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Beschluss

6 PB 5/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die erhobene Grundsatzrüge keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Mitbestimmung des Personalrats setzt das Vorliegen einer Maßnahme i.S. des Mitbestimmungsgesetzes voraus; bloße organisatorische Neustrukturierung ohne Änderung des Rechtsstandes der Beschäftigten begründet keine Mitbestimmungspflicht. • Stellenbesetzung ist nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie für den betroffenen Beschäftigten eine Änderung seines Rechtsstandes oder eine wesentliche Änderung des Aufgabenkreises bewirkt. • Die Bildung von Überhanglisten kann regelmäßig vorbereitender Charakter haben und begründet allein noch keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. • Für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein ist entscheidend, ob die konkreten Handlungen der Dienststelle eine Maßnahme i.S. der Vorschriften darstellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH).
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung nur bei maßnahmefähiger Stellenbesetzung (MBGSH) • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die erhobene Grundsatzrüge keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Mitbestimmung des Personalrats setzt das Vorliegen einer Maßnahme i.S. des Mitbestimmungsgesetzes voraus; bloße organisatorische Neustrukturierung ohne Änderung des Rechtsstandes der Beschäftigten begründet keine Mitbestimmungspflicht. • Stellenbesetzung ist nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie für den betroffenen Beschäftigten eine Änderung seines Rechtsstandes oder eine wesentliche Änderung des Aufgabenkreises bewirkt. • Die Bildung von Überhanglisten kann regelmäßig vorbereitender Charakter haben und begründet allein noch keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme. • Für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein ist entscheidend, ob die konkreten Handlungen der Dienststelle eine Maßnahme i.S. der Vorschriften darstellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH). Der Antragsteller begehrt Mitbestimmung bei der Besetzung aller Strukturstellen am Standort Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord nach einer Fusion und Geschäftsprozessoptimierung. Die Stellen wurden neu bewertet und in einer neuen Stellenstruktur festgelegt; es wurden Überhanglisten gebildet. Der Personalrat beruft sich auf das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein und verlangt Beteiligung bei Besetzungsentscheidungen. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu; der Antragsteller legte dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Streitpunkt ist, ob die einzelnen Stellenbesetzungen nach der Neustrukturierung mitbestimmungspflichtige Maßnahmen sind. Der Senat prüft, ob die Vorlage einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne der Zulassungsregeln vorliegt und ob die konkreten Besetzungsakte eine Änderung des Rechtsstandes der Beschäftigten bewirken. • Zulässigkeit: Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG; die erhobene Grundsatzrüge (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) hat aber keine grundsätzliche Bedeutung. • Anwendbares Recht: Für die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden; maßgeblich sind § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. • Begriff der Maßnahme: Mitbestimmung setzt das Vorliegen einer Maßnahme voraus; Maßnahme ist jede Handlung oder Entscheidung, die den Rechtsstand der Beschäftigten ändert und auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielt. • Folgerung für Stellenbesetzung: Die bloße Neustrukturierung oder Neubewertung von Stellen begründet noch keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, wenn der Beschäftigte im Wesentlichen unveränderte Aufgaben bei gleichbleibendem Status wahrnimmt; dann liegt nur eine formelle Bestätigung des bisherigen Zustands vor. • Eingruppierungsfragen: Die Rechtsprechung erlaubt Mitbestimmung bei tatsächlicher Neueingruppierung oder bei Zuweisung an einen neuen Arbeitsplatz mit gleichbleibender Entgeltgruppe; bloße nichtwesentliche Aufgabenänderungen genügen nicht. • Überhanglisten: Die Bildung von Überhanglisten ist typischerweise vorbereitend und begründet allein noch keine Mitbestimmungspflicht; der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt, welche grundsätzliche Bedeutung hieraus folgen soll. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen. Der Senat stellt fest, dass Mitbestimmung nach dem MBGSH nur bei dem Vorliegen einer maßnahmefähigen Handlung einsetzt; bloße Stellenneubildung oder -bewertung ohne Veränderung des Rechtsstandes der Beschäftigten begründet keine Mitbestimmungspflicht. Die bei der Deutschen Rentenversicherung Nord vorgenommenen Stellenbesetzungen sind nach der Senatsrechtsprechung nicht generell mitbestimmungspflichtig, weil sie im Streitfall den betroffenen Beschäftigten keinen geänderten Rechtsstand oder keine wesentliche Änderung des Aufgabenkreises verschaffen. Soweit Überhanglisten gebildet wurden, genügt dies für sich genommen nicht, um Mitbestimmungsrechte zu begründen. Damit hat der Antragsteller in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nicht dargelegt und nicht erfüllt sind.