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Beschluss

10 S 2618/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Waldshut am 30. März 2021 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Die Antragstellerin, eine Nachbargemeinde, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen („WEA“) des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von je 3,3 MW, einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m auf dem Höhenzug „Gießbacher Kopf“ der Gemarkung Gemeinde Häusern. Die der Beigeladenen erteilte Genehmigung schließt die Erlaubnis zur dauerhaften Umwandlung von ca. 8.090 m 2 (0,809 ha) und zur befristeten Umwandlung von 11.870 m 2 (1,187 ha) Privatwald ein. Ihr sind zahlreiche Nebenbestimmungen u. a. zum Boden-, Natur- und Artenschutz beigefügt. 2 Die Vorhabengrundstücke befinden sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich in einem forstlich genutzten Wald. Der Windatlas Baden-Württemberg (2019) weist für den Bereich eine mittlere Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 6,5 - 7,0 m/s in 160 m über dem Grund aus. Der Standort liegt im Geltungsbereich des Naturparks „Südschwarzwald“, des Biosphärengebiets „Schwarzwald“ sowie des Landschaftsschutzgebiets („LSG“) „Häusern“. Die betreffende Landschaftsschutzgebietverordnung - die ursprünglich am 06.08.1996 erlassen wurde und damals die Verordnung des ehemaligen Landratsamtes Hochschwarzwald zum Schutz von Landschaftsteilen im Landkreis Hochschwarzwald vom 10.07.1968 ersetzte - wurde mit Verordnung des Landratsamts Waldshut vom 29.03.2021 mit Wirkung zum 30.03.2021 geändert; sie weist für die Vorhabengrundstücke nunmehr eine Windenergiezone aus, in der die Errichtung oder wesentliche Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Windenergieanlagen und der hierfür erforderlichen Neben- und Erschließungsanlagen zulässig sind (§ 6 Ziff. 7). Das LSG „Häusern“ grenzt im Norden unmittelbar an das LSG „Feldberg-Schluchsee“, das sich u. a. auf der Gemarkung der Antragstellerin befindet. In Entfernungen von rund 400 m bzw. 500 m zu den Vorhabengrundstücken befinden sich das Vogelschutzgebiet „Südschwarzwald“ und das FFH-Gebiet „Täler von Schwarza, Mettma, Steina, Schlücht“. Die forstliche Forschungs- und Versuchsanstalt Baden-Württemberg („FVA“) weist für den geplanten Anlagenstandort und dessen Umgebung verschiedene Bereiche zum Schutz des Auerhuhns sowie einen Wildtierkorridor von internationaler Bedeutung aus. Nach einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls kam der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe. Eine Erheblichkeitsprüfung ergab, dass das FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigt werde. Hinsichtlich des Vogelschutzgebiets wurde eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, an der anerkannte, landesweit tätige Naturschutzvereinigungen beteiligt wurden. Diese kam zu dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der Summationswirkung mit anderen Plänen und Projekten für 20 der 21 Zielarten des Vogelschutzgebiets ausgeschlossen werden könnten. Insbesondere für die windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Haselhuhn, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard, Wanderfalke und Uhu scheide eine Betroffenheit aufgrund fehlender Lebensstätten und Brutvorkommen aus. Lediglich für das Auerhuhn sei bei Errichtung der WEA ohne Schadensbegrenzungsmaßnahmen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets aufgrund der Beeinträchtigung der Verbundfunktion zwischen zwei Auerhuhn-Kerngebieten auszugehen. Die in der Maßnahmenkonzeption Auerhuhn dargestellten und als Nebenbestimmung festgesetzten Maßnahmen auf den Planflächen 1 und 2 seien jedoch geeignet, die Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets mit einem Störbereich von rund 10 ha im Vorfeld des Eingriffs vollständig auszugleichen. Auf diesen Flächen seien auf 10,46 ha Ende 2020 Maßnahmen durchgeführt worden, die zu einer signifikanten Aufwertung der Habitatqualität der Auerhuhnlebensräume durch Habitatpflege, Reduzierung von Gefährdungen sowie Vermeidung von Störungen geführt hätten. Die in den darauffolgenden Jahren regelmäßig umzusetzenden Maßnahmen dienten dem dauerhaften Erhalt und der Pflege der durch diese Entwicklungsmaßnahmen erreichten Aufwertung der Habitatqualität und der Sicherstellung der Verbundfunktion. Die Maßnahmen entfalteten schon vor Beginn der Baumaßnahmen der WEA ihre Wirksamkeit und stellten so Schadensbegrenzungsmaßnahmen im Sinne des Natura 2000-Gebietsschutzes dar, durch welche die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Vogelschutzgebiets unter die Erheblichkeitsschwelle gesenkt werde. 