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Urteil

9 A 129/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2020:1104.9A129.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks xx, Flur xx der Gemarkung Hammer, das eine Größe von 804 m² hat. Das Flurstück ist nicht überplant. Es liegt an der Straße Wiepenkrog auf dem Stadtgebiet der Beklagten an. Der Wiepnekrog ist nicht förmlich gewidmet. 3 Im Jahre 2016 ließ die Beklagte in der Straße Wiepenkrog durch die Fa. C GmbH die Beleuchtungsanlage erneuern, indem sie die bis dahin bestehenden Holzmasten mit Freileitung (30 Stück, davon 16 mit Beleuchtung) durch 26 Stahlrohrmasten mit Leuchten und Erdverkabelung ersetzte. Die neue Beleuchtung nahm sie am 8. August 2016 in Betrieb. 4 Grundlage dieser Arbeiten war der zwischen der Beklagten und der Fa. C GmbH bestehende Straßenbeleuchtungsvertrag vom 24. Mai 2007. Hierin ist u. a. in § 12 („Versprochene Leistungspakete der C“) vereinbart: 5 (1) C sichert entsprechend ihrem verbindlichen Angebot vom 06.02.2007 […] zu, dass sie während der Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2026 folgende Maßnahmen durchführt: 6 a. Die vorhandenen Freileitungen werden durch Erdleitungen spätestens innerhalb einer Frist von 10 Jahren ab Vertragsbeginn von C ersetzt. Dies schließt die Errichtung zum Beleuchtungserfolg notwendiger Lichtpunkte einschließlich Trägersystem mit ein. Eine dadurch notwendige Erhöhung der Leuchtanzahl führt nicht zu einer Erhöhung der Berechnungsbasis zur Ermittlung der Vergütung. C verpflichtet sich, diese Maßnahmen bis zum 31.12.2011 abzuschließen. b. […] c. […] 7 (2) Die Erbringung vorgenannter Leistungspakete ist mit der Bereitstellungspauschale abgegolten. […] 8 In § 13 („Vergütung“) des Vertrages heißt es weiter: 9 (1) Für die im Rahmen des Betriebs; der Instandhaltung, der Änderung, der Erneuerung und in den Leistungspakten nach § 12 vereinbarten Maßnahmen mit Ausnahme der Leistungen nach § 12 Abs. 3 erbrachten Leistungen erhält C ab dem Vertragsjahr 2008 eine jährliche Bereitstellungspauschale (VG L/M/K ) von zusammen 68,58 € netto pro Lichtpunkt (LP). […] (2) Dies entspricht einer Jahresvergütung für das Jahr 2008 von: Jahreskosten netto 1.417.483,30 € zzgl der jeweils gültigen Umsatzsteuer […]. 10 Bezüglich der Einzelheiten der vertraglichen Bestimmungen wird auf den Vertragstext verwiesen. 11 Für die o. g. Maßnahme erhob die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 28. März 2018 Ausbaubeiträge in Höhe von 1.128,53 €. Hierbei klassifizierte sie den Wiepenkrog als Anliegerstraße, legte einen Beitragssatz von 1,4036408 €/m² Beitragsfläche fest und multiplizierte die Fläche des klägerischen Flurstücks mit dem Faktor 1,0 (für ein Vollgeschoss). Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf den Bescheid verwiesen. 12 Zwischenzeitlich – am 27. April 2018, mit Wirksamkeit zum 1. Mai 2018 – erließ die Beklagte eine Aufhebungssatzung zur Aufhebung der Ausbaubeitragssatzung. Nach der Übergangsregelung in Art. 2 dieser Satzung sollten Ausbaubeiträge nur noch erhoben werden, sofern die sachliche Beitragspflicht vor dem 1. Mai 2018 entstanden war – insoweit sei die Ausbaubeitragssatzung weiterhin anzuwenden. 13 Mit Schreiben ebenfalls vom 27. April 2018 erhob die Klägerin Widerspruch. Diesen begründete sie u. a. damit, dass die Ausbaubeitragssatzung mit Wirkung vom 1. Mai 2018 durch die entsprechende Aufhebungssatzung aufgehoben worden sei. Das Land habe ab 2018 durch Aufstockung des Kommunalen Investitionsfonds (im Folgenden: KIF) in Millionenhöhe pauschale Ausgleichszahlungen für den Wegfall von Ausbaubeiträgen nach Aufhebung der entsprechenden Satzungen gewährt. Die Klägerin finanziere als Steuerzahlerin die Aufstockung des Fonds mit, weshalb es unverhältnismäßig sei, die Klägerin zusätzlich – gleichsam doppelt – zu Ausbaubeiträgen heranzuziehen. Dies gelte auch im Verhältnis zu anderen Einwohnern, deren Baumaßnahmen erst nach dem 1. Mai 2018 abgerechnet würden – das Datum der Wirksamkeit der Aufhebungssatzung sei ohne sachliche Rechtfertigung gewählt worden. Vielmehr hätten alle im Jahr 2018 anfallenden Ausbaubeiträge von der Aufhebung umfasst sein müssen. 14 Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dies begründete sie u. a. damit, dass die sachliche Beitragspflicht der Klägerin für die Maßnahme am 8. August 2016 durch Inbetriebnahme der Anlage entstanden sei. 15 Die Beklagte sei gehindert gewesen, die Aufhebungssatzung auf ein Datum vor dem 26. Januar 2018 rückwirkend zu erlassen, weil die hierfür erforderliche Änderung des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten sei. Zuvor habe eine Pflicht zur Heranziehung bestanden. 