Urteil
21 B 151/24
VG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0402.21B151.24.00
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Leitsätze
1. Die allgemeine Stellenzulage nach § 48 HmbBesG (juris: BesG HA 2010) ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt wird.(Rn.60)
2. Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.(Rn.207)
3. Die rückwirkende Erstreckung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie auf das Besoldungsjahr 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.230)
4. Am Mindestabstandsgebot sind im Rahmen des Hamburger Zweiverdienermodells diejenigen Fallgruppen mit dem geringsten Familieneinkommen zu messen, in denen gerade kein Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG (juris: BesG HA 2010) mehr gewährt wird.(Rn.288)
5. Die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 selbst lag in Hamburg im Jahr 2022 über dem Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Insbesondere die unzureichende Ausgestaltung des Besoldungsergänzungszuschusses, vor allem der Bemessungsgrenzen, führte zwar zu geringfügigen Verstößen gegen das Mindestabstandsgebot in mehreren niedrigeren Besoldungsgruppen. Wegen des geringen Umfangs der jeweiligen Verstöße besteht jedoch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Behebung dieser Verstöße zu einer Anhebung des gesamten Besoldungsgefüges unter Einbeziehung der Besoldungsgruppe A 13 führen wird.(Rn.349)
6. Bei Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 13, deren Ehegatten für das Jahr 2022 ein Bruttoeinkommen in einer Höhe erzielten, welches in keiner Besoldungsgruppe zur Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses führt, ist der Besoldungsergänzungszuschuss nicht in die Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen.(Rn.288)
7. Bei der Prüfung des 5. Parameters sowie der zweiten Stufe, insbesondere der Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung und des Verdienstvergleichs mit der Privatwirtschaft, ist es unter Umständen gerechtfertigt, ergänzend die einer vierköpfigen Familie gewährten Familienzuschläge und familienbezogenen Sonderzahlungen zu berücksichtigen.(Rn.298)
8. Der Vergleich mit den Verdiensten in der Privatwirtschaft erfolgt für die Besoldungsgruppe A 13 anhand der Verdiensterhebung 2022 mit Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (Brutto-Jahresverdienste ohne Überstundenverdienste, ohne Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonntags-, und/oder Feiertagsarbeit, nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, vor Abzug von Lohnsteuern, sowohl mit als auch ohne Sonderzahlungen). Ob ausschließlich Vollzeitbeschäftigte mit den Hochschulabschlüssen Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen oder ergänzend auch solche mit Bachelorabschluss zu betrachten sind, kann vorliegend dahinstehen.(Rn.365)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die allgemeine Stellenzulage nach § 48 HmbBesG (juris: BesG HA 2010) ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie grundsätzlich allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt wird.(Rn.60) 2. Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.(Rn.207) 3. Die rückwirkende Erstreckung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie auf das Besoldungsjahr 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.(Rn.230) 4. Am Mindestabstandsgebot sind im Rahmen des Hamburger Zweiverdienermodells diejenigen Fallgruppen mit dem geringsten Familieneinkommen zu messen, in denen gerade kein Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG (juris: BesG HA 2010) mehr gewährt wird.(Rn.288) 5. Die Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 selbst lag in Hamburg im Jahr 2022 über dem Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Insbesondere die unzureichende Ausgestaltung des Besoldungsergänzungszuschusses, vor allem der Bemessungsgrenzen, führte zwar zu geringfügigen Verstößen gegen das Mindestabstandsgebot in mehreren niedrigeren Besoldungsgruppen. Wegen des geringen Umfangs der jeweiligen Verstöße besteht jedoch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Behebung dieser Verstöße zu einer Anhebung des gesamten Besoldungsgefüges unter Einbeziehung der Besoldungsgruppe A 13 führen wird.(Rn.349) 6. Bei Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 13, deren Ehegatten für das Jahr 2022 ein Bruttoeinkommen in einer Höhe erzielten, welches in keiner Besoldungsgruppe zur Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses führt, ist der Besoldungsergänzungszuschuss nicht in die Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen.(Rn.288) 7. Bei der Prüfung des 5. Parameters sowie der zweiten Stufe, insbesondere der Spitzausrechnung der Besoldungsentwicklung und des Verdienstvergleichs mit der Privatwirtschaft, ist es unter Umständen gerechtfertigt, ergänzend die einer vierköpfigen Familie gewährten Familienzuschläge und familienbezogenen Sonderzahlungen zu berücksichtigen.(Rn.298) 8. Der Vergleich mit den Verdiensten in der Privatwirtschaft erfolgt für die Besoldungsgruppe A 13 anhand der Verdiensterhebung 2022 mit Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (Brutto-Jahresverdienste ohne Überstundenverdienste, ohne Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonntags-, und/oder Feiertagsarbeit, nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, vor Abzug von Lohnsteuern, sowohl mit als auch ohne Sonderzahlungen). Ob ausschließlich Vollzeitbeschäftigte mit den Hochschulabschlüssen Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen oder ergänzend auch solche mit Bachelorabschluss zu betrachten sind, kann vorliegend dahinstehen.(Rn.365) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Sprungrevision wird zugelassen. I. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 21). Die Subsidiarität der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29). b) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Es kann insoweit offenbleiben, ob das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation als Frage des Feststellungsinteresses oder als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behandeln ist (vgl. zur Zuordnung zum Fest-stellungsinteresse VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 23; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15, n.v.; offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; siehe zur Gegenauffassung zum Beispiel: OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34 m.w.N.). Denn jedenfalls hat der Kläger noch während des laufenden Haushaltsjahres im Jahr 2022 gegenüber der Beklagten die Höhe seiner Besoldung beanstandet. Weiter offenbleiben kann, ob und inwiefern es erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Kalenderjahr erneut geltend zu machen (vgl. hierzu beispielsweise OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20-26 m.w.N.). c) Dass das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Besoldung des Jahres 2022 nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 24; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 34). Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zu erwarten ist, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, 2 S 2103/20, juris Rn. 150 f.). In allen Verfahren, in denen die Beklagte über die Besoldung im Jahr 2022 entschieden hat, hat sie die Anträge – vor allem unter Hinweis auf ihre Gesetzesbindung – abgelehnt und die Widersprüche zurückgewiesen. Das Schreiben des Klägers für das Jahr 2022 dürfte sie nach ihrer Praxis allein deshalb nicht beschieden haben, weil sie nur Schreiben von Personen zu bescheiden scheint, bei denen noch kein Klagverfahren für vorherige Jahre anhängig ist (vgl. zu dieser Praxis: Bü-Drs. 22/15410, S. 2; VG Hamburg Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 24). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kammer hält die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 nicht für verfassungswidrig. Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71). Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen. Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24). Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75). Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 verfassungswidrig ist. Im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten dreistufigen Prüfung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28 ff. m.w.N.) ergibt sich nicht, dass die Besoldung des Klägers in diesem Zeitraum mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar ist. Auf der ersten Prüfungsstufe sind zwar drei der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten fünf Parameter für das Jahr 2022 erfüllt [dazu a)]. Die auf der zweiten Prüfungsstufe vorzunehmende Gesamtabwägung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Besoldung materiell verfassungswidrig ist [dazu b)]. Der Gesetzgeber hat auch die prozeduralen Anforderungen für die Festlegung der Besoldungshöhe erfüllt [dazu c)]. Letztlich liegt auch kein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips vor [dazu d)]. a) Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern ein durch Zahlenwerte konkretisierter Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Alimentationsprinzip sind fünf Parameter angelegt, denen eine indizielle Bedeutung bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 28; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 76). Bei den Parametern handelt es sich im Einzelnen um einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [1. Parameter, dazu aa)], einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Nominallohnindex [2. Parameter, dazu bb)] sowie einen Vergleich zwischen der Entwicklung der Besoldung und der Entwicklung des Hamburger Verbraucherpreisindex [3. Parameter, dazu cc)]. Hinzu kommen eine Betrachtung des Abstands der Besoldungsgruppen untereinander sowie der Besoldungsgruppen zum Grundsicherungsniveau [4. Parameter, dazu dd)] sowie ein Quervergleich der Hamburger Besoldung mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder [5. Parameter, dazu ee)]. Erfüllt sind vorliegend der 1., 2. und der 4. Parameter. Der 3. und der 5. Parameter sind nicht erfüllt. aa) Der 1. Parameter ist vorliegend erfüllt. Die Entwicklung der Besoldung ist über 5 % hinter der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst zurückgeblieben. Der Gesetzgeber muss den für die Bemessung der amtsangemessenen Alimentation relevanten Kriterien sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung tragen. Ebenso wenig wie die exakte Höhe der amtsangemessenen Besoldung lässt sich dabei der Zeitpunkt, zu dem diese als gerade noch amtsangemessen anzusehen ist, unmittelbar der Verfassung entnehmen. Ob der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der Alimentation an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse bei der Fortschreibung der Besoldungshöhe nachkommt, zeigt sich vielmehr erst anhand einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits mit verschiedenen Vergleichsgrößen andererseits über einen aussagekräftigen Zeitraum hinweg (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 77). Die hierbei regelmäßig heranzuziehenden Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine erkennbare Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung oder -höhe und der Vergleichsgröße vorliegt, haben lediglich Orientierungscharakter. Sie sollen vor allem Indizien für eine Unteralimentation identifizieren. Vor diesem Hintergrund haben die Erstellung der Indices und die Berechnung der Parameter möglichst einfachen und klaren Regeln zu folgen. Eine „Spitzausrechnung“, bei der insbesondere alle Veränderungen der Besoldung, aber auch der Tariflöhne minutiös abgebildet werden, würde der ersten Prüfungsstufe eine vermeintliche Objektivität zumessen, die ihr gerade nicht zukommt. Die Parameter sind weder dazu bestimmt noch geeignet, aus ihnen mit mathematischer Exaktheit eine Aussage darüber abzuleiten, welcher Betrag für eine verfassungsmäßige Besoldung erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 77). Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Einer ungleich aufwendigeren „Spitzausrechnung“ bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen. Aus dem gleichen Grund sind auch sonstige Besoldungsveränderungen wie namentlich Veränderungen der besonderen Bezügebestandteile (Sonderzahlungen, Urlaubsgeld) sowie nichtlineare Besoldungserhöhungen durch Sockelbeträge oder Einmalzahlungen für die hier angewandten Parameter nur dann bereits auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, wenn von vornherein feststeht, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung haben können. Die notwendige Typisierung legt es schließlich nahe, bei nichtlinearen Besoldungsveränderungen den in die Berechnung des Besoldungsindex einzustellenden Prozentwert einheitlich anhand der höchsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe zu ermitteln (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31). Entsprechendes gilt für die Ermittlung der Vergleichsgrößen: So erfasst der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Tariflohnindex allein lineare Tariferhöhungen; Sockelbeträge, Einmalzahlungen sowie Veränderungen der Sonderzahlungen bleiben ebenso außen vor wie der Zeitpunkt der Tariferhöhung. Auch bei der Gegenüberstellung des bruttolohnbasierten Nominallohnindex mit der Veränderung der Bruttobesoldung sind Verzerrungen infolge der Steuerprogression oder der Belastung mit Sozialabgaben nicht auszuschließen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 32). Wie bei der Ermittlung der Besoldungsentwicklung geht es auch hier nicht um die exakte Berechnung der Tariflohnentwicklung, sondern um Orientierungswerte für die erforderliche Gesamtabwägung. Einer „genaueren“ Berechnung stehen auch praktische Schwierigkeiten entgegen. Wollte man beispielsweise die Veränderungen der Sonderzahlungen beim Übergang vom Bundesangestelltentarif zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder abbilden, deren Bemessungsgrundlagen sich seither je nach Entgeltgruppe unterscheiden, müsste der zu prüfenden Besoldungsgruppe eine konkrete Tarifentgeltgruppe als Vergleichsmaßstab zugeordnet werden. Eine solche drängt sich bei den Besoldungsordnungen R und W nicht auf. Aber auch für die Besoldungsordnung A kann nicht ohne Weiteres von einem Gleichlauf der Besoldungs- und Tarifentgeltgruppen ausgegangen werden, unter anderem weil für bestimmte Tarifbeschäftigte gesonderte Entgeltordnungen einschlägig sind (z.B. für die Ärzteschaft, die Krankenpflege sowie den Schul- und Erziehungsdienst). Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann im Rahmen der Gesamtbetrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 33). Ausgehend vom verfahrensgegenständlichen Kalenderjahr ist die Betrachtung dabei auf den Zeitraum der zurückliegenden 15 Jahre zu erstrecken, um einerseits zufällige Ausschläge aufzufangen und andererseits eine methodische Vergleichbarkeit noch zu gewährleisten. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des oben genannten 15-jährigen Betrachtungszeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Durch eine derartige Staffelprüfung wird sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer bereinigt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 81). Erfüllt ist der 1. Parameter in der Regel, wenn die Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung des Vergleichswertes, hier der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung beträgt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 36; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 80). Die Differenz zwischen der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst (100 + x) einerseits und der Besoldungsentwicklung (100 + y) andererseits wird dabei – und entsprechend auch bei den Parametern 2 und 3 (dazu bb) und cc)) – in Relation zur Besoldungsentwicklung in Prozent wie folgt ermittelt: ((100 + x) / (100 + y)) x 100 – 100 (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 128). Ein Vergleich der nach den obigen Maßstäben ermittelten Werte für die Entwicklung der Besoldung [dazu (1)] und der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst [dazu (2)] zeigt, dass die Schwelle von 5 % bei diesem Parameter überschritten wird [dazu (3)]. (1) Die Besoldung hat sich – gemessen an der Entwicklung der Grundgehaltssätze (und der Sonderzahlungen) – von 2008 bis 2022 um 34,6 % erhöht [dazu (e)]. Dies ergibt sich vor allem aus der linearen Anpassung der Grundgehaltssätze [dazu (a)]. Als erheblich erachtet die Kammer auch die Absenkung der jährlichen Dezember-Sonderzahlung auf 1.000 Euro im Jahr 2011 [dazu (b)]. Ob und wie die Erhöhung der Familienzuschläge im Jahr 2022 und der kinderbezogenen Sonderzahlung auf 300 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind und die stärkere Steigerung der Familienzuschläge im Jahr 2022 in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist, kann offen bleiben [dazu (c)]. Weitere hier zu beachtende Änderungen an der Besoldung gab es im Betrachtungszeitraum nicht [dazu (d)]. (a) Zum 1. Januar 2008 wurden die Grundgehaltssätze mit dem Hamburgischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 213) um 1,9 % erhöht. Das Hamburgische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 16. Juni 2009 (HmbGVBl. S. 177) bewirkte zum 1. März 2009 eine Erhöhung der Grundgehaltssätze um 40 Euro sowie um weitere 3 %; zum 1. März 2010 wurden die Grundgehaltssätze wiederum um 1,2 % erhöht. Durch das Hamburgische Gesetz über eine Dezember-Sonderzahlung im Jahr 2011 und zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 (HmbGVBl. S. 454, verkündet als Art. 2 des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 vom 1. November 2011 – Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. April 2011 um 1,5 % und zum 1. Januar 2012 um 1,9 % angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2013/2014 und zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 3. September 2013 (HmbGVBl. S. 369) erhöhte die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2013 um 2,45 % und zum 1. Januar 2014 um 2,75 %. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2015/2016 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September 2015 (HmbGVBl. S. 223) wurden die Sätze zum 1. März 2015 um 1,9 % und zum 1. März 2016 um 2,1 %, mindestens jedoch um 75 Euro, angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2017/2018 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2017 (HmbGVBl. S. 191) bewirkte eine Erhöhung um 1,8 % zum 1. Januar 2017 sowie um 2,15 % zum 1. Januar 2018. Durch das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom 18. September 2019 (HmbGVBl. S. 285) wurden die Grundgehaltssätze zum 1. Januar 2019 um 3 %, zum 1. Januar 2020 um 3,2 % und zum 1. Januar 2021 um 1,4 % angehoben. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533 – Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022) führte zu einer Besoldungserhöhung um 2,8 % zum 1. Dezember 2022. Zugleich wurde mit dem neu geschaffenen § 73a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) eine Angleichungszulage rückwirkend ab dem Jahr 2021 eingeführt. Diese wird für fünf Jahre als jährliche Einmalzahlung gewährt. Mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) wurden rückwirkend zum 1. Januar 2022 u.a. die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder erhöht sowie der sogenannte Besoldungsergänzungszuschuss in § 45a HmbBesG eingeführt. (b) Als erheblich für die Entwicklung der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 bewertet die Kammer zudem die Absenkung der jährlichen Dezember-Sonderzahlung auf 1.000 Euro im Jahr 2011. Ab dem Jahr 2006 wurden zunächst Sonderzahlungen nach dem Hamburgischen Sonderzahlungsgesetz vom 18. November 2003 (HmbGVBl. S. 525) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Sonderzahlungsgesetzes vom 6. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 507) in folgender Höhe gewährt: Für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 12 (und C 1) gab es einen Grundbetrag in Höhe von 66 vom Hundert der Dezember-Bezüge und für alle übrigen Besoldungsgruppen einen Grundbetrag in Höhe von 60 vom Hundert der Dezember-Bezüge. Hinzu kam jeweils ein Sonderbetrag in Höhe von 25,56 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind. Weiter wurde für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 zusätzlich eine mit den Juli-Bezügen auszuzahlende Sonderzahlung in Höhe von 332,34 Euro gewährt. Durch Art. 1, Art. 2 (§ 2 und § 3) und Art. 11 Abs. 2 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2011/2012 wurde die Dezember-Sonderzahlung für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnungen A und R auf 1.000 Euro reduziert. Der je berücksichtigungsfähigem Kind gezahlte Sonderbetrag wurde von 25,56 Euro auf 300 Euro erhöht (Bü-Drs. 20/1016, S. 2, 34, 35 f.; dazu unten (c) zur Relevanz bei der Besoldungsentwicklung). Ab dem 1. Januar 2012 wurde die kinderunabhängige Sonderzahlung als solche aufgelöst und stattdessen derart in die Grundgehälter integriert, dass die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 – unter zusätzlicher Berücksichtigung der fiktiv auf 400 Euro erhöhten Juli-Sonderzahlung (vgl. Bü-Drs. 20/1016, S. 2) – um 116,68 Euro und die Grundgehälter in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 und in anderen Besoldungsordnungen, unter anderem der R-Besoldung, um 83,34 Euro erhöht wurden. Für die Berechnung der mit der Absenkung der Sonderzahlung auf 1.000 Euro verbundenen prozentualen Besoldungskürzung wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Besoldung mit der neu gefassten (verkürzten) Sonderzahlung ins Verhältnis gesetzt zu der Besoldung, die sich bei einer bloßen Fortschreibung der zuvor geltenden Sonderzahlung ergeben hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 103; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122). Hierbei wird vom zwölffachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 ausgegangen, das den Beamtinnen und Beamten nach der Besoldungstabelle des Gesetzes über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 im Dezember 2011 gezahlt wurde. Die allgemeine Stellenzulage nach § 48 Nr. 2 HmbBesG ist bei dieser Berechnung und der Prüfung der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 insgesamt schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil im Jahr 2022 nicht alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 die Zulage erhalten haben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es grundsätzlich auf deren Gesamthöhe einschließlich der allgemeinen Stellenzulage an (vgl. zu letzterem: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, juris Rn. 56 („Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B“)). Diese Aussage ist jedoch – wie bei anderen Bezügebestandteilen auch – auf allgemeine Stellenzulagen beschränkt, die allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73, zwar zum Mindestabstandsgebot, aber mit schlichter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 sowie die Ausführungen zum allgemeinen Prüfungsmaßstab in: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 72; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 93). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Leistungsbezügen im Hochschulbereich, die unter anderem nur dann „kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten“, wenn sie „für jeden Amtsträger zugänglich“ sind (dazu: BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 162; BVerwG, Beschl. v. 22.6.2023, 2 C 4/22, BVerwGE 179, 206, juris Rn. 26). Die allgemeine Stellenzulage nach § 48 Nr. 2 HmbBesG ist danach bei der Prüfung der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 nicht zu berücksichtigen, weil sie für die Besoldungsgruppe A 13 in materieller Hinsicht nicht allgemein war. Nach § 48 Nr. 2 HmbBesG in der bis zum 31. Juli 2023 gültigen Fassung erhielten sie nämlich Beamtinnen und Beamte nicht, die in der Besoldungsgruppe A 12 eingestellt und in die Besoldungsgruppe A 13 befördert worden waren (vgl. Bü-Drs. 19/4246, S. 15), und auch nicht die Beamtinnen und Beamten der Laufbahn Bildung, die am 31. Januar 2010 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehatten, jedoch keinen Anspruch auf eine Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Anlage I des BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hatten. Die Ausführungen der Beklagten zum historischen Grund für die selektive Gewährung der allgemeinen Stellenzulage sind insoweit unerheblich. Ohne Berücksichtigung der allgemeinen Stellenzulage betrug das monatliche Endgrundgehalt im Dezember 2011 in der Besoldungsgruppe A 13 4.269,08 Euro. Daraus ergab sich ein Bruttojahreseinkommen ohne Sonderzahlung in Höhe von 51.228,96 Euro und mit Sonderzahlung (in Höhe von 1.000 Euro) in Höhe von 52.228,96 Euro. Die zuvor gewährte Sonderzahlung in Höhe von 60 % der jeweiligen Dezemberbezüge hätte demgegenüber 2.561,45 Euro betragen und ein Bruttojahreseinkommen mit Sonderzahlung in Höhe von 53.790,41 Euro ergeben. Die mit der Absenkung der Sonderzahlung verbundene Differenz beläuft sich demnach auf 1.561,45 Euro. Dies entspricht einer prozentualen Verminderung in Höhe von 2,9 %. Diese sich aus der Absenkung der Sonderzahlung ergebende Besoldungskürzung ist als erheblich zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 31, 103 und Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 122; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 53; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 51). Die spätere Auflösung der jährlichen Sonderzahlung in Höhe von 1.000 Euro hatte wegen der entsprechenden Erhöhung der Grundgehälter im Jahr 2012 hingegen keine Auswirkungen auf die Besoldungsentwicklung. (c) Offen bleiben kann, ob die eingangs dargestellte Erhöhung der kinderbezogenen Sonderzahlung je berücksichtigungsfähigem Kind von 25,56 Euro auf 300 Euro in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einzubeziehen ist (so VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 49 f.; wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.; offen gelassen in: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 54) und in welcher Weise sie für die Ermittlung und Darstellung der allgemeinen Besoldungsentwicklung erfasst werden könnte (für eine Berücksichtigung in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder der jeweils klagenden Person: VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 49 f.; wohl dagegen: Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 55 f.). Konkrete Vorgaben dazu lassen sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig entnehmen (vgl. insb. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 7 ff., 25, 31, 101 ff., 164 (sogar Spitzausrechnung ohne Familienzuschlag); BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88, 93, 132, 134 f.; vgl. auch Bü-Drs. 22/8848, S. 5: „[…] Bei diesem Vorgehen bleiben die familienbezogenen Bezügebestandteile unberücksichtigt“). Gleiches gilt für den Familienzuschlag, der für das Jahr 2022 mit dem Besoldungsstrukturgesetz prozentual stärker erhöht worden ist als die Grundgehälter und die allgemeinen Stellenzulagen und so im Ergebnis zu einem höheren Wert für die Besoldungsentwicklung im Jahr 2022 führen würde. Für den vorliegenden Fall bedürfen diese Fragen keiner abschließenden Klärung und damit auch keiner weiteren Vertiefung. Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile, die Beamtinnen und Beamte wie der Kläger erhielten, werden ergänzend auf der zweiten Stufe berücksichtigt. (d) Weitere hier bei der Besoldungsentwicklung zu beachtende Änderungen der Besoldung gab es im Betrachtungszeitraum nicht. Die mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 in § 73a HmbBesG eingeführte Angleichungszulage für die Besoldungsjahre 2021 bis 2025 wird bei der Erfassung der Besoldungsentwicklung auf der ersten Stufe nicht berücksichtigt. Nach den oben genannten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts ist die Angleichungszulage nicht auf der ersten Prüfungsstufe zu berücksichtigen, weil aufgrund des begrenzen Gewährungszeitraums von vornherein abzusehen ist, dass sie keinen erheblichen Einfluss auf die Besoldungsentwicklung hat. Im Übrigen mag die Angleichungszulage als zeitlich befristete Zulage zwar für die Jahre 2021 und 2022 insgesamt einer einmaligen prozentualen Besoldungserhöhung von 2,75 % entsprechen. Jedoch könnte nach der aktuellen Gesetzeslage bereits für das Jahr 2023 durch das Absenken der Angleichungszulage von 33 % auf 20 % der durchschnittlichen Monatsbezüge (vgl. § 73a Abs. 2 HmbBesG) von einer Besoldungskürzung auszugehen sein. Entsprechendes könnte für das Jahr 2026 gelten, wenn die Angleichungszulage entfällt. Die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 Euro, die nach dem Hamburgischen Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz) vom 8. März 2022 (HmbGVBl. S. 168) erfolgt ist, ist bei der Besoldungsentwicklung bereits aus dem gleichen Grund nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus knüpft das Gesetz die Zahlung an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses am 29. November 2021 an und stand damit u.a. ab Dezember 2021 ernannten Beamtinnen und Beamten oder vorher ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 nicht zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz). Dementsprechend ist die Corona-Sonderzahlung auch bereits in Verfahren betreffend die Besoldung des Jahres 2021 berücksichtigt worden (siehe z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 129, 216, 231). (e) Auf dieser Grundlage ergeben sich bei einer Betrachtung der Besoldungsgruppe A 13 für das streitgegenständliche Besoldungsjahr 2022 die folgenden Werte: Jahr Besoldungserhöhung (in %) Index 100 2008 1,9 101,9 2009 3 104,96 2010 1,2 106,22 2011 1,5 107,81 -2,9 104,68 2012 1,9 106,67 2013 2,45 109,28 2014 2,75 112,29 2015 1,9 114,42 2016 2,1 116,82 2017 1,8 118,92 2018 2,15 121,48 2019 3 125,12 2020 3,2 129,12 2021 1,4 130,93 2022 2,8 134,60 Steigerung 34,6 % Die Staffelprüfung ergibt den folgenden Wert: Staffelprüfung Anstieg der Besoldung 2003 – 2017 21,87 % (2) Die Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst haben sich in Hamburg von 2008 bis 2022 um 41,4 % erhöht. Eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst im betroffenen Land oder – bei der Bundesbesoldung – auf Bundesebene ist ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 78). Bezugsrahmen für die Amtsangemessenheit der Alimentation sind zunächst die Einkommen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausbildung und Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes. Dem Einkommensniveau dieser privatrechtlich Beschäftigten kommt eine besondere Bedeutung für die Bestimmung der Wertigkeit des Amtes und damit der Angemessenheit der Besoldung zu, zumal die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung sowohl der (sonstigen) allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie des allgemeinen Lebensstandards einerseits als auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Landes andererseits sind. Zwar ist der Besoldungsgesetzgeber – auch angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Tarifentlohnung und der Beamtenbesoldung – von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten. Er darf die Tarifergebnisse bei der Festsetzung der Besoldung aber nicht in einer über die Unterschiedlichkeit der Entlohnungssysteme hinausgehenden Weise außer Betracht lassen. Wird bei einer Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst eine Abkopplung der Bezüge der Amtsträger hinreichend deutlich sichtbar, steht dies im Widerspruch zur Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79). Zur Bestimmung der Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst in Hamburg zieht die Kammer die auf Anfrage vom Statistischen Bundesamt übermittelten Daten heran (siehe auch die Werte bei VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 116). Diese entsprechen für die Jahre bis 2018 den Werten des Besoldungsgesetzgebers (Bü-Drs. 22/8848, S. 24, 57). Für die Jahre 2019 bis 2021 enthält die Darstellung des Besoldungsgesetzgebers zwar von der Darstellung des Statistischen Bundesamtes (geringfügig) abweichende Angaben. Dies beruht mit Blick auf den Tarifvertrag aus dem Jahr 2019 allerdings ersichtlich darauf, dass in der Begründung zu dem Gesetzentwurf auf das Gesamtvolumen der Entgelterhöhungen in diesen Jahren abgestellt wurde, in dem neben den linearen Tariferhöhungen unter anderem auch Mindestbeträge enthalten sind (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 70; vgl. zu den Mindestbeträgen in dieser Tarifrunde: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, Stand: August 2022, § 15 Rn. 52 f.). Als Besonderheit der Tarifentwicklung sind Mindestbeträge wie auch Sockelbeträge (siehe oben die Einleitung zu aa) zum Maßstab) jedoch noch nicht bei der vergröbernden Betrachtung auf der ersten, sondern erst im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu berücksichtigen (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 70; vgl. VG Hamburg, 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 63 f.). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Jahressonderzahlung für Tarifangestellte in den Jahren 2019 bis 2021 auf dem Niveau des Jahres 2018 „eingefroren“ worden ist (so auch die Beklagte im Schriftsatz vom 5. März 2024, S. 2 f.). Dies zugrunde gelegt sind die Tariflöhne in den Jahren 2008 bis 2022 wie folgt erhöht worden: Jahr Erhöhung (in %) 2008 2,9 2009 3 2010 1,2 2011 1,5 2012 1,9 2013 2,65 2014 2,95 2015 2,1 2016 2,3 2017 2 2018 2,35 2019 3,01 2020 3,12 2021 1,29 2022 2,8 Hieraus ergibt sich der eingangs genannte Wert von 41,4 % (zur Berechnung siehe: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 90, 120). Die Staffelprüfung ergibt einen Anstieg der Hamburger Tariflöhne bis 2017 in Höhe von 30,46 % (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 73). (3) Vergleicht man auf der Grundlage dieser Werte die Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass die Tarifentwicklung die Besoldungsentwicklung im streitgegenständlichen Jahr 2022 knapp um mehr als 5 % überschritten hat. Anstieg der Tarifverdienste Anstieg der Besoldung 1. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 41,4 % 34,6 % 5,05 % 7,05 % bb) Der 2. Parameter ist vorliegend erfüllt. Der Vergleich der Entwicklung des Nominallohnindex für die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Besoldungsentwicklung ergibt, dass der Schwellenwert von 5 % in beiden verfahrensgegenständlichen Jahren deutlich überschritten wurde. Die Verpflichtung zur Anpassung der Besoldung an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, dass die Besoldung in Bezug zu der Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung gesetzt wird. Zur Orientierung eignet sich insoweit der Nominallohnindex, der ein allgemein anerkannter Indikator für die Einkommens- und Wohlstandsentwicklung der abhängig Beschäftigten in Deutschland ist. Dieser Index beschreibt die Veränderung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes inklusive Sonderzahlungen der vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er ist weitgehend repräsentativ für die Verdienstentwicklung und bildet sie transparent, exakt, zeitnah und in regelmäßigen Zeitabständen ab. Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Nominallohnindex und der Besoldungsentwicklung bei Zugrundelegung eines Zeitraums von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 38; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 83 f.). Die Kammer legt für den Vergleich der Besoldung mit dem Nominallohnindex die Auskunft des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Verwendet werden die Datenreihen mit dem Basisjahr 2022. Für die Staffelprüfung werden jedoch die Datenreihen mit dem Basisjahr 2015 herangezogen, da die Berechnungen mit dem Basisjahr 2022 nur bis zum Jahr 2007 zurückreichen Danach hat sich der Nominallohnindex wie folgt entwickelt: Jahr Index (2022 = 100) 2007 66,2 2008 68,5 2009 69,7 2010 71,0 2011 72,9 2012 75,2 2013 76,3 2014 80,9 2015 82,8 2016 84,7 2017 87,0 2018 89,7 2019 91,1 2020 91,9 2021 95,1 2022 100,0 Der Gesetzgeber hat zur Ermittlung des Anstiegs des Nominallohnindex als Veränderung in Prozent folgende Formel verwendet: Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42; Bü-Drs. 22/8848, S. 30). Dies ist methodisch nicht zu beanstanden und ergibt für die Jahre von 2008 bis 2022 einen Anstieg von 51,06 % (100 / 66,2 x 100 – 100; vgl. auch Bü-Drs. 22/15878, Anlage B 5). Für die Staffelprüfung errechnet sich auf Grundlage der Zahlen des Statistischen Bundesamts ein Anstieg des Nominallohnindex bis 2017 in Höhe von 38,84 % (105,1 / 75,7 x 100 – 100; vgl. auch: Bü-Drs. 22/15878, Anlage B 5; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 74). Vergleicht man die Entwicklung des Nominallohnindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % im streitgegenständlichen Jahr 2022 deutlich überschritten wurde. Anstieg des Nominallohnindex Anstieg der Besoldung 2. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 51,06 % 34,6 % 12,23 % 13,92 % cc) Der 3. Parameter ist vorliegend nicht erfüllt. Die Gegenüberstellung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung zeigt, dass der Schwellenwert von 5 % im Jahr 2022 nicht erreicht wurde. Der Gesetzgeber hat bei der Bemessung der Besoldung zu berücksichtigen, dass diese den Beamtinnen und Beamten über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen muss. Das Alimentationsprinzip verlangt – parallel zu der Konstellation eines familiär bedingten Unterhaltsbedarfs –, durch eine entsprechende Bemessung der Bezüge zu verhindern, dass das Gehalt infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und den Beamtinnen und Beamten infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren. Zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation der genannten Bezugsberechtigten ist der Entwicklung ihres Einkommens die allgemeine Preisentwicklung anhand des Verbraucherpreisindex gegenüberzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 40; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86). Der Verbraucherpreisindex bemisst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen (u.a. Mieten, Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten, Reinigung, Fortbewegungsmittel, Reparaturen, Reisen, etc.), die von privaten Haushalten für Konsumzwecke in Anspruch genommen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 86). Beträgt die Differenz zwischen der Entwicklung des Verbraucherpreisindex und der Besoldungsentwicklung über einen Zeitraum von 15 Jahren bis zum verfahrensgegenständlichen Zeitabschnitt sowie in einem überlappenden gleichlangen Zeitraum in der Regel mindestens 5 % des Indexwertes der erhöhten Besoldung, ist dies ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 41; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 87). Da der Verbraucherpreisindex für Hamburg erst seit 2015 erstellt wird (siehe unten 2. b) aa) (4) (a) im Detail) und deshalb zur Berechnung der 15-Jahreszeiträume nicht in Betracht kommt, ist hilfsweise der Index auf Bundesebene heranzuziehen (vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 88; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 61). Zugrunde gelegt wird der vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellte Verbraucherpreisindex mit dem Basisjahr 2020 (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 88; abrufbar unter https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/61111/table/61111-0001, zuletzt abgerufen am 28.3.2025). Danach hat sich der Verbraucherpreisindex wie folgt entwickelt: Jahr Index (2020 = 100) 2002 78,1 2003 78,9 2004 80,2 2005 81,5 2006 82,8 2007 84,7 2008 86,9 2009 87,2 2010 88,1 2011 90 2012 91,7 2013 93,1 2014 94 2015 94,5 2016 95 2017 96,4 2018 98,1 2019 99,5 2020 100 2021 103,1 2022 110,2 Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung der Veränderung in Prozent wiederum die nicht zu beanstandende und auch hier zugrunde gelegte Formel Index Endjahr / Index Ausgangsjahr x 100 – 100 (vgl. Bü-Drs. 21/17902, S. 42 f.; Bü-Drs. 22/8848, S. 30 f.) verwendet. Die Berechnung nach dieser Formel ergibt mit den oben genannten Werten für die Jahre von 2008 bis 2022 einen Anstieg des Verbraucherpreisindex auf Bundesebene in Höhe von 30,11 % (110,2 / 84,7 x 100 – 100; vgl. Bü-Drs. 22/15878, Anlage B 5). Die Staffelprüfung ergibt auf der Grundlage der Zahlen vom Statistischen Bundesamt einen Anstieg des Verbraucherpreisindex auf Bundesebene bis 2017 in Höhe von 23,43 % (96,4 / 78,1 x 100 – 100; vgl. Bü-Drs. 22/15878, Anlage B 5). Vergleicht man die Entwicklung des Verbraucherpreisindex mit der Besoldungsentwicklung, zeigt sich, dass der Schwellenwert von 5 % im streitgegenständlichen Jahr 2022 deutlich nicht erreicht ist. Anstieg des Verbraucherpreisindex Anstieg der Besoldung 3. Parameter Staffelprüfung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum 30,11 % 34,6% -3,34 % 1,28 % Dass die Entwicklung des bundesweit erhobenen Verbraucherpreisindex die Entwicklung des Verbraucherpreisindex in der Freien und Hansestadt Hamburg nicht ausreichend abbilden könnte, ist im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen (dazu 2. b) aa) (4); VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 94). dd) Der 4. Parameter beruht auf einem systeminternen Besoldungsvergleich. Er ist vorliegend erfüllt, weil der Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung in niedrigeren Besoldungsgruppen nicht gewahrt wurde. Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Beamtenschaft bestimmt sich auch nach dem Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bzw. der Amtsinhaberin bestimmt. Die amtsangemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43).Neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen ist beim systeminternen Besoldungsvergleich außerdem in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehalten ist. Ein Verstoß gegen dieses Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Leitsatz 5). Vorliegend ist der 4. Parameter jedenfalls aufgrund des Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erfüllt [dazu (1)]. Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 beeinträchtigten nicht das Abstandsgebot [dazu (2)]. (1) Das Mindestabstandsgebot ist im streitgegenständlichen Jahr 2022 nicht gewahrt. Bei dem Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Beamtinnen geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47 m.w.N.). Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 96, 103; Bü-Drs. 22/12727, S. 2). Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation einer höheren Besoldungsgruppe, bei der das Mindestabstandsgebot selbst gewahrt ist, lässt sich eine solche Schlussfolgerung zwar nicht ohne Weiteres ziehen. Die Verletzung des Mindestabstandsgebots bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist aber auch insofern ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt, bzw. je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben. Denn dann ist umso eher damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können. Eine Verletzung des Mindestabstandsgebots betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das Abstandsgebot, das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen gilt, zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander ins Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste (bzw. die unteren) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt. Der Besoldungsgesetzgeber ist danach gehalten, eine neue konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen, wobei ihm bei der Festsetzung von Bezügen, die den Anforderungen des Gebotes eines Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau Rechnung tragen, ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48 f.). Ausgehend hiervon ist für die unteren Besoldungsgruppen – beginnend mit der untersten Besoldungsgruppe, die Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung ist – zu überprüfen, ob und ggf. für wie viele Besoldungsgruppen das Mindestabstandsgebot verletzt ist.Dazu ist zunächst der maßgebliche Wert des Grundsicherungsniveaus im jeweiligen Jahr zu bestimmen [dazu (a)]; diesem ist sodann die Nettoalimentation [dazu (b)] gegenüberzustellen.Diese Gegenüberstellung ergibt vorliegend, dass die Besoldung in niedrigeren Besoldungsgruppen unterhalb des Mindestabstandsgebots liegt [dazu (c)]. (a) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207). Zur möglichen Berechnung hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51). Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren. Es hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt. Weil die Besoldung der Beamtinnen und Beamten nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden. Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.). Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung des Grundsicherungsniveaus stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen. Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.). Ausgehend hiervon nimmt die Kammer für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen – nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens – zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.). Soweit der von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte Ansatz – (auch) in wesentlichen Teilaspekten – nicht den Anforderungen an eine realitätsgerechte und plausible Methodik genügt, orientiert sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnungsgrundlage. Auf der Anwendungsebene zieht die Kammer entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1010). Insofern unterscheidet sich die gerichtliche Kontrolle ex-post von der in weiten Teilen prognostischen Vorgehensweise des Besoldungsgesetzgebers. Dennoch ist das Gericht nicht lediglich auf eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose auf Schlüssigkeit und Plausibilität verwiesen, wenn die tatsächliche Entwicklung von der Prognose abgewichen ist. Anders als der Besoldungsgesetzgeber zieht die Kammer auch im Jahr 2022 an Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger sowie Beamtinnen und Beamte geleistete Einmalzahlungen in die Berechnung mit ein (so auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 99 f.). Das betrifft auf beiden Seiten den Kinderbonus, auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Energiepreispauschale (§§ 112 f. EStG) und auf Grundsicherungsseite Einmalzahlungen zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen. Das Argument, dass diese Leistungen allein die erheblichen inflationsbedingten Preissteigerungen oder pandemiebedingte Mehraufwendungen ausglichen und nur vorübergehender Natur seien (so Bü-Drs. 22/12727, S. 34), überzeugt nicht. Denn anders als im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex, wo solchen vorübergehenden Leistungen kein erheblicher Einfluss auf die Entwicklung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum zukommt, kommt es für die Betrachtung des Mindestabstandsgebots darauf an, was Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern im Jahr 2022 konkret an Alimentation zur Verfügung gestanden hat. Auch wenn Einmal- und Sonderzahlungen vorübergehender Natur sind, haben sie in dem Jahr doch sowohl das Grundsicherungs- als auch Alimentationsniveau erhöht. Eine Nichtberücksichtigung würde zu nicht gerechtfertigten Verzerrungen des Vergleichs führen. Umgekehrt sind keine Auswirkungen auf Folgejahre zu befürchten. Denn das Mindestabstandsgebot wird jeweils auf das konkrete Besoldungsjahr bezogen betrachtet. Auch gibt es nicht zwangsläufig Folgewirkungen auf künftige Besoldungsjahre, da der Besoldungsgesetzgeber bei einer Verletzung des Mindestabstandsgebots in einem Besoldungsjahr nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Grundgehaltssätze gezwungen ist. Er kann auf vorübergehende Preissteigerungen o.ä. zum Beispiel auch durch die Gewährung von Einmalzahlungen reagieren. Nicht in die Betrachtung einbezogen wird dagegen auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Corona-Sonderzahlung. Denn diese knüpft an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses am 29. November 2021 an und stand damit u.a. ab Dezember 2021 ernannten Beamtinnen und Beamten oder vorher ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 nicht zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz). Im Übrigen ist die Corona-Sonderzahlung auch bereits in Verfahren betreffend die Besoldung des Jahres 2021 berücksichtigt worden (siehe z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 129, 216, 231). Dass für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger anrechnungsfreie Hinzuverdienste nach § 11b Abs. 3 SGB II möglich sind, ist nicht zu berücksichtigen. Denn auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Umstand jedenfalls bislang bei Ermittlung des Grundsicherungsniveaus nicht berücksichtigt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50-71). Auch wenn der Bundesgesetzgeber ein geringes Einkommen im Grundsicherungsrecht (teilweise) anrechnungsfrei stellt, umfasst das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherungsleistungen „staatlicherseits“ gewährt wird (zu letzterem BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Es handelt sich hierbei allein um die staatlicherseits zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse gewährten Geld-, Sach- oder Dienstleistungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Auch soweit der Besoldungsgesetzgeber als besoldungsrechtliche Bezugsgröße statt auf eine Alleinverdienerfamilie nunmehr auf eine Zweiverdienerfamilie abstellt, führt dies nicht dazu, dass auf Seiten der Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger anrechnungsfreie Einkünfte erhöhend zu berücksichtigen wären. Dieser Umstand könnte allenfalls bei der konkreten Ausgestaltung des Zweiverdienermodells Berücksichtigung finden [siehe dazu 2. a) dd) (1) (b) (aa)]. Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus wird auf eine vierköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, abgestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Denn unabhängig von der Frage, ob der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße einer Allein- oder Zweiverdienerfamilie zugrunde legt, wird die Besoldung dennoch immer noch für eine bis zu vierköpfige Familie bemessen (Bü-Drs. 22/12727, S. 26). Auf dieser Grundlage ergeben sich für das streitgegenständliche Jahr 2022 die folgenden Werte für die Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder [dazu (aa)], die Kosten der Unterkunft [dazu (bb)], die Kosten der Heizung [dazu (cc)], die Bedarfe für Bildung und Teilhabe [dazu (dd)], die Mehrbedarfe [dazu (ee)] sowie die sonstigen geldwerten Vorteile [dazu (ff)]. Insgesamt summieren sich diese Einzelposten zu einem Grundsicherungsniveau in Hamburg in Höhe von (mindestens) 36.979,97 Euro [dazu (gg)]. (aa) Zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts wird nach § 20 SGB II typisierend für unterschiedliche Lebensumstände für Erwachsene und Kinder ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Hinzuzurechnen sind für das Jahr 2022 gewährte Einmalzahlungen. Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. In dieser Bedarfsstufe belief sich der monatliche Regelbedarf für jede erwachsene Person im Jahr 2022 auf 404 Euro (vgl. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. §§ 28, 28a, 40 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII). Auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die Elternteile der hier betrachteten vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Betrag in Höhe von 9.696 Euro (12 x 404 Euro x 2). Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Nach der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt im Jahr 2022 - der Regelbedarfssatz für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) 285 Euro, - der Regelbedarfssatz für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) 311 Euro, sowie - der Regelbedarfssatz für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) 376 Euro. Um diese Regelbedarfssätze in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6; ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7). Das ergibt je Kind einen gewichteten monatlichen Regelbedarfssatz in Höhe von 316,78 Euro [(6 Lebensjahre x 285 Euro + 8 Lebensjahre x 311 Euro + 4 Lebensjahre x 376 Euro) / 18 Lebensjahre]. Jeweils auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die zwei Kinder der zugrunde zu legenden vierköpfigen Familie einen Gesamtbetrag von 7.602,72 Euro (12 x 316,78 Euro x 2). Zu addieren ist weiter der ab dem 1. Juli 2022 gewährte Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von monatlich jeweils 20 Euro (§ 72 SGB II bzw. § 145 SGB XII); auf das Jahr gerechnet sind dies für zwei Kinder 240 Euro (6 x 20 Euro x 2). Hinzuzurechnen sind die Einmalzahlungen nach § 73 SGB II für den Monat Juli 2022 zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen in Höhe von 200 Euro pro Leistungsberechtigten in den Regelbedarfsstufen 1 und 2, d.h. insgesamt 400 Euro. Hinzu kommen ferner die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) gewährten Einmalzahlungen in Höhe von 100 Euro pro Kind, d.h. in Höhe von 200 Euro für zwei Kinder. Denn diese sind nach dem Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (in der Fassung vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330) – anders als das Kindergeld (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XII) – nicht auf das Einkommen von Grundsicherungsempfängern und Grundsicherungsempfängerinnen anzurechnen. (bb) Für die anzusetzenden Kosten einer angemessenen Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB II) stellt die Kammer auf die Ergebnisse der vom Besoldungsgesetzgeber angewendeten Wohngeldmethode ab [dazu (aaa)]. Offenbleiben kann mangels Entscheidungserheblichkeit, ob die Wohngeldmethode nur eine nachrangige Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt [dazu (bbb)]. Dementsprechend kann auch offen bleiben, ob die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95. Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten, die gegebenenfalls vorrangig heranzuziehen wären, verwertbar sind [dazu (ccc)]. Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 57). Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). (aaa) Als Mindestbetrag werden die Werte der Wohngeldmethode zugrunde gelegt. Diese Methode hat der Besoldungsgesetzgeber – mit dem Besoldungsstrukturgesetz nachträglich und zugleich erstmals – für das betreffende Besoldungsjahr gewählt (Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.; dagegen wurde in der Bü-Drs. 22/8848 jedenfalls für das Jahr 2021 noch auf die Fachanweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ der Sozialbehörde abgestellt, vgl. dort S. 34, 49 f., 71). Der vom Besoldungsgesetzgeber verfolgte Ansatz, die Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten nach den Höchstbeträgen in § 12 i.V.m. Anlage 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen, wurde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien entnommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 45 ff.). Die Wohngeldmethode selbst wurde in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt. Solange nicht aufgrund von § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II durch Satzung oder Verordnung bestimmt wird, welche Kosten der Unterkunft beziehungsweise welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt werden, muss die Angemessenheit der Kosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einer mehrstufigen Einzelfallprüfung ermittelt werden: Zunächst ist die sogenannte abstrakte Angemessenheit der Miete zu bestimmen, für die es auf Wohnfläche, Wohnstandard (insbesondere Lage und Ausstattung) und örtliches Preisniveau ankommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Die Heranziehung der Höchstbeträge des Wohngeldgesetzes dient hierbei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit von Mieten, stellt dabei jedoch das letzte Mittel dar. In erster Linie ist die Angemessenheit nach einem schlüssigen behördlichen Konzept zu bestimmen; sofern ein solches nicht vorhanden ist, können die Sozialgerichte die Spruchreife etwa durch Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels herstellen. Nur wenn das nicht möglich ist, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 %. Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise in Orientierung an gesetzgeberischen Entscheidungen – wenn auch für einen anderen Personenkreis – durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 30 m.w.N.). Der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag ist mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.; Anwendung des Sicherheitszuschlags bestätigt für Unterkunftskosten im Jahr 2014 durch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 34; BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, BSGE 127, 214, juris Rn. 30; ob der Sicherheitszuschlag nach Einführung einer Dynamisierung der wohngeldrechtlichen Höchstbeträge ab dem Jahr 2020 weiterhin erforderlich ist, ist bislang offen: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.9.2022, L 14 AS 494/19, juris Rn. 79 f.). Die Höhe des Wohngelds richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Bruttokaltmiete und dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder (§ 4 WoGG). Angesetzt wird die tatsächlich gezahlte Miete, allerdings nur bis zu einem nach § 12 i.V.m Anlage 1 WoGG festgelegten Höchstbetrag, der nach der Zahl der Haushaltsmitglieder und der für die Gemeinde geltenden Mietenstufe gestaffelt ist. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich nach dem Mietenniveau. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in der fraglichen Gemeinde vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 51). Der Höchstbetrag nach § 12 Abs. 1 WoGG i.V.m. Anlage 1 betrug im Jahr 2022 bei vier Haushaltsmitgliedern in der für Hamburg geltenden Mietenstufe VI 995 Euro. Zuzüglich des Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % ergeben sich monatlich 1.094,50 Euro, d.h. jährliche Unterkunftskosten in Höhe von 13.134 Euro. (bbb) Offenbleiben kann mangels Entscheidungserheblichkeit, ob die Wohngeldmethode auch im Besoldungsrecht nur eine nachrangige Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt. Es fehlt an einer Entscheidungsrelevanz, da die Werte des 95. Perzentils der anerkannten Unterkunftskosten, die ggf. vorrangig heranzuziehen wären, geringfügig höher liegen und der vorliegend festgestellte Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot auch mit den höheren Werten des 95. Perzentils im Rahmen der Gesamtabwägung nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldungsrechtslage führt [siehe unten 2. b) aa) (5)]. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich jedenfalls nicht, dass das Abstellen auf Wohngeldhöchstbeträge generell eine schlüssige und realitätsgerechte Methode zur Erfassung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Wohngeldhöchstbeträge bislang lediglich genutzt, um den relativen Mehrbedarf einer Familie mit drei Kindern bei den Unterkunftskosten zu ermitteln und sah für die Ermittlung des relativen Kostenunterschiedes die damals bestehende Auflösung in 50-Euro-Schritten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit als nicht hinreichend genau an (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 49). Umgekehrt hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) nicht übernommen, sondern das ihm von der Bundesagentur für Arbeit übermittelte 95. Perzentil der Unterkunftskosten zugrunde gelegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59). Grundsätzliche Zweifel an der uneingeschränkten Eignung der Wohngeldmethode ergeben sich daraus, dass die Wohngeldhöchstbeträge schon von ihrer Funktion her nicht darauf abzielen, angemessene Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung zu bestimmen. Deshalb gilt die Wohngeldmethode in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als ultima ratio bei der Bestimmung angemessener Unterkunftskosten; für sich genommen werden die Höchstbeträge nicht als realitätsgerecht eingeschätzt und nur unter Hinzunahme des Sicherheitszuschlages akzeptiert. Das Wohngeld ist von vornherein nur als Zuschuss konzipiert; die Höchstbeträge des § 12 WoGG erheben nicht den Anspruch, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 27 f.). Der hohe Grad an Abstraktion bei den Mietenstufen sorgt zudem dafür, dass die örtlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes nur sehr pauschal erfasst werden können. Zwar erlaubt auch der Bundesgesetzgeber nach § 22c Abs. 1 SGB II den Kreisen und kreisfreien Städten, zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Satzung nach § 22a SGB II auf die Wohngeldhöchstbeträge zurückzugreifen. Doch dies darf wiederum nur hilfsweise nach erfolgloser Ausschöpfung anderer Erkenntnisquellen wie z.B. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken geschehen (vgl. BeckOGK/Lauterbach, 1.3.2019, SGB II § 22c Rn. 4; BeckOK SozR/Breitkreuz, 75. Ed. 1.12.2024, SGB II § 22c Rn. 2). Zudem könnte sich als problematisch erweisen, dass die Anpassung der Wohngeldhöchstbeträge trotz der inzwischen gesetzlich verankerten Dynamisierungsformel einen erheblichen Zeitverzug aufweist. Nach § 43 Abs. 4 WoGG in der Fassung vom 30. November 2019 (BGBl. I, S. 1877) werden die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 WoGG) am 1. Januar 2022 und dann alle zwei Jahre zum 1. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2022 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WoGG maßgeblich, die im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2018 eingetreten ist. Sofern außergewöhnliche Steigerungen im Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland für das zu prüfende Besoldungsjahr oder auch im Vorjahr vorhanden wären, wären diese noch nicht in den für das zu prüfende Besoldungsjahr geltenden Höchstbeträgen abgebildet. Ein gewisser zeitlicher Verzug ist zwar auch anderen Methoden zur Bestimmung von angemessenen Unterkunftskosten immanent (vgl. § 22c Abs. 2 SGB II zu Satzungen/Verordnungen; BSG, Urt. v. 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, BSGE 125, 29, juris Rn. 16 f. zu behördlichen Konzepten). Während im Sozialrecht der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, zeitnah zu reagieren, um unvorhergesehene höhere Bedarfe zu decken (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 84 f.), werden kurzfristig höhere Kosten bei Abstellen auf die Wohngeldhöchstbeträge des jeweiligen Besoldungsjahres auch ex post schon gar nicht sichtbar, obwohl sie vorhanden waren. Offenbleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern – wie hier neben Hamburg auch Niedersachen und Schleswig-Holstein – bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 229). Auch wenn dies vorliegend keine Ergebnisrelevanz haben dürfte, da sowohl in Hamburg als auch im vom Besoldungsgesetzgeber in die Betrachtung einbezogenen Umland die Mietenstufe VI zugrunde gelegt wird, dürfte es nicht entscheidend für die Wahl der Wohngeldmethode sprechen, dass andere Methoden zur Ermittlung angemessener Wohnkosten nicht ebenso einfach die Ermittlung der Wohnkosten des Hamburger Umlandes zulassen (so aber Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.). Nicht zu entscheiden ist weiter, ob das selektive Abstellen auf die Lage im Umland nur bei den Wohnkosten und nicht bei anderen Bedarfspositionen wie z.B. Kinderbetreuung zulässig ist und welche Konsequenzen sich ggf. für die Schlüssigkeit des gesetzgeberischen Ansatzes insgesamt ergeben. Es ist allerdings fraglich, ob diese Erwägungen geeignet sind, den weiten Spielraum des Besoldungsgesetzgebers bei der Wahl einer realitätsgerechten und schlüssigen Methode dahingehend zu begrenzen, dass das Heranziehen der Wohngeldhöchstbeträge zuzüglich des Sicherheitszuschlags wiederum nur als ultima ratio erfolgen darf. Jedenfalls ein Optimierungsgebot bei der Auswahl unter mehreren realitätsgerechten und schlüssigen Methoden dürfte vorliegend nicht bestehen. So ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5. 2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; ähnlich bei Bestimmung des Existenzminimums: BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 80). (ccc) Da auch unter Zugrundelegung der von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95. Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten von einer im Ergebnis von einer verfassungsmäßigen Besoldung [siehe unten 2. b) aa) (5)] auszugehen wäre, kann auch offenbleiben, ob diese gegebenenfalls vorrangig heranzuziehenden Werte verwertbar sind. Dennoch dürften die von der Beklagten geäußerten Bedenken im Ergebnis nicht überzeugen. Zum einen bemängelt die Beklagte, dass in Hamburg die Kosten für die öffentlich-rechtliche Unterbringung auf Gebührenbasis nicht aus der Statistik herausgerechnet werden könnten. Die Gebührenerhebung pro Kopf im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung führt in Hamburg tatsächlich zu erheblichen Verzerrungen der Wohnkostenstatistik, denen in früheren Vorlageentscheidungen des Verwaltungsgerichts durch das Herausfiltern von Bedarfsgemeinschaften mit dem Merkmal „Fluchtmigration“ begegnet worden ist (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 129; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, Rn. 79). Unabhängig davon, ob und inwieweit die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten zutreffen, wurde diesen sämtlich durch die zuletzt von der Kammer eingeholte Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit vom 14. Oktober 2024 begegnet. So hat die Kammer aus der Wohnkostenstatistik diejenigen Haushalte herausfiltern lassen, für die laufende Kosten der Unterkunft aber keine Betriebskosten bzw. Heizkosten anerkannt bzw. vom Jobcenter gemeldet wurden. Eine solche Konstellation liegt bei der statistischen Erfassung der Gebühren der öffentlich-rechtlichen Unterkunft vor: Hier wird lediglich der Gebührensatz als laufende Unterkunftskosten erfasst; Heiz- und Betriebskosten werden dort nicht gesondert gemeldet, sondern sind gewissermaßen in der Gebühr enthalten. Dass damit umgekehrt eine statistisch signifikante Anzahl an Bedarfsgemeinschaften außerhalb der öffentlich-rechtlichen Unterbringung herausgefiltert würde, ist weder vorgetragen noch nach Einschätzung der Kammer wahrscheinlich. Auf Grundlage dieser Sonderauswertung ergeben sich für das 95. Perzentil der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern im Jahr 2022 laufende Unterkunftskosten in Höhe von 910 Euro monatlich und Betriebskosten in Höhe von 270 Euro monatlich (insgesamt 1.180 Euro monatlich, 14.160 Euro jährlich). Eine zusätzliche Selektion nach den Merkmalen „Fluchtmigration“ und „Staatsangehörigkeit Ukraine“ ist demgegenüber nicht erforderlich und würde umgekehrt zu einer unzulässigen Verkleinerung der Datengrundlage führen, da auf diese Weise Personen außerhalb der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von der Betrachtung ausgenommen würden. Soweit aber für Bedarfsgemeinschaften mit diesen Merkmalen Wohnkosten außerhalb von öffentlicher Unterbringung gemeldet werden, ist das ein zu berücksichtigender Faktor. Insoweit besteht kein Unterschied zu den Kosten anderer Bedarfsgemeinschaften. Dem Einwand, dass das 95. Perzentil der Unterkunftskosten mit dem 95. Perzentil der Betriebskosten nicht addiert werden dürfe, ist entgegenzusetzen, dass dieses Vorgehen dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts entspricht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 juris Rn. 141, 144 ff.; so auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, BVerwGE 160, 1, juris Rn. 188; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 177; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 127; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 76 ff., 88; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 220; VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 79; anders jedoch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 120; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 108). Dies dürfte maßgeblich vor dem Hintergrund der von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabe zu sehen sein, dass die Herangehensweise von dem Ziel bestimmt sein muss, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52). (cc) Ferner sind angemessene Heizkosten zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB II). Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30; BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz nach BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223). Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht nach der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, BSGE 114, 1, juris Rn. 22). Heranzuziehen ist der Heizspiegel des jeweiligen Jahres, für das die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmt werden soll (VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 81 m.w.N.; vgl. auch. OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 179). Als für einen 4-Personen-Haushalt angemessen ist vorliegend eine Wohnfläche von 90 qm zugrunde zu legen (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 137; anders noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17, juris Rn. 82). Denn dies ist der Wert, der sich aus der von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank herausgegebenen Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg in ihrer jeweils gültigen Fassung als Obergrenze einer förderfähigen Wohnung für einen Haushalt von vier Personen ableiten lässt (S. 27 der Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg „Neubau von Mietwohnungen 1. Förderweg“, Fassung für die Zeit ab dem 1. Januar 2020, abrufbar unter https://www.ifbhh.de/api/services/attachments/F%C3%B6rderrichtlinie_Mietwohnungsneubau_1._F%C3%B6rderweg_.pdf?id=b9c/d4b/d76f2b6ff2.pdf, zuletzt abgerufen am 26.3.2025). Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 18; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von §§ 22a, 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt worden sind (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 137). Danach sind für das Jahr 2022 Heizkosten in Höhe von 2.331,90 Euro (25,91 Euro/qm x 90 qm) in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. (dd) Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber in § 28 SGB II über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64). Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II in der Fassung vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Zu berücksichtigen sind damit grundsätzlich Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie entsprechende Veranstaltungen von Tageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II), für den persönlichen Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3, 3a SGB XII und Anlage), für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden (§ 28 Abs. 4 SGB II), für eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II), für eine Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II) sowie für die Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten (§ 28 Abs. 7 SGB II). Pauschaliert werden gesetzlich lediglich Aufwendungen für den persönlichen Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Anlage) sowie für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II) erfasst; teilweise können ergänzend weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden (vgl. § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65). Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser nach dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen; fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142). Dies zugrunde gelegt ist für die Vergleichsbetrachtung ein Bedarf für Bildung und Teilhabe in Höhe von 1.533,93 Euro einzubeziehen [dazu (fff)]. Diese Beträge ergeben sich aus den Einzelposten für den persönlichen Schulbedarf [dazu (aaa)], die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben [dazu (bbb)], die Mittagsverpflegung in den Schulen [dazu (ccc)], eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten an Schulen oder Kitas [dazu (ddd)] sowie für Lernförderung [dazu (eee)]. (aaa) Für den persönlichen Schulbedarf ist entsprechend der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnung der gesetzlich vorbestimmte Pauschalbetrag in Höhe von 156 Euro (Anlage zu § 34 SGB XII) heranzuziehen. Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.). Dies ergibt einen anzuerkennenden Jahresbedarf in Höhe von 104 Euro je Kind (156 Euro x 12/18) bzw. für beide Kinder der vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Gesamtbetrag in Höhe von 208 Euro. (bbb) Hinzuzurechnen sind ferner die nach § 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II pauschal für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder aller Altersstufen angesetzten Bedarfe in Höhe von 15 Euro pro Kind monatlich, d.h. in Höhe von 180 Euro pro Kind jährlich. Das ergibt einen anzusetzenden Posten in Höhe von insgesamt 360 Euro. (ccc) Für die Bedarfe einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ergibt sich das Folgende: Für die Verpflegung in der Kindertagesbetreuung sind – in Abweichung zu den Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 22/8848, S. 35; Bü-Drs. 22/12727, S. 37) – keine Kosten in Ansatz zu bringen. Denn eine Mittagsverpflegung wurde nach den Angaben der Beklagten allen Familien kostenfrei zur Verfügung gestellt und nicht nur jenen, die Leistungen der Grundsicherung bezogen. Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend bei der Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69). Für die Mittagsverpflegung in der Schule ist für die Vergleichsbetrachtung ein Jahresbetrag in Höhe von 822,72 Euro anzusetzen. Die Aufwendungen sind (überhaupt) zu berücksichtigen, weil sie nicht nur im Ausnahmefall, sondern – wie die Beklagte ausgeführt hat – von 80,67 % der potentiell Leistungsberechtigten geltend gemacht worden sind. Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25. September 2024 als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141). Dies ergibt auf Grundlage der Mitteilung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 411,36 Euro pro Kind (617,04 Euro x 12/18), d.h. von insgesamt 822,72 Euro für zwei Kinder. (ddd) Für Ausflüge und Klassenfahrten sind für zwei Kinder insgesamt 143,21 Euro zu berücksichtigen. (i) Bei Ausflügen anzusetzen sind lediglich die Kosten für Schulausflüge eines Kindes. Eine Kostenerstattung für Schulausflüge haben im Jahr 2022 nur 11,97 % der Anspruchsberechtigten in Anspruch genommen (4.371 von 36.512 anspruchsberechtigten Kindern). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich aufgrund dieser geringen Inanspruchnahme grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Bedarf im fraglichen Jahr (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259), wobei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest bisher kein Prozentwert zu entnehmen ist, ab dem von einem Ausnahmefall auszugehen ist. Zur Bewertung der Frage, ob die Häufigkeit der Inanspruchnahme des Bedarfs seine Einbeziehung gebietet, ist im Ausgangspunkt jedoch auch zu berücksichtigen, dass bei der vorliegend zugrunde gelegten Vergleichsfamilie mit zwei Kindern die statistische Wahrscheinlichkeit einer zumindest 1-fachen Betroffenheit höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass ein (singulär betrachtetes) Kind den Bedarf in Anspruch nimmt. Mit der Berücksichtigung dieses Umstandes und gegebenenfalls der Kosten für ein Kind kann sichergestellt werden, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (zu diesem Ziel: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 52). Die Wahrscheinlichkeit bei einem Haushalt mit zwei Kindern, dass mindestens ein Kind einen Bedarf für einen Schulausflug hat, liegt schon bei 22,51 % und macht daher eine einfache Berücksichtigung des Bedarfs erforderlich. Nach den Angaben der Beklagten sind für Schulausflüge pro Fall 44,17 Euro entstanden, d.h. gewichtet 29,45 Euro (44,17 Euro x 12/18). Dagegen stellen Kosten für Ausflüge in der Kindertagesbetreuung im Jahr 2022 einen atypischen Bedarf dar, der nicht einmal für ein Kind zu berücksichtigen ist. Die Fallzahlen für die Inanspruchnahme der Kostenerstattung für Ausflüge in Kita und Hort sind mit 77 Fällen im Vergleich zur Gruppe der Anspruchsberechtigten im Alter von 0 bis unter 14 Jahren (46.398) derart niedrig, dass eine Anrechnung als typischer Bedarf nicht einmal für ein Kind in Betracht kommt. Mit einer Inanspruchnahme durch weniger als 0,2 % der Leistungsberechtigten stellte dieser Bedarf im Jahr 2022 deutlich eine außergewöhnliche Lebenssituation dar. (ii) Für Klassenfahrten werden 113,76 Euro angesetzt. Dies ist der anteilige Wert, wie er sich bei einer Anrechnung der von der Beklagten insofern allein mitgeteilten Daten über die Gesamtzahl der Leistungsberechtigten und die im Jahr 2022 in der Grundsicherung angefallenen Gesamtkosten für Klassenfahrten errechnet. Dies entspricht zwar nicht dem von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Ansatz zur sachgerechten Erfassung dieses Bedarfs, der sich stattdessen maßgeblich an der Quote der tatsächlichen Inanspruchnahme orientieren würde (was im vorliegenden Fall vermutlich einen höheren anzusetzenden Betrag zur Folge hätte). Da die Beklagte allerdings mitgeteilt hat, dass die Sozialbehörde diesbezüglich über keine Erkenntnisse verfüge und auch nicht ersichtlich ist, wie diese nachträglich noch anderweitig ermittelt werden könnten, werden die für den Bedarf Klassenfahrten übernommenen Gesamtkosten hilfs- und näherungsweise auf sämtliche Leistungsberechtigte umgelegt und gewichtet berücksichtigt. Dies ergibt pro Kind 56,88 Euro (85,33 Euro x 12/18), d.h. 113,76 Euro für zwei Kinder. Dennoch weist die Kammer darauf hin, dass der Gesetzgeber bei fehlenden Angaben der Kosten pro Fall einen anderen schlüssigen und realitätsgerechten Ansatz zur Erfassung dieses Bedarfs zu entwickeln haben dürfte. Das Bundesverfassungsgericht fordert zur Ermittlung eines realitätsgerechten Wertes die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67 a.E.). Da in jedem zu betrachtenden Jahr nur eine Teilgruppe der Leistungsberechtigten überhaupt an einer Klassenfahrt teilnimmt, müsste eben auf diese Gruppe und nicht die Gesamtheit der Leistungsberechtigten abgestellt werden. Das würde pro Klassenfahrt zu deutlich höheren Kosten führen. Gleichzeitig dürfte ein schlüssiges Konzept allerdings wohl auch in Rechnung stellen, dass nicht in jedem Jahr jeweils eine Klassenfahrt für jeden Leistungsberechtigten stattfindet. (eee) Die Bedarfe Lernförderung und Schülerbeförderung sind vorliegend nicht zu berücksichtigen. Dies folgt allerdings nicht bereits aufgrund pauschaler Wertungen zu deren Ausnahmecharakter, sondern als Ergebnis einer konkreten Betrachtung der Bewilligungspraxis. (i) Die Bedarfe Lernförderung und Schülerbeförderung können nicht aufgrund pauschaler Wertungen unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 150). § 28 SGB II gibt vor, welche Bedarfe für Bildung und Teilhabe grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Vorschrift enthält dagegen keine Wertung, welche dieser Bedarfe typisch und welche außergewöhnlichen Lebenssituationen zuzuordnen sind. Auch gibt das Bundesverfassungsgericht vor, dass für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant sind. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Dass das Bundesverfassungsgericht in der konkreten Entscheidung nicht auf die Bedarfsposten Lernförderung und Schülerbeförderung eingegangen ist, steht deren Berücksichtigung schon deshalb nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung lediglich Bedarfe aufgezählt hat, die zu berücksichtigen sein „dürften“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Dass andere Bedarfe unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Empfängerinnen und Empfängern unberücksichtigt bleiben müssen, ist der Entscheidung im Gegenschluss nicht zu entnehmen. Zwar dürfte eine gewisse Vermutung dafür bestehen, dass Lernförderung zum Ausgleich individueller Lern- oder Entwicklungsrückstände oder Schülerbeförderung für Kinder in bestimmten Wohnlagen an Merkmale anknüpfen, die nur bei einem Teil der Kinder vorhanden sind. Auch könnte das vom Bundesverfassungsgericht genannte Merkmal des „auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten[en]“ Bedarfs normativ zu bestimmen sein. Eine Nichtberücksichtigung eines Bedarfs kommt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn zusätzlich der Bedarf „tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt“ wird. Dies erfordert nach Auffassung der Kammer eine Auswertung der tatsächlichen Bewilligungspraxis. Zur Erfassung dieser tatsächlichen Inanspruchnahme, nach der sich in einem ersten Prüfungsschritt bestimmt, ob ein Bedarf zu berücksichtigen ist oder nicht, ist die verhältnismäßige Inanspruchnahme des Bedarfs von Lernförderung und Schülerbeförderung an der Zahl der potentiell Leistungsberechtigten, d.h. der Schülerinnen und Schüler im Alter von 6 bis 17 Jahren (so auch oben bei der Verpflegung in den Schulen), und nicht an der Zahl aller minderjährigen Grundsicherungsberechtigten zu bemessen. Der Umstand, dass nicht Kinder aller Altersstufen potentiell leistungsberechtigt sind, ist (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 150). (ii) Die Kosten der Schülerbeförderung bleiben bei konkreter Betrachtung der Inanspruchnahme außer Betracht. Den Bedarf Schülerbeförderung haben nur 9,36 % der Leistungsberechtigten in Anspruch genommen (3.417/36.512; Altersgruppe 6-18). Damit handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine außergewöhnliche Lebenssituation. Vorliegend ist auch nicht die Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, dass eines von zwei Kindern den Bedarf geltend macht. Da die beiden Kinder in der Bedarfsgemeinschaft denselben Wohnort haben, könnte allenfalls die Annahme unterschiedlicher Schulorte mit deutlich unterschiedlichen Entfernungen zum Wohnort eine andere Wahrscheinlichkeitsverteilung rechtfertigen. Da hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, bleibt es bei der Nichtberücksichtigung dieses Bedarfs als einer außergewöhnlichen Lebenssituation. (iii) Der Bedarf Lernförderung ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich jedoch nicht aus dem Umstand, dass es sich aufgrund geringer Inanspruchnahme um einen außergewöhnlichen Bedarf gehandelt hätte (so noch die Entwurfsbegründung Bü-Drs. 22/12727, S. 36 sowie die Stn. d. Bekl. v. 13.9.2024; vgl. hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 182). Unter Würdigung des neuen Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Januar 2025 ist jedoch davon auszugehen, dass die den Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern gewährten Leistungen zur Lernförderung gleichermaßen auch den Familien der Beamtinnen und Beamten kostenlos gewährt werden: Für alle Schülerinnen und Schüler wird in Hamburg schulische Lernförderung unter den Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 1 HmbSG i.V.m. der Verordnung über die besondere Förderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 45 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 22. September 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 405) gewährt. Für Familien in der Grundsicherung werden die Kosten dafür aus Bundesmitteln des Bildungs- und Teilhabepakets bestritten. Die übrigen Familien erhalten die Leistungen der Lernförderung nach Auskunft der Beklagten ebenfalls kostenlos; die Finanzierung erfolgt aus dem Landeshaushalt. Nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten werden den Kindern von Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern über die beschriebene schulische Lernförderung hinausgehende individuelle Leistungen nach § 28 Abs. 5 SGB II für Lernförderung nicht gewährt. (fff) Damit ergibt sich für Bildung und Teilhabe insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.533,93 Euro. Einzelposten Schulbedarf 208 Euro Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 360 Euro Mittagsverpflegung 822,72 Euro Ausflüge und Klassenfahrten 143,21 Euro Summe 1.533,93 Euro (ee) Mehrbedarfe für besondere Lebensumstände, die nach § 21 SGB II geltend gemacht werden können, sind vorliegend nicht in Ansatz zu bringen. Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob diese – in den vorliegenden Entwurfsbegründungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers nicht erkennbar berücksichtigten – Mehrbedarfe allgemein als „atypische“ Sonderfälle bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus zum Besoldungsvergleich vernachlässigt werden können (in diese Richtung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 173 – „atypische Sondersituationen“). Denn nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 16. Januar 2024 fallen die Mehrbedarfe auch nach den tatsächlichen Zahlen für das Jahr 2022 nicht typischerweise, sondern bloß atypischerweise für die hier in den Blick zu nehmenden Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern an. Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 93 m. Verw. auf VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259; anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246). Selbst der für die vorliegende Vergleichsbetrachtung insbesondere potentiell einschlägige Posten „Zusammenfassung Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ wird nur bei 9,05 % (2022) der Bedarfsgemeinschaften gewährt. Andere Mehrbedarfe, wie jene für Alleinerziehende, scheiden bei der vorliegend zu betrachtenden Familie aus zwei Elternteilen und zwei Kindern von vornherein aus. (ff) Zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus sind ferner sonstige Vergünstigungen und Sozialtarife in Ansatz zu bringen, die Grundsicherungsberechtigten im Gegensatz zur übrigen Allgemeinheit zugutekommen. Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.). Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70). Zur Erfassung dieser geldwerten Vorteile zieht die Kammer die von dem Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber erstmals in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 dargestellte (Bü-Drs. 22/8848, S. 35-37) und in dem Entwurf zum Besoldungsstrukturgesetz fortgeschriebene (Bü-Drs. 22/12727, S. 38-41) Berechnungsgrundlage heran. Denn diese stellt sich jedenfalls zur näherungsweisen Bestimmung des mindestens anzusetzenden Geldwerts der betreffenden Vorteile im Großen und Ganzen als hinreichend schlüssig dar. Dem Grunde nach nachvollziehbar erscheint insbesondere die Einbeziehung der dort genannten Vergünstigungen, die Grundsicherungsberechtigten neben dem Regelleistungsbezug (anrechnungsfrei) zugutekommen, nämlich die gesetzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die kostenlose Kita-Betreuung von mehr als fünf Stunden, die gesetzliche Ermäßigung bei der Rezeptgebühr, die Ermäßigung auf alle HVV-Zeitkarten, die ermäßigten Gebühren in den Bücherhallen Hamburg sowie die ermäßigten Eintrittspreise für das Planetarium, die städtischen Museen, die Theater und die Staatsoper und die kostenfreie Schuldnerberatung (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 156). Die konkrete Erfassung und Bezifferung dieser Posten überzeugt jedoch nicht in allen Einzelheiten bzw. fügt sich methodisch nicht reibungsfrei in die übrige Vergleichsbetrachtung ein. Es sind daher einzelne Berechnungsansätze zu korrigieren oder zu präzisieren. (aaa) Zur Erfassung des insofern relevanten Betrags für die Zuzahlung zur Rezeptgebühr gilt Folgendes: Die Belastungsgrenze für die Zuzahlung zur Rezeptgebühr beträgt nach § 62 Abs. 1, 2 SGB V bei Versicherten, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zwei Prozent des Jahresbetrags des Regelsatzes für die Regelbedarfsstufe 1 nach § 20 Absatz 2 SGB II i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII. Der Regelsatz betrug in 2022 449 Euro monatlich bzw. 5.388 Euro jährlich. Auf dieser Grundlage hatten die Leistungsempfängerinnen und -empfänger für die Bedarfsgemeinschaft Zuzahlungen in Höhe von 107,76 Euro im Kalenderjahr zu leisten. Zur Ermittlung der realen Vergünstigung gegenüber Familien ohne Grundsicherungsbezug wurde verglichen, wie hoch deren jährliche Ausgaben für Rezepte sind. Dabei hat die Entwurfsbegründung zum Besoldungsstrukturgesetz auf die im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zugrunde gelegten Ausgaben der Familien mit geringem Einkommen zurückgegriffen. Dabei handelt es sich noch um einen hinreichend plausiblen und realitätsgerechten Ansatz. Nach Erläuterung der Beklagten basieren die zugrunde gelegten Rezeptausgaben auf Erhebungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018. Die Daten der EVS 2023 liegen dagegen noch nicht vor. Allerdings sind abweichend von der Methode in der Entwurfsbegründung die Rezeptausgaben für die Kinder der Vergleichsfamilie nach Altersstufen gewichtet einzustellen; die Beklagte hat eine entsprechende Auskunft erteilt. Danach ergibt sich ein monatlicher Mittelwert für Erwachsene i.H.v. 3,71 Euro (Bü-Drs. 22/12727, S. 39); für zwei Erwachsene demnach 7,42 Euro. Aufs Jahr gerechnet sind dies 89,04 Euro. Weiter anzusetzen sind monatliche Mittelwerte für Kinder verschiedener Altersstufen (0 bis unter 6 Jahre: 1,72 Euro; 6 bis unter 14 Jahre: 1,77 Euro; 14 bis unter 18 Jahre: 3,27 Euro), d.h. gewichtet 2,09 Euro. Für zwei Kinder sind 4,18 Euro anzusetzen, aufs Jahr berechnet 50,16 Euro. Insgesamt ergeben sich 139,20 Euro für die vierköpfige Familie. Pro Jahr beträgt die Ersparnis für die Bedarfsgemeinschaft 31,44 Euro (139,20 Euro - 107,76 Euro). (bbb) Bei der konkreten Berechnung der Ersparnis für die Nutzung des Angebots der Bücherhallen Hamburg durch die jeweils vierköpfige Vergleichsfamilie ist für beide Elternteile auf die Gebühren für Erwachsene ab 27 Jahren abzustellen und nicht – wie in der Entwurfsbegründung (Bü-Drs. 22/12727 S. 40) – anzunehmen, dass ein erwachsenes Haushaltsmitglied unter 27 Jahre alt ist. Denn der Mindestabstand zur Grundsicherung muss auch in den Fällen gewährleistet sein, in denen die Beamtinnen und Beamten und ihre Ehegatten älter als 27 Jahre sind. Zudem ist weder durch die Entwurfsbegründungen noch durch die Beklagte die Annahme plausibilisiert worden, dass ein Elternteil der Vergleichsfamilie unter 27 Jahren alt ist. Weiter ist die Gebühr für Kinder nach Altersstufen gewichtet zu ermitteln. Für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger entstehen dabei Kosten in Höhe von 40 Euro jährlich; insoweit sind 20 Euro pro Erwachsenen zu veranschlagen, da den Kindern eine kostenfreie Nutzung ermöglicht wird. Für die Vergleichsfamilie sind dagegen 89,34 Euro zu veranschlagen. Für einen Erwachsenen sind jeweils 40 Euro jährlich einzubeziehen, für ein Kind gewichtet 4,67 Euro (Kinder 0 bis 7 Jahre, 8 Jahre insgesamt: 3 Euro; Kinder 8 bis 17 Jahre,10 Jahre insgesamt: 6 Euro). Daraus ergibt sich eine Ersparnis von 49,34 Euro. (ccc) Die Ermittlung des Vorteils von Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr in den Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 22/12727, S. 39; Bü-Drs. 22/8848, S. 36) begegnet auch nach Erläuterung durch die Beklagte weiterhin methodischen Bedenken. Danach erfasse der HVV nur die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer und die Zahl der abgerechneten Sozialkarten und es lägen keine anderen belastbaren Informationen über die Verteilung der Sozialtickets in den Familien vor. Auch vor diesem Hintergrund bleibt zu konstatieren, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich um eine realitätsgerechte Annahme handelt, aus dem Verhältnis der Zahl der tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der Ermäßigung zur Zahl der potentiell berechtigten Grundsicherungsempfänger zu schließen (ca. ¼), dass die Ermäßigung nur einmal für den vierköpfigen Haushalt anzusetzen ist. Dass der Besoldungsgesetzgeber oder die Beklagte versucht hätten, die Annahme über Einholung statistischer Auswertungen zum Nutzungsverhalten des ÖPNV zu plausibilisieren, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dennoch legt das Gericht mangels anderer Erkenntnisse im Ausgangspunkt den Betrag von jährlich 276 Euro zugrunde (monatliche Ersparnis i. H. v. 23 Euro pro Sozialticket x 12). Mindernd zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Jahr 2022 allen Nutzerinnen und Nutzern für drei Monate das sog. 9-Euro-Ticket zur Verfügung gestanden hat (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/tipps-fuer-verbraucher/faq-9-euro-ticket-2028756, zuletzt abgerufen am 24.9.2024). Damit reduziert sich die Ersparnis aufgrund des Sozialtickets auf 207 Euro (23 Euro x 9). (ddd) Für die Kinderbetreuung sind Vorteile in Höhe von insgesamt 1.273,32 Euro zu berücksichtigen. (i) Auch hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten lässt sich der methodische Ansatz des Besoldungsgesetzgebers, die Kosten ihrer Höhe nach nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼; vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II vereinbaren, die (Gesamt-)-Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67; so auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 274). Soweit die Beklagte eine gegenteilige Auffassung vertritt, findet dies keine Stütze in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, dass ein gewichteter Durchschnitt zu bilden ist, wenn bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen, lässt sich nicht auf die Vorgehensweise der Beklagten übertragen. Aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass zunächst zu überprüfen ist, ob ein Bedarf typisch ist. Bei der Inanspruchnahme durch ein Viertel der Leistungsberechtigten, wie hier für Kinderbetreuungskosten von der Beklagten vermutet, dürfte dabei von einem typischen Bedarf auszugehen sein. Sofern aber ein Bedarf typisch ist, werden die Kosten vollständig (d.h. die Gesamtkosten im Verhältnis zur Zahl der tatsächlichen Inanspruchnahme) berücksichtigt und anschließend, soweit erforderlich, nach Altersstufen gewichtet. Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber beispielsweise bei der Berechnung der Kosten für die Verpflegung in Schulen die Kosten pro Kind richtigerweise nicht noch mit dem Grad der Inanspruchnahme des Verpflegungsangebots multipliziert (Bü-Drs. 22/12727, S. 37 f.). (ii) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 zuletzt vorgetragen hat, dass entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 22/12727, S. 39 f.), d.h. in Abkehr vom Ansatz des Gesetzgebers, und entgegen den eigenen früheren Stellungnahmen in diesem und parallelen Verfahren, Kinderbetreuungskosten überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen seien, folgt die Kammer dem nicht. Eine Vergünstigung ist entgegen der Auffassung der Beklagten schon nicht deswegen außer Betracht zu lassen, weil sie – wie die Kinderbetreuung nach § 6 KibeG – nicht bedingungslos gewährt wird, sondern antragsgebunden ist und das Vorliegen ihrer Voraussetzungen im Einzelfall gesondert geprüft wird. Denn auch die Leistungen im Grundsicherungsrecht wie z.B. diejenigen nach § 28 SGB II werden – soweit sie nicht pauschaliert gewährt werden – nur nach Geltendmachung und individueller Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt. Die Kammer folgt der Beklagten auch nicht darin, dass sozial bedingte oder pädagogische Bedarfe für Kinderbetreuung nach § 6 Abs. 3 KibeG bei Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern von der Betrachtung auszunehmen seien. Der Umstand, dass dieser Bedarf stärker auf Seiten der Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger anfällt, führt nicht zum Ausschluss. Denn immerhin bei 23,1 % aller Kinder mit diesem Bedarf waren dem Grunde nach Elternbeiträge zu erheben (1.142 / 4.949). Es ist also weder abstrakt noch auf Grundlage der statistischen Werte unwahrscheinlich, dass ein entsprechender Bedarf auch bei der zu vergleichenden Beamtenfamilie vorliegt. Der Hinweis der Beklagten, dass von einer Kostenbeteiligung in letzteren Fällen ganz oder teilweise abgesehen werden könne, führt dabei nicht weiter, da die Beklagte nicht dargelegt hat, ob und in wie vielen Fällen von dieser Ermessensvorschrift Gebrauch gemacht worden ist. Auch die Gruppe der Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger, denen aufgrund einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein Anspruch auf eine mehr als fünfstündige Kinderbetreuung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 KibeG zusteht, ist nicht von der Betrachtung auszunehmen. Denn auch wenn diesen Personen die Möglichkeit eröffnet ist, in einem gewissen Rahmen einen teilweise anrechnungsfreien Hinzuverdienst zu den Sozialleistungen zu erzielen (vgl. § 11b Abs. 3 SGB II), verbleibt es dabei, dass diese der Gruppe der Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger angehören und im Vergleich zu den Beamtinnen und Beamten einen finanziellen Vorteil bei der Kinderbetreuung erhalten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich im Übrigen nicht, dass nur solche Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger in den Vergleich einzubeziehen wären, die nicht erwerbstätig sind. So wird nach dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts bei anderen Bedarfsarten, die nach ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme bewertet werden, auch nicht zwischen den Grundsicherungsempfängern mit oder ohne zusätzliches Einkommen differenziert (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50-71). Überdies hat die Beklagte nicht mitgeteilt, ob und ggf. wie viele Kinder von Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern – neben den genannten Fällen des dringenden sozial bedingten oder pädagogischen Bedarfs (3.807 Kinder, § 6 Abs. 3 KibeG) und der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern (1.555 Kinder, § 6 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 und 2 KibeG) – wegen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme oder eines Deutsch-Sprachkurses (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 und 4 KibeG) oder wegen einer (drohenden) Behinderung (§ 6 Abs. 4 KibeG) Anspruch auf eine mehr als fünfstündige Betreuung haben. Soweit dieselbe Leistung – wie hier eine mehr als fünfstündige Kinderbetreuung (§ 6 Abs. 2 bis 4 KibeG) – auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls nicht, dass diese verschiedenen Anspruchsgrundlagen gesondert zu bewerten wären. Vielmehr ist die Inanspruchnahme des Bedarfs insgesamt zu erfassen. Die von der Beklagten mitgeteilten Zahlen widerlegen die oben wiedergegebene Annahme aus den Gesetzesentwürfen nicht, nach der ein Viertel der potentiell Leistungsberechtigten die kostenfreie Betreuung im Umfang von über fünf Stunden in Anspruch genommen hat. Sie bestätigen dies eher. Die beiden von der Beklagten mitgeteilten Fallgruppen ergeben insgesamt 5.362 Kinder von Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern (3.807 + 1.555), für die genannte Betreuung in Anspruch genommen wird. Setzt man diese ins Verhältnis mit der – mit dem Ansatz der Entwurfsbegründung bei der Kinderbetreuung nicht vollständig kongruenten – Gruppe der Leistungsberechtigten in den ersten 6 Lebensjahren im Jahr 2022 (21.211), ergibt sich ein Grad der Inanspruchnahme der mehr als fünfstündigen Betreuung von 25,28 %. (iii) Mangels einer methodischen Rechtfertigung für die Reduktion der Teilnahmebeiträge um ¼ legt die Kammer die vollen Kosten einer achtstündigen Betreuung zweier Kinder zugrunde (VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 202 f.). Der Stellungnahme der Beklagten folgend, wird der Vorteil anhand der konkreten zu vergleichenden Familien – d.h. einer Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern und einer Beamtenfamilie andererseits – ermittelt (anders noch Bü-Drs. 22/12727, S. 40; Bü-Drs. 22/8848, S. 37: durchschnittlicher Beitragssatz aus 2019). Das Gericht legt dabei den von der Beklagten nach §§ 29, 9 KibeG i.V.m. § 82 SGB XII und §§ 1, 3, Anlage 16 TnBVO ermittelten Teilnahmebeitrag für ein Kind in Höhe von 191 Euro monatlich zugrunde. Dieser Betrag ist für ein Kind nach Altersstufen zu gewichten. Entsprechend den Annahmen der Entwurfsbegründung (Bü-Drs. 22/12727, S. 40) und der Beklagten werden sechs Jahre in der Kinderbetreuung veranschlagt. Danach ergibt sich ein gewichteter Monatsbetrag in Höhe von 63,67 Euro (191 Euro x 6/18). Für ein Kind ergibt sich damit ein Betrag von jährlich 764,04 Euro. Für das zweite Kind ist in der Berechnung grundsätzlich ein Geschwisterrabatt zu berücksichtigen, worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 13. September 2024 zutreffend und in Abkehr von den Berechnungen in den Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 22/12727, S. 40; Bü-Drs. 22/8848, S. 37) hingewiesen hat. Nach § 2 Abs. 1 TnBVO vermindert sich der für das ältere Kind anzusetzende Betrag um zwei Drittel, vorliegend beträgt der ermäßigte Beitrag also monatlich 63,67 Euro. Allerdings ist dieser nicht im vollem Umfang anzusetzen. Denn die zugrundeliegende Annahme, dass die beiden für die Vergleichsfamilie zu berücksichtigenden Kinder ausschließlich gleichzeitig in einer Kinderbetreuung wären, ist nach der Einschätzung der Kammer nicht realitätsgerecht und ist von der Beklagten auch nicht weiter erläutert worden. Die Annahme setzt nämlich voraus, dass die Kinder gleich alt sind. Die umgekehrte Veranschlagung zweier voller Teilnahmebeiträge, wie in den Entwurfsbegründungen, setzt umgekehrt voraus, dass die beiden Kinder zu keiner Zeit gleichzeitig in der Kinderbetreuung sind, d.h. einen Altersabstand von sechs oder mehr Jahren haben. Der Besoldungsgesetzgeber wird künftig – sofern er einen Geschwisterrabatt berücksichtigt – jedenfalls näherungsweise zu ermitteln haben, für welchen Zeitraum eine vierköpfige Familie durchschnittlich vom Geschwisterrabatt profitiert. Noch hinreichend sachgerecht erscheint es jedenfalls für das vorliegende Verfahren, pauschalierend für die Hälfte der sechsjährigen Betreuungszeit den Geschwisterrabatt zu berücksichtigen und für den übrigen Zeitraum den vollen Beitrag zu veranschlagen. Damit werden auch die Zeiten abgebildet, in denen sich entweder das ältere oder das jüngere Kind allein in der Betreuung befindet und der volle Beitrag für das jeweilige Kind zu leisten ist. Daraus ergibt sich ein gewichteter Monatsbeitrag in Höhe von 42,44 Euro ([191 Euro x 3/18] + [63,67 Euro x 3/18]), jährlich demnach 509,28 Euro. Für beide Kinder sind damit insgesamt Vorteile bei der Kinderbetreuung in Höhe von 1.273,32 Euro zu berücksichtigen. (iv) Hingegen werden von der Kammer keine Kosten für die Kinderbetreuung von Schulkindern vor und nach der Schule in Ansatz gebracht, da bis zur 8. Jahrgangsstufe mit der Ganztagsschule ein für alle Familien und damit auch für Beamtinnen und Beamten kostenfreies Betreuungsangebot zur Verfügung steht und zudem nicht ersichtlich ist, dass für ältere Schulkinder ab der 9. Jahrgangsstufe typischerweise ein Bedarf an kostenpflichtiger Betreuung besteht. (eee) Damit ergibt sich für Vergünstigungen und Sozialtarife insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.841,42 Euro, wobei die folgenden Werte für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag und die Ermäßigung im Kulturbereich uneingeschränkt der Begründung des Gesetzesentwurfs entnommen sind (Bü-Drs. 22/12727, S. 38, 40). Rundfunkbeitrag 220,32 Euro Zuzahlung Rezeptgebühr 31,44 Euro HVV-Ermäßigung 207 Euro Kinderbetreuungskosten 1.273,32 Euro Kultur 60 Euro Medien 49,34 Euro Summe 1.841,42 Euro (gg) Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen errechnet sich das Grundsicherungsniveau für das Jahr 2022 wie folgt: Regelbedarf Eltern 9.696 Euro Kinder 7.842,72 Euro Kinderbonus/Einmalzahlungen nach § 66 EStG 200 Euro Einmalzahlungen nach § 73 SGB II 400 Euro Kosten der Unterkunft 13.134 Euro Heizkosten 2.331,90 Euro Bildung und Teilhabe 1.533,93 Euro Vergünstigungen und Sozialtarife 1.841,42 Euro Summe 36.979,97 Euro Würde stattdessen für die Unterkunftskosten auf die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95. Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten von insgesamt 14.160 Euro jährlich abgestellt werden, ergäbe sich ein Grundsicherungsniveau in Höhe von 38.005,97 Euro. (b) Dem ist das Netto-Familieneinkommen gegenüberzustellen, die verheirateten Beamtinnen oder Beamten mit zwei Kindern mindestens zur Verfügung steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 147). In der Annahme, dass Beamtinnen und Beamte in dieser Besoldungsgruppe die geringste Besoldung erhalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf das Gehalt der niedrigsten vom Dienstherrn für aktive Beamtinnen und Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe abzustellen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 74; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 166; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 97). Dabei ist zudem grundsätzlich auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75). Auch dies erfolgt in der Annahme, dass Beamtinnen und Beamte in dieser Erfahrungsstufe die geringste Besoldung erhalten. Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner nachgehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt – das sich aus dem Grundgehalt, weiteren, allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen sowie dem Kindergeld zusammensetzt – die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer in Abzug gebracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 72-79; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 108). Die Kammer geht dabei von dem durch das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz für das Jahr 2022 rückwirkend geschaffenen Rechtszustand aus. Mit dem genannten Gesetz hat der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße eingeführt. Für Beamtinnen und Beamte in Zweiverdienerfamilien geht der Besoldungsgesetzgeber davon aus, dass deren Besoldung unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Ehegatten den gebotenen Mindestabstand der Besoldung zum Grundsicherungsniveau wahrt. Durch Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses verfolgt der Besoldungsgesetzgeber das Ziel, auch für Beamtinnen und Beamte, die den Lebensunterhalt der Familie allein oder ganz überwiegend durch ihre Besoldung bestreiten, den Mindestabstand zu wahren. Dieser Ansatz und auch seine rückwirkende Einführung sind im Grundsatz verfassungskonform [dazu (aa)]. Diese Umstellung führt vorliegend dazu, dass zwei Fallgruppen mit dem Grundsicherungsniveau zu vergleichen sind: erstens das Familieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie, das unmittelbar über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses im jeweiligen Jahr liegt, und zweitens das Familieneinkommen von Beamtinnen und Beamten in der niedrigsten Stufe der Besoldungsgruppe, für die nach Anlage VIIa HmbBesG unabhängig vom Vorhandensein oder der Höhe des Ehegatteneinkommens kein Besoldungsergänzungszuschuss gewährt wird [dazu (bb)]. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich für die Zweiverdienerfamilie einer Beamtin oder eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 6 Stufe, Stufe 1, mit einem Ehegatteneinkommen genau über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses ein Netto-Familieneinkommen in Höhe von 43.309,58 Euro. Bei der ebenfalls zu vergleichenden Konstellation einer Familie, die in der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7, unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, beträgt die Nettoalimentation 41.962,18 Euro [dazu (cc)]. (aa) Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, die ihre konkrete gesetzliche Ausprägung in § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG gefunden hat, ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar [dazu (bbb)]. Sie stellt insbesondere eine sachgerechte Ausnahme vom Verbot der Nichtanrechenbarkeit privater Einkünfte dar [dazu (ccc)]. Die Einbeziehung des Ehegatteneinkommens des Zweiverdienermodells wahrt auch absolute Grenzen, die sich aus dem Alimentationsprinzip ergeben [dazu (ddd)]. Der dem Zweiverdienermodell komplementäre Besoldungsergänzungszuschuss ist von seinem Grundkonzept her geeignet, eine amtsangemessene Besoldung auch in solchen Fällen zu gewährleisten, in denen Beamtinnen und Beamte ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten oder der Ehegatte ein nur sehr geringfügiges Einkommen erzielt [dazu (eee)]. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass mit der Umstellung nicht der Bedarf des Ehegatten ausgeklammert, sondern dessen Einkommen angerechnet wird [dazu (aaa)]. Die rückwirkende Anwendung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot [dazu (fff)]. (aaa) Die Kammer legt dabei zugrunde, dass die Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, die ihre konkrete gesetzliche Ausprägung in § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG gefunden hat, nicht allein die Strukturierung der Besoldung, d.h. das Verhältnis von Grundgehalt und Familienzuschlägen betrifft. Die Einbeziehung eines Ehegatteneinkommens in die Bemessung des Mindestabstands der Alimentation zur Grundsicherung beeinflusst unmittelbar den Umfang der im Mindestmaß von Verfassungs wegen zu gewährenden Alimentation für die vierköpfige Beamtenfamilie. Soweit die Beklagte vorträgt, das Modell der Zweiverdienerfamilie klammere nur den Bedarf des über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegatten aus, handelt es sich um eine unzutreffende Beschreibung. Denn die Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie und der dieses Modell ergänzende Besoldungsergänzungszuschuss knüpfen gerade nicht an den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Ehegatten an, sondern an dessen Einkommen. So berechnet die Entwurfsbegründung ein fiktives Ehegatteneinkommen unter der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung zum Mindestlohn und schlägt dies dem Familieneinkommen zu, welches als Maßstab für den Vergleich im Mindestabstandsgebot herangezogen wird. Auch der Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a HmbBesG wird nach Maßgabe des unter Einbeziehung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen des Ehegatten gebildeten Familieneinkommens bemessen. Ein Abstellen auf den Bedarf des Ehegatten hätte dagegen bedeutet, entsprechend dem Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts bei sog. kinderreichen Familien (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 30 ff.), den (Mehr-)Bedarf des Ehegatten konkret zu berechnen (und in dem Vergleich als Negativposten zu berücksichtigen). Ein solches Vorgehen ist in der Entwurfsbegründung nicht dokumentiert. (bbb) Die besoldungsrechtliche Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Urt. v. 6.3.2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, juris Rn. 64). Dabei gehört nicht nur die Pflicht zur Alimentation der Beamtinnen und Beamten selbst, sondern auch die Pflicht zur Alimentation ihrer Familien zum Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze, die dem einfachen Gesetzgeber als Strukturprinzipien verbindlich vorgegeben sind. Auch im traditionsbildenden Zeitraum war die Beamtenkernfamilie Bezugspunkt für die Bemessung der Besoldung (im Einzelnen v.a. unter dem Gesichtspunkt der Versorgung herausgearbeitet in BVerfG, Beschl. v. 11.4.1967, 2 BvL 3/62, BVerfGE 21, 329, juris Rn. 34 ff.; weitere Nachweise bei Becker/Tepke ZBR 2016, 27; Färber ZBR 2023, 73, 74). Wie die verfassungsrechtliche Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums insgesamt ist das Alimentationsprinzip kein Selbstzweck, sondern dient dazu, durch Gewährleistung rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten eine im politischen Kräftespiel stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern (zum Alimentationsprinzip: BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 54, 72; BVerwG, Beschl. v. 18.6.2015, 2 C 49/13, juris Rn. 31; zur Garantie der Strukturprinzipien: BVerfG, Urt. v. 12.6.2018, 2 BvR 1738/12, BVerfGE 148, 296, juris Rn. 125; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 20.3.2007, 2 BvL 11/04, BVerfGE 117, 372, juris Rn. 34). Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position soll die Beamtinnen und Beamten in die Lage versetzen, unsachlichen oder parteilichen Einflussnahmen zu widerstehen und ihre Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung zu fördern (BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 56). Von diesem funktionalen Verständnis der Familienalimentation geht auch das Bundesverfassungsgericht aus, wenn es die Alleinverdienerfamilie als einen aus der bisherigen Besoldungspraxis und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteten Kontrollmaßstab bezeichnet. Bei der Annahme, dass die Beamtin oder der Beamte die Familie allein unterhalte, handele es sich nicht um ein Abbild der Wirklichkeit oder das vom Bundesverfassungsgericht befürwortete Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern um eine Bezugsgröße, die eine spezifische Funktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familienalimentation erfülle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37 mit Verweis auf Leisner-Egensperger, NVwZ 2019, 777, 780; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Die Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie stelle sicher, dass der Familie (für das dritte und jedes weitere Kind) der am Grundsicherungsniveau orientierte Mindestmehrbetrag auch dann zur Verfügung stehe, wenn der andere Elternteil gar nichts zum Familieneinkommen beisteuern könne (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37). Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht mit diesen Ausführungen aufgezeigt, dass eine Orientierung der Besoldung auch an einem anderen Modell als dem einer Alleinverdienerfamilie möglich ist (vgl. zu diesem Verständnis auch OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 137; a.A. Di Fabio, Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrheinwestfälischen Besoldungssystem, 2025, S. 45 f.). Außerdem hat es die Erwägung als sachgerecht anerkannt, dass die Kinder nur solange bei der Bemessung der Höhe der Besoldung zu berücksichtigen sind, als allgemein zu erwarten steht, dass sie zum Haushalt der Beamtin oder des Beamten gehören und wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit auf Unterhalt angewiesen sind (BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, 2 BvL 24/82, BVerfGE 70, 69, juris Rn. 37). Auch ist die freiwillige Teilzeit für Beamtinnen und Beamte – trotz einer Unterschreitung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau – prinzipiell mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, da angenommen wird, dass diese selbst entscheiden, inwieweit sie für die Sicherung eines angemessenen Unterhalts – gegebenenfalls auch in Ansehung des übrigen Familieneinkommens – auf die volle Besoldung angewiesen sind (BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 73 ff.). Dass in den Fällen einer Zweiverdienerfamilie das Ehegatteneinkommen in die Betrachtung des Mindestabstands zur Grundsicherung einbezogen wird, ist vor diesem Hintergrund mit dem Alimentationsprinzip vereinbar. Denn die mit der Alimentation bezweckte Gewährleistung rechtlicher und wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten wird dennoch erreicht. In dieser Situation wird der Lebensunterhalt der Familie auch durch die Erwerbstätigkeit der Ehegatten gesichert. Die Beamtinnen und Beamten sind nicht allein für die wirtschaftliche Sicherheit der Familie verantwortlich, so dass auch die Unabhängigkeit der Amtsführung nicht gefährdet ist. (ccc) Das Zweiverdienermodell erweist sich auch als sachgerechte Ausnahme vom Verbot der Nichtanrechenbarkeit privater Einkünfte. Die Einbeziehung eines Ehegatteneinkommens zur Bemessung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau wirkt im Ergebnis nicht anders als eine Anrechnung von privaten Einkünften auf die Alimentation. Dies steht im Gegensatz zu dem Grundsatz, dass der Dienstherr sich hinsichtlich seiner Alimentationspflicht nicht dadurch entlasten kann, dass er die Beamtinnen und Beamten auf Leistungen oder Einkünfte verweist, die diese von privater Seite erhalten (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 42; BVerfG, Beschl. v. 19.9.2007, 2 BvF 3/02, BVerfGE 119, 247, juris Rn. 76). Die Alimentation der Beamtinnen und Beamten muss von Verfassungs wegen grundsätzlich ohne Rücksicht auf ihre privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt und bemessen werden (BVerfG, Beschl. v. 13.11.1990, 2 BvF 3/88, BVerfGE 83, 89, juris Rn. 49; BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, juris Rn. 90; BVerfG, Beschl. v. 7.5.1974, 2 BvR 276/71, BVerfGE 37, 167, juris Rn. 49; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 26/07, BVerwGE 133, 25, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 18.9.1997, 2 C 35/96, BVerwGE 105, 226, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 29/96, BVerwGE 104, 230, juris Rn. 21). Zwar kann der Gesetzgeber auch Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Allerdings dürfen Besoldung und Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Regelungen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, weder rechtlich noch tatsächlich zu einer subsidiären Leistung des Dienstherrn im Falle der Bedürftigkeit gemacht und dadurch in ihrem Wesen verändert werden (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 23). Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 30.3.1977, 2 BvR 1039/75, BVerfGE 44, 249, juris Rn. 41). Zu den finanziellen Erwägungen, die hinter einer Anrechnungsregelung stehen, müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die einen besonderen Bezug zum System der Besoldung und Versorgung haben und die Anrechnung unter Beachtung der allgemeinen Strukturprinzipien des Beamtenrechts als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 24). Die bislang anerkannten Ausnahmen rechtfertigten sich jeweils durch eine Störung des wechselwirkenden Verhältnisses von Dienstverpflichtung der Beamtinnen und Beamten zur Alimentationspflicht des Dienstherrn und den Gedanken des Vorteilsausgleichs (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, BVerfGE 145, 249, juris Rn. 80, 82; BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7.5.1974, 2 BvR 276/71, BVerfGE 37, 167, juris Rn. 49; BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 26/07, BVerwGE 133, 25, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 18.9.1997, 2 C 35/96, BVerwGE 105, 226, juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 10.4.1997, 2 C 29/96, BVerwGE 104, 230, juris Rn. 21). Das betrifft die vorläufig des Dienstes enthobenen Beamtinnen und Beamten (BVerfG, Beschl. v. 7.5.1974, 2 BvR 276/71, BVerfGE 37, 167, juris Rn. 49) und die vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamtinnen und Beamten (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 30 ff.; BVerfG, Beschl. v. 27.7.2010, 2 BvR 616/09, BVerfGK 17, 441, juris Rn. 11; dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2008, 2 C 26/07, BVerwGE 133, 25, juris Rn. 11). Ähnlich beurteilt sich die Nichtanerkennung von Zeiten als ruhegehaltsfähig, in denen als Folge einer Gewährung von Sonderurlaub ohne Dienstbezüge und Entsendung in ein fremdes Besoldungs-, Versorgungs- und Dienstleistungssystem eine unmittelbare Dienstleistung für den nationalen Dienstherrn nicht mehr erbracht wird (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, BVerfGE 145, 249, juris Rn. 80 ff.). Soweit das Bundesverfassungsgericht auch die Anrechnung von Einkommen der Witwe oder des Witwers, die noch erwerbstätig und nicht im Ruhestand sind, im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung als verfassungskonform angesehen hat, war dafür die entscheidende Erwägung, dass der eigene Alimentationsanspruch der Hinterbliebenen nicht weiter reichen kann als derjenige der Beamtinnen und Beamten selbst (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, BVerfGK 13, 35, juris Rn. 34 ff.). Bei der Einbeziehung von Familieneinkommen kann der Gedanke des Vorteilsausgleichs jedoch nicht zur Rechtfertigung dienen, da Familienangehörige, die ebenfalls ein Einkommen erwirtschaften, nicht zwangsläufig selbst in einem eigenen Dienstverhältnis zum Dienstherrn stehen. Die Frage, ob Ehegatten erwerbstätig sind oder nicht, beeinflusst das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis nicht. Ein sachlicher Grund für die Zulässigkeit der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie ergibt sich jedoch zum einen aus den bereits oben genannten Erwägungen zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Beamtenfamilie (dazu oben (b) am Ende). Zum anderen stellt das Zweiverdienermodell eine stärkere Orientierung an den tatsächlichen Lebensverhältnissen im Sinne einer Differenzierung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beamtenfamilien dar. Dass die stärkere Orientierung der Besoldung an den tatsächlichen Lebensverhältnissen vom Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers umfasst ist, hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Dabei trägt allein schon die Erwägung, die Besoldung stärker an den individuellen Verhältnissen zu orientieren. Unerheblich dürfte demgegenüber sein, ob die Zweiverdienerfamilie tatsächlich in der Gesellschaft und der Beamtenschaft das vorherrschende Modell ist (so aber die Entwurfsbegründung, Bü-Drs. 22/12727, S. 27 ff.). Wenn es darauf ankäme, wäre dies jedenfalls anhand der Entwurfsbegründung für die relevante vierköpfige Familie nicht hinreichend nachgewiesen, da die statistische Auswertung in den Gesetzesmaterialien nicht nach Familienkonstellationen differenziert. Zudem dürfte insbesondere die Angabe zu Müttererwerbsquoten (75 % der Mütter in 2018 erwerbstätig, Bü-Drs. 22/12727, S. 27) zu pauschal sein, da sie je nach Alter der Kinder erheblich variieren dürfte. So betrug die deutschlandweite Erwerbstätigenquote von Müttern mit mindestens einem Kind unter drei Jahren im Haushalt im Jahr 2011 nur 34,8 % und im Jahr 2022 nur 39,6 % (https://www.destatis.de/DE/Themen/Querschnitt/Gleichstellungsindikatoren/tab-erwerbstaetigkeit-eltern-f23.html; zuletzt abgerufen am 26.3.2025); in Hamburg war die Quote mit 41,8 % im Jahr 2022 etwas höher (https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/online-rechner/gleichstellungsatlas; zuletzt abgerufen am 26.3.2025). (ddd) Die Einbeziehung des Ehegatteneinkommens des Zweiverdienermodells wahrt auch absolute Grenzen, die sich aus dem Alimentationsprinzip ergeben. So darf ein Zweiverdienermodell nicht so bemessen sein, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt der Beamtinnen und Beamten selbst nicht mehr nur durch die Alimentation, sondern auch durch das Einkommen der Ehegatten bestritten wird. Eine Untergrenze bildet demnach gewissermaßen das Alimentationsniveau der ledigen, kinderlosen Beamtinnen und Beamten, welches ebenfalls den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahren muss. Denn der Grundsatz der Hauptberuflichkeit und das Alimentationsprinzip erfordern es, dass die Beamtinnen und Beamten selbst stets amtsangemessen zu alimentieren und nicht auf Einkünfte zu verweisen sind, die sie von privater Seite erhalten [siehe dazu schon oben (ccc)]. Dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich. (eee) Der dem Zweiverdienermodell komplementäre Besoldungsergänzungszuschuss ist von seinem Grundkonzept her geeignet, eine amtsangemessene Besoldung auch in solchen Fällen zu gewährleisten, in denen Beamtinnen und Beamte ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten oder der Ehegatte ein nicht hinreichendes Einkommen erzielt. Dies ist durch das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich geboten. Auch die Alleinverdienerfamilie muss angemessen, d.h. ohne Verletzung des Mindestabstandsgebots, alimentiert werden, um dem Grundsatz der Familienalimentation gerecht zu werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 42). Den Alleinverdienerfamilien die Mindestalimentation über einen besonderen Zuschlag neben dem Grundgehalt und den etablierten Familienzuschlägen zu gewähren und im Übrigen der Besoldung ein Zweiverdienermodell zugrunde zu legen, ist grundsätzlich zulässig. Denn hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung besitzt der Gesetzgeber – wie bereits dargelegt – einen weiten Spielraum. Schon für das Verhältnis von Grundgehalt und Familienzuschlägen hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass es dem Besoldungsgesetzgeber frei stehe, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Der Besoldungsgesetzgeber ist nicht verpflichtet ist, die Mindestbesoldung von Beamtinnen und Beamten auch dann an Höchstwerten auszurichten, wenn sie hiervon gar nicht betroffen sind. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 61). Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Gewährung solcher ergänzenden Leistungen an eine Anzeige der Beamtinnen und Beamten knüpft. Denn diese Mitwirkungsobliegenheit ist einerseits erforderlich, weil der Dienstherr in der Regel keine nähere Kenntnis von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten hat. Dies ist andererseits den Beamtinnen und Beamten auch zumutbar. Auch die abstrakte Gefahr von Rückforderungen bei unzutreffenden Angaben oder das besoldungsrechtliche Verzichtsverbot nach § 3 Abs. 4 HmbBesG stehen der Ausgestaltung als Anzeigeverfahren nicht entgegen (a.A. Di Fabio, Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem, 2025, S. 55 ff.). Denn bei den übrigen Familienzuschlägen wird das Verfahren nicht anders gehandhabt: Auch hier müssen die Beamtinnen und Beamten dem Dienstherrn das Bestehen einer Ehe oder das Vorhandensein von Kindern im Haushalt anzeigen und entsprechende Nachweise erbringen. Sofern sie diese Umstände gegenüber dem Dienstherrn nicht erklären, kann es auch bei den übrigen Familienzuschlägen dazu führen, dass diese trotz eines Anspruchs hierauf nicht gewährt werden. Entsprechend kann auch das Versäumnis, Umstände mitzuteilen, die das Entfallen einer Zuschlagsberechtigung begründen, zu späteren Rückforderungen seitens des Dienstherrn führen. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Besoldungsergänzungszuschuss, wie er in § 45a HmbBesG vorgesehen ist, jedenfalls im Ansatz als geeignet, die amtsangemessene Alimentation von Alleinverdienerfamilien sicherzustellen. Dass beispielsweise die tatsächliche Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses für das Besoldungsjahr 2022 nicht ausreichend ist, in niedrigeren Besoldungsgruppen den Mindestabstand zur Grundsicherung zu wahren (siehe dazu VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 269 f.), oder dass dieser nicht abstandsgebotsgerecht ausgestaltet ist (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 75 ff. und 21 B 148/24, juris Rn. 73 ff.), sind Umstände, die für die grundsätzliche Zulässigkeit der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie nicht erheblich sind. Hiervon sind nur diejenigen Beamtinnen und Beamten betroffen, die entweder bereits nach § 45a HmbBesG Anspruch auf den im Ergebnis zur Einhaltung des Mindestabstands nicht ausreichenden Besoldungsergänzungszuschusses haben oder bei dessen abstandsgebotsgerechter Ausgestaltung richtigerweise hätten. Ähnliches gilt für die Frage, ob mit dem Besoldungsergänzungszuschuss nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen aufgrund der Regelungen für Teilzeitbeamtinnen und Teilzeitbeamte oder aufgrund der Auswahl der Einkommensarten in § 45a Abs. 3 HmbBesG einhergehen. Entsprechend zu beurteilen ist die Frage, ob es bei Ermittlung des Ehegatteneinkommens verfassungsrechtlich erforderlich wäre, ähnlich wie in § 11b Abs. 3 SGB II anrechnungsfreies Einkommen anzuerkennen (vgl. dazu Di Fabio, Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem, 2025, S. 50 f.). Selbst wenn Ehegatteneinkommen teilweise anrechnungsfrei gestellt würde, würde das zwar den Kreis der Berechtigten für einen Besoldungsergänzungszuschuss erweitern. Das vorliegend maßgebliche Einkommen der Familie mit dem geringsten Familieneinkommen würde hierdurch jedoch nicht verändert werden. Dass ein Zweiverdienermodell aufgrund der erforderlichen Ausgleichsleistungen für dennoch vorhandene Alleinverdienerfamilien finanzielle Anreize dahingehend setzen kann, dass Ehegatten ihre Erwerbstätigkeit aufgeben oder einschränken, dürfte plausibel sein. Der Besoldungsgesetzgeber dürfte entsprechende Entwicklungen zu beobachten und die Vereinbarkeit seines Besoldungsmodells insbesondere mit Art. 3 Abs. 2 GG zu prüfen haben (vgl. zu Beobachtungspflichten bei besoldungsrechtlichen Strukturänderungen: BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 185). Insoweit dürfte die sehr geringe Inanspruchnahme des Besoldungsergänzungszuschusses in den Jahren 2022 und 2023 kein Indikator dafür sein, dass Fehlanreize nicht erheblich wirken. Denn in diesen beiden Jahren wurde der Besoldungsergänzungszuschuss (weitgehend) rückwirkend gewährt und konnte daher keine verhaltenssteuernde Wirkung entfalten. (fff) Die rückwirkende Anwendung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie zum 1. Januar 2022 verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hat in Art. 33 Abs. 5 GG eine besondere Ausprägung erfahren. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sollen den Beamtinnen und Beamten Rechtssicherheit hinsichtlich der durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Güter gewährleisten. Die für die Beurteilung rückwirkender Rechtsänderungen zulasten der Beamtinnen und Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG heranzuziehenden Maßstäbe unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Maßstäben, die auch sonst für rückwirkende belastende Gesetze gelten (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, juris Rn. 171; BVerfG, Beschl. v. 10.12.1985, 2 BvL 18/83, BVerfGE 71, 255, juris Rn. 54). Soweit das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Besoldungsgesetzgeber Ansprüche für die Zukunft kürzen oder entfallen lassen könne oder die Struktur und Zahlungsmodalitäten der Beamtenbesoldung pro futuro ändern dürfe (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.3.2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, juris Rn. 62; BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, 2 BvL 24/82, BVerfGE 70, 69, juris Rn. 32; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1978, 2 BvL 10/77, BVerfGE 49, 260, juris Rn. 37), liegt darin lediglich eine Bekräftigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes bei rückwirkenden Besoldungsregelungen und kein darüberhinausgehender strengerer Maßstab für rückwirkende Gesetze im Besoldungsrecht. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein für die Bürgerinnen und Bürger belastendes Gesetz handelt (BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, juris Rn. 63 m.w.N.). Als belastende Gesetze sind nicht nur Gesetze anzusehen, die Ge- oder Verbote enthalten, sondern alle eine bestehende Rechtsposition verschlechternden Normen (BVerfG, Beschl. v. 23.3.1971, 2 BvL 2/66, BVerf-GE 30, 367, juris Rn. 72). Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 65). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“), liegt eine „unechte“ Rückwirkung vor (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 66). Es ist schon zweifelhaft, ob die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße überhaupt eine belastende Rechtsnorm darstellt oder sonst an den Maßstäben für die Rückwirkung von Gesetzen zu messen ist. Das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz sieht u.a. rückwirkend zum 1. Januar 2022 die Erhöhung der Familienzuschläge (Art. 1) und die Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses nach § 45a HmbBesG (Art. 5 Abs. 1, 2) vor. Diese Vorschriften gewähren im Sinne einer echten Rückwirkung zusätzliche Besoldungsbestandteile, wirken allerdings insofern ausschließlich begünstigend. Eine rückwirkende Besoldungskürzung geht mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz ebenfalls nicht einher; abgesehen von den erwähnten Erhöhungen blieben die Bezüge vielmehr in ihrer Höhe unverändert. Verändert hat sich mit dem Abstellen auf eine Zweiverdienerfamilie jedoch eine – aus der Besoldungspraxis und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 37) – Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung. Belastende Wirkung könnte sich mit der Veränderung der Bezugsgröße allenfalls insoweit verbinden, als dass der Gesetzgeber eine nach bisherigen Maßstäben verfassungswidrig zu niedrig bemessene Besoldung für alle Beamtinnen und Beamten, die keinen Anspruch auf den Besoldungsergänzungszuschuss haben, nicht durch eine Erhöhung der Bezüge, sondern eine Veränderung des Maßstabs verfassungskonform auszugestalten beabsichtigt. Selbst gemessen an den Maßstäben für eine echte Rückwirkung erweist sich die Veränderung der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße nicht als unzulässig, da es kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Fortbestehen der bisherigen Besoldungslage gegeben hat. Die „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können aber zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen eine Durchbrechung des Verbots einer „echten“ Rückwirkung gestatten (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 72; BVerfG, Beschl. v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1, juris Rn. 56). Der verfassungsrechtlich verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, die von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung ihrer Hoffnungen oder Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren (BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, juris Rn. 176). Andererseits dürfen die Bürgerinnen und Bürger dem ordnungsgemäß gesetzten Recht Vertrauen entgegenbringen; sie müssen in der Lage sein, auf längere Zeit zu planen und zu disponieren. Ob Vertrauensschutz zu gewähren ist, richtet sich auch danach, inwieweit eine Gesetzesänderung vorhersehbar war. Für die Frage, ob jemand mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste, kommt es nicht auf subjektive Vorstellungen und die individuelle Situation, sondern darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen auf ihren Fortbestand zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 30.9.1987, 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, juris Rn. 177). Das durch das Rechtsstaatsprinzip und Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage ist nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen – insbesondere Vermögensdispositionen – herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren war oder wenn ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (BVerfG, Beschl. v. 2.5.2012, 2 BvL 5/10, BVerfGE 131, 20, juris Rn. 77; BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010, 1 BvL 11/06, BVerfGE 126, 369, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 23.3.1971, 2 BvL 2/66, BVerfGE 30, 367, juris Rn. 78; BVerwG, Urt. v. 22.6.2023, 2 C 11/21, BVerwGE 179, 186, juris Rn. 32). Vorliegend bestanden weit verbreitete ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Besoldung im Jahr 2022, so dass Beamtinnen und Beamten kein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt des status quo oder auf eine bestimmte ihnen günstige Behebung des möglichen Verfassungsverstoßes entwickeln konnten. Insbesondere konnten die Beamtinnen und Beamten nicht darauf vertrauen, dass die Behebung eines Verfassungsverstoßes weiterhin unter Bemessung des Mindestabstands der Besoldung zum Grundsicherungsniveau für sämtliche Besoldungsempfängerinnen und -empfänger anhand des Maßstabs einer Alleinverdienerfamilie erfolgen würde. Dies gilt jedenfalls seit den zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020, in denen es die Maßstäbe für die Überprüfung der Alimentation am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG insbesondere hinsichtlich des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau erheblich konkretisiert und aktualisiert sowie die vierköpfige Alleinverdienerfamilie lediglich als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße bezeichnet hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 38 ff.). Zwar war die Besoldung in Hamburg von diesen Entscheidungen nicht unmittelbar betroffen, da das Bundesverfassungsgericht nur über Besoldungsordnungen aus den Ländern Berlin und Nordrhein-Westfalen entschieden hat. Gleichwohl bestand aufgrund der konkretisierten verfassungsrechtlichen Maßstäbe die ernsthafte Möglichkeit, dass auch die Besoldung für das Jahr 2022 in Hamburg verfassungswidrig zu niedrig bemessen und vom Gesetzgeber zu korrigieren war (vgl. bereits die Vorlagebeschlüsse des VG Hamburg zu Besoldungsjahren vor 2020, z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris). Dies hatte auch der Besoldungsgesetzgeber erkannt und mit dem Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom 11. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) zur Behebung des Auseinanderfallens der Besoldungs- und Tariflohnentwicklung eine Angleichungszulage geschaffen. Insbesondere räumte die Entwurfsbegründung ein, dass nach dem Maßstab einer Alleinverdienerfamilie für die Besoldungsgruppen A 4 und A 6 der Mindestabstand zur Grundsicherung im Jahr 2021 nicht eingehalten worden ist (Bü-Drs. 22/8848 S. 32 f., 71). Dagegen ist die Erwartung, dass die möglicherweise verfassungswidrige Rechtslage durch eine höhere Besoldung (und nicht durch die Anpassung der von dem Gesetzgeber dafür zugrunde gelegten Bezugsgröße) angepasst wird, verfassungsrechtlich nicht schutzwürdig. Verfassungsrechtlich wird nur das Vertrauen auf den Fortbestand einer Rechtslage geschützt, nicht aber das Vertrauen darauf, dass eine verfassungswidrige Rechtslage in einer bestimmten Art und Weise angepasst wird. Denn es ist grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überlassen, wie die aus einer Verfassungswidrigkeit resultierende Lücke zu schließen ist; er darf zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen (BVerfG, Beschl. v. 7.10.2015, 2 BvR 413/15, juris Rn. 22; vgl. zum Spielraum in der Besoldungsgesetzgebung BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26, 47, 49 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.6.2023, 2 C 11/21, BVerwGE 179, 186, juris Rn. 34). Hinzu kommt, dass die rückwirkende Neustrukturierung des Besoldungssystems für das Jahr 2022 im Vergleich zur früheren Rechtslage zu keinen Besoldungseinbußen geführt hat. Im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigte Dispositionen sind damit auch mit den nach der Reform zur Verfügung stehenden Bezügen mindestens im selben Umfang zu finanzieren wie bisher (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.2023, 2 C 11/21, BVerwGE 179, 186, juris Rn. 34; OVG Münster, Urt. v. 16.5.2018, 3 A 1714/16, juris Rn. 154). (bb) Diese Umstellung der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße führt vorliegend dazu, dass die Nettoalimentation von Beamtinnen und Beamtinnen, die – wie der Kläger – für das Jahr 2022 keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss gehabt haben, anhand von nunmehr zwei Fallgruppen betrachtet werden muss. Aus der Einführung der Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße folgt – anders als in der Entwurfsbegründung zugrunde gelegt (Bü-Drs. 22/12727, S. 30 ff., 41) – nicht, dass stets und alleiniger Prüfungsmaßstab für eine Besoldungsgruppe die in der Entwurfsbegründung beschriebene Zweiverdienerfamilie wäre. Das Konzept der Entwurfsbegründung, wonach die Einhaltung des Mindestabstandsgebots allein anhand einer Zweiverdienerfamilie überprüft wird, die neben der Besoldung des Beamten bzw. der Beamtin über ein Ehegatteneinkommen in Höhe von 12.256,75 Euro verfügt, wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Wahl des Prüfungsmaßstabs ist am Alimentationsprinzip zu orientieren, nämlich, dass sichergestellt sein muss, dass die Alimentation keines Beamten und keiner Beamtin unter die absolute Mindestgrenze fällt [siehe dazu oben die Einleitung zu 2. a) dd) (1)]. Dieser Anforderung wird der Maßstab der Entwurfsbegründung aus zwei Gründen nicht gerecht. Die Prämisse eines fiktiven pauschalen Ehegatteneinkommens ist zum einen nicht kongruent mit den Bemessungsgrenzen für den Besoldungsergänzungszuschuss der vierköpfigen Familie. Das in der Entwurfsbegründung in die Vergleichsberechnung einbezogene Ehegatteneinkommen in Höhe von 12.256,75 Euro ergibt zusammen mit der in der Entwurfsbegründung genannten Bruttobesoldung einer Beamtin oder eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 6, Stufe 1 (37.742,81 Euro; Bü-Drs. 22/12727, S. 41), ein Familieneinkommen in Höhe von 49.999,56 Euro. Die Bemessungsgrenze für den Besoldungsergänzungszuschuss lag im Jahr 2022 gemäß Anlage VIIa HmbBesG jedoch bei 47.750 Euro für ein Ehepaar mit zwei Kindern. Abzüglich der in der Gesetzesbegründung zugrunde gelegten Bruttobesoldung in Höhe von 37.742,81 Euro entfällt ein Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss somit bereits bei einem Bruttojahreseinkommen des Ehegatten in Höhe von 10.007,20 Euro. Denn addiert liegt das so ermittelte Familieneinkommen einen Cent über der Bemessungsgrenze. Die Besoldung muss jedoch auch bei Einbeziehung eines Ehegatteneinkommens zwischen 10.007,20 und 12.256,75 Euro den erforderlichen Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau wahren. Zum anderen muss die Mindestalimentation auch für Beamtinnen und Beamte in jenen Familien gewahrt werden, die unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Besoldungsergänzungszuschuss mehr erhalten. Dies sind nach der Anlage VIIa HmbBesG jene Fälle, in denen die Beamtinnen und Beamten nach den Besoldungsgruppen A 8, Stufe 7 aufwärts, A 9 Stufe 5 aufwärts, A 10 Stufe 3 aufwärts und A 11, Stufe 1 aufwärts besoldet werden. Abzustellen ist dabei auf solche Familien, bei denen die Ehegatten kein eigenes Einkommen erzielen. Sollten diese Familien weniger Familieneinkommen haben als die Zweiverdienerfamilien in niedrigeren Erfahrungsstufen oder die Familien mit Besoldungsergänzungszuschuss, muss auch für sie trotzdem der Mindestabstand gewahrt werden. Das Regelungsgefüge aus der neuen Bezugsgröße und dem Besoldungsergänzungszuschuss erfordert demnach eine differenzierte Betrachtung, die sich maßgeblich an den Bemessungsgrenzen des Besoldungsergänzungszuschusses orientiert. Mit dem Grundsicherungsniveau zu vergleichen ist erstens das Familieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie, das unmittelbar über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses im jeweiligen Jahr liegt. Abzustellen ist im Ausgangspunkt auf die erste Stufe der niedrigsten Besoldungsgruppe und das niedrigste Ehegatteneinkommen, das in dieser Stufe die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses ausschließt. Abzustellen ist auf die Besoldungsgruppe A 6, da in den niedrigeren Besoldungsgruppen A 4 und A 5 nach Anlage I HmbBesG ausschließlich solche Ämter vorgesehen sind, in denen eine Amtszulage nach Anlage IX gewährt wird. Denn das Besoldungsniveau mit Amtszulage liegt in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 höher als in der Besoldungsgruppe A 6, wo nur die allgemeine Stellenzulage zu berücksichtigen ist (so auch Bü-Drs. 22/8848, S. 71; Bü-Drs. 22/12727, S. 6). Zweitens ist das Familieneinkommen von Beamtinnen und Beamten in der niedrigsten Stufe der Besoldungsgruppe heranzuziehen, für die es nach Anlage VIIa zum Hamburgischen Besoldungsgesetz unabhängig vom Vorhandensein oder der Höhe des Ehegatteneinkommens keinen Besoldungsergänzungszuschusses mehr gibt, d.h. die Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7. Vorliegend nicht mit dem Grundsicherungsniveau zu vergleichen sind die Konstellationen, in denen ein Besoldungsergänzungszuschuss nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG gewährt wird. Denn mit der Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses schafft der Gesetzgeber einen besonderen Besoldungsbestandteil für familiäre Konstellationen, die nicht der von ihm gewählten Bezugsgröße einer Zweiverdienerfamilie mit einem Ehegatteneinkommen in einer bestimmten (Mindest-)Höhe entsprechen. Daraus folgt das Erfordernis, die Besoldung für diesen Kreis an Berechtigten einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen (VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 250; siehe zur gesonderten Prüfung des Familienzuschlags für das von der Bezugsgröße abweichende weitere Kind: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 29 ff.). Für diese Personengruppe ist im Ausgangspunkt die Nettoalimentation der niedrigsten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe unter Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses der Maßstab für einen Vergleich mit dem Grundsicherungsniveau (VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 250). Da der Kläger im Jahr 2022 nicht die Voraussetzungen von § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG für die Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses erfüllte, ist eine Prüfung unter Einbeziehung des Besoldungsergänzungszuschusses vorliegend nicht veranlasst. (cc) Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich für die Zweiverdienerfamilie einer Beamtin oder eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 6, Stufe 1, mit einem Ehegatteneinkommen genau über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses ein Netto-Familieneinkommen in Höhe von 43.309,58 Euro [dazu (aaa)]. Bei der ebenfalls zu vergleichenden Konstellation einer Familie, die in der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7, unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, beträgt die Nettoalimentation 41.962,18 Euro [dazu (bbb)]. (aaa) Das Netto-Familieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie einer Beamtin oder eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 6, Stufe 1, mit einem Ehegatteneinkommen genau über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses betrug 43.309,58 Euro. (i) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 in Stufe 1 erhielten nach Anlage VI Nr. 1 HmbBesG in der jeweils gültigen Fassung in den Monaten Januar bis November 2022 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.514,96 Euro und für den Monat Dezember 2022 ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 2.585,38 Euro. (ii) Da Bezugspunkt das Gehalt als Ganzes ist, sind dem Grundgehalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner solche Bezügebestandteile hinzuzurechnen, die allen Beamten und Beamtinnen einer Besoldungsgruppe gewährt werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73). Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 6 war nach § 48 Nr. 1 Buchstabe a HmbBesG i.V.m. Anlage IX HmbBesG (in der jeweils gültigen Fassung) eine allgemeine Stellenzulage in Höhe von monatlich 22,11 Euro (Januar bis November) bzw. 22,73 Euro (Dezember) vorgesehen. Diese allgemeine Stellenzulage ist gemessen an dem Ziel der Vergleichsbetrachtung einzubeziehen, weil sie allen Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 6 zustand (vgl. konkret zur Einbeziehung der allgemeinen Stellenzulage: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 111, jeweils m.w.N.). Hinzuzurechnen ist ferner der Familienzuschlag nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII HmbBesG. Dieser Familienzuschlag betrug für verheiratete Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 mit zwei Kindern – unter Berücksichtigung der rückwirkenden Erhöhung durch Art. 1 § 1 des Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes vom 17. November 2023 – monatlich insgesamt 485,96 Euro, bestehend aus 315,96 Euro Familienzuschlag Stufe 2 und 170 Euro Erhöhungsbetrag für das zweite zu berücksichtigende Kind. Hinzu kommt die kinderbezogene Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro pro Kind (d.h. 600 Euro für zwei Kinder), die nach § 73 HmbBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 HmbSZG (in der seit dem 1. November 2011 gültigen Fassung) jährlich gewährt wird. Weiter zu berücksichtigen ist die im Jahr 2022 gewährte Angleichungszulage nach § 73a Abs. 1, 2 Nr. 1 HmbBesG. Anzusetzen ist diese in Höhe von 33 vom Hundert des zwölften Teils der im jeweiligen Kalenderjahr bezogenen Summe aus Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage. Für die Besoldungsgruppe A 6 betrug die Angleichungszulage danach 839,19 Euro. Die Corona-Sonderzahlung wird dagegen – wie bereits erläutert wegen ihrer zeitlichen Anknüpfung [dazu oben 2. a) aa) (1) (d)] – nicht einbezogen. (iii) Das anzusetzende Bruttoeinkommen des Ehegatten in Höhe von 9.963,42 Euro liegt einen Cent über der Bemessungsgrenze für eine vierköpfige Familie in Höhe von 47.750 Euro. Bei der Berechnung des Familieneinkommens werden nach § 45a Abs. 2 HmbBesG als Besoldungsbestandteile das Grundgehalt, eine Amtszulage, eine allgemeine Stellenzulage, Sonderzahlungen und Familienzuschläge berücksichtigt; als Sonderzahlung ist dabei neben der Jahressonderzahlung nach § 73 HmbBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 HmbSZG auch die Angleichungszulage nach § 73a HmbBesG einzubeziehen. Bei Betrachtung der Besoldungsgruppe A 6 entspricht das den oben dargestellten Besoldungsbestandteilen, die in Summe 37.786,59 Euro ergeben. Das Bruttoeinkommen des Ehegatten in Höhe von 9.963,42 Euro errechnet sich nun durch Subtraktion der Jahresbruttobesoldung von der Bemessungsgrenze und die Erhöhung um einen Cent (47.750 Euro - 37.786,59 Euro + 0,01 Euro). (iv) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Familie ferner monatliche Kindergeldbeträge in Höhe von 219 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG in den vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassungen, vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79) sowie die jährliche Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der vom 28. Mai 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung; vgl. hierzu VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 114), d.h. insgesamt 5.456 Euro (12 x 219 Euro x 2 + 100 Euro x 2). Denn in der Besoldungsgruppe A 6 hat sich der Kinderfreibetrag nicht günstiger ausgewirkt (vgl. § 32 Abs. 6 EStG; allg. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Weiter als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen ist die Energiepreispauschale nach §§ 112 f. EStG (in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung) in Höhe von 300 Euro pro Person, die auch Beamtinnen und Beamten und ihren erwerbstätigen Ehegatten jeweils gewährt worden ist. (v) Ferner sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung für die Beamtin oder den Beamten sowie die beiden Kinder in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76; so auch Bü-Drs. 22/12727, S. 42). Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150). Für die Beamtin oder den Beamten sowie die beiden Kinder sind 4.050,24 Euro in Ansatz zu bringen (12 x (306 Euro + 31,52 Euro); vgl. zur Berücksichtigung der Kinder bei der privaten Krankenversicherung Bü-Drs. 22/12727, S. 42). Unter Berücksichtigung der von dem Bundesverfassungsgericht – insoweit entsprechend – vorgezeichneten Berechnungsgrundlage steht es dem vorliegend zugrunde gelegten Ansatz im Übrigen nicht entgegen, dass die hiernach zugrunde gelegten Eckdaten insbesondere in ihrer Kombination (niedrigste Erfahrungsstufe, Alter 30 Jahre, Familie mit zwei Kindern, 5 Jahre Vorversicherungszeit) einem eher untypischen Profil einer Beamtin bzw. eines Beamten entsprechen dürften (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 99 f.). Bei Zugrundelegung der Prämien für eine private Krankenversicherung folgt die Kammer dem derzeitigen gesetzgeberischen Ansatz. In Abkehr von früheren Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren legen die Entwurfsbegründungen für das Besoldungsjahr 2022 nicht mehr eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Gewährung einer pauschalen Beihilfe für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung als Maßstab für die Bemessung des Mindestabstands zur Grundsicherung zugrunde (vgl. Bü-Drs. 22/12727, S. 42; Bü-Drs. 22/8848 S. 71; anders noch Bü-Drs. 21/17902, S. 44; vgl. weiter zur Kritik am Ansatz der pauschalen Beihilfe für die Jahre 2020, 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 117 f.). (vi) Weiter vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Sozialversicherungsbeiträge des Ehegatten. Auf Grundlage des Bruttojahreseinkommens in Höhe von 9.963,42 Euro sind dies 792,09 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung (Beitragsanteil: 15,9 / 2 = 7,95 %), 151,94 Euro für die Pflegeversicherung (Beitragsanteil 3,05 / 2 = 1,525 %), 926,60 Euro für die Rentenversicherung (Beitragsanteil: 18,6 / 2 = 9,3 %) sowie 119,56 Euro für die Arbeitslosenversicherung (Beitragsanteil: 2,4 / 2 = 1,2 %). Insgesamt abzuziehen sind demnach 1.990,19 Euro. (vii) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Dafür ist zunächst das zu versteuernde Jahreseinkommen zu ermitteln (vgl. zum Vorgehen Bü-Drs. 22/12727, S. 42). Als Bruttojahreseinkommen ergeben sich 48.350,01 Euro (Bruttobesoldung i.H.v. 37.786,59 Euro, Bruttoeinkommen des Ehegatten i.H.v. 9.963,42 Euro, Energiepreispauschale für zwei Personen i.H.v. 600 Euro). Hiervon abzusetzen sind die Werbungskostenpauschale i.H.v. 2.400 Euro (1.200 Euro x 2), Sonderausgaben nach § 10c EStG i.H.v. 72 Euro (36 Euro x 2), die absetzbaren Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten i.H.v. 3.308,50 Euro ((306 x 0,798 + 31,52 Euro) x 12; vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 3, Buchstabe b EStG und die entsprechende Auskunft des PKV-Verbandes für die vierköpfige Familie) sowie die Sozialbeiträge des Ehegatten bestehend aus 792,09 Euro für die gesetzliche Krankenversicherung, 151,94 Euro für die Pflegeversicherung, 119,56 Euro für die Arbeitslosenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4 EStG) und 815,41 Euro für die Rentenversicherung ((9.963,42 Euro x 0,186) x 0,94 – (9.963,42 Euro x 0,186 / 2); vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 3 EStG in der im Jahr 2022 geltenden Fassung). Damit ergibt sich ein zu versteuerndes Jahreseinkommen i.H.v. 40.690,51 Euro. Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Einkommenssteuerrechner berechnet werden (vgl. zur Lohnsteuer bei Alleinverdienerfamilien: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 120, jeweils m.w.N.). Danach ist vorliegend ein Steuerbetrag in Höhe von 4.456 Euro abzuziehen. (viii) Insgesamt ergibt sich das folgende Netto-Familieneinkommen: Besoldungsgruppe A 6, Stufe 1 Grundgehalt 30.249,94 Euro allgemeine Stellenzulage 265,94 Euro Familienzuschlag 5.831,52 Euro Sonderzahlung 600,00 Euro Angleichungszulage 839,19 Euro Bruttoeinkommen des Ehegatten 9.963,42 Euro Energiepreispauschale 600,00 Euro Kranken- und Pflegeversicherung - 4.050,24 Euro Sozialbeiträge des Ehegatten - 1.990,19 Euro Einkommenssteuer - 4.456,00 Euro Kindergeld 5.256,00 Euro Einmalzahlung nach § 66 EStG 200,00 Euro Summe 43.309,58 Euro (bbb) Bei der Konstellation einer Familie, die in der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7, unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, beträgt die Nettoalimentation 41.962,18 Euro. Ein Ehegatteneinkommen ist in dieser Fallgruppe nicht anzusetzen, da die Alimentation auch für diesen Fall den Mindestabstand zur Grundsicherung wahren muss. (i) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 8 in Stufe 7 erhielten nach Anlage VI Nr. 1 HmbBesG in der jeweils gültigen Fassung in den Monaten Januar bis November ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.341,10 Euro und für den Monat Dezember ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 3.434,65 Euro. (ii) Die allgemeine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 nach § 48 Nr. 1 Buchstabe a HmbBesG i.V.m. Anlage IX HmbBesG (in der jeweils gültigen Fassung) betrug monatlich 22,11 Euro (Januar bis November) bzw. 22,73 Euro (Dezember). Die Familienzuschläge nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Anlage VII HmbBesG betrugen monatlich insgesamt 485,96 Euro. Hinzu kommt die kinderbezogene Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 HmbSZG in Höhe von 300 Euro pro Kind (d.h. 600 Euro für zwei Kinder). Die Angleichungszulage nach § 73a Abs. 1, 2 Nr. 1 HmbBesG betrug 1.112,45 Euro. Ein Besoldungsergänzungszuschuss wird für Beamtinnen und Beamte in der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7, unabhängig vom Einkommen des Ehegatten nicht gewährt. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 2. a) aa) (1) (b) (cc) (aaa) (ii) verwiesen. (iii) Hinzuzurechnen sind für eine vierköpfige Familie zudem das Kindergeld in Höhe von jährlich 5.256 Euro sowie die Einmalzahlung nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in Höhe von insgesamt 200 Euro (100 Euro x 2). Weiter als Bruttoeinkommen zu berücksichtigen ist die Energiepreispauschale nach §§ 112 f. EStG in Höhe von 300 Euro für eine erwerbstätige Person, die auch Beamtinnen und Beamten gewährt worden ist. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 2. a) aa) (1) (b) (cc) (aaa) (iv) verwiesen. (iv) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind ferner die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 76). Dazu werden – entsprechend dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts und den von ihm zugrunde gelegten Maßgaben (30-jährige Erwachsene, 5 Jahre Vorversicherungszeit) – die von dem Verband der Privaten Krankenversicherung mitgeteilten Durchschnittsprämien einer vierköpfigen Familie für eine den (Hamburger) Beihilfesatz ergänzende Kranken- und Pflegepflichtversicherung herangezogen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 16, 77 f., 148, 150). Für die vierköpfige Familie sind 7.212,48 Euro (12 x (538 Euro + 2 x 31,52 Euro)) in Ansatz zu bringen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 2. a) aa) (1) (b) (cc) (aaa) (v) verwiesen. (v) Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind darüber hinaus die Steuern unter Berücksichtigung der Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (konkret monatlich 492,04 Euro; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 79). Die Steuer kann mit dem vom Bundesministerium der Finanzen im Internet zur Verfügung gestellten Lohnsteuerrechner berechnet werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 148; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21, juris Rn. 120, jeweils m.w.N.). In der Steuerklasse III und mit zwei Kinderfreibeträgen fallen weder Solidaritätszuschlag noch Kirchensteuer an, so dass offenbleiben kann, ob ein Kirchensteuerabzug zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich für die Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7, ein Steuerbetrag in Höhe von 4.578 Euro. (vi) Danach ergibt sich folgende Nettoalimentation: Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7 Grundgehalt 40.186,75 Euro allgemeine Stellenzulage 265,94 Euro Familienzuschlag 5.831,52 Euro Sonderzahlung 600,00 Euro Angleichungszulage 1.112,45 Euro Energiepreispauschale 300,00 Euro Kranken- und Pflegeversicherung - 7.212,48 Euro Einkommenssteuer - 4.578,00 Euro Kindergeld 5.256,00 Euro Einmalzahlung nach § 66 EStG 200,00 Euro Summe 41.962,18 Euro (c) Eine Gegenüberstellung mit der Mindestalimentation, die 115 % des Grundsicherungsniveaus und damit 42.526,97 Euro beträgt, zeigt, dass die Nettoalimentation für die Fallgruppe einer Familie, die in der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7, unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, hinter der erforderlichen Mindestalimentation zurückbleibt und folglich verfassungswidrig zu niedrig gewesen ist. Es ergibt sich ein Fehlbetrag von 564,79 Euro, was 1,32 % der Mindestalimentation entspricht. Das gilt im Übrigen auch für die Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5 (Nettoalimentation 42.105,57 Euro; Fehlbetrag 421,40 Euro bzw. 0,99 %) sowie die Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3 (Nettoalimentation 41.844,51 Euro; Fehlbetrag 682,46 Euro bzw. 1,6 %). Dagegen wahrt das Nettofamilieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie, bei der die Beamtin oder der Beamte nach A 6, Stufe 1, besoldet wird und die aufgrund des Einkommens des Ehegatten keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau. Es genügt für die Erfüllung des 4. Parameters, dass der Mindestabstand nur in einer der beiden zu prüfenden Fallgruppen für die streitgegenständliche Besoldungsgruppe unterschritten wird. Würde für die Unterkunftskosten statt auf die Wohngeldmethode auf die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95. Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten abgestellt werden, ergäbe sich ausgehend von einem Grundsicherungsniveau in Höhe von 38.005,97 Euro eine Mindestalimentation in Höhe von 43.706,87 Euro. Dies würde in beiden Fallgruppen zu einer Unterschreitung des Mindestabstands führen. Eine Gegenüberstellung der Auswirkungen der verschiedenen Methoden zur Berechnung der Unterkunftskosten ergibt sich aus der folgenden Tabelle: Wohnkosten nach Wohngeldmethode Wohnkosten nach 95. Perzentil Grundsicherungsniveau 36.979,97 Euro 38.005,97 Euro Mindestalimentation 42.526,97 Euro 43.706,87 Euro Netto-Familieneinkommen ohne Anspruch auf Besoldungsergänzungsanspruch Besoldung nach A 6, Stufe 1 43.309,58 Euro 43.309,58 Euro (Fehlbetrag 397,29 Euro = 0,91 %) Besoldung nach A 7, Stufe 1 43.486,59 Euro 43.486,59 Euro (Fehlbetrag 220,28 Euro = 0,5 %) Besoldung nach A 8, Stufe 1 43.750,38 Euro 43.750,38 Euro Nettoalimentation der Familie ohne Ehegatteneinkommen und ohne Anspruch auf Besoldungsergänzungsanspruch Besoldung nach A 8, Stufe 7 41.962,18 Euro (Fehlbetrag 564,79 Euro = 1,32 %) 41.962,18 Euro (Fehlbetrag 1.744,69 Euro = 3,99 %) Besoldung nach A 9, Stufe 5 42.105,57 Euro (Fehlbetrag 421,40 Euro = 0,99 %) 42.105,57 Euro (Fehlbetrag 1.601,30 Euro = 3,66 %) Besoldung nach A 10, Stufe 3 (ohne allg. Stellenzulage nach § 48 HmbBesG) 41.844,51 Euro (Fehlbetrag 682,46 Euro = 1,6 %) 41.844,51 Euro (Fehlbetrag 1.862,36 Euro = 4,26 %) Besoldung nach A 11, Stufe 1 (ohne allg. Stellenzulage nach § 48 HmbBesG) 43.074,74 Euro 43.074,74 Euro (Fehlbetrag 632,13 Euro = 1,45 %) (2) Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 beeinträchtigten nicht das Abstandsgebot. Beim Abstandsgebot handelt es sich – wie beim Mindestabstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 74 ff.; ferner BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, BVerwGE 161, 297, juris Rn. 46 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat es indizielle Bedeutung für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung, wenn es infolge unterschiedlich hoher linearer oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen zu einer deutlichen Verringerung der Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen kommt. Diese Schwelle ist nicht erst dann überschritten, wenn die Abstände ganz oder im Wesentlichen eingeebnet werden. Das wäre mit dem Abstandsgebot als eigenständigem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums unvereinbar. Ein im Rahmen der Gesamtabwägung zu gewichtendes Indiz für eine unzureichende Alimentation liegt vielmehr bereits dann vor, wenn die Abstände um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abstände zwischen zwei zu vergleichenden Besoldungsgruppen um mindestens 10 % in den zurückliegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden, da die Grundgehälter und die allgemeinen Stellenzulagen in den letzten fünf (kritisch zum Zeitraum: Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1011) Jahren (fast) immer gleichlaufend prozentual erhöht worden sind (vgl. dazu bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 198; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17, juris Rn. 77). Selbst wenn man auch die im Jahr 2022 für alle Besoldungsgruppen stärker als die Grundgehälter und die allgemeine Stellenzulage gestiegenen Familienzuschläge berücksichtigte (siehe hierzu: VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 63-67, 96-99), würde die Schwelle von 10 % nicht erreicht. Dass bei Beamtinnen und Beamten mit einem Ehegatten, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen, wegen des Besoldungsergänzungszuschusses das Abstandsgebot verletzt wird (VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 75 ff.), ist vorliegend nicht relevant. Der Kläger gehört zu der Gruppe von Beamtinnen und Beamten, deren Ehegatten ein Bruttoeinkommen in einer Höhe erzielen, welches in keiner Besoldungsgruppe zur Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses führt (vgl. demgegenüber Di Fabio, Verfassungsmäßigkeit des Leitbilds der Mehrverdienerfamilie im nordrhein-westfälischen Besoldungssystem, 2025, S. 52 ff., der abweichend vom Ansatz der Kammer das Abstandsgebot auch im Vergleich von Beamtinnen und Beamten mit jeweils unterschiedlichem Ehegatteneinkommen verletzt zu sehen scheint). ee) Der 5. Parameter [dazu (1)] ist für die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022 nicht erfüllt [dazu (2)]. (1) Als 5. Parameter bildet schließlich der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Länder ein weiteres Indiz für die Bestimmung des Kerngehalts der Alimentation. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) hat der (Verfassungs-)Gesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten auf die Länder (zurück-)übertragen. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) hindert den Besoldungsgesetzgeber zwar grundsätzlich nicht, eigenständige Regelungen zu treffen und dabei den unterschiedlichen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Gleichwohl ist eine unbegrenzte Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern durch die infolge der Neuordnung der Kompetenzverteilung im Grundgesetz eröffnete Befugnis zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt. Art. 33 Abs. 5 GG setzt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insoweit Grenzen, ohne ein besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot zu postulieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 96). Die Alimentation muss es Amtsträgerinnen und Amtsträgern ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben beizutragen. Sie dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt, sondern hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion. Damit die Entscheidung für eine Tätigkeit im Dienst der Beklagten für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des in Rede stehenden öffentlichen Dienstes erzielt werden. Neben einem Vergleich mit den Bezahlungssystemen in der Privatwirtschaft ist dabei vor allem die Besoldung in anderen Ländern zu berücksichtigen. Die Attraktivität eines Amtes bemisst sich – gerade angesichts einer erfahrungsgemäß erhöhten Flexibilität von Berufseinsteigerinnen und -einsteigern – auch nach der Höhe der Bezüge im Vergleich der Länder und des Bundes. Eine Verengung des Blicks ausschließlich auf die wirtschaftliche und finanzielle Situation des betreffenden Landes verlöre aus dem Auge, dass im föderalen System des Grundgesetzes die optimale Erledigung der eigenen Aufgaben bei gleichzeitig begrenzten personellen Ressourcen durch den Wettbewerb mit anderen Dienstherren bestimmt wird. Insoweit ist neben dem ebenfalls bundesweiten Vergleich mit der Privatwirtschaft der Vergleich mit den Konditionen des Staatsdienstes und der Besoldung im Dienste des Bundes und anderer Länder aussagekräftig (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 97). Maßgeblich sind die Durchschnittswerte der jährlichen Bruttobezüge (einschließlich allgemein gewährter Stellenzulagen und Sonderzuwendungen) in den vergleichbaren Besoldungsgruppen aller Länder und (soweit dort vorhanden) des Bundes, die zu jeweils gleichen Anteilen in die Berechnung einfließen. Weil der 5. Parameter anzeigen soll, wie weit sich die den Beamtinnen und Beamten tatsächlich gewährten Bezüge auseinanderentwickelt haben, wird seine Bedeutung nicht dadurch geschmälert, dass die Höhe anderer Besoldungen ebenfalls verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt sein mag. Allerdings sind solche Besoldungen aus dem Vergleich ausgeschlossen, deren Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt worden ist. Wegen der jeweils spezifischen Aussagekraft sind sowohl das arithmetische Mittel als auch der Median als Bezugspunkt heranzuziehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82). Zeigt sich eine erhebliche Gehaltsdifferenz im Vergleich zum Durchschnitt der Bezüge der jeweiligen Besoldungsgruppe im Bund und in den anderen Ländern, spricht dies dafür, dass die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion nicht mehr erfüllt. Wann eine solche Erheblichkeit gegeben ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Liegt das streitgegenständliche jährliche Bruttoeinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen um 10 % unter dem arithmetischen Mittel oder dem Median für den gleichen Zeitraum, was regelmäßig einem Besoldungsunterschied von mehr als einem Monatsgehalt entsprechen dürfte, ist dies ein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 83; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 98). (2) Nach diesen Maßstäben liegt kein weiteres Indiz für eine verfassungswidrige Unteralimentation vor. Aus der vorliegenden Entwurfsbegründung für das Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 38 und 72) ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der 5. Parameter erfüllt ist. Danach unterschreitet die Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 den Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Besoldung des Bundes und der Länder um 0,4 %. Bedenken begegnet diese Darstellung jedoch, weil bei ihr lediglich das arithmetische Mittel und nicht der Median verglichen wird. Quellen und Zwischenergebnisse fehlen (siehe hierzu bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 205). Zudem betrifft der Vergleich das Jahr 2021 und nicht das Jahr 2022. Aus dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Vergleichsdokument ist für die Besoldung des Jahres 2022 kein Verstoß gegen den 5. Parameter erkennbar. Die Übersicht enthält eine Übersicht der Jahresbruttobesoldungen des Bundes und der Länder nach Besoldungsgruppen differenziert („Summe der Jahresbruttobesoldung für das Kalenderjahr 2022, bestehend aus dem Grundgehalt der Endstufe, allgemeiner Stellenzulage/Strukturzulage, Einmalzahlungen und Sonderzahlungen (ohne Corona-Sonderzahlung). Nicht integriert sind Amtszulagen, familienbezogene Besoldungsbestandteile sowie alle sonstigen Besoldungsbestandteile“). Der Quervergleich ermittelt den Median und das arithmetische Mittel sowohl mit als auch ohne die Hamburger Besoldung und weist die prozentuale Abweichung der Hamburger Besoldung vom arithmetischen Mittel der Besoldung der übrigen Länder und des Bundes aus. Unter Einbeziehung der in Hamburg im Jahr 2022 gewährten Angleichungszulage liegen sämtliche Besoldungsgruppen der Hamburger Besoldungsordnung A über dem Median und dem arithmetischen Mittel. Die streitgegenständliche Besoldungsgruppe A 13, welche die Beklagte bundesweit unter Einbeziehung der allgemeinen Stellen- oder Strukturzulage verglichen hat, liegt um 0,81 % über dem arithmetischen Mittel. Nach Berechnung der Kammer liegt Hamburger Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 ohne allgemeine Stellen- oder Strukturzulage über dem Median und um 0,56 % über dem arithmetischen Mittel (vgl. Tabelle unten). Ergänzend hat die Kammer die Jahresbruttobesoldung der streitgegenständlichen Besoldungsgruppe A 13 ohne allgemeine Stellenzulage/Strukturzulage (siehe dazu schon 2. a) aa) (1) (b)), aber mit familienbezogenen Besoldungsbestandteilen verglichen. Eine ergänzende Betrachtung familienbezogener Besoldungsbestandteile ist deshalb gerechtfertigt, weil die Besoldungsgesetze der Länder insbesondere hinsichtlich des Zuschnitts und der Höhe familienbezogener Besoldungsbestandteile zunehmend und erheblich divergieren und ein Besoldungsvergleich für verheiratete Beamtinnen und Beamten mit Kindern – wie im Fall des Klägers – bei der verfassungsrechtlich maßgeblichen Betrachtung der Gesamtbesoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25) nur mit familienbezogenen Bestandteilen ein vollständiges Bild zu ergeben vermag. Ausgehend von der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße einer vierköpfigen Familie in Hamburg wurden jeweils Familienzuschläge für eine verheiratete Beamtin oder einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern sowie ggf. vorhandene familienbezogene Jahressonderzahlungen berücksichtigt. Auch in diesem Vergleich liegt die Hamburger Besoldung für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 über dem Median und um 1,49 % über dem arithmetischen Mittel der Besoldung der anderen Länder und des Bundes. Sofern Ortszuschläge oder kombinierte Familien- und Ortszuschläge gewährt werden, hat die Kammer hierbei auf verheiratete Beamtinnen und Beamte mit 2 Kindern und der Ortsklasse abgestellt, die am ehesten mit Hamburg vergleichbar ist (bei Orientierung am Wohngeld: Mietenstufe VI). Jahresbesoldung A13 in 2022, bestehend aus den Grundgehältern, Einmalzahlungen, Sonderzahlungen (ohne Corona-Sonderzahlung) Jahresbesoldung A 13 in 2022 zuzüglich der Familienzuschläge und familienbezogener Sonderzahlungen Bund 70.539,12 Euro 75.520,02 Euro Baden-Württemberg 68.142,59 Euro 73.274,56 Euro Bayern 69.647,06 Euro 74.776,27 Euro Berlin 66.480,38 Euro 71.340,95 Euro Brandenburg 66.083,52 Euro 70.350,16 Euro Bremen 65.025,77 Euro 70.577,13 Euro Hamburg 67.284,48 Euro 73.716,00 Euro Hessen 66.849,22 Euro 71.525,50 Euro Mecklenburg-Vorpommern 65.715,70 Euro 70.366,69 Euro Niedersachsen 66.376,63 Euro 71.630,09 Euro Nordrhein-Westfalen 66.132,59 Euro 71.954,54 Euro Rheinland-Pfalz 66.902,98 Euro 72.867,30 Euro Saarland 64.721,59 Euro 69.820,37 Euro Sachsen 69.709,60 Euro 75.471,26 Euro Sachsen-Anhalt 66.401,36 Euro 73.722,32 Euro Schleswig-Holstein 65.478,86 Euro 71.625,71 Euro Thüringen 66.326,24 Euro 77.260,17 Euro Durchschnitt 66.930,45 Euro 72.694,06 Euro Durchschnitt ohne Hamburg 66.908,33 Euro 72.630,19 Euro Median 66.401,36 Euro 71.954,54 Euro Abweichung Hamburgs vom Durchschnitt 0,56% 1,49% b) Auf der zweiten Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzuführen. Diese Gesamtabwägung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Besoldung des Klägers in dem Jahr 2022 materiell nicht verfassungswidrig war. Für die Gesamtabwägung sind zunächst die Feststellungen der ersten Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und etwaige Verzerrungen – insbesondere durch genauere Berechnungen – zu kompensieren. Den fünf Parametern der ersten Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden (zum Vorstehenden BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 84 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 7.12.2023, 2 C 5/22, juris Rn. 16). Zu diesen auf der zweiten Stufe zu untersuchenden alimentationsrelevanten Kriterien zählen neben dem Ansehen des Amtes in der Gesellschaft sowie der von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderten Ausbildung und Beanspruchung vor allem eine besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung einer Beamtin oder eines Beamten, die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, der Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung sowie die Entwicklungen im Bereich der Beihilfe und der Versorgung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 86). Vorliegend führt die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis, dass die Besoldung des Klägers in dem Jahr 2022 evident unzureichend war. Die eingehende Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Stufe spricht höchstens leicht für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Dass sie insgesamt eher für als gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung spricht, beruht dabei vor allem auf der deutlichen Erfüllung des 2. Parameters [dazu aa)]. Eine Betrachtung der Besoldung mit Blick auf die von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung, die besondere Qualität ihrer Tätigkeit und ihre Verantwortung und die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, spricht nicht für die Verfassungskonformität der Besoldung, sondern eher leicht – und in der Gesamtbetrachtung immer noch unzureichend – für ihre Verfassungswidrigkeit [dazu bb)]. Die Gegenüberstellung der Besoldung mit dem Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes spricht weder deutlich für noch deutlich gegen die Verfassungskonformität der Besoldung. Der Vergleich zeigt, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 mit Schwankungen im Wesentlichen im Bereich des Medians der Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems lassen die Zahlen nicht den erforderlichen Schluss zu, dass die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 die Grenze der Amtsangemessenheit unterschritt [dazu cc)]. Die Besonderheiten des Berufsbeamtentums sind ohne (weitere) Bedeutung [dazu dd)]. Die Änderungen bei der Beihilfe und der Beamtenversorgung sind unerheblich [dazu ee) und ff)]. aa) Auf der zweiten Stufe erfolgt vorliegend als erstes eine genauere Berechnung der Entwicklung der Besoldung und der Tariflöhne [dazu (1)]. Außerdem werden weitere Verzerrungen im Tarifbereich berücksichtigt [dazu (2)]. Die Kammer folgt nicht den Ausführungen des Gesetzgebers zur Bedeutung des 2. Parameters [dazu (3)]. Der 3. Parameter und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Hamburg sprechen weder deutlich für noch deutlich gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 2022 [dazu (4)]. Dem 4. und dem 5. Parameter kommt vorliegend ebenfalls kein erhebliches Gewicht zu [dazu (5)]. Eine gemeinsame Betrachtung aller fünf Parameter spricht höchstens leicht für die Annahme, dass die Besoldung des Klägers in dem Jahr 2022 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstieß [dazu (6)]. (1) Da der 1. Parameter vorliegend nur knapp erfüllt wird, ist die Besoldungsentwicklung noch einmal genauer zu berechnen. Zusätzlich erfolgt eine genauere Berechnung der Tarifentwicklung. Die sog. „Spitzausrechnung“ der Besoldungsentwicklung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verifizierung knapper Vergleichsergebnisse oder zur Erfassung von Besonderheiten in der Besoldungsentwicklung vorgenommen wird, kann anhand eines Vergleichs des gewährten Jahresbruttogehalts des Ausgangsjahres mit demjenigen des zu überprüfenden Besoldungsjahres erfolgen. Abgestellt wird hierbei auf die Besoldung in der Endstufe einschließlich Sonderzahlungen (vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 164; siehe oben 2. a) aa) (1) (b) zur Nichtberücksichtigung der allgemeinen Stellenzulage). Die Kammer betrachtet für das vorliegende Verfahren zudem ergänzend auch die Entwicklung der Besoldung unter Einbeziehung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile. Deren ergänzende Berücksichtigung ist vorliegend gerechtfertigt, weil die familienbezogenen Besoldungsbestandteile im Jahr 2022 aufgrund des Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes stärker gestiegen sind als die Grundgehälter und es – wie bereits erwähnt – für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation auf deren Gesamthöhe ankommt. Bei seinen diesbezüglichen Ausführungen nahm das Bundesverfassungsgericht auf die Entscheidung zum Verfahren 2 BvL 26/91 Bezug, wonach auch die damaligen Ortszuschläge, die (auch) die heutigen Familienzuschläge mit abbildeten, einzubeziehen waren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56; siehe auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88). Dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Prüfung auf der zweiten Stufe eine Berechnung übernommen hat, die die familienbezogenen Besoldungsbestandteile nicht berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 164), steht dem nicht entgegen. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist an dieser Stelle nicht zu entnehmen, dass die Prüfung (ausschließlich) ohne familienbezogene Besoldungsbestandteile erfolgen muss. Darüber hinaus waren nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für die Besoldung des dortigen Klägers – abgesehen von der Umstellung auf die Erfahrungsstufen zum 1. August 2011 – im gleichen Umfang gestiegen wie die Grundgehälter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 4-9). Insofern ist bei der vorliegenden Prüfung der Besoldung nicht auszuschließen, dass jedenfalls dieser hier abweichende Umstand die Einbeziehung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile rechtfertigt. Zur Prüfung der Frage, ob ein möglicher Verfassungsverstoß bereits rückwirkend beseitigt worden ist, finden bei der genaueren Betrachtung der tatsächlich gewährten Bezüge auch die im Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom 17. November 2023 für das Jahr 2022 enthaltenen Erhöhungen Berücksichtigung. Denn auch wenn diese Erhöhungen erst im Jahr 2023 eingeführt worden sind, knüpfen sie der Sache nach an die Besoldung im Jahr 2022 an und müssen daher für deren Bewertung einbezogen werden. Dabei erachtet es die Kammer nicht für entscheidungserheblich, ob die rückwirkende Erhöhung bereits – wie im Folgenden – im Rahmen der zweiten Stufe oder erst in einem gesonderten Prüfungsschritt – unter erneuter Gesamtabwägung – Berücksichtigung findet. Offen bleiben kann auch im vorliegenden Verfahren, ob und inwiefern bei der Einbeziehung in die Prüfung zulasten des Besoldungsgesetzgebers zu berücksichtigen ist, dass die Besoldung aufgrund nachträglicher Korrekturen im Unterschied zu einer direkt verfassungskonformen Besoldung erst zeitverzögert bei den Besoldungsempfängerinnen und -empfängern ankommt. Die vorliegende Verzögerung hat im Rahmen der Gesamtbetrachtung keinen erheblichen Einfluss. Bei der Tariflohnentwicklung im öffentlichen Dienst berücksichtigt die Kammer, dass die Tariflöhne auch erst im Dezember des Jahres 2022 gestiegen sind. Die Tariferhöhung zum 1. Dezember 2022 wird für das Jahr 2022 deshalb nur mit 0,23 % (2,8 % / 12) in die Berechnung eingestellt. Dies führt zu einer Tariflohnentwicklung von 2007 bis 2022 in Höhe von 37,87 statt 41,4 %. Diese Konkretisierungen in den Berechnungen führen dazu, dass der 1. Parameter nicht länger erfüllt ist. Es bleibt jedoch bei einer deutlichen Erfüllung des 2. Parameters: Besoldung im Jahr 2007 ohne familienbezogene Besoldungsbestandteile Besoldung im Jahr 2022 ohne familienbezogene Besoldungsbestandteile Besoldungsentwicklung ohne familienbezogene Besoldungsbestandteile Grundgehalt 2007 3.920,58 Euro (12x) Grundgehalt 01-11/2022 5.444,27 Euro (11x) Dezember Sonderzahlung 2.352,35 Euro (1x) Grundgehalt 12/2022 5.596,71 Euro (1x) Einmalzahlung 560 Euro (1x) Angleichungszulage 1.800,80 Euro (1x) Gesamt 49.959,31 Euro Gesamt 67.284,48 Euro 34,68 % Besoldung im Jahr 2007 mit familienbezogenen Besoldungsbestandteilen Besoldung im Jahr 2022 mit familienbezogenen Besoldungsbestandteilen Besoldungsentwicklung mit familienbezogenen Besoldungsbestandteilen Grundgehalt 3.920,58 Euro (12x) Grundgehalt 01-11/2022 5.444,27 Euro (11x) Familienzuschlag 285,38 Euro (12x) Grundgehalt 12/2022 5.596,71 Euro (1x) Dezember-Sonderzahlung 2.352,35 Euro (1x) Familienzu-schlag 485,96 Euro (12x) Sonderzahlung-Kinder 51,12 Euro (1x) Sonderzahlung-Kinder 600 Euro (1x) Einmalzahlung 560 Euro (1x) Angleichungszulage 1.800,80 Euro (1x) Gesamt 53.434,99 Euro Gesamt 73.716 Euro 37,95 % Besoldungsentwicklung Tariflohnentwicklung Nominallohnindex Verbraucherpreisindex Vergleich ohne familienbezogene Besoldungsbestandteile 34,68 % 37,87 % 51,06 % 30,11 % 1. – 3. Parameter 2,37 % 12,16 % -3,39 % Vergleich mit familienbezogenen Besoldungsbestandteilen 37,95 % 37,87 % 51,06 % 30,11 % 1. – 3. Parameter -0,06 % 9,5 % -5,68 % (2) Wie oben bereits dargestellt stehen einer (noch) „genaueren“ Berechnung beim 1. Parameter nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem praktische Schwierigkeiten entgegen [siehe oben 2. a) Einleitung zu aa)]. Gravierenden Verzerrungen, welche die Aussagekraft eines Vergleichs nachhaltig erschüttern würden, kann jedoch im Rahmen der Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 33). Wie in den Entscheidungen der Kammer 20 zur Besoldung in Jahren bis 2019 (vgl. nur VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020 20 K 7509/17, juris Rn. 107) war jedenfalls für die Besoldung im Jahr 2020 noch zu berücksichtigen, dass es im Jahr 2006 zu einer Anpassung der Sonderzahlungen bei den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes gekommen ist (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 224). Unter der Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags erhielten die Angestellten aller Entgeltgruppen 82,14 % des September-Gehalts als Sonderzahlung. Unter der Geltung des im Jahr 2006 eingeführten Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder erfolgten die Jahressonderzahlungen demgegenüber nicht mehr einheitlich, sondern es wurde nach Entgeltgruppen unterschieden. Nach § 20 dieses Tarifvertrags erhielten Beschäftigte der Entgeltgruppen E 1 bis E 8 ab dann (bis 2018) jeweils 95 %, Beschäftigte in den Entgeltgruppen E 9 bis E 11 jeweils 80 %, Beschäftigte der Entgeltgruppen E 12 und E 13 jeweils 50 % und Beschäftigte der Entgeltgruppen E 14 und E 15 jeweils 35 % des monatlichen Entgelts, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wurde. Dieser Umstand führte beim 1. Parameter für das Jahr 2020 dazu, dass der Vergleich in niedrigeren Besoldungs- und Entgeltgruppen stärker für eine Verfassungswidrigkeit der Besoldung sprach, weil die Angestellten der niedrigeren Entgeltgruppen aufgrund der Umstellung sogar durchweg eine höhere Sonderzahlung als zuvor erhielten, während dies bei Beamtinnen und Beamten der niedrigeren Besoldungsgruppen nur bei Einbeziehung der kinderbezogenen Sonderzahlung galt (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 26). Bei Beamtinnen und Beamten der höheren Besoldungsgruppen sowie Richterinnen und Richtern sprach der Vergleich unter Berücksichtigung dieser Umstellung demgegenüber eher gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 2020, weil damit auch für Tarifangestellte in den höheren Entgeltgruppen ein erheblicher Teil der Sonderzahlung wegfiel (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 224). Vorliegend kommt es nicht darauf an, inwiefern die Umstellung im Tarifbereich im Jahr 2006 bezogen auf die Besoldung im Jahr 2022 noch von Relevanz ist, da die Besoldung des Klägers im obigen Sinne zumindest eher eine Besoldung der höheren Besoldungsgruppen wäre und nach der vorliegenden Prüfung ohnehin schon nicht verfassungswidrig ist. Das „Einfrieren“ der Jahressonderzahlung für Tarifangestellte in den Jahren 2019 bis 2021 auf dem Niveau des Jahres 2018 hat ebenfalls je nach Entgeltstufe unterschiedlich starke Auswirkungen auf die Entgeltentwicklung (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 225). Um die (betragsmäßige) Höhe der Sonderzahlung nach § 20 Abs. 2 und 3 des Tarifvertrags trotz des steigenden Entgelts in den Jahren 2019 bis 2021 konstant zu halten, wurden die Prozentsätze für die Bestimmung der Sonderzahlung sukzessive gesenkt. So wurde beispielsweise die Jahressonderzahlung (West) in den Entgeltgruppen E 14 bis E 15 von 35 % im Jahr 2018 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags in der damaligen Fassung auf 33,98 % im Jahr 2019, auf 32,95 % im Jahr 2020 und 32,53 % im Jahr 2021 reduziert. In den Entgeltgruppen E 1 bis E 4 erfolgte eine Reduzierung von 95 % im Jahr 2018 auf 91,69 % im Jahr 2019, auf 88,91 % im Jahr 2020 und auf 87,43 % im Jahr 2021. Im Ergebnis führte das Einfrieren der Sonderzahlung für die Entgeltgruppe E 14 in Relation zu den erhöhten Tabellenentgelten so zu einer effektiven Reduzierung des Jahresentgelts in Höhe von insgesamt 0,2 % bis zum Jahr 2021 (12,3253 / 12,35 x 100 – 100). Für die Entgeltgruppe E 4 führte dies entsprechend zu einer Reduzierung des Jahresentgelts in Höhe von insgesamt 0,58 % bis zum Jahr 2021 (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 225). Eine weitere Verzerrung ergibt sich vorliegend daraus, dass mit der Tarifeinigung aus dem Jahr 2019 das Gesamtvolumen der Tariferhöhung ungleichmäßig verteilt worden ist und das Entgelt um Mindestbeträge in Höhe von 100 Euro (2019), 90 Euro (2020) und 50 Euro (2021) erhöht worden ist (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 226). Die Mindestbeträge wirken sich insbesondere bei unteren Entgeltgruppen aus (Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, Stand: August 2022, § 15 Rn. 59) und lassen die Tariflöhne dort auch in Relation zur Besoldung in unteren Besoldungsgruppen stärker steigen. Außerdem wurde das Entgelt in der 1. Stufe der Entgeltgruppen 2 bis 15 in den Jahren 2019 bis 2021 um 4,5 %, 4,3 % und 1,8 % und nicht wie das Entgelt in den übrigen Stufen um 3,01 %, 3,12 % und 1,29 % erhöht. (3) Das Ergebnis des Vergleichs der Besoldung mit dem Nominallohnindex wird – entgegen der Ansicht des Gesetzgebers – nicht dadurch relativiert, dass der Nominallohnindex im gesamten Bundesgebiet geringer gestiegen ist als in Hamburg und die Berücksichtigung landesspezifischer Werte in der Tarifgemeinschaft der Länder nicht gewollt sei [dazu (a)]. Seine Bedeutung wird zudem nicht dadurch relativiert, dass es in Hamburg unter anderem wegen besonders hoch bezahlter Tätigkeiten zu einem außergewöhnlich starken Nominallohnindex komme [dazu (b)]. Dass familienbezogene Leistungen, Sonderzahlungen und insbesondere Corona-Sonderzahlungen von privaten Arbeitgebern im Nominallohnindex abgebildet werden, vermindert die Aussagekraft dieses Parameters jedenfalls nicht erheblich [dazu (c)]. (a) Soweit in der Entwurfsbegründung zum Hamburgischen Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen (Bü-Drs. 22/8848, S. 40 f.) die Bedeutung des vorliegend erfüllten 2. Parameters mit Hinweis auf die Tarifergebnisse, die Tarifgemeinschaft der Länder und die aus einer Tariftreue folgenden Bindungen an deren Ergebnisse relativiert wird, ist dem nicht zu folgen. Unter der Überschrift „Bedeutung des Nominallohnindex“ wird in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass der Nominallohnindex in Hamburg deutlich stärker gestiegen sei als der Nominallohnindex auf Bundesebene. Es sei jedoch „kaum zu rechtfertigen“, wegen dieser landesspezifischen Entwicklung die Besoldung anzupassen. Dem Besoldungsgesetzgeber seien nämlich sehr enge Grenzen gesetzt, weil bei den Tarifabschlüssen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder landesspezifische Besonderheiten keine oder kaum Berücksichtigung fänden. Eine Anpassung der Besoldung an diese Besonderheiten würde somit zu einer „nachhaltig unterschiedlichen Entwicklung von Besoldung und Tarif“ und „Friktionen zwischen den Statusgruppen“ führen. Landesspezifische Ausgleiche im Tarifbereich seien aufgrund der gebotenen Tariftreue innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nicht möglich (Bü-Drs. 22/8848, S. 40; vgl. zu entsprechenden Ausführungen des Gesetzgebers mit dessen Zahlen für die Entwicklungen bis einschließlich 2022: Bü-Drs. 22/15878, S. 66 f.). Diese Ausführungen sind nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 230). Im Besoldungsrecht misst das Bundesverfassungsgericht den „landesspezifische[n] Besonderheiten“ bei der Prüfung der Alimentation eine weitaus höhere Bedeutung bei als die Tarifgemeinschaft deutscher Länder im Tarifbereich bzw. (darauf aufbauend) der Hamburgische Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsrecht (vgl. zur deutschlandweit unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung in Relation zum Nominallohnindex auch: Färber, Die Attraktivität des öffentlichen Dienstes, S. 35). So stellt das Bundesverfassungsgericht in den ersten drei Parametern maßgeblich auf die landesspezifischen Entwicklungen und – im 4. Parameter – auf das landesspezifische Grundsicherungsniveau ab (siehe insbesondere: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59). Im Unterschied zum Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber (Bü-Drs. 22/8848, S. 40, 48, 49, 65) betrachtet das Bundesverfassungsgericht die Entwicklung des Nominallohnindex auf Bundesebene nicht. Selbst wenn der 1. Parameter – wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertreten – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein stärkeres Gewicht hätte als die anderen Parameter (in diese Richtung auch: VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 320), schreibt es nur von der „Orientierungsfunktion der Tarifergebnisse“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 79; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 100) und nicht von „sehr engen Grenzen“, die hierdurch „gesetzt“ wären (so Bü-Drs. 22/8848, S. 40). Ein „besoldungsrechtliches Homogenitätsgebot“, das sich mittelbar aus der Anknüpfung an die Tarifergebnisse und der „Tariftreue“ innerhalb der Tarifgemeinschaft deutscher Länder faktisch ergeben würde, gibt es nicht (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 230; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80; vgl. zur Aufhebung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung beispielsweise auch: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 30; BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 31). Tarifvertragliche Vereinbarungen können ein Abrücken von den durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Beamtenbesoldung nicht rechtfertigen. Tarifverträge können dann nicht als Richtschnur für Besoldungsanpassungen dienen, wenn sie ihrem Inhalt nach mit Strukturprinzipien des Besoldungsrechts kollidieren (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 110; BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 24/12, juris Rn. 19 mit weiteren Ausführungen hierzu). Bei dem Ansatz des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers bliebe zudem im Wesentlichen unberücksichtigt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Besoldungsrecht auf die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn ankommt (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 231; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23, 35). Dieser verfassungsrechtlichen Anknüpfung für die Höhe der Besoldung wird es nicht gerecht, wenn die Tarifergebnisse einheitlich für 15 Länder ausgehandelt und dann ins Besoldungsrecht übertragen werden. An die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Dienstherrn träte damit im Ergebnis die (nivellierte) Leistungsfähigkeit von 15 Dienstherren. Von einer unbegrenzten Auseinanderentwicklung der Bezüge im Bund und in den Ländern, die von der Befugnis der Länder zum Erlass jeweils eigener Besoldungsregelungen nicht gedeckt wäre (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 80), kann in Anbetracht der oben beim 5. Parameter genannten Werte [dazu oben 2. a) ee)] keine Rede sein. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bundestreue (siehe hierzu BVerfG, Urt. v. 1.12.1954, 2 BvG 1/54, BVerfGE 4, 115, juris Rn. 72; OVG Berlin, Urt. v. 30.5.2018, OVG 4 B 1.15, juris Rn. 29) durch eine über die Tarifergebnisse der Tarifgemeinschaft deutscher Länder hinausgehende Besoldungserhöhung ist nicht ersichtlich. Nur ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass im Gesetzgebungs-verfahren zur Föderalismusreform die „Gefahr eines erneuten Auseinanderfallens der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“ „durch die „Reföderalisierung“ des Besoldungs- und Versorgungsrechts“ gesehen worden war (siehe BT-Drs. 16/2069, S. 13 f., 21, ferner S. 31: „Abhängigkeit der Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten von der Finanzausstattung der jeweiligen Länder“; BR-Plenarprotokoll 824, S. 212, 217). Auch der Umstand, dass das Arbeits- und Sozialrecht bundesrechtlich und das Besoldungsrecht landesrechtlich geregelt werde, und sich möglicherweise daraus ergebende Widersprüche sind thematisiert und – anscheinend – in Kauf genommen worden (vgl. BT-Drs. 16/2069, S. 22). Gleiches gilt für Gefahren, die die Reföderalisierung des Besoldungsrechts für den Flächentarifvertrag im öffentlichen Dienst gebracht haben könnte (siehe hierzu: BR-Plenarprotokoll 820, S. 58; BR-Plenarprotokoll 824, S. 217). Vor diesem Hintergrund führt es auch zu keiner anderen Bewertung, dass Ortszuschläge von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder nicht gewünscht sind und beispielsweise die Berliner Regelung über die Einführung einer sog. „Hauptstadtzulage“ (politische) Konsequenzen nach sich gezogen hat (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 233). (b) Soweit der Besoldungsgesetzgeber (Bü-Drs. 22/8848, S. 48) die Bedeutung des Nominallohnindex damit in Frage stellt, dass es in Hamburg unter anderem wegen besonders hoch bezahlter Tätigkeiten in großen Unternehmen zu einem außergewöhnlich starken Nominallohnindex komme und dieser deshalb nur begrenzt aussagekräftig sei, folgt die Kammer dem nicht. Mit Blick auf die Verdiensterhebung des Statistischen Bundesamtes kann dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollzogen werden (so unter Rückgriff auf die Zahlen der Verdienststrukturerhebung 2018 bereits: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21, juris Rn. 234). In Hamburg liegen danach nicht allein die Löhne für besonders hoch bezahlte Tätigkeiten über dem Bundesdurchschnitt. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass auch der Median der Einkommen aller Hamburger Vollzeitbeschäftigten im Jahr 2022 mit 41.588 Euro mehr als 15 % über dem Median der Einkommen aller deutschlandweit Vollzeitbeschäftigten in Höhe von 35.854 Euro liegt (jeweils mit Sonderzahlungen; vgl. zu diesen Zahlen Bl. 362 ff. der Gerichtsakte). Das untere Quartil der Einkommen in Hamburg (30.731 Euro) liegt immerhin mehr als 10 Prozent über dem unteren Quartil der Einkommen auf Bundesebene (27.209 Euro; jeweils mit Sonderzahlungen). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es für die vorliegende Prüfung überhaupt von Bedeutung wäre, wenn sich Entwicklungen des Nominallohnindex maßgeblich auf die vom Gesetzgeber und der Beklagten genannten Umstände zurückführen lassen könnten. (c) Dass private Arbeitgeber im Jahr 2022 familienbezogene Leistungen, Sonderzahlungen und insbesondere eine Corona-Sonderzahlung gewährt haben und diese Zahlungen im Nominallohnindex abgebildet werden, vermindert die Aussagekraft des 2. Parameters jedenfalls nicht erheblich. Nach den Ausführungen der Beklagten gewähren in Hamburg auch private Arbeitgeber familienbezogene Leistungen wie zum Beispiel einen Betreuungskostenzuschuss. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dies geschieht, hat dies vorliegend jedenfalls deshalb keine Auswirkungen, weil die Kammer im vorliegenden Verfahren auch bei den Beamtinnen und Beamten ergänzend die familienbezogenen Besoldungsbestandteile betrachtet. Dass Sonderzahlungen der privaten Arbeitgeber statistisch mit dem Lohn erfasst werden und in den Nominallohnindex einfließen (Auskunft des Statistischen Bundesamts in der E-Mail vom 12.9.2024; siehe unten 2. b) cc) (2) im Detail), steht der Aussagekraft des 2. Parameters jedenfalls nicht erheblich entgegen. Nach den Ausführungen der Beklagten unterscheiden sich Sonderzahlungen in der Privatwirtschaft in ihrer Funktion stark von dem monatlichen Einkommen. Es handele sich hierbei beispielweise um gewinnabhängige Tantiemen oder geldwerte Vorteile von Aktienoptionen. Erfasst würden auch Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume, was ebenfalls zu statistischen Verzerrungen führe. So würden zum Beispiel gewinnabhängige Tantiemen in der Regel erst nach Jahresabschluss gezahlt. Diese Verzerrung durch Nachzahlungen führen – sofern solche Nachzahlungen denn überhaupt in einem nennenswerten Umfang auftreten – nach der Ansicht der Kammer nicht zu einer erheblichen Einschränkung der Aussagekraft des Nominallohnindexes. Es ist nicht ersichtlich, dass die Nachzahlungen – insbesondere bei der Betrachtung eines fünfzehnjährigen Zeitraums – mehr als nur irrelevante Verschiebungen an Randbereichen bewirken. Dass Sonderzahlungen grundsätzlich berücksichtigt werden, entspricht dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts, das bei der Prüfung des 2. Parameters ebenfalls nicht zwischen den beim Nominallohnindex einbezogenen Leistungen der privaten Arbeitgeber differenzierte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 37 f., 132; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerf-GE 139, 64, juris Rn. 103 f., 142-147, 172 f., 186 f.). Darüber hinaus gehören zu den Sonderzahlungen auch andere unregelmäßige Gehaltsbestandteile wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das wie die Angleichungszulage auf Besoldungsseite zu berücksichtigen ist (siehe zur Berücksichtigung von Sonderzahlungen auf Besoldungsseite insbesondere: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris; siehe unten 2. b) cc) (2) zu weiterführenden Ausführungen hierzu). Ohne dass es hierauf ankommt, könnte für eine Berücksichtigung der Sonderzahlungen zudem sprechen, dass das Bundesverfassungsgericht beim 2. Parameter mit dem Nominallohnindex allgemein „die Einkommenssituation und -entwicklung der Gesamtbevölkerung“ betrachtet (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 38 mit ausdrücklicher Aufzählung der Sonderzahlungen; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 104; siehe auch: BVerfG, Beschl. v. 12.2.2003, 2 BvL 3/00, BVerf-GE 107, 218, juris Rn. 68) und diese auch durch die Sonderzahlungen mitbestimmt werden. (4) Der 3. Parameter und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Hamburg sprechen weder deutlich für noch deutlich gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 2022. Der Vergleich mit der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf Bundesebene spricht für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung, wird jedoch relativiert [dazu (a)]. Ein Vergleich der Entwicklung ab 2015 unter Heranziehung des Hamburger Verbraucherpreisindex spricht jedenfalls nicht für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung [dazu (b)]. Eine ergänzende Betrachtung der Entwicklung der Mieten in Hamburg würde ebenfalls nicht dazu führen, dass der 3. Parameter erheblich für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung spricht [dazu (c)]. Gleiches gilt unter ergänzender Heranziehung der Werte für die Lebenshaltungskosten in Hamburg [dazu (d)]. (a) Nach dem Ergebnis der Spitzausrechnung der Besoldung unter Zugrundelegung der Entwicklung des Verbraucherpreisindex auf Bundesebene stieg die Besoldung in dem 15jährigen Betrachtungszeitraum schneller als der Verbraucherpreisindex und zwar ohne Einbeziehung der Familienzuschläge um 3,39 % und unter Einbeziehung der Familienzuschläge um 5,68 %. Dies könnte deutlich gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Jahr 2022 sprechen, doch wird dies im Rahmen der Gesamtabwägung dadurch relativiert, dass der landesspezifische Verbraucherpreisindex erst für die Zeit ab dem Jahr 2015 existiert und – anders als bei der Tarifentwicklung und dem Nominallohnindex – entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deshalb kein länderspezifischer Vergleich angestellt werden kann. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat auf gerichtliche Nachfrage bestätigt, dass es diesbezüglich nicht weiterhelfen könne (E-Mail vom 13.12.2024). Man habe sich dort erst im Juni 2019 entschieden, den Verbraucherpreisindex auf Landesebene in der in den monatlichen Berichten zu findenden Tiefe zu veröffentlichen. Hierfür habe es für eine Zeitreihe den Gesamtindex bis Januar 2015 (Zeitpunkt einer neuen Basissetzung im Zuge der Revision) zurückgerechnet. Von einer weiter zurückliegenden Rückrechnung sei aufgrund der Methodik, der Belastbarkeit und der eigentlichen Aufgabe des Statistikamts Nord (die Erhebung von Daten zur Erstellung des Verbraucherpreisindex für Deutschland) abgesehen worden. Rückrechnungen und Datenüberprüfungen eines solchen Umfanges in verschiedenen Gliederungstiefen seien mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden und neben der Erfüllung der monatlichen Erhebung nicht leistbar. Konkret für das Land Hamburg hat der mit dem Verbraucherpreisindex auf Bundesebene berechnete 3. Parameter insofern eine nur begrenzte Aussagekraft. Beispielsweise kann er nicht die spezifische Entwicklung der Mieten in Hamburg in dem hier zu betrachtenden 15-Jahres-Zeitraum ab 2007 abbilden (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 114). (b) Eine ergänzende Betrachtung und ein ergänzender Vergleich der Entwicklung des landesspezifischen Verbraucherpreisindex von 2015 bis 2022 spricht vorliegend eher für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung, weil die Besoldung in diesem Zeitraum eher schneller stieg als der Hamburger Verbraucherpreisindex. Die Kammer teilt nicht die methodischen Bedenken der Beklagten gegen die ergänzende Betrachtung des landesspezifischen Verbraucherpreisindexes. Es ist zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts methodisch ein Zeitraum von 15 Jahren zu betrachten ist. Allerdings ist dies vorliegend nicht möglich und der von der Beklagten allein für angezeigt gehaltene Vergleich mit dem Verbraucherpreisindex auf Bundesebene weicht ebenso von der Methodik des Bundesverfassungsgerichts ab. Die Kammer kommt jedoch wie die Beklagte zu dem Ergebnis, dass auch eine ergänzende Betrachtung des landesspezifischen Verbraucherpreisindex für die Zeit ab 2015 nicht für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung spricht. Nach den vom Statistischen Bundesamt übermittelten Zahlen ist der Verbraucherpreisindex in Hamburg von 2015 bis 2022 um 15,08 % (109,1/94,8 x 100 - 100) gestiegen: Jahr Index (2020 = 100) 2015 94,8 2016 95,5 2017 97,2 2018 98,6 2019 99,8 2020 100,0 2021 102,9 2022 109,1 Die Hamburger Besoldung für Personen mit der Besoldungsgruppe A 13 stieg in der höchsten Erfahrungsstufe in diesem Zeitraum ohne Einbeziehung der Familienzuschläge um 18,23 % und unter Einbeziehung der Familienzuschläge um 19,8 %. Besoldung im Jahr 2015 ohne familienbezogene Besoldungsbestandteile Besoldung im Jahr 2022 ohne familienbezogene Besoldungsbestandteile Besoldungsentwicklung ohne familienbezogene Besoldungsbestandteile Grundgehalt 1-2/2015 4.668,73 Euro (2x) Grundgehalt 01-11/2022 5.444,27 Euro (11x) Grundgehalt 3-12/2015 4.757,44 Euro (10x) Grundgehalt 12/2022 5.596,71 Euro (1x) Angleichungszulage 1.800,80 Euro (1x) Gesamt 56.911,86 Euro Gesamt 67.284,48 Euro 18,23 % Besoldung im Jahr 2015 mit familienbezogenen Besoldungsbestandteilen Besoldung im Jahr 2022 mit familienbezogenen Besoldungsbestandteilen Besoldungsentwicklung mit familienbezogenen Besoldungsbestandteilen Grundgehalt 1-2/2015 4.668,73 Euro (2x) Grundgehalt 01-11/2022 5.444,27 Euro (11x) Familienzuschlag 1-2/2015 330 Euro (2x) Grundgehalt 12/2022 5.596,71 Euro (1x) Grundgehalt 3-12/2015 4.757,44 Euro (10x) Familien-zuschlag 485,96 Euro (12x) Familienzuschlag 3-12/2015 336,27 Euro (10x) Sonderzahlung-Kinder 600 Euro (1x) Sonderzahlung-Kinder 600 Euro (1x) Angleichungszulage 1.800,80 Euro (1x) Gesamt 61.534,56 Euro Gesamt 73.716 Euro 19,8 % Auch bei diesem Vergleich stieg die Besoldung stärker als der Verbraucherpreisindex. Dies passt dazu, dass der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene sich im Zeitraum von 2015 bis 2022 ähnlich entwickelt hat wie der Verbraucherpreisindex für Hamburg. Er stieg in dieser Zeit um 16,61 %, also sogar ein wenig stärker als der Verbraucherpreisindex für Hamburg. Jahr Index (2020 = 100) 2015 94,5 2016 95 2017 96,4 2018 98,1 2019 99,5 2020 100 2021 103,1 2022 110,2 Dieser Vergleich wird in seiner Bedeutung jedoch seinerseits dadurch eingeschränkt, dass unklar bleibt, inwiefern der Hamburger Verbraucherpreisindex in der Zeit von 2007 bis 2014 stärker angestiegen ist als die Besoldung und der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene und insofern bei dem Vergleich für die Zeit von 2015 bis 2022 von einem höheren Ausgangswert startete. Unberücksichtigt bleibt bei dem ergänzenden Vergleich zudem, dass das Wägungsschema für die Ermittlung des Verbraucherpreisindex in allen Bundesländern gleich ist und beispielsweise die Kosten für „Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe“ für die Berechnungen mit dem Basisjahr 2020 in allen Bundesländern (nur) mit 25,93 % berücksichtigt werden. Dies könnte zu Verzerrungen führen, soweit in Bundesländern der Anteil der genannten Kosten an den Gesamtkosten im Durchschnitt über oder unter dem im Wägungsschema vorgesehenen Wert liegt. (c) Selbst, wenn man versuchen würde, das Fehlen eines landesspezifischen Verbraucherpreisindex dadurch zu kompensieren, dass man ergänzend die Entwicklung der Mieten in Hamburg betrachtet und (stärker) in den Vergleich einbezieht, würde dies nach den vorliegenden Erkenntnissen und Anhörung der Beteiligten nicht dazu führen, dass der 3. Parameter erheblich für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung spricht. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat für die Entwicklung der Hamburger Mieten auf den alle zwei Jahre ermittelten Hamburger Mietenspiegel verwiesen (E-Mail vom 13.12.2024). Nach diesem stiegen die Hamburger Nettokaltmieten von 2007 bis 2021 im Durchschnitt um 42,27 % (von 6,53 €/qm auf 9,29 €/qm), von 2007 bis 2023 (6,53 €/qm zu 9,83 €/qm) im Durchschnitt um 50,54 %, von 2015 bis 2021 nach Mietenspiegel im Durchschnitt um 15,84 % (von 8,02 €/qm auf 9,29 €/qm) und von 2015 bis 2023 (8,02 €/qm zu 9,83 €/qm) im Durchschnitt um 22,57 % (vgl. https://www.mieterverein-hamburg.de/mediathek/statistiken/mieten/, zuletzt abgerufen am 25.3.2024). Selbst wenn diese Zahlen dafür sprechen könnten, dass die Mieten in Hamburg stärker gestiegen wären als der Verbraucherpreisindex auf Bundesebene ab 2007 und der Verbraucherpreisindex auf Landesebene ab 2015, würden diese Steigerungen nicht ausreichen, damit der 3. Parameter insgesamt erheblich für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung spricht. Im fünfzehnjährigen Zeitraum von 2007 bis 2022 sind die Mieten in Hamburg nach den genannten Werten um 46,51 % gestiegen, wenn man den Durchschnitt aus den Steigerungen von 2007 bis 2021 und von 2007 bis 2023 bildet ((42,47 % (2007 bis 2021) + 50,54 % (2007 bis 2023))/2). Selbst wenn man beispielsweise 30 Prozent des Verbraucherpreisindexes auf Bundesebene durch diesen Wert ersetzen würde, käme man auf eine Steigerung der Kosten im Zeitraum von 2007 bis 2022 in Höhe von 35,03 % (0,7 x 30,11 + 0,3 x 46,51 = 21,08 + 13,95 = 35,03). Die Kosten wären damit immer noch nur knapp stärker gestiegen als die Besoldung ohne familienbezogene Besoldungsbestandteile (34,68 %) und sogar weiterhin weniger gestiegen als die Besoldung unter Einbeziehung der Familienzuschläge (37,95 %). Bei strenger Anwendung des Wägungsschemas für den Verbraucherpreisindex würde die Preisentwicklung (noch stärker) hinter der Besoldungsentwicklung zurückbleiben. (d) Letztlich würde auch eine ergänzende Betrachtung der Lebenshaltungskosten in Hamburg konkret im Jahr 2022 nicht zur Verfassungswidrigkeit der Besoldung führen. Die Besoldung muss den Beamtinnen und Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen ihrem Amt angemessenen Lebensunterhalt ermöglichen und der Vergleich der Landesbesoldung mit dem landesspezifischen Verbraucherpreisindex ist hierfür der Maßstab (siehe oben 2. a) cc); BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 39-41; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 106-108). Da der Vergleich der Landesbesoldung mit dem landesspezifischen Verbraucherpreisindex vorliegend erst ab 2015 möglich ist, könnte es angezeigt sein, kompensatorisch ergänzend zu prüfen, ob die Lebenshaltungskosten in Hamburg im Jahr 2022 auf einem in Relation zum Bundesgebiet höheren Niveau angekommen sind. Selbst wenn dem so wäre, lägen dem Gericht auch nach der Anhörung der Beteiligten keine Erkenntnisse vor, die dazu führen könnten, dass der 3. Parameter als erfüllt anzusehen sein könnte. Das Statistikamt Nord hat auf telefonische Nachfrage mitgeteilt, dass es zur absoluten Höhe der Lebenshaltungskosten in Hamburg im Jahr 2022 keine Aussage treffen könne. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) haben das Forschungsprojekt „Big Data in der makroökonomischen Analyse“ durchgeführt, um regionale Preisniveaus mithilfe unkonventioneller Datenquellen zu vergleichen, da es für den Vergleich absoluter Lebenshaltungskosten keine amtliche Statistik in Deutschland gebe (https://www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Gutachten/PDF/2023/Gutachten_Regionaler_Preisindex_2023.pdf, zuletzt abgerufen am 21.3.2024, S. 10 f.). Nach dieser experimentellen Erhebung lagen die Lebenshaltungskosten in Hamburg im Jahr 2022 zwar 11,5 % über dem bundesweiten Durchschnitt und die Mietkosten allein sogar 36,2 % darüber (a.a.O., S. 57). Diese Zahlen sprechen im Ergebnis nicht dafür, dass die Besoldung des Klägers infolge eines Anstiegs der allgemeinen Lebenshaltungskosten aufgezehrt wird und ihm infolge des Kaufkraftverlustes die Möglichkeit genommen wird, den ihm zukommenden Lebenszuschnitt zu wahren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 40). Hiergegen spricht vor allem, dass die Lebenshaltungskosten in Hamburg nach den Zahlen der Erhebung zwar höher sind als jene im gesamtdeutschen Durchschnitt, aber die Lebenshaltungskosten im gesamtdeutschen Durchschnitt ihrerseits nach den obigen Zahlen deutlich langsamer gestiegen sind als die Hamburger Besoldung. Es kann somit dahinstehen, inwiefern diese Erhebung überhaupt belastbar ist und inwieweit die Angaben zu den Mietkosten – wie von der Beklagten unter Hinweis auf BT-Drs. 20/11434 vorgetragen – deshalb nicht oder nur eingeschränkt belastbar sein könnten, weil lediglich die aktuellen Angebotsmieten von Immobilienportalen einbezogen worden sind. (5) Das Ergebnis der Prüfung des besoldungsinternen Abstandsgebots spricht weder entscheidend für noch entscheidend gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot hat für die streitgegenständliche Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 nur geringes Gewicht. Unter Zugrundelegung der Wohngeldmethode ergibt sich nur in einer von zwei Fallgruppen ein Verstoß, der in der Besoldungsgruppe A 8, Stufe 7, in einem Fehlbetrag von 564,79 Euro bzw. von 1,32 % der Mindestbesoldung, in der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, in einem Fehlbetrag von 421,40 Euro bzw. von 0,99 % der Mindestbesoldung und in der Besoldungsgruppe A 10, Stufe 3, in einem Fehlbetrag von 682,46 Euro bzw. von 1,6 % der Mindestbesoldung besteht. Selbst unter Zugrundelegung des 95. Perzentils der anerkannten Unterkunftskosten ergeben sich nur geringfügige Verstöße: So ergeben sich in der Fallgruppe der Zweiverdienerfamilie ohne Anspruch auf einen Besoldungsergänzungsanspruch in der Besoldungsgruppe A 6, Stufe 1, ein Fehlbetrag in Höhe von 0,91 % der Mindestbesoldung und in der Besoldungsgruppe A 7, Stufe 1 ein Fehlbetrag von 0,5 % der Mindestbesoldung; in der Fallgruppe der Familie ohne Ehegatteneinkommen und ohne Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss ergeben sich Fehlbeträge in Höhe von 3,99 % (A 8, Stufe 7), 3,66 % (A 9, Stufe 5), 4,26 % (A 10, Stufe 3) und 1,45 % (A 11, Stufe 1) der Mindestbesoldung. Diese Verstöße sind allesamt geringfügig, auch wenn sie sich nicht auf die niedrigsten Besoldungsgruppen beschränken. Es besteht auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Behebung dieses Verstoßes zu einer Anhebung des gesamten Besoldungsgefüges unter Einbeziehung der Besoldungsgruppe A 13 führen wird. Die Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot resultieren im Wesentlichen aus der unzureichenden Ausgestaltung des Besoldungsergänzungszuschusses, insbesondere seiner Bemessungsgrenzen. Die Ausgestaltung des Besoldungsergänzungszuschusses führt auch dazu, dass sich die Nettoalimentation verschiedener Besoldungsgruppen annähernd auf demselben Niveau befindet. Daher verstößt vorliegend zwar die Besoldung in relativ vielen Besoldungsgruppen gegen das Mindestabstandsgebot, doch liegt sie in jeder Besoldungsgruppe jeweils nur relativ knapp unter dem Mindestabstand, was der relativ hohen Anzahl der vom Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot betroffenen Besoldungsgruppen das Gewicht nimmt. Das Ergebnis zum 5. Parameter spricht auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu den Lebenshaltungskosten nicht erheblich für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung. Es liegen dem Gericht auch nach der Anhörung der Beteiligten keine Erkenntnisse vor, nach denen die Lebenshaltungskosten in Hamburg so weit über dem Bundesdurchschnitt liegen würden, dass die fast dem Bundesdurchschnitt entsprechende Besoldung des Klägers deswegen im Rahmen der Gesamtbetrachtung verfassungswidrig wäre. Allerdings spricht es für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung, dass der Nominallohn in Hamburg – auch nach den Ausführungen des Gesetzgebers – in Hamburg deutlich stärker gestiegen ist als im Bundesgebiet und der Besoldungsgesetzgeber trotzdem lediglich die für fünfzehn Bundesländer geltenden Tarifergebnisse auf die Hamburger Besoldung übertragen hat und die Besoldung in Hamburg nur knapp über dem Bundesniveau liegt. (6) Eine gemeinsame Betrachtung aller fünf Parameter spricht höchstens leicht für die Annahme, dass die Besoldung des Klägers in dem Jahr 2022 gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstieß. Dass die gemeinsame Betrachtung insgesamt eher für als gegen die Verfassungswidrigkeit der Besoldung spricht, beruht dabei vor allem auf der deutlichen Erfüllung des 