OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 1/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2015:1103.5L1.14.0A
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass der Beteiligte im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern sein Mitbestimmungs- und Informationsrecht verletzt hat, sowie die Verpflichtung, insoweit das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. 2 Der Antragsteller ist der bei der A. Sachsen-Anhalt gebildete A.; der Beteiligte ist Leiter dieser Behörde. 3 Der Rechts-/Funktionsvorgänger der A. Sachsen-Anhalt (Landesbetrieb Bau) legte dem Antragsteller im August 2010 ein Konzept zur Optimierung des Straßenbetriebsdienstes vor, das in den Meistereien keine Kolonnenführer mehr vorsah. Stattdessen sollten Vorarbeiter eingesetzt werden, die die Aufgaben im Verwaltungsbereich der Meisterei unterstützten und die Abwicklung der Leistungen des Straßenbetriebsdienstes vor Ort durch die Straßenwärtergruppen unterstützen sollten. Mit der Organisationsverfügung 02/2013 vom 28. August 2013 verfolgte der Beteiligte dieses Konzept weiter, indem die Straßenbetriebsdienstleistungen von Arbeitsgruppen erbracht werden sollten, die regelmäßig aus fünf Straßenwärtern und einem Vorarbeiter bestehen sollten. Die Vorarbeiter sollten einem Arbeitskoordinator unterstellt sein. In dem Entwurf der Dienstanweisung 24/2013 sind Regelungen über die Stellung, die Aufgaben und die Pflichten des Straßenbetriebsdienstpersonals sowie die Arbeitsabläufe und die Ordnung in den Meistereien der Straßenbauverwaltung Sachsen-Anhalt vorgesehen. Unter der dortigen Ziffer 2. (Besonderer Teil für das Arbeitsgruppenpersonal) sind Stellung und Aufgaben des Arbeitskoordinators, der Vorarbeiter sowie der Straßenwärter/Arbeitsgruppen im Einzelnen beschrieben. 4 Der Antragsteller erklärte sich mit den organisatorischen Maßnahmen im Hinblick auf den Einsatz von Vorarbeitern in Bezug auf die Organisationsverfügung 02/2013 nicht einverstanden. Parallel zur Erörterung der Organisationsmaßnahmen setzte der Beteiligte seit Mai 2012 Straßenwärter als Vorarbeiter ein, indem er diese befristet (bislang bis zu 2 Jahren und 2 Monaten) bestellte. Die Vorarbeiter erhielten neben dem Grundentgelt nach der Tarifgruppe E 5 TV-L eine Vorarbeiterzulage gemäß Anl. F Abschn. III zur Entgeltordnung. Der Antragsteller wurde insoweit weder informiert, noch beteiligt. Im Übrigen leitete der Beteiligte am 5. Februar 2014 ein Mitbestimmungsverfahren zu der Dienstanweisung 24/2013 ein. Gleichzeitig gab er dem Antragsteller die Organisationsverfügung 02/2013 mit dem Hinweis zur Kenntnis, dass beide Verfügungen zeitgleich bekannt gegeben werden sollten. 5 Mit Schreiben vom 24. April 2014 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten, nachdem dieser erfahren hatte, dass der Beteiligte Vorarbeiter bestellt habe bzw. bestellen wolle, und machte sein Mitbestimmungs- und Informationsrecht geltend. Nachdem der Antragsteller mündlich am 10. April 2014 und mit Schreiben vom 24. April 2014 erneut um Unterrichtung über die Arbeitsplatzbeschreibung der Vorarbeiter, die Anzahl der bereits bestellten Vorarbeiter, die Arbeitsorte der bereits bestellten Vorarbeiter, den Zeitraum der einzelnen Bestellungen, die Form der Bestellung und die Praxis, durch wen die Bestellung erfolgt sei, gebeten und sich der Beteiligte hierzu nicht weiter erklärt hatte, hat der Antragsteller am 29. April 2014 beschlossen, im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Verletzung seines Mitbestimmungs- und des Informationsrechtes feststellen zu lassen, und hat den Beteiligten hierüber mit Schreiben vom 30. April 2014 unterrichtet. 