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Urteil

12 K 5670/16

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2018:1213.12K5670.16.00
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Leitsätze
1. Die Pflicht der Behörden zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Der Grundsatz der Vollständigkeit der Akte gebietet indes nicht, dass jeglicher verwaltungsinterner Abstimmungs- und Willensbildungsprozess aktenkundig gemacht wird.(Rn.23) 2. Die Mitgliedschaft in einem Charter des Hells Angels MC rechtfertigt auch dann die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn die betreffende Person bisher weder straf- noch waffenrechtlich in Erscheinung getreten ist.(Rn.34) (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Pflicht der Behörden zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Der Grundsatz der Vollständigkeit der Akte gebietet indes nicht, dass jeglicher verwaltungsinterner Abstimmungs- und Willensbildungsprozess aktenkundig gemacht wird.(Rn.23) 2. Die Mitgliedschaft in einem Charter des Hells Angels MC rechtfertigt auch dann die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn die betreffende Person bisher weder straf- noch waffenrechtlich in Erscheinung getreten ist.(Rn.34) (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Verfügung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.09.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.09.2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Verbot des Besitzes und Erwerbs von Waffen und Munition ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Wenn das materielle Recht – wie hier – keine eigenen Bestimmungen dazu trifft, ist bei Anfechtungsklagen zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen (BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 19.06 -, juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2017 - 10 S 739/16 -, juris Rn. 38). Anderes gilt aber bei der Anfechtung eines Waffenbesitz- und -erwerbsverbots. Dabei handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, bei dem der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 06.12.1978 - I C 23.76 -, juris Rn. 13; VG Würzburg, Urteil vom 28.09.2017 - W 5 K 16.1357 -, juris Rn. 31; Urteil der Kammer vom 18.10.2018 - 12 K 6041/17 -, juris). b) An der formellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung bestehen, entgegen der Ansicht des Klägers, keine durchgreifenden Bedenken. Zwar wurde der Kläger entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG nicht vor Erlass der angegriffenen Verfügung angehört. Die erforderliche Anhörung wurde jedoch mit Schreiben des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 07.03.2016 während des Widerspruchsverfahrens ordnungsgemäß nachgeholt. Dem Kläger wurde hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu der Verfügung zu äußern. Das Landratsamt hat in der Folge zu erkennen gegeben, dass es auch unter Berücksichtigung der dann erfolgten Äußerung des Klägers an der bereits ergangenen Verfügung festhält (vgl. etwa Vorlagebericht des Landratsamts an das Regierungspräsidium Karlsruhe vom 01.08.2016). Die zunächst erfolgte Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1 LVwVfG wurde damit nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG geheilt. Der Heilung steht nicht entgegen, dass dem Kläger – wie er behauptet – keine hinreichende Einsicht in die dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegenden Akten gewährt worden wäre. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Diese Möglichkeit der Akteneinsicht, die notwendiger Bestandteil eines jeden rechtsstaatlichen Verfahrens ist, bestand hier in hinreichendem Maße. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde Einsicht in die auch dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte gewährt. Soweit der Kläger meint, diese Akte sei unvollständig und könne seinem Recht auf Akteneinsicht daher nicht gerecht werden, dringt er damit nicht durch. Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält; dies macht die Führung von Akten erforderlich. Die Pflicht zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidriges Verwaltungshandeln erschwert (BVerwG, Beschluss vom 16.03.1988 - 1 B 153.87 -, juris). Der Grundsatz ordnungsgemäßer Aktenführung beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Nur eine geordnete Aktenführung ermöglicht eine Rechtskontrolle durch Gerichte. Sie umfasst die Pflicht der Behörde zur objektiven Dokumentation des wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs. Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, Akten zu führen (Gebot der Aktenmäßigkeit), alle wesentlichen Verfahrenshandlungen vollständig und nachvollziehbar abzubilden (Gebot der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit) und diese wahrheitsgemäß aktenkundig zu machen (Gebot der wahrheitsgetreuen Aktenführung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.03.1988, a.a.O.). Die rechtsstaatliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Aktenführung bedarf keines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 -, juris Rn. 2; BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 48/15 -, BAGE 156, 289, juris Rn. 149; Grundmann/Greve, Löschung und Vernichtung von Akten – Ordnungsgemäße Aktenführung im Spannungsfeld zum Datenschutz, NVwZ 2015, 1726, 1727). Dies zugrunde gelegt bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Führung der vorgelegten Verwaltungsakten. Seitens des Beklagten wurde versichert, dass keine Aktenbestandteile zurückbehalten worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, bestehen nicht. Soweit der Kläger in den Akten insbesondere eine mit dem Innenministerium, dem Polizeipräsidium ... und dem Regierungspräsidium Karlsruhe geführte Korrespondenz des Landratsamts vermisst, ist zum einen nicht ersichtlich, inwieweit diese das hier konkret vorliegende, den Kläger betreffende Verwaltungsverfahren und nicht bloße allgemeine Weisungen und Koordinierungen betroffen haben soll. Zum anderen gebietet auch der Grundsatz der Vollständigkeit der Akte nicht, dass jeglicher verwaltungsinterner Abstimmungs- und Willensbildungsprozess aktenkundig gemacht wird. Dies gilt insbesondere für etwaige allgemeine Weisungen der Fachaufsichtsbehörden an nachgeordnete Behörden zu einem geforderten flächendeckenden Vorgehen. Dass deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen des Klägers im ihn betreffenden Verwaltungsverfahren erforderlich wären, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht aus § 29 Abs. 1 LVwVfG ist nach alledem nicht feststellbar. Soweit der Kläger in formeller Hinsicht überdies beanstandet, das Landratsamt sei durch das Innenministerium und das Regierungspräsidium zu einem Tätigwerden veranlasst worden, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dies auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung auswirken könnte. Vielmehr ist das Zusammenwirken verschiedener Behörden und insbesondere auch die Erteilung von Weisungen der Fachaufsichtsbehörden an nachgeordnete Behörden nach dem baden-württembergischen Verwaltungsaufbau rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vielmehr gesetzlich erwünscht. Auch soweit der Kläger beanstandet, dass der Erste Landesbeamte des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis den angegriffenen Bescheid unterschrieben hat und im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens für den Beklagten aufgetreten ist, ergeben sich daraus keine rechtlichen Bedenken. Die Vertretungsbefugnis des Ersten Landesbeamten steht außer Frage. Sein Tätigwerden belegt, entgegen der Ansicht des Klägers, auch nicht eine besondere Willkür des Landratsamts im Umgang mit seinem Verfahren. c) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist die angegriffene Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) Rechtsgrundlage des Erwerbs- und Besitzverbots nicht erlaubnispflichtiger Waffen ist § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG. Danach kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen unter anderem die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (BayVGH, Beschluss vom 22.01.2014 - 21 ZB 13.1781 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 24). Auch wenn § 5 WaffG im ersten Unterabschnitt des Abschnitts 2 des Waffengesetzes verortet ist, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse geregelt sind, handelt es sich bei der Zuverlässigkeit doch um einen einheitlich vorgegebenen, "vor die Klammer gezogenen" gesetzlichen Begriff (BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 9). Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko soll nur bei den Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit jeder Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Deshalb kommt insbesondere § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zu (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Bf 86/10.C -, juris Rn. 7; Urteil der Kammer vom 18.10.2018 - 12 K 6041/17 -. juris). (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 51). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 - und vom 30.09.2009 - 6 C 29.08 -; Beschlüsse vom 31.01.2008 - 6 B 4.08 -, vom 12.10.1998 - 1 B 245.97 - und vom 02.11.1994 - 1 B 215.93 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, jeweils juris). Erforderlich sind daher konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betreffende in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Eine missbräuchliche Verwendung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ist auch dann zu befürchten, wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende "sein Recht" außerhalb oder neben der bestehenden Rechtsordnung durchsetzen wird, sei es mittels planvoll begangener Straftaten, sei es im Rahmen sogenannter Selbsthilfeexzesse (Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 9; Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 11). Das mangelnde Potential für gewaltfreie Konfliktlösungen trägt ebenso die Prognose einer missbräuchlichen Verwendung (Urteil der Kammer vom 18.10.2018 - 12 K 6041/17 -, juris). Eine taugliche Anknüpfungstatsache kann auch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung darstellen; die Anknüpfung an eine bestimmte Gruppenzugehörigkeit ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG insbesondere nicht durch die organisationsbezogenen Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG gesperrt. Aus ihnen folgt nicht, dass andere als die dort normierten Gruppenzugehörigkeiten keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen könnten (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris). Die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangte Prognose ist jedoch immer auf diejenige Person zu beziehen, deren Zuverlässigkeit in Frage steht. Die Unzuverlässigkeit anderer, selbst nahestehender Personen rechtfertigt als solche nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit. Individuelle Verhaltenspotentiale werden jedoch auch durch das soziale Umfeld bestimmt. Daher kann im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person als personenbezogene Tatsache herangezogen werden. Die Mitgliedschaft in einer Rockergruppierung ist daher ein personenbezogenes Merkmal. Grundlage für den freiwilligen Beitritt zu einer Gruppe ist in der Regel, dass sich das Mitglied mit der Gruppe verbindet und mit deren Zielsetzung übereinstimmt. Ohne Akzeptanz von Idealen, Werten, Regeln und Normen, die für eine Gruppe maßgeblich sind, tritt grundsätzlich niemand freiwillig einer Gruppe bei und bleibt über Jahre deren Mitglied. Die Gruppe als soziales Umfeld ist mit ihren Strukturen damit zugleich mitbestimmend für das Verhalten ihrer Mitglieder. Dies gilt umso mehr, je umfassender Regelungen und Normen einer Gruppe bestehen, die befolgt werden müssen, und je intensiver die Bindungen des Einzelnen an die Gruppe sind. Dass solche insbesondere bei Rockergruppierungen eine besondere Bedeutung haben, ergibt sich bereits aus der Verwendung von szenetypischen Akronymen, z.B. "AFFA", was "Angels forever, forever Angels" bedeutet, oder "GFFG" mit der Bedeutung "Gremium forever, forever Gremium". Entsprechend bewegen sich Mitglieder mancher Rockergruppierungen "in einer Parallelgesellschaft von Bruderschaften", die eigenen Gesetzen unterliegen und die dem, "der sich dazu gesellt", bekannt sind. Haben Rockergruppierungen eigene vom gesellschaftlichen Gesamtsystem sich unterscheidende Werte und Normen, so bestimmen diese zugleich das Verhalten der Mitglieder mit (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 33; vgl. zum Ganzen auch Urteil der Kammer vom 18.10.2018 - 12 K 6041/17 -, juris). Nach alledem ist im Rahmen der anzustellenden Prognose auch die Gruppenzugehörigkeit einer Person als Tatsache heranzuziehen und zu würdigen. Gefordert ist jedoch, dass zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung besteht. Gerade die Gruppenzugehörigkeit der Person muss die Prognose tragen, dass diese künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Nicht ausreichend ist, dass solche Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorgekommen sind oder noch immer vorkommen. Vielmehr müssen bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe die Annahme rechtfertigen, dass gerade auch die Person, die in Rede steht, sie künftig verwirklichen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11). Danach ergeben sich dann berechtigte Zweifel, dass eine Person die Anforderungen an den Umgang mit Waffen und Munition dauerhaft ohne Einschränkungen beachten wird, wenn die Bereitschaft, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, ein prägendes Strukturmerkmal der Gruppe darstellt. Davon kann ausgegangen werden, wenn gewaltsame Angriffe auf Außenstehende oder gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit zum spezifischen Erscheinungsbild der Gruppe gehört haben, ohne dass diese sich umfassend und glaubhaft davon distanziert hat. Hinzukommen muss, dass das einzelne Mitglied der Gruppe aufgrund freiwillig eingegangener Bindungen, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 4 und 7 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O.). (2) Bei Anwendung dieser – höchstrichterlich geklärten – Maßstäbe rechtfertigt die Mitgliedschaft des Klägers beim Hells Angels MC, Charter ..., die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Hells Angels MC weist nach den vorliegenden Unterlagen und den allgemein zugänglichen Quellen Strukturmerkmale auf, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger als dessen Mitglied künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG verwirklichen wird. Dies konnte weder durch die ausführliche informatorische Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch durch die weitere Beweisaufnahme entkräftet werden. (a) Dass der Kläger tatsächlich Mitglied des Hells Angels MC ist, wird von ihm nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt. Die Mitgliedschaft ergibt sich überdies aus den seitens des Beklagten vorgelegten Erkenntnissen des Polizeipräsidiums .... Danach wurde im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung am 17.02.2014 in Erfurt ein Datenträger sichergestellt, auf dem die Mitgliederliste des Hells Angels MC, Charter ..., gespeichert und darin unter dem Namen "..." die Telefonnummer des Arbeitgebers des Klägers gespeichert war. Zudem liegt ein Lichtbild vor, das den Kläger mit dem Präsidenten des Hells Angels MC, Charter ... zeigt und auf dem er die Weste eines Vollmitglieds des Hells Angels MC trägt. Zudem wird der Kläger in einer vom Polizeipräsidium ... vorgelegten Liste der "Hells Angels MC Germany Secretaries" als "Secretary" (Schriftführer) des Charters ... aufgeführt. Seine Stellung als Schriftführer innerhalb des Charters ... hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Nach seinen Angaben hatte er im Jahr 2005 für ein Jahr zusätzlich das Amt des Vice-Präsidenten des Charters inne. (b) Die zu den "Bandidos" ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 11) ist auf den vorliegenden Fall des Klägers, der Mitglied des Hells Angels MC, Charter ..., ist, übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat allgemeine rechtliche Grundsätze dazu aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer organisierten Gruppe die waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen lässt. Dabei hat es festgestellt, dass die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit einer Rockergruppierung auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar andere Tatsachen dagegen sprechen, wie etwa die bisherige Unbescholtenheit des Betreffenden (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015, a.a.O. Rn. 12). Hieraus folgt, dass der Einwand des Klägers, er sei strafrechtlich wie waffenrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten und sei daher ein unbescholtener Bürger, die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht hindert. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt eine Prognose. Entscheidend ist, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass zukünftig eine der in der Vorschrift aufgeführten Verhaltensweisen verwirklicht wird. Rechtskonformes Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist wie jeder andere Umstand, der beurteilungsrelevant sein kann, in die Prognose miteinzubeziehen. Es ist aber möglich, dass sonstige Umstände zu dem Schluss führen, die Person werde eine Verhaltensweise im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen (BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10). (c) Beim Hells Angels MC handelt es sich nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen um eine Gruppierung, zu deren charakteristischen Strukturmerkmalen es gehört, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, und bei der im Hinblick auf jedes einzelne Mitglied jederzeit damit gerechnet werden muss, dass es in die Gewaltausübung hineingezogen wird. Nach dem Strukturbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu "Outlaw Motorcycle Gangs" (OMCG) – Stand 09.02.2016 –, der an vielen Stellen Bezug nimmt auf den umfangreichen Europol-Bericht "Wissensprodukt - Hells Angels MC: Eine kriminelle Vereinigung" vom 17.02.2012 (Anlage 1 zum Strukturbericht), wird der Hells Angels MC deutschlandweit den OMCG zugeordnet. OMCG zeichnen sich ausweislich des Strukturberichts durch eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen aus. Wer den Anweisungen nicht Folge leistet, wird bestraft oder im schlimmsten Fall aus dem Club ausgeschlossen. Der Präsident besitzt die volle Autorität gegenüber den Mitgliedern und ist für das Charter in seiner Gesamtheit verantwortlich. Das Verhalten der Mitglieder wird wesentlich durch einen sogenannten Ehrenkodex geprägt, nach dem sich die Mitglieder dem Willen der Gesamtheit unterzuordnen haben. Um ihren Macht- und Gebietsanspruch, insbesondere gegenüber rivalisierenden Gruppierungen zu behaupten, führen die OMCG und ihre Mitglieder "Straf- und Vergeltungsaktionen" durch. Zur Erhöhung der erforderlichen Durchschlagskraft werden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. Zum Erreichen einer höheren Rangstufe muss ein Mitglied seine Loyalität gegenüber dem Club, auch durch die Begehung von Straftaten, unter Beweis stellen. Die Mitglieder tragen auf ihren Kutten das 1%-Zeichen und bezeichnen sich selbst als "One-percenter". Der Hells Angels MC und der Bandidos MC sind grundsätzlich verfeindet, was in der Vergangenheit im Bundesgebiet bereits zu mehreren gewalttätigen Auseinandersetzungen und Tötungsdelikten geführt hat. Auch mit anderen OMCG bestehen Feindschaften. Ausweislich des Strukturberichts entscheiden oftmals die Funktionsträger über Vergeltungsaktionen. Diese Entscheidungen haben bindende Wirkung für alle Mitglieder. Die einzelnen Charter können nicht selbständig agieren und unterliegen den Regeln der Vereinigung. Polizeiliche Ermittlungen belegen, dass eine Mehrzahl der Mitglieder eine ausgeprägte kriminelle Vergangenheit aufweist und dies bei der Aufnahme bewusst in Kauf genommen wird. Den Regeln des Clubs zufolge sind die Mitglieder zur gegenseitigen Verbundenheit und Solidarität mit ihren "Brüdern" verpflichtet. Die Erfüllung dieser Pflicht wird durch einen langwierigen Rekrutierungsprozess der Mitglieder sichergestellt. Das Selbstverständnis "AFFA – Angels forever, forever angels" erfordert die Unterordnung des Einzelnen unter den Gesamtwillen des Clubs. Ein wichtiges Merkmal ist zudem die Abschottung nach außen. Konfliktbereinigungen, oft auch in Form von gewaltsamen Auseinandersetzungen mit verfeindeten Gruppierungen oder mit eigenen Mitgliedern, werden stets ohne Beteiligung der Strafverfolgungsbehörden vorgenommen. Es gilt ein absolutes Verbot der Zusammenarbeit mit Strafverfolgungsbehörden. Verstöße gegen diese geschriebenen und ungeschriebenen Regeln (Rules) werden mit Geldstrafen, Ausschluss und mit weiteren harten Strafen geahndet. Die Szene ist insgesamt von einem hohen Gewaltpotential gekennzeichnet. Aufgrund der Expansionsbestrebungen der Gruppierungen kommt es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen um die Gebietshoheit, zu Racheakten und Vergeltungsschlägen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen werden. Aufgrund ihrer strengen Organisation, der internen Disziplin und dem Konzept der "Bruderschaft" besteht bei Mitgliedern von OMCG generell ein hohes Risiko für die Begehung von Straftaten, auch unter Verwendung von Waffen. Beim Aufeinandertreffen von Mitgliedern verfeindeter Clubs muss jederzeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen gerechnet werden (vgl. zu entsprechenden Erkenntnissen VG München, Beschluss vom 12.05.2014 - M 7 S 13.5632 -, juris; BayVGH, Urteil vom 10.10.2013 - 21 BV 12.1280 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 24.07.2018 - 9 K 8114/17 -, juris). Dass die Verwertung des Strukturberichts, wie der Kläger meint, sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen könnte, ist nicht hinreichend substantiiert und auch sonst der Kammer in keiner Weise ersichtlich. Soweit er die Erkenntnisse aus dem Strukturbericht auch überdies für unverwertbar hält und sich insoweit auf ein von ihm vorgelegtes Gutachten des Prof. Dr. ... ... beruft, nach dem auf den Strukturbericht und das Europol-Wissensprodukt ein Waffenverbot nicht gestützt werden könne, da keine wissenschaftlich anerkannten Prognosemethoden angewandt worden seien und es sich um eine interessengeleitete, einseitig an bestimmten Ergebnissen orientierte Zusammenstellung von Meinungen, die rechtsstaatlichen Standards nicht entspreche, handele, folgt die Kammer dem nicht. Auch der Anregung des Klägers, Prof. Dr. ... hierzu als Sachverständigen zu hören, ist nicht nachzugehen. Es besteht kein Anspruch der Beteiligten auf persönliche Vernehmung eines Privatgutachters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.1980 - 6 B 16/80 -, juris). Die Überprüfung der seitens des Beklagten vorgenommenen waffenrechtlichen Prognose in Bezug auf den Kläger sowie die Bewertung, ob in diese die Feststellungen des genannten Strukturberichts einfließen dürfen, ist im Übrigen ureigenste Aufgabe des erkennenden Gerichts und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Durchgreifende Bedenken an der Verwertbarkeit des Strukturberichts des Landeskriminalamts bestehen in der Sache nicht. Er stützt sich in wesentlichen Teilen auf den ausführlichen Europol-Bericht über den Hells Angels MC, der zahlreiche weitere Nachweise und umfangreiches Bildmaterial zu den getroffenen Erkenntnissen enthält. Das in dem Strukturbericht gezeichnete Bild über die OMCG und den Hells Angels MC im Besonderen deckt sich überdies mit weiteren verfügbaren Erkenntnissen und wird auch durch die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme nicht durchgreifend in Frage gestellt (dazu im Einzelnen sogleich). Dass dem Landeskriminalamt ein Auftrag erteilt wurde, den Strukturbericht zu erstellen, ist entgegen der Ansicht des Klägers kein Beleg für die Unrichtigkeit oder mangelnde Objektivität der getroffenen Feststellungen. Soweit in dem vom Kläger vorgelegten Gutachten zudem beanstandet wird, dass auch bloße Ermittlungsverfahren und nicht nur rechtskräftige Verurteilungen in die Erwägungen einbezogen wurden, greift dies mit Blick auf die präventive Funktion des Waffenrechts, das auch einem Restrisiko begegnen will, nicht durch. Zudem ist der Strukturbericht nicht auf die Feststellung individueller Schuld gerichtet, sondern soll die Strukturen der OMCG aufzeigen. Diesbezügliche polizeiliche Erkenntnisse können auch aus Ermittlungsverfahren gewonnen worden. Im Übrigen wird auch in dem Gutachten des Prof. Dr. ... eingeräumt, dass unbestritten sei, dass es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Hells Angels MC und anderen Rockergruppen gekommen ist und