16 Hiergegen hat die Klägerin am 20. Juli 2018 Klage erhoben. 17 Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 18 Sie ergänzt, dass die Übergangsregelung in der Aufhebungssatzung gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot verstoße und unverhältnismäßig sei. Unerheblich sei, dass die Baumaßnahme im Wiepenkrog bereits 2016 abgeschlossen worden sei, denn auch die Einnahmen aus den Ausbaubeiträgen würden allenfalls für das Jahr 2018 in den Haushalt der Beklagten eingeplant worden sein, da die Ausbaubeiträge erst 2018 erhoben wurden. Die Notwendigkeit einer Gegenfinanzierung sei im Jahr 2018 durch die Erhöhung des KIF nicht mehr gegeben gewesen. Der KIF diene ausdrücklich der Entlastung der Bürger, was bei der Wahl des Aufhebungszeitpunktes der Ausbaubeitragssatzung zu berücksichtigen gewesen wäre. Der KIF hätte als Zuschuss Dritter berücksichtigt werden müssen. 19 Die Forderung aus dem angefochtenen Bescheid vom 28. März 2018 werde außerdem erst 3 Monate nach Bekanntgabe fällig und damit erst nach Wirksamkeit der Aufhebungssatzung. Die Beklagte hätte die Wirksamkeit der Aufhebungssatzung zumindest zum 26. Januar 2018 bestimmen müssen. 20 Es habe auch keine ordentliche Abnahme der Maßnahme stattgefunden. Eine Qualitätskontrolle des hergestellten Werks oder Prüfung etwaiger Kollateralschäden etwa am Gehweg sei nicht erfolgt, weshalb auch keine eventuellen Mängel und infolgedessen etwaige Minderungsansprüche oder Aufrechnungsansprüche gegenüber der C GmbH geltend gemacht werden konnten. Dies widerspreche dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Selbst wenn eine Abnahme tatsächlich stattgefunden hätte, würde die fehlende Nachkontrolle der angekündigten Mängelbeseitigung ebenso den Grundsätzen wirtschaftlichen Handelns widersprechen. Dies werde auch nicht durch Instandhaltungspflichten der ausführenden Firma kompensiert, denn Mängelbeseitigung sei keine Instandhaltung. 21 Der Beklagten seien überdies für die durchgeführten Maßnahmen keine Kosten entstanden, da diese gegenüber der C GmbH bereits mit der jährlichen Kostenpauschale abgedeckt seien. Wie die pauschale kalkuliert worden sei, sei nicht erkennbar – dies lasse sich insbesondere nicht aus dem Einheitsleistungsverzeichnis, das der Ausschreibung zugrunde gelegen habe, ersehen. Die Berechnung der Beklagten sei fiktiv, dass ihr denklogisch „irgendein“ Aufwand entstanden sei, sei nicht ausreichend. 22 Eine Schätzung sei weder ausdrücklich vorgenommen noch sei dies der Klägerin mitgeteilt worden, was die Rechtschutzmöglichkeiten verkürze. Hierbei hätte im Übrigen ein Abschlag vorgenommen werden müssen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 208 aufzuheben. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung beruft sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. 28 Sie ergänzt, dass der Wiepenkrog schon vor dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) am 1. Oktober 1962 vorhanden gewesen sei und bereits damals neben der Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr diente. Der Wiepenkrog gelte damit als gewidmet. 29 Eine Abnahme der Arbeiten sei am 2. November 2016 erfolgt – dies habe sich nach nochmaliger Prüfung durch das Tiefbauamt der Beklagten ergeben. Jedenfalls dann sei die sachliche Beitragspflicht entstanden. Die Mängelbeseitigung sei nicht förmlich abgenommen, allerdings durch die Straßenunterhaltung im Tiefbauamt der Beklagten kontrolliert worden. Eine mangelfreie Abnahme sei zudem nicht Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Mängelbeseitigungsansprüche müssten lediglich verfolgt werden. 30 Die sachliche Beitragspflicht entstehe mit Abschluss der Maßnahme, was vor dem 1. Mai 2018 gewesen sei. Hiervon zu unterscheiden sei die persönliche Beitragspflicht, die erst mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides erfolge. 31 Die Beklagte sei bis zur Gesetzesänderung in der Gemeindeordnung am 26. Januar 2018 verpflichtet gewesen, Ausbaubeiträge zu erheben. Selbst eine Wirksamkeit der Aufhebungssatzung zu diesem Datum hätte an der sachlichen Beitragspflicht nichts mehr ändern können. Daher komme es auch auf das Vorbringen der Klägerin zum KIF nicht an. Die streitgegenständliche Maßnahme sei 2016 abgeschlossen und 2017 vergütet worden. Eine Förderung aus der Aufstockung des KIF in 2018 sei nicht mehr möglich gewesen. 