6 Mit am 15. Mai 2014 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht bei der Bestellung von Vorarbeitern aus § 61 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 PersVG LSA verletzt. Die Bestellung von Vorarbeitern mit einhergehenden Übertragung weitergehender Aufgaben und Befugnisse stelle entweder eine entsprechende erstmalige Neueingruppierung oder aber die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit/Höhergruppierung dar. Allerdings gebe es bisher keine Stellenbeschreibung und -bewertung, so dass von einer mitbestimmungspflichtigen Ersteingruppierung auszugehen sei. Der Informationsanspruch ergebe sich aus § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 PersVG LSA i. V. m. § 57 Abs. 2 PersVG LSA und aus § 57 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 PersVG LSA i. V. m. § 57 Abs. 2 PersVG LSA. Nur in Kenntnis des Sachverhaltes könne er prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Hierfür benötige er eine Arbeitsplatzbeschreibung und Informationen darüber, für welche Arbeitsorte, für welche Zeiträume und durch wen die Bestellungen erfolgt seien oder erfolgten würden. 7 Der Antragsteller hat beantragt, 8 1.festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern bei der A. Sachsen-Anhalt verletzt hat, 9 2.den Beteiligten zu verpflichten, unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern bei der A. Sachsen-Anhalt einzuleiten, 10 3.festzustellen, dass der Beteiligte das Informationsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern bei der A. Sachsen-Anhalt verletzt hat. 11 Der Beteiligte hat beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er hat im Wesentlichen geltend gemacht: Die Bestellung von Vorarbeitern sei nicht nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG LSA mitbestimmungspflichtig, da weder ein Fall der Höhergruppierung noch der Eingruppierung vorliege. Insbesondere entsprächen Tätigkeit, Vergütung und Eingruppierung eines Vorarbeiters nicht der eines früheren Kolonnenführers. Der künftige organisatorische Aufbau einer Meisterei sehe keine Kolonnenführer mehr vor. Aus Gründen des Personalabbaus gebe es auch künftig keine Kolonnen mehr, sondern lediglich kleine Teams. Vorarbeiter rückten dementsprechend nicht in die Funktion von Kolonnenführern ein, vielmehr würden diese neu aufgeteilt und von Vorarbeitern und Arbeitskoordinatoren wahrgenommen. Vorarbeiter seien herausgehobene Straßenwärter, die eine Vorarbeiterzulage erhielten und die weder jetzt noch künftig dauerhaft als solche tätig würden. Bereits vor dem Inkrafttreten der Organisationsverfügung sowie der Dienstanweisung sei es in Einzelfällen zur Bestellung von Vorarbeitern gekommen, die auf Antrag der jeweiligen Vorgesetzten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs eingesetzt worden seien. Die widerrufliche sowie befristete Bestellung von Vorarbeitern im Vorgriff auf die zu erwartende Dienstanweisung sei sachlich gerechtfertigt gewesen, da keine Kolonnenführer mehr bestellt würden. 14 Mit - dem Antragsteller am 20. Oktober 2014 zugestellten - Beschluss vom 11. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA nicht einschlägig sei, da eine höherwertige Tätigkeit nicht vorliege; ein Wechsel der Entgeltgruppe erfolge nicht. Ebenso wenig liege ein Fall des automatischen Zeitaufstieges oder eine entsprechende Gestaltung nach Funktionsstufen nach dem Tarifgefüge der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vor. Die Bestellung von Vorarbeitern stelle sich auch nicht als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA dar. Insoweit sei auf dem Begriff der Umsetzung abzustellen. Die Veränderung des Aufgabenkreises sei vorliegend aber nicht als Wesentlich anzusehen. Würden dem Beschäftigten zusätzliche Aufgaben übertragen, für die das Tarifrecht lediglich die Gewährung einer Zulage, jedoch keine Höhergruppierung vorsehe, bestehe keine Unklarheit darüber, welcher Entgeltgruppe die Tätigkeit zuzuordnen sei. Daher liege auch keine wesentliche Änderung des Aufgabenkreises vor, die möglicherweise zu einer Höhergruppierung oder Herabgruppierung führen könne, mithin der kontrollierenden Mitbestimmung des Personalrates bedürfte. Bestehe hiernach kein Mitbestimmungsrecht, könne der Beteiligte auch nicht auf den Antrag zu 2. hin verpflichtet werden, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Erfolglos bleibe auch der Feststellungsantrag zu 3., denn § 57 Abs. 2 PersVG LSA sei vorliegend nicht verletzt worden. Bestehe kein Mitbestimmungsrecht nach § 67 PersVG LSA, sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die von ihm geltend gemachten konkreten Angaben zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 PersVG LSA benötige. 