3 Die Antragstellerin, die bereits im behördlichen Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hat, macht Verletzungen ihres gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts sowie des bauplanungsrechtlichen Gebots zur interkommunalen Abstimmung geltend. Die ihr zustehende Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG werde aufgrund unzumutbarer Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds und in der Folge des Tourismus, der für sie mit einem Anteil von 69,1 % am Primäreinkommen die wichtigste Lebensgrundlage und im Zuge dessen auch die Basis für die städtebauliche Entwicklung sowie das dörfliche Leben und die kulturelle Identität darstelle, verletzt. Die Antragstellerin hat zu den Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Tourismus in ihrem Gemeindegebiet ein Gutachten sowie eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vorgelegt. Eine interkommunale Abstimmung habe erfolgen müssen, weil der Rechtsgedanke des § 2 Abs. 2 BauGB als ungeschriebener öffentlicher Belang bei der Anwendung des § 35 BauGB zu berücksichtigen gewesen sei. Es habe ein qualifiziertes Abstimmungsbedürfnis in Form grenzüberschreitender Auswirkungen von erheblichem Ausmaß vorgelegen, weil sich das Vorhaben erheblich negativ auf die Belange der Antragstellerin auswirke und zudem ein „Dammbruch“ mit Blick auf die Genehmigung weiter WEA zu befürchten sei. Der Umstand, dass das materielle Konditionalprogramm des § 35 Abs. 1 BauGB die hier vorhandene Konfliktlage nicht bewerkstelligen könne, verstärke sich dadurch, dass keine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe, weil die Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilt worden sei. Es habe aber schon wegen nicht auszuschließender erheblicher Auswirkungen auf die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Vogelschutzgebiets „Südschwarzwald“ zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung und deswegen auch ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden müssen. Aufgrund von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung ebenfalls nicht ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt werden dürfen. 4 II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Er ist bereits unzulässig, weil es der Antragstellerin an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis fehlt. Eine Gemeinde kann - vergleichbar mit einem sonstigen mittelbar Betroffenen - in statthafter Weise als Drittbetroffene Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nur dann einlegen, wenn sie nicht als Sachwalterin der Öffentlichkeit oder Teil der staatlichen Verwaltung auftritt, sondern eine Beeinträchtigung eigener, sie selbst schützender Rechte geltend macht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 23 und vom 06.11.2013 - 9 A 9.12 - NuR 2014, 277 = juris Rn. 18 zum Planfeststellungsrecht; Senatsurteil vom 30.09.2021 - 10 S 1956/20 - juris Rn. 32; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1919/17 - VBlBW 2019, 334 = juris Rn. 4 m. w. N.). Als einen solchen Drittschutz verleihende Rechte kommen für Gemeinden - neben einfachgesetzlichen Positionen wie dem Grundeigentum - nur solche Belange in Betracht, die sich dem Schutzbereich der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 LV zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 64 in Bezug auf Planfeststellungen; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.05.2021 - 2 R 9/21 - juris Rn. 28). Im vorliegenden Zusammenhang könnte sich die Antragstellerin nur auf den Schutz ihres Selbstverwaltungsrechts, insbesondere ihres Selbstgestaltungsrechts und ihrer Planungshoheit - sowie deren einfachgesetzliche bauplanungsrechtliche Ausprägungen berufen. 