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Beschluss

6 PB 13/13, 6 PB 13/13 (6 P 11/13)

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, wenn die Klärung einer Grundsatzfrage der Rechtseinheit dient. • Der Senat stellt die Rechtseinheit zur Frage her, unter welchen Voraussetzungen nachgerückte Ersatzmitglieder im Verhinderungsfall den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen. • Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortgesetzt; mit Zustellung beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (vgl. § 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 S. 1, § 92a S. 2 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde und Herbeiführung von Rechtseinheit zum Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG • Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, wenn die Klärung einer Grundsatzfrage der Rechtseinheit dient. • Der Senat stellt die Rechtseinheit zur Frage her, unter welchen Voraussetzungen nachgerückte Ersatzmitglieder im Verhinderungsfall den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen. • Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter einem neuen Aktenzeichen fortgesetzt; mit Zustellung beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (vgl. § 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 S. 1, § 92a S. 2 ArbGG). Beteiligte zu 1 bis 3 begehrten die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Frage, ob nachgerückte Ersatzmitglieder der Jugendvertretung im Verhinderungsfall den Weiterbeschäftigungsschutz des § 9 BPersVG genießen. Das Verfahren gibt dem Senat Anlass, eine bisher uneinheitliche Rechtsprechung zu vereinheitlichen. Frühere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts wiesen abweichende Auffassungen auf. Die Kammer erkannte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage für die Anwendung des Weiterbeschäftigungsschutzes. Deshalb wurde die Sache zur herstellenden Rechtseinheit zugelassen. Das Verfahren wird unter einem neuen Aktenzeichen fortgesetzt. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten. Weitere Verfahrensinhalte und konkrete Umstände der individuellen Beschäftigungsverhältnisse sind im vorliegenden Text nicht dargestellt. • Zulassungsvoraussetzungen: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG und § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG zuzulassen, wenn eine grundsätzliche Frage der Rechtseinheit zu klären ist. • Rechtseinheit: Der Senat sieht die Notwendigkeit, die einheitliche Rechtsanwendung zur Frage herzustellen, unter welchen Umständen nachgerückte Ersatzmitglieder im Verhinderungsfall den Schutz des § 9 BPersVG erhalten, da unterschiedliche Entscheidungen vorliegen. • Verfahrensfortführung: Zur Durchführung der weiteren Entscheidung wurde das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 11.13 fortgesetzt. • Fristbeginn: Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten gemäß §§ 72a Abs. 6, 74 Abs. 1, 92 Abs. 2 S. 1, 92a S. 2 ArbGG. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten 1–3 wurde zugelassen, weil die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage der Rechtseinheit dient. Der Senat hat entschieden, das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 6 P 11.13 fortzusetzen, um die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen nachgerückte Ersatzmitglieder im Verhinderungsfall den Weiterbeschäftigungsschutz nach § 9 BPersVG genießen. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die zwei­monatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist; die weitere Entscheidung bleibt abzuwarten, nachdem die Beteiligten Gelegenheit zur Begründung der Rechtsbeschwerde hatten.