15 Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 11. Juni 2014 wurde durch Beschluss vom 23. September 2014 in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung berichtigt und dem Antragsteller dergestalt am 20. Oktober 2014 förmlich zugestellt. 16 Am 24. Juli 2014 hat der Antragsteller auf der Grundlage seines Beschlusses vom 22. Juli 2014 bei dem beschließenden Gericht Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen wie folgt begründet: 17 Die Bestellung von Straßenwärtern zu Vorarbeitern unterfalle nach § 61 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA als Neueingruppierung der Mitbestimmung. Eine Eingruppierung liege auch in Fällen der Zulagengewährung dann vor, wenn diese in ein Vergütungsgruppensystem eingebunden sei. Ungeachtet dessen sei auch bei einer Übertragung eines neuen Arbeitsplatzes der Mitbestimmungstatbestand erfüllt, selbst wenn die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe beabsichtigt sei. Den Dienstposten eines Vorarbeiters habe es bisher nicht gegeben; dieser sei neu geschaffen worden. Es handele sich insoweit um den typischen Fall einer Ersteingruppierung im Sinne der Rechtsprechung, da dies einer Umsetzung entspräche, weil eine wesentliche Änderung des Arbeits- und Aufgabenbereiches erfolge, der dem bisherigen Arbeitsplatz eine neue, andere Prägung gebe. Die Leitungstätigkeiten der Vorarbeiter umfassten im Einzelfall bis zu 75 vom 100 ihrer Arbeitskraftanteile. Arbeitskoordinatoren seien bislang nicht eingerichtet worden und würden auch künftig nicht mehr eingesetzt werden. Soweit vorgetragen werde, dass Straßenwärter und Vorarbeiter nicht dem Meister unterstellt wären, treffe dies nicht zu. Dass die Vorarbeiter lediglich befristet als solche verwendet und bestellt würden, ändere nichts an dem Vorliegen eines neuen Arbeitsplatzes. Im Übrigen seien zwar bislang Kolonnenführer bestellt, die auch als solche eingesetzt würden. Indes würden ausgeschiedene Kolonnenführer nicht mehr ersetzt. Darüber hinaus verweist der Antragsteller auf die Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung des Beteiligten in Bezug auf die Kolonnenführer mit Bearbeitungsstand 2. Mai 1997 und macht geltend, dass die Übernahme von Aufgaben des Kolonnenführers durch die Vorarbeiter zu wesentlichen Änderungen ihrer Tätigkeit führe. Auch wenn der technische Mitarbeiter als Vorgesetzter des Vorarbeiters Teile der Aufgaben eines Kolonnenführers übernehme, ändere dies an der wesentlichen Änderung und Prägung der neuen Vorarbeitertätigkeit nichts. Des Weiteren verweist der Antragsteller darauf, dass sowohl die Organisationsverfügung als auch die Dienstanweisung Maßnahmen im Sinne von § 61 Abs. 1 PersVG LSA darstellten, die nach § 69 Nr. 5 PersVG LSA der Mitbestimmung des Antragstellers unterlägen. Ein solches Mitbestimmungsverfahren sei jedoch bislang nicht durchgeführt bzw. abgeschlossen. 18 Zudem liege der Mitbestimmungstatbestand des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA vor. Die Annahme, eine höherwertige Tätigkeit sei ausgeschlossen, wenn lediglich - wie hier - eine Zulage gewährt werde, sei überholt. Vielmehr sei zu prüfen, ob ein Vorarbeiter einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet werde. Danach sei zu prüfen, ob eine Zulage nach Änderung der Entgeltordnung der Differenzierung innerhalb des Entgeltsystems diene. Die Befristung der Bestellung stehe einer Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht entgegen. 