5 Aus dem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht erwachsen Abwehransprüche gegen die optische Wirkung von Windenergieanlagen außerhalb des Gemeindegebiets allenfalls dann, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (vgl. - allerdings für Maßnahmen innerhalb des Gemeindegebiets - BVerwG, Urteil vom 23.06.2021 - 7 A 10.20 - NVwZ 2021, 1696 = juris Rn. 42 m. w. N.). Hierfür genügt die bloße Sichtbarkeit von Windenergieanlagen vom Gemeindegebiet aus ebenso wenig wie der Umstand, dass diese bauartbedingt typischerweise markant in Erscheinung treten mögen (Senatsurteil vom 30.09.2021 a. a. O. Rn. 54; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). Erforderlich ist vielmehr eine ganz erheblich prägende Wirkung, welche die künftige Entwicklung insoweit der eigenen Gestaltung durch die Gemeinde entzieht. Eine solche Situation ist bei der Errichtung von Windenergieanlagen außerhalb des eigenen Gemeindegebiets in aller Regel nicht gegeben. Das gemeindliche Selbstgestaltungsrecht kann durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Nachbargemeinden vielmehr nur ganz ausnahmsweise verletzt sein, etwa wenn die Auswirkungen des Vorhabens die Wirtschaftsstruktur und die Leistungsfähigkeit einer durch Fremdenverkehr geprägten Gemeinde massiv und nachhaltig verschlechtern (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 03.11.2020 - 9 A 6.19 - BVerwGE 170, 266 Rn. 25 zum Planfeststellungsrecht; siehe ferner Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 28 m. w. N.). 6 Die Planungshoheit der Gemeinde umfasst das ihr als Selbstverwaltungskörperschaft zustehende Recht auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gebiet; von dessen Verletzung kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2021 a. a. O. Rn. 53 m. w. N.). 7 Nach diesen Maßstäben scheidet eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens nach jeder Betrachtungsweise aus. 8 1. Aus den von der Antragstellerin befürchteten Attraktivitätseinbußen für Touristen lässt sich eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts nicht herleiten. Dies ergibt sich daraus, dass auch eine vom Fremdenverkehr geprägte Gemeinde grundsätzlich nicht befugt ist, eine mögliche Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Fremdenverkehrs als eigene Rechtsbeeinträchtigung geltend zu machen. Denn die Wirtschaftsstruktur einer Gemeinde wird von vielfältigen Faktoren bestimmt und beeinflusst, die nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.11.2020 a. a. O. Rn. 25, vom 28.11.2017 a. a. O. Rn. 110 und vom 18.07.2013 - 7 A 4.12 - BVerwGE 147, 184 Rn. 63). Konkrete Hinweise darauf, dass sich das Vorhaben in derart nachteiliger Weise auf das Gemeindegebiet der Klägerin auswirken - insbesondere ihre Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtern - könnte, dass es den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie berührte, ergeben sich weder aus dem Antragsvorbringen noch den hierzu vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dies zeigen schon die großen Unterschiede in den Prognosen des Besucherrückgangs, die aus Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen Standorten - und dementsprechend in erster Linie der dortigen (u. a. Belastungs-)Situation - gespeist sind, eine große Schwankungsbreite von 1 bis 26 % aufweisen und vor diesem Hintergrund in Bezug auf mögliche künftige Beeinträchtigungen der Antragstellerin durch die genehmigten WEA wenig belastbar erscheinen. Letzteres wird dadurch bestätigt, dass der Gutachter selbst einräumt, die Literatur sei sich über konkrete Auswirkungen von Windenergieanlagen auf die Übernachtungszahlen uneins (Gutachten vom 13.08.2021 S. 14). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass er aus den von ihm mit Blick auf ihre Vergleichbarkeit für relevant gehaltenen Studien einen Durchschnittswert von 16,36 % ermittelt und ausgehend hiervon einen „Einnahmenverlust“ der Antragstellerin von 382.000 EUR sowie einen Verlust von 278 Arbeitsplätzen prognostiziert hat. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass es hierbei für die Antragstellerin zunächst um bloße und zudem situationsbedingte Einnahmeerwartungen handelt, die als solche - solange die wirtschaftlichen Grundlagen der Gemeinde nicht massiv beschädigt bzw. gänzlich entzogen werden, wofür sich aus diesen Zahlen für sich genommen nichts ergibt - wie andere Expektanzen keinem verfassungsrechtlichen Schutz unterliegen (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - BVerfGE 121, 317 = juris Rn. 180; Beschluss vom 28.06.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. - BVerfGE 105, 252 = juris Rn. 79; Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 14 Rn. 206 zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb). Zum anderen erscheint die angestellte Verlustprognose auch vor dem Hintergrund äußerst spekulativ, dass die wirtschaftliche Entwicklung eines Tourismusstandorts offensichtlich von vielerlei Faktoren einschließlich kurzfristiger Entwicklungen abhängig ist. Dass die Auswirkungen von WEA auf Nachbargemeinden deswegen nur schwer belastbar vorherzusehen sein dürften, bestätigt nicht zuletzt auch der Hinweis des Gutachters auf die Einzelumstände, die nach seiner Auffassung die positive Entwicklung an einem anderen Tourismus- und Windenergiestandort im Schwarzwald, auf den im angefochtenen Bescheid Bezug genommen wird, erklären sollen. Solche Sondereffekte - wie etwa auch Veränderungen allgemeiner Vorlieben von Touristen oder aktuell die Folgen der Corona-Pandemie - lassen sich nur schwerlich vorhersehen. Hinzu kommt, dass das Gutachten und die Stellungnahme höchst verallgemeinernd mit Zahlen operieren, ohne die Situation vor Ort konkret in den Blick zu nehmen. Insoweit wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass es hier lediglich um zwei WEA geht, die von den genannten Aussichtspunkten („Bildstein“ und „Riesenbühlturm“) noch dazu 8,74 bzw. 7,01 km entfernt sind. Dass Touristen deswegen den Urlaubsort Schluchsee meiden könnten, weil sie das - ohnehin wohl nur abhängig von den Wetterverhältnissen sichtbare - „Alpenpanorama“ als verunstaltet ansehen oder sich sonst von der optischen Wahrnehmbarkeit der Anlagen auf bestimmten Wanderwegen von einer Reise nach Schluchsee abhalten lassen könnten, erscheint dem Senat auch auf Grundlage des Antragsvorbringens und der hierzu vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen eher fernliegend, jedenfalls aber nicht plausibel. In diesem Zusammenhang ist schließlich zu berücksichtigen, dass in der Gegend durchaus technische Bauwerke wie - neben Straßen wie der B500 - Stromfreileitungen vorhanden sind und von einer absoluten Unberührtheit naheliegender Weise auch deswegen keine Rede sein kann (vgl. Fachgutachterliche Beurteilung des Landschaftsbilds und der Erholungseignung im Wirkbereich der geplanten Windenergieanlagen des Windparks Häusern vom 10.08.2021 S. 16). Es liegt angesichts der Weite des diesbezüglichen Betrachtungsraums auf der Hand, dass dies erst Recht gilt, wenn man wie die Antragstellerin besonders das „Alpenpanorama“ in den Blick nehmen wollte, dessen Freihaltung von technischen Bauwerken die Antragstellerin indes auch nicht beanspruchen kann. Nichts anderes ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des befürchteten „Dammbruchs“ mit Blick auf etwaige künftige WEA-Vorhaben, da deren Genehmigungsfähigkeit jeweils gesondert zu prüfen wären und auch eine etwaige „Einmauerung“ oder „Riegelwirkung“ jedenfalls derzeit nicht im Ansatz droht. 