grundsatz mit ähnlichen Arbeitsschritten vorgegangen ist, wie sie die dargelegte Rechtsprechung entwickelt hat. So werden zunächst Gebietskategorien aufgeführt, die – vergleichbar mit der „harten“ Tabuzone – absoluten Ausschlusskriterien unterliegen sollen, und sodann Gebiete, die – vergleichbar einer „weichen“ Tabuzone – nach einer Abwägung ausgenommen werden sollen. Allerdings ergeben sich aus den unter der erstgenannten Kategorie aufgeführten Gebietsarten nicht nur solche, bei denen aus tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen schlechthin ausgeschlossen sind, wie es für harte Tabuzonen gefordert wird. 44 So werden unter den absoluten Ausschlusskriterien etwa pauschale Schutzabstände zu Siedlungen aufgeführt. Zu den harten Tabuzonen gehören aber regelmäßig nur die Flächen, die so nahe an schutzwürdigen baulichen Nutzungen liegen, dass die Werte der TA Lärm zum Nachteil der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch den Betrieb der Windkraftanlage überschritten würden. Derjenige Teil der Abstandszone, der ausschließlich auf Vorsorgeerwägungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beruht, kann hingegen nicht mehr der harten Tabuzone zugerechnet werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - 7 D 105/14.NE -, juris). Welcher Abstand danach zwingend einzuhalten ist, um diesen Anforderungen gerecht zu werden, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der Werte der TA Lärm festgestellt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - 1 C 11003.12 -, juris). Hierbei ist der Plangeber zwar grundsätzlich berechtigt, den maßgeblichen Parametern, wie etwa Windrichtung und -geschwindigkeit, Leistungsfähigkeit der Anlagen oder Tonhaltigkeit der Rotorgeräusche typisierend Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 - 4 CN 3.18 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 05.03.2019 - 12 KN 202/17 -, juris). Eine von den örtlichen Gegebenheiten gänzlich losgelöste pauschale Festsetzung der Schutzabstände, wie sie hier im Rahmen der absoluten Ausschlusskriterien aufgeführt sind (S. 61 der Erläuterungen zum Teilregionalplan), ohne dass ersichtlich wird, wie der Plangeber die konkreten Abstände ermittelt hat oder dass ihm überhaupt bewusst war, dass auch im Hinblick auf die Schutzabstände zwischen harten und weichen Tabukriterien unterschieden werden muss, ist dagegen nicht zulässig. So hat der Plangeber zwar darauf verwiesen, dass sich die Abstandswerte aus den einzuhaltenden Nachtgrenzwerten der TA Lärm ergäben. Die pauschal angenommenen Schutzabstände, beispielsweise von 750 m zu Wohnbauflächen und Flächen gemischter Nutzung oder 300 m zu Industrie- und Gewerbeflächen, erklären sich daraus jedoch nicht. Dass der Plangeber selbst in diesem Zusammenhang nicht hinreichend zwischen harten und weichen Ausschlusskriterien unterscheiden hat, wird auch dadurch deutlich, dass er einerseits davon spricht, dass die Windenergieanlagen zum Schutz der Bevölkerung und der Anwohner nicht in der direkten Umgebung bestimmter Gebäude errichtet werden „sollen“ (S. 61 der Erläuterungen zum Teilregionalplan) und nicht davon, dass sie dort wegen der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben nicht errichtet werden dürfen. Andererseits ordnet er die Schutzabstände aber ausschließlich den absoluten Ausschlusskriterien zu. Widersprüchlich ist insoweit auch die die absoluten Ausschlusskriterien einleitende Formulierung, wonach Schutzzonen in Form von Abständen eingehalten worden seien, um eine möglichst große Schonung der Flächen zu erreichen. Auch dies zeigt, dass der Plangeber hier bereits eine wertende Zielvorstellung hat einfließen lassen und nicht lediglich die rechtlich schlechthin gebotenen Abstandsflächen in die harten Tabuzonen aufgenommen hat. 45 Auch FFH-Gebiete sind – entgegen der Ansicht des Plangebers – kein rechtlich zwingendes Ausschlusskriterium für die Windkraftnutzung. Die Errichtung einer Windenergieanlage ist in einem FFH-Gebiet (§ 31 ff. BNatSchG) nur dann und insoweit rechtlichen Einschränkungen unterworfen, als Errichtung und Betrieb der Anlagen mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes unvereinbar und geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. § 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Ein Projekt, das zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes führen kann, kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl zugelassen werden (vgl. § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG). Danach ist es grundsätzlich nicht möglich, FFH-Gebiete generell, ohne nähere Befassung mit der konkreten Situation als „harte“ Tabuzonen anzusehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2013 - 1 C 11003.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.10.2015 - 2 K 109/13 -, juris; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2017 - 7 D 105/14.NE -, juris). Gleiches gilt für EU-Vogelschutzgebiete, bei denen hier nicht danach differenziert wird, ob darin windkraftempfindliche Vogelarten vorkommen, und für die überdies noch ein Schutzabstand von 200 m als absoluter Ausschlussgrund vorgesehen ist, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich dieser aus einer gesetzlichen Regelung oder zwingenden faktischen Gründen ergibt. Auch dass ein rechtlich zwingender Mindestabstand zu Gewässern 1. Ordnung von 200 m eingehalten werden müsste, ist nicht ersichtlich. Dies bedeutet nicht, dass es dem Plangeber verwehrt war, die Schutzabstände sowie die FFH-Gebiete und die Vogelschutzgebiete planerisch von der Windenergienutzung auszunehmen. Sie dürfen auch anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung der nach Abzug der Tabuzonen verbleibenden Flächen für die Windenergie sprechen. Ihre Ermittlung und ihre Bewertung sind aber gleichwohl der Ebene der Abwägung und damit den „weichen“ Tabukriterien zuzuordnen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.2019 - 10 D 23/17.NE -, juris Rn. 81). Der Plangeber muss die Entscheidung, eine Fläche als „weiche“ Tabuzone zu bewerten, rechtfertigen und insoweit eine Abwägung vornehmen. Derartige Flächen dürfen nicht unter der Prämisse der strikten rechtlichen Bindung ausgeschieden werden. 46 Schließlich macht auch der Umgang mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen deutlich, dass sich der Plangeber den Unterschied zwischen harten und weichen Tabukriterien und die daraus folgenden unterschiedlichen Abwägungsmaßstäbe nicht hinreichend vor Augen geführt hat. So ordnet er diese zwar den absoluten Ausschlusskriterien zu, führt jedoch aus, dass Ver- und Entsorgungseinrichtungen – namentlich Abfallanlagen, Deponien, Kläranlagen, Absetzbecken, Kraftwerke, Heizwerke, Wasserwerke, Umspannwerke – „grundsätzlich“ von Windenergieanlagen freigehalten werden „sollen“. Im Einzelfall könnten jedoch insbesondere Deponien, Kläranlagen oder Wasserwerke als Standorte in Betracht kommen, wenn sie für die Errichtung von Windenergieanlagen geeignet seien. Im Rahmen der Untersuchung sei bei diesen Flächen im 4. Schritt eine Einzelfallprüfung durchgeführt worden (S. 62 f. der Erläuterungen zum Teilregionalplan). Der Plangeber gibt hier zu erkennen, dass die Freihaltung der genannten Einrichtungen von Windenergieanlagen nicht für rechtlich zwingend erachtet wird und einer Abwägung zugänglich sein kann. Gleichwohl werden sie den harten Tabuzonen zugeordnet. Der Verweis auf die im 4. Schritt durchgeführte Einzelfallprüfung geht überdies insoweit ins Leere, als sich dort kein weiterer Hinweis auf Ver- und Entsorgungseinrichtungen findet (vgl. S. 65 ff. der Erläuterungen). 