19 Der Informationsanspruch folge aus § 57 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. §§ 57 Abs. 1, 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG LSA. Es komme insoweit nicht darauf an, ob eine zugewiesene Aufgabe vorliege. Vielmehr sei der Antragsteller zu unterrichten gewesen, um das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestandes prüfen zu können. Der Antragsteller habe schon nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des TV-L unterrichtet werden müssen. Die Befristungsdauer sei unter dem Gesichtspunkt des § 58 PersVG LSA relevant. 20 Der Antragsteller beantragt, 21 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 11. Juni 2014 - 11 A 3/14 MD - 22 1.festzustellen, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeiter bei der A. Sachsen-Anhalt verletzt hat, 23 2.den Beteiligten zu verpflichten, unverzüglich das Mitbestimmungsverfahren im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeitern bei der A. Sachsen-Anhalt einzuleiten, 24 3.festzustellen, dass der Beteiligte das Informationsrecht des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bestellung von Vorarbeiter bei der A. Sachsen-Anhalt verletzt hat. 25 Der Beteiligte beantragt, 26 die Beschwerde zurückzuweisen. 27 Er führt in Ergänzung zu seinem bisherigen Vorbringen aus: 28 Ein Fall der Höhergruppierung liege nicht vor, da vorliegend kein Wechsel der Lohngruppe eintrete, sondern lediglich eine Zulage für den Zeitraum der Wahrnehmung der Tätigkeit als Vorarbeiter anfalle. Vorarbeiter würden im Übrigen nur zu Gruppenführern bestellt und würden selbst im Übrigen mitarbeiten. 29 Es liege auch kein Fall der Ersteingruppierung vor, denn es werde keine neuer Arbeitsplatz als Vorarbeiter zugewiesen. Vielmehr werde im Wege der Verfügung des Arbeitgebers ohne Änderung des Arbeitsvertrages eine Erweiterung des Tätigkeitsbereiches vorgenommen. Diese beinhalte aber keine wesentliche Änderung des bisherigen Aufgabenbereiches. Bereits der Umfang der auf die Vorarbeitertätigkeit entfallenden Arbeitszeit spreche dagegen. Richtig sei zwar, dass das Aufgabenfeld der zu Vorarbeitern bestellten Straßenwärter in gewissem Umfang erweitert werde. Die Tätigkeit als Straßenwärter einerseits und als Vorarbeiter andererseits unterscheide sich aber gleichwohl nicht wesentlich. Da die Bestellung zum Vorarbeiter befristet und auch widerruflich erfolge bzw. erfolgen könne, könne die nicht dauerhaft übertragene Tätigkeit nicht prägend wirken. Eine konkrete Erfassung des Zeitaufwandes für die einzelnen von den Vorarbeitern als solche wahrgenommenen Aufgaben erfolge nicht. Der Vorarbeiter werde insbesondere nicht als vollständiger Ersatz für Kolonnenführer, die künftig nicht mehr ersetzt würden, eingesetzt. Insbesondere würden kleinere Arbeitsgruppen unter Führung des Vorarbeiters eingesetzt und andere Aufgaben dem technischen Mitarbeiter übertragen. Die Vorarbeiter seien nicht dem Leiter der Straßenmeisterei direkt unterstellt, sondern dem technischen Mitarbeiter. Der Vorarbeiter nehme daher weniger Verantwortung wahr als die bisherigen Kolonnenführer. Auf die früheren prozentualen Zeitanteile der Kolonnenführer nach den - im Übrigen überholten - Arbeitsplatzbeschreibungen komme es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 30 Mangels Vorliegens eines Mitbestimmungstatbestandes könne auch der Informationsanspruch des Antragstellers nicht verletzt sein. 31 Der Beteiligte hat auf Anforderung des beschließenden Senates mehrere Stellungsnahmen von Straßenwärtern vorgelegt, die zu Vorarbeitern bestellt worden sind bzw. waren. Aus diesen ergibt sich ein Anteil an Vorarbeitertätigkeit an der Gesamttätigkeit von 10 % bis 80 %. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die darin gewechselten Schriftsätze der Beteiligten mit ihren Anlagen, verwiesen. II. 33 1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Die erforderlichen Beschlüsse zur Einleitung des Beschlussverfahrens sowie zur Einlegung der Beschwerde unter jeweiliger Beauftragung ihres Verfahrensbevollmächtigten hat der Antragsteller - wie aus den in Kopie eingereichten Unterlagen und den im Termin zur mündlichen Anhörung eingesehen Original-Unterlagen zu ersehen war - ordnungsgemäß gefasst. 