kommt (Seite 36 des Gutachtens). Der Gutachter ist jedoch der Ansicht, dass diese Ereignisse dem nicht beteiligten Mitglied nicht zugerechnet werden könnten. Eine solche Zurechnung steht indes im vorliegenden Verfahren auch gar nicht im Raum. Vielmehr prägen diese Ereignisse das Gesamtbild der Vereinigung mit, der der Kläger freiwillig angehört, und dieses fließt in die anzustellende Prognose darüber ein, ob die Mitgliedschaft in dieser Vereinigung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet. Sowohl das Bundeskriminalamt als auch das Landeskriminalamt Baden-Württemberg ordnen die Rockerkriminalität, als deren Urheber im Wesentlichen die OMCG angesehen werden, dem Bereich der Organisierten Kriminalität zu (Bundeskriminalamt, Organisierte Kriminalität, Bundeslagebild 2016 und 2017; Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration, Sicherheitsbericht des Landes Baden-Württemberg, Sicherheit 2017, S. 66 ff.; LKA Baden-Württemberg, Organisierte Kriminalität, Jahresbericht, 2016). Die Schwerpunkte liegen nach den Berichten im Bereich von Rauschgiftdelikten, Verstößen gegen das Waffenrecht und Gewaltdelikten. Nach den Bundeslagebildern 2016 und 2017 des Bundeskriminalamts gab es im Jahr 2016 35 Verfahren und im Jahr 2017 20 Verfahren im Bereich der Organisierten Kriminalität gegen Angehörige von Rockergruppierungen; 28 bzw. 17 davon – und damit der weit überwiegende Anteil – entfielen auf Angehörige des Hells Angels MC. Soweit dagegen eingewandt wird, die genaueren Umstände, insbesondere die Beteiligung welchen Charters, blieben unklar und es sei von einer politischen Kampagne gegen Rockergruppierungen auszugehen, kann der Kläger nicht damit durchdringen. Das Bundeskriminalamt ist gemäß Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG als Zentralstelle für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen sowie für die Kriminalpolizei errichtet worden. Entsprechend hat es nach § 2 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) in der Fassung vom 07.07.1997, die insoweit mit der ab dem 25.05.2018 geltenden Fassung übereinstimmt, die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler und erheblicher Bedeutung zu unterstützen, alle hierfür erforderlichen Informationen zu sammeln und auszuwerten sowie die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten. Der Bundesgesetzgeber geht mit der Zuweisung der Aufgaben der in Rede stehenden Art davon aus, dass es sich bei dem Bundeskriminalamt um eine fachkundige Stelle handelt, die diese zum Schutz der Bevölkerung bei der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung wahrnimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 60). Für die Landeskriminalämter gelten vergleichbare Regelungen für die Sammlung und Auswertung von Informationen (zum Ganzen vgl. Urteil der Kammer vom 18.10.2018 - 12 K 6041/17 -, juris). Eine grundlegende Voreingenommenheit und Tendenziösität kann ihnen nicht unterstellt werden und ist den genannten Quellen auch nicht zu entnehmen. Insoweit ist auch zu beachten, dass bundesweit gegen inzwischen 14 Charter des Hells Angels MC Vereinsverbote ausgesprochen wurden, zuletzt am 18.10.2017 gegen den Hells Angels MC Concrete City (vgl. S. 28 der Auflistung des Landeskriminalamts vom 11.10.2018), und diese Vereinsverbote, in denen ähnliche Aspekte zu berücksichtigen sind wie im vorliegenden Verfahren, der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhielten (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.02.2014 - 4 KS 1/12 -, juris; HessVGH, Urteil vom 21.02.2013 - 8 C 2118/11 -, juris; Nieders. OVG, Urteil vom 13.04.2016 - 11 KS 272/14 -, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2014 - 6 B 31.14 - und vom 19.11.2013 - 6 B 25.13 -, juris; vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12 -, juris). Diese behördlichen Einordnungen beruhen auch nicht lediglich auf Wertungen, sondern basieren auf Tatsachen. Dies wird insbesondere auch durch die vom Landeskriminalamt erstellte und vom Beklagten dem Gericht vorgelegte Straftatenliste vom 11.10.2018 belegt, aus der sich eine erhebliche Zahl von abgeurteilten Straftaten sowie von laufenden Ermittlungsverfahren allein der letzten drei Jahre ergeben, an denen Mitglieder verschiedener Hells Angels MC Charter aus dem gesamten Bundesgebiet beteiligt waren. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung als amtliche Auskunftsperson vernommene Beamte des Landeskriminalamts KHK ... hat hierzu angegeben, er habe die Liste durch Abfrage von Daten aus dem Computersystem des Landeskriminalamts händisch erstellt. Die Daten stammten aus dem polizeilichen Informationsaustausch. Soweit der Kläger beanstandet, dass es sich um eine "Auftragsarbeit" gehandelt habe, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit der vorgelegten Auflistung. Das Gericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 17.09.2018 ausdrücklich um Vorlage einer Aufstellung des Landeskriminalamts über die im Zusammenhang mit dem Hells Angels MC stehenden gemeldeten Straftaten und polizeilichen Vorkommnisse gebeten, um die in den bisherigen Erkenntnisquellen enthaltenen Angaben zu verifizieren und zu aktualisieren. Anhaltspunkte dafür, dass die zusammengetragenen Daten verfälscht wurden oder grundsätzlich auf falschen Angaben im Rahmen des polizeilichen Informationsaustauschs beruhen, bestehen nicht. KHK ... hat in der mündlichen Verhandlung zwar eingeräumt, dass es möglich sei, dass die Daten von den jeweiligen mitteilenden Stellen nicht immer auf den aktuellsten Stand gebracht würden. Dies ändert indes nichts daran, dass an der Neutralität der Angaben keine Zweifel bestehen und in den aufgelisteten Fällen jedenfalls ein Anlass bestanden hat, die polizeilichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Hells Angels MC zu dokumentieren. Ob es stets zu einer Verurteilung eines Mitglieds des Hells Angels MC gekommen ist, ist für die hier vorzunehmende Prognose nicht entscheidend. Wegen des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters des Waffenrechts und dem Sinn und Zweck des Waffengesetzes, die Gefahren, die ohnehin von jedem Waffenbesitz ausgehen, effektiv zu beschränken, können neben Verurteilungen auch Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften und sonstige polizeilichen Vorkommnisse ein Bild von dem Charakter und den Strukturmerkmalen einer Vereinigung verschaffen. Unabhängig davon enthält die Auflistung auch einige Meldungen über rechtskräftige Verurteilungen von Mitgliedern wegen gravierender Straftaten, deren Aktualität nicht in Frage steht. Soweit der Kläger einen Zusammenhang der aufgeführten Taten und polizeilichen Vorkommnisse mit seiner Person bestreitet, erkennt auch die Kammer, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger persönlich in die aufgeführten Vorkommnisse involviert gewesen wäre. Für das vorliegende Verfahren ist jedoch nicht entscheidend, ob dem Kläger die aufgeführten Taten persönlich zur Last gelegt werden können. Vielmehr ist es erforderlich, ein umfassendes Bild über den Hells Angels MC zu gewinnen, um beurteilen zu können, ob aus der Mitgliedschaft des Klägers trotz seiner eigenen Unbescholtenheit seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folgt. Dies ist im Ergebnis zu bejahen. Die genannte Auflistung vom 11.10.2018 enthält gravierende Sachverhalte und zeigt die nicht unerhebliche Delinquenz von Mitgliedern des Hells Angels MC auf. Auch (versuchte) Tötungsdelikte sind aufgeführt, darüber hinaus vor allem Körperverletzungs- und Betäubungsmitteldelikte, in zahlreichen Fällen unter Verwendung von Waffen. Ein Teil der aufgeführten Vorkommnisse betrifft Baden-Württemberg. Die Kammer übersieht hierbei nicht, dass bei manchen der aufgeführten Vorkommnisse die Mitglieder des Hells Angels MC nicht als Täter in Erscheinung treten, sondern Opfer von Straftaten anderer geworden sind. Dies betrifft zum einen aber lediglich einen geringen Anteil der aufgeführten Sachverhalte. Zum anderen deuten diese Ereignisse jedenfalls auf die bereits im Strukturbericht erwähnten erheblichen Rivalitäten des Hells Angels MC zu anderen Vereinigungen hin, die häufig gewaltsam ausgetragen werden und aus denen eine besondere Gefahrenlage resultiert. Dass, wie der Kläger vorträgt, der Bandidos MC ... und der Hells Angels MC ... in jahrelanger Kooperation eine gemeinsame Verfassungsbeschwerde gegen das neue Vereinsgesetz erarbeitet haben mögen, widerlegt nicht das im Strukturbericht beschriebene und in den vom Landeskriminalamt aufgelisteten polizeilichen Vorkommnissen zum Ausdruck kommende Bestehen von tiefen Feindschaften und Rivalitäten einzelner Hells Angels MC Charter mit anderen Rockergruppierungen, die immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen – auch unter Verwendung von Waffen – führen. Dass sich der Hells Angels MC oder auch nur einzelne Charter von gewalttätigen Auseinandersetzungen umfassend distanziert hätten, ist der Kammer nicht ersichtlich. Zwar haben sowohl der Kläger als auch der Zeuge ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie und ihre Charter mit Gewalttätigkeiten nichts zu tun hätten und sich ihre Gemeinschaft auf die gemeinsame Freizeitgestaltung durch Motorradfahren und das Besuchen und Veranstalten von Partys konzentriere. Die Struktur des Hells Angels MC im Allgemeinen, die bundes- und weltweite Vernetzung der einzelnen Organisationseinheiten, der Ehrenkodex mit der damit verbundenen Abschottung nach außen (insbesondere gegenüber staatlichen und polizeilichen Stellen) einerseits und dem szenetypischen Gruppendruck und Konformitätsdruck nach innen andererseits sowie das Selbstverständnis als 1 %er in Abgrenzung zu anderen Motorradfahrern begründen jedoch für jedes Mitglied der Organisation die hinreichende Gefahr, dass es – selbst wenn es dies persönlich nicht anstreben sollte oder sogar für sich vermeiden wollte – in gewaltsame Auseinandersetzungen, insbesondere mit anderen Rockergruppierungen, hineingezogen wird. In diesem Fall ist es wiederum hinreichend wahrscheinlich, dass das Mitglied – ob beabsichtigt oder unter dem Druck der Situation – im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden oder Nichtberechtigten überlassen wird. Ein solches, jedenfalls nicht von der Hand zu weisendes Restrisiko muss im Waffenrecht nicht hingenommen werden (st. Rspr., vgl. etwa VGH, Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, juris; BayVGH, Urteil vom 10.10.2013 – 21 BV 12.1280 -, juris m.w.N.). Überdies ist auch den Äußerungen des Klägers sowie des von ihm benannten Zeugen ... im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine hinreichend deutliche Distanzierung von den Straf- und Gewalttaten anderer – von ihnen als "Brüder" bezeichneten – Mitglieder zu entnehmen. Zwar haben beide betont, dass nach den sogenannten World Rules des Hells Angels MC illegale Aktivitäten ("no illegal activities") und insbesondere der Konsum von Drogen ("no injection of narcotics in the body") verboten seien. Dies untermauernd, hat der Kläger von einem Ausschluss eines Mitglieds aus dem Charter ... wegen dessen Drogenhandelns berichtet. Jedoch wurde insbesondere aus den Angaben des Zeugen ... deutlich, dass sich die clubinterne Beurteilung, ob es sich um eine illegale Aktivität handelt, nicht etwa an der Bewertung durch die staatlichen Organe der Justiz orientiert, sondern an deren Stelle eine eigene Einschätzung der Legalität des Handelns gesetzt wird. Der Zeuge hat zwar eingeräumt, dass in der Rockerszene teilweise "sehr unschöne" und "völlig überflüssige" Sachen und "allerlei idiotische Straftaten" passiert seien. Gleichzeitig wurde dies jedoch durch Äußerungen dahingehend verharmlost, dass dies eine Subkultur halt mit sich bringe und in anderen gesellschaftlichen Gruppen auch vorkomme. Auch mit dem Hinweis auf Straftaten von Polizisten und innerhalb der katholischen Kirche relativierte er die in der Straftatenliste aufgeführten Kapitaldelikte. Fehlende Distanzierung und Verharmlosungstendenzen zeigten sich auch darin, dass er den Hells Angels MC und dessen schlechten Ruf als Opfer einer Behördenstrategie darstellte. Der von ihm beschriebene Vorgang, dass vor Weihnachten eine Excel-Datei mit den Anschriften der in Strafhaft sitzenden Mitglieder versandt werde, um es Jedem zu ermöglichen, diesen eine Weihnachtskarte zu schreiben, zeigt die geringe Distanzierung von den straffällig gewordenen Mitgliedern und deutet eher auf eine systematische Unterstützung der Delinquenten hin. Zudem wird in der Einlassung des Zeugen, es könne sein, dass man sich erst nach der Strafhaft eines Mitglieds die Frage stelle, ob eine Rule gebrochen sei, deutlich, dass die Rule "no illegal activities" nicht zwangsläufig an rechtskräftig festgestellte Straftaten anknüpft. Ebenso erweckt es Zweifel an der tatsächlichen Bedeutung der World Rule "no illegal acitivities", wenn ein Charter, wie vom Zeugen ... beschrieben, als lokale Rule zusätzlich das Verbot der Vergewaltigung von Frauen aufstellen muss, um die Beachtung sicherzustellen. Der Zeuge brachte im Übrigen deutlich zum Ausdruck, dass zwischen den geschriebenen "Rules" und den eigentlichen Regeln sowie dem tatsächlichen Verhalten der Mitglieder nicht notwendigerweise Übereinstimmung besteht. Soweit der Kläger insgesamt den im Strukturbericht angesprochenen hierarchischen Aufbau des Hells Angels MC und seines Charters bestreitet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das Bestehen einer gewissen Hierarchie innerhalb eines Charters haben auch er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung sowie der Zeuge ... eingeräumt und bestätigt, dass es verschiedene Ränge gebe, wie Präsident, Vice-Präsident, Sergeant und Secretary sowie dass zwischen Mitgliedern, Prospects und Hangarounds unterschieden werde. Gleichwohl sind wohl auch demokratische Prinzipien vorhanden, namentlich die Abstimmung über bestimmte Fragen mit dem gleichen Stimmgewicht aller Vollmitglieder ("one man one vote"). Hiermit verbunden ist jedoch ersichtlich die Erwartung an jedes Mitglied, sich diesen Entscheidungen der Gesamtheit zu fügen und in jeder Hinsicht für den Hells Angels MC und das jeweilige Charter einzustehen ("einer für alle, alle für einen"). Selbst wenn man dem Vortrag des Klägers folgt, dass es keinen übergeordneten Dachverband gebe und für die Charter eine weitgehende Autonomie bestehe, kann die Kammer nicht erkennen, dass die einzelnen örtlichen Organisationseinheiten sich der gruppentypischen Praxis und jeglichem Ansinnen anderer Charter oder Mitglieder entziehen könnten. Vielmehr zeigt sich ein starkes Verbundenheitsgefühl der verschiedenen Charter und Mitglieder untereinander. Die überregionale und sogar weltweite Zusammengehörigkeit zeigt sich etwa durch die Verwendung gleicher Symbole und identitätsstiftender Kleidung, die Bezeichnung als "Brüder" und die Mitteilung an alle Mitglieder weltweit über neue und gegebenenfalls ausgeschiedene Mitglieder. Der Umstand, dass ein Mitglied gehalten ist, bei Aufnahme einer ortsfremden Tätigkeit bei dem lokalen Charter um Billigung nachzusuchen, zeigt das vorherrschende Verständnis von Gebietshoheit und die Autorität der Charter über ihre Mitglieder. Die vom Kläger und dem Zeugen ... dargelegte Autonomie der einzelnen Charter widerlegt nicht die überregional bestehende besondere Verbundenheit der Mitglieder und den gegenseitigen Einstandswillen, der eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründet, dass auch solche Mitglieder unter missbräuchlicher Verwendung von Waffen Unterstützungshandlungen vornehmen, die dies für sich bisher ausschließen. Wie ausgeführt, ist die Praxis der gewaltsamen Austragung der – ihrerseits szenetypischen – Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen ein wesensprägendes Strukturmerkmal des Hells Angels MC. Diese Gefahr kann sich bei jeder seiner örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem seiner Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Hells Angels MC um einen weltweit agierenden Motorradclub handelt, und angesichts der festgestellten Strukturen ist eine bloße regionale Sichtweise nicht gerechtfertigt (vgl. ähnlich zum Gremium MC OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris Rn. 82). Es besteht daher auch für den Kläger als Mitglied des Hells Angels MC, Charter ... die keineswegs fernliegende Möglichkeit, dass er – selbst wenn er dies persönlich nicht anstrebt oder sogar für sich vermeiden will – künftig in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen wird. Aufgrund der Risiken, die ohnehin mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, genügt