Beschluss
OVG 60 PV 1.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0817.OVG60PV1.17.00
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Leitsätze
Zur Abgrenzung einer Hospitation von einer vorübergehenden Übertragung einer anderen/einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Rahmen der Mitbestimmung bei der Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften.(Rn.27)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung einer Hospitation von einer vorübergehenden Übertragung einer anderen/einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Rahmen der Mitbestimmung bei der Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften.(Rn.27) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Im Streit ist die Mitbestimmung bei teilweise als „Hospitation“ bezeichneten vorübergehenden anderweitigen dienstlichen Verwendungen von Tarifbeschäftigten innerhalb der Berliner Polizei. Für Polizeivollzugsbeamte und -beamtinnen regelt die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 05/2012 über die Personalentwicklung im Polizeivollzugsdienst in der Polizei Berlin vom 1. April 2012 (GA PPr Stab 05/2012) die Hospitation (Ziffer 2.1) als eine von vier Qualifizierungsmaßnahmen: „(1) Hospitation ist die temporäre Verwendung außerhalb des eigenen Arbeitsbereichs innerhalb der Behörde. Hierbei wird eine andere Dienstkraft bei der Arbeit begleitet bzw. beobachtet, um mehr über die Ausübung dieser Funktion zu erfahren. Bestehende Routine soll durchbrochen und zusätzliche Arbeitserfahrungen gewonnen werden. (2) Zur persönlichen Weiterentwicklung, zum Erfahrungsaustausch mit dem Ziel der Kompetenzerweiterung und auch um erworbenes Wissen in den eigenen Dienstbereich erfolgreich einbringen zu können, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit, Hospitationen durchzuführen. (…). (3) Hospitationen dauern maximal drei Monate. (…)“ Nachdem dem Antragsteller bekannt geworden war, dass mehrere Tarifbeschäftigte mit ihrem Einverständnis vorübergehend anderweitig dienstlich verwendet wurden, forderte er seine Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Berlin (Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, soweit es sich nicht um Polizeivollzugskräfte handelt) für die Hospitationen unter Hinweis auf die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 05/2012 ein. Es handelte sich dabei um folgende Maßnahmen: Im Fall der Tarifbeschäftigten K_____ (Stelle Geschäftsführer/in bei Dir 3 ZA E_____) hatte der Beteiligte eine dienstliche Verwendung vom 19. März bis zum 17. April 2015 zur Unterstützung im Geschäftszimmer des Abschnitts 34 aufgrund eines personellen Engpasses sowie eine dienstliche Verwendung in der Zeit vom 16. bis zum 21. November 2015 im Personalservice Polizeipräsidium Stab verfügt. Bei der Tarifbeschäftigten M_____ (Stelle Mitarbeiter/in ZSD bei Dir 3 A 31 F_____) hatte der Beteiligte die dienstliche Verwendung „im Rahmen einer Hospitation“ vom 22. Februar 2016 bis zum 21. Mai 2016 im Vorzimmer des Direktionsleiters in der Direktion 1 als Mutterschutz- und Elternzeitvertretung angeordnet. Im Fall der Tarifbeschäftigten C_____ (Stelle „Mitarbeiterin Führungsunterstützung“ bei Dir 3 V_____) hatte der Beteiligte eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unter Zahlung einer Zulage nach § 14 Abs. 1 TV-L für die Zeit ab 1. Mai 2015 als „Mitarbeiterin Geschäftszimmer“ bei Dir 3 V_____ verfügt; die Übertragung sollte bei Rückkehr der Funktionsinhaberin bzw. bei Nachbesetzung des Aufgabengebietes spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2015 enden. Außerdem wurde die Tarifbeschäftigte A_____ „im Rahmen einer Hospitation“ vom 14. März bis zum 13. Juni 2016 anderweitig dienstlich verwendet. Der Beteiligte wies das Mitbestimmungsbegehren des Antragstellers mit Schreiben vom 20. April 2016 mit der Begründung zurück, Hospitation sei nicht mit Fortbildung gleichzusetzen. Die Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 05/2012 gelte nicht für Tarifbeschäftigte. Im Übrigen seien auch dort Hospitation und Fortbildung in getrennten Vorschriften