Beschluss
3 PKH 4/13, 3 PKH 4/13 (3 B 9/13)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die in der Beschwerde vorgetragenen Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO).
• Vor dem Oberverwaltungsgericht sind Prozesshandlungen grundsätzlich nur durch einen Prozessbevollmächtigten wirksam, insbesondere sind Ablehnungsgesuche von Nicht-Anwälten unzulässig (§ 67 Abs.4 S.1 VwGO).
• Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nicht mit der Beschwerde nach § 146 Abs.2 VwGO anfechtbar.
• Die bloße Benennung eines Richters als Zeugen begründet keinen gesetzlichen Ausschluss nach § 41 ZPO.
• Für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs.2 VwGO sind erhebliche Verfahrensmängel oder grundsätzliche Bedeutung erforderlich; solche liegen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei unzulässigen bzw. aussichtslosen Beschwerden • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die in der Beschwerde vorgetragenen Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO). • Vor dem Oberverwaltungsgericht sind Prozesshandlungen grundsätzlich nur durch einen Prozessbevollmächtigten wirksam, insbesondere sind Ablehnungsgesuche von Nicht-Anwälten unzulässig (§ 67 Abs.4 S.1 VwGO). • Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nicht mit der Beschwerde nach § 146 Abs.2 VwGO anfechtbar. • Die bloße Benennung eines Richters als Zeugen begründet keinen gesetzlichen Ausschluss nach § 41 ZPO. • Für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs.2 VwGO sind erhebliche Verfahrensmängel oder grundsätzliche Bedeutung erforderlich; solche liegen hier nicht vor. Der Kläger begehrt im Wege der Wiederaufnahme eine höhere Betriebsprämie für 2006. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat seine Wiederaufnahmeklage verworfen, weil er sich entgegen § 67 Abs.4 S.1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ließ und sich nicht zur Klageart gemäß § 587 ZPO erklärt hatte. Ein zugleich gestelltes Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wurde als nicht von einem Anwalt eingelegt verworfen. Der Kläger legte hierauf Schreiben ein, beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erklärte eine "sofortige Beschwerde" und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Beschwerden eigenständig hinsichtlich Aussicht auf Erfolg und die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. • Die Beschwerden des Klägers bieten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; daher ist Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO zu versagen und die Beiordnung nach § 121 Abs.1 ZPO entfällt. • Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nicht mit der Beschwerde nach § 146 Abs.2 VwGO anfechtbar; insoweit ist die "sofortige Beschwerde" unzulässig. • Nach § 67 Abs.4 S.1 VwGO müssen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht grundsätzlich durch einen Prozessbevollmächtigten geführt werden; prozessuale Handlungen von Nicht‑Anwälten sind unwirksam, sodass das Ablehnungsgesuch des Klägers formell unzulässig war. • Ein Zulassungsgrund für die Revision nach § 132 Abs.2 VwGO ist nicht ersichtlich; insbesondere liegt kein Verfahrensmangel vor, der die Zulassung rechtfertigen würde. • Die Rüge, ein Richter sei wegen angeblicher Regresspflicht nach § 41 Nr.1 ZPO ausgeschlossen, ist unbegründet, weil hierfür keine Anhaltspunkte bestehen. • Die bloße Benennung von Richtern als Zeugen begründet keinen Ausschluss nach § 41 Nr.5 oder Nr.6 ZPO; frühere Beteiligung an dem Verfahren der Wiederaufnahme führt nicht kraft Gesetzes zum Ausschluss. Die beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden versagt, da die Beschwerden des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs ist unzulässig, weil Ablehnungsbeschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, da kein zulassungswürdiger Verfahrensmangel vorliegt. Die vorgebrachten Ausschlussrügen gegen Richter sind unbegründet, insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine Regresspflicht oder sonstige gesetzliche Ausschlussgründe.