Beschluss
6 B 25/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision wird nicht zugelassen, weil die vom Kläger gerügten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel im Sinne des §132 VwGO aufweisen.
• Bei Vereinsverboten genügt für das Absehen von einer Anhörung nach §28 VwVfG, dass die Verbotsbehörde aufgrund konkret bekannter Tatsachen annehmen durfte, eine Anhörung würde den Betroffenen die Möglichkeit geben, vermögenswerte oder beweiserhebliche Gegenstände dem Zugriff zu entziehen.
• Die Einholung und Verwertung von Informationen anderer Behörden durch die Verbotsbehörde ist zulässig; ob weitere Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab und die verwaltungsgerichtliche Nutzung solcher Akten folgt den §§86,99 VwGO.
• Die Prüfung, ob Vereinszweck oder -tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, erfolgt von Behörde und Gericht nach den Normen des VereinsG und des anzuwendenden Verwaltungsverfahrensrechts; strafprozessuale Rechte der Betroffenen werden hierdurch nicht ersetzt.
• Das Tatbestandsmerkmal 'Strafgesetzwidrigkeit' ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn strafbares Verhalten von Mitgliedern dem Verein zurechenbar ist und seinen Charakter prägt; Kriterien hierfür bieten die Rechtsprechung und wahren das Verhältnismäßigkeitsgebot.
Entscheidungsgründe
Revision gegen Vereinsverbot der Hells Angels nicht zuzulassen • Die Revision wird nicht zugelassen, weil die vom Kläger gerügten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmängel im Sinne des §132 VwGO aufweisen. • Bei Vereinsverboten genügt für das Absehen von einer Anhörung nach §28 VwVfG, dass die Verbotsbehörde aufgrund konkret bekannter Tatsachen annehmen durfte, eine Anhörung würde den Betroffenen die Möglichkeit geben, vermögenswerte oder beweiserhebliche Gegenstände dem Zugriff zu entziehen. • Die Einholung und Verwertung von Informationen anderer Behörden durch die Verbotsbehörde ist zulässig; ob weitere Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab und die verwaltungsgerichtliche Nutzung solcher Akten folgt den §§86,99 VwGO. • Die Prüfung, ob Vereinszweck oder -tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, erfolgt von Behörde und Gericht nach den Normen des VereinsG und des anzuwendenden Verwaltungsverfahrensrechts; strafprozessuale Rechte der Betroffenen werden hierdurch nicht ersetzt. • Das Tatbestandsmerkmal 'Strafgesetzwidrigkeit' ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn strafbares Verhalten von Mitgliedern dem Verein zurechenbar ist und seinen Charakter prägt; Kriterien hierfür bieten die Rechtsprechung und wahren das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Kläger ist ein nicht eingetragener Teil der Hells Angels. Das hessische Innenministerium erließ am 29. September 2011 eine Verfügung, mit der Zweck und Tätigkeit des Klägers als den Strafgesetzen zuwider laufend festgestellt, der Verein verboten und aufgelöst sowie seine Kennzeichen verboten wurden; Vermögen und bestimmte Gegenstände wurden beschlagnahmt und eingezogen. Der Kläger klagte gegen die Verfügung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies und ließ Revision nicht zu. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision und rügte mehrere grundsätzliche Rechtsfragen und Verfahrensmängel, insbesondere zur Beteiligung des Bundesministeriums bei Länderverbotsverfahren, zur Anhörungspflicht, zur Verwendung dritter Behördeninformationen, zur Verwertbarkeit von Strafakten und zur Prüfung des Merkmals 'Strafgesetzwidrigkeit'. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und die behaupteten Verfahrensfehler. • Zulassungsfragen: Für eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss eine konkret fallübergreifende, bislang ungeklärte Rechtsfrage vorliegen; dies ist hier nicht dargetan. • Beteiligung des BMI/§3 Abs.2 Satz2 VereinsG: Die vom Kläger angestellte Frage war nicht Gegenstand der Vorinstanz und daher nicht klärungsfähig; der VGH hat ausgeführt, der übersandte Entwurf habe ausreichende Informationen für das Bundesministerium enthalten. • Anhörung/§28 VwVfG: Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn die Verbotsbehörde auf der Grundlage bekannter Tatsachen annehmen durfte, eine Anhörung würde den Verein befähigen, vermögenswerte oder Beweismittel dem Zugriff zu entziehen; eine theoretische Möglichkeit reicht nicht. • Verwendung fremder Behördenakten/§4 Abs.1 VereinsG und §§86,99 VwGO: Die Verbotsbehörde darf die Hilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen und deren Erkenntnisse verwerten; ob zusätzliche eigene Ermittlungen nötig sind, ist eine Einzelfallwürdigung; verwaltungsgerichtliche Verwendung dieser Akten ist durch die genannten Vorschriften gedeckt. • Informations- und datenschutzrechtliche Einwände: Fragen der Vereinbarkeit landesrechtlicher Übermittlungsgrundlagen mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen die Auslegung des Landesrechts und sind nicht revisionsrechtlich zu klären. • Prüfung der Strafgesetzwidrigkeit/Art.9 GG und §3 VereinsG: Behörde und Gericht prüfen diese Frage nach den verfahrensrechtlichen Maßstäben des Vereinsgesetzes und des Verwaltungsverfahrensrechts; das Verbot dient der Gefahrenabwehr, nicht der Ersatzsanktion strafgerichtlicher Verfahren. • Rechtsprechung zu Zurechnungskriterien: Kriterien, wann Straftaten der Mitglieder dem Verein zurechenbar sind und seinen Charakter prägen, sind durch frühere Entscheidungen des Senats ausreichend geklärt; damit fehlt Grundsatzbedeutung der Rügen. • Verfahrensrügen (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die behaupteten Verfahrensfehler (Verstoß gegen freien Beweiswert, unzureichende Sachaufklärung) sind nicht hinreichend substantiiert dargestellt; der VGH hat nachvollziehbar auf Ermittlungserfordernis verzichtet und die strittigen Vorgänge unberücksichtigt gelassen, da das Verbot ausreichend durch andere Ermittlungsergebnisse gestützt war. • Bindende Feststellungen: Feststellungen des VGH, z.B. zur Bedeutung der Unterstützungsmaßnahmen für Inhaftierte, sind mangels durchgreifender Rügen gemäß §137 Abs.2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision begehrt wurde, hatte keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung lagen nicht vor; die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder durch die ständige Rechtsprechung geklärt, betreffen landesrechtliche Auslegungsfragen oder waren nicht Gegenstand der Vorinstanz und damit nicht klärungsfähig. Ebenso liegen keine Verfahrensmängel vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden; der Verwaltungsgerichtshof hat seine Ermittlungsentscheidungen hinreichend begründet und bindende Feststellungen sind nicht durchgreifend angegriffen worden. Damit bleibt das Vereinsverbot in Hessen bestehen; die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat ergeben, dass das Verbot auf einer ausreichenden sachlichen Grundlage beruhte und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.