Urteil
3 C 16/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG gehört für das Vereinbarungsjahr 2011 nicht zu den Gegenständen, deren Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zu beantragen ist.
• Die Genehmigungsbehörde ist auf eine formelle und materielle Rechtskontrolle der im Genehmigungsvorbehalt ausdrücklich genannten Vereinbarungsgegenstände beschränkt; sie darf die Vereinbarungen nicht inhaltlich abändern.
• Für Vereinbarungsgegenstände, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen, ist unmittelbar gegen die Schiedsstelle zu klagen; die Schiedsstellenfestsetzung wirkt dann selbst als verbindlicher, vertragsgestaltender Verwaltungsakt.
• Ein Fehlen der Genehmigungspflicht für bestimmte Entgeltbestandteile kann durch Auslegung, Systematik, Gesetzesentwicklung und Zweck der Vorschrift bestätigt werden; ein bloßes redaktionelles Versehen ist nur anzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorliegen.
Entscheidungsgründe
Mehrleistungsabschlag 2011 ist nicht genehmigungspflichtig nach § 14 KHEntgG • Der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a KHEntgG gehört für das Vereinbarungsjahr 2011 nicht zu den Gegenständen, deren Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zu beantragen ist. • Die Genehmigungsbehörde ist auf eine formelle und materielle Rechtskontrolle der im Genehmigungsvorbehalt ausdrücklich genannten Vereinbarungsgegenstände beschränkt; sie darf die Vereinbarungen nicht inhaltlich abändern. • Für Vereinbarungsgegenstände, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen, ist unmittelbar gegen die Schiedsstelle zu klagen; die Schiedsstellenfestsetzung wirkt dann selbst als verbindlicher, vertragsgestaltender Verwaltungsakt. • Ein Fehlen der Genehmigungspflicht für bestimmte Entgeltbestandteile kann durch Auslegung, Systematik, Gesetzesentwicklung und Zweck der Vorschrift bestätigt werden; ein bloßes redaktionelles Versehen ist nur anzunehmen, wenn gewichtige Anhaltspunkte vorliegen. Krankenkassen klagten gegen eine Krankenhausträgerin um die Genehmigungsbedürftigkeit des Mehrleistungsabschlags für 2011. In Schiedsstellenverfahren wurde der Abschlagsbetrag für Mehrleistungen eines neuen OP-Saals festgesetzt; die Krankenkassen hielten den Abschlag für zu niedrig. Die Krankenhausträgerin beantragte bei der Landesregierung die Genehmigung des Schiedsspruchs, die Kläger begehrten Versagung der Genehmigung hinsichtlich Erlösbudget, Zusatzentgelt und Erlössumme. Die Landesbehörde genehmigte bestimmte Positionen, nicht jedoch den Mehrleistungsabschlag und führte aus, dieser sei nicht genehmigungspflichtig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, woraufhin die Kläger Revision einlegten und geltend machten, die Genehmigungspflicht umfasse die gesamte Vereinbarung bzw. den gesamten Schiedsspruch einschließlich des Mehrleistungsabschlags. • Die Klage war zulässig als Anfechtungsklage; eine Verpflichtungsklage kommt nicht in Betracht, wenn mit dem Begehren eine inhaltliche Änderung der Vereinbarung erreicht werden soll, weil die Behörde nur genehmigen oder versagen kann (§ 14 Abs. 3 KHEntgG). • Die Revision ist unbegründet: § 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG nennt abschließend die Genehmigungsgegenstände; eine Bezugnahme auf die gesamte Regelung des § 4 oder auf alle Zu‑ und Abschläge liegt nicht vor. • Wortlaut, Systematik, Gesetzesentwicklung und Zweck der Vorschrift sprechen dagegen, den Mehrleistungsabschlag als versehentlich von der Genehmigungspflicht ausgespart zu verstehen; der Gesetzgeber hat bewusst nur bestimmte Bestandteile dem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. • Der Mehrleistungsabschlag dient zwar der Begrenzung von Mehrausgaben, entfaltet seine wirtschaftliche Wirkung jedoch bereits durch seine gesetzliche Existenz, so dass eine zusätzliche staatliche Kontrolle im Rahmen der Genehmigung für den Gesetzeszweck entbehrlich ist. • Für genehmigungsfreie Entgeltbestandteile ist unmittelbar gegen die Schiedsstelle zu klagen; die Schiedsstellenfestsetzung wirkt in diesem Fall als verbindliche Regelung für den Vereinbarungszeitraum. • Die Annahme, dass das Beschränken der Prüfung zu unzumutbaren Erschwernissen des Rechtsschutzes oder zu unheilbaren Widersprüchen führt, wird zurückgewiesen; die Vertragsparteien haben Anspruch auf Wiederaufgreifen oder Neubescheidung im Falle einer späteren gerichtlichen Entscheidung, sodass Rechtsfolgen angepasst werden können. • Die Behörde durfte die Genehmigung der streitigen Positionen erteilen, ohne den Mehrleistungsabschlag einzubeziehen, weil hierfür keine gesetzliche Genehmigungspflicht bestand. Die Revision der Kläger wurde zurückgewiesen; die Klage gegen die Genehmigung wurde als unbegründet abgewiesen. Entscheidend ist, dass der Mehrleistungsabschlag für das Vereinbarungsjahr 2011 nicht zu den in § 14 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG genannten genehmigungspflichtigen Gegenständen gehört. Die Genehmigungsbehörde war daher nicht verpflichtet und auch nicht befugt, über den Mehrleistungsabschlag zu entscheiden; eine gerichtliche Überprüfung seiner Höhe im Genehmigungsverfahren war damit ausgeschlossen. Klagen gegen die Schiedsstelle bleiben insoweit möglich, da die Schiedsstellenfestsetzung bei genehmigungsfreien Positionen selbst verbindliche Wirkung entfaltet. Das Gericht weist damit die Rügen der Kläger zurück und bestätigt die beschränkte Prüfkompetenz der Behörde gemäß Gesetzeswortlaut, Systematik und Zweck.