47 Nach alledem besteht ein Fehler im Abwägungsvorgang. Dieser ist auch beachtlich. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG BW ist es für die Rechtswirksamkeit eines Regionalplans unerheblich, wenn die Abwägungsmängel weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Vorliegend hatte der Abwägungsmangel Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Hierfür genügt zwar nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, die Entscheidung wäre bei Vermeidung des Fehlers anders gefallen; vielmehr muss nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses bestehen (zum vergleichbaren § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB: BVerwG Urteile vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 und vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 17). Eine solche konkrete Möglichkeit ist hier aber anzunehmen. Aufgrund der größeren Potenzialflächen für Windenergie, die ohne die aufgezeigten Fehler entstanden wären, hätten auch die Vorranggebiete anders ausfallen können. Jedenfalls hätte sich auch das Verhältnis zwischen Potentialflächen und den festgesetzten Vorranggebieten verschieben können, so dass sich die Frage, ob der Windenergie substantiell Raum verschafft wurde, neu gestellt hätte. Überdies ist der Abwägungsmangel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LplG BW offensichtlich. Unabhängig davon, ob der nicht unerhebliche Abwägungsmangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LplG BW), entfaltet der mängelbehaftete Regionalplan jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Bindungswirkung (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 LplG BW). Die weitere Planerhaltungsvorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 LplG, wonach eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung schriftlich geltend gemacht wird, gilt für den hier vorliegenden Abwägungsmangel nicht. Die Planerhaltungsvorschrift des § 11 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986) findet auf den Teilregionalplan aus dem Jahr 2005 keine Anwendung. 48 Da der im Jahr 2004 beschlossene Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald nach alledem unwirksam ist, besteht keine regionalplanerische Regelung, die dem Vorhaben der Klägerin nach § 35 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 3 BauGB entgegengehalten werden kann. Eine eigentliche Vorgängerregelung zum Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windkraft existierte nicht. Der Teilregionalplan war als Teilfortschreibung zunächst Bestandteil des Plankapitels 5 Energieversorgung im Anschluss an das Kapitel 5.7 Erneuerbare Energien des Regionalplans Unterer Neckar vom 16.03.1994. Plansatz 5.7 stellte lediglich den planerischen Grundsatz auf, dass die Energieerzeugung aus erneuerbaren umweltfreundlichen Primärenergien an hierfür geeigneten Stellen ermöglicht und gefördert werden soll; die Verwendung war danach insbesondere in weniger verdichteten Teilräumen zu ermöglichen und zu fördern. Der Regionalplan Unterer Neckar vom 16.03.1994 wurde durch den seit dem 15.12.2014 verbindlichen Einheitlichen Regionalplan für die Metropolregion Rhein-Neckar ersetzt, wobei sich aus dessen Plansatz 3.2.4 Erneuerbare Energien ausdrücklich ergibt, dass Regelungen zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen nicht getroffen werden. Die regionalplanerischen Vorgaben zu Standorten für regionalbedeutsame Windenergieanlagen sollen in einer separaten Teilfortschreibung zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar erfolgen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Teilfortschreibung wurde für den baden-württembergischen Teil des Regionalverbands der im Jahr 2004 beschlossene Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windkraft für weiter anwendbar erklärt (vgl. S. 130 des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar). Da dieser Teilregionalplan jedoch, wie dargelegt, unwirksam ist, ergibt sich weder aus dem früheren Regionalplan Unterer Neckar noch aus dem Einheitlichen Regionalplan für die Metropolregion Rhein-Neckar ein dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehendes Ziel der Raumordnung. 49 (2) Auch der Flächennutzungsplan der Beigeladenen kann dem Vorhaben der Klägerin nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden; denn auch dieser ist im Hinblick auf die Festsetzung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen aufgrund eines Abwägungsmangels unwirksam. 50 Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen aktuell nur vor im Bereich des Standorts „Eulsberg“ auf der Gemarkung Hettingen (2. Änderung des Flächennutzungsplans vom 03.07.2006), der mit zwei Einzelanlagen als Vorranggebiet auch im Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie vorgegeben ist (vgl. S. 35 des Teilregionalplans, Standort 12) sowie am Standort „Großer Wald“, für den vom Regierungspräsidium Karlsruhe eine Zielabweichung für fünf Windkraftanlagen zugelassen wurde (7. Änderung des Flächennutzungsplans vom 03.09.2013). Zwar hat die Beigeladene bereits eine 10. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, um das Vorhaben der Klägerin zu ermöglichen. Das hierfür eingeleitete Zielabweichungsverfahren ist aber noch nicht abgeschlossen und die Änderung daher noch nicht in Kraft. Durch die Ausweisung der beiden Konzentrationsflächen wäre die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten übrigen Gemeindegebiet und damit auch am Welscheberg nach dem Planvorbehalt aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich ausgeschlossen. 51 Parallel zu den vorstehenden Erwägungen im Hinblick auf den Teilregionalplan, ist jedoch auch von einer Unwirksamkeit der Festsetzungen des Flächennutzungsplans auszugehen, soweit diese Konzentrationsflächen für Windenergienutzung vorsehen, die zugleich die Errichtung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Stadtgebiet ausschließt. Denn der Flächennutzungsplan leidet insoweit an entsprechenden Abwägungsmängeln. Konzentrationsflächen mit Ausschlusswirkung für andere Flächen wurden erstmals mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans im Jahr 2006 ausgewiesen. Hierbei nahm die Beigeladene ausdrücklich eine aus ihrer Sicht zwingende Anpassung an den im Jahr 2004 beschlossenen Teilregionalplan Plankapitel 5.7.1 Windenergie des Regionalplans für die frühere Region Rhein-Neckar-Odenwald und die dort vorgesehenen Vorranggebiete vor. Die planerischen Erwägungen decken sich im Wesentlichen mit denen, die dem Teilregionalplan zugrunde lagen und leiden daher an den gleichen Abwägungsmängeln. Diese setzen sich auch im Rahmen der 7. Änderung des Flächennutzungsplans aus dem Jahr fort, die lediglich eine im Teilregionalplan noch nicht vorgesehene Konzentrationsfläche hinzufügte, jedoch nichts an der Ausschlusswirkung im übrigen Gemeindegebiet änderte. 52 (3) Auch im Übrigen widerspricht das Vorhaben der Klägerin nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Das Vorhaben liegt zwar in einem Vorranggebiet für Naturschutz und Landschaftspflege des im Jahr 2014 für verbindlich erklärten Einheitlichen Regionalplans der Metropolregion Rhein-Neckar (vgl. die Raumnutzungskarte zum Einheitlichen Regionalplan). Hierzu stehen die geplanten Windenergieanlagen jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht im Widerspruch. 