geregelt. Schließlich fehle es den in Rede stehenden Personalmaßnahmen am kollektiven Bezug. Am 5. Juli 2016 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Berlin das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, unter Fortbildung seien alle weiterbildenden Veranstaltungen zu verstehen, die Lernprozesse vermittelten und ermöglichten. Dabei sei es vornehmlich die Pflicht des Personalrats, auf eine gerechte Auswahl unter den Interessenten für die Fortbildung zu achten. Die Mitbestimmung beziehe sich u.a. auch auf Einzelmaßnahmen. Die hier in Rede stehenden Hospitationen eröffneten den ausgewählten Interessenten die Möglichkeit der persönlichen Weiterentwicklung und der Kompetenzerweiterung. Sie könnten das durch die Hospitation erworbene Wissen im eigenen Dienstbereich „erfolgreich“ einbringen. Diese Zielsetzung der Hospitation bei Polizeivollzugsbediensteten ergebe sich aus der Geschäftsanweisung und entspreche der Zielsetzung bei Hospitationen von Tarifbeschäftigten. Darüber hinaus sei, wenn in einem solchen Fall für die Dauer der Hospitation eine persönliche Zulage gezahlt werde, auch diese Zulagenentscheidung der Dienststellenleitung mitbestimmungspflichtig. Über die genannten vier Einzelfälle hinaus habe es in der Vergangenheit eine Vielzahl weiterer Verwendungen gegeben, bei denen der Antragsteller ebenfalls nicht beteiligt worden sei. Der Antragsteller hat beantragt festzustellen, dass die dienstliche Verwendung der Beschäftigten S_____, E_____, K_____ und S_____ auf einem anderen als dem vorher inngehabten Dienstposten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte hat zur Begründung seines Zurückweisungsantrags vorgetragen, es habe sich in keinem der Fälle um eine Fortbildung gehandelt, weil es an einem irgendwie gearteten Unterricht gefehlt habe. Auch eine Hospitation im Sinne der Geschäftsanweisung über die Personalentwicklung im Polizeivollzugsdienst habe nicht vorgelegen, weil es sich bei keiner der vier Beschäftigten um Polizeivollzugskräfte handele; der Begriff der Hospitation würde jedoch in vergleichbaren Fällen zur Vermeidung von Missverständnissen künftig nicht mehr verwendet. Soweit es sich um die Übertragung einer Tätigkeit gehandelt habe, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspreche, und diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt worden sei, sei mit Zustimmung des Antragstellers für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage gemäß § 14 Abs. 1 TV-L rückwirkend ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung des jeweiligen Dienstpostens gezahlt worden. Mit Beschluss vom 13. Januar 2017 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag aus folgenden Gründen als unbegründet zurückgewiesen. Die dienstliche Verwendung der benannten Beschäftigten auf einem anderen als dem vorher innegehabten Dienstposten unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften gem. § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Berlin. Denn es handele sich in keinem der vom Antragsteller benannten Fälle um die Vermittlung neuer Kenntnisse im Rahmen eines Lehrgangs oder eines Unterrichts und damit um eine Fortbildung, sondern lediglich um die - zeitlich begrenzte - dienstliche Verwendung der Beschäftigten auf einem anderen als dem vorher innegehabten Dienstposten in dem jeweiligen Einzelfall. Eine Hospitation im Sinne der Geschäftsanweisung PPr Stab 05/2012 liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei keiner der benannten Beschäftigten um Polizeivollzugskräfte handele, auf die allein diese Geschäftsanweisung Anwendung finde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers: Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung ein zu enges Verständnis des Begriffs „Fortbildung“ in § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Berlin zugrunde gelegt. Eine Fortbildung setze lediglich voraus, dass an eine bereits vorhandene Ausbildung angeknüpft werde und neue Erkenntnisse erworben werden sollten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Dienstherr Lehrgänge einrichte und den weiteren