Urteil
2 C 24/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die gestaffelte Angleichung der Besoldung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, wonach Besoldungsgruppen bis A 9 ab 1.1.2008 voll angeglichen wurden und höhere Gruppen erst später, verletzt nicht ohne weiteres Art. 3 Abs. 1 GG.
• Bei der Prüfung von Besoldungsunterschieden ist der Gesetzgeber im Rahmen der Folgen der Wiedervereinigung und des Alimentations- und Leistungsprinzips weitgehend im Gestaltungsspielraum; Überschreitungen dieser Grenzen sind nur bei offenkundiger Sachwidrigkeit zu beanstanden.
• Eine zweijährige, 7,5%-ige Verzögerung der Angleichung höherer Besoldungsgruppen kann verfassungsgemäß sein, wenn sie durch die besondere, einmalige Lage des Landes im Transformationsprozess der deutschen Einheit sachlich gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Gestaffelte Besoldungsangleichung nach 2. BesÜV verfassungsgemäß • Die gestaffelte Angleichung der Besoldung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, wonach Besoldungsgruppen bis A 9 ab 1.1.2008 voll angeglichen wurden und höhere Gruppen erst später, verletzt nicht ohne weiteres Art. 3 Abs. 1 GG. • Bei der Prüfung von Besoldungsunterschieden ist der Gesetzgeber im Rahmen der Folgen der Wiedervereinigung und des Alimentations- und Leistungsprinzips weitgehend im Gestaltungsspielraum; Überschreitungen dieser Grenzen sind nur bei offenkundiger Sachwidrigkeit zu beanstanden. • Eine zweijährige, 7,5%-ige Verzögerung der Angleichung höherer Besoldungsgruppen kann verfassungsgemäß sein, wenn sie durch die besondere, einmalige Lage des Landes im Transformationsprozess der deutschen Einheit sachlich gerechtfertigt ist. Der Kläger, Polizeioberkommissar in sächsischem Dienst, erhielt für 2008 und 2009 eine abgesenkte Besoldung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV) und klagte auf Feststellung, seine Bezüge seien verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Die Vorinstanzen lehnten den Anspruch ab; das Oberverwaltungsgericht billigte die unterschiedliche zeitliche Angleichung bis A 9 ab 1.1.2008 und der höheren Gruppen erst ab 2010. Der Kläger rügte Gleichheitsverletzung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Der Landesgesetzgeber hatte die bundesrechtliche Staffelung in das sächsische Recht übernommen und die Regelung bis zum Ablauf der 2. BesÜV fortgeführt. Streitentscheidend war, ob die zweijährige Verzögerung und die damit verbundene Absenkung für A 10 und höhere Gruppen verfassungswidrig waren. • Revision des Klägers unbegründet; kein Anspruch auf Feststellung verfassungswidriger Unterbesoldung für 2008–2009. • Der sächsische Gesetzgeber durfte das bundesrechtliche System der gestuften Angleichung übernehmen; die differenzierte Regelung folgte Tarifanpassungen und der Verlängerung der 2. BesÜV bis 31.12.2009, wobei A 2–A 9 bereits zum 1.1.2008 voll anzupassen waren (§§ 12, 14 der 2. BesÜV; § 17 SächsBesG). • Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) und Art. 33 Abs. 2 und 5 GG (Leistungs‑ und Alimentationsprinzip) begrenzen die Gesetzgebung; bei Besoldungsregelungen besteht aber ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. • Das Alimentationsprinzip verlangt amtsangemessene, abgestufte Besoldung, bemessen z.B. im Vergleich zu Tarifbeschäftigten; Tarifvereinbarungen können Indiz, aber nicht Rechtfertigung sein, wenn sie Strukturprinzipien des Besoldungsrechts (Abstandsgebot) verletzen. • Die hier eingetretene Verzögerung (zwei Jahre, 7,5 %) ist gravierend, aber vor dem Hintergrund der einmaligen Situation im Transformationsprozess der deutschen Einheit sachlich vertretbar; der Landesgesetzgeber hatte verschiedene zum Teil konfliktäre Handlungsoptionen und durfte die gestufte Lösung wählen. • Die vorübergehende Einebnung des Besoldungsabstands wirkte sich nicht dauerhaft aus; nach Ablauf der Absenkung wurden die betroffenen Gruppen in die regulären Tabellen eingegliedert, und durch sächsische Zulagenregelungen wurde ein Absinken unter vergleichbare Gruppen verhindert. Die Revision wird zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass seine Bezüge für 1.1.2008–31.12.2009 verfassungswidrig zu niedrig waren. Die gestaffelte Fortführung der 2. BesÜV und die zweijährige Verzögerung der Angleichung für Besoldungsgruppen ab A 10 sind angesichts des Gestaltungs- und Bewältigungsspielraums des sächsischen Gesetzgebers im Kontext der deutschen Einheit mit Art. 3 Abs. 1 GG und den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Leistungs- und Alimentationsprinzips vereinbar. Eine bloße Haushaltslage oder die bloße Orientierung an Tarifregelungen rechtfertigt eine solche Ungleichbehandlung nicht aus sich heraus, doch waren hier die Voraussetzungen der einmaligen Übergangslage und die Vermeidung dauerhafter Einebnungen erfüllt, sodass der Kläger nicht obsiegt.