dieses plausible Risiko für die negative Prognose zulasten des Klägers. Ferner rechtfertigt der Umstand, dass der Kläger bislang straf- und waffenrechtlich nicht negativ in Erscheinung getreten ist, keine abweichende Einschätzung. Die in die Prognose einzustellende straf- und waffenrechtliche Unbescholtenheit vermag das mitgliedschaftsbezogene Risiko, sich einem Konflikt nicht entziehen zu können, nicht zu überdecken. Die Vorstellung, einzelne Mitglieder könnten sich gegen die wesensimmanente Tendenz der Gruppierung zur Gewalttätigkeit stemmen oder ihr zumindest persönlich ausweichen, muss im Lichte des hohen Geschlossenheitsgrades der Hells Angels und des sich hieraus ergebenden Konformitätsdrucks als fernliegend eingeschätzt werden (vgl. ähnlich zum Bandidos MC BVerwG, Urteil vom 28.01.2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 16). An dieser Einschätzung ändern auch die vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen über die Rechts- und Verfassungstreue der Vereinigung und seiner Person nichts. Der Kläger ist freiwillig Mitglied des Hells Angels MC, zu dessen Strukturmerkmalen es – wie aufgezeigt – gehört, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben. Eine klare Distanzierung hiervon, die auch in Drucksituationen den Erwartungen der anderen Mitglieder standhalten könnte, ist der Kammer nicht ersichtlich. Auch das vom Kläger vorgelegte umfangreiche psychologische Gutachten des Herrn Dipl.-Psych. Dr. phil. ... vom 06.02.2017, demzufolge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Waffenmissbrauch durch den Kläger in der Zukunft empirisch-forensisch-psychologisch nicht begründbar und er daher als waffenrechtspsychologisch zuverlässig anzusehen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die umfassende Verwertbarkeit dieses Gutachtens ist bereits insoweit zweifelhaft, als es zunächst den Rechtsbegriff der Wahrscheinlichkeit und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Frage stellt. Die Definition dieses Rechtsbegriffs und die Subsumtion hierunter obliegen als Rechtsanwendung dem Gericht und sind einer psychologischen Begutachtung nicht zugänglich. Den gutachterlichen Feststellungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers liegt zudem eine abweichende Bewertung der Gruppierung, der er angehört, zugrunde, sodass gerade die Folgen aus der Mitgliedschaft für die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers dem Gutachten nicht überzeugend entnommen werden können. Überdies geht die Kammer davon aus, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG als Begriff der Gefahrenabwehr durch das Gericht zu beurteilen und einer Begutachtung – anders als etwa die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG – nicht ohne weiteres zugänglich ist. Die erforderliche Prognose hat das Gericht selbst vorzunehmen. So sieht auch der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses nur im Hinblick auf die persönliche geistige und körperliche Eignung und nicht in Bezug auf die für den Erwerb oder Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit vor (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 WaffG). Aus den vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.01.2015 - 2 BvR 2049/13 u.a. -, juris) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 07.04.2016 - 1 Ws 13/16 L -, NStZ-RR 2016, 189) ergibt sich nichts Anderes. Diese betreffen gravierende freiheitsentziehende Maßnahmen wie die fortdauernde Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und sind daher nicht auf die vorliegende Fragestellung übertragbar. Das dortige Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit ist ein gänzlich anderes als bei dem lediglich in den Bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit fallenden Gebrauch von Waffen. So kann zwar ein Fachgutachten zur Gefährlichkeitsprognose nach § 454 Abs. 2 StPO eine notwendige Hilfe für eine zutreffende Strafaussetzungsentscheidung sein, obwohl es keine absolut zuverlässige Vorhersage menschlichen Verhaltens geben kann. Im Waffenrecht muss indes – wie bereits ausgeführt – ein Restrisiko der missbräuchlichen Verwendung von Waffen nicht hingenommen werden (vgl. zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2018 - 7 A 11748/17 -, juris). Auch die Tatsachengrundlage, auf die sich die vorzunehmende Prognose in Bezug auf die Zuverlässigkeit stützt, kann daher eine andere sein. (3) Der Kläger ist auch als "Erwerbswilliger" im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG anzusehen. Eine Person ist nicht erst dann als erwerbswillig zu qualifizieren, wenn sie einen Erwerbswillen geäußert hat oder ein solcher Wille trotz ausdrücklicher Verneinung nachweislich besteht. Der Erwerb muss auch nicht aktuell gewollt oder jedenfalls in absehbarer Zeit zu erwarten sein. Als erwerbswillig ist vielmehr eine Person anzusehen, bei der die durch Tatsachen gerechtfertigte Erwartung im Sinne der allgemeinen Besorgnis besteht, sie werde im Zeitraum voraussichtlich fortbestehender Unzuverlässigkeit in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 11.01.2011 - 3 Bf 197/09 -, juris). Diese allgemeine Besorgnis gründet sich vorliegend ebenfalls auf der Mitgliedschaft des Klägers im Hells Angels MC und seiner fehlenden Distanz in Bezug auf gewaltsam ausgetragene Konflikte im Namen der Vereinigung. (4) Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis hat auch das ihm in § 41 Abs. 1 WaffG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei (§ 40 LVwVfG, § 114 VwGO) ausgeübt. Es hat erkannt, dass der Erlass der Untersagungsanordnung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in seinem Ermessen steht und dieses bewusst ausgeübt. Die angestellten Erwägungen werden dem präventiven Zweck der Ermächtigung zum Erlass eines Waffenverbots in § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gerecht; die vorgenommene Abwägung der betroffenen Interessen ist nicht zu beanstanden. So hat das Landratsamt darauf abgestellt, dass die Allgemeinheit dauerhaft vor missbräuchlichem Waffengebrauch zu schützen sei und das Interesse des Klägers am Besitz von Waffen demgegenüber zurücktreten müsse. bb) Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Verbot für den Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ist § 41 Abs. 2 WaffG. Danach kann die Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist nicht, dass der Betroffene gegenwärtig erlaubnispflichtige Waffen und Munition besitzt. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt unter den in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen die Verhängung eines Besitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat erlaubnispflichtige Waffen bzw. Munition nicht in Besitz hat, das heißt nicht die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 18). Im Wort "geboten" drückt sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer "Erforderlichkeit" aus. Diese Anforderung begrenzt den im Verbot liegenden Eingriff, indem nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen erfüllt, sondern nur eine mit höherer Dringlichkeit. Ein Verbot ist dann geboten, wenn der Waffenbesitzer bzw. der Erwerbswillige in der Vergangenheit ein Verhalten oder eine seiner Person anhaftende Eigenschaft zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 33; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017 - 2 K 2923/16 -, juris Rn. 38; Gade, WaffG, 2. Aufl. 2018, § 41 Rn. 6; Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 9). Darüber hinaus kann das präventive Besitzverbot auch dann geboten sein, wenn der Betroffene nicht die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.08.2012 - 6 C 30.11 -, juris Rn. 35; Urteil der Kammer vom 18.10.2018 - 12 K 6041/17 -, juris). Die Mitgliedschaft des Klägers im Hells Angels MC, Charter ... ist ein personenbezogenes Merkmal, also eine seiner Person anhaftende Eigenschaft. Wie ausgeführt, besteht im Milieu der OMCG die latente Gefahr einer jederzeitigen gewalttätigen Auseinandersetzung verfeindeter Rockergruppierungen. Das präventive Besitzverbot ist nur dann erforderlich, wenn es an milderen gleich geeigneten Mitteln fehlt. Ein solches ist das gesetzlich vorgesehene präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und die Gewissheit, dass dem Kläger wegen seiner Unzuverlässigkeit keine Erlaubnis erteilt werden würde, im vorliegenden Fall gerade nicht (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 07.02.2017, a.a.O., Rn. 39). Dies setzte ein rechtstreues Verhalten voraus, nämlich eine ordnungsgemäße Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Davon kann wegen der Ablehnung gesetzlicher Normen durch die OMCG im Allgemeinen und den Hells Angels MC im Besonderen nicht ausgegangen werden. Dafür spricht auch der Sinn des Waffengesetzes, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, einzudämmen. Außerdem sprechen für diese Annahme die Folgen einer gewalttätigen Auseinandersetzung verfeindeter Rockergruppierungen unter Waffeneinsatz mit erheblichen Körperverletzungen bis hin zu Tötungen. Das Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG wird ebenfalls als Ermessensentscheidung getroffen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die streitgegenständliche Verfügung diesbezüglich ermessensfehlerhaft ist. Es wird insoweit auf die genannten Erwägungen zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG und die dortigen Ausführungen verwiesen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger unterliegt und die Kosten zu tragen hat, geht der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, ins Leere. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt. Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen eine waffenrechtliche Verfügung, mit der ihm der Erwerb und der Besitz von Waffen und Munition untersagt wurde. Das Polizeipräsidium ... teilte dem Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Schreiben vom 13.07.2015 mit, der Kläger sei Mitglied der Rockergruppe "Hells Angels MC, Chapter ..." und nehme dort die Funktion des "Vice-Präsidenten" wahr. Dies ergebe sich aus den Ermittlungen des Polizeipräsidiums. Der Kläger befinde sich auf der internen Telefonliste des Vereins. Es werde um Prüfung gebeten, ob eine bestehende waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei bzw. ein präventives Waffenverbot gegen ihn ausgesprochen werden könne. Mit Verfügung vom 23.09.2015 untersagte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger daraufhin ohne vorherige Anhörung und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung den Erwerb und den Besitz von Waffen und Munition im Sinne von § 1 Abs. 2 und Abs. 4 WaffG. Das Verbot umfasse sämtliche Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, inkl. Anscheins-, Schreckschuss-, Hieb- und Stoßwaffen, Reizsprüh- und Elektroimpulsgeräte sowie Waffen und Munition, deren Erwerb erlaubnispflichtig sei. Zudem wies das Landratsamt darauf hin, dass das Umgangsverbot mit verbotenen Waffen, Munition und Geschossen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz von dieser Entscheidung unberührt bleibe und uneingeschränkt weiter bestehe. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Kläger sei Mitglied im Hells Angels MC, Charter ... und nehme dort die Funktion des Vice-Präsidenten wahr. Ausweislich des aktuellen Strukturberichts 2015 des Landeskriminalamts Baden-Württemberg zu "Outlaw Motorcycle Gangs" (OMCG) bezeichneten sich die Mitglieder des Hells Angels MC selbst als gesetzlose Angehörige eines Motorradclubs, sog. "One-Percenter". Nach den internen Regeln sehe sich der Club befugt, unter Missachtung des staatlichen Gewaltmonopols mit Straf- und Vergeltungsaktionen auf Provokationen anderer Outlaw-MCs zu reagieren. Die gewaltsame Austragung dieser Rivalitäten sei ein wesensprägendes Strukturmerkmal. Den Regeln des Clubs zufolge seien die Mitglieder zur gegenseitigen Verbundenheit und Solidarität mit ihren Brüdern verpflichtet. Es gelte der Codex "Einer für alle, alle für einen". Das einzelne Mitglied habe sich dem Willen der Gesamtheit unterzuordnen. Aufgrund der weitläufigen Vernetzung und des Expansionsstrebens der Gruppierung komme es innerhalb der Szene immer wieder zu Machtkämpfen, in deren Zusammenhang von ihren Mitgliedern schwere Straftaten begangen würden. Die Mitglieder der örtlichen Organisationseinheiten leisteten hier unter dem bestehenden hohen Loyalitätsdruck gegenseitige Unterstützung, auch mit Waffen. Als Vice-Präsident des Charters ... nehme der Kläger in der Führungshierarchie eine besonders exponierte Stellung ein und habe die volle Autorität zur Umsetzung der clubinternen Interessen. Die Mitgliedschaft des Klägers beim Hells Angels MC und seine dortige Funktion rechtfertige die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und c WaffG. Dies gelte auch dann, wenn Personen bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten oder sonst ordnungsrechtlich auffällig gewesen seien. Für die anzustellende Prognose darüber, ob zukünftig ein Fehlverhalten verwirklicht werde, genüge eine hinreichende, das soziale Umfeld berücksichtigende Einschätzung. Mit der Zugehörigkeit zum Hells Angels MC und der hohen Gewaltbereitschaft dieser Gruppierung sei die Annahme gerechtfertigt, dass gerade der Kläger künftig waffenrechtliches Fehlverhalten verwirklichen werde. Es fehle das erforderliche Potenzial zur gewaltfreien Konfliktlösung. Durch das szenetypische Gewaltpotential im Falle einer rivalisierenden Auseinandersetzung bestehe bei jedem Mitglied eine hohe Gewaltbereitschaft. Es sei naheliegend, dass auch der Kläger Waffen missbräuchlich einsetzen oder Nichtberechtigten überlassen werde. Ein milderes Mittel als das auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 WaffG gestützte Waffen- und Munitionsbesitzverbot sei nicht ersichtlich. Aufgrund des dauerhaften Interesses der Allgemeinheit, vor missbräuchlichem Waffengebrauch geschützt zu werden, könne sich die Verfügung auch auf nicht erlaubnispflichtige Waffen erstrecken. Das Interesse des Klägers am Besitz von Waffen trete gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen zurück. Hiergegen legte der Kläger am 14.10.2015 Widerspruch ein und begehrte Akteneinsicht. Das Landratsamt übersandte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die auch nunmehr dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte. Dieser machte in der Folge unter anderem geltend, die Akte sei unvollständig und der Kläger sei vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden. Mit Schreiben vom 07.03.2016 hörte das Landratsamt den Kläger zu der Untersagungsverfügung an. Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe gab dem Kläger mit Schreiben vom 09.08.2016 weitere Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger wies im Weiteren erneut auf die aus seiner Sicht bestehende Unvollständigkeit der ihm zur Einsicht gegebenen Akten hin und trug vor, die landesweite Verhängung von präventiven Waffenverboten beruhe auf politischen Erwägungen und verkenne die rechtliche Tragweite der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie stelle eine kollektive und pauschale Kriminalisierung und ausgrenzende Stigmatisierung von Mitgliedern von Motorradclubs dar, deren Rechtswidrigkeit sich bereits aus den Zusammenhängen und Umständen ihrer Entstehung, Planung, Veranlassung und Durchführung ergebe. Die Behörden gingen unter dem fadenscheinigen Vorwand der Gefahrenabwehr in skandalöser Weise vor. Durch die Verweigerung der Einsicht in ordnungsgemäß geführte vollständige Akten werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt. Es gelte der materielle Aktenbegriff. Die Akte müsse beispielsweise auch die vorangegangene Kommunikation zwischen dem Landratsamt und dem Innenministerium enthalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Es führte aus, die erforderliche Anhörung sei erfolgt. Auch die materiellen Voraussetzungen für ein Waffenbesitzverbot lägen vor. Obwohl der Kläger strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, müsse stets damit gerechnet werden, dass er aufgrund einer in der OMCG vorherrschenden Geschlossenheit in gewaltsame Auseinandersetzungen hineingezogen werde, in denen auch Waffen eingesetzt würden. Individuelle Verhaltenspotentiale würden durch das soziale Umfeld mitbestimmt. Daher sei es möglich, die Gruppenzugehörigkeit als personenbezogenes Merkmal als Tatsache heranzuziehen, die die Annahme der Unzuverlässigkeit stütze. Die Prognose habe sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Die Prognose der Unzuverlässigkeit sei bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sei, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründeten, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer durch bestimmte Strukturmerkmale gekennzeichneten Rockergruppierung vorliegen, ohne dass es auf weitere Merkmale der Unzuverlässigkeit ankomme. Die Mitgliedschaft des Klägers im Hells Angels MC, Charter ... erfülle die an die Annahme der Unzuverlässigkeit geknüpften Voraussetzungen. Die Strukturmerkmale des Hells Angels MC seien mit denen der Bandidos, die Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gewesen seien, vergleichbar. Beide Motorradclubs würden gleichermaßen zu den OMCG und zu den 1%-Clubs (Motorradclub mit gewaltbereiten Mitgliedern) gezählt. Die Mitglieder bewegten sich in einem kriminellen Umfeld, in dem typische Delikte der Organisierten Kriminalität wie Aktivitäten im Rotlichtmilieu, Rauschgifthandel, Bedrohung oder Körperverletzung begangen würden. Aus dem Strukturbericht des Landeskriminalamts ergebe sich, dass eine Rockergruppe ein Zusammenschluss von Personen mit strengem hierarchischen Aufbau, enger persönlicher Bindung der Gruppenmitglieder untereinander, geringer Bereitschaft zur Kooperation mit der Polizei und selbstgeschaffenen strengen Regeln sei. Die "Rockerkriminalität" werde seit Jahren bundesweit als Phänomen der Organisierten Kriminalität zugeordnet. Die Schwerpunkte lägen im Bereich des Rotlichtmilieus sowie des Drogen- und Waffenhandels. Gegenüber rivalisierenden Gruppen würden Gebietsansprüche und Expansionsbestrebungen auch unter Anwendung von Gewalt durchgesetzt. Dabei seien Macht- und Gewinnstreben sowie ein arbeitsteiliges Vorgehen zu beobachten. Die OMCG hätten eine hierarchische Gliederung mit klaren Befehls- und Unterstellungsstrukturen. Das Verhalten der Mitglieder werde wesentlich durch einen sogenannten Ehrenkodex geprägt, nach dem sich die Mitglieder dem Willen der Gesamtheit unterzuordnen hätten. Durch die Zugehörigkeit erhalte jedes Mitglied die Möglichkeit, Beleidigungen oder Angriffe durch verfeindete OMCG zusammen mit den eigenen Vereinsmitgliedern kollektiv zu rächen. Die in diesem Zusammenhang verübten Straftaten und die dabei durch die Polizei sichergestellten Waffen belegten sowohl in ihrer Anzahl als auch in ihrer Beschaffenheit, dass schwerste Verletzungen von Mitgliedern verfeindeter Gruppierungen gebilligt würden. Einem möglichen Verfolgungsdruck seitens der Polizei werde mit Abschottungsmechanismen und einem absoluten Kooperationsverbot begegnet. Zur Erzielung der erforderlichen Durchschlagskraft von Straf- und Vergeltungsaktionen würden regelmäßig Waffen aller Art eingesetzt. Beim Hells Angels MC handele es sich um eine gut organisierte Einheit, von der eine potentielle Gefahr ausgehe und die auf jede Konfrontation vorbereitet sei. Die Mitgliedschaft des Klägers sei hinreichend belegt und werde von ihm nicht bestritten. Er sei nicht nur sog. Fullmember, sondern bekleide als Vice-Präsident des Charters eine herausragende Funktion und Stellung. Er sei überdies als Erwerbswilliger im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WaffG anzusehen. Angesichts des dargestellten Selbstverständnisses des Vereins könne ein Mitglied insbesondere bei Auseinandersetzungen mit verfeindeten Rockergruppierungen in den Besitz von Waffen oder Munition gelangen wollen, die bei Auseinandersetzungen häufig eingesetzt würden. Das Verbot genüge dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei nicht ermessensfehlerhaft. § 41 Abs. 2 WaffG erlaube die Verhängung eines Besitzverbots zu einem Zeitpunkt, zu dem der Verbotsadressat noch keine erlaubnispflichtige Waffe im Besitz habe. Am 26.10.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, die Verfügung sei im Rahmen einer vom Innenministerium gesteuerten Vorgehensweise nach pauschalem Strickmuster ergangen, ohne dass er zuvor ordnungsgemäß angehört und ihm hinreichende Einsicht in ordnungsgemäß geführte Akten gewährt worden sei. Er habe das Landratsamt wiederholt zur Vervollständigung der Akten aufgefordert. Auch die ihm vom Gericht zur Einsicht überlassenen Akten seien nicht vollständig. Eine umfassende Bewertung des gegen ihn erfolgten Eingriffs, der weitreichend in seine Grundrechte eingreife, sei ihm daher nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei jedenfalls das ausgesprochene Verbot des Erwerbs erlaubnispflichtiger Waffen und Munition rechtswidrig. Ausweislich eines über ihn erstellten psychologischen Zuverlässigkeitsgutachtens sei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Waffenmissbrauch in der Zukunft empirisch-forensisch nicht begründbar. Er sei als waffenpsychologisch zuverlässig einzuschätzen. Der Strukturbericht des Landeskriminalamts sei gänzlich ungeeignet, um daraus auf seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu schließen. Der Bericht verletze sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch die vom Landeskriminalamt erstellte Auflistung von auf polizeilichem Informationswege gemeldeten Vorfällen sei ohne jede sinnhafte Auswertung und Bewertung und habe keinen vernünftigen Zusammenhang zu ihm als unbescholtenem Bürger. Die Polizei schaffe selbst ein Bedrohungsszenario, suggeriere lediglich eine Gefahrenlage und stelle ohne erforderliche Nachweise Rocker unter Generalverdacht. Der Kläger beantragt wörtlich, die Anordnung des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.09.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.09.2016, Az.: ... aufzuheben, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe im notwendigen Umfang Akteneinsicht erhalten. Die komplette Verfahrensakte des Landratsamts sei übersandt worden. Weitere Unterlagen und Auskünfte lägen nicht vor und könnten nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Akteneinsicht unterlägen keine Akten, die nur gleiche oder ähnlich gelagerte Parallelfälle beträfen sowie Akten anderer Behörden, soweit diese nicht im konkreten Verfahren beigezogen worden seien. Ebenso erstrecke sich die Akteneinsicht nicht auf allgemeinen Schriftverkehr zwischen Behörden, der sich nicht auf das konkrete Verwaltungsverfahren beziehe. Auch verwaltungsinterne Erlasse und Verwaltungsvorschriften seien keine das Verfahren betreffenden Akten. Die Einzelfallprüfung für den gegenüber dem Kläger ergangenen Verwaltungsakt habe unabhängig davon stattgefunden, dass das Innenministerium in Fachfragen einbezogen gewesen sei. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Waffenbehörden durch das Innenministerium Baden-Württemberg gebeten worden, für alle Mitglieder der sog. 1%er-Rockergruppierungen die Anordnung von Waffenbesitzverboten zu prüfen und umzusetzen. Die Waffenbesitzverbote seien aus Gründen der öffentlichen Sicherheit dringend erforderlich. Die Mitgliedschaft und Funktion des Klägers beim Hells Angels MC und die Gewaltbereitschaft dieser Gruppierung rechtfertige die Annahme, dass der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den zuständigen und fachkundigen Stellen gemachten Erkenntnisse zu OMCG, die auch von anderen Verwaltungsgerichten ihren Entscheidungen zugrunde gelegt würden, in Zweifel zu ziehen seien. Deutschlandweit habe es zahlreiche Vorfälle von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Waffenfunden im Rockermilieu gegeben, die in einer Vielzahl der Fälle zu entsprechenden rechtskräftigen Verurteilungen geführt hätten. Die aufgeführten Vorkommnisse seien auf polizeilichem Informationswege gemeldet worden und beruhten auf Mitteilungen der Landeskriminalämter. Die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach aktuellen Erkenntnissen sei der Kläger nicht Vice-Präsident, sondern "Secretary" des Charters ..., also ebenfalls in herausgehobener Position. Die zunächst unterbliebene Anhörung sei heilend nachgeholt worden. Die Kammer hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und im Übrigen Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn ... ..., Mitglied des Hells Angels MC, Charter ... als Zeugen sowie des Herrn KHK ... ... vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg als amtliche Auskunftsperson. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die Anlagen zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Verwaltungsakten des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung nebst Anlagen verwiesen.