Urteil
7 A 4/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die planfestgestellte 380-kV-Leitung Vieselbach–Altenfeld unterfällt der Bedarfsfeststellung des EnLAG und ist bundesgerichtlich im ersten und letzten Rechtszug zu kontrollieren.
• Eigentumsbetroffene Private können eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle verlangen; Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit in der Regel auf ihre zivilrechtlich geschützten Belange beschränkt.
• Die gesetzliche Bedarfsfeststellung im EnLAG unterliegt fachgerichtlich nur einer Evidenzkontrolle; entbehrliche Alternativen wie Freileitungsmonitoring oder noch nicht als allgemein anerkannte Regeln der Technik geltende Hochtemperaturleiterseile rechtfertigen nicht die Aufhebung der Planfeststellung.
• Vogelschutz- und landschaftsrechtliche Bedenken sind gegen eine Planfeststellung nicht erfolgreich, wenn die Verträglichkeitsprüfung den Anforderungen des BNatSchG genügt und Vermeidungs- beziehungsweise Minderungsauflagen (z. B. Vogelschutzmarker) vorgesehen sind.
• Abschnittsbildungen einer großen Leitungsplanung sind zulässig, wenn sie sachgerecht begründet sind und keine unüberwindbaren Hindernisse für die Weiterführung des Gesamtvorhabens bestehen.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung 380-kV-Leitung Vieselbach–Altenfeld: Bedarfsfeststellung und Abwägung nicht zu beanstanden • Die planfestgestellte 380-kV-Leitung Vieselbach–Altenfeld unterfällt der Bedarfsfeststellung des EnLAG und ist bundesgerichtlich im ersten und letzten Rechtszug zu kontrollieren. • Eigentumsbetroffene Private können eine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle verlangen; Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit in der Regel auf ihre zivilrechtlich geschützten Belange beschränkt. • Die gesetzliche Bedarfsfeststellung im EnLAG unterliegt fachgerichtlich nur einer Evidenzkontrolle; entbehrliche Alternativen wie Freileitungsmonitoring oder noch nicht als allgemein anerkannte Regeln der Technik geltende Hochtemperaturleiterseile rechtfertigen nicht die Aufhebung der Planfeststellung. • Vogelschutz- und landschaftsrechtliche Bedenken sind gegen eine Planfeststellung nicht erfolgreich, wenn die Verträglichkeitsprüfung den Anforderungen des BNatSchG genügt und Vermeidungs- beziehungsweise Minderungsauflagen (z. B. Vogelschutzmarker) vorgesehen sind. • Abschnittsbildungen einer großen Leitungsplanung sind zulässig, wenn sie sachgerecht begründet sind und keine unüberwindbaren Hindernisse für die Weiterführung des Gesamtvorhabens bestehen. Die Planfeststellung betraf den zweiten Abschnitt der 380-kV-Leitung (Vieselbach–Altenfeld) als Teil der Verbindung Lauchstädt–Redwitz sowie eine 110-kV-Anbindung nach Stadtilm. Die Kläger (Gemeinde, Eigentümer von Grundstücken, Waldgenossenschaft, Flächeneigentümer) machten geltend, die Planrechtfertigung fehle, das EnLAG sei nicht anwendbar oder verfassungswidrig, Alternativen wie Freileitungsmonitoring oder Hochtemperaturleiterseile seien ausreichend, Vogelschutz- und Landschaftsbelange seien unzureichend berücksichtigt, und die Abschnittsbildung sei unzulässig. Die Planfeststellungsbehörde wies Einwendungen zurück; das Gericht überprüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klagen. Prüfungsgegenstand waren insbesondere die Bedarfsfeststellung nach EnLAG, die Frage der Anwendung innovativer Technik, vogelschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfungen, Abwägung mit Raumordnungs- und Naturparkkonzepten sowie die Zulässigkeit einer Abschnittsbildung. • Zuständigkeit: Die streitgegenständliche 380-kV-Leitung fällt unter Nr. 4 des EnLAG-Bedarfsplans; daher ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich zuständig; die 110-kV-Stichleitung ist wegen funktionalem Zusammenhang mit erfasst (§§ 1 EnLAG, 43 EnWG). • Klagebefugnis: Private Eigentümer sind klagebefugt und können umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle verlangen; Gemeinden und die Waldgenossenschaft sind in ihrer Prüfungsbefugnis beschränkt, können aber zivilrechtlich geschützte Belange geltend machen (Art.14 GG i.V.m. VwGO). • Prüfungsmaßstab Bedarfsfeststellung: Die gesetzliche Feststellung von Zielkonformität und Bedarf in § 1 Abs.2 EnLAG bindet die Gerichte; gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Evidenzprüfung, ob die gesetzgeberische Prognose offensichtlich unsachlich ist. • Keine Evidenzwidrigkeit: Die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan ist nicht evident sachwidrig; Planfeststellung berücksichtigte den Bedarf anhand diverser Studien (dena, europäische Priorisierung) und Gutachten zur Systemsicherheit; Alternativargumente der Kläger (Monitoring, Hochtemperaturseile) versagen, weil diese Technologien auf 380-kV-Ebene noch nicht allgemein anerkannte Regeln der Technik sind und deshalb die Systemsicherheit nicht ensured erscheinen. Relevante Normen: §1 EnLAG, §43 EnWG, §49 EnWG, §12b EnWG. • Vogelschutz und Landschaft: Die Verträglichkeitsprüfung nach §34 BNatSchG ist ausreichend; zusätzliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets ist gering, Minderungsauflagen wie Vogelschutzmarker angeordnet; Landschafts- und Raumordnungsziele (Regionalplan, Naturparkverordnung) sind nicht unbeachtlich, aber als Planungsgrundsätze abwägungsfähig. • Abschnittsbildung: Abschnittsbildung ist zulässig; hier sachgerecht begründet (länderübergreifende Planung, raumordnerische Vorgaben) und es bestehen keine von vornherein unüberwindbaren Hindernisse für die Weiterführung des Gesamtvorhabens. • Überdimensionierung/Vorratsplanung: Die Planfeststellung für den zweistufigen Ausbau (zwei dann vier Stromkreise) ist nicht rechtsfehlerhaft; Prognosen zur zukünftigen Last und Netzentwicklung rechtfertigen die vorgesehenen Ausbauoptionen. • Abwägung: Die Planfeststellungsbehörde hat Varianten einschließlich Erdverkabelung, Bündelungskriterien und Schutzgebietsbelange geprüft und gewichtet; keine offensichtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler, die zur Aufhebung führen würden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Planfeststellungsbeschluss vom 31.01.2012 bleibt bestehen. Das Gericht bestätigt die Anwendung des EnLAG und die gesetzliche Bedarfsfeststellung für die 380-kV-Verbindung als nicht evident sachwidrig. Die Rügen der Kläger zu Alternativtechniken, Vogelschutz, Landschafts- und Selbstverwaltungsbelangen überzeugen nicht: Freileitungsmonitoring und Hochtemperaturleiterseile gelten auf 380-kV-Ebene noch nicht als allgemein anerkannte Regeln der Technik, die Vogelschutzverträglichkeitsprüfung erfüllt die Anforderungen des BNatSchG und Minderungsauflagen sind vorgesehen, und die Abschnittsbildung ist sachgerecht. Damit besteht für die planfestgestellte Trasse die erforderliche Planrechtfertigung; die den Klägern zustehenden Eigentums- und sonstigen Schutzinteressen wurden in der Abwägung nicht derart verletzt, dass eine Aufhebung gerechtfertigt wäre.