32 Die C GmbH habe die Arbeiten auch nicht ohne Gegenleistung erbracht. Schon aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Straßenbeleuchtungsvertrages folge, dass sich die Höhe der in der Pauschale enthaltenen Vergütungen für Arbeiten nach § 12 Abs. 1 lit a) nach dem Einheitsleistungsverzeichnis richten solle. Dieses enthalte im Übrigen Positionen, die ausschließlich bei Arbeiten nach § 12 Abs. 1 lit a) anfielen (z. B. 2.4.3). Es sei nicht ersichtlich, dass die tatsächlichen Kosten als Anteil der Pauschale geringer als im Einheitsleistungsverzeichnis beschrieben wären. 33 Jedenfalls wäre der Aufwand aber zu schätzen, wobei das Einheitsleistungsverzeichnis eine zutreffende und ausreichende Schätzungsgrundlage böte. Der fehlende Hinweis auf eine Schätzung im Bescheid, würde allenfalls die Begründung fehlerhaft machen, die Rechtmäßigkeit des Bescheids im Ergebnis aber unberührt lassen. 34 Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 35 Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. September 2020 hat die Einzelrichterin die Verhältnisse vor Ort (im Wiepenkrog) in Augenschein genommen. 36 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, zu denen insbesondere auch die Beiakte B aus dem Verfahren 9 A 60/18 (Straßenbeleuchtungsvertrag) gehört, verwiesen. Entscheidungsgründe 37 Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 38 Die zulässige Klage ist unbegründet. 39 Der Festsetzungsbescheid vom 28. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2018 ist zwar rechtswidrig, er verletzt die Klägerin aber nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei ist im Hinblick auf die Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht abzustellen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 –, Rn. 60, juris, Beschluss vom 7. September 2020 – 2 LA 232/18 -, n.v.). Diese entsteht nach § 8 Abs. 4 KAG i. V. m. § 9 Abs. 1 ABS mit dem Abschluss der Maßnahme, welcher nach der ständigen Rechtsprechung der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Abnahme zu sehen ist, die hier im November 2016 erfolgte. Unerheblich ist, dass die Unterlagen, die die Abnahme dokumentieren, von der Beklagten erst im Laufe des Klagverfahrens vorgelegt wurden. Sie hat insoweit die Abnahmeniederschrift vom 2. November 2016 als Anlage B 2 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass die Maßnahme durch das Tiefbauamt der Beklagten einen Tag zuvor überprüft und sodann abgenommen wurde. Dass die Abnahme tatsächlich nicht stattgefunden hat, wird weder von der Klägerin behauptet, noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Ebenso unerheblich ist, dass bei der Abnahme einige Mängel festgestellt wurden (2 Masten stehen zu hoch, es fehle dort Mutterboden; 2 Masten stehen zu locker, dort müsse nachverdichtet werden). Der Entstehung der Beitragspflicht stünde selbst eine mangelhafte Ausführung der Baumaßnahme nicht entgegen. Dies gilt auch, soweit „gravierende“ Restarbeiten fehlen oder noch wesentliche Mängel bestehen Die Gemeinde ist insoweit lediglich gehalten, Mängelbeseitigungsansprüche durchzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. April 2003 – 2 LB 118/02 –, juris [Leitsätze] und Urteil der Kammer vom 12. September 2018 – 9 A 297/15 –, Rn. 40, juris, m. w. N.). Lediglich die – hier nicht vorliegende – Funktionslosigkeit der Maßnahme lässt eine Beitragspflicht nicht entstehen. Auch bei fehlender Verfolgung von Mängelbeseitigungsansprüchen (was hier von der Klägerin behauptet wird), kann aus beitragsrechtlicher Sicht hieraus allenfalls folgen, dass eine (spätere) vorzeitige Erneuerungsmaßnahme u. U. beitragsrechtlich nicht als erforderlich abgerechnet werden kann (vgl. Habermann in PdK, KAG, Mai 2020, § 8, Rn. 293). Mithin ist vom Vorliegen einer wirksamen Abnahme und damit – insoweit – von einem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt auszugehen. 41 Es kommt daher nicht darauf an, wann die Beleuchtungsanlagen in Betrieb genommen wurden (vgl. hierzu aber Beschluss der Kammer vom 11. Juni 2013 – 9 B 9/13 –, n. v.). Die Beitragserhebung findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Kommunalabgabengesetz vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, 27) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung der letzten Änderung durch Gesetz vom 15. Juli 2014 (GVOBl. 