53 Nach Ziffer 2.2.1.2 des Einheitlichen Regionalplans (formuliert als verbindliches Ziel der Regionalplanung „Z“) haben in Vorranggebieten für Naturschutz und Landschaftspflege die Ziele des Naturschutzes und Maßnahmen, die dem Aufbau, der Entwicklung und Gestaltung eines regionalen, räumlich und funktional zusammenhängenden Biotopverbundsystems dienen, Vorrang vor entgegenstehenden oder beeinträchtigenden Nutzungsansprüchen. Sie dienen der Erhaltung und Entwicklung heimischer Pflanzen- und freilebender Tierarten mit dem Ziel der Sicherung der Biodiversität. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die von ihm angenommene Unzulässigkeit des klägerischen Vorhabens im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 auch auf diesen Aspekt gestützt, dies jedoch im Wesentlichen mit den artenschutzrechtlichen Bedenken begründet, die – nach Auffassung des Beklagten – zur Unzulässigkeit des Vorhabens auch aus anderen rechtlichen Gründen führe. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über das Vorkommen des Schwarzstorchs sei auch dieses Ziel der Raumordnung betroffen. Wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, teilt die Kammer die artenschutzrechtlichen Bedenken an dem Vorhaben der Klägerin im Hinblick auf das Schwarzstorchvorkommen indes nicht. Dass dessen Erhaltung und Entwicklung und damit die Biodiversität und die Vielfalt der Lebensräume durch das Vorhaben beeinträchtigt wäre, kann die Kammer nicht erkennen. Auch im Übrigen ist ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung nach dem Einheitlichen Regionalplan nicht ersichtlich. 54 b) Dem Vorhaben der Klägerin stehen auch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht entgegen. 55 aa) Nach den in § 44 Abs. 1 BNatSchG normierten Zugriffsverboten ist es unter anderem verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1) – sog. Tötungsverbot – und wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2) – sog. Störungsverbot. Hierbei handelt es sich um zwingende, der planerischen Abwägung oder einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zugängliche Verbote, von denen nur abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG oder eine Befreiung nach § 67 BNatSchG vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). 56 Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und nicht nur dann verletzt, wenn die Tötung eines Exemplars der besonders geschützten Art absichtlich erfolgt, sondern auch, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist (vgl. EuGH, Urteil vom 30.01.2001 - C-103/00 -, juris Rn. 26 und vom 20.10.2005 - C-6/04 -, juris Rn. 113). Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Vielmehr ist zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, das heißt eine deutliche Steigerung des Tötungsrisikos gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko vorliegt. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - und vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, jeweils juris; VG Aachen, Urteil vom 13.12.2017 - 6 K 2371/15 -, juris Rn. 172 m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 27). Diese in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe ergeben sich nunmehr im Wesentlichen auch aus § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG (in der Fassung vom 15.09.2017, BGBl. I S. 3434), wonach ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vorliegt, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Art nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art vorliegt, ist insbesondere anhand der artspezifischen Verhaltensweisen, der Häufigkeit des Aufenthaltes im Gefährdungsbereich und der Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen zu bewerten (BVerwG, Urteile vom 14.07.2011 - 9 A 12.10 - und vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, jeweils juris). 57 Das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfasst solche Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern und eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population, zur Folge haben. Können die geschützten Tiere solche nachteiligen Wirkungen im Wege der Eigenkompensation oder durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen in absehbarer Zeit auffangen, liegt keine erhebliche Störung vor (vgl. VG Aachen, Urteil vom 13.12.2017 - 6 K 2371/15 -, juris Rn. 175 m.w.N.). 58 Bei der Prüfung, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt ist, hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Behörde stets eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden. Diese beziehe sich sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen Arten im Falle einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 14 und vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.). Als Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative hat das Bundesverwaltungsgericht den Umstand angesehen, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen gehe, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlten. Die Rechtsanwendung sei daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweise. Bei zahlreichen Fragestellungen stehe – jeweils vertretbar – naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Seien verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibe die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung sei einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder „strengere“ Anforderungen für richtig halte. Das sei erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen werde. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folge nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwerfe, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gebe (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15 und vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.). Die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative führe zwar zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte. Das Gericht bleibe insoweit aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 16). 59 Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jüngst (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -, juris) insoweit bestätigt, als es davon ausgeht, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dem Gericht erlaube, seiner Entscheidung die Einschätzung der Behörde zu einer fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese aus gerichtlicher Sicht plausibel sei und die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstandes der ökologischen Wissenschaft und Praxis stoße. Das eingeschränkte Kontrollmaß folge jedoch nicht aus einer der Verwaltung eigens eingeräumten Einschätzungsprärogative, sondern schlicht aus dem Umstand, dass es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehle. Es handele sich damit nicht um eine gewillkürte Verschiebung der Entscheidungszuständigkeit vom Gericht auf die Behörde, sondern um eine nach Dauer und Umfang vom jeweiligen ökologischen Erkenntnisstand abhängige faktische Grenze verwaltungsgerichtlicher Kontrolle.Diese komme nur dann in Betracht, wenn es tatsächlich an entscheidungsrelevanter, eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnis fehle. Existiere keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, könne und müsse das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar seien und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt sei.Stets bleibe es aber verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterliefen, ob sie anzuwendendes Recht verkenne, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgehe, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletze oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lasse. Die beschriebenen Grenzen gerichtlicher Kontrolle könnten gerade bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Tragen kommen. Dieser verlange naturschutzfachliche Einschätzungen, die sich nach außerrechtlichen Kriterien richteten. Fehle es dafür an generalisierenden untergesetzliche Normierungen und fehle es an in Fachkreisen und Wissenschaft anerkannten Maßstäben und Methoden der Ermittlung des Tötungsrisikos, könne dies die verwaltungsgerichtliche Kontrolle begrenzen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -, juris Rn. 18 ff.). 