Beschluss
10 B 20/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylsachen sind zulässige selbstständige Beweismittel, die im Freibeweis verwertet werden können.
• Ein Verlangen der Parteien, den Verfasser einer amtlichen Auskunft mündlich zu vernehmen, ist nicht nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO durchsetzbar; allenfalls kommt eine erneute schriftliche Anfrage an die Behörde in Betracht.
• Ein Tatsachengericht ist nur dann verpflichtet, die Verlässlichkeit einer amtlichen Auskunft vertiefend zu prüfen, wenn konkrete, substantielle Anhaltspunkte Zweifel an deren Zuverlässigkeit begründen.
• Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines instruierten Vertreters des Auswärtigen Amtes kann abgelehnt werden, wenn die begehrte Tatsache nicht entscheidungserheblich oder das Vorbringen nicht ausreichend substanziiert ist.
Entscheidungsgründe
Verwertung amtlicher Auskünfte in Asylsachen; keine Verpflichtung zur mündlichen Vernehmung • Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes in Asylsachen sind zulässige selbstständige Beweismittel, die im Freibeweis verwertet werden können. • Ein Verlangen der Parteien, den Verfasser einer amtlichen Auskunft mündlich zu vernehmen, ist nicht nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO durchsetzbar; allenfalls kommt eine erneute schriftliche Anfrage an die Behörde in Betracht. • Ein Tatsachengericht ist nur dann verpflichtet, die Verlässlichkeit einer amtlichen Auskunft vertiefend zu prüfen, wenn konkrete, substantielle Anhaltspunkte Zweifel an deren Zuverlässigkeit begründen. • Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines instruierten Vertreters des Auswärtigen Amtes kann abgelehnt werden, wenn die begehrte Tatsache nicht entscheidungserheblich oder das Vorbringen nicht ausreichend substanziiert ist. Der Kläger beantragte in der Berufungsverhandlung die Vernehmung eines instruierten Vertreters des Auswärtigen Amtes, um festzustellen, dass infolge eines gerichtlichen Schreibens weitere Ermittlungen durch den Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft in der Türkei erfolgt seien und bestimmte Personen angerufen worden seien. Das Verwaltungsgericht hatte bereits eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt und diese auf Einwendungen des Klägers durch eine ergänzende Stellungnahme erläutern lassen. Das Berufungsgericht lehnte den Beweisantrag als unbehelflich ab mit der Begründung, die behauptete weitere Ermittlung sei nicht entscheidungserheblich und die amtliche Auskunft könne als selbstständiges Beweismittel im Freibeweis verwertet werden. Der Kläger rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und verlangte vertiefende Prüfung der Auskunftszuverlässigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit der Ablehnung und die Anforderungen an die Verwertung amtlicher Auskünfte. • Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes dienen dazu, besonderes Fachwissen in das Verfahren einzuführen und sind als selbstständige schriftliche Beweismittel ohne förmliches Beweisverfahren verwertbar. • Würde das Gericht den Verfasser oder an der Auskunft Beteiligte zur mündlichen Erläuterung laden, würde dies die schriftliche Auskunft in den formalisierten Sachverständigenbeweis überführen; daher besteht kein Anspruch der Parteien auf mündliche Vernehmung nach § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO. • Kommt es auf eine Erläuterung der Auskunft an, kann das Gericht allenfalls verpflichtet sein, schriftlich erneut an das Auswärtige Amt heranzutreten, nicht jedoch, einen instruierten Vertreter zur mündlichen Vernehmung zu laden. • Eine vertiefte Prüfung der Auskunft ist nur erforderlich, wenn konkrete, substanziierte Anhaltspunkte die Zuverlässigkeit der verwendeten Informationen in Zweifel ziehen; bloße Vermutungen oder spekulative Behauptungen genügen nicht. • Im vorliegenden Fall war die begehrte Tatsache nicht hinreichend substanziiert dargelegt und für die für die Verfolgungsprognose maßgeblichen Sachverhaltsfragen nicht entscheidungserheblich; die bereits eingeholten Auskünfte wurden durch ergänzende Stellungnahme erläutert, eine weitere Nachfrage war nicht angezeigt. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht, weil die verlangte Vernehmung eines instruierten Vertreters des Auswärtigen Amtes nicht geboten war und die behaupteten zusätzlichen Ermittlungen nicht hinreichend substanziiert und nicht entscheidungserheblich waren. Es besteht kein durchsetzbarer Anspruch der Parteien auf mündliche Erläuterung einer amtlichen Auskunft; allenfalls kann das Gericht schriftlich an die Behörde herantreten. Mangels substanziierter Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der Auskunft war das Prozessrecht nicht verletzt und das Verfahren rechtmäßig geführt.