beruflichen Aufstieg von einem erfolgreichen Besuch solcher Lehrgänge abhängig mache. Der Begriff der Fortbildung sei derselbe wie in § 1 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz. Dieses Begriffsverständnis zugrunde gelegt, handele es sich bei der anderweitigen Verwendung der vier Dienstkräfte um eine Fortbildung. Die Beschäftigten hätten jeweils neue Kenntnisse erworben, über die sie vor Beginn der jeweiligen Verwendung nicht verfügt hätten. Aufgrund dieser neuen Kenntnisse, die auf den bisherigen Kenntnissen aufgebaut hätten, hätten sie ihre beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten deutlich verbessert, was sich u.a. daran zeige, dass nach dem Zeitraum der anderweitigen Verwendung die in der Regel höherwertigen Tätigkeiten später erneut übertragen worden seien und die Beschäftigten dabei - jedenfalls teilweise - eine tarifliche Zulage erhalten hätten, da die neuen Tätigkeiten im Vergleich zu den bisherigen Tätigkeiten tariflich als höherwertig eingestuft gewesen seien. Das Förderliche der Hospitation lasse sich am Fall von Frau E_____ belegen: Die Hospitation sei damit begründet worden, dass im ursprünglichen Verwendungszeitraum die Funktionsinhaberin noch nicht im Mutterschutz gewesen sei. Im anschließenden Interessenbekundungsverfahren sei Frau E_____ im Vergleich zur Mitbewerberin ein höherer Erfahrungsschatz zugebilligt worden, den sie gerade aus der bisherigen Verwendung während der Hospitation erzielt habe. Derzeit hospitierten noch weitere Tarifbeschäftigte mit dem Ziel der Umsetzung. Der Begriff der Hospitation werde dabei offensichtlich nur verwendet, um die tariflich vorgesehene Zahlung einer Zulage bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten zu umgehen. Eine Beschränkung der Mitbestimmung auf Lehrgänge oder strukturierte Unterrichtseinheiten sehe der Gesetzeswortlaut nicht vor. Die Fachkammer habe sich offensichtlich am Begriff der Fortbildungsveranstaltung orientiert. Diesen Begriff habe der Berliner Gesetzgeber - anders als beispielsweise der Bundesgesetzgeber in § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG - bewusst nicht verwendet. Auf die vom Verwaltungsgericht angesprochene weitere Frage, ob die Geschäftsanweisung PPr Stab 05/2012 Anwendung finde, komme es nicht an. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien in § 5 TV-L definiert hätten, welche Qualifizierungsmaßnahmen es gebe. Ein Unterschied zwischen dem tarifvertraglichen Begriff der Qualifizierung und dem personalvertretungsrechtlichen Begriff der Fortbildung gebe es dabei nicht. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2017 zu ändern und festzustellen, dass 1. eine dienstliche Verwendung (Hospitation entsprechend der Geschäftsanweisung PPr Stab 05/2012 Ziff. 2.1), wie sie im Ausgangsfall bei M_____ erfolgt ist, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt; 2. eine dienstliche Verwendung (Hospitation entsprechend der Geschäftsanweisung PPr Stab 05/2012 Ziff. 2.1), wie sie im Ausgangsfall bei K_____ erfolgt ist, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt; 3. eine dienstliche Verwendung (Hospitation entsprechend der Geschäftsanweisung PPr Stab 05/2012 Ziff. 2.1), wie sie im Ausgangsfall bei C_____ erfolgt ist, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor: Frau S_____ habe vom 19. März bis zum 17. April 2015 das Geschäftszimmer des Abschnitts 34 vorübergehend unterstützt, ansonsten aber auch weiterhin die Dienstgeschäfte des Referats Z_____ betreut, also lediglich Dienst am anderen Ort versehen. Im zweiten Fall ihrer anderweitigen dienstlichen Verwendung habe Frau S_____ tatsächlich nur an einem Vormittag im Personalservice Dienst angetreten, um Schnittstellen ihrer Arbeit als Geschäftsführerin bei Dir 3 Z_____mit den Personalsachbearbeitern zu erörtern. Frau E_____ sei in der Zeit vom 22. Februar 2016 bis zum 21. Mai 2016 im Vorzimmer des Direktionsleiters in der Direktion 1 dienstlich verwendet worden, um während der schwangerschaftsbedingten Abwesenheit der Stelleninhaberin die Zeit bis zu einer regulären Elternzeitvertretung