34 a) Der (Feststellungs-)Antrag zu 1. ist zulässig ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011 - 6 P 23.10 -, juris Rn. 9 [m. w. N.] ) und begründet. 35 Der Beteiligte hat das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, indem er ohne Einleitung und Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens Vorarbeiter bestellt hat. Vorliegend stand und steht dem Antragsteller das Mitbestimmungsrecht aus § 67 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA zu (aa), ein solches aus § 67 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA besteht hingegen nicht (bb). 36 aa) Der Personalrat bestimmt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer „Einstellung und Eingruppierung“ mit, so dass gemäß § 61 Abs. 1 PersVG LSA diesbezügliche Maßnahmen seiner Zustimmung bedürfen. Unter Eingruppierung im Sinne des vorbezeichneten Mitbestimmungstatbestandes ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen, das sich dadurch auszeichnet, dass es die Zuordnung der Arbeitnehmer nach bestimmten, generell beschriebenen Merkmalen vorsieht ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 12 [m. w. N.] ). Dies ist im Hinblick auf den vorliegend anzuwenden TV-L - zwischen den Beteiligten auch unbestrittenermaßen - der Fall. 37 Weist der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu, so sind unter Eingruppierungsgesichtspunkten drei verschiedene Alternativen denkbar: Höhergruppierung, Herabgruppierung oder Bestätigung der bisherigen Eingruppierung. Alle drei Varianten sind mit Blick auf das Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG LSA gleich zu behandeln, denn die Eingruppierung ist ein Akt strikter Rechtsanwendung. Die Mitbestimmung soll dabei sicherstellen, dass die Rechtsanwendung möglichst zutreffend erfolgt und daher die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass - nicht anders als in den Fällen der Höher- und Herabgruppierung - die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag im Einklang steht. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden. Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Dienststelle ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 16, 18 [m. w. N.] ). Weist der Dienststellenleiter dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zu, so besteht ein Bedürfnis dafür, dass die Einordnung in die in der Dienstelle geltende Entgeltordnung zutreffend erfolgt. Die Richtigkeitskontrolle des Personalrates, die der Gesetzgeber gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PersVG LSA für geboten hält, kommt unabhängig davon zu tragen, ob der Dienststellenleiter beabsichtigt, die bisherige Entgeltgruppe zu ändern oder zu bestätigen ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 19 ). Die Mitbestimmung bei Eingruppierung aus Anlass der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ist im Übrigen unabhängig davon anzuerkennen, ob dieser Arbeitsplatz bereits einmal von der Dienststelle unter Beteiligung des Personalrates bewertet worden ist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 23, 26 ). 38 Eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung findet indes nicht schon dann statt, wenn dem Arbeitnehmer neue Aufgaben übertragen werden. Die Veränderung des Aufgabenkreises muss vielmehr wesentlich sein. Zur Abgrenzung ist auf den Inhalt des Umsetzungsbegriffes abzustellen: Umsetzung eines Arbeitnehmers ist danach die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in der Form, dass der komplette Austausch des bisherigen Tätigkeitsbereiches erfolgt oder aber der neue Arbeitsplatz durch wesentliche Änderungen im Aufgabenbereich eine neue, andere Prägung aufweist ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2011, a. a. O. Rn. 21 f. [m. w. N.]; zudem: Beschluss vom 6. Mai 2013 - 6 PB 5.13 -, juris Rn. 7; siehe zum Vorstehenden insgesamt auch: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, PersVG LSA, Band 2, § 67 Rn. 45c f., 66 ). 