2014, 129; im Folgenden: KAG) in Verbindung mit den Regelungen der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Aus- und Umbau und die Erneuerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze vom 16. Juli 2010 i. d. F. des 1. Nachtrages vom 5. Februar 2014 (im Folgenden ABS). An der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der ABS bestehen weder in formeller noch in materieller Hinsicht Zweifel, solche sind auch nicht vorgebracht worden. Unschädlich ist, dass die ABS zwischenzeitlich mit Aufhebungssatzung vom 27. April 2018 zum 1. Mai 2018 ersatzlos aufgehoben wurde. Nach Art. 2 der Aufhebungssatzung werden Beiträge noch erhoben, sofern die sachliche Beitragspflicht vor dem 01.05.2018 entstanden ist. Insoweit ist die aufgehobene ABS weiterhin anzuwenden (vgl. Urteil der Kammer vom 26. September 2018 – 9 A 174/15 –, Rn. 30, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die sachliche Beitragspflicht vor dem 1. Mai 2018 entstanden ist (s.o.). Der Anwendbarkeit der Aufhebungssatzung und damit der ABS steht nicht die Wahl des Zeitpunktes für die Übergangsregelung – dem Stichtag 1. Mai 2018 – entgegen. Die Klägerin bemängelt insoweit zwar, dieser Zeitpunkt wäre willkürlich und in rechtswidriger Weise, insbesondere unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz – gewählt worden. Die Beklagte beruft sich demgegenüber aber zu Recht darauf, dass ein früherer Stichtag frühestens zum 26. Januar 2018 hätte gewählt werden können, weil die Änderung des § 27 Abs. 2 Satz 2 Gemeindeordnung, mit der die bis dahin geltende Beitragserhebungspflicht für die Gemeinden entfallen ist, durch das Gesetz vom 4. Januar 2018 erst am 26. Januar 2018 in Kraft getreten ist (GVOBl. 2018, 6). Auch zu diesem Zeitpunkt war die sachliche Beitragspflicht der Klägerin für die Ausbaumaßnahme am Wiepenkrog bereits entstanden. Für einen Verzicht auf die Beitragserhebung für Maßnahmen, die vor Aufhebung der ABS eine sachliche Beitragspflicht entstehen ließen, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Im Übrigen würde auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit der Stichtagswahl in der Aufhebungssatzung die Klägerin nicht besserstellen. Denn dies hätte lediglich zur Folge, dass die Aufhebungssatzung entweder in Gänze oder nur bzgl. Art. 2 unanwendbar wäre. Das Gericht wäre aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht befugt, eine andere Regelung zu treffen. Würde die Satzung in Gänze unanwendbar sein, hätte die ABS auch über den 30. April 2018 hinaus Bestand und wäre deshalb weiterhin anzuwenden. Würde man von einer nur teilweisen Unanwendbarkeit der Aufhebungssatzung und damit von einer weitergehenden Anwendbarkeit zumindest des Art. 1 der Aufhebungssatzung ausgehen, so würde auch dies dazu führen, dass die ABS zumindest bis zum 30. April 2018 anwendbar war und damit bis zu einem Zeitpunkt, zu dem die sachliche Beitragspflicht der Klägerin schon entstanden war, was nach dem materiellen Recht der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, also der Zeitpunkt ist, der für die Anwendung des maßgeblichen Satzungsrechts entscheidend ist und zu dem – im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides- eine gültige Satzung vorgelegen haben muss (s. o., vgl. auch Beschluss der Kammer vom 18. März 2008 – 9 B 83/07 –, Rn. 33, juris; VGH München, Beschluss vom 07. Dezember 2012 – 6 ZB 12.1461 –, Rn. 4, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23. Dezember 2011 – 3 K 538/07 –, Rn. 24, juris; VG Gera, Urteil vom 05. Mai 2003 – 5 K 2026/98.GE –, Rn. 138, juris). Es kommt aus denselben Gründen außerdem nicht darauf an, ob die ABS im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bzw. der letzten Behördenentscheidung oder im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages aufgehoben war. Zum einen lässt sich die Übergangsregelung in Art. 2 der Aufhebungssatzung schon so verstehen, dass die ABS zumindest für all die Ausbaubeiträge weiterhin besteht – und nicht aufgehoben sein soll –, die ihren Grund in einer sachlichen Beitragspflicht finden, die vor dem 1. Mai 2018 entstanden ist. Selbst wenn dem in Anbetracht des Wortlauts von Art. 1 der Aufhebungssatzung nicht zu folgen wäre, so ist zumindest davon auszugehen, dass – sind die sachlichen Beitragspflichten auf der Grundlage einer wirksamen Satzung einmal entstanden – der Anspruch der Gemeinde auf die Zahlung von Straßenausbaubeiträgen nicht deshalb erlischt, weil diese Satzung durch eine andere Satzung ersetzt oder mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben worden ist. Sie bleibt maßgebend sowohl für die Beitragsfestsetzung als auch für das Leistungsgebot (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2017 – 9 LA 231/16 –, Rn. 4, juris, m. w. N.). Die Befugnis, den Beitrag durch Verwaltungsakt festzusetzen und von dem Beitragspflichtigen anzufordern, ergibt sich im Übrigen unabhängig von der inzwischen aufgehobenen Satzung auch direkt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 155 AO (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. August 2017 – 9 LA 231/16 –, Rn. 8, juris; Arndt/Hoefer/Dörschner in Die Gemeinde 2018, 90). Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides am 28. März 2018 die ABS noch nicht aufgehoben war, im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides hingegen schon. 43 Auf das Vorbringen der Klägerin bezüglich der Berücksichtigung etwaiger Aufstockungen des KIF kommt es vor diesem Hintergrund an dieser Stelle nach alldem nicht an. 44 Nach dem danach weiterhin anwendbaren § 1 ABS i.V.m. § 8 KAG erhebt die Beklagte zur (teilweisen) Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen – in § 1 ABS näher bestimmten – öffentlichen Einrichtungen Beiträge. Beitragspflichtig ist nach §§ 4 und 13 Abs. 1 ABS der/die Eigentümer/-in des im Abrechnungsgebiet liegenden bevorteilten Grundstücks. 45 Diese Voraussetzungen liegen vor. 46 Die Beklagte hat die Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung in diesem Sinne richtigerweise nicht über die gesamte Länge des Wiepenkrogs angenommen, sondern lediglich von seinem östlichen Ende an der Einmündung zur Straße Eiderbrok bis zur westlichen Grenze der Bebauung des Grundstücks Wiepenkrog xx an der Einmündung zur Straße Am Hain. Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist zwar regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße – unabhängig von wechselnder Bezeichnung – in ihrer gesamten Ausdehnung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1997 – 2 L 281/95 –, Rn. 21, juris). Maßgeblich ist dabei eine natürliche Betrachtungsweise. Unabhängig von dem äußeren Erscheinungsbild können bei der Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung allerdings auch rechtliche Gesichtspunkte relevant werden und ggf. der Annahme entgegenstehen, ein Straßenzug sei eine einzige Einrichtung. Dies gilt etwa dann, wenn – wie hier – eine Innerortsstraße endgültig in den Außenbereich eintritt und sich deshalb ihre Verkehrsfunktion ändert (st. Rspr. der Kammer, vgl. Urteil vom 29. Juni 2020 – 9 A 319/17, n. v., Urteil vom 18. Mai 2016 – 9 A 143/15 –, Rn. 40, juris, Urteil vom 22. August 2012 – 9 A 169/11, n. v.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 4 MB 2/12, n. v., und BVerwG, Beschluss vom 25. April 2000 – 11 B 46.99 –, Rn. 6, juris; Thiem/Böttcher, KAG, Stand: Juni 2019, § 8, Rn. 204a; vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2019, Rn. 288, m. w. N.). In westlicher Richtung geht der Wiepenkrog hinter dem Grundstück Wiepenkrog xx mit einer großen Waldfläche (mit Sportplatz) in den Außenbereich über, sodass ab diesem Punkt ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr vorliegt und die Einrichtung dort aus rechtlichen Gründen endet. 47 Der Wiepenkrog ist trotz fehlender förmlicher Widmung eine öffentliche Einrichtung, weil er – nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten – bereits bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes im Jahr 1962 neben der Erschließungsfunktion der anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat, § 57 Abs. 3 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003, 631). Die Maßnahme stellt einen beitragsfähigen verbessernden Ausbau in Bezug auf die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung dar. Auch wenn § 8 Abs. 1 KAG nur von notwendigen Einrichtungen und nicht auch von notwendigen Maßnahmen spricht, können Beiträge für Ausbau- und Umbaumaßnahmen an notwendigen Einrichtungen nur dann erhoben werden, wenn die Maßnahmen und die Aufwendungen ihrerseits notwendig sind. Dies gilt gleichermaßen für die erstmalige Herstellung einer notwendigen öffentlichen Einrichtung wie für ihren Aus- und Umbau bzw. ihre Erneuerung. Allerdings ist Notwendigkeit nicht gleichbedeutend mit einem dringenden öffentlichen Bedürfnis i. S. d. § 17 GO oder einer unabdingbaren Erforderlichkeit. Vielmehr steht den Gemeinden hinsichtlich der Beurteilung dessen, ob eine Erneuerungs- bzw. Ausbaumaßnahme notwendig ist, ein weiter Ermessensspielraum zu, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar und der nur dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im geplanten Umfang rechtfertigen (vgl. stRspr. OVG Schleswig, Urteil vom 10. August 2012 – 4 LB 3/12 –, NordÖR 2013, 68 ff.). Ein verbessernder Ausbau der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Kriterien für eine Verbesserung