zu überbrücken. Die „Hospitation“ sei mangels eines besseren Begriffs als solche bezeichnet worden, habe aber nicht dazu gedient, der Beschäftigten weitere Kenntnisse zu vermitteln bzw. ihre berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten oder zu erweitern. Vielmehr habe sie dazu gedient, die Arbeitsfähigkeit der Dienststelle zu erhalten. Parallel sei ein Interessenbekundungsverfahren initiiert worden, als dessen Ergebnis Frau E_____ zur Wahrnehmung der Tätigkeiten am 7. November 2016 ausgewählt worden sei. Höherwertige Tätigkeiten könnten formal erst nach erfolgter Personalauswahl über ein Interessenbekundungsverfahren übertragen werden. Um die Arbeitsfähigkeit der Dienststelle kurzfristig zu erhalten, könne es erforderlich sein, bereits parallel zu einem initiierten Interessenbekundungsverfahren Personal in die Dienststellen zu steuern. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich die vom Antragsteller bevorzugte weite Auslegung des Begriffs der Fortbildung nicht. Der mit einer Änderung der Tätigkeit verbundene Erfahrungszuwachs resultiere aus der von vornherein angelegten breiten Verwendungsmöglichkeit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Rein faktischer Wissens- und Erfahrungszuwachs im Rahmen der täglichen Arbeit erfülle das Merkmal der Fortbildung im personalvertretungsrechtlichen Sinne nicht. Änderungen der jeweiligen Verwendung unterlägen bereits weitreichenden und abschließenden Mitbestimmungsrechten. Auch bezüglich der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten enthalte das Personalvertretungsrecht abschließende Regelungen. In keinem der Ausgangsfälle sei eine selbständige oder durch die Dienststelle initiierte bzw. gesteuerte Vermittlung neuer und konkretisierbarer Kenntnisse erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Zwar hat der Antragsteller in zulässiger Weise seinen konkreten Feststellungsantrag nach Erledigung der Maßnahmen auf einen abstrakten Feststellungsantrag unter Bezugnahme auf drei der Anlassfälle umgestellt. Auch fehlt es ihm für das klargestellte Begehren nicht am Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vergleichbare Fälle, in denen der Beteiligte eine vorübergehende anderweitige dienstliche Verwendung von Tarifbeschäftigten seiner Dienststelle verfügt, auch in Zukunft auftreten werden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers im Ergebnis zu Recht verneint. Soweit in den zwei Anlassfällen von Frau E_____ und Frau S_____ für einen bestimmten Zeitraum eine Tätigkeit übertragen wurde, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, scheidet eine Mitbestimmung nach § 87 Nr. 2 PersVG Berlin aus. Danach bestimmt der Personalrat in Angelegenheiten der Arbeitnehmer mit bei nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Dabei ist das Merkmal „nicht nur vorübergehend“ gleichbedeutend mit „auf Dauer angelegt“ (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Mai 2011 - OVG 60 PV 16.10 -, juris Rn. 21, m.w.N., zu der insoweit gleich lautenden, in Angelegenheiten der Beamten geltenden Vorschrift in § 88 Nr. 7 PersVG Berlin, und hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 6 PB 18.11 -, juris Rn. 4 ff.). Die Entscheidung des Berliner Gesetzgebers für den Ausschluss vorübergehender Tätigkeitsübertragungen von der Mitbestimmung hat zur Konsequenz, dass tatsächliche Folgen, die hiermit auch für andere Dienstkräfte typischerweise einhergehen können, personalvertretungsrechtlich unbeachtlich bleiben. Dies gilt auch für mögliche Wettbewerbsvorteile im Rahmen späterer Auswahlverfahren (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 5). Da die hier in Rede stehende anderweitige dienstliche Verwendung jeweils nur für eine begrenzte Zeit verfügt war, scheidet ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 2 PersVG Berlin aus. Zwar dürfen Mitbestimmungsrechte nicht durch mitbestimmungsfreie Personalvorentscheidungen unterlaufen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Mai 2011 - OVG 60 PV 16.10 -, juris Rn. 33). Das ist hier aber in Anbetracht der Tatsache, dass