39 Mit der hier streitgegenständlichen Bestellung zum Vorarbeiter und der damit einhergehenden Übertragung zusätzlicher Aufgaben und Funktionen ging und geht eine solch wesentliche Veränderung des Aufgabenbereiches einher; der bisherige Aufgabenbereich erfährt erhebliche Veränderung und die neuen Aufgaben geben dem neuen Arbeitsplatz eine neue, andere Prägung: Nach Ziffer 2.2 der Dienstanweisung 24/2013, die nach den Angaben des Beteiligten im Termin zur mündlichen Anhörung maßgeblich für den Tätigkeitsumfang von Vorarbeitern ist, ist der Vorarbeiter gegenüber den ihm zugeteilten Straßenwärtern weisungsberechtigt und er hat die ihm zugewiesenen Auszubildenden anzuleiten (Ziffer 2.2.1.). Darüber hinaus leitet der Vorarbeiter den Arbeitseinsatz, ist für die Arbeitsvorbereitung und die Erfüllung des Arbeitsauftrages verantwortlich und sorgt für die Erstellung der Berichte seiner Arbeitsgruppe (Ziffer 2.2.2.). Die Ziffern 2.2.2.1. bis 2.2.2.4. der Dienstanweisung 24/2013 beschreiben dabei umfangreich die einzelnen Leitungsaufgaben und besonderen Verantwortungsbereiche. Auf der Kehrseite bestimmt Ziffer 2.3. der Dienstanweisung 24/2013 Stellung und Aufgabe der Straßenwärter: Die Arbeitsgruppen bestehen aus mindestens fünf Straßenwärtern und einem Vorarbeiter (Ziffer 2.3.2.), unter dessen Anleitung und Aufsicht sie tätig werden (Ziffer 2.3.1.). 40 Qualitativ hebt sich die Vorarbeitertätigkeit damit von vornherein erheblich bzw. wesentlich durch spezifische Leitungstätigkeiten und Verantwortungsbereiche von der bloßen Straßenwärtertätigkeit (Ziffer 2.3.3.) ab und gibt dieser Tätigkeit auch ihr inhaltliches Gepräge. Dies wird im vorliegenden Fall nicht maßgeblich dadurch relativiert, dass der Vorarbeiter nach Ziffer 2.2.2. der Dienstanweisung 24/2013 in der Arbeitsgruppe mitarbeitet und damit zugleich Straßenwärteraufgaben erledigt. Denn zum Einen heben den Vorarbeiter dabei nach wie vor seine Leitungsaufgaben und seine Leitungsverantwortung von den Straßenwärtern deutlich ab; zum Anderen nimmt diese Tätigkeit auch quantitativ einen Umfang in Anspruch, der nicht lediglich als untergeordnet oder nicht prägend angesehen werden kann. Die mangels konkreter Zeiterfassung von dem Beteiligten hierzu auf Aufforderung des Senates vorgelegten Angaben der von ihm als Vorarbeiter herangezogenen Beschäftigten zeigen dies deutlich auf: Lediglich in zwei Fällen betrug der Umfang der Vorarbeitertätigkeit einen Zeitanteil von nur 10% bzw. 12,5 % und 18,75 %, während die übrigen Vorarbeiter Zeitanteile von 20 % (1 x), 25% (2 x), 40% (1 x), 75% (1 x) und 100% (1 x) abgegeben haben. Auch wenn der Beteiligte - in geringem Umfang - einzelne Angaben hierbei relativiert hat, verbleibt im Ergebnis jedoch in der Summe ein auf die Vorarbeitertätigkeit entfallender Arbeitszeitanteil in einer Größenordnung ( vgl. hierzu: LAG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 TaBV 80/10 -, juris Rn. 32 f. [m. w. N.] ), die dieses Aufgabenfeld insgesamt von der bloßen Straßenwärtertätigkeit in einem erheblichen Maß abhebt. An dieser Prägung ändert auch die von dem Beteiligten eingewandte bloß „widerrufliche und befristete“ Bestellung der Vorarbeiter nichts. Dies gilt schon deshalb, weil sich dies weder auf Art noch auf den Umfang der Vorarbeitertätigkeit auswirkt. Ungeachtet dessen belegen die von dem Beteiligten vorgelegten Unterlagen, dass die Bestellung von Vorarbeitern regelmäßig nicht nur für wenige Monate (3 bis 6 Monate in 5 Fällen) erfolgt ist, sondern in einem ebensolchen Maße auch weitgehend darüber hinaus (11 bis 26 Monate in 4 Fällen) und damit von erheblicher Dauer. Hinzu kommt, dass der Beteiligte einerseits bislang Arbeitskoordinatoren nicht bestellt und andererseits die Anzahl der Kolonnenführer mit dem Ziel ihrer Abschaffung permanent reduziert hat, mit der Folge, dass - wie oben ausgeführt - naturgemäß ein Teil des bisherigen Leitungsumfanges den Vorarbeitern zuwächst und nach der Dienstanweisung 24/2013 auch zuwachsen soll. 41 Ist nach alledem die Veränderung des Aufgabenkreises eines Straßenwärters durch die Bestellung zum Vorarbeiter wesentlich und liegt damit ein Fall der Neueingruppierung im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA vor, unterlag und unterliegt die Bestellung mithin der Mitbestimmung durch den Antragsteller. 