2. Parameters. bb) Eine Betrachtung der Besoldung mit Blick auf die von dem Amtsinhaber bzw. der Amtsinhaberin geforderte Ausbildung und ihre Beanspruchung, die besondere Qualität ihrer Tätigkeit und ihre Verantwortung und die Entwicklung der Qualifikation der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber, spricht nicht für die Verfassungskonformität der Besoldung. Sie spricht eher leicht für ihre Verfassungswidrigkeit. In der Höhe der Alimentation muss sich die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers bzw. einer Amtsträgerin widerspiegeln. Die Alimentation bildet die Voraussetzung dafür, dass sich die Beamtinnen und Beamten ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen können. Insoweit entfaltet das Alimentationsprinzip (auch) eine Schutzfunktion für die Beamtinnen und Beamten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 87). Ob die Alimentation ihre qualitätssichernde Funktion erfüllt, zeigt sich vor diesem Hintergrund auch daran, ob es in dem betreffenden Land gelingt, qualifizierte Kräfte für den jeweiligen Dienst anzuwerben. Sinkt das Qualifikationsniveau über einen Zeitraum von fünf Jahren in erheblicher Weise oder werden die Voraussetzungen für die Einstellung spürbar herabgesetzt, kann man in der Regel davon ausgehen, dass die Ausgestaltung der Besoldung nicht genügt, um die Attraktivität des Dienstes zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 88). Zu beachten sind darüber hinaus die Anforderungen, die die Ämter in der Besoldungsgruppe an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaberinnen und Inhaber stellen (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 132). Bei Letzteren stellt die Kammer für die vorliegende pauschalierte Betrachtung – und insofern ungeachtet des konkreten Einstiegsamts des Klägers – auf die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 als Einstiegsamt ab (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 232). Die Ämter der Besoldungsgruppe A 13 sind jeweils der Laufbahngruppe 2 zugeordnet und stellen Beförderungsämter sowie das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dar. Das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 hat nach § 14 Abs. 4 HmbBG folgende Zugangsvoraussetzungen: als Bildungsvoraussetzung die Hochschulzugangsberechtigung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und als sonstige Voraussetzung ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit oder einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst oder bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium und einen mit einer Prüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbLVO beträgt die Dauer eines Vorbereitungsdienstes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 im zweiten Einstiegsamt fünf Jahre. Das konkrete Qualifikationsniveau der eingestellten Bewerberinnen und Bewerber für den Dienst bei der Beklagten spricht vorliegend jedenfalls nicht für die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (so auch schon für die Jahre bis einschließlich 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 239; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 juris Rn. 110). Es spricht eher leicht für ihre Verfassungswidrigkeit. Der Entwurf eines Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen (Bü-Drs. 22/8848) enthält in diesem Zusammenhang allein Angaben zur Quantität von Bewerberinnen und Bewerbern und zur Anzahl der „Ausbildungsplätze“, Lösungsquoten, Erfolgsquoten bei der Stellenbesetzung und zur Anzahl von Bewerbungen je Stelle (Bü-Drs. 22/8848, S. 41 f.). Erkenntnisse darüber, wie qualifiziert die Bewerberinnen und Bewerber waren und wie sich das Niveau ihrer Qualifikation entwickelt hat, vermittelt der Gesetzentwurf hingegen nicht. Im Gesetzentwurf werden zudem die Zahlen aus dem Personalbericht 2021 (Bü-Drs. 22/5858; insb. S. 29) wiedergegeben, der undifferenziert sowohl die Zahlen für Angestellte als auch für Beamtinnen und Beamte enthält (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 239). Auch die Ausführungen des Gesetzgebers, die darauf abzielen, dass die Dienstverhältnisse bei der Beklagten wegen personalvertretungsrechtlicher Schutzvorschriften, flexibler Arbeitszeiten, Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Möglichkeiten des Home-Office attraktiv seien (Bü-Drs. 22/8848, S. 43 f.), sprechen jedenfalls nicht deutlich für die Amtsangemessenheit der Besoldung. Sie könnten gegebenenfalls vielmehr sogar Hinweise darauf geben, weshalb Stellenbesetzungen trotz einer verfassungswidrigen Besoldung gelingen. Darüber hinaus stellt sich die – hier jedoch nicht abschließend klärungsbedürftige – Frage, inwieweit die Stellenbesetzung durch Maßnahmen wie Anwärtersonderzuschläge (Bü-Drs. 22/8848, S. 41) oder besondere Rekrutierungsmaßnahmen (Bü-Drs. 22/8848, S. 42) gelingt, die zwar Anreize zum Berufseinstieg vermitteln, die aufgrund dieser auf die Einstiegsphase bezogenen Begrenztheit aber keine Hinweise auf den Verbleib der Betreffenden im öffentlichen Dienst geben. Zudem fehlt es ohnehin an einer Darstellung, inwiefern flexible Arbeitszeiten, Vereinbarkeit von Beruf und Familie und Möglichkeiten des Home-Office nicht auch in der Privatwirtschaft vorkommen. Den Zahlen des für die Besoldung in den Jahren 2023 und 2024 herangezogenen Personalberichts 2023 (Bü-Drs. 22/12300; Bü-Drs. 22/15878, S. 70) mit Daten zur Einstellungssituation im Jahr 2022 kommt ebenfalls nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung zu. Auch dieser Personalbericht vermittelt keine Erkenntnisse darüber, wie qualifiziert die Bewerberinnen und Bewerber im Jahr 2022 waren und wie sich das Niveau ihrer Qualifikation entwickelt hat. Außerdem wird auch in diesem Personalbericht nicht zwischen Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten differenziert. Die Zahlen würden im Übrigen – ungeachtet ihrer soeben genannten Pauschalität – eher gegen als für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung im Jahr 2022 sprechen. Nach dem Personalbericht 2023 gab es bei Fachkräften im Jahr 2022 10,6 Bewerbungen je Stelle und 74,4 % der ausgeschriebenen Stellen konnten im ersten Anlauf erfolgreich besetzt werden (Personalbericht 2023, S. 27; Bü-Drs. 22/15878, S. 70). Die Zahl der durchschnittlichen Anzahl von Bewerbungen je Stelle ist damit gesunken. Vorher gab es nämlich 13,1 im Jahr 2018, 13,9 im Jahr 2019, 19,7 im Jahr 2020 und 15,4 im Jahr 2021 (Personalbericht 2023, S. 27). Auch die Zahl der erfolgreichen Stellenbesetzungsverfahren ist gesunken. Im Jahr 2020 betrug diese beispielsweise noch 81,3 % (Personalbericht 2021, S. 18, 21; Bü-Drs. 22/8848, S. 42) und im Jahr 2021 noch 75,1 % (Personalbericht 2022, S. 21). Auch mit Blick auf die eingangs genannte eingeschränkte Eignung der Angaben der Personalberichte sind diese Rückgänge allerdings nicht so stark, um im Rahmen der Gesamtbetrachtung entscheidend für die Verfassungswidrigkeit der Besoldung zu sprechen. Insbesondere verhalten sich die Zahlen lediglich sehr mittelbar zu der vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobenen Frage, ob das Qualifikationsniveau der Bewerberinnen und Bewerber über einen Zeitraum von fünf Jahren gesunken ist. Hierzu liegen dem Gericht auch nach Anhörung der Beteiligten keine weiteren Informationen vor (für die Zeit bis einschließlich 2021 vergleiche: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 240). Dahinstehen kann, inwiefern die genannten Rückgänge bei den Bewerbungen und den erfolgreichen Besetzungsverfahren mit gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen zusammenhängen und inwiefern dies relevant wäre. cc) Die Gegenüberstellung der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 mit dem Entgelt für vergleichbare Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes spricht weder deutlich für noch deutlich gegen die Verfassungskonformität der Besoldung. Die Amtsangemessenheit der Alimentation muss sich, um ihre qualitätssichernde Funktion zu erfüllen, auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare oder auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden. Ob die Alimentation in einem Amt, das für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv sein soll, angemessen ist, zeigt auch ein Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft, wobei die Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 89; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 124). Zur Durchführung dieses Vergleichs hat das Statistische Bundesamt nach den Vorgaben des Gerichts Berechnungen durchgeführt und Daten übermittelt [dazu (1)]. Die hiernach möglichen Vergleiche sind nur eingeschränkt belastbar [dazu (2)]. Sie sprechen weder deutlich für noch deutlich gegen die Verfassungskonformität der Besoldung [dazu (3)]. Dass sie nicht deutlich für die Verfassungswidrigkeit sprechen, würde erst recht gelten, wenn man die allgemeine Stellenzulage berücksichtigte, die Beamtinnen und Beamte wie der Kläger in der Besoldungsgruppe A 13 erhalten (siehe oben 2. a) aa) (1) (b) zu den Gründen für die Nichtberücksichtigung der allgemeinen Stellenzulage bei der vorliegenden Prüfung). (1) Die Kammer zieht für den Vergleich der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 und dem Verdienst vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegend das Entgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 („Experte“) heran [dazu (a)]. Die Kammer betrachtet hierbei die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Abschlüssen Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen. Ob ergänzend auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Bachelorabschluss zu betrachten sind, kann vorliegend dahinstehen [dazu (b)]. Bei dem Vergleich sind bei dem Verdienst der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beispielsweise Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonntags-, oder Feiertagsarbeit [dazu (c)] und bei den Beamtinnen und Beamten beispielsweise besondere Stellenzulagen unberücksichtigt zu lassen [dazu (d)]. Bei den Sonderzahlungen ist zu differenzieren [dazu (e)]. Betrachtet wird neben dem Entgelt aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bundesweit das Entgelt allein der Hamburger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes siehe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 81). Die von dem Statistischen Bundesamt übermittelten Auswertungen zeigen, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 je nach Konstellation mit Schwankungen im Wesentlichen im Bereich des Medians der Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt [dazu (f)]. (a) Nach der Einstufung der Bundesagentur für Arbeit, die auch das Statistische Bundesamt für die neue Verdiensterhebung zugrunde legt, entsprechen die Tätigkeiten von Expertinnen und Experten (Anforderungsniveau 4) jenen von Personen im höheren Dienst oder setzen ein vierjähriges Studium voraus (https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Navigation/Grundlagen/Methodik-Qualitaet/Methodische-Hinweise/gemeldete-Arbeitsstellen-Meth-Hinweise/gemeldete-Arbeitsstellen-Meth-Hinweise-Nav.html#faq_1460516, zuletzt abgerufen am 26.3.2025). Nach der Darstellung der Bundesagentur für Arbeit kennzeichnet das Anforderungsniveau 4 „Berufe mit hoch komplexen Tätigkeiten, die ein entsprechend hohes Kenntnis- und Fertigkeitsniveau erfordern. Dazu zählen z.B. Entwicklungs-, Forschungs- und Diagnosetätigkeiten, Wissensvermittlung sowie Leitungs- und Führungsaufgaben innerhalb eines (großen) Unternehmens. In der Regel setzt die Ausübung dieser Berufe eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung und/oder eine entsprechende Berufserfahrung voraus. Der typischerweise erforderliche berufliche Bildungsabschluss ist ein Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen, Promotion etc.)“ (https://www.arbeitsagentur.de/datei/schlusselverzeichnis-fur-die-angaben-zur-tatigkeit_ba146811.pdf, zuletzt abgerufen am 26.3.2025). In Hamburg sind die Ämter des höheren Dienstes jene ab dem zweiten Einstiegsamt für die Laufbahngruppe 2, also jene ab der Besoldungsgruppe A 13 (vgl. § 13 Abs. 4 HmbBG, § 25 Satz 1 Nr. 2 HmbBesG). Der Vergleich der Besoldung in diesen Ämtern mit dem Entgelt für Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 ist auch mit Blick auf die oben bereits genannten Einstellungsvoraussetzungen grundsätzlich gerechtfertigt. Dies gilt auch, wenn Beamtinnen und Beamte das zweite Einstiegsamt für die Laufbahngruppe 2 gegebenenfalls über Beförderung erreichen. Die Darstellung der Bundesagentur lässt erkennen, dass das Anforderungsniveau 4 auch durch Berufserfahrung erreicht werden kann („und/oder eine entsprechende Berufserfahrung“). (b) Hinsichtlich des Bildungsabschlusses der einbezogenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigt die Kammer das Entgelt von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ein Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen haben. Dieses Vorgehen entspricht dem Vorgehen des Bundesverfassungsgerichts, das bei Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 10 den Vergleich allein mit Personen mit Fachhochschulabschluss vorgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137) und nicht auf die Berufsbildungsabschlüsse der aus dem mittleren Dienst aufgestiegenen Beamtinnen und Beamten. Darüber hinaus passt das Abstellen auf diese Bildungsabschlüsse – unabhängig davon, ob es hierauf ankommt – dazu, dass in der Laufbahn des Klägers die Besoldungsgruppe A 13 das Einstiegsamt ist und die entsprechenden Abschlüsse vorausgesetzt werden (vgl. § 9 der Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung (HmbLVO-Bildung) vom 20. August 2013 (HmbGVBl. S. 360) in der Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Vorschriften für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung vom 18. Februar 2020, HmbGVBl. S. 139). Ob, wie die Beklagte meint, ergänzend auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Bachelorabschluss zu betrachten sind, kann vorliegend dahinstehen (so im Ergebnis auch schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 246). Hierfür könnten eine pauschalere Betrachtung der Besoldungsgruppe A 13 und die Einstellungsvoraussetzungen des ersten Einstiegsamts der Laufbahngruppe 2 sprechen. Die Beklagte hat ausgeführt, dass sich in der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in größerem Maß auch Personen mit einem Bachelor oder einem vergleichbaren Abschluss (z. B. Diplom-Verwaltungswirt (FH)) befinden. Von 17.372 Personen, die mit dem ersten Einstiegsamt in die Laufbahngruppe 2 eingestiegen waren, hätten sich nach dem Personalbericht 2022 3.086 Personen (17,76 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 befunden. Gegen die Einbeziehung dieser Personen in die vorliegende Prüfung könnte sprechen, dass es sich insoweit in Relation zur Laufbahn des Klägers um andere Laufbahnen mit einem anderen Einstiegsamt handelt. Dahinstehen können diese Überlegungen, weil auch eine ergänzende Betrachtung der auf A 13 beförderten Beamtinnen und Beamten mit Bachelorabschluss [dazu unten (f)] vorliegend bei der Gesamtbetrachtung zum gleichen Ergebnis führt [dazu unten (3)]. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass bei der Prüfung von A 13 als Beförderungsamt das Augenmerk stärker auf den Vergleich mit der Endstufe dieser Besoldungsgruppe zu richten wäre (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 6288/21, juris Rn. 244; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 150). (c) Herangezogen wird bei den Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes der Bruttojahresverdienst der Vollzeit arbeitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Überstundenverdienste, ohne Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonntags-, oder Feiertagsarbeit [siehe dazu auch unten 2. b) cc) (2)], nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und vor Abzug von Lohnsteuern. Da die Sozialversicherungsabgaben im Rahmen der neuen Verdiensterhebung – anders als noch im Rahmen der Verdienststrukturerhebung 2018 – nicht mehr erfasst werden, wurden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vom Statistischen Bundesamt näherungsweise ermittelt (20,325 %, zu Einzelheiten der Schätzung siehe: Bl. 196 f. d. Gerichtsakte). (d) Bei der Besoldung der Hamburger Beamtinnen und Beamten werden bei dem Vergleich neben dem Grundgehalt die Angleichungszulage, die Beiträge zur privaten Krankenversicherung und – gesondert ausgewiesen – die familienbezogenen Bezügebestandteile berücksichtigt (siehe oben 2. a) aa) (1) (b) zur Nichtberücksichtigung der allgemeinen Stellenzulage). Der Grund für die ergänzende Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile ist ihre im Jahr 2022 aufgrund des Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes gestiegene Bedeutung und der Umstand, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation auf deren Gesamthöhe ankommt [siehe oben 1. a) aa) (1)]. Einbezogen wird auch die im Jahr 2022 gewährte Energiepreispauschale nach §§ 112 f. EStG, da diese das Bruttoeinkommen sämtlicher Beamtinnen und Beamten erhöhte. Ihre Einbeziehung rechtfertigt sich auch aufgrund des Umstandes, dass diese Leistung ebenso den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gewährt wurde und daher auf beiden Seiten des Verdienstvergleichs zu berücksichtigen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind besondere Stellenzulagen und Erschwerniszulagen nicht zu berücksichtigen. Diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Amtsangemessenheit der Alimentation nicht relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56). Außerdem decken jedenfalls die Erschwerniszulagen auch zeitliche Belastungen ab (vgl. §§ 3 ff., 14 der Hamburgischen Erschwerniszulagenverordnung) und die dies ebenfalls abdeckenden Zuschläge für Schicht-, Nacht-, Sonntags-, oder Feiertagsarbeit werden auch bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht berücksichtigt [siehe oben (c)]. (e) Zu differenzieren ist bei den Sonderzahlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Sonderzahlungen, die in der Verdiensterhebung berücksichtigt werden, sind sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EBV (im Gegensatz zu laufenden Bezügen). Dies sind nach dem Qualitätsbericht zur Verdiensterhebung unregelmäßige, nicht monatlich geleistete Zahlungen, wie u. a. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Leistungsprämien oder Abfindungen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verdienste ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verglichen (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 137; so auch: VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307). Dies lässt sich insbesondere für die Abfindungen begründen, die kein entsprechendes Äquivalent auf der Besoldungsseite haben (VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 307; Beklagte, Schriftsatz v. 8.1.2025, S. 3). Die Kammer folgt insoweit jedenfalls nicht gänzlich den Ausführungen des Klägers, dass Abfindungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den Einkommensverlust aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kompensieren und deshalb einzubeziehen sind. Jedenfalls wenn man auf der Seite der Beamtinnen und Beamten die Angleichungszulage einbezieht, die der Hamburger Gesetzgeber speziell zur Schaffung einer amtsangemessenen Besoldung eingeführt hat, lässt sich aus der Sicht der Kammer jedoch zumindest für das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld nicht begründen, dass diese unberücksichtigt bleiben. Die Kammer folgt insoweit nicht der Argumentation der Beklagten, nach der zwar auf der Besoldungsseite die Angleichungszulage zu berücksichtigen ist, aber auf der Entgeltseite keinerlei Sonderzahlung (Beklagte, Schriftsatz v. 8.1.2025, S. 3 f.). Dies ist vor allem materiell nicht nachzuvollziehen. Wie oben bereits erwähnt, ist es zutreffend, dass auf der Besoldungsseite neben dem Grundgehalt jedenfalls grundsätzlich auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 25 m.w.N.; siehe aber auch: BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 137: „nur Grundgehalt“). Das Gericht kann jedoch keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Angleichungszulage und Sonderzahlungen der Beamtinnen und Beamten sowie Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wie dem Weihnachts- oder dem Urlaubsgeld erkennen. Zur Berücksichtigung der Angleichungszulage einerseits und Sonderzahlungen allgemein andererseits passt es, dass der Grund für die Einführung der Angleichungszulage nach der Begründung des Gesetzesentwurfs die Auseinanderentwicklung der Besoldung und der Tariflöhne war. Ursache für die Auseinanderentwicklung wiederum waren „unter anderem die im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einführung der leistungsorientierten Besoldung im Beamtenbereich abweichend ausgestaltete Besoldungsanpassung im Jahr 2008 sowie die Neuordnung des Sonderzahlungsrechts im Jahr 2011“ (Bü-Drs. 22/8848, S. 2). Die Angleichungszulage ist danach im Grunde zumindest zu einem erheblichen Teil Kompensation für die im Jahr 2011 gekürzte Dezember-Sonderzahlung. Hinzu kommt, dass die gekürzte Sonderzahlung der Beamtinnen und Beamten mit dem Gesetz über die jährliche Sonderzahlung und die Besoldungs- und Versorgungsanpassung 2011/2012 in die Grundgehälter integriert worden ist (Bü-Drs. 20/1016, S. 2), was eine materielle Differenzierung zwischen Sonderzahlungen und Grundgehältern noch künstlicher erscheinen ließe. Dass bei den Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Leistungsprämien enthalten sind, spricht nach der Ansicht der Kammer nach dem aktuellen Kenntnisstand nur eingeschränkt dafür, Sonderzahlungen auszublenden. Anders als beispielsweise besondere Stellenzulagen können auch bei den Beamtinnen und Beamten leistungsbezogene Besoldungsbestandteile zumindest unter Voraussetzungen bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Besoldung einzubeziehen sein (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 162; BVerwG, Beschl. v. 22.6.2023, 2 C 4/22, BVerfGE 179, 206, juris Rn. 26). Dass es in Hamburg anders als beim Bund oder bei anderen Ländern im Ergebnis bisher nicht zu einer Einführung der Elemente leistungsorientierter Besoldung wie Leistungsstufen oder Leistungsprämien kam (vgl. §§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 65 HmbBesG), macht insoweit keinen Unterschied. Es ist nicht ersichtlich, warum sich dies bei dem Verdienstvergleich zum Nachteil der Beamtinnen und Beamten auswirken sollte. Dass bei den vom Statistischen Bundesamt für das Jahr 2022 berücksichtigten Sonderzahlungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem so erheblichen Umfang auch Nachzahlungen für das Jahr 2021 enthalten sind, dass dies die Werte für das Jahr 2022 erheblich verzerren würde, ist nicht erkennbar. Selbst wenn gewinnabhängige Tantiemen in der Regel erst nach Jahresabschluss gezahlt würden, würden dementsprechend ihrerseits die Nachzahlungen für das Jahr 2022 erst im Jahr 2023 und nicht im Jahr 2022 berücksichtigt werden. Insofern käme es allenfalls in einem Teilbereich zu einer Verschiebung um ein Jahr und ein erheblicher Umfang dieser Verschiebung ist nicht ersichtlich. Eine Trennung der Sonderzahlungen im Entgeltbereich in insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld einerseits und insbesondere Abfindungen andererseits ist aufgrund der gemeinsamen Erhebung nicht möglich. Vor diesem Hintergrund erfolgt der Vergleich vorliegend einmal ohne Sonderzahlungen und Angleichungszulage und einmal mit Sonderzahlungen und Angleichungszulage. Soweit die Alimentation von Beamtinnen und Beamten in einer vierköpfigen Familie betrachtet wird, ist bei der Betrachtung mit Sonderzahlungen aus den gleichen Gründen auch die kinderbezogene Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 HmbSZG in Höhe von 600 Euro (2 x 300 Euro) jährlich zu berücksichtigen. (f) Das Statistische Bundesamt hat entsprechende Berechnungen auf Grundlage der Verdiensterhebung für das Jahr 2022 vorgelegt. Die Verdiensterhebung ermöglicht es für Deutschland [dazu (aa)] vollumfänglich und für Hamburg [dazu (bb)] zumindest teilweise, die streitgegenständliche Besoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach Beruf, Bildungsabschluss, Alter, Berufserfahrung und Anforderungsniveau verwandten Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Die Bruttobesoldung in der Besoldungsgruppe A 13 lag im Jahr 2022, inklusive Energiepreispauschale, mit Sonderzahlungen in der ersten Erfahrungsstufe ohne Familienzuschläge bei jährlich 51.017,92 Euro und mit Familienzuschlägen bei 56.561,44 Euro. In der Endstufe lag die Besoldung dann bei 64.422,24 Euro beziehungsweise 69.965,76 Euro. Ohne Sonderzahlungen lag die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13, inklusive Energiepreispauschale, im Jahr 2022 in der ersten Erfahrungsstufe ohne Familienzuschläge bei 49.575,87 Euro und mit Familienzuschlägen bei 54.519,39 Euro. In der Endstufe lag die Besoldung ohne Sonderzahlungen bei 62.621,44 Euro ohne Familienzuschläge und bei 67.564,96 Euro mit Familienzuschlägen. (aa) Im bundesweiten Vergleich und ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen auf beiden Seiten lag das Einkommen der Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 ohne Familienzuschläge in der ersten Erfahrungsstufe unter dem Median der Jahresverdienste aller Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 und mit Hochschulabschluss (57.814 Euro), aber oberhalb des unteren Quartils ihrer Löhne (44.263 Euro). Bei einer Betrachtung der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 lag die Besoldung oberhalb des Medians dieser Vollzeitbeschäftigten, aber noch unterhalb des arithmetischen Mittels (68.828 Euro). Mit Familienzuschlägen lag die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe unter dem Median der genannten Verdienste und in der Endstufe knapp unter dem arithmetischen Mittel der Verdienste. Betrachtet man entsprechend der oben dargestellten Erwägung lediglich die Vollzeitbeschäftigten mit Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen ergibt sich ein ähnliches Bild. Das untere Quartil der Verdienste im Anforderungsniveau 4 liegt hier bei 46.009 Euro, der Median bei 59.796 Euro, das arithmetische Mittel bei 71.727 Euro und das obere Quartil bei 82.446 Euro. Auch hier liegt die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13 unterhalb des Medians, aber oberhalb des unteren Quartils, und in der Endstufe zwischen dem Median und dem arithmetischen Mittel. Zieht man den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einem Alter von 25 bis 30 Jahren heran (unteres Quartil: 37.454 Euro, Median: 43.424 Euro, arithmetisches Mittel: 46.176 Euro, oberes Quartil: 52.893 Euro), liegt das Jahreseinkommen aus der ersten Stufe der Besoldungsgruppe A 13 ohne Familienzuschläge oberhalb des arithmetischen Mittels und mit Familienzuschlägen oberhalb des oberen Quartils. Die Kammer folgt insoweit der Argumentation der Beklagten, dass es für die Betrachtung von Berufsanfängerinnen und -anfängern in der Privatwirtschaft nicht sinnvoll ist, auf die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit abzustellen. Bei einem Abstellen auf die Unternehmenszugehörigkeit würde nicht berücksichtigt, dass auch erfahrene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einem Unternehmenswechsel trotz ihrer Erfahrung und eventuell höherer Gehälter eine kurze Unternehmenszugehörigkeit aufweisen. Betrachtet man – nachrangig – den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einer Unternehmenszugehörigkeit von über 21 Jahren (unteres Quartil: 52.992 Euro, Median: 62.464 Euro, arithmetisches Mittel: 76.473 Euro, oberes Quartil: 87.485 Euro), liegt das Jahreseinkommen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge oberhalb des Medians der Verdienste, aber unterhalb des arithmetischen Mittels. Betrachtet man entsprechend der oben dargestellten Erwägung daneben die Vollzeitbeschäftigten mit einem Bachelor ergibt dies ein leicht anderes Bild. Das untere Quartil der Verdienste im Anforderungsniveau 4 liegt hier bei 37.416 Euro, der Median bei 46.833 Euro, das arithmetische Mittel bei 54.786 Euro und das obere Quartil bei 62.178 Euro. Hier liegt bereits die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13 auch ohne Familienzuschläge oberhalb des Medians und entspricht mit Familienzuschlägen fast genau dem arithmetischen Mittel. In der Endstufe liegt die Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge im oberen Quartil. Zieht man den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit Bachelorabschluss und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einer Unternehmenszugehörigkeit von über 21 Jahren (unteres Quartil: 55.449 Euro, Median: 68.351 Euro, arithmetisches Mittel: 78.634 Euro, oberes Quartil: 95.296 Euro) heran, liegt das Jahreseinkommen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge unterhalb des Medians. Diese Dauer der Unternehmenszugehörigkeit ist heranzuziehen, da die letzte Erfahrungsstufe der Beamtenbesoldung gemäß § 27 Abs. 3 HmbBesG erst nach 28 Jahren erreicht wird. Bezieht man auf beiden Seiten die Sonderzahlungen ein, lag das Einkommen der Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe A 13 ohne Familienzuschlag in der ersten Erfahrungsstufe ebenfalls unter dem Median der Jahresverdienste aller Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 und mit Hochschulabschluss (63.411 Euro), aber oberhalb des unteren Quartils ihrer Löhne (47.626 Euro). Bei einer Betrachtung der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 lag die Besoldung oberhalb des Medians der Jahresverdienste dieser Vollzeitbeschäftigten, aber noch unterhalb des arithmetischen Mittels (82.990 Euro). Mit Familienzuschlägen lag die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe unter und in der Endstufe über dem Median der genannten Verdienste. Betrachtet man lediglich die Vollzeitbeschäftigten mit Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen ergibt sich ein leicht anderes Bild. Das untere Quartil der Verdienste im Anforderungsniveau 4 liegt hier mit Sonderzahlungen bei 49.435 Euro, der Median bei 65.641 Euro, das arithmetische Mittel bei 86.837 Euro und das obere Quartil bei 96.405 Euro. Hier liegt die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge unterhalb des Medians und sogar schon in der Nähe des unteren Quartils sowie in der Endstufe nur mit Familienzuschlägen oberhalb des Medians. Zieht man den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einem Alter von 25 bis 30 Jahren (unteres Quartil: 39.395 Euro, Median: 46.709 Euro, arithmetisches Mittel: 49.877 Euro, oberes Quartil: 57.103 Euro) heran, liegt das Jahreseinkommen aus der ersten Stufe der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge oberhalb des arithmetischen Mittels, aber unterhalb des oberen Quartils. Betrachtet man – nachrangig – den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einer Unternehmenszugehörigkeit von über 21 Jahren heran (unteres Quartil: 58.288 Euro, Median: 68.803 Euro, arithmetisches Mittel: 95.017 Euro, oberes Quartil: 103.720 Euro) heran, liegt das Jahreseinkommen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 ohne Familienzuschläge unterhalb des Medians der Verdienste und mit Familienzuschlägen darüber. Betrachtet man entsprechend der oben dargestellten Erwägung daneben die Vollzeitbeschäftigten mit einem Bachelorabschluss ergibt dies ebenfalls ein leicht anderes Bild. Das untere Quartil der Verdienste im Anforderungsniveau 4 liegt hier bei 39.798 Euro, der Median bei 51.530 Euro, das arithmetische Mittel bei 64.354 Euro und das obere Quartil bei 71.534 Euro. Hier liegt bereits die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13 auch ohne Familienzuschläge oberhalb des Medians, bleibt allerdings auch mit Familienzuschlägen unterhalb des arithmetischen Mittels. In der Endstufe liegt die Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge zwischen dem arithmetischen Mittel und dem oberen Quartil. Zieht man den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit Bachelorabschluss und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einer Unternehmenszugehörigkeit von über 21 Jahren (unteres Quartil: 64.862 Euro, Median: 87.296 Euro, arithmetisches Mittel: 102.178 Euro, oberes Quartil: 118.614 Euro) heran, liegt das Jahreseinkommen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 ohne Familienzuschläge im unteren Quartil und mit Familienzuschlägen darüber, aber noch unterhalb des Medians. (bb) Bei dem Vergleich mit den Verdiensten allein der Hamburger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lag das Einkommen der Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 ohne Einbeziehung der Sonderzahlungen und ohne Familienzuschlag in der ersten Erfahrungsstufe unter dem Median der Jahresverdienste aller Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten auf dem Anforderungsniveau 4 und mit Hochschulabschluss (58.000 Euro), aber oberhalb des unteren Quartils ihrer Löhne (43.456 Euro). Bei einer Betrachtung der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 lag die Besoldung oberhalb des Medians der Jahresverdienste dieser Vollzeitbeschäftigten, aber noch unterhalb des arithmetischen Mittels (72.966 Euro). Mit Familienzuschlägen lag die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe weiter unter dem Median der genannten Verdienste und in der Endstufe weiterhin zwischen dem Median und dem arithmetischen Mittel der Verdienste. Betrachtet man entsprechend der oben dargestellten Erwägung lediglich die Hamburger Vollzeitbeschäftigten mit Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen ergibt sich ein ähnliches Bild. Das untere Quartil der Verdienste im Anforderungsniveau 4 liegt hier bei 45.529 Euro, der Median bei 60.824 Euro, das arithmetische Mittel bei 77.190 Euro und das obere Quartil bei 85.977 Euro. Hier liegt die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13 unterhalb des Medians, aber noch oberhalb des unteren Quartils, und in der Endstufe über dem arithmetischen Mittel. Zieht man den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einem Alter von 25 bis 30 Jahren (unteres Quartil: 38.420 Euro, Median: 44.752 Euro, arithmetisches Mittel: 46.905 Euro, oberes Quartil: 53.448 Euro) heran, liegt das Jahreseinkommen aus der ersten Stufe der Besoldungsgruppe A 13 ohne Familienzuschläge oberhalb des arithmetischen Mittels und mit Familienzuschlägen sogar oberhalb des oberen Quartils. Betrachtet man – nachrangig – den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einer Unternehmenszugehörigkeit von über 21 Jahren (unteres Quartil: 52.935 Euro, Median: 67.058 Euro, arithmetisches Mittel: 82.183 Euro, oberes Quartil: 93.210 Euro), liegt das Jahreseinkommen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 ohne Familienzuschläge unterhalb des Medians, aber über dem unteren Quartil. Mit Familienzuschlägen lag die Besoldung knapp oberhalb des Medians der Verdienste, aber deutlich unterhalb des arithmetischen Mittels. Betrachtet man entsprechend der oben dargestellten Erwägung daneben die Hamburger Vollzeitbeschäftigten mit einem Bachelor ergibt dies ein leicht anderes Bild. Das untere Quartil der Verdienste im Anforderungsniveau 4 liegt hier bei 36.953 Euro, der Median bei 46.718 Euro, das arithmetische Mittel bei 54.176 Euro und das obere Quartil bei 61.670 Euro. Hier liegt bereits die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13 auch ohne Familienzuschläge oberhalb des Medians und liegt mit Familienzuschlägen über dem arithmetischen Mittel. In der Endstufe liegt die Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge im oberen Quartil. Zieht man den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einer Unternehmenszugehörigkeit von über 21 Jahren (unteres Quartil: 58.625 Euro, Median: 72.663 Euro, arithmetisches Mittel: 84.709 Euro, oberes Quartil: 105.645 Euro) heran, liegt das Jahreseinkommen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge unterhalb des Medians. Bezieht man auf beiden Seiten die Sonderzahlungen ein, lag das Einkommen der Hamburger Beamtinnen und Beamten mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 ohne Familienzuschlag in der ersten Erfahrungsstufe ebenfalls unter dem Median der Jahresverdienste aller Hamburger Vollzeitbeschäftigten in dem Anforderungsniveau 4 mit