60 bb) Nach diesen Maßstäben kann die Kammer hier eine Verletzung des Tötungs- und Störungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG nicht feststellen. 61 (1) Insbesondere ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den von den Beteiligten im Schwerpunkt in den Blick genommenen Schwarzstorch eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sowie eine erhebliche Störung nicht feststellbar. 62 Der Schwarzstorch (ciconia nigra) ist eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG i.V.m. Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 03.03.1997, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 - ABl. L 212 vom 12.08.2010, S. 1; sog. Artenschutzverordnung) besonders und streng geschützte Art und überdies eine europäische Vogelart, für die die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG gelten. In der aktuellen Roten Liste der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg – LUBW – (6. Fassung, Stand: 31.12.2013) ist der Schwarzstorch in der Kategorie 3 (gefährdet) genannt. In der vorangegangenen 5. Fassung war der Schwarzstorch noch in Kategorie 2 (stark gefährdet) aufgeführt. 63 Zwar geht die Kammer mit dem Beklagten davon aus, dass es sich bei dem Schwarzstorch um eine windkraftempfindliche und grundsätzlich kollisionsgefährdete Vogelart handelt. Neben den artspezifischen Verhaltensweisen der Vogelart sind jedoch auch die für den geplanten Standort der Windenergieanlagen gegebenen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 32 m.w.N.). Diese zeigen vorliegend kein signifikant erhöhtes Risiko für den Schwarzstorch auf. 64 Entgegen der Ansicht der Klägerin musste die besondere Gefahr einer Kollision des Schwarzstorchs mit Windenergieanlagen nicht aufgrund des Standes der Wissenschaft von vorneherein verneint werden (so auch BayVGH, Beschluss vom 28.09.2015 - 22 CS 15.1625 -, juris Rn. 12; VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 32; a.A.: VG Hannover, Urteil vom 22.11.2012 - 1 A 2305/11 -, juris Rn. 57). Zwar mag es naturschutzfachlich umstritten sein, ob es sich bei dem Schwarzstorch um eine kollisionsgefährdete Art handelt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die von der Klägerin aufgeführten wissenschaftlichen Einschätzungen, die dies verneinen, als gesicherte Erkenntnislage durchgesetzt hätten. Vielmehr durfte der Beklagte zu der ebenso auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden und plausiblen Einschätzung gelangen, dass es sich um eine windkraftsensible und kollisionsgefährdete Art handelt. So ist der Schwarzstorch in den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (Stand: 01.07.2015), die unter Heranziehung mehrerer wissenschaftlicher Veröffentlichungen erstellt wurden, als windkraftempfindliche Brutvogelart aufgeführt (Ziffer 9.20 des Anhangs, S. 77 f.). Er gilt danach als kollisionsgefährdet. Ferner wird in den Hinweisen ausgeführt, bisher seien in Deutschland zwei Schlagopfer dokumentiert; jedoch müsse der Art ein hoher Risiko-Index bezüglich der Kollisionsgefahr an Windenergieanlagen zugeordnet werden. Bislang habe die Windkraft im Wald, dem überwiegend genutzten Lebensraum des Schwarzstorchs, in Deutschland kaum eine Rolle gespielt, so dass mit einer zunehmenden Betroffenheit der Art zu rechnen sei. Diese naturschutzfachliche Einschätzung ist plausibel und kann nach den dargelegten Maßstäben mangels gesicherter entgegenstehender Erkenntnisse der Entscheidung im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegt werden. Sie entkräftet auch plausibel das Argument der Klägerin, die bisher geringe Zahl der deutschland- und europaweiten Schlagopfer unter den Schwarzstörchen belege eine mangelnde Windkraftsensibilität, zumal die Zuverlässigkeit und Aussagekraft von Schlagopferzahlen angesichts der vergleichsweise geringen Zahl von Schwarzstörchen sowie der Wahrscheinlichkeit, dass getroffene Vögel vor dem Auffinden von anderen Tieren beseitigt werden, auch generell in Frage gestellt werden kann (vgl. VG Gießen, Urteil vom 13.06.2018 - 1 K 311/17.GI -, juris Rn. 35 ff.). Dass der eher scheue Schwarzstorch Windenergieanlagen gänzlich meiden und daher gar nicht erst in den Gefahrenbereich geraten würde, erscheint nicht zuletzt angesichts der vom Beklagten vorgelegten Lichtbilder, die Schwarzstörche im unmittelbaren Nahbereich von Windenergieanlagen zeigen, widerlegt (vgl. ebenso VG Gießen, a.a.O., Rn. 39). Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, die Bilder zeigten, dass der Schwarzstorch in der Lage sei, mit den Rotorenblättern der Windenergieanlage zu spielen und durch sie hindurchzufliegen ohne verletzt zu werden, ist dies wenig plausibel und nicht geeignet, die Kollisionsgefahr zu widerlegen. Selbst wenn ein solches Verhalten beobachtet worden wäre, andere Beobachtungen jedoch gerade auf andere Verhaltensweisen hindeuteten, zeigt dies gerade die dargelegte typische Problematik der widersprüchlichen fachlichen Erkenntnisse, die den Vollzug des Artenschutzrechts kennzeichnet und Grund für die Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bzw. – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – der begrenzten gerichtlichen Kontrolle darstellt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079, 22 ZB 14.1080 -, juris Rn. 25). 65 Auch die weiteren Hinweise der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen können als vertretbare und naturschutzfachliche Einschätzungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Ihnen kommt als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 07.09.2017 - 5 K 587/17 -, juris Rn. 43; vgl. zudem BayVGH, Beschluss vom 06.10.2014 - 22 ZB 14.1079, 22 ZB 14.1080 -, juris Rn. 25 und Beschluss vom 04.03.2019 - 22 CS 18.2310 -, juris zum vergleichbaren Bayerischen Windkraft- bzw. -energieerlass) und dient aufgrund der besonderen Sachkunde der Verfasserin im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung jedenfalls als wichtige Orientierungshilfe (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 46). 66 Zum Schwarzstorch wird in den Hinweisen der LUBW (Ziffer 9.20 des Anhangs, S. 78) ausgeführt, innerhalb eines Radius von 3.