9 2. Das interkommunale Abstimmungsgebot ist ebenfalls offensichtlich nicht verletzt. Die Zulassung von Windenergieanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB tangiert die Planungshoheit der Nachbargemeinde grundsätzlich nicht und löst deswegen auch keinen gesetzlich nicht normierten, die Standortgemeinde verpflichtenden Abstimmungsbedarf aus. Bei der Anwendung des § 35 BauGB ist der Rechtsgedanke des § 2 Abs. 2 BauGB allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag. Dies kann dann der Fall sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat und die Standortgemeinde durch fehlende Bauleitplanung dem Genehmigungsantragsteller zurechenbar einen Zulassungsanspruch verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 ; Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 29 m. w. N.). Eine solche Konstellation scheidet aber aus, wenn es um ein gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt zulässiges Vorhaben und damit um ein solches Vorhaben geht, das dem Außenbereich bereits von Gesetzes wegen „planartig“ zugewiesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 B 55.04 - BauR 2005, 832 = juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 - NVwZ-RR 2016, 673 Rn. 13 f.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 112). Dass darüber hinaus ein qualifizierter Abstimmungsbedarf bestanden haben könnte, legt die Antragstellerin gerade mit Blick auf diese gesetzgeberische Entscheidung ferner nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist - gerade vor dem Hintergrund der Privilegierungsentscheidung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - hinreichend dargelegt oder erkennbar, inwieweit die Standortgemeinde der Beigeladenen auf zurechenbare Weise unter Umgehung des Abstimmungsgebots einen Genehmigungsanspruch verschafft haben könnte (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 29.01.2019 a. a. O. Rn. 29 m. w. N.) und welche Gesichtspunkte insoweit konkret einen Abstimmungsbedarf ausgelöst haben sollten. Dies gilt umso mehr, als das interkommunale Abstimmungsgebot Nachbargemeinden nicht gleichsam automatisch eine Klagebefugnis vermittelt. Da es sich beim interkommunalen Abstimmungsgebot um eine einfachgesetzliche Ausformung der Planungshoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie handelt, können vielmehr nur Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde relevant sein, die eine jeweils fallbezogen zu präzisierende Intensitätsschwelle übersteigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.07.2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 20 m. w. N.). 10 3. Auch sonst ist nichts ersichtlich, woraus sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin ergeben könnte. Aus der behaupteten Beeinträchtigung von Beteiligungsrechten kann die Antragstellerin eine Antragsbefugnis nicht ableiten. Dies gilt auch mit Blick auf § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Diese Vorschriften betreffen nur die Sachprüfung im Rahmen eines - hier nicht gegebenen - zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.08.2020 - 4 C 1.19 - BVerwGE 169, 207 Rn. 31). Sie haben indessen keine Bedeutung für die Antragsbefugnis; insbesondere lassen sie nicht den Rückschluss zu auf ein unabhängig von einer sonstigen Betroffenheit in eigenen Rechten selbstständig durchsetzbares Verfahrensrecht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30.09.2021 a. a. O. Rn. 50 m. w. N.). Nichts anderes gilt mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 Abs. 3 FFH-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 08.11.2016 - C-243/15 - - Rn. 44). Denn auch die unionsrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie verleihen dem Einzelnen - im Einklang mit der Auslegung der nationalen Vorschriften der §§ 32 ff. BNatSchG - keine subjektiven Rechte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.02.2021 - 7 C 3.20 - NVwZ 2021, 984 = juris Rn. 15 ff.). 11 Schließlich sind subjektive Rechte der Antragstellerin auch in Bezug auf die Änderung der LSG-Verordnung offensichtlich nicht berührt (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2021 a. a. O. Rn. 52 ff. in Bezug auf die naturschutzrechtliche Befreiung von landschaftsschutzrechtlichen Bauverboten). 12 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene keinen Antrag gestellt und deswegen kein eigenes Prozesskostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.2, 2.2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Schoch/Schneider, VwGO, unter § 163). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.