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Beschluss

6 P 10/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ersatzmitglieder, die vorübergehend in die Jugend- und Auszubildendenvertretung nachgerückt sind, genießen grundsätzlich den Weiterbeschäftigungsschutz des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG, wenn sie im Zeitpunkt des Ausbildungsendes oder innerhalb des Jahres davor Mitglied der Jugendvertretung waren. • Ein negativer Feststellungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers, mit dem das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 BPersVG bestritten wird, ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig und nicht an die Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gebunden. • Rechtsmissbrauch durch kollusives Zusammenwirken von ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern kann die Anwendung des Weiterbeschäftigungsschutzes ausschließen; Dienststelle und Personalrat haben Kontroll- und Dokumentationsmöglichkeiten zur Verhinderung missbräuchlicher Vertretungsfälle.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigungsschutz für zeitweilig nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung (§ 9 BPersVG) • Ersatzmitglieder, die vorübergehend in die Jugend- und Auszubildendenvertretung nachgerückt sind, genießen grundsätzlich den Weiterbeschäftigungsschutz des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG, wenn sie im Zeitpunkt des Ausbildungsendes oder innerhalb des Jahres davor Mitglied der Jugendvertretung waren. • Ein negativer Feststellungsantrag des öffentlichen Arbeitgebers, mit dem das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 BPersVG bestritten wird, ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig und nicht an die Zwei-Wochen-Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gebunden. • Rechtsmissbrauch durch kollusives Zusammenwirken von ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern kann die Anwendung des Weiterbeschäftigungsschutzes ausschließen; Dienststelle und Personalrat haben Kontroll- und Dokumentationsmöglichkeiten zur Verhinderung missbräuchlicher Vertretungsfälle. Der Beteiligte zu 1 absolvierte eine Ausbildung zum Chemielaboranten und nahm in Vertretung mehrfach an Sitzungen der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und des Personalrats teil. Er verlangte am 24. Juni 2011 innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende seine Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG und bestand die Prüfung am 30. Juni 2011. Die Dienststelle verweigerte eine Weiterbeschäftigung und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Auflösung bzw. hilfsweise die Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Das Verwaltungsgericht gab dem Feststellungsantrag statt; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Die Beteiligten erhoben Rechtsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das über die Zulässigkeit des Feststellungsantrags und die Frage entschied, ob zeitweilige Ersatzmitglieder vom Schutz des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG erfasst sind. • Zulässigkeit: Der negative Feststellungsantrag des Arbeitgebers ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig; die Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG gilt für einen solchen Feststellungsantrag nicht entsprechend. • Rechtliche Leitlinien: § 9 Abs. 2 BPersVG begründet ein gesetzliches Arbeitsverhältnis, wenn ein Jugendvertreter bei Ausbildungsende Mitglied der Jugendvertretung ist und rechtzeitig Weiterbeschäftigung verlangt; § 9 Abs. 3 BPersVG erweitert den Schutz auf Fälle, in denen die Mitgliedschaft im letzten Jahr vor Ausbildungsende bestand. • Rechtsfortbildung: Der Senat folgt in dieser Frage nunmehr der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und nimmt an, dass auch zeitweilig nachgerückte Ersatzmitglieder, die im maßgeblichen Jahreszeitraum Mitglieder der Jugendvertretung waren, den Weiterbeschäftigungsschutz genießen. • Schutzzweck: Der Schutz schützt vor nachteiligen Folgen der Amtsausübung und zielt auf die Vorwirkung, damit Jugendvertreter ihre Aufgaben ohne Furcht vor Benachteiligung wahrnehmen. • Missbrauchsklausel: Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn Vertretungsfälle kollusiv fingiert werden; in solchen Fällen entfällt der Schutz. Die Dienststelle hat Kontrollrechte (Anordnungspflichten, Einsicht in Sitzungsniederschriften, Informationspflichten des Personalrats) zur Vermeidung von Missbrauch. • Anwendung auf den Streitfall: Der Beteiligte zu 1 hatte innerhalb des relevanten Jahreszeitraums mehrfach als Ersatzmitglied an Sitzungen teilgenommen; das Oberverwaltungsgericht sah keine durchgängigen Anhaltspunkte für Rechtsmissbrauch. Deshalb konnte zwischen ihm und der Dienststelle am 30. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis nach § 9 BPersVG begründet werden. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist erfolgreich; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden insoweit aufgehoben, als festgestellt worden war, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass zwischen der Dienststelle und dem Beteiligten zu 1 am 30. Juni 2011 ein gesetzliches Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BPersVG begründet wurde, weil der Beteiligte innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums als Ersatzmitglied tätig war und rechtzeitig Weiterbeschäftigung verlangt hatte. Der Feststellungsantrag der Dienststelle ist daher unbegründet, der Hilfsantrag ist abzulehnen. Soweit erforderlich, bleibt dem Arbeitgeber im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG die Möglichkeit, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung etwa wegen besser qualifizierter Mitbewerber oder wegen nachgewiesenem Rechtsmissbrauch geltend zu machen.