Beschluss
6 PB 12/13, 6 PB 12/13 (6 P 10/13)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung können unter bestimmten Voraussetzungen den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen.
• Die Frage, unter welchen Umständen dieser Schutz gilt, bedarf der Herstellung von Rechtseinheit durch den Senat.
• Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG für nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung • Nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung können unter bestimmten Voraussetzungen den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen. • Die Frage, unter welchen Umständen dieser Schutz gilt, bedarf der Herstellung von Rechtseinheit durch den Senat. • Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Drei Beteiligte rügen die Versagung des ihnen zugedachten Weiterbeschäftigungsschutzes als nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen nachgerückte Ersatzmitglieder den Schutz des § 9 BPersVG gegen Beendigung oder Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses genießen. Das Verfahren wurde dem Senat vorgelegt, um eine einheitliche Rechtsauffassung herzustellen, da unterschiedliche Entscheidungen vorliegen. Die Beteiligten beantragen Zulassung der Rechtsbeschwerde, um die materielle Rechtsfrage klären zu lassen. Relevante Umstände betreffen die Umstände des Nachrückens und die praktische Ausübung der Vertretungspflichten. Die Vorinstanz hatte die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht abschließend entschieden; der Senat nimmt die Entscheidung zur Zulassung und Fortführung des Verfahrens. Mit Zustellung beginnt die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde. • Der Senat hält die Zulassung der Rechtsbeschwerde für erforderlich, weil unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen zur Frage der Reichweite des § 9 BPersVG bei nachgerückten Ersatzmitgliedern bestehen. Nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zur Herstellung der Rechtseinheit zuzulassen. Es besteht Klärungsbedarf, ob und unter welchen Voraussetzungen Ersatzmitglieder, die in Verhinderungsfällen nachrücken, denselben Weiterbeschäftigungsschutz wie regulär gewählte Mitglieder genießen. Die Entscheidung verweist auf ältere Entscheidungen des Senats und des BAG, die unterschiedliche Maßstäbe angewandt haben, und begründet hieraus die Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsauffassung. Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter neuem Aktenzeichen fortgeführt. Für die Beteiligten beginnt mit Zustellung die zweimonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nach § 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird zugelassen. Der Senat nimmt die Sache zur Herstellung der Rechtseinheit darüber an, unter welchen Voraussetzungen nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 10.13 fortgesetzt. Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt für die Beschwerdeführer die zweimonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, sodass nunmehr die materielle Klärung der Schutzvoraussetzungen folgen kann.