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Beschluss

6 PB 20/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine alleinige Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn die aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Fortbildung ist abzugrenzen von Schulung: Fortbildung vermittelt über den vorhandenen Wissensstand hinausgehende fachliche Kenntnisse und zusätzliche Qualifikationen; Schulung dient in erster Linie der Anpassung an aktuelle Anforderungen. • Die Abgrenzung ist bei höherwertigen oder Führungsaufgaben am Schwerpunkt der Veranstaltung zu messen und anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen. • Die aufgabenspezifische Fortbildung von Personalratsmitgliedern und Gleichstellungsbeauftragten unterliegt eigenen Regelungen und fällt außerhalb der förmlichen Mitbestimmung nach §§ 75 ff. BPersVG.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung von Fortbildung und Schulung bei Gender‑Mainstreaming‑Seminar • Eine alleinige Grundsatzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn die aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Fortbildung ist abzugrenzen von Schulung: Fortbildung vermittelt über den vorhandenen Wissensstand hinausgehende fachliche Kenntnisse und zusätzliche Qualifikationen; Schulung dient in erster Linie der Anpassung an aktuelle Anforderungen. • Die Abgrenzung ist bei höherwertigen oder Führungsaufgaben am Schwerpunkt der Veranstaltung zu messen und anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls vorzunehmen. • Die aufgabenspezifische Fortbildung von Personalratsmitgliedern und Gleichstellungsbeauftragten unterliegt eigenen Regelungen und fällt außerhalb der förmlichen Mitbestimmung nach §§ 75 ff. BPersVG. Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Streitgegenstand war, ob ein Seminar zur Umsetzung von Gender‑Mainstreaming unter Berücksichtigung von Diversity‑Management als mitbestimmungspflichtige Fortbildung oder als mitbestimmungsfreie Schulung einzustufen ist. Das Oberverwaltungsgericht hatte das Seminar als Schulungsmaßnahme eingestuft und seine Entscheidung an Modulbeschreibungen der Führungsakademie und die Ziele der "Charta der Vielfalt" der Bundesagentur für Arbeit angelehnt. Der Antragsteller verlangte klären zu lassen, ob die Veranstaltung bloße Anpassung an Anforderungen oder eine vertiefende, erweiternde Fortbildung darstellt. Ferner war streitig, ob Gleichstellungsbeauftragte und Personalratsmitglieder in die Teilnahme einzubeziehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet; die erhobene Grundsatzrüge greift nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). • Die Senatsrechtsprechung legt die Abgrenzung zwischen Fortbildung und Schulung fest: Fortbildung knüpft an vorhandenen Wissensstand an, vertieft und aktualisiert fachliche Kenntnisse und vermittelt ein Mehr an Kenntnissen über den für die gegenwärtige Tätigkeit erforderlichen Mindeststand hinaus (§ 75 Abs. 3 Nr. 7, § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BPersVG als materielle Bezugsnormen). • Bei höherwertigen Aufgaben, insbesondere Führungsaufgaben, ist die Unterscheidung nicht allein danach vorzunehmen, ob Wissen über die aktuellen Anforderungen hinausgeht; maßgeblich ist der Schwerpunkt der Veranstaltung, zu ermitteln aus den Gesamtumständen des Einzelfalls. • Das Oberverwaltungsgericht hat die genannten Grundsätze angewandt und aufgrund der Modulinformationen und der Zielsetzung des Seminars gewürdigt, dass die Veranstaltung darauf zielt, Mitarbeiter mit Personalführungs‑ bzw. -verwaltungsaufgaben in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben an gestiegene Anforderungen anzupassen; damit überwog der schulungsbezogene Schwerpunkt und die Tatsachenwürdigung war nicht revisionsbedürftig. • Bezüglich der Einbeziehung von Gleichstellungsbeauftragten und Personalratsmitgliedern stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass deren aufgabenspezifische Fortbildung eigenen Regelungen folgt und nicht der Mitbestimmung nach §§ 75 ff. BPersVG unterliegt (vgl. § 46 Abs. 6 und 7 BPersVG; § 10 Abs. 5, § 19 Abs. 3 BGleiG). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht das Seminar als Schulungsmaßnahme und nicht als mitbestimmungspflichtige Fortbildung eingeordnet, weil der Schwerpunkt der Veranstaltung nach den Modulbeschreibungen und Zielsetzungen der Anpassung an gestiegene Anforderungen zuzuordnen ist. Die hierauf gestützte Tatsachenwürdigung bedarf keiner Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt. Soweit es um die Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten und Personalratsmitgliedern geht, unterliegt deren aufgabenspezifische Fortbildung eigenen Regelungen und ist nicht über die Mitbestimmung nach §§ 75 ff. BPersVG zu regeln.