Beschluss
6 PB 26/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht bleibt im Beschwerdeverfahren des BVerwG bestehen, wenn die Begründung die strengen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt.
• Eine Grundsatzrüge ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung sich nicht substantiiert mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzt.
• Die Zuweisung von Beschäftigten zu Jobcentern nach SGB II begründet nicht bereits einen Mangel der Dienststellenzugehörigkeit; gesetzliche Regelungen der SGB-II-Normen sprechen für Dienststelleneigenschaft des Jobcenters.
• Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Zuweisung sind fernliegend, weil bestehende Mitbestimmungs- und Rechtsschutzmechanismen mögliche Eingriffe kontrollieren.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Grundsatzrüge und Dienststelleneigenschaft von Jobcentern • Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht bleibt im Beschwerdeverfahren des BVerwG bestehen, wenn die Begründung die strengen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. • Eine Grundsatzrüge ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung sich nicht substantiiert mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzt. • Die Zuweisung von Beschäftigten zu Jobcentern nach SGB II begründet nicht bereits einen Mangel der Dienststellenzugehörigkeit; gesetzliche Regelungen der SGB-II-Normen sprechen für Dienststelleneigenschaft des Jobcenters. • Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Zuweisung sind fernliegend, weil bestehende Mitbestimmungs- und Rechtsschutzmechanismen mögliche Eingriffe kontrollieren. Der Beteiligte begehrt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Streitpunkt ist, ob Beschäftigte der Bundesagentur, die durch Zuweisung beim Jobcenter tätig sind, bei der Bestimmung der Größe des Personalrats der Agenturen für Arbeit gemäß § 16 BPersVG mitzählen. Der Beteiligte macht geltend, die Jobcenter erfüllten nicht den materiellen Dienststellenbegriff und beruft sich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; der Beteiligte rügt dies mit einer Grundsatzrüge und einer Gehörsrüge. Es geht um die Auslegung von Vorschriften des BPersVG und des SGB II sowie um mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuweisungsregelungen. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sowie den ergänzenden Regeln des § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und § 92a Satz 2 ArbGG; es fehlt an substantiierter Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. • § 44h Abs. 1 SGB II bestimmt ausdrücklich, dass in gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) eine Personalvertretung gebildet wird; damit spricht der Gesetzgeber dem Jobcenter Dienststelleneigenschaft zu, sodass eine materielle Herleitung nicht erforderlich ist. • Weitergehende Regelungen des SGB II ordnen an, dass für den Personalrat beim Jobcenter die Vorschriften der Bundespersonalvertretung entsprechend gelten, dass Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Jobcenter dort wahlberechtigt sind und dass der Geschäftsführer personalvertretungsrechtlich Dienststellenleiter ist (§ 44h Abs. 1–3, § 44d Abs. 5 SGB II). • Das Weisungsrecht der Träger erstreckt sich nicht auf personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten des Jobcenters (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 44c Abs. 2 und 3 SGB II), was die institutionelle Eigenständigkeit des Jobcenters im Personalvertretungsbereich unterstreicht. • Die bloße Verweisung auf andere Entscheidungen oder auf Ausführungen anderer Beteiligter reicht nicht, um die erforderliche eigene, substanzielle Darlegung zu ersetzen; insbesondere ist die Unterscheidung in § 16 Abs. 1 BPersVG zwischen wahlberechtigten Beschäftigten und Beschäftigten im Rahmen der Begründung nicht hinreichend aufgearbeitet. • Die Gehörsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet; verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 44g SGB II sind fernliegend, weil bestehende Mitbestimmungs- und gerichtliche Kontrollmechanismen Eingriffe begrenzen und gegebenenfalls korrigieren würden. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Nichtzulassung, weil die Beschwerdebegründung die strengen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt und die vorgebrachten Einwände gegen die rechtliche Bewertung des Oberverwaltungsgerichts nicht substantiiert darlegt. Die gesetzlichen Regelungen des SGB II begründen die Dienststellenqualität der Jobcenter und ordnen Personalvertretungsregelungen an, sodass die Annahme des Beteiligten, Jobcenter erfüllten nicht den Dienststellenbegriff, nicht trägt. Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Zuweisungsregelungen sind fernliegend, zumal Mitbestimmungsrechte und gerichtlicher Individualrechtsschutz als geeignete Kontrollen bestehen. Damit bleibt die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen und der Beteiligte verliert mit seiner Beschwerde.