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Urteil

2 C 7/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mehrtägigen Dienstreisen gehört der Weg vom letzten Einsatzort zum Übernachtungshotel zum dienstlichen Bereich nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. • Ein kurzzeitiger Einkauf auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort zum Übernachtungshotel bricht den dienstlichen Zusammenhang nicht und bleibt vom Dienstunfallschutz erfasst. • Wegeunfallschutz nach § 31 Abs. 2 BeamtVG ist nur für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung (bzw. gesetzlich bestimmtem drittem Ort) zu bejahen; hiervon zu unterscheiden ist der weiterreichende Schutz bei Dienstreisen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.
Entscheidungsgründe
Einkauf auf Dienstreise: Unfall auf dem Weg zum Hotel ist Dienstunfall • Bei mehrtägigen Dienstreisen gehört der Weg vom letzten Einsatzort zum Übernachtungshotel zum dienstlichen Bereich nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. • Ein kurzzeitiger Einkauf auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort zum Übernachtungshotel bricht den dienstlichen Zusammenhang nicht und bleibt vom Dienstunfallschutz erfasst. • Wegeunfallschutz nach § 31 Abs. 2 BeamtVG ist nur für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung (bzw. gesetzlich bestimmtem drittem Ort) zu bejahen; hiervon zu unterscheiden ist der weiterreichende Schutz bei Dienstreisen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG. Der Kläger, ein hauptamtlicher Werkmeister, war zu auswärtigem Dienst anlässlich einer Baufeldfreimachung unterwegs und übernachtete. Auf dem Rückweg von seiner letzten Einsatzstelle zum Übernachtungshotel parkte er an einer Straße und ging zu einem Kiosk, um Lebensmittel zu kaufen. Beim Überqueren der Straße stürzte er, brach sich den Arm und begehrt die Anerkennung als Dienstunfall. Die Dienststelle lehnte ab mit der Begründung, Unterbrechungen für private Verrichtungen seien vom Wegeunfallschutz ausgenommen. Vorinstanzen verneinten den Dienstunfall; das OVG folgerte, Wegeunterbrechungen nähmen den Zusammenhang mit dem Dienst weg. Der Kläger legte Revision ein, welche das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hatte. • § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG gewährt Wegeunfallschutz nur für Fahrten zwischen Dienststelle und Wohnung (dritter Ort nur bei ausdrücklicher Regelung); hier lag kein Unfall auf einer Fahrt zwischen Dienststelle und Wohnung vor, deshalb konnte § 31 Abs. 2 BeamtVG nicht zugrunde gelegt werden. • Ein Unfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG scheidet aus, weil die konkret verletzende Örtlichkeit nicht Dienstort im funktionalen Sinne war. • § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG erfasst Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort; Dienstreisebegriff orientiert sich am BRKG (§ 2 BRKG) und umfasst notwendige Fahrten zwischen Wohn- oder Dienststätte, Geschäftsort und bei Übernachtung auch zum Übernachtungshotel. • Die Fahrt des Klägers vom letzten Einsatzort zum Übernachtungshotel war Teil der Dienstreise und damit dienstlich veranlasst; die Besorgung von Lebensmitteln auf dem unmittelbaren Weg zum Hotel stellt keine den dienstlichen Zusammenhang aufhebende Unterbrechung dar. • Bei Dienstreisen sind begrenzende, restriktive Auslegungen unangebracht, weil die Fahrten unmittelbar dienstlichen Zwecken dienen; deshalb bleibt auch ein kurzfristiger Einkauf auf dem Weg zum Hotel vom Dienstunfallschutz erfasst. Die Revision des Klägers ist begründet; das Schadensereignis vom 4. September 2007 ist als Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG anzuerkennen. Der Unfall ereignete sich auf einer dienstlich veranlassten Reise und der kurze Lebensmitteleinkauf auf dem unmittelbaren Weg zum Übernachtungshotel unterbrach den dienstlichen Zusammenhang nicht. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Anerkennung des Dienstunfalls und die Verpflichtung des Dienstherrn, das Ereignis entsprechend zu behandeln. Die vorherigen Entscheidungen und Bescheide sind aufzuheben und der Beklagte ist zur Anerkennung zu verpflichten.