Urteil
26 K 39/22
VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0908.26K39.22.00
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Leitsätze
1. Dienstunfall eines Polizisten, der sich nach einer Vernehmung in einen nahegelegenen Supermarkt begibt, um etwas zum Mittagessen zu kaufen.(Rn.2)
(Rn.17)
2. Der Gang zum Supermarkt stellt auch keinen Wegeunfall im Sinne des § 31 Abs 2 BeamtVG BE dar.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dienstunfall eines Polizisten, der sich nach einer Vernehmung in einen nahegelegenen Supermarkt begibt, um etwas zum Mittagessen zu kaufen.(Rn.2) (Rn.17) 2. Der Gang zum Supermarkt stellt auch keinen Wegeunfall im Sinne des § 31 Abs 2 BeamtVG BE dar.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Infolge des Einverständnisses der Beteiligten darf der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Abgesehen davon, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO – anders als § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO – eine Entscheidung auch bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuließe, sieht das Gericht hier keine – im Schriftsatz der Klägerin vom 18. Februar 2022 angeklungene – „Grundsatzfrage der Reichweite des Schutzes durch die Dienstunfallfürsorge“. Zwar ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von der Klägerin herangezogenen Beschluss vom 10. Mai 1999 – 3 TB 98.2893 –, NVwZ-RR 2000, 99 [100 r. Sp.], die hier gestellte Frage, wie „der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin statt dieser Kantine irgendein Ladengeschäft während der Dienstzeit aufgesucht hätte“, ausdrücklich offen. Doch sieht das Verwaltungsgericht darin nicht die Bezeichnung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal da der Verwaltungsgerichtshof eingangs des Beschlusses die Zulassung der Berufung ablehnte, weil es „um die rechtliche Beurteilung eines wesentlich spezielleren Einzelfalls geht“. Die Klage ist unbegründet, weil der versagende Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge gewährt, wozu das mit dem zweiten Antrag angesprochene Heilverfahren gehört (§§ 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 LBeamtVG). Das setzt aber voraus, dass der Beamte durch einen Dienstunfall zu Schaden kam. Ob ein Dienstunfall vorliegt, hat nach § 45 Abs. 3 Satz 2 LBeamtVG die zuständige Stelle auf die Unfallmeldung zu entscheiden. Ablehnendenfalls kann der Beamte mit der Verpflichtungsklage den entsprechenden feststellenden Verwaltungsakt erstreiten, worauf der erste Antrag ungeachtet des Wortes „verurteilen“ (§ 88 VwGO) erkennbar zielt. Bestimmungen zum Dienstunfall trifft § 31 LBeamtVG. Den Grundsatz regelt § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG dahin, dass Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis ist, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Hier zu Recht nur streitig ist der zweite Halbsatz (bzw. dessen Anwendung). Seine Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Klägerin übte in dem Supermarkt keinen Dienst aus. Insbesondere vernahm sie dort niemand noch trat sie dort sonst als Kriminalbeamter auf, etwa indem sie dort einen Straftäter stellte oder Ermittlungen vornahm. Vielmehr befand sie sich in der Mittagspause und erwarb für sich Lebensmittel zum Verzehr. Das geschah auch dann nicht infolge des Dienstes, wenn Arbeit hungrig macht. Denn Hunger tritt auch ohne Arbeit auf. Die Berufung der Klägerin darauf, dass in der Rechtsprechung das Duschen eines Lehrers in einem Schullandheim als in Ausübung des Dienstes angesehen wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Februar 2008 – BVerwG 2 B 135.07 –, NVwZ-RR 2008, 410), ist unbehelflich. Denn in jenem Fall hatte der Beamte einen umfassenden, nicht auf bestimmte Zeiten beschränkten Betreuungsaufwand gegenüber den Schülern wahrzunehmen, weshalb er zwangsläufig darauf angewiesen war, die in dem Schullandheim vorhandenen sanitären Anlagen zu nutzen und das Schullandheim für die Dauer seines Aufenthalts sein Dienstort war. Die Klägerin aber hatte in dem Supermarkt keine Dienstaufgaben zu verrichten. Zugegebenermaßen ist der Dienstunfallschutz nicht auf Tätigkeiten beschränkt, die nur im Interesse des Dienstherrn liegen bzw. die kein privates Eigeninteresse des Beamten oder eines Dritten befriedigen. Dann