sind dabei Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit der Beleuchtung und Blendungsbegrenzung, wobei nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Oktober 2006 – 9 A 649/04 –, n. v.; OVG Münster, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 – Rn.31, juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. § 32 Rn. 70 m.w.N; Habermann, a. a. O., Rn. 157 m. w. N.). Durch die Maßnahme wurden nicht nur die alten Holzmasten mit Freileitungen durch – dem Stand der Technik entsprechende – Stahlmasten mit Erdkabel ersetzt. Es wurde auch die Anzahl der Leuchten erhöht. Ausweislich der Vergleichsmessungen/ lichttechnischen Berechnungen (Bl. 93 VV) im Verwaltungsvorgang der Beklagten hat sich die mittlere Beleuchtungsstärke gegenüber dem Zustand vor Ausbau der Einrichtung um 77 % verbessert, wobei auch eine deutliche Verbesserung der Gleichmäßigkeit gegeben ist. Dem Grundstück der Klägerin erwachsen durch den verbessernden Ausbau auch Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG. Technische Veränderungen, die objektiv die Benutzbarkeit der Einrichtung allgemein verbessern, erhöhen stets auch den Gebrauchswert der anliegenden Grundstücke, die für die Anlieger leichter und gefahrloser erreichbar werden, und sind deshalb vorteilhaft (Habermann a. a. O., Rn. 160). Hier verbessert sich die Benutzbarkeit von Straße und Gehsteig durch die hellere und gleichmäßigere Beleuchtung. Auf die Motive des Ausbaues kommt es dabei nicht an (OVG Schleswig, Urteil vom 26. September 2007 – 2 LB 20/07 –, Die Gemeinde 2008, 47). Deshalb ist es unerheblich, dass die Beklagte die Beleuchtung etwa auch deshalb erneuert hat, um Energie zu sparen. Genausowenig ist es erforderlich, dass die Klägerin die Verbesserung als vorteilhaft ansieht. Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers und insbesondere nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen (vgl. Urteil der Kammer vom 30. Januar 2017 – 9 A 158/14 –, n. v., m. w. N.; Habermann a. a. O., Rn. 140 und 142, m. w. N.). Der für die Anlieger vorteilhafte Umbau einer Teileinrichtung rechtfertigt in aller Regel die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen unabhängig davon, ob die Einrichtung vor Beginn der Straßenbaumaßnahme erneuerungsbedürftig war und ein der normalen Nutzungsdauer entsprechendes Alter erreicht hatte. Nur wenn die Baumaßnahme aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit schlechthin unvertretbar und daher auch in Anbetracht der zusätzlich gebotenen Vorteile und des weiten Entscheidungsspielraums der Gemeinde nicht notwendig/erforderlich i. S. d. § 8 Abs. 1 KAG ist, ist eine Beitragspflicht nicht gegeben (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 30. April 2003 – 2 LB 118/02-, juris (nur Leitsätze). Die Maßnahme ist abgeschlossen. 49 Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands in Höhe von 158.746,83 € begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Der Aufwand ist nach § 2 Abs. 1 ABS grundsätzlich nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln. 50 Dies ist hier erfolgt. 51 Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte von der C GmbH für die Durchführung des Ausbaus keine Rechnung im eigentlichen Sinne erhalten und beglichen hat. Denn die Beitragsgrundlagen, namentlich der Aufwand, lassen sich – wie hier – im Rahmen einer Schätzung ermitteln, § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 162 Abs. 1 AO. Hiernach ist die Beklagte befugt, Beitragsgrundlagen zu schätzen, wenn diese nicht ermittelt oder berechnet werden können, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 52 Die Beklagte hat mit der C GmbH im Rahmen des Straßenbeleuchtungsvertrags in § 13 eine jährliche Pauschalvergütung pro Lichtpunkt vereinbart, wobei Grundlage die (damalige) Anzahl von über 20.000 Lichtpunkten im gesamten Stadtgebiet der Beklagten ist. Hiermit sollen alle Leistungen im Rahmen des Betriebs, der Instandhaltung, der Änderung, der Erneuerung und den Leistungspaketen in § 12 des Vertrages abgegolten werden. Nicht umfasst von der Pauschale sind Vergütungen zum Neubau, der Erweiterung, dem Um- und Rückbau und der Leistungen, die über den § 12 hinausgehen (diese Vergütung erfolgt zusätzlich nach § 9 des Vertrages). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte aus rechtlichen Gründen dieses Abrechnungsmodell nicht hätte wählen dürfen bzw. gar ein centgenaues Abrechnungsmodell hätte bevorzugen müssen. 