Hochschulabschluss (63.488 Euro), aber oberhalb des unteren Quartils ihrer Löhne (46.245 Euro). Bei einer Betrachtung der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 lag die Besoldung oberhalb des Medians der Jahresverdienste dieser Vollzeitbeschäftigten, aber noch unterhalb des arithmetischen Mittels (88.953 Euro). Mit Familienzuschlägen bleibt die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe unter und in der Endstufe über dem Median der genannten Verdienste. Betrachtet man lediglich die Vollzeitbeschäftigten mit Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen ergibt sich ein leicht anderes Bild. Das untere Quartil der Verdienste im Anforderungsniveau 4 liegt hier mit Sonderzahlungen bei 48.806 Euro, der Median bei 66.493 Euro, das arithmetische Mittel bei 94.710 Euro und das obere Quartil bei 100.597 Euro. Hier liegt die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge unterhalb des Medians und sogar schon in der Nähe des unteren Quartils sowie in der Endstufe nur mit Familienzuschlägen oberhalb des Medians. Zieht man den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einem Alter von 25 bis 30 Jahren (unteres Quartil: 40.837 Euro, Median: 47.869 Euro, arithmetisches Mittel: 50.251 Euro, oberes Quartil: 56.465 Euro; alle Werte nur eingeschränkt belastbar) heran, liegt das Jahreseinkommen aus der ersten Stufe der Besoldungsgruppe A 13 ohne Familienzuschläge oberhalb des arithmetischen Mittels und mit Familienzuschlägen knapp oberhalb des oberen Quartils. Betrachtet man – nachrangig – den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einer Unternehmenszugehörigkeit von über 21 Jahren (unteres Quartil: 58.525 Euro, Median: 75.847 Euro, arithmetisches Mittel: 108.300 Euro, oberes Quartil: 115.407 Euro), liegt das Jahreseinkommen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge zwischen dem unteren Quartil und dem Median. Betrachtet man entsprechend der oben dargestellten Erwägung daneben die Vollzeitbeschäftigten mit einem Bachelor ergibt dies ebenfalls ein leicht anderes Bild. Das untere Quartil der Verdienste im Anforderungsniveau 4 liegt hier bei 39.181 Euro, der Median bei 50.569 Euro, das arithmetische Mittel bei 63.346 Euro und das obere Quartil bei 69.111 Euro. Hier liegt bereits die Besoldung in der ersten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 13 auch ohne Familienzuschläge oberhalb des Medians, bleibt allerdings auch mit Familienzuschlägen unterhalb des arithmetischen Mittels. In der Endstufe liegt die Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 mit und ohne Familienzuschläge zwischen dem arithmetischen Mittel und dem oberen Quartil. Zieht man den Verdienst aller Vollzeitbeschäftigten mit den genannten Abschlüssen und einer Tätigkeit des Anforderungsniveaus 4 sowie einer Unternehmenszugehörigkeit von über 21 Jahren (unteres Quartil: 71.815 Euro, Median: 99.367 Euro, arithmetisches Mittel: 117.778 Euro, oberes Quartil: 146.644 Euro) heran, liegt das Jahreseinkommen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 ohne und mit Familienzuschlägen im unteren Quartil. (2) Diesen Vergleichen kommt eine nur begrenzte Aussagekraft zu (vgl. zu den bisher geäußerten Bedenken: BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 94; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 247; VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1553/18, juris Rn. 690; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 311; VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336). Insbesondere wirkt sich bei dem Vergleich der vorliegenden Werte erschwerend aus, dass eine Besoldungsgruppe eine Vielzahl von Berufsbildern umfassen kann, denen auf Seiten der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ein sehr heterogenes Lohnniveau entspricht oder für die sich keine Entsprechung bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten finden lässt (so auch Bü-Drs. 22/8848, S. 44). Darüber hinaus vermag der vorliegende Vergleich die strukturellen Unterschiede zwischen dem Dienst- und dem Angestelltenverhältnis von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht vollständig zu erfassen. Auch wenn diese Unterschiede dadurch reduziert sind, dass das statistische Bundesamt von den privatwirtschaftlichen Jahresverdiensten pauschaliert die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen hat, bleibt beispielsweise unberücksichtigt, dass Besoldungsberechtigte eine im Vergleich zum Rentensystem höhere Altersversorgung erhalten und daher eine geringere Eigenvorsorge zu treffen haben (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 247; vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 336; siehe sogleich 2. b) dd) zu den vom Besoldungsgesetzgeber genannten Vorteilen des Berufsbeamtentums). Im Unterschied zu den Vorjahren (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 247) ist der Vergleich jedoch nicht länger dadurch verzerrt, dass die familienbezogenen Bestandteile der Besoldung unberücksichtigt bleiben. Wegen der nunmehr jährlich durchgeführten neuen Verdiensterhebung werden die Vergleiche zudem auch nicht mehr dadurch erschwert, dass die Verdienststrukturerhebung nur alle 4 Jahre durchgeführt wurde und teilweise keine Daten zum streitgegenständlichen Jahr vorlagen. Zusätzlich wurde die Vergleichbarkeit der Werte insbesondere durch den Abzug von Zuschlägen verbessert, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Schicht-, Nacht-, Sonntags-, und/oder Feiertagsarbeit erhalten und deren Äquivalent bei den Beamtinnen und Beamten ebenfalls nicht berücksichtigt wird [siehe oben 2. b) cc) (1) (c) und (d)]. Allerdings ist die Aussagekraft der Vergleiche – wie oben bereits erwähnt – dadurch eingeschränkt, dass die verschiedensten Sonderzahlungen nur undifferenziert ganz oder gar nicht einbezogen werden können. Dass das Statistische Bundesamt familienbezogene Leistungen von privaten Arbeitgebern nicht gesondert erfasst, könnte ebenfalls zu Verzerrungen führen, wenn es sich um mehr als vereinzelte Fälle handelte und vorliegend allein die Besoldung ohne familienbezogene Bestandteile verglichen würde. Allerdings wird im vorliegenden Verfahren ergänzend auch die Besoldung mit familienbezogenen Besoldungsbestandteilen mit dem Entgelt verglichen, so dass sich die etwaige Einbeziehung von familienbezogenen Leistungen der privaten Arbeitgeber nicht auswirkt. Darüber hinaus hat die Beklagte nur in geringen Ansätzen aufgezeigt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Diensts in einem nennenswerten Umfang von der Verdiensterhebung nicht erfasste, familienbezogene Leistungen erhalten. Darüber hinaus wird die Aussagekraft nicht dadurch eingeschränkt, dass bei den Verdiensten in der Privatwirtschaft Sonderzahlungen im Sinne von § 3 Nr. 11a EStG (auf Grund der Corona-Krise gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro) enthalten sind, die auf Seite der Beamtinnen und Beamten trotz Auszahlung im Jahre 2022 dennoch dem Jahr 2021 zuzuordnen sind [siehe oben 2. a) aa) (1) (d)]. Diese Sonderzahlungen schränken die Aussagekraft des Vergleichs der Besoldung mit den Löhnen grundsätzlich nicht ein, da sie im jeweiligen Jahr Bestandteil der Vergütung waren. Dass bei den Verdiensten in der Privatwirtschaft Sonderzahlungen im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG (Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro) enthalten sind, beeinträchtigt die Aussagekraft des Vergleiches nicht, weil es dem Besoldungsgesetzgeber frei gestanden hätte, auch den Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 eine entsprechende Sonderzahlung zu gewähren. Den Beamtinnen und Beamten ist dagegen eine entsprechende Sonderzahlung erst im Jahr 2024 und nur unter der Voraussetzung eines im Dezember 2023 bestehenden Dienstverhältnisses gewährt worden (vgl. Hamburgisches Verbraucherpreis-Sonderzahlungsgesetz, HmbGVBl. 2024, S. 4). Unerheblich ist, dass die neue Verdiensterhebung keine Angaben darüber enthält, ob und nach welchem Tarifvertrag der einzelne Arbeitnehmer bzw. die einzelne Arbeitnehmerin entlohnt wird. Diese Information ist entgegen der Auffassung der Beklagten für einen belastbaren Vergleich zwischen dem Verdienst und der Besoldung nicht erforderlich. Der Verdienstvergleich soll alle Gehälter der Privatwirtschaft erfassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfahren 2 BvL 17/09 sogar ausdrücklich auch Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes mit der Besoldung verglichen (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 160). Die von der Beklagten betonte starke Orientierung an den Tarifergebnissen für den öffentlichen Dienst beruht auf einer Entscheidung des Besoldungsgesetzgebers und nicht auf verfassungsrechtlichen Vorgaben [siehe oben 2. b) aa) (3) (a)]. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es auch nicht erforderlich, bei dem Vergleich der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 mit den Verdiensten in der Privatwirtschaft auch die Beförderungsmöglichkeiten und die Beförderungsämter der Besoldungsgruppen über A 13 zu berücksichtigen. Die Besoldung in den anderen Besoldungsgruppen ist getrennt zu betrachten. Die von der Beklagten aufgeworfenen Umstände hinsichtlich der Stellung der Besoldungsgruppe A 13 in der Besoldungsordnung werden auf andere Weise berücksichtigt. Der Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 (als Eingangsamt) und der Besoldung in den darauf folgenden Beförderungsämtern steht bei dem Vergleich gleichermaßen der Verdienst von Personen mit Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 und den genannten Bildungsabschlüssen gegenüber. Bei einem derart fixierten Vergleichspunkt erfordert die in den aufsteigenden Besoldungsgruppen ausgedrückte Stufung der Ämter einen ansteigenden Maßstab bei der Bewertung der Vergleichsergebnisse [siehe dazu sogleich (3)]. Der Vortrag der Beklagten, dass die auskunftspflichtigen Arbeitgeber die Zuordnung im Tätigkeitsschlüssel vornähmen und Ungenauigkeiten dabei nicht auszuschließen seien, bleibt hinsichtlich der Auswirkungen auf den vorliegenden Vergleich unsubstantiiert. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Statistischen Bundesamtes in den vorliegenden Qualitätsberichten 2023 und 2024 zur Verdiensterhebung ist dagegen jedenfalls nicht davon auszugehen, dass vereinzelte Fehlerfassungen die Aussagekraft der Ergebnisse erheblich beeinträchtigt hätten. (3) Auch unter Berücksichtigung der jedenfalls im obigen Umfang eingeschränkten Aussagekraft des Vergleiches sprechen die obigen Zahlen vorliegend weder deutlich für noch deutlich gegen die Verfassungskonformität der Besoldung des Klägers. Sie lassen nicht den Schluss zu, dass die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 die Grenze der Amtsangemessenheit unterschritt (vgl. zu diesem Ergebnis bei Werten für eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 3, die zwischen 62 und 76 % der Verdienste vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überschritt: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 192). Sie relativieren jedoch in einem gewissen Umfang die Bedeutung des stark gestiegenen Nominallohnindex, weil sie nicht bestätigen, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 von den Verdiensten vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgehängt worden ist. Die Zahlen zeigen, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 13 mit Schwankungen im Wesentlichen im Bereich des Medians der Einkommen vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt [siehe oben 2. b) cc) (1) (f)]. Je nachdem ob man die Sonderzahlungen und Familienzuschläge einbezieht, lag die Bruttobesoldung in der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022 zwischen 51.017,92 Euro und 69.965,76 Euro und erreichte in den obigen Vergleichen in der Regel den Median der Verdienste der Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4. Beim Abstellen auf die Vollzeitbeschäftigten in Deutschland mit diesen Tätigkeiten und Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen lag dieser Median bei 59.796 Euro ohne Sonderzahlungen und bei 65.641 Euro mit Sonderzahlungen. Die Besoldung steht bei dem Vergleich jedoch deutlich schlechter da, wenn man nicht auf den Median, sondern auf das arithmetische Mittel abstellt. Hinter dem arithmetischen Mittel der Verdienste der Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 und Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen blieb die Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 in der Regel zurück. Das arithmetische Mittel der genannten Verdienste lag in Deutschland ohne Sonderzahlungen beispielsweise bei 71.727 Euro und mit Sonderzahlungen bei 86.837 Euro. Dass insbesondere der zuletzt genannte Umstand im Ergebnis nicht für die Annahme ausreicht, dass die Besoldung verfassungswidrig ist, liegt insbesondere auch an zwei Besonderheiten des Status und des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungssystems. Erstens handelt es sich bei den Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 um die zweiten Einstiegsämter für die Laufbahngruppe 2, d.h. die Einstiegsämter des ehemaligen höheren Dienstes. Die Ämter befinden sich somit zumindest vom Grundansatz her konzeptionell eher am Anfang des Besoldungsspektrums der Beamtinnen und Beamten im ehemaligen höheren Dienst und – bei dem Vergleich mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – dementsprechend eher am Anfang des Entgeltspektrums im Bereich von Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 4 und den obigen Bildungsabschlüssen. Zweitens muss – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Ausführungen der Beklagten – insbesondere auch in den Blick genommen werden, dass Besoldungsberechtigte wegen der Höhe des Ruhegehalts eine geringere Eigenvorsorge für den Ruhestand zu treffen haben. dd) Soweit den Ausführungen in der Entwurfsbegründung zur Besoldungsgesetzgebung betreffend Besonderheiten des Berufsbeamtentums (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 45 f.) nach Auffassung des Besoldungsgesetzgebers Bedeutung zukommen sollte, die über die Frage der Aussagekraft der Vergleichsbetrachtung mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes hinausgeht, ist diese Darstellung jedenfalls für das vorliegende Verfahren ohne Ergebnisrelevanz. Bei diesen, jedenfalls teilweise wenig belegten Ausführungen fehlt es schon an einer erkennbaren Auseinandersetzung mit entsprechenden Entwicklungen bzw. dem Stand der Dinge im privaten oder tariflichen Sektor. So wird beispielsweise nicht berücksichtigt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung durchschnittlich 40 Stunden beträgt, während der Tarifvertrag für Hamburger Angestellte im öffentlichen Dienst in § 6 eine geringere Arbeitszeit vorsieht. Überdies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung der Besoldung kein Anknüpfungspunkt für die Ausführungen des Gesetzgebers erkennbar (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 248). ee) Die Amtsangemessenheit der Alimentation ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Auch hier gibt es jedenfalls keine Veränderungen, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung entscheidend für oder gegen die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung des Klägers sprechen. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Alimentation lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Die Alimentation ist aber dann nicht mehr ausreichend, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung derartiger Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen, dass der angemessene Lebensunterhalt der Amtsträgerinnen und Amtsträger nicht mehr gewährleistet ist. Das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation verlangt, eine Auszehrung der allgemeinen Gehaltsbestandteile durch krankheitsbezogene Aufwendungen zu verhindern. Bei einer solchen Sachlage kann eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, verfassungsrechtlich geboten sein. Gleiches gilt, wenn eine Vielzahl zeitlich gestaffelter, für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Einschnitte des Gesetzgebers im Beihilfebereich das für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen unangemessen reduzieren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 90). Bezogen auf das Jahr 2022 gab es keine Änderungen im Bereich der Beihilfe, die entscheidend für oder gegen die Verfassungsmäßigkeit der Alimentation sprechen (vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 46-48; für die Jahre 2020 und 2021 siehe: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 251). Inwiefern sich die Einführung der pauschalen Beihilfe durch das Gesetz über die Einführung einer pauschalen Beihilfe zur Flexibilisierung der Krankheitsvorsorge vom 29. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 199) zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung auswirken könnte, kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen. Das Gesetz trat am 1. August 2018 in Kraft und stand daher für die meisten Personen bei ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis noch nicht zur Verfügung (so schon für die Jahre 2020 und 2021: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 118). ff) Auch beim Versorgungsrecht sind bezogen auf die streitgegenständlichen Besoldungsjahre keine Veränderungen zu verzeichnen, die entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung des Klägers sprechen. Versorgung und Besoldung sind Teilelemente des einheitlichen Tatbestands der Alimentation und schon bei Begründung des Dienstverhältnisses garantiert. Der Dienstherr ist gehalten, den Unterhalt der Beamtinnen und Beamten lebenslang – und damit auch nach Eintritt in den Ruhestand – zu garantieren. Dieser Verpflichtung kommt er gegenwärtig durch Bereitstellung einer Vollversorgung nach. Amtsträgerinnen und Amtsträger haben ihre Altersversorgung und die ihrer Hinterbliebenen nicht selbst zu veranlassen; stattdessen sind ihre Bruttobezüge im aktiven Dienst von vornherein – unter Berücksichtigung künftiger Pensionsansprüche – niedriger festgesetzt. Kürzungen im Bereich des Versorgungsrechts haben insofern zur Konsequenz, dass sie einen größeren Teil ihrer Bezüge zum Zwecke der privaten Altersvorsorge aufwenden müssen, um nicht übermäßige Einbußen ihres Lebensstandards bei Eintritt in den Ruhestand hinnehmen zu müssen. Auch dies kann zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich gebotenen Alimentation führen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 91). Relevante Änderungen am Hamburger Versorgungsrecht, die sich auf die Amtsangemessenheit der Besoldung in dem Jahr 2022 auswirken könnten, gab es vorliegend nicht (so bereits zu der Zeit bis einschließlich 2021 bereits: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 253-256; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 116). Die Kürzungen der Besoldungsanpassungen zur Bildung einer Versorgungsrücklage gemäß § 18 HmbBesG sind schon deshalb nicht gesondert zu berücksichtigen, da sie bereits auf der ersten Prüfungsstufe in die Berechnung der Besoldungsentwicklung einbezogen sind (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 255; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17, juris Rn. 116; anders allerdings BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 134). Die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) liegt für das vorliegend streitgegenständlichen Jahr 2022 schon fast zwanzig Jahre zurück und stellt schon aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Faktor mehr dar (VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21, juris Rn. 256; vgl. VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 341). c) Der Gesetzgeber hat auch die prozeduralen Anforderungen für die Festlegung der Besoldungshöhe erfüllt. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese treten als „zweite Säule“ des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung. Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben, würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren, unterlaufen. Für den Besoldungsgesetzgeber folgen aus dem Prozeduralisierungsgebot in erster Linie Begründungspflichten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 96 f. m.w.N.). Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungs wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 97; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 21; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 164). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 97; BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 21; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerf-GE 139, 64, juris Rn. 130; eingehend: VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2022, 26 K 258/15, juris Rn. 150 ff.). Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 22; BVerfG, Urt. v. 14.2.2012, 2 BvL 4/10, BVerfGE 130, 263, juris Rn. 163). Unzulänglichkeiten bei der Ermittlung bzw. Darstellung der relevanten Daten oder der Anwendung der maßgeblichen Parameter (etwa infolge einer materiell verfehlten Auffassung des Gesetzgebers) führen jedoch nicht automatisch zu einer Verletzung der Prozeduralisierungspflichten, die kein Gebot der „fehlerfreien“ Begründung aufstellen (VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 353). Die Begründung für den „Entwurf eines Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen“ (Bü-Drs. 22/8848) und die Begründung für das „Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz“ (Bü-Drs. 22/12727) genügen diesen Anforderungen. In diesen Entwürfen hat der Gesetzgeber seine Prüfung der Besoldung in Hamburg im Jahr 2022 mit den hierfür ermittelten Zahlen dargelegt. Die Darstellung der Prüfung entspricht dem Aufbau, dem Inhalt und dem Umfang her den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 96 f.). Die Prüfung des besoldungsinternen Abstandsgebots im Jahr 2022 (Bü-Drs. 8848, S. 49, 76-78) ist zwar unzureichend, weil sie die mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz nachträglich hinzugekommenen Änderungen nicht abbildet und die Begründung des Besoldungsstrukturgesetzes keine neue Prüfung des Abstandsgebots enthielt. Dies beruht jedoch allein darauf, dass der Gesetzgeber – nach Rechtsprechung der Kammer unzutreffend – davon ausging, dass der nachträglich eingeführte Besoldungsergänzungszuschuss bei der Betrachtung des Abstandsgebots nicht zu berücksichtigen war (Bü-Drs. 22/12727, S. 7; siehe hierzu VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024, 21 B 149/24, juris Rn. 57-62). d) Letztlich liegt auch kein Verstoß gegen den relativen Schutz des Alimentationsprinzips vor. Jenseits des verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, wie es sich aufgrund der oben dargestellten Gesamtschau ergibt, genießt die Alimentation einen relativen Normbestandsschutz. Der Gesetzgeber darf hier Kürzungen oder andere Einschnitte in die Bezüge vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Kürzungen oder andere Einschnitte können durch solche Gründe sachlich gerechtfertigt werden, die im Bereich des Systems der Beamtenbesoldung liegen. Zu solchen systemimmanenten Gründen können finanzielle Erwägungen zwar hinzutreten; das Bemühen, Ausgaben zu sparen, kann aber nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Besoldung angesehen werden, soweit sie nicht als Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts dem in Art. 109 Abs. 3 GG verankerten Ziel der Haushaltskonsolidierung dient (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 95; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 111; jeweils m.w.N.; vgl. BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258, juris Rn. 122). Die Kürzung der Sonderzahlung im Jahr 2011 ist mit diesen Vorgaben vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht dieser Besoldungsbestandteil im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur Disposition des Besoldungsgesetzgebers (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 178). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beziehungsweise § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Über den Einzelfall hinaus (höchstrichterlich) klärungsbedürftig ist die Frage der Vereinbarkeit der mit dem Besoldungsstrukturgesetz in Hamburg rückwirkend eingeführten besoldungsrechtlichen Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die Frage ist auch entscheidungserheblich, da ein an der Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie gemessener Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ein erheblich stärkeres Gewicht im Rahmen der Gesamtabwägung gehabt und – voraussichtlich – zu einer Vorlage nach Art. 100 GG geführt hätte (vgl. zu den Besoldungsjahren 2020, 2021 für die Besoldungsgruppe A 15: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Der Kläger ist […] Lehrer im Dienst der Beklagten und wurde im Jahr 2022 als Studienrat nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahr 2022 erhielt er neben seinem Grundgehalt aus der Stufe 7 einen Familienzuschlag für seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie unter anderem eine allgemeine Stellenzulage. Die Ehefrau des Klägers erzielte im Jahr 2022 ein Bruttoeinkommen von über 12.296,75 Euro. Am 28. Dezember 2020 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung. Mit Bescheid vom 16. April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Besoldung durch Gesetz geregelt sei und sie deshalb keine höhere Besoldung gewähren könne. Außerdem werde die Besoldung nach § 17 HmbBesG entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Da die Löhne und Gehälter außerhalb des öffentlichen Dienstes wegen der Finanzkrise 2009 in geringerem Umfang gestiegen seien, habe für den Besoldungsgesetzgeber ein Handlungsspielraum bestanden, der in der genannten Gesetzgebung gemündet habe. Am 17. Mai 2021 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Mit Teilwiderspruchsbescheid vom 5. November 2021 trennte die Beklagte das Verfahren betreffend die Jahre 2013 bis 2019 ab und setzte dieses aus. Weiter wies sie den Widerspruch im Übrigen zurück und wiederholte zur Begründung, dass keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung gewähren könne. Am 19. November 2021 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 16. April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2021, zunächst ohne einen konkreten Antrag zu stellen (21 B 904/21). Am 12. Dezember 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr 2022. Dieser Antrag wurde von der Beklagten nicht beschieden. Mit Schriftsatz vom 4. September 2024 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu stellende Anträge angekündigt und ausdrücklich im Sinne einer Klageerweiterung die Feststellung begehrt, dass sein Nettoeinkommen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Mit Beschluss vom 5. September 2024 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich des Besoldungsjahres 2022 abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Mit Schriftsatz vom 20. September 2024 hat der Kläger seine Klage begründet. Auch mit der Angleichungszulage, die erstmals im Jahr 2022 rückwirkend auch für das Jahr 2021 gezahlt worden sei, bleibe die Besoldung hinter der Entwicklung des Nominallohnindex zurück. Zudem sei der erforderliche Abstand zur Grundsicherung in den unteren Besoldungsgruppen bei Beamtenfamilien mit Kindern unterschritten. Bei der Prüfung des Abstandsgebots komme es hinsichtlich des Besoldungsergänzungszuschusses nicht auf die tatsächliche, sondern auf die abstrakte gesetzliche Lage an. Sofern die Beklagte in der Bürgerschaftsdrucksache 22/8848 ausführe, dass die Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex für Hamburg wenig aussagekräftig sei, da der regional erhobene Nominallohnindex aufgrund der Besonderheiten eines Stadtstaates im Vergleich zum bundesweit ermittelten Nominallohnindex die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung nicht umfassend abbilde, könne dem so nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des 2. Parameters sei auf die Entwicklung im jeweiligen Land abzustellen. Auch in Ansehung der Reaktion der Tarifgemeinschaft der Länder auf die Berliner Hauptstadtzulage verbleibe es dabei, das auch im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes ortsbezogene Zulagen rechtlich möglich seien; auf den Willen der Tarifparteien komme es beim 2. Parameter nicht an. Der Drucksache 22/8848 Anlage B 17 lasse sich zudem entnehmen, dass in den Besoldungsgruppen A4 und A6 Stufe 1 das Grundsicherungsniveau unterschritten werde. Im Rahmen des Verdienstvergleiches von Gehältern der Privatwirtschaft mit der Besoldung nach A 13 sei allein auf die Gruppe derjenigen abzustellen, die über den Bildungsabschluss Diplom/Magister/Master/Staatsexamen verfügten. Eine Berücksichtigung von Personen mit einem Bachelorabschluss oder einem vergleichbaren Abschluss führte zu einem weniger aussagekräftigen Ergebnis. Zwar könnten Beamtinnen und Beamte im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Laufe ihrer beruflichen Karriere die Besoldungsgruppe A 13 erreichen. Der Kläger habe jedoch Zweifel, dass dies, wie die Beklagte anführe, „in erheblichem Umfang“ möglich sei. Es gebe ganze Bereiche, in denen dies nicht geschehe, insbesondere im Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Der Beklagten sei zwar darin zuzustimmen, dass Berufseinsteigerinnen und -einsteiger im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht stets in der Besoldungsgruppe A 13 verblieben. Aber auch hier müsse in Zweifel gezogen werden, dass dies „in der Regel“ geschehe. Die Bedenken der Beklagten hinsichtlich des Verdienstvergleichs unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen auf Arbeitnehmerseite würden so nicht geteilt. Bei der Bewertung von Abfindungen ergebe sich ein differenzierteres Bild: Es gebe zwar keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf Abfindungen, mit der Zahlung von Abfindungen solle jedoch der Einkommensverlust aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kompensiert werden. Insbesondere die individuell in einem Kündigungsschutzverfahren beim Arbeitsgericht ausgehandelte Abfindung kompensiere potentielle Lohnansprüche, die im Falle der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung anfielen. Sofern Rechtsgrundlage der Zahlung von Abfindungen ein zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelter Interessenausgleich mit Sozialplan sei, werde auch mit dieser Abfindung der zukünftige Einkommensverlust ausgeglichen. Zwar sei die Rechtsgrundlage dann die entsprechende Betriebsvereinbarung, aber auch diese habe eine gesetzliche Stütze im Betriebsverfassungsgesetz. Auch könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern Besoldungsbestandteile, die nur einzelnen Gruppen von Beamtinnen und Beamten gewährt würden, nach Auffassung der Beklagten berücksichtigt werden sollten, falls auch Sonderzahlungen berücksichtigt würden. Letztlich sei die allgemeine Stellenzulage bei der vorliegenden Prüfung nicht zu berücksichtigen, wenn es im Jahre 2022 Beamtinnen oder Beamte im Dienst der Beklagten gegeben habe, die nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet worden seien, aber keine allgemeine Stellenzulage erhalten hätten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Alimentation des Klägers für das Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass der Besoldungsergänzungszuschuss abstandsgebotsneutral sei, da er nicht unmittelbar an die Bewertung des jeweiligen Statusamtes anknüpfe. Vielmehr bestimme sich die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses nach der konkreten Familiensituation und der Höhe des Familieneinkommens als Fürsorgeleistung. Die individuelle Frage der Deckung der Bedarfe des Ehegatten sei für die Einstufung der Ämter ohne Bedeutung. Auch nach dem bisherigen Besoldungssystem könne die individuelle Besoldung aufgrund von Zulagen insgesamt die Besoldung aus einer höheren Stufe oder aus dem nächsthöheren Amt übersteigen. Der Besoldungsergänzungszuschuss diene allein dazu, besondere Bedarfe von Familien auszugleichen. Er werde nur so lange gewährt, solange das Familieneinkommen den Mindestabstand zur Grundsicherung nicht wahre. Da für höhere Besoldungsgruppen der Mindestabstand zur Grundsicherung sichergestellt sei, bestehe hier kein entsprechender Bedarf. Auch werde auf die geringe Zahl der Empfängerinnen und Empfänger des Besoldungsergänzungszuschusses hingewiesen: Der Besoldungsergänzungszuschuss sei im Jahr 2022 von 36 Personen, im Jahr 2023 von 50 Personen und im Jahr 2024 von 35 Personen bezogen worden. Es seien zum Zeitpunkt der letzten Abfrage am 21. August 2024 noch 33 Verfahren zur Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses offen. Auf den Besoldungsergänzungszuschuss seien insgesamt 1.704 Beamtinnen und Beamte schriftlich gezielt hingewiesen worden. Der Besoldungsergänzungszuschuss werde in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt, zumeist nur im Zeitraum einer Elternzeit des Ehepartners. In 17 Fällen hätten die Beamtinnen und Beamten den Besoldungsergänzungszuschuss über drei Jahre erhalten, in 19 Fällen über zwei Jahre und in 32 Fällen nur für ein Jahr. Von den im Jahr 42.118 Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im Dienst der Beklagten seien deutlich mehr als 99 % ersichtlich nicht von einer etwaigen Einebnung betroffen. Der Besoldungsgesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, den Besoldungsergänzungszuschuss linear zur nächsthöheren Besoldungsstufe ansteigen zu lassen. Nur so könne verhindert werden, dass der Besoldungsergänzungszuschuss zur Überalimentierung und damit ungerechtfertigten Besserstellung einzelner Gruppen führe. Die Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses werde damit auf das Erforderliche begrenzt und ein mögliches Übersteigen der Besoldung aus einem höheren Amt gerade eingeschränkt. Bei Prüfung des Abstandsgebots seien die Familienzuschläge als nicht leistungsbezogene Fürsorgeleistung nicht in die Berechnung der Abstände einzubeziehen. Das Abstandsgebot sei auch bei Beamtinnen und Beamten mit Kindern beachtet, solange diese eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung hätten als nächstniedrigere Beamtinnen und Beamte mit identischer Familienzuschlagsberechtigung. Ein Differenzierungsgebot, wonach die Familienzuschläge nach Besoldungsgruppe variieren müssten, sei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Mit familienbezogenen Bestandteilen solle insbesondere der Mehrbedarf des Kindes gedeckt werden, der keine Unterschiede in den Besoldungsgruppen aufweise. Die Erhöhung der Familienzuschläge und der Besoldungsergänzungszuschuss seien sowohl einzeln als auch in Verbindung miteinander mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Die Familienzuschläge für das erste und zweite Kind seien durch das Besoldungsstrukturgesetz jeweils um ca. 45 Euro erhöht worden und stellten keinen überproportional großen Anteil an der Gesamtbesoldung dar. Dass durch den Besoldungsergänzungszuschuss Beförderungsanreize verloren gingen, sei nicht ersichtlich. Der Besoldungsgesetzgeber habe auch die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße wählen dürfen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 47) ergebe sich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung, sondern auch hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation keine Berücksichtigung finden dürfe (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, 2 BvL 24/82, Rn. 32 ff.; BVerfG, Beschl. v. 11.4.1967, 2 BvL 3/62, Rn. 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 17.12. 2008, 2 C 26/07, Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 19.2.2004, 2 C 20/03, Rn. 30 ff.). Der Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation vorgelagert sei die Bestimmung des Bedarfs der Beamtenfamilie. Die Erwerbs- und Einkommenssituation innerhalb einer „Normalfamilie“ habe sich jedoch seit 1977 grundlegend gewandelt. Die Zweiverdienerfamilie mit zwei Kindern stelle nunmehr die Normalfamilie dar. Die Bedarfe einer vierköpfigen Zweiverdienerfamilie seien aufgrund des hinzuverdienenden Partners offensichtlich andere als bei einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie. Beim häuslichen Zusammenleben kämen die vom Ehepartner geleisteten Beiträge diesem auch selbst zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Es bestehe daher keine Veranