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Beschluss

9 B 9/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. • Zur Fortentwicklung der Rechtsprechung ist zu klären, ob ein Hinterliegergrundstück im Sinne des §131 Abs.1 Satz1 BauGB als erschlossen gelten kann, wenn es selbständig bebaubar ist und der Eigentümer mit dem Anliegergrundstück identisch, die einheitliche Nutzung aber nicht baulicher Natur ist. • Die Frage umfasst insbesondere Fälle, in denen die einheitliche Nutzung in einer nichtbaulichen Zweckbestimmung (z. B. Pferdekoppel) besteht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision zur Klärung des Erschlossenseins von Hinterliegergrundstücken • Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. • Zur Fortentwicklung der Rechtsprechung ist zu klären, ob ein Hinterliegergrundstück im Sinne des §131 Abs.1 Satz1 BauGB als erschlossen gelten kann, wenn es selbständig bebaubar ist und der Eigentümer mit dem Anliegergrundstück identisch, die einheitliche Nutzung aber nicht baulicher Natur ist. • Die Frage umfasst insbesondere Fälle, in denen die einheitliche Nutzung in einer nichtbaulichen Zweckbestimmung (z. B. Pferdekoppel) besteht. Streitgegenstand war die Frage, ob ein Hinterliegergrundstück nach §131 Abs.1 Satz1 BauGB als erschlossen zu gelten hat. Beide Grundstücke (Anlieger- und Hinterliegergrundstück) sind jeweils für sich selbständig bebaubar. Beide Grundstücke stehen im gleichen Eigentum. Die Nutzung beider Flächen erfolgt einheitlich, wobei diese Nutzung nicht baulicher Natur ist (konkret: Pferdekoppel). Das Verwaltungsgericht hatte über die Erschließung zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin (Beklagte) wandte sich gegen die vorangegangene Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit der Frage konfrontiert, ob in solchen Konstellationen die bisherige Rechtsprechung weiterzuentwickeln ist. Es ging um die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet. • Nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. • Die vorgelegte Rechtsfrage betrifft die Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken nach §131 Abs.1 Satz1 BauGB. • Zu klären ist, ob bei selbständiger Bebaubarkeit beider Grundstücke und identischer Eigentümerstellung das Hinterliegergrundstück als erschlossen gilt, auch wenn die einheitliche Nutzung nicht baulicher Natur ist. • Als Beispiel für nichtbauliche einheitliche Nutzung wurde die Nutzung als Pferdekoppel genannt, was die praktische Bedeutung der Frage unterstreicht. Die Beschwerde der Beklagten wird für zulässig und begründet gehalten und die Revision wird gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zugelassen. Das Gericht erachtet die aufgeworfene Rechtsfrage als von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie klären muss, ob bei selbständiger Bebaubarkeit und identischer Eigentümerstellung ein Hinterliegergrundstück auch bei nichtbaulicher einheitlicher Nutzung als erschlossen gelten kann. Die Entscheidung eröffnet dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit, die bisherigen Maßstäbe zum Erschlossensein im Sinne des §131 Abs.1 Satz1 BauGB zu überprüfen und gegebenenfalls weiterzuentwickeln. Damit ist die Revision zur Entscheidung in der Sache zugelassen und die Frage der Erschließung zur materiellen Prüfung freigegeben.