42 bb) Aus dem Vorstehenden folgt, dass nicht zugleich ein Fall des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PersVG LSA vorliegt. Jedenfalls stellen nur vorübergehende finanzielle Verbesserungen ohne Wechsel in der Entgeltgruppe - wie sie vorliegend durch die bloße und vorübergehende Zulagengewährung seitens des Beteiligten erfolgt - keine Höhergruppierung dar ( siehe: BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1962 - VII P 3.62 -, BVerwGE 15, 212 [215]; Beschluss vom 3. Juni 1977 - VII P 8.75 -, BVerwGE 54, 92 [97]; Beschluss vom 3. Juni 1977 - VII 2.76 -, juris Rn. 17 ff.; Bieler/Vogelgesang/Plaß-mann/Kleffner, a. a. O., § 67 Rn. 66 ). Die vom Antragsteller insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum TV-BA, ist vorliegend nicht einschlägig, da das besondere Tarifgefüge des TV-BA im gegebenen Fall keine - auch nur annähernde - Entsprechung im TV-L findet. 43 b) Der zulässige (Verpflichtungs-)Antrag zu 2. ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 6 P 4.10 -, juris; Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, a. a. O., § 78 Rn. 111 [m. w. N.] ) hat ebenfalls in der Sache Erfolg. Bestimmt der Antragsteller gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA bei der Bestellung von Vorarbeiter mit, hat(te) der Beteiligte in diesen Fällen gemäß § 61 Abs. 1 PersVG LSA das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten, weil diese Maßnahme jeweils seiner Zustimmung bedurfte hatte und nach wie vor bedarf. 44 c) Schließlich ist auch der (Feststellungs-)Antrag zu 3. zulässig, insbesondere hinreichend konkret gefasst, und begründet. 45 Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA ist der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Anspruch des Personalrates auf Erteilung von Auskünften ist demnach abhängig von den Aufgaben, die ihm mit den Regelungen im Personalvertretungsgesetz zugewiesen sind ( siehe: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2009 - 5 L 3/08 -, juris ). Es gehört gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA zu den Aufgaben des Personalrates, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geschaffenen Bestimmungen durchgeführt werden. Dazu gehören die tarifvertraglichen Bestimmungen über die Übertragung zulagefähiger Funktionen, denn anderenfalls kann die Personalvertretung ihre Überwachungsfunktion nicht sachgerecht ausüben ( siehe: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, a. a. O., § 57 Rn. 27 f., § 67 Rn. 66 ). Darüber hinaus besteht die Unterrichtungspflicht in allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten wie hier nach §§ 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG LSA als Vorstufe der Mitbestimmung ( siehe: Bieler/Vogelgesang/Plaß-mann/Kleffner, a. a. O., § 57 Rn. 89 [m. w. N.] ). 46 Eine solche rechtzeitige Information des Antragstellers in den vorliegenden Fällen der Bestellung von Vorarbeitern hat der Beteiligte unterlassen. Das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung ist insoweit auch nicht deshalb entfallen, weil der Beteiligte sich nunmehr bereit erklärt hat, er werde den „Antragsteller zukünftig [über] die Bestellung von Vorarbeitern informieren“. Die Unterrichtung des Antragstellers über die - bereits erfolgte - Bestellung von Vorarbeitern ist schon nicht rechtzeitig ( vgl. zur Rechtzeitigkeit von Unterrichtungen: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, a. a. O., § 57 Rn. 91 ff. [m. w. N.] ), da der Antragsteller damit seiner Überwachungsfunktion nicht mehr rechtzeitig nachzukommen vermag. Vielmehr hat(te) der Beteiligte den Antragsteller rechtzeitig vor der Bestellung eines Vorarbeiters über diese beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten. 47 2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht. 48 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.