die anderweitige dienstliche Verwendung in allen Anlassfällen nur zur Vertretung bzw. zur Behebung eines vorübergehenden Personalbedarfs erfolgte, nicht der Fall. Der Vorteil, den die Tarifbeschäftigten aus der vorübergehenden höherwertigen Beschäftigung ziehen, ist nicht „rechtlich abgesichert“. Zwar können sich die Beschäftigten auf dem Arbeitsplatz mit der höher bewerteten Tätigkeit faktisch bewähren, was auch bei späteren Personalentscheidung berücksichtigt werden mag. Diese Möglichkeit ist aber immer gegeben, wenn eine Dienstkraft eine höherwertige Funktion vertretungsweise ausübt, ohne dass dies den Gesetzgeber veranlasst hätte, diese Fälle der Mitbestimmung zu unterwerfen. In Ansehung der konkreten Anlässe, die zu den jeweiligen Verfügungen der anderweitigen dienstlichen Verwendung geführt haben, ist auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Berlin nicht gegeben. Danach bestimmt die Personalvertretung, soweit - wie hier - keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften, soweit es sich - wie hier - nicht um Polizeivollzugskräfte handelt. Der Senat hält es nicht für ausgeschlossen, dass eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unter den Begriff der Fortbildung in § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Berlin fallen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst „Fortbildung“ alle Maßnahmen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpfen, fachliche und berufliche Kenntnisse vertiefen und aktualisieren und die ein Mehr an Kenntnissen vermitteln, als für den Eintritt in die Laufbahn bzw. für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Arbeit erforderlich ist. Wesentlich ist, dass über die bloße Erhaltung und Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Kenntnisse erworben werden, die sich innerhalb des beruflichen Spektrums halten, aber über den Mindeststandard hinausgehen. Die Fortbildung soll also dem Teilnehmer ermöglichen, sich Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die über die bloße fehlerfreie und ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner jetzigen Aufgaben hinausgehen und ihm eine zusätzliche Qualifikation vermitteln. Durch das Mitbestimmungsrecht soll die Personalvertretung insbesondere auch an der Festlegung des teilnahmeberechtigten Personenkreises beteiligt werden, da sich die bei Fortbildungsveranstaltungen erworbenen Kenntnisse günstig auf das berufliche Fortkommen der Beschäftigten auswirken können, mit anderen Worten das Interesse der Beschäftigten an einer möglichst gerechten Verteilung der Fortbildungschancen berührt wird (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 -, juris Rn. 34, vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 6 P 3.02 -, juris Rn. 10, und vom 16. Oktober 2013 - BVerwG 6 PB 20.13 -, juris Rn. 4). Handelt es sich um eine Hospitation, wie sie in Ziffer 2.1 der Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 05/2012 über die Personalentwicklung im Polizeivollzugsdienst in der Polizei Berlin vom 1. April 2012 als eine von vier Qualifizierungsmaßnahmen für Polizeivollzugskräfte beschrieben ist, könnte es sich durchaus um eine von der Mitbestimmung erfasste Fortbildungsmaßnahme handeln. Bei der Begleitung und Beobachtung einer anderen Dienstkraft bei der Arbeit soll der Hospitant mehr über die Ausübung dieser Funktion erfahren und zusätzliche Arbeitserfahrungen gewinnen. Die Hospitation dient u.a. der persönlichen Weiterentwicklung, der Kompetenzerweiterung und der Möglichkeit, das durch die Hospitation erworbene Wissen in den eigenen Dienstbereich erfolgreich einbringen zu können. Diese Vermittlung eines Mehr an Kenntnissen erfüllt möglicherweise das Kriterium der Fortbildung. Es ist nicht auszuschließen, dass Dienststellen die Kosten einer Fortbildung in Form des Unterrichts sparen möchten, indem sie die Fortbildung als Hospitation konstruieren. In dieser Form erweitert der Beschäftigte seine Kenntnisse durch Begleitung und Beobachtung quasi „von selbst“ und er kann - wenn auch in geringerem Umfang als bei einer bereits fortgebildeten Kraft - an dem Arbeitsplatz, an dem er hospitiert, eingesetzt werden. Das hätte zur Folge, dass der Beteiligte im Falle einer Hospitation entsprechend Zif. 2.1 GA PPr Stab 05/2012 bei einem Tarifbeschäftigten die Zustimmung des Antragstellers einzuholen hätte. Ungeachtet des Antrags im Beschwerdeverfahren, der eine solche Konstellation suggeriert („Hospitation entsprechend der Geschäftsanweisung PPr Stab 05/2012 Ziff. 2.1“), ist ein solcher Fall hier nicht gegeben. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beteiligte, soweit er den Begriff „Hospitation“ in der Verwendungsverfügung benutzt hat, keine Hospitation entsprechend Zif. 2.1 GA PPr Stab 05/2012 im Blick hatte. Denn die Beschäftigten der Anlassfälle sind nicht zum Zwecke der Kenntniserweiterung neben einer/m Beschäftigten eingesetzt worden, um dieser/m bei der Arbeit „über die Schulter zu gucken“, sondern vertretungsweise anstelle der Funktionsinhaber, wie Frau S_____ zur Unterstützung im Geschäftszimmer des Abschnitts 34 aufgrund eines personellen Engpasses, wie Frau E_____ als Vertretung für eine aus Gründen des Mutterschutzes und anschließende Elternzeit ausfallende Kollegin und wie Frau S_____ vertretungsweise bis zur Rückkehr der Funktionsinhaberin bzw. bei Nachbesetzung des Aufgabengebietes. Man kann zwar unterstellen, dass auch die Beschäftigten der Anlassfälle im Rahmen ihrer anderweitigen dienstlichen Verwendung ihr Wissen und ihre Kompetenzen erweitert haben. Das zusätzliche, neue Wissen wurde aber im Rahmen einer dienstlichen Tätigkeit erworben, die in vollem Umfang, d.h. ohne Zeitanteile für „Begleitung und Beobachtung“ zu leisten war. Der Kenntniszuwachs war somit zwangsläufiges Nebenprodukt der Arbeit und nicht Produkt eines irgendwie gearteten Bildungsaufwandes von Seiten der Dienststelle (oder gar von außerhalb der Dienststelle), sei es auch nur in Form der Begleitung und Beobachtung eines anderen Beschäftigten. Wie der Beteiligte zutreffend festgestellt hat, ist die Erweiterung von Arbeitserfahrung und Kompetenzen bei der Arbeit Teil der Bandbreite der Tätigkeitsfelder im öffentlichen Dienst. Denn auch bei grundsätzlicher Gleichartigkeit unterscheiden sich die in der Verwaltung zu bewältigenden Aufgaben mindestens in Nuancen sowohl in der täglichen Routine als auch in Fällen von Neuerungen, wie etwa beim Einsatz von Informationstechnik. Das gilt bei der Arbeit im zugewiesenen Tätigkeitsbereich und erst recht bei vertretungsweise verrichteten, mit der eigenen Arbeit verwandten und ggf. auch höherwertigen Tätigkeiten. Ist aber jede Tätigkeit im öffentlichen Dienst zwangsläufig mit einem Kenntniszuwachs verbunden, wären die Beschäftigten in dauernder mitbestimmungspflichtiger Fortbildung. Da die beiden Mitbestimmungsrechte aus § 87 Nr. 2 PersVG Berlin und aus § 85 Abs. 2 Nr. 3 PersVG Berlin demselben Zweck dienen, nämlich der Sicherstellung einer gerechten Auswahl des für höherwertige Tätigkeiten vorgesehenen Personals, würde der Wille des Gesetzgebers, nur die „auf Dauer angelegte“ Übertragung höherwertiger Tätigkeit der Mitbestimmung zu unterwerfen, unterlaufen, wenn in der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - wie in den Anlassfällen von Frau E_____ und Frau S_____ - stets eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Fortbildung zu erblicken wäre. Eine Mitbestimmung des Antragstellers gem. § 87 Nr. 3 PersVG Berlin (Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen) bei der Gewährung von Zulagen nach § 14 Abs. 1 TV-L ist nicht im Streit. Der Beteiligte hat unwidersprochen vorgetragen, dass, soweit es sich in den Anlassfällen um die Übertragung einer Tätigkeit gehandelt habe, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprochen habe, und diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt worden sei, mit Zustimmung des Antragstellers für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage gemäß § 14 Abs. 1 TV-L rückwirkend ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung des jeweiligen Dienstpostens gezahlt worden sei. Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.