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei – solange keine gegenteiligen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen – durch den Betrieb von Windenergieanlagen von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko auszugehen, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Flugkorridore zeige auf, dass die betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt würden. Auf Grund der hohen Störempfindlichkeit der Art könne durch die Errichtung einer Windenergieanlage im Umfeld des Horstes der Bruterfolg sinken und die Brutplätze könnten im Verlauf weniger Jahre aufgegeben werden. Entsprechend sei die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst stets als erhebliche Störung einzustufen. Die Tötung einzelner Individuen sowie erhebliche Störungen an den Fortpflanzungs- und Ruhestätten und in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten führe in der Regel zur Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population im Land. Zudem könnten in der Regel keine geeigneten Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Zur Vermeidung dieser Beeinträchtigungen sei zu einem Horst des Schwarzstorchs ein Mindestabstand von 3.000 m einzuhalten sowie die regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore freizuhalten, wobei von einem Prüfradius von 10.000 m auszugehen sei. 67 Nach diesen Maßstäben, die im Wesentlichen auch vom Beklagten herangezogen werden, konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass das Vorhaben der Klägerin ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder eine erhebliche Störung für den Schwarzstorch hervorruft. Denn die geplanten Windenergieanlagen liegen weder innerhalb eines Radius von 3.000 m um dessen Fortpflanzungs- und Ruhestätten, noch konnte festgestellt werden, dass sich dort regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate oder Flugkorridore des Schwarzstorchs befinden. Auch sonstige Erkenntnisse, die ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko oder eine erhebliche Störung begründen könnten, liegen nicht vor. 68 Es bestehen weder Belege noch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass in einem Radius von 3.000 m um den Vorhabenstandort ein Schwarzstorchhorst als Fortpflanzungs- und Ruhestätte existiert. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung der Firma ... wird ausdrücklich festgestellt, dass im 3 km-Radius um die Anlagenstandorte ein Horst des Schwarzstorches nicht festgestellt werden konnte (S. 22). Der Beklagte ist dem insoweit nicht entgegengetreten, als auch er keinen Beleg für das Vorhandensein eines Horstes im genannten Umkreis erbracht hat. Soweit er behauptet hat, die Gutachter hätten den 3 km-Radius um die geplante Anlage nicht vollständig nach Horsten abgesucht, ist die Klägerin dem überzeugend entgegengetreten. Zwar zeigt die bei den Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorhandene Übersichtskarte zur durchgeführten Horstkartierung, dass im Jahr 2016 der 1 km-Bereich um den Vorhabenstandort von der Suche ausgespart wurde. Dies hat der verantwortliche Gutachter der Firma ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch plausibel dadurch aufgeklärt, dass der 1 km-Radius bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung auf Horste untersucht worden sei (vgl. dazu auch S. 10 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags). In Abstimmung mit dem Landratsamt habe man diesen Bereich sodann nicht wiederholt abgesucht, sondern lediglich die durch den erweiterten Radius entstehenden Bereiche. Vor diesem Hintergrund verfängt der Vorwurf, nicht der vollständige 3 km-Radius sei nach Horsten abgesucht worden, nicht, zumal der Beklagte der Angabe, dieses Vorgehen sei mit dem Landratsamt abgestimmt worden, nicht entgegengetreten ist. Dass im Rahmen der Vorprüfung das Vorkommen des Schwarzstorchs noch nicht im Fokus gestanden haben mag, ändert an der Verwertbarkeit der seinerzeitigen Feststellungen nichts. Sowohl im Rahmen der Vorprüfung als auch bei der intensiveren Umweltverträglichkeitsprüfung wurde der Bereich allgemein nach Horsten von windkraftsensiblen Vogelarten abgesucht. Dass dabei durchaus mehrere Horste von windkraftempfindlichen Vögeln, namentlich vor allem des Rotmilans, gefunden wurden, zeigt, dass es sich nicht nur um eine vorgeschobene oder oberflächliche Suche gehandelt hat. Ein Verdacht, dass im Rahmen der Suche der Horst eines Schwarzstorchs übersehen worden wäre, weil auf diesem noch nicht der Fokus gelegen hätte, besteht nicht. Soweit seitens des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewandt wurde, der Schwarzstorch nutze mitunter Wechselhorste und auch Horste anderer Arten, stellt dies die Feststellungen der Gutachter nicht substantiiert in Frage. Vielmehr hat der verantwortliche Gutachter der Firma ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass der Schwarzstorch andere Greifvogelhorste zwar nutze, diese jedoch verändere, da er einen größeren Raumbedarf habe, so dass die Horste als Schwarzstorchhorste erkennbar seien. Die Überlegungen des Beklagten, man könne einen Schwarzstorchhorst wegen der Nutzung eines fremden Horsts übersehen haben, bleiben spekulativ und sind nicht geeignet, das Vorliegen einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte im 3 km-Radius zu belegen. 69 Die Feststellungen der Gutachter der Klägerin werden überdies dadurch gestützt, dass auch die LUBW im Rahmen ihrer Untersuchungen zur landesweiten Kartierung des Schwarzstorchvorkommens trotz eines ursprünglich bestehenden Verdachts keinen Schwarzstorchhorst im 3 km-Radius um den Welscheberg festgestellt hat. Mag der Fokus der Untersuchungen der LUBW auch ein anderer gewesen sein und nicht den vollständigen Radius um den Vorhabenstandort abgedeckt haben, so bestätigen sie doch das von den Gutachtern der Klägerin gefundene Ergebnis. So hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der LUBW ausgeführt, dass die vorgenommenen Untersuchungen zum Reviervorkommen des Schwarzstorchs zwar grundsätzlich oberflächlicher gewesen seien als die von der Klägerin durchzuführende Raumnutzungsanalyse. Sie hätten im maßgeblichen Bereich jedoch keine Hinweise auf Brutvorkommen gehabt, so dass dort auch nicht verstärkt gesucht worden sei. 70 Zwar halten damit die geplanten Windenergieanlagen den erforderlichen Mindestabstand zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Schwarzstorchs ein. Dass es aber grundsätzlich ein Schwarzstorchvorkommen in der näheren Umgebung zu den Vorhabenstandorten gibt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. So sind jedenfalls in einem Radius von 10 km und damit im sogenannten Prüfbereich Schwarzstorchhorste bekannt. Dies gab nach Ziffer 2.2.1 der Hinweise der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (Stand: 01.03.2013) hinreichenden Anlass, eine Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore im Gelände durchzuführen (vgl. S. 11 f. der Hinweise), um auch insoweit die Gefahren für den Schwarzstorch durch die Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Welscheberg bewerten zu können. Dem ist die Klägerin durch Durchführung einer Raumnutzungsanalyse, bei der ein besonderer Schwerpunkt auf die Beobachtung des Schwarzstorchs gelegt wurde, nachgekommen. Weder daraus noch aus sonstigen Erkenntnissen ergibt sich für die Kammer, dass das Vorhaben der Klägerin in einem regelmäßig frequentierten Nahrungshabitat oder Flugkorridor läge. 71 Anders als bei den Fortpflanzungs- und Ruhestätten ergibt sich aus den heranzuziehenden Hinweisen der LUBW in Bezug auf Nahrungshabitate und Flugkorridore kein einzuhaltender Mindestabstand, um die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf den Schwarzstorch nicht auszulösen. Von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder einer erheblichen Störung ist damit grundsätzlich nur auszugehen, wenn die geplante Anlage innerhalb des Nahrungshabitats oder des Flugkorridors oder jedenfalls im unmittelbaren Nahbereich liegt oder sonst deren Nutzung erheblich beeinträchtigt. Um feststellen zu können, ob eine geplante Anlage in einem regelmäßig frequentierten Nahrungshabitat oder einem regelmäßig frequentierten Flugkorridor liegt, gehen die Hinweise der LUBW von einem Untersuchungsraum aus, der den Bereich mit einem Radius von 1 km um den Anlagenstandort umfasst (vgl. Ziff. 2.2.2.2 der Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, S. 13). Ebenso werden dort die Methode und der Zeitraum der Erfassung durch Errichtung mehrerer Beobachtungspunkte zur Identifizierung von Flugbewegungen umrissen. Hieran haben sich die Gutachter der Klägerin bei der Raumnutzungsanalyse orientiert und die Einzelheiten, wie etwa die Anzahl und Lage der Beobachtungspunkte, im Vorfeld sowie im Laufe der Erhebungen auch mit dem Landratsamt abgestimmt. 