hängt der Dienstunfallschutz davon ab, ob sich der Unfall in Diensträumen zutrug (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Oktober 1963 – BVerwG VII C 82.62 –, BVerwGE 17, 67 [für das Aufsuchen der Kantine im Dienstgebäude während der Dienstzeit]; Urteil vom 15. November 2007 – BVerwG 2 C 24.06 –, NVwZ-RR 2008, 269 [für den verletzenden Aufbruch zu einer Rettungsaktion zugunsten eines Passanten aus dem Dienstgebäude heraus]; Urteil vom 31. Januar 2008 – BVerwG 2 C 23.06 –, NVwZ-RR 2008, 411 [- ablehnend - für das Tragen befüllter Kohleeimer zum Beheizen des häuslichen Arbeitszimmers]; Urteil vom 17. November 2016 – BVerwG 2 C 17.16 –, NVwZ 2017, 425 [für eine Verletzung an einem weit geöffneten Fenster im Toilettenraum des Dienstgebäudes {im Unterschied dazu Bay. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2021 – 3 ZB 21.1907 –, NVwZ 2022, 258 zum Toilettengang im Homeoffice}]). Das nützt der Klägerin nichts, weil der Supermarkt kein Dienstgebäude ist. Deshalb kann sie sich auch nicht auf den eingangs angeführten Beschluss vom 10. Mai 1999 stützen, für den von Belang war, dass die dortige Klägerin erlaubtermaßen in ein anderes Dienstgebäude ging, um die dortige Kantine aufzusuchen. Der Dienstunfallschutz ist aber nicht auf die Diensträume oder konkrete Dienstverrichtungen außerhalb von Diensträumen beschränkt. Doch nützt auch das der Klägerin nichts. Denn ihr Gang zum Supermarkt war insbesondere kein Dienstgang, den § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBeamtVG zum Dienst zählt und damit den Dienstunfallschutz erweitert. Denn dazu hätte der Weg der Erledigung eines Dienstgeschäfts außerhalb der Dienststätte dienen müssen. Der Lebensmitteleinkauf war aber kein Dienstgeschäft. Der Gang zum Supermarkt stellt auch keinen Wegeunfall im Sinne des § 31 Abs. 2 LBeamtVG dar. Denn die Klägerin war nicht auf dem Weg von ihrem Wohnort zur Dienststelle oder umgekehrt. Weil es weder um einen Dienstgang noch einen Wegeunfall geht, kommt es auf die von den Beteiligten angeführten Judikate, die Umwege und Unterbrechungen dieser Gänge/Wege etwa zur Nahrungsaufnahme oder -beschaffung thematisieren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 4. Juni 1970 – BVerwG II C 39.68 –, BVerwGE 35, 234 [Unterbrechung einer Heimfahrt zum Einkauf bei einer Metzgerei]; Urteil vom 22. November 1971 – BVerwG VI C 34.68 –, BVerwGE 39, 83 [Landkraftpostfahrer kaufte während der Dienstzeit für die Brotzeit Wurst und Semmeln]; Urteil vom 27. Mai 2004 – BVerwG 2 C 29.03 –, BVerwGE 121, 67 [Strandbesuch vor Dienstantritt]; Urteil vom 27. Januar 2005 – BVerwG 2 C 7.04 –, BVerwGE 122, 360 [60 m vom Wohnhaus entfernte private Garage]; Urteil vom 9. Dezember 2012 – BVerwG 2 A 4.10 –, Juris [Nachtanken auf dem Heimweg vom Abordnungsort]; Urteil vom 10. Dezember 2013 – BVerwG 2 C 7.12 –, NVwZ 2014, 601 [Kauf von Lebensmitteln an einem Kiosk während einer Dienstreise]; Beschluss vom 22. April 2020 – BVerwG 2 B 52.19 –, Juris [Mittagssnack in einer Bäckerei auf dem Weg zu einer Fortbildungstagung]) nicht an. Die von dieser Darstellung abweichende Ansicht der Klägerin, in der Rechtsprechung sei geklärt, dass bei Fehlen einer Kantine auf dem Dienstgelände die Einnahme einer Mahlzeit und das diesbezügliche Zurücklegen eines Weges in der Mittagspause noch vom Dienst umfasst seien, teilt das Gericht nicht. Die von ihr angeführten (erstinstanzlichen) Urteile geben das nicht her. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage des Beamten ab, der sich 3,5 km von seiner Dienststelle entfernt etwas zu Essen habe kaufen wollen, da die Kantine nichts tauge (Urteil vom 23. August 2005 – AN 05.01283 –). Die dort nach Juris Rn. 28 wiedergegebene Überlegung zum Aufsuchen eines nahe der Dienststelle gelegenen Gasthauses trägt das Urteil nicht und lässt auch sonst keine (obergerichtliche) Klärung erkennen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. September 2002 – M 12 K 00.6057 – betraf den Unfall eines Beamten auf dem Weg zu seiner Wohnung (in der Mittagspause). Es verfälscht bei Juris Rn. 21 das dort zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 1971 – BVerwG VI C 49.69 –, Buchholz Nr. 44 zu 232 § 135 BBG, wenn es schreibt, ein Zusammenhang mit dem Dienst sei grundsätzlich gegeben, wenn der Beamte eine kurze Mittagspause