Beschluss
9 B 46/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO war unbegründet.
• Bei mehrfach tragender Begründung eines Urteils ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede tragende Erwägung ein Zulassungsgrund geltend gemacht und erfüllt ist.
• Die Missachtung einer Aufforderung zur Ergänzung nach § 82 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn die Klageschrift die formellen Mindestangaben nach § 82 Abs. 1 VwGO enthält.
• Die Anforderung eines bestimmten Klageantrags nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Sollvorschrift; in einfach gelagerten Fällen genügt der Hinweis des Vorsitzenden spätestens in der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Unbestimmter Klageantrag begründet Unzulässigkeit; keine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Ergänzungsaufforderung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO war unbegründet. • Bei mehrfach tragender Begründung eines Urteils ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede tragende Erwägung ein Zulassungsgrund geltend gemacht und erfüllt ist. • Die Missachtung einer Aufforderung zur Ergänzung nach § 82 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, wenn die Klageschrift die formellen Mindestangaben nach § 82 Abs. 1 VwGO enthält. • Die Anforderung eines bestimmten Klageantrags nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Sollvorschrift; in einfach gelagerten Fällen genügt der Hinweis des Vorsitzenden spätestens in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hatte gegen eine Verwaltungsentscheidung Klage erhoben; die Klageschrift wurde zunächst fristwahrend ohne konkrete Ankündigung eines bestimmten Antrags eingereicht. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage mit mehreren selbstständig tragenden Erwägungen ab: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags, wegen fehlender Klagebefugnis und aus weiteren in der Sache liegenden Gründen. Die Klägerin richtete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, Verfahrensfehler seien begangen worden, insbesondere habe es an einer Aufforderung zur Ergänzung nach § 82 Abs. 2 VwGO gefehlt und der Hinweis in der mündlichen Verhandlung sei unzureichend gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klägerin in einer Eingangsverfügung aufgefordert, innerhalb einer Frist einen Antrag zu stellen und zu begründen. In der mündlichen Verhandlung machte der Vorsitzende gemä߭ß Niederschrift deutliche Hinweise zur Bestimmtheit des Antrags; die Klägerin war anwaltlich vertreten und hatte die betroffenen Gemeindeteile bereits in der Klagebegründung genannt. • Die Beschwerde ist gegen alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gerichtet, führt aber nicht durch, weil der Verwaltungsgerichtshof mehrere tragende Erwägungen angeführt hat und für jede ein Zulassungsgrund nötig wäre. • Die Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheitert: Es liegt kein Verfahrensmangel darin, dass eine gesonderte Aufforderung des Vorsitzenden nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO unterblieben sei, weil die Klageformulare die formalen Mindestangaben des § 82 Abs. 1 VwGO enthielten und damit nicht formell unvollständig waren. • § 82 Abs. 2 VwGO verlangt primär Ergänzungen der Mindestangaben; materiellrechtlich begründete Ausführungen sind nicht von dieser Aufforderungspflicht erfasst. • Die Vorschrift, wonach der Klageantrag bestimmt zu bezeichnen ist (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO), ist eine Sollnorm. Im Regelfall genügt es, wenn der Vorsitzende spätestens in der mündlichen Verhandlung auf Bedenken hinweist; diese Hinweispflicht ergibt sich auch aus § 86 Abs. 3 VwGO. • Im vorliegenden Fall ist der Hinweis in der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß protokolliert; die Klägerin war anwaltlich vertreten, die betroffenen Gemeindeteile waren bereits in der Klagebegründung genannt, und die Klägerin hat nicht geltend gemacht, sie sei nicht in der Lage gewesen, den Antrag zu konkretisieren oder habe hierfür Bedenkzeit benötigt. • Weil die Klägerin mit der gegen die erste Begründung gerichteten Verfahrensrüge nicht durchdringt, können die weiteren Rügen gegen die anderen tragenden Erwägungen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. • Daraus folgt, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keinen Erfolg hat und zurückgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Klage wegen Unbestimmtheit des Klageantrags unzulässig war und dass kein Verfahrensmangel durch Wegfall einer Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO vorliegt, weil die Klageschrift die formellen Mindestangaben enthielt und die erforderlichen Hinweise in der mündlichen Verhandlung erteilt wurden. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da mehrere selbständige tragende Erwägungen die Abweisung stützen und die Klägerin nicht darlegt, dass hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache bestehen.