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Beschluss

11 A 1213/16.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0109.11A1213.16A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a. F.), und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die von den Klägern für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, „ob bei einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in einem Asylverfahren sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Situation im Herkunftsland des Asylbewerbers allein oder überhaupt auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen darf“, ist höchstrichterlich geklärt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht, vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 1990 ‑ 2 BvR 760/88 ‑, InfAuslR 1990, 161 (164), als auch das Bundesverwaltungsgericht, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 10 B 20.13 -, juris, Rn. 4, gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Lageberichte und amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amts im Wege des Freibeweises von den Gerichten verwertet werden können. Das Bundesverfassungsgericht misst den Stellungnahmen des Auswärtigen Amts eine „Bemühung um Objektivität“ zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1983 ‑ 1 BvR 990/82 ‑, BVerfGE 63, 197 (214). Auch das Schrifttum hält die Verwertbarkeit von Erkenntnissen des Auswärtigen Amts im Wege des Freibeweises ohne Weiteres für zulässig. Vgl. etwa Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz (GK-AsylG), Stand Dezember 2015, § 78 Rdnr. 400; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, Einf. § 78 Rn. 32. Ob und in welchem Umfang die Verwaltungsgerichte weitere Erkenntnisse verwerten, ist Frage des jeweiligen Einzelfalles. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. 2. Auch die geltend gemachte Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) greift nicht durch. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§§ 86 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 2 VwGO). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, DVBl. 2006, 113, m. w. N. Dies ist aber nicht der Fall. a) Soweit die Kläger in ihrem Zulassungsantrag rügen, das Verwaltungsgericht hätte den Verlegungsantrag vom 2. Mai 2016 unbeachtet gelassen und dementsprechend eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung unterlassen, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Ob die Nichtbescheidung eines förmlich gestellten Terminverlegungsantrags ebenso wie dessen fehlerhafte Ablehnung einen Verfahrensfehler i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO darstellt, vgl. zur fehlerhaften Ablehnung eines Terminverlegungsgesuchs BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 42.89 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 18 = juris, Rn. 15 ff., kann hier dahinstehen. Denn mit dem am 3. Mai 2016 erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung hat sich der noch nicht förmlich beschiedene Terminverlegungsantrag überholt und erledigt. Eine Entscheidung über ein Terminverlegungsgesuch ist sinnlos und erübrigt sich demgemäß, wenn der die Terminverlegung beantragende Beteiligte anschließend erklärt, auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Vgl. zu einem im Nachgang zum Terminverlegungsantrag gestellten Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht OLG Berlin-Bbg., Beschluss vom 27. Oktober 2014 - (1 B) 53 Ss-OWi 529/14 (286/14) ‑, juris, Rn. 14. Dass der erklärte Verzicht nicht wirksam wäre, ist weder ersichtlich noch im Zulassungsantrag vorgetragen. Mit Blick auf den erklärten Verzicht kommt es auch nicht darauf an, ob ein - auf Antrag oder von Amts wegen zu beachtender - erheblicher Grund für die Verlegung des Termins i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorlag. b) Einen den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzender Verfahrensfehler liegt auch nicht in dem sinngemäß gerügten Umstand vor, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Zwar ist das Gericht nicht an die Zustimmungen der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebunden, sondern hat diese Verfahrenswahl nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Es hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbleibenden mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 6 B 32.03 -, Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 32 = juris, Rn. 10. Das Verwaltungsgericht hat sich hier rechtsfehlerfrei für die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Kläger ihren Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016 und damit kurz vor dem für den 6. Mai 2016 anberaumten Termin erklärt haben. Anhaltspunkte dafür, dass sie bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend Gelegenheit hatten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, trägt die Zulassungsbegründung nicht vor. Sie sind auch nicht ersichtlich, da den Klägern der Prozessstoff sowohl im Zeitpunkt des Verzichts auf mündliche Verhandlung als auch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung umfassend bekannt war. c) Soweit die Kläger in ihrem Zulassungsantrag weiter rügen, das Verwaltungsgericht hätte mit Blick auf die Ankündigung eines umfangreichen Gutachtens die „Beweisanregungen“ im Schriftsatz vom 2. Mai 2016 beachten müssen, dringen sie damit nicht durch. Die mit diesem Einwand sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2003 - 11 A 3518/02.A -, juris, m. w. N. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Auf einen solchen Verstoß kann sich indessen derjenige nicht berufen, der es versäumt hat, sich vor Gericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 1983 - 9 B 10275.83 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9, S. 4, und vom 13. Januar 2000 - 9 B 2.00 -, Buchholz 310 § 133 (n. F.) VwGO Nr. 53, S. 13 f. So liegt es hier. Den im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen Klägern stand es offen, förmliche Beweisanträge gerichtet auf die Vernehmung der den Kläger zu 1. behandelnden Ärzte oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Erkrankung des Klägers zu 1. zu stellen. Dies haben die anwaltlich vertretenen Kläger nicht getan, sondern stattdessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Abgesehen davon kamen die im Schriftsatz vom 2. Mai 2016 mitgeteilten Beweisanträge „möglicherweise“ für den Fall in Betracht, dass das angekündigte Gutachten vorgelegt werde, in dem „möglicherweise“ weitere Erkrankungen diagnostiziert würden. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann aber nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, 713 (714), und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 9. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 11. Dies war hier aber nicht der Fall. Weitergehende Ermittlungen, ob für nationale Abschiebungsverbote relevante Erkrankungen des Klägers zu 1. bestehen, mussten sich dem erstinstanzlichen Gericht nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt (S. 7 f. der Entscheidung), dass, soweit eine psychische Erkrankung im Raum stehe, es sowohl an einer nachvollziehbaren Diagnose als auch an Angaben fehle, inwiefern derzeit eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Es liege insoweit lediglich eine Bescheinigung ohne Diagnose oder sonstige Angaben über einen stationären Aufenthalt vom 21. Juli bis 28. August 2015 in der Klinik am T. in E. vor sowie ein Kurzbericht über eine vollstationäre Behandlung vom 31. Oktober bis 1. November 2015. Soweit in diesem als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung genannt werde, genüge der Kurzbericht den hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Anforderungen nicht. Auch die weitere Diagnose einer schweren depressiven Episode mit Somatisierung sei aus den weiteren Angaben des Kurzberichts nicht nachvollziehbar. Soweit sich der Kläger zu 1. darüber hinaus auf kardiologische Erkrankungen beziehe, datierten die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Berichte aus dem Jahr 2014 bzw. aus Januar 2015 (vgl. Berichte über stationäre Behandlungen im G. -Hospital vom 28. Juli 2014 und im D. vom 4. Juni 2014 sowie Bescheinigung des Kardiologen Dr. med. A. , N. , vom 27. Januar 2015). Angesichts des Zeitablaufs könne ihnen keine Aussage zum aktuellen kardiologischen Gesundheitszustand des Klägers zu 1. entnommen werden. Weitergehende Ermittlungen mussten sich dem Verwaltungsgericht auch nicht mit Blick auf das angekündigte Gutachten aufdrängen, nachdem die Anfrage zum Anlass und Gegenstand der Begutachtung zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit bis zuletzt nicht beantwortet wurde. 3. Auf das unter dem 4. Juli 2016 übersandte Gutachten des LVR-Klinikums F. vom 10. Juni 2016 und den Kurzbericht nebst ärztlicher Bescheinigung der Klinik am T. vom 7. Juni 2016 kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da diese Unterlagen erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylG eingereicht worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, § 83b AsylG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).