53 Der hier vorgenommene Ausbau der Straßenbeleuchtung ist unstreitig eine Maßnahme nach § 12 Abs. 1 lit. a) des Vertrages und damit grundsätzlich durch die jährliche Pauschale abgegolten. Hieraus lässt sich aber – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht folgern, dass der Beklagten für den Ausbau tatsächlich gar keine Kosten entstanden sind. Vielmehr hat die Beklagte (auch) diesen Ausbau über die Pauschale vergütet. Welcher Anteil der jährlichen Pauschalen auf die Ausbaumaßnahme im Wiepenkrog entfällt, lässt sich indes für die Beklagte nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln, sodass sie befugt war, diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen (vgl. Arndt in Straßenbaubeiträge, 2017, § 8, Rn. 8, unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum „insoweit vergleichbaren“ Erschließungsbeitragsrecht). Denn es ist der Beklagten zumindest unzumutbar, wenn nicht unmöglich von der C GmbH eine Kalkulation anzufordern (und im Hinblick auf die Maßnahme am Wiepenkrog auszuwerten), die zur Berechnung einer Pauschale erstellt wurde, mit der die vertraglichen Pflichten aus dem Straßenbeleuchtungsvertrag abgegolten werden sollen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Vertrag eine Mindestlaufzeit von knapp 20 Jahren und einen umfangreichen Vertragsgegenstand hat – namentlich die Durchführung der Straßenbeleuchtung, wozu Betrieb, Instandhaltung, Änderung, Erneuerung, Neu-, Um- und Rückbau gehören – und sich diese Leistungspflichten auf das gesamte Stadtgebiet der Beklagten beziehen, vgl. §§ 2, 4 und 19 des Vertrages. Die Pauschale wird also nicht nur für die Zwecke des flächendeckenden Ersatzes der Freileitungs-Beleuchtungsanlagen durch Erdleitungseinrichtungen erhoben, sondern für eine Vielzahl von Aufgaben, die mit der Beleuchtung auf dem Stadtgebiet der Beklagten zusammenhängen. Der diesbezügliche Aufwand zur Ermittlung der isolierten Kosten für die Maßnahme am Wiepenkrog, stünde – vorausgesetzt er ist überhaupt durchführbar – zu den zu erwartenden Einnahmen vollkommen außer Verhältnis. 54 Die Beklagte hat sich sodann zur Schätzung der Kosten mit Recht auf das Leistungsverzeichnis (Anl. 8 des Vertrages) und die auf dieser Grundlage von der C GmbH erstellte Kostenaufstellung vom 7. Dezember 2016 und 23. Januar 2017 berufen, die einen Gesamtbetrag von 158.746,83 € ausweisen, der auch dem streitgegenständlichen Beitrag zugrunde gelegt wurde. Dabei hat die C GmbH nicht das Leistungsverzeichnis 2008 sondern ausweislich der Aufstellung vom 7. Dezember 2016 das Leistungsverzeichnis 2016 in Bezug genommen, was nicht zu beanstanden ist, weil hiermit die Preisgleitklausel aus der Vorbemerkung des Einheitsleistungsverzeichnisses (analog § 15 des Vertrages) umgesetzt wurde – also insbesondere Lohn- und Materialpreisentwicklungen Rechnung getragen wurde. Dass die Aufstellung dem Leistungsverzeichnis 2016 nicht entspricht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit hat die Beklagte auch eine taugliche Schätzgrundlage gewählt, weil unter mehreren denkbaren Möglichkeiten, diejenige gewählt wurde, die unter Berücksichtigung aller feststellbaren Umstände die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lebensnah davon auszugehen ist, dass auch die Kalkulationen der C GmbH auf Grundlage der Leistungsbeschreibung in Anlage 6 des Vertrages (vgl. Ziff. 1 der Leistungsbeschreibung) aber eben auch aufgrund dieses Leistungsverzeichnisses erfolgt sein dürften, die so schon Teil der Ausschreibung des Auftrages waren. 55 Der Klägerin ist sodann zwar zuzugeben, dass die Beklagte in dem streitbefangenen Festsetzungsbescheid hätte angeben müssen, dass die Beitragserhebung auf einer Kostenschätzung beruht und diesbezüglich auch die Umstände und ggf. auch die Methodik der Schätzung Teil der Begründung hätten sein müssen (vgl. Thiem/Böttcher, KAG SH, Februar 2020, § 11 Rn. 218), weil es sich hierbei um wesentliche tatsächliche bzw. rechtliche Gründe für die Entscheidung über die Erhebung des Ausbaubeitrages im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 LVwG handelt. Dieser Umstand kann der Klage allerdings schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Bescheid – wie gezeigt – sachlich richtig und wegen der Beitragshöhe zutreffend ist, § 115 LVwG (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, Februar 2020, § 11, Rn. 233). In diesen Fällen kann die Aufhebung des Bescheides nicht allein auf den Formfehler der fehlerhaften Begründung gestützt werden. 56 Von dem so ermittelten Aufwand waren auch keine Zuwendungen Dritter abzuziehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin zu der vermeintlichen Aufstockung des KIF zur Kompensation etwaiger Ausfälle von Straßenausbaubeiträgen. Der Ausbau der Beleuchtung im Wiepenkrog wurde nicht aus Mitteln des KIF gefördert, der im Übrigen hauptsächlich zinsgünstige Darlehen vergibt und damit den kommunalen Eigenanteil an Maßnahmen verringern und nicht „Dritte“ (also die Beitragspflichtigen) entlasten soll (vgl. Zif. 1.1 und 1.4 Förderungsrichtlinien: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kommunales/Foerderung/Downloads/kifRili.pdf;jsessionid=A35AED279F0873ABC5CFF52105728C37.delivery1-replication?__blob=publicationFile&v=1, 57 zuletzt abgerufen am 4. November 2020; vgl. zu der entsprechenden Regelung in Bayern: VG Ansbach, Beschluss vom 20. Januar 2010 – AN 18 S 09.02203 –, Rn. 38, juris). 58 Unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 2 Ziff. 7 ABS, wonach für Maßnahmen an Beleuchtungseinrichtungen von Anliegerstraßen 85 % der Gesamtkosten auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden, hat die Beklagte sodann richtigerweise einen Betrag von 134.934,80 € als auf die Beitragspflichtigen umlegbar ausgewiesen. 59 Der Wiepenkrog ist – inzwischen unstreitig- eine Anliegerstraße im Sinne des § 3 Ziff. 1 ABS, wonach Anliegerstraßen sich dadurch auszeichnen, dass sie überwiegend dem Zugang oder der Zufahrt der von ihnen erschlossenen Grundstücken dienen (und verkehrsberuhigte Bereiche). Dies ist für den Wiepenkrog anzunehmen. Die Zuordnung zu einer in der Ortssatzung der Gemeinde vorgesehenen Straßenkategorie hat sich an ihren wesentlichen, für die Straße insgesamt bedeutsamen und sie überwiegend charakterisierenden, Merkmalen auszurichten. Dabei ist von der Funktion der Straße im Gesamtverkehrsnetz der Gemeinde auszugehen, wie sie durch ihre Lage, die Art der Ausgestaltung und die (tatsächliche) Verkehrsbelastung ihre Ausprägung gefunden hat (stRSpr. des OVG Schleswig, vgl. Beschluss vom 28. Mai 2018 – 2 MB 1/18 –, Rn. 13 – 15, juris, Urteil vom 23. Juli 2008 – 2 LB 54/07 – juris, Rn. 33; Beschluss vom 14. November 2008 – 2 MB 21/08 – juris, Rn. 7). Nach diesen Maßstäben ist der Wiepenkrog Anliegerstraße, was sich schon aus seinem beschränkten Ausbauzustand ergibt, den die Einzelrichterin im Ortstermin feststellen konnte. Die Fahrbahn des – von Wohnbebauung gesäumten – Wiepenkrogs ist so schmal, dass sich entgegenkommender Verkehr nur sehr langsam und vorsichtig begegnen kann. Schon dies macht ihn ungeeignet für eine Straße, die eine – die Erschließung der anliegenden Grundstücke – überwiegende Verbindungsfunktion wahrnehmen könnte. Diese ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, auch der ÖPNV nutzt für die Verbindung der umliegenden Straßen und Stadtteile die Straßen Eiderbrook und Damaschkeweg/ Speckenbeker Weg/Ihlseweg, um von West nach Ost zu kommen. Die Annahme des Vorliegens einer Anliegerstraße wurde zudem eindrücklich während des halbstündigen Termins vor Ort im Rahmen dieses Klagverfahrens unterstrichen, bei welchem während der gesamten Dauer des an einem Werktag am frühen Nachmittag stattfindenden Termins lediglich zwei KfZ und kein Fußgänger oder Radfahrer die Straße Wiepenkrog nutzten. Die von der Klägerin zu Beginn des Verfahrens noch aufgestellte Behauptung, der Wiepenkrog sei eine der am häufigsten genutzten Verbindungsstraßen in dieser Gegend, da sie die direkteste Verbindung von West nach Ost darstelle, konnte so nicht belegt werden. In Konsequenz daraus hat die Klägerin diesen Vortrag auch nicht mehr aufrechterhalten. 61 Die Beklagte hat sodann das Abrechnungsgebiet gemäß § 4 ABS in nicht zu beanstandender Weise gewählt und den umlegbaren Anteil der Ausbaukosten entsprechend auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Einrichtung Vorteile erwachsen, verteilt. 62 Das Grundstück der Klägerin ist als Anlieger von der Ausbaumaßnahme bevorteilt (s. o.). im Sinne des § 4 Abs. 1 ABS. Dies ergibt sich schon aus der Anliegereigenschaft der Fläche, bei der der Vorteil in der Regel vermutet wird (vgl. stRspr. des OVG Schleswig, z. B. Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 4 MB 80/13, Rn. 4, n. v.). 63 Auch die Berechnung der konkreten beitragspflichtigen Grundstücksfläche der Klägerin entspricht den Anforderungen des §§ 6 und 7 ABS. Bedenken gegen die Berechnungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt für den von dem Beklagten ermittelten Beitragssatz je m² gewichteter Fläche, sodass die Berechnung des Ausbaubeitrages für das Grundstück der Klägerin auch rechnerisch nicht zu beanstanden ist. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.