72 Aus den vorgenommenen Beobachtungen ergab sich unstreitig, dass die umliegenden Fließgewässer, insbesondere die Morre, von den Schwarzstörchen regelmäßig frequentiert werden. Sie bilden – auch dies wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt – ein Nahrungshabitat und müssen nach der plausiblen und in den genannten Hinweisen der LUBW dargelegten naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten von Windenergieanlagen freigehalten werden, da dort ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vermutet wird. Die hier zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen liegen jedoch nicht in diesem Nahrungshabitat und auch nicht in dessen unmittelbarem Nahbereich. Die zahlreichen festgestellten Flugbewegungen um die Morre lagen weit überwiegend außerhalb des Untersuchungsraums von 1 km um den Anlagenstandort. Lediglich eine der beobachteten Flugbewegungen führte zu einem kleinen Teil in den nordwestlichen Teil des 1 km-Radius, jedoch nicht in den unmittelbaren Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen. Wie ausgeführt, zeigen die naturschutzfachlichen Hinweise der LUBW in Bezug auf Nahrungshabitate und Flugkorridore keinen einzuhaltenden Mindestabstand auf. Einen solchen bildet auch nicht der Untersuchungsraum mit einem Radius von 1 km um den Anlagenstandort. Dieser begründet lediglich den zu beobachtenden Bereich, um anhand der zu dokumentierenden Flugbewegungen eine verlässliche Einschätzung zu eventuellen Nahrungshabitaten und Flugkorridoren um den Anlagenstandort gewinnen zu können. Allein dass einzelne Flugbewegungen innerhalb des Untersuchungsraums festgestellt wurden, führt damit nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko bzw. einer erheblichen Störung des Schwarzstorchs. 73 Auch das Vorliegen eines regelmäßig frequentierten Flugkorridors im Bereich der geplanten Anlagen ergibt sich aus der durchgeführten Raumnutzungsanalyse und auch unter Heranziehung sonstiger Erkenntnisse nicht. Nach den überzeugenden und übereinstimmenden Angaben des Gutachters der Firma ... Herrn ... und des Mitarbeiters der LUBW Herrn ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei einem Flugkorridor um von Vogelarten genutzte Flugwege zwischen dem Horst und einem Habitat oder zwischen zwei verschiedenen Habitaten. Ob eine regelmäßige Frequentierung vorliegt, die eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos der betroffenen Art hervorruft, unterliegt keinem allgemein gültigen, numerischen Schwellenwert (vgl. dazu auch Ziffer 5.2.1.2 der Hinweise der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen, S. 19 ff.). Im Rahmen der Raumnutzungsanalyse wurden zwei Flugbewegungen des Schwarzstorchs innerhalb des Untersuchungsraums südöstlich der geplanten Anlagenstandorte und nordwestlich von Hainstadt kartiert. Beide Flugbewegungen führten nicht über die als Anlagenstandort vorgesehene Bergkuppe des Welschebergs. Zwar kam eine der Flugbewegungen von Osten her schraubenförmig näher an den Anlagenstandort heran, drehte sodann jedoch Richtung Süden ab. Hieraus kann nicht auf einen regelmäßig frequentierten Flugkorridor im Anlagenbereich geschlossen werden. Insoweit erscheint es der Kammer zwar plausibel, dass der Schwarzstorch – wie vom Vertreter der LUBW in der mündlichen Verhandlung gemutmaßt – mitunter die Thermik am Welscheberg nutzen mag, um sich in die Höhe zu schrauben. Dass er jedoch auf dem Weg von seinem Horst zum Habitat oder von Habitat zu Habitat regelmäßig die Bergkuppe des Welschebergs, auf dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, überfliegt, ist durch nichts belegt. Der vom Beklagten insoweit angelegte Maßstab, dies könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, genügt für die Bejahung eines regelmäßig frequentierten Flugkorridors und die daraus folgende Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos nicht. Auch unter Berücksichtigung der weiteren von der LUBW im Rahmen von deren landesweiten Kartierungen des Schwarzstorchs beobachteten schraubenförmigen Flugbewegungen zwischen dem Anlagenstandort und Hainstadt, die jeweils weiter entfernt vom Anlagenstandort liegen als die von den Gutachtern der Klägerin kartierten Flugbewegungen, lässt sich nicht auf einen regelmäßig frequentierten Flugkorridor im Bereich der geplanten Windenergieanlagen schließen. 74 Dies zugrunde gelegt ist die aufgrund der Raumnutzungsanalyse im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung gezogene Schlussfolgerung, ein regelmäßig frequentierter Flugkorridor des Schwarzstorchs bestehe im maßgeblichen Bereich nicht und das Tötungsrisiko sei daher nicht signifikant erhöht, plausibel. Für eine gegenteilige Einschätzung des Beklagten besteht auch bei Anerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Behörde keine tatsächliche Grundlage. Dass die Tötung oder Störung des Schwarzstorchs dennoch nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen sein mag, genügt für die Verneinung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen mit Blick auf § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht. Soweit sich die tatsächlichen Gegebenheiten nach Errichtung der Windenergieanlagen anders entwickeln als mit der Umweltverträglichkeitsprüfung prognostiziert, kann die Genehmigungsbehörde gegebenenfalls nach § 17 BImSchG nachträgliche Anordnungen oder mit der Genehmigung vorbehaltene Auflagen, wie etwa bestimmte Abschaltzeiten zum Schutz des Schwarzstorchs, in Betracht ziehen. 75 Die Kammer hat im Ergebnis auch keine Bedenken, den von der Firma ... im Auftrag der Klägerin erstellten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und die Feststellungen der ihm zugrundeliegenden Raumnutzungsanalyse heranzuziehen. Bei deren Erstellung wurde nach den überzeugenden Angaben des verantwortlichen Gutachters sorgfältig auf die Einhaltung der Hinweise der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen geachtet. Dies wird auch im Einzelnen, insbesondere mit Blick auf die eingerichteten Beobachtungspunkte, die Beobachtungsdauer und die Festlegung des Untersuchungsraums, aus den Darstellungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag deutlich. Überdies standen die Gutachter nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten während der Erhebungen in regelmäßigem Kontakt zum Landratsamt sowie im Austausch mit den ebenso mit Kartierungen des Schwarzstorchvorkommens betrauten Mitarbeitern der LUBW. Auf die seinerzeit vom Landratsamt geäußerten Bedenken sind die Gutachter eingegangen und haben den Standort eines Beobachtungspunkts verlagert, weitere Erhebungen zu einer früheren Jahreszeit durchgeführt und weitere Gerätschaften zum Einsatz gebracht. Der verantwortliche Gutachter der Firma ... Herr ... hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass die Beobachtungspunkte, wie gefordert, simultan besetzt gewesen seien und die Kartierer über Funk miteinander kommuniziert hätten. Soweit den Gutachtern der Klägerin vorgeworfen werde, dass kartierte Flugbewegungen teilweise blind endeten, sei dies damit zu erklären, dass der Schwarzstorch im Habitat verschwunden und schlicht nicht mehr zu sehen gewesen sei. Auch soweit der Beklagte die Validität der Kartierungen damit in Frage stellt, dass Flugbewegungen im Untersuchungsraum aus den Feldkarten gestrichen worden seien, folgt die Kammer dem nicht. Hierzu hat der verantwortliche Gutachter der Klägerin Herr ... – nachvollziehbar und ohne dass Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben aufgekommen sind – dargelegt, dass es sich um Korrekturen bei der Auswertung der Feldkarten gehandelt habe, die auf Rücksprachen und Abstimmungen mit den jeweiligen Beobachtern beruht hätten und in jedem Fall begründet gewesen seien. Dass Beobachtungsdaten Dritter keinerlei Beachtung gefunden hätten, trifft nicht zu. Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ist ausdrücklich ausgeführt (S. 20), dass Beobachtungsdaten des NABU ausgewertet worden seien, dessen Sichtungen jedoch jeweils außerhalb des Untersuchungsraums (1 km-Radius um den Anlagenstandort) gelegen hätten. Eine Sichtung einer Flugbewegung durch einen Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde sei aber dokumentiert und berücksichtigt worden. Auch mit den Mitarbeitern der LUBW wurden Daten ausgetauscht. Dass Daten der Internetplattform ornitho.de nicht abgerufen und verwertet wurden, steht der Verwertbarkeit der Raumnutzungsanalyse ebenso wenig entgegen. Unabhängig davon, dass es sich dabei nicht um frei verfügbare Daten handelt und die Gutachter der Klägerin in der mangelnden Zugänglichkeit ein rechtliches Hindernis gesehen haben, kann die Verwertbarkeit der darin enthaltenen Daten ebenso in Frage gestellt werden, da sie nicht auf systematischen Beobachtungen beruhen und nicht überprüft werden können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wurde vom Beklagten auch nicht substantiiert dargetan, dass eine Berücksichtigung der auf der Plattform abrufbaren Daten zu einer anderen Einschätzung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore geführt hätte. 76 Auch soweit der Beklagte die fachliche Eignung der von den Gutachtern eingesetzten Kartierer bezweifelt und damit die Validität der gesamten Erhebungsdaten in Frage stellt, kann die Kammer dem nicht folgen. Nach Ziffer 1 der Hinweise der LUBW für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen (S. 5) sind die Festlegung des Untersuchungsrahmens und die vorzunehmenden Erfassungen von ornithologischem Fachpersonal durchzuführen. Eine genaue Beschreibung der ornithologischen Qualifikation enthalten die Hinweise nicht. Es liegt auf der Hand, dass die zur Kartierung eingesetzten Personen fachlich in der Lage sein müssen, die zu beobachtenden Vogelarten zu identifizieren, deren Flugbewegungen räumlich zu erfassen und sie zu dokumentieren. Eine bestimmte Berufsausbildung ist hierfür nicht erforderlich, wenn auch im naturwissenschaftlichen Kontext mitunter hilfreich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kartierer mit der sich jeweils stellenden Aufgabe vertraut sind. Dass dies hier nicht der Fall gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, dass eine Mehrzahl der an der Kartierung beteiligten Beobachter jedenfalls einen naturwissenschaftlichen Hintergrund aufwies, erhielten alle Beobachter nach Angaben der Gutachter im Vorhinein eine intensive Einarbeitung in die artspezifischen Aspekte der Schwarzstorchbeobachtung sowie in die Grundlagen der Methodik der Raumnutzungsanalyse. Eine solche Schulung ist nicht von vorneherein ungeeignet, die Beobachter für die Kartierung von Flugbewegungen zu qualifizieren, zumal es sich bei dem Schwarzstorch, auf den sich die Beobachtungen nach Absprache mit dem Landratsamt im Schwerpunkt konzentrierten, um eine auch für Laien erkennbare Art handelt. Überdies wurde der Einsatz der Kartierer nach Angaben der Firma ... so koordiniert, dass unerfahrenere Beobachter stets gemeinsam mit erfahreneren Kräften eingesetzt wurden (vgl. die Stellungnahme der Firma ... vom 03.08.2017). Soweit der Beklagte die fachliche Eignung dadurch in Frage stellt, dass die Kartierer der Klägerin Flugbewegungen nicht dokumentiert hätten, die zur gleichen Zeit von Mitarbeitern der LUBW beobachtet worden seien, dringt er damit ebenso nicht durch. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass diese Flugbewegungen im Untersuchungsraum zu verorten waren, auf den sich die Kartierungen bei Anwendung der Erfassungshinweise der LUBW zu konzentrieren hatten. 77 Nach alledem ergibt sich aus der den fachlichen Anforderungen genügenden Raumnutzungsanalyse der Klägerin, dass im maßgeblichen Umkreis des geplanten Windparks keine Fortpflanzungsstätte, kein Nahrungshabitat und kein regelmäßig frequentierter Flugkorridor des Schwarzstorchs festzustellen ist. Für eine gegenteilige Einschätzung des Beklagten bedürfte es einer tatsächlichen Grundlage, die hier fehlt. Soweit der Beklagte geltend macht, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG sei am Vorhabenstandort gleichwohl nicht auszuschließen, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die nicht zur Ablehnung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen kann. 78 (2) Auch im Hinblick auf andere Vogelarten ist eine Verletzung des Tötungs- und Störungsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNatSchG nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte beanstandet, die Klägerin habe dies in Bezug auf die windkraftempfindlichen Vogelarten Baumfalke, Graureiher, Weißstorch und Wanderfalke nicht gutachterlich aufgezeigt, steht dies der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Denn der Beklagte geht ausweislich des angegriffenen Bescheids selbst davon aus, dass in Bezug auf diese Vogelarten eine Verletzung der Zugriffsverbote ausgeschlossen werden kann (vgl. S. 41 f. des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 24.01.2017). 79 Auch hinsichtlich des nicht als windkraftempfindlich geltenden Mäusebussards bestehen keine Anhaltspunkte für das Eingreifen eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat im Widerspruchsbescheid insoweit lediglich darauf abgestellt, dass diese streng geschützte Art im Untersuchungsraum beobachtet, sie im Gutachten der Klägerin jedoch nicht formal korrekt dargestellt worden sei und das Gutachten insoweit Mängel aufweise. In dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wurde der Mäusebussard als nicht kollisions- und störungsanfälliger Durchzügler und Nahrungsgast eingeordnet, für den von einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit nach § 44 BNatSchG nicht auszugehen sei (S. 25 f.). Gegenteiliges ist hier nicht hinreichend ersichtlich und wurde auch im Rahmen des Klageverfahrens nicht geltend gemacht. Allein eine vermeintliche formal unkorrekte Darstellung im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag kann hier nicht zulasten der Klägerin gewertet werden, zumal die durchgeführte Raumnutzungsanalyse in Absprache mit dem Landratsamt im Schwerpunkt den Schwarzstorch in den Blick genommen hat. 80 c) Schließlich greift das klägerische Vorhaben auch nicht in ein faktisches Vogelschutzgebiet ein. 81 Gebiete, die nach den Kriterien der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) förmlich unter Vogelschutz hätten gestellt werden müssen, aber nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen worden sind, unterliegen als sogenannte faktische Vogelschutzgebiete dem vorläufigen Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie erklären die Mitgliedstaaten insbesondere die für die Erhaltung der in Anhang I aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zu Schutzgebieten. Hierbei verfügen sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union über einen gewissen Bewertungsspielraum, wobei die Entscheidung ausschließlich anhand der in der Vogelschutzrichtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu treffen ist. Entscheidend ist die ornithologische Wertigkeit, die nach quantitativen und nach qualitativen Kriterien zu bestimmen ist. Je mehr der in Anhang I aufgeführten oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannten Vogelarten in einem Gebiet in einer erheblichen Anzahl von Exemplaren vorkommen, desto höher ist der Wert als Lebensraum einzuschätzen. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto größere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Lebensräume und Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung beitragen, gehören zum Kreis der geeignetsten Gebiete im Sinne der Richtlinie. Über die Abgrenzung dieser Gebiete kann unter anderem das aktualisierte IBA-Verzeichnis (Important Bird Areas) Aufschluss geben. Dieses Verzeichnis ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (z. B. EuGH, Urteil vom 19.05.1998 - C-3/96 -, juris Rn. 68 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, juris Rn. 39) ein bedeutsames Erkenntnismittel. Es hat zwar keinen Rechtsnormcharakter, spielt aber als gewichtiges Indiz für die Zugehörigkeit eines Gebiets zu den im Sinne des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie geeignetsten Gebieten eine maßgebliche Rolle (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, juris Rn. 18). 82 Das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren in Bezug auf Vogelschutzgebiete hat bereits einen so fortgeschrittenen Stand erreicht, dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz der Vogelschutzgebiete entstanden ist (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris Rn. 17). Es mag dahinstehen, ob und bejahendenfalls binnen welcher Fristen sich aus der Vogelschutzrichtlinie eine Verpflichtung ergibt, Gebiete, die sich erst nach dem Abschluss des ursprünglichen Meldeverfahrens zu einem der geeignetsten Gebiete entwickeln, aus diesem Grunde nachzumelden. Denn jedenfalls unterliegt Beteiligtenvorbringen, es gebe (nunmehr) ein faktisches Vogelschutzgebiet, das unberücksichtigt geblieben sei und eine „Lücke im Netz“ schließe, besonderen Darlegungsanforderungen (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 58). Die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets kommt deshalb im Falle eines abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im sogenannten IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 - juris Rn. 22 ff.; zum Ganzen Nieders. OVG, Urteil vom 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris Rn. 208). 83 Nach diesen Maßstäben bestehen hier zur Überzeugung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets. Der NABU hat im Jahr 2014 beim zuständigen Ministerium die Einrichtung eines Vogelschutzgebiets vor allem mit Blick auf das Schwarzstorchvorkommen beantragt. Das Gebiet um den Welscheberg ist jedoch nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt. Dieser Umstand allein steht der Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets zwar nicht entgegen. Er bildet aber ein gewichtiges Indiz und erhöht die Anforderungen an die Darlegung, dass gleichwohl ein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegen soll. Die wohl im Zuge des Antrags des NABU eingeleiteten Untersuchungen und landesweiten Kartierungen des Schwarzstorchvorkommens der LUBW bestätigten zwar mehrere Sichtungen des Schwarzstorchs sowie das Vorhandensein von Schwarzstorchhorsten im Großraum des Neckar-Odenwald-Kreises. Jedoch hat sich das Vorliegen eines Revierzentrums des Schwarzstorchs im Bereich des hier maßgeblichen Vorhabengebiets aufgrund der LUBW-Erhebungen nicht bestätigt. Hieran ändert es nichts, dass der Bereich wegen der nahegelegenen Fließgewässer objektiv als für den Schwarzstorch besonders attraktiv eingeschätzt werden kann. Die strengen Anforderungen an die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebiets sind nicht erfüllt. 84 Unabhängig davon stünde das Vorliegen eines faktischen Vogelschutzgebiets der Genehmigung von Windenergieanlagen auch nicht zwingend entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 14.01.2016 - C-141/14 -, juris Rn. 70, 75) setzt ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie voraus, dass die Habitate der geschützten Vogelarten verschlechtert werden oder für diese Arten erhebliche Störungen eintreten. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen zu den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten ebenso zu verneinen. 85 d) Dem Vorhaben der Klägerin steht auch nicht die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg über den Naturpark „Neckartal-Odenwald“ vom 06.10.1986 (GBl. S. 446) entgegen, die weite Teile des Rhein-Neckar-Kreises und des Neckar-Odenwald-Kreises erfasst und in deren Geltungsbereich die Windenergieanlagen errichtet werden sollen. 86 Zweck des Naturparks ist, diesen als vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln und zu pflegen, insbesondere die unterschiedlichen Einzellandschaften des Naturparks in ihrem naturnahen Landschaftscharakter zu erhalten, die natürliche Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren und zu verbessern und den Bau, die Unterhaltung und unentgeltliche Nutzung der Erholungseinrichtungen für die Allgemeinheit zu gewährleisten (§ 3 NaturparkVO). In den Gebieten des Naturparks, die weder Erschließungszonen noch Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder flächenhaftes Naturdenkmal sind, bedarf unter anderem die Errichtung von baulichen Anlagen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NaturparkVO). Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn die Maßnahme weder dem Zweck des Naturparks noch den Feststellungen des Naturparkplans zuwiderläuft oder wenn nachteilige Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können (§ 4 Abs. 2 Satz 1 NaturparkVO). Diese naturschutzrechtliche Erlaubnis nimmt an der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG teil (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2000 -10 S 1322/99 -, juris Rn. 48). 87 Die geplanten Windenergieanlagen liegen hier nicht in einer Erschließungszone. Als solche gelten unter anderem Flächen, die im jeweiligen Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen sind, sowie Flächen, die im jeweiligen Regionalplan im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG als Vorrangflächen für die Windkraft festgelegt sind (§ 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 und Nr. 6 NaturparkVO). Das ist hier nicht der Fall. Die Voraussetzungen der Erlaubnis liegen jedoch vor. Das klägerische Vorhaben läuft dem Zweck des Naturparks nicht zuwider. Aus den vorstehenden Ausführungen zum Artenschutzrecht ergibt sich auch, dass der Zweck der Bewahrung und Verbesserung der natürlichen Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt wird. Auch dass der Zweck der Erhaltung und Entwicklung der Erholungslandschaft der Errichtung und dem Betrieb eines Windparks entgegenstünde, ist für die Kammer nicht ersichtlich. 88 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Ihr können daher weder Kosten auferlegt werden (§ 154 Abs. 3 VwGO), noch entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). 89 Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). 90 Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. 91 BESCHLUSS 92 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 1.377.240,-- EUR festgesetzt. 93 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.