zur Einnahme einer warmen Mahlzeit nutzt, wobei es keinen Unterschied mache, ob die Mahlzeit innerhalb oder außerhalb des dienstlichen Gebäudes oder des räumlichen Dienstbereiches erfolge. In jenem Fall verunglückte die Beamtin zwar in einer räumlich von ihrer Dienststelle getrennt liegenden Kantine des Bahnhofs. Doch handelte es sich dabei um eine vom Dienstherrn eingerichtete Kantine. Ausdrücklich erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass es nicht im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen stehen könne, „wenn es sich um eine allgemein zugängliche Gaststätte oder um eine allgemein zugängliche, einer Gaststätte ähnliche Kantine handelt“. Die Einnahme einer Mahlzeit dort möge sich zwar nicht von der in einer Betriebskantine unterscheiden. „Aber das Gefahrenrisiko des Aufenthalts in einer Gaststätte oder allgemein zugänglichen Kantine ist doch für den Dienstherrn weniger übersehbar und beeinflußbar als in einer nur von ihm für Bedienstete eingerichteten Betriebsküche, so daß solche Fälle anders zu beurteilen sein könnten.“ Bei dieser Unterscheidung ist es bislang geblieben; eine Gleichstellung beider Fallgruppen ist nicht belegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. April 2010 – AN 15 K 10.00351 – betraf eine Wegstreckenentschädigung. Sein wohl zum Bayerischen Reisekostengesetz ergangenes Urteil bezieht sich bei Juris Rn. 14 zum Dienstreisebegriff auf eine ungenannte und nur vage dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstunfall. Sozialgerichtliche Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht heranzuziehen, weil sie sich auf andere Normen bezieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.500,00 Euro festgesetzt. Es geht um die Anerkennung eines (Ereignisses als) Dienstunfalls und daran anschließende Heilfürsorge. Am 8. September 2021 verließ die Klägerin gegen 14.40 Uhr nach einer Vernehmung ihr Dienstgebäude, in dem sich keine Kantine befand, um sich in einem nahegelegenen Supermarkt etwas zum Mittagessen zu kaufen. In dem Supermarkt rutschte sie auf einer Wasserlache aus und verletzte sich. Auf ihre Dienstunfallanzeige vom 28. September 2021 erkannte der Beklagte das Ereignis mit Bescheid der Polizei Berlin vom 12. November 2021 nicht als Dienstunfall an und wies ihren dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid der Polizei Berlin vom 5. Januar 2022, zugestellt am 13. Januar 2022, zurück, weil der Unfall nicht in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 24 bis 27 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat am Montag, dem 14. Februar 2022, Klage erhoben und macht geltend, der Einkauf von Lebensmitteln für die Einnahme in der Mittagspause sei vom Schutz des Dienstunfallrechts umfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 2 bis 9 d. A.) und den Schriftsatz vom 18. Februar 2022 (Bl. 33 f. d. A.) verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Polizei Berlin vom 12. November 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 5. Januar 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, 1. das Unfallereignis vom 8.September 2021 als Dienstunfall mit den Verletzungsfolgen am rechten Kniegelenk Partialruptur der inneren Innenbandanteile mit winziger Stressfraktur der Innenkante des medialen Femurkondylus, einer subtotalen Partialruptur des hinteren Kreuzbandes, zarter Einrisse der tibiaseitigen Unterfläche des Innenmeniskushinterhornes ohne instabile Rissbildung, einer höhergradigen Chondropathie der medialen Patella und eines höhergradigen Gelenkergusses mit Baker-Zyste sowie einem Knochenmarködem der Patella am vorderen Rand und minimal auch an der retropatellaren Gelenkfläche, und einem Knochenmarködem oberhalb der Tuberositas tibiae, sowie einer Knorpelablösung unterhalb der Kniescheibe anzuerkennen und 2. die Behandlungskosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft die Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid und meint, der Unfallschutz ende, sobald der Beamte den öffentlichen Straßenraum verlasse und das zu privaten Zwecken – hier: Erwerb von Essen – aufgesuchte Grundstück betritt. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 20. April 2022 (Bl. 43 bis 47 d. A.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Verwaltungsvorgang hat vorgelegen.