Urteil
OVG 3 B 4.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1206.OVG3B4.16.0A
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Leitsätze
1. Über die Klage auf einen höheren Betriebskostenzuschuss für eine Ersatzschule nach §§ 124 und 124a BbgSchulG (juris: SchulG BB) entscheidet das Verwaltungsgericht nicht durch Bescheidungsurteil, sondern durch Verpflichtungsurteil gemäß § 113 Abs 5 S 1 VwGO.(Rn.24)
2. Es reicht aus, wenn der Kläger die Gründe, aus denen er seinen Anspruch ableitet, so konkret bezeichnet, dass eine Neuberechnung während des gerichtlichen Verfahrens möglich ist.(Rn.26)
3. Zu den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Sinne des § 124a Abs 3 S 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) zählen auch die Kosten der Unfallversicherung, die das Land Brandenburg an die Unfallkasse Brandenburg entrichtet.(Rn.40)
4. Soweit § 124a Abs 3 S 2 BbgSchulG (juris: SchulG BB) auf die tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung abstellt, ist maßgeblich der Bewilligungszeitraum, d.h. das jeweilige Schuljahr, für das der Betriebskostenzuschuss gewährt wird. Abweichende Regelungen in § 3 Abs 1 S 2 ESZV (juris: ESchulZuSchV BB) sind unbeachtlich, da sie dem Gesetz widersprechen und von der Verordnungsermächtigung in § 124a Abs 8 BbgSchulG (juris: SchulG BB) nicht gedeckt sind.(Rn.48)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2015 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 17. April 2013 verpflichtet, der Klägerin weitere 44.703 Euro als Betriebskostenzuschuss für die E...Grundschule für das Schuljahr 2013/14 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die Klage auf einen höheren Betriebskostenzuschuss für eine Ersatzschule nach §§ 124 und 124a BbgSchulG (juris: SchulG BB) entscheidet das Verwaltungsgericht nicht durch Bescheidungsurteil, sondern durch Verpflichtungsurteil gemäß § 113 Abs 5 S 1 VwGO.(Rn.24) 2. Es reicht aus, wenn der Kläger die Gründe, aus denen er seinen Anspruch ableitet, so konkret bezeichnet, dass eine Neuberechnung während des gerichtlichen Verfahrens möglich ist.(Rn.26) 3. Zu den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Sinne des § 124a Abs 3 S 1 BbgSchulG (juris: SchulG BB) zählen auch die Kosten der Unfallversicherung, die das Land Brandenburg an die Unfallkasse Brandenburg entrichtet.(Rn.40) 4. Soweit § 124a Abs 3 S 2 BbgSchulG (juris: SchulG BB) auf die tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung abstellt, ist maßgeblich der Bewilligungszeitraum, d.h. das jeweilige Schuljahr, für das der Betriebskostenzuschuss gewährt wird. Abweichende Regelungen in § 3 Abs 1 S 2 ESZV (juris: ESchulZuSchV BB) sind unbeachtlich, da sie dem Gesetz widersprechen und von der Verordnungsermächtigung in § 124a Abs 8 BbgSchulG (juris: SchulG BB) nicht gedeckt sind.(Rn.48) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2015 geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 17. April 2013 verpflichtet, der Klägerin weitere 44.703 Euro als Betriebskostenzuschuss für die E...Grundschule für das Schuljahr 2013/14 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung (I.) der Klägerin ist teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2015 ist insoweit zu ändern, denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung eines um 44.703 Euro höheren Betriebskostenzuschusses für die E...Grundschule für das Schuljahr 2013/14 zu, als ihn der Beklagte bislang gewährt hat (II.). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet (III.). I. Die Berufung ist allein mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zulässig, wohingegen der von dem Verwaltungsgericht angenommene Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hier nicht statthaft ist (noch offen gelassen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2012 – OVG 3 B 18.09 – juris Rn. 19). Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Insoweit hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich alle für die Entscheidung über das Klagebegehren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass des Verwaltungsakts in eigener Verantwortung festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 – 6 C 21/12 – juris Rn. 22; Urteil vom 20. Februar 1992 – 3 C 51/88 – juris Rn. 37; W.-R. Schenke/ R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 113 Rn. 193). Nur wenn dies – beispielsweise bei Ermessensentscheidungen oder bei Einräumung eines Beurteilungsspielraums - nicht möglich ist, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO lediglich die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 4 B 14/03 – juris Rn. 6; Urteil vom 6. November 2002 - 6 C 16.02 – juris Rn. 16). Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsakts nicht im Ermessen der Behörde, darf das Tatsachengericht nur in Ausnahmefällen von der Herstellung der Spruchreife absehen, etwa bei komplexen technischen Sachverhalten und einem so genannten steckengebliebenen Genehmigungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 4 B 14/03 – juris Rn. 6; Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52.87 - juris Rn. 18; Beschluss vom 25. November 1997 - 4 B 197.97 – juris Rn. 3; OVG Koblenz, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 10945/14 – juris Rn. 62; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juli 2014 – OVG 11 B 5.13 – juris Rn. 30). Gemessen daran kommt hier eine Bescheidungsklage nicht in Betracht, weil es sich bei der Gewährung des Betriebskostenzuschusses an Träger von Ersatzschulen gemäß § 124, § 124a BbgSchulG um eine gebundene Entscheidung handelt. Ebenso wenig liegt eine Ausnahme von der danach bestehenden gerichtlichen Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife vor, wenn die Klägerin – wie hier – ihr Begehren hinreichend konkretisiert hat und substantiiert darlegt, warum sie die Ermittlung des Zuschusses für unzutreffend hält. Die insoweit erforderliche Neuberechnung, zu der der Beklagte bei unterstellter Richtigkeit der Einwendungen bereits im Verwaltungsverfahren verpflichtet gewesen wäre, kann im Wege der Amtsermittlung unter Heranziehung des insoweit sachnäheren Beklagten (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ohne weiteres durchgeführt werden. Dass das Gericht damit an die Grenzen des ihm Zumutbaren gelangen könnte, ist mangels hinreichender Komplexität des Sachverhaltes nicht ersichtlich. Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts stellt sich letztlich als nicht zulässige Zurückverweisung an den Beklagten dar, die der Gesetzgeber nur in den engen, hier nicht gegebenen Grenzen des § 113 Abs. 3 VwGO – und zudem nicht für die Verpflichtungsklage (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 – 7 B 332/98 – juris Rn. 6; W.-R. Schenke/ R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 113 Rn. 166) – vorgesehen hat. Der gerichtlichen Verpflichtung, Spruchreife herzustellen, entspricht allerdings nicht die Verpflichtung der Klägerin, ihren auf Bewilligung eines höheren Zuschusses gerichteten Antrag bereits mit der Klagebegründung konkret zu beziffern. Es reicht insoweit aus, dass sie zunächst in der Klageschrift die Faktoren bezeichnet hat, die in die Berechnung des Betriebskostenzuschusses nach der in § 124a Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG enthaltenen Formel ihrer Auffassung zufolge eingestellt werden müssen und zu einem höheren Betriebskostenzuschuss führen, der nach den im Berufungsverfahren von dem Beklagten vorgenommenen Berechnungen beziffert werden kann. Es kann der Klägerseite nicht zugemutet werden, diese Berechnungen innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO selbst vorzunehmen. Zwar werden Träger von Ersatzschulen und hiermit regelmäßig befasste Rechtsanwälte im Bereich der Ersatzschulfinanzierung über kaufmännische und rechtliche Kenntnisse sowie über Erfahrung mit dem Verwaltungsverfahrens verfügen. Es widerspräche jedoch dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, wenn diese innerhalb der Klagefrist von nur einem Monat die komplexen Berechnungen, die der Beklagte bei der Ermittlung des Betriebskostenzuschusses vornimmt und später ohne größeren Aufwand unter Einstellung weiterer oder geänderter Berechnungsfaktoren reproduzieren kann, nachvollziehen und auf ihr Begehren übertragen müssten. Entsprechend sieht § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage bestimmte Mindestangaben (Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens) vor, während es sich bei dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrags nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO um eine Sollvorschrift handelt. Der Antrag dient zunächst der Verdeutlichung des Klagebegehrens; er wird lediglich angekündigt und erst in der mündlichen Verhandlung gestellt (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO). Insoweit genügt es, dass der Vorsitzende gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Antrags hinweist und auf die Stellung eines sachdienlichen Antrag hinwirkt (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2013 – 9 B 46/12 – juris Rn. 5). Angesichts dessen war es hier ausreichend, dass die Klägerin in der Klageschrift die vier Faktoren hinreichend konkret bezeichnet hat, die nach ihrer Auffassung in die Berechnung des Betriebskostenzuschusses hätten eingestellt werden müssen, mit der Folge, dass sich der Zuschuss bei einem Erfolg der Klage um einen bestimmten – noch zu berechnenden - Betrag erhöht. Die Höhe des zusätzlich begehrten Zuschusses ist danach für das Verwaltungsgericht bestimmbar; Zweifel in Bezug auf den Streitgegenstand bestehen nicht. Dass das Verwaltungsgericht der Klägerin geraten hat, lediglich einen Bescheidungsantrag zu stellen, kann im Berufungsverfahren nicht zu ihren Lasten gehen. Im Übrigen handelt es sich bei dem Übergang von der Bescheidungsklage zur Verpflichtungsklage nicht um eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. auch W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, § 91 Rn. 9). II. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. April 2013 ist rechtswidrig, soweit er – wie von der Klägerin geltend gemacht - die gesetzliche Unfallversicherung (1.) sowie die Tariferhöhung zum 1. Januar 2013 (2.) nicht berücksichtigt. In diesem Umfang steht der Klägerin ein Anspruch auf einen höheren Betriebskostenzuschuss zu, § 113 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 VwGO. Anspruchsgrundlage für den Betriebskostenzuschuss ist § 124 Abs. 1 BbgSchulG. Nach § 124 Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG erhalten Träger von Ersatzschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, einen öffentlichen Finanzierungszuschuss zum Betrieb der Schule (Betriebskostenzuschuss). Der Betriebskostenzuschuss wird gemäß § 124 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG für die durch den Betrieb der Schule anfallenden Personalkosten und Sachkosten gewährt. Diese Voraussetzungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Bemessung des Betriebskostenzuschusses richtet sich nach § 124a BbgSchulG. Er wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 BbgSchulG auf Basis eines jährlichen Pauschalbetrags für jede Schülerin und jeden Schüler bezogen auf die jeweils besuchte Schulform ermittelt (Schülerausgabensatz). Dieser Schülerausgabensatz wird gemäß § 124a Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG je Schulform und Jahr nach der Formel Z = P • L/S • a • b ermittelt. Dabei stellt nach § 124a Abs. 2 Satz 2 BbgSchulG dar: 1. „Z“ den Schülerausgabensatz je Schulform und Jahr, 2. „P“ die jährlichen Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform einschließlich eines Zuschlags für das sonstige Personal, 3. „L/S“ die Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler gemäß Abs. 4, 4. „a“ den Zuschlagsfaktor für Sachkosten und 5. „b“ den Zuschussfaktor. Nach § 124a Abs. 3 Satz 1 und 2 BbgSchulG entsprechen die Personaldurch-schnittskosten je Lehrkraft und Schulform den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft; dabei werden die maßgeblichen Entgeltgruppen nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. In § 124a Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG ist für die Grundschule, die Oberschule und die Gesamtschule in der Sekundarstufe I die Entgeltgruppe 11 und für das Gymnasium, die gymnasiale Oberstufe an Gesamtschulen, das berufliche Gymnasium, die Förderschule und die berufliche Schule die Entgeltgruppe 13 festgelegt. Durch § 124a Abs. 8 BbgSchulG wird das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, das Nähere über die Grundlagen und das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Betriebskostenzuschusses sowie über die Verwendungsnachweisprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zu 1. der Ermittlung der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler, 2. der Ermittlung der Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe einschließlich der Festsetzung der Entwicklungsstufe, 3. der Ermittlung der Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform, 4. der Höhe der Zuschläge gemäß Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 3, 5. der Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen je Schüler gemäß Abs. 4 Satz 8 und 6. der Höhe der zusätzlichen Bezuschussung gemäß Abs. 7 Satz 1. Nach dem Urteil des Verfassungsgericht des Landes Brandenburg vom 12. Dezember 2014 – 31/12 – (juris Rn. 164) steht fest, dass der Landesgesetzgeber seiner Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen selbst zu treffen, nachgekommen ist. Hinsichtlich der Verordnungsermächtigung hat es ausdrücklich ausgeführt (juris Rn. 165), es sei unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts nicht erforderlich, sämtliche Einzelheiten der Berechnung des Schülerausgabensatzes in einem Parlamentsgesetz zu regeln. Sofern das Gesetz hinreichend konkrete Vorgaben enthalte, dürfe die weitere Konkretisierung der Verwaltung überlassen werden. Deshalb sei es etwa unschädlich, dass sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Personaldurchschnittskosten auf die Festlegung der maßgeblichen Entgeltgruppen beschränkt habe und die Festsetzung der Entwicklungsstufen durch Rechtsverordnung erfolge. Danach bietet § 124a Abs. 8 BbgSchulG dem Grunde nach eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV). Insbesondere ermächtigt § 124a Abs. 8 Nr. 2 BbgSchulG, bezogen auf die Ermittlung der Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe einschließlich der Festsetzung der Entwicklungsstufe, das Nähere über die Grundlagen und das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Betriebskostenzuschusses zu regeln. 1. Die Verfahrensregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ESZV, wonach der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg die Aufgabe übertragen wurde, die Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe zu ermitteln, ist als solche unbedenklich. Es widerspricht jedoch § 124a Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG, wenn der Beklagte in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 ESZV bestimmt, dass die Arbeitgeberkosten (nur) die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Sonderzahlungen umfassen, und dies so versteht, dass damit die Arbeitgeberanteile gemeint sind, die sich den Arbeitnehmeranteilen in den jeweiligen Bezügemitteilungen zuordnen lassen. Es kann dahinstehen, ob sich §3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 ESZV über das einschränkende Verständnis des Beklagten hinausgehend weiter auslegen lässt. Denn im Ergebnis führen die Gründe für eine weite Auslegung dazu, dass die Regelung bei dem engen Verständnis des Beklagten jedenfalls unbeachtlich ist, weil sich aus dem Schulgesetz ergibt, dass darüber hinaus auch die Kosten der Unfallversicherung zu berücksichtigen sind. Soweit der Beklagte meint, aus der Zuständigkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 ESZV folge eine Beschränkung auf diejenigen Daten, die der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vorlägen, ist dem nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass der Wortlaut der Regelung dies nicht zwingend hergibt, kann eine Zuständigkeitsbestimmung nicht dazu führen, dass die Verordnung materiell-rechtlich hinter dem Gesetz zurückbleibt. Die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber eine andere (verfassungsgemäße) Regelung treffen könnte, stellt sich hier nicht. Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG, wonach die Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen, weist darauf hin, dass pauschaliert diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung der Lehrkräfte entstehen. Hierzu zählen auch die Kosten einer Unfallversicherung für diese Beschäftigten. Die Regelung bezweckt mit Blick auf die beabsichtigte Bezuschussung der Personalkosten, die beim Betrieb einer Ersatzschule anfallen, in pauschalierender Weise auf diejenigen Personalkosten abzustellen, die an öffentlichen Schulen in vergleichbarer Weise anfallen. Entsprechend heißt es in dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 5/3814, Begründung S. 5): „Dem Faktor 'Personalkosten' werden die Kosten für das an den öffentlichen Schulen tätige Personal unter Berücksichtigung des Arbeitnehmerstatus zugrunde gelegt. Nicht berücksichtigt wird die durch die unausgewogene Altersstruktur des pädagogischen Personals ausgelöste Erhöhung der Personalkosten an den öffentlich getragenen Schulen, weil dies eine Folge des drastischen Rückgangs der Schülerzahlen ist. Die Schulen in freier Trägerschaft sind davon nicht betroffen, so dass entsprechende Mehrkosten auch nicht anfallen.“ Hinsichtlich des Begriffes der „Arbeitgeberkosten“ wird an anderer Stelle (LT-Drs. 5/3814, Begründung S. 2) erläutert, maßgeblich sei das „unbefristete, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis, in wirtschaftlicher Hinsicht die Eingruppierung und das zugehörige Entgelt unter Berücksichtigung insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber“. Dies lässt sich zwar auch im Sinne des Beklagten als die in den Bezügemitteilungen der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg ausgewiesenen Kosten interpretieren, ist jedoch offen („insbesondere“) für die Berücksichtigung solcher Beiträge zu einer Sozialversicherung, die in diesen Mitteilungen nicht nachgewiesen werden, weil der Arbeitnehmer sich daran nicht beteiligt. Klar erkennbar ist die Regelungsabsicht der Landesregierung, von den tatsächlich anfallenden Personalkosten im Hinblick auf die „unausgewogene Altersstruktur“ abweichend zu einer normativen Begriffsbestimmung zu kommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten der Unfallversicherung ausgenommen werden sollten, finden sich jedoch nicht. Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum steuerrechtlichen Arbeitslohnbegriff bestätigt. Der Senat hat dazu ausgeführt (Urteil vom 8. Dezember 2010 – OVG 3 B 7.09 – juris Rn. 34): „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes bestimmt, dass zu den - zu versteuernden - Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne und Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gehören. Nach § 2 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung), nicht dagegen Ausgaben, die nur dazu dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu verschaffen, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV. Demgemäß ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur Urteil vom 14. September 2005 - VI R 32/04 - juris, Rdnr. 14) Arbeitslohn jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt danach davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (BFH, a.a.O., Rdnr. 15). Das ist (nur) der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch die Zahlungen einen eigenen Anspruch auf Leistung im Versorgungsfall hat (BFH, a.a.O., Rdnr. 15, 17).“ Gemessen daran spricht gegen die Einordnung der Unfallversicherungsbeiträge als Arbeitslohn (und damit als Arbeitgeberkosten im Sinne von § 124a Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG) nicht, dass Umlagen nicht die individuellen künftigen Ansprüche der aktiven Arbeitnehmer, sondern lediglich die aktuellen Versorgungslasten abdecken. Vielmehr genügt es, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf künftige Versorgung erhält; dass zwischen der nominalen Höhe der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unschädlich (BFH, Urteil vom 7. Mai 2009 – VI R 8/07 – juris Rn. 13). Aus steuerrechtlicher Sicht kommt es danach für die Einordnung als Arbeitslohn maßgeblich darauf an, dass den in der Unfallkasse Brandenburg Versicherten im Versicherungsfall Ansprüche nach §§ 26 ff. SGB VII sowie auf Mehrleistungen nach § 10 der Satzung der Unfallkasse zustehen. Dieses Ergebnis führt nicht zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung als Sach- und Personalkosten. Die Kosten der Unfallversicherung beeinflussen die Höhe der Sachkosten nicht unmittelbar, da diese nicht berechnet werden, sondern gemäß § 124a Abs. 5 BbgSchulG als Zuschlagsfaktor für Sachkosten in Höhe von 1,25 in die Berechnungsformel nach § 124a Abs. 2 Satz 1 BbgSchulG einfließen. Nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 5/3814, Begründung S. 15) lagen dem Erhebungen und Auswertungen des Statistischen Bundesamtes zu den Bildungsausgaben (s. zuletzt Bildungsfinanzbericht 2010) zu Grunde, wonach sich bei den Ausgaben je Schülerin und Schüler für Deutschland im Jahr 2007 insgesamt Personalkosten von 4.000 Euro je Schülerin oder Schüler und Sachkosten in Höhe von 1.000 Euro je Schülerin oder Schüler ergaben. Der daraus abgeleitete Zuschlagssatz von 25 v.H. entsprach dem Gesetzgeber zufolge ungefähr den Verhältnissen im Land Brandenburg. Unter diesen Umständen trifft die Einschätzung des Beklagten, bei einer Zuordnung der Umlage zu den Personalkosten würden diese doppelt berücksichtigt, nicht zu. Die Beiträge zur Unfallkasse Brandenburg sind mit den tatsächlich für die Beschäftigten im Landesdienst nach der Beitragsgruppe 6 gezahlten Beiträgen zu berücksichtigen. Nach § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung werden die zugehörigen Unternehmen nach Beitragsgruppen veranlagt. Die Unternehmen des Landes (…) gehören gemäß § 1 Abs. 2 der Beitragsordnung der Beitragsgruppe 6 an, für die nach § 2 Abs. 4 der Beitragsordnung Umlagemaßstab die Zahl der Beschäftigten (Angestellte und Arbeiter) ist. Dabei richtet sich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung der Umlageanteil der Beitragsgruppen 1 bis 4 und 6 nach dem Anteil der für die Versicherten der jeweiligen Beitragsgruppe erbrachten Entschädigungsleistungen an den gesamten Entschädigungsleistungen dieser Gruppen. Auf die Beitragsgruppe 6 werden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung auch die Entschädigungsleistungen umgelegt, die auf die unter § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 10 SGB VII genannten Unternehmen oder Tätigkeiten sowie auf die beitragsfreien Unternehmen mit überwiegender Beteiligung des Landes entfallen. Die vorgenannte Vorschrift des SGB VII betrifft allerdings nicht die Schülerinnen und Schüler an staatlichen Bildungseinrichtungen, sondern solche an privaten Einrichtungen. Soweit danach in die Bemessung des Beitrags auch Leistungen an Personengruppen einfließen, die nicht zum Kreis der Landesbediensteten zählen, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Entscheidend ist, dass die Kosten der Unfallversicherung nach dem gewählten Beitragsmaßstab den Bediensteten des Landes Brandenburg und damit auch den tarifbeschäftigten Lehrern an Schulen in öffentlicher Trägerschaft zugeordnet werden können, ohne dass es darauf ankommt, welche Leistungen durch den Beitrag im Einzelnen finanziert werden. Im Übrigen ist es im Recht der Sozialversicherung nicht ungewöhnlich, dass Beiträge nicht nur den Beitragszahlern zugutekommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2005 – 2 BvF 2/01 – juris Rn. 143). Da § 124a Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG zur Definition der Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform auf die Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft abstellt, führt die Hilfserwägung des Beklagten, jedenfalls könne hier nur die Anwendung der Beitragsgruppe 4 für Unternehmen in selbständiger Rechtsform im Sinne der Beitragsordnung der Unfallkasse Brandenburg in Betracht kommen, nicht weiter. Entscheidend sind nach § 124a Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG die Arbeitgeberkosten, die sich im Land Brandenburg tatsächlich den in § 124a Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG näher bestimmten Gruppen von Lehrkräften zuordnen lassen. Eine fiktive Berechnung nach den Verhältnissen, wie sie bei den Ersatzschulen bestehen würden, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Hebesatz je Beschäftigtem belief sich nach dem Verwaltungsbericht der Unfallkasse Brandenburg in der Beitragsgruppe 6 für das Jahr 2013 auf 691,1376 Euro. Nach den schlüssigen Angaben des Beklagten ergibt sich auf dieser Grundlage ein um 14.173 Euro höherer Betriebskostenzuschuss. 2. Die Stichtagsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 ESZV, wonach die Arbeitgeberkosten gemäß den „für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Brandenburg geltenden Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangeht,“ bestimmt werden, ist rechtwidrig und damit unbeachtlich, weil sie mit den Vorschriften des Schulgesetzes nicht vereinbar ist. Maßgeblich sind vielmehr die Rechtsverhältnisse in dem jeweiligen Bewilligungszeitraum. Ausgangspunkt für die Ermittlung der Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft und Schulform ist § 124a Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG, wonach diese den Arbeitgeberkosten für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft entsprechen. Dabei werden nach § 124a Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG die maßgeblichen Entgeltgruppen nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Insoweit gibt der Wortlaut der Regelung keinen Hinweis darauf, dass die Verhältnisse in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und nicht die Verhältnisse im Förderzeitraum maßgeblich sind. Die Festlegung eines von dem Förderzeitraum abweichenden Zeitraumes hätte der Gesetzgeber jedoch normieren müssen. Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber die Genehmigung von Ersatzschulen gemäß § 5 Abs. 5 der Ersatzschulgenehmigungsverordnung (ESGAV) davon abhängig macht, dass die Höhe des Entgelts der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkraft nicht geringer als 90 vom Hundert des Tabellenentgelts der Stufe 1 der vergleichbaren Lehrkraft, mindestens aber 75 vom Hundert des Tabellenentgelts der vergleichbaren im öffentlichen Dienst stehenden Lehrkraft beträgt. Wird der Genehmigungsantrag von einer Bezahlung der Lehrkräfte auf der Grundlage des geltenden Tabellenentgelts abhängig gemacht, so muss dieses auch bei der Berechnung des Betriebskostenzuschusses herangezogen werden. Der Einwand des Beklagten, § 124a Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG regele allein die Bestimmung der maßgeblichen Entgeltgruppen, nicht jedoch die Höhe der Tarifentgelte, vermag nicht zu überzeugen. Folgte man dieser Annahme, käme § 124a Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG angesichts der Festlegung der Entgeltgruppen in § 124a Abs. 3 Satz 3 BbgSchulG kein eigenständiger Regelungsgehalt mehr zu. Hingegen erhält § 124a Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG einen nachvollziehbaren Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Vorschrift nicht nur auf die Entgeltgruppe, sondern auch auf die maßgebliche Fassung des Regelwerkes abstellt, aus dem sich die Höhe der dieser Entgeltgruppe zugeordneten Gehaltszahlung ergibt. Entscheidend für die Bemessung des Zuschusses sind mangels abweichender Regelung daher die Verhältnisse in dem Zeitraum, für den Förderung gewährt wird. Dies ist, wie auch die Übergangsregelung in § 140 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) BbgSchulG zeigte, das jeweilige Schuljahr, das gemäß § 43 Abs. 1 BbgSchulG am 1. August eines Jahres beginnt und am 31. Juli des darauf folgenden Jahres endet. Entsprechend bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 ESZV, dass der Betriebskostenzuschuss grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres (Zuschusszeitraum) gewährt wird (ebenso zur früheren Rechtslage § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESZV 2008). Diese Auslegung, wonach § 124a Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG so zu verstehen ist, dass sich die maßgeblichen Entgeltgruppen nach den tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder in der jeweils für den Förderzeitraum geltenden Fassung bestimmen, steht im Einklang mit der Entstehungsgeschichte der Regelung. Nach der – knappen - Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zu Absatz 3 (LT-Drs. 5/3814, Begründung S. 11) erfolgt „die Festlegung der Entgeltgruppe nach den für die Lehrkräfte an öffentlich getragenen Schulen geltenden tarifvertraglichen Vorschriften, die für die Bemessung der Zuschusshöhe je Schulform maßgeblich ist“. Ferner heißt es im allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung (LT-Drs. 5/3814, Begründung S. 2): „In Brandenburg wird bisher auf die sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) für den Bereich der Lehrkräfte ergebenden Arbeitgeberkosten abgestellt. Daran soll auch künftig festgehalten werden.“ Dass insoweit keine zeitliche Übereinstimmung zwischen den zugrunde zu legenden Zuschussgrößen und dem Bewilligungszeitraum bestehen sollte, ist nicht erkennbar. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Beklagten angeführten Beschluss des Senats vom 30. Juli 2009 – OVG 3 N 47.07 –. Es handelt sich um eine im Berufungszulassungsverfahren ergangene Entscheidung, in der allein die von der dortigen Klägerin dargelegten Gründe geprüft werden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Folglich findet sich dort nicht die von dem Beklagten angenommene allgemeingültige und für das im Land Brandenburg geltende Schulrecht maßgebliche Aussage, eine zeitversetzte Berücksichtigung haushaltsmäßiger Veränderungen sei immer zulässig. Vielmehr wird in dieser Entscheidung ausdrücklich auf das erstinstanzliche Urteil und die Gründe abgestellt, aus denen die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ableitete. Danach hatte sie die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg angegriffen. Im Übrigen würde selbst dann, wenn das Schulgesetz für den maßgeblichen Zeitraum nichts hergäbe, die gesetzliche Verordnungsermächtigung die Stichtagsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 ESZV nicht tragen. Anders als die frühere Fassung der Verordnungsermächtigung in § 124 Abs. 9 Nr. 2 BbgSchulG in der Fassung des Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 13 S. 2), enthält § 124a Abs. 8 BbgSchulG keine ausdrückliche („insbesondere“) Ermächtigung, durch Verordnung „die Datengrundlagen und die Bezugszeiträume für die Feststellung der vergleichbaren Personalkosten“ zu regeln. Der Umstand, dass eine solche Ermächtigung zu einer Stichtagsregelung in die neue Verordnungsermächtigung nicht mehr aufgenommen wurde, lässt den Schluss zu, dass der Verordnungsgeber dazu nicht mehr befugt werden sollte. Die allgemeine Ermächtigung in § 124a Abs. 8 BbgSchulG, das Nähere über die Grundlagen und das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Betriebskostenzuschusses sowie über die Verwendungsnachweisprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, kann eine derart bedeutsame Regelung wie die Einführung eines Stichtags nicht umfassen. § 124 Abs. 9 Nr. 2 BbgSchulG a.F. wurde durch Gesetz vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S. 196) eingeführt. Diese Regelung beruhte nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung auf Erfahrungen aus der Vergangenheit, wonach die Zuschussbescheide mit dem Argument angefochten worden seien, das für Schule zuständige Ministerium verfüge über keine Kompetenz, was die Festlegung der Bezugszeiträume in der Verordnung anbelange. Die gesetzliche Regelung in Abs. 9 enthalte keine entsprechende Verordnungsermächtigung. Um diese vermeintliche Regelungslücke zu schließen, bedürfe es einer klarstellenden Ergänzung, die das für Schule zuständige Ministerium ermächtigt, per Verordnung Datengrundlagen und Bezugszeiträume für die Feststellung der vergleichbaren Personalkosten festzulegen“ (LT-Drs. 4/621, Begründung zu Art. 2 Nr. 3 zu c zu aa). Nachdem eine solche „klarstellende Ergänzung“ in das Gesetz aufgenommen worden war, spricht ihre nunmehr erfolgte ersatzlose Streichung dafür, dass dem Verordnungsgeber eine entsprechende Kompetenz nicht übertragen werden sollte. Dem steht auch nicht § 9 ESZV entgegen, wonach die Zahl der Unterrichtsstunden je Klasse, Woche und Schulform, die Zahl der Unterrichtsstunden je Lehrkraft, Woche und Schulform, die Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse und Schulform (Richtwert), die Zahl der Lehrerwochenstunden je Schüler und die Zahl der Lehrerstellen je Schülerin oder je Schüler sowie die Schülerausgabensätze gemäß § 3 und die Korrekturfaktoren und schülerbezogenen Beträge gemäß § 4 vor Ermittlung des Betriebskostenzuschusses im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht werden (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 31/12 – juris Rn. 170). Es ist nicht ersichtlich, dass eine rechtzeitige Veröffentlichung unter Berücksichtigung der Tarifeinigung nicht mehr möglich gewesen wäre. Nach den zutreffenden Angaben des Beklagten sind durch Tarifeinigung vom 9. März 2013 in den Tarifverhandlungen die Tabellenentgelte zum 1. Januar 2013 um 2,65 % erhöht worden, wodurch sich der Betriebskostenzuschuss ohne Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) BbgSchulg in der 2013 geltenden Fassung um den Faktor 0,0265 erhöht. Ausgehend von dem Betriebskostenzuschuss ohne Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags nach der Übergangsregelung in Höhe von 1.137.908 Euro ergibt sich bei Berücksichtigung der Unfallversicherung eine Erhöhung um 14.173 Euro auf 1.152.081 Euro. Wird auf diesen Betrag der Zuschlagsfaktor 0,0265 für die Tariferhöhung angewandt, ergeben sich gerundet weitere 30.530 Euro, zusammen also 1.182.611 Euro. Die Differenz zu dem Ausgangsbetrag von 1.137.908 Euro beträgt 44.703 Euro. III. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ESZV normierte Festsetzung des Tabellenentgeltes der Entgeltgruppen gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 und 4 BBgSchulG in der Entwicklungsstufe 4 richtet. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig, denn die Klägerin hat keinen darauf bezogenen Anspruch auf Gewährung eines höheren Betriebszuschusses, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. § 124a Abs. 8 Nr. 2 BbgSchulG enthält eine ausdrückliche Ermächtigung des Verordnungsgebers zur Festlegung der Entwicklungsstufe. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 5/3814, Begründung S. 6) zutreffend ausgeführt, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers nicht nur, dass der Verordnungsgeber die Entwicklungsstufe überhaupt pauschalierend und typisierend festgelegt habe, sondern auch, dass diese Festlegung auf die Entwicklungsstufe 4 erfolgt sei. Nach der Begründung der Novelle des Brandenburgischen Schulgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2012 hätten sich die Personaldurchschnittskosten ausdrücklich nicht an dem tatsächlichen, sondern an einem normativen Altersaufbau der Lehrerschaft an öffentlichen Schulen orientieren sollen. Als Grundlage für die Gesetzesänderung habe der Gesetzgeber dabei die durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelten Personaldurchschnittskosten für das Haushaltsjahr 2011 unter durchgängiger Berücksichtigung der Entwicklungsstufe 4 benutzt. Unabhängig davon hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in seinem Urteil vom 12. Dezember 2014 – 31/12 – (juris Rn. 94 und 165) es in Kenntnis der im Verordnungswege erfolgten Bestimmung der Entwicklungsstufe 4 für unbedenklich gehalten, dass die Festsetzung der Entwicklungsstufe durch Rechtsverordnung erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht (Urteil vom 11. Dezember 2015 – 12 K 1683/13 – juris Rn. 32) ist ferner zutreffend und unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben davon ausgegangen, dass sich ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender unmittelbarer Anspruch auf Förderung aus Art. 30 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg (LV) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 GG oder aus Art. 12 Abs. 1 LV nicht ableiten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 4. November 2016 - BVerwG 6 B 27.16 - juris Rn. 7 – 9). Die Kostenentscheidung für das (gesamte) Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenquote berücksichtigt sowohl den Umfang, in dem die Berufung der Klägerin Erfolg hatte, als auch den Umstand, dass sie in erster Instanz einen weiteren Erhöhungsfaktor (Vertretungszuschlag) geltend gemacht hatte, der im Erfolgsfall nach den Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zu einem weiteren Zuschuss geführt hätte, der etwa dem Faktor der Unfallversicherung entsprach. Aufgerundet entspricht die Quote etwa einem Viertel des Klagebegehrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor. § 124a, § 124 BbgSchulG und § 3 ESZV sind Vorschriften nicht revisiblen Brandenburgischen Landesrechts. Die sich zu Art. 30 Abs. 6 LV, Art. 7 Abs. 4 GG stellenden grundsätzlichen Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Die Klägerin begehrt für die von ihr als anerkannte Ersatzschule betriebene ... Grundschule einen höheren Betriebskostenzuschuss als bereits gewährt. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 17. April 2013 für die E...Grundschule ... und das Schuljahr 2013/14 (Zuschusszeitraum 1. August 2013 bis 31. Juli 2014) einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 1.180.658,00 Euro nach § 124, § 124a des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35) in Verbindung mit der Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) vom 17. April 2012 (geändert durch VO vom 15. April 2015, GVBl. II Nr. 24 und GVBl. II Nr. 17). Die Höhe des Zuschusses orientiert sich diesen Regelungen zufolge nicht mehr an den zuvor maßgeblichen vergleichbaren Personalkosten für das beim Land beschäftigte Personal, sondern im Wesentlichen an einem Pauschalbetrag (Schülerausgabensatz), der anhand einer in das Schulgesetz aufgenommenen Formel ermittelt wird. Mit ihrer vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhobenen Klage hat die Klägerin einen – nicht bezifferten - höheren Zuschuss begehrt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass die auf der Grundlage des § 124a Abs. 8 BbgSchulG erlassene Ersatzschulzuschussverordnung (ESZV) und die darauf beruhende Verwaltungspraxis des Beklagten die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf vier Punkte nicht zutreffend umgesetzt hätten. Zunächst entspreche es nicht den gesetzlichen Vorgaben, dass § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESZV bei der Ermittlung der Personaldurchschnittskosten (Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe) auf die Entwicklungsstufe 4 abstelle. Es sei vielmehr eine Festlegung der Entwicklungsstufe 5 geboten, weil sie die tatsächliche Vergütung der an öffentlichen Schulen im Land Brandenburg tätigen Lehrkräfte am besten abbilde. Dem Verordnungsgeber sei es nicht freigestellt, die Entwicklungsstufe hiervon unabhängig und nur mit Blick auf die Altersstruktur der an Ersatzschulen tätigen Lehrkräfte zu bestimmen. Zweitens müssten Tarifsteigerungen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides bereits bekannt gewesen seien, zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt werden. Dies betreffe die im März 2013 vereinbarte Tariferhöhung. Drittens gehörten zu den berücksichtigungsfähigen Personalkosten auch Zahlungen des Beklagten an die Unfallkasse Brandenburg, die er zu Unrecht als Sachkosten bewertet habe. Schließlich sei der Faktor für die Vertretungsreserve (Zuschlag für die Vertretung) zu niedrig bemessen. Er müsse – wie im öffentlichen Schulwesen – in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Das Verwaltungsgericht, das das Klageverfahren durch Beschluss vom 10. August 2015 nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO als Musterverfahren für 160 anhängige Verfahren bestimmt hat, hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2015 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Bescheidungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zulässig. Obwohl dem Beklagten weder Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei und er bei der Entscheidung über den Betriebskostenzuschuss nach § 124 Abs. 1 BbgSchulG einer umfassenden rechtlichen Bindung unterliege, handele es sich hier um einen Ausnahmefall, in dem von der Stellung eines bezifferten Verpflichtungsantrags abgesehen werden könne. Eine Herbeiführung der Spruchreife durch das Gericht erfordere eine umfassende Datenerhebung und Neuberechnung, die sinnvollerweise nur der Beklagte leisten könne. In der Sache habe die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Beklagte habe den bewilligten Betriebskostenzuschuss nach § 124, § 124a BbgSchulG rechtmäßig festgesetzt. Die pauschalierende Bestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESZV, wonach die Arbeitgeberkosten das Tabellenentgelt der Entgeltgruppen in der Entwicklungsstufe 4 umfassten, sei von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt und auch sonst nicht zu beanstanden. Gleiches gelte, soweit § 3 Abs. 1 Satz 2 ESZV eine Berechnung der Arbeitnehmerkosten gemäß den Rechtsvorschriften in der geltenden Fassung zum Ende des Haushaltsjahres, das dem Zuschusszeitraum vorangehe, normiere. Auch insoweit dürfe der Verordnungsgeber pauschalieren. Angesichts der von dem Gesetzgeber beabsichtigten Erhöhung der Transparenz und der Verminderung des Verwaltungsaufwands erscheine es nicht sachwidrig, für die Ermittlung der maßgeblichen Daten einen Stichtag zu bestimmen. Der Beklagte habe dargelegt, dass ihm die durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg nach dem Stichtag festgestellten Personaldurchschnittskosten erst Ende Januar des Folgejahres vorlägen und darüber hinaus noch weitere Daten erhoben werden müssten, die in die Berechnung einflössen. Ferner sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Kosten der Unfallversicherung für Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher Trägerschaft in die Personaldurchschnittskosten nach § 124a Abs. 3 BbgSchulG einzubeziehen. Hierbei handele es sich um abstrakte Kosten des Schulbetriebs, die der Beklagte zutreffend unter die Sachkosten fasse. Die Beitragsordnung der Unfallkasse und der danach vorgesehene Umlagemaßstab zeigten, dass den an die Unfallkasse zu zahlenden Beträgen ein einzelfallbezogener Zusammenhang mit den nach § 3 Abs. 1 ESZV maßgeblichen konkreten Arbeitgeberkosten für eine Lehrkraft an öffentlichen Schulen fehle. Diese Kosten würden von der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg auch nicht ermittelt. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Schüler-Lehrer-Relation (Faktor L/S) den Zuschlag für Vertretung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ESZV auf 3% (Faktor 1,03) begrenzt habe. Mit der von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren teilweise weiter. Sie wiederholt und vertieft insoweit ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht im Wesentlichen geltend: Die Beiträge zur Unfallversicherung zählten „nach allen geläufigen Definitionen“ zu den Arbeitgeberkosten. Hinsichtlich des Stichtages für die Ermittlung der Personalkosten und die Festlegung der Entwicklungsstufe wendet sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Verordnungsgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vielmehr ergebe sich aus dem Schulgesetz, dass der Verordnungsgeber einen Ermittlungsauftrag habe, dessen Ergebnis zeitnah und konkret die maßgeblichen Faktoren abbilden müsse. Einen höheren Zuschuss für den Vertretungszuschlag macht die Klägerin nicht mehr zur Grundlage ihres Begehrens. Der Beklagte hat auf eine gerichtliche Auflage hin die Beträge beziffert, die sich ergeben, wenn die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Faktoren in die Berechnung des Betriebskostenzuschusses eingestellt werden. Danach erhöhe sich der Betriebskostenzuschuss im Bemessungszeitraum um 14.173 Euro, wenn man die Beiträge des Landes Brandenburg für die Unfallkasse Brandenburg nach der Beitragsgruppe 6 (Hebesatz der Beitragsgruppe 6 des Jahres 2013 in Höhe von 691,1376 Euro je Beschäftigtem) zu Grunde lege. Stelle man auf das Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 9. März 2013 ab (Erhöhung der Tabellenentgelte zum 1. Januar 2013 um 2,65 %), erhöhe sich der Betriebskostenzuschuss ohne Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) BbgSchulG in der 2013 geltenden Fassung bei einem Erfolg der Klage um den Faktor 0,0265 bzw. einen Betrag von 30.155 Euro. Setze man die Arbeitgeberkosten der Entwicklungsstufe 5 zu den Arbeitgeberkosten der Entwicklungsstufe 4 in den drei maßgeblichen Entgeltgruppen zueinander ins Verhältnis, ergäben sich folgende Erhöhungsfaktoren: Entgeltgruppe 9: 0,0899, Entgeltgruppe 11: 0,1311, Entgeltgruppe 13: 0,1157. Bei Berücksichtigung der Entwicklungsstufe 5 ergebe sich eine Erhöhung des hier streitigen Betriebskostenzuschusses für das Schuljahr 2013/2014 um 146.973 Euro. Bei gleichzeitiger Berücksichtigung aller drei strittigen Punkte nach den Vorstellungen der Klägerin führe dies zu einer Erhöhung des Betriebskostenzuschusses um 197.450 Euro. Der Betrag sei höher als die Summe aus den drei jeweils für sich ermittelten Erhöhungsbeträgen von 181.907 Euro, weil die Faktoren bei der Zuschussermittlung multiplikativ verknüpft seien und damit die Wechselwirkungen zwischen den Faktoren den Gesamtbetrag erhöhten. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Dezember 2015 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Änderung des Bescheides des Beklagten vom 17. April 2013 für deren E...Grundschule für das Schuljahr 2013/14 einen weiteren Betriebskostenzuschuss von 197.450 Euro zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und macht im Wesentlichen geltend: Die Ermächtigung in § 124a Abs. 8 BbgSchulG, wonach das Nähere über die Grundlagen und das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Betriebskostenzuschusses durch Rechtsverordnung geregelt werden könne, beziehe sich dem Wortlaut der Norm zufolge nicht nur auf Regelungen, die das Verfahren zur Feststellung der Höhe des Betriebskostenzuschusses beträfen, sondern auch auf eine Regelung von Tatbeständen, die unmittelbar auf die Höhe des Betriebskostenzuschusses durchschlügen. Gemäß § 124a Abs. 8 Nr. 2 BbgSchulG habe der Gesetzgeber der Regelungsbefugnis des Verordnungsgebers sogar die Ermittlung der Arbeitgeberkosten je Entgeltgruppe einschließlich der Festsetzung der Entwicklungsstufe zugewiesen. Deren Festsetzung habe in quantitativer Hinsicht, verglichen mit den Kosten der Unfallversicherung, eine erhebliche Bedeutung. Dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg zufolge sei es unschädlich, dass sich der Gesetzgeber auf die Festlegung der maßgeblichen Entgeltgruppen beschränkt und die Festsetzung der Entwicklungsstufen dem Verordnungsgeber überlassen habe (Urteil vom 12. Dezember 2014 - 31/12 - juris Rn. 165). Überdies ergebe sich aus § 124a Abs. 8 Nr. 4 und 6 BbgSchulG, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zum Erlass weiterer Regelungen ermächtigt habe, mit denen die Höhe des Betriebskostenzuschusses (im Ergebnis) erheblich beeinflusst werde (Höhe der Zuschläge für das sonstige Personal sowie für die Differenzierung und Vertretung, zusätzliche personelle Ausstattung für besondere schulische Angebote). All dies habe das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg – auch im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes und die Wesentlichkeitsrechtsprechung - als verfassungskonform angesehen. Vor diesem Hintergrund könne der Verordnungsgeber erst Recht Regelungen treffen, die den Betriebskostenzuschuss im Ergebnis relativ geringfügig determinierten. Danach dürften die Kosten der Unfallversicherung pauschal als Bestandteil der Sachkosten berücksichtigen werden. § 3 Abs. 1 Satz 1 ESZV begrenze den in § 124a Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG nicht abschließend definierten Begriff der Arbeitgeberkosten im Hinblick auf die von dem Gesetzgeber mit der Neufassung der Finanzierungsregelungen verfolgte erhöhte Transparenz und Nachvollziehbarkeit auf solche Kosten, die durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermittelt werden könnten. Hierzu gehöre die Feststellung der zur Unfallversicherung geleisteten Beiträge nicht. Damit habe der Verordnungsgeber bewusst von der ihm in § 124a Abs. 8 BbgSchulG eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht. Die Beiträge zur Unfallversicherung würden - ausgehend von der Art der Versicherung und der Veranschlagung im Haushaltsplan des Landes Brandenburg - zu Recht als Sachausgaben behandelt. Trotz des ursprünglichen Charakters der Unfallversicherung als Sozialversicherung handele es sich um eine nur durch den Arbeitgeber zu erbringende Leistung, für die keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 ESZV erhoben würden. Wie das erstinstanzliche Urteil zutreffend feststelle, bemesse sich der nach § 150 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) durch das Land zu entrichtende Beitrag an die Unfallkasse Brandenburg nach § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 und § 5 der Beitragsordnung zur Satzung der Unfallkasse nach dem Quotienten aus den Entschädigungsleistungen des vorvergangenen Jahres und der Zahl der Arbeitnehmer des vergangenen Jahres; einen Bezug zu den Arbeitgeberkosten für die im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigte einzelne Lehrkraft gebe es nicht. Die steuerrechtliche Einordnung als Arbeitslohn stehe einer Einordnung der nach der Zahl der (tariflich) Beschäftigten erhobenen Umlage als gemäß dem Haushaltsplan des Landes Brandenburg veranschlagte Sachkosten nicht entgegen. Zuschüsse für Sachkosten seien mit dem für diese Kostenart gewährten Zuschlag von 25% auf die Personalkosten abgegolten. Der Gesetzgeber habe nicht den Willen gehabt, alle bei einer steuerrechtlichen Betrachtung sich als Einkommen/Arbeitslohn darstellenden Entgelte den Begriffen „Personaldurchschnittskosten" und „Arbeitgeberkosten" zuzuordnen; dies sei verfassungsrechtlich auch nicht geboten. Die Beitragsordnung unterscheide sechs Beitragsgruppen mit je eigenen Beiträgen, die jeweils im Herbst eines Jahres für das Folgejahr festgelegt würden. Für die Beschäftigten im Landesdienst werde die Beitragsgruppe 6 angewendet. Da diese Umlage auch die Leistungen der Unfallkasse für weitere Personengruppen abdecke, komme ohnehin nur die Anwendung der Beitragsgruppe 4 - Unternehmen in selbständiger Rechtsform - in Betracht. Auch insoweit fehle es aber an einer Entsprechung zu den Personaldurchschnittskosten je Lehrkraft für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Auch wenn die Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft - je nach Schulträger - den Beitragsgruppen 1 bis 3 zuzuordnen seien, würden die Leistungen der Unfallversicherung für die Schüler an Schulen in freier Trägerschaft durch die Umlage nach Beitragsgruppe 6 abgedeckt. Gleiches gelte gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII für Tagestätten in freier Trägerschaft. Zudem verblieben in der Beitragsgruppe 6 insbesondere mit den Studierenden an staatlichen Hochschulen die Berechnung verzerrende Gruppen. Stichtagsregelungen existierten in nahezu allen Verwaltungsbereichen. Für den Bereich der Ersatzschulfinanzierung im Land Brandenburg habe das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angenommen, dass eine zeitversetzte Berücksichtigung haushaltsmäßiger Veränderungen zulässig sei (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2009 - OVG 3 N 47.07 -). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 2 BbgSchulG sei mit einer Stichtagsregelung vereinbar. Die Vorschrift stelle auf die maßgeblichen Entgeltgruppen nach den tarifvertraglichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, nicht auf die Personaldurchschnittskosten nach den Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ab. In § 124a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 BbgSchulG seien die Entgeltgruppen - nicht jedoch die Höhe der Beträge je Entgeltgruppe - durch Gesetz festgelegt worden. Diese Festlegungen müsse der Gesetzgeber bei einer Änderung der einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften für den öffentlichen Dienst der Länder, d.h. bei einer Änderung der Eingruppierung, anpassen. Die Frage, auf welchen Rechtsstand bei der für die Feststellung des Betriebskostenzuschusses notwendigen Ermittlung der Personaldurchschnittskosten abzustellen sei, dürfe gemäß § 124a Abs. 8 BbgSchulG durch den Verordnungsgeber geregelt werden, denn ihre Beantwortung gehöre zum Tatbestandsmerkmal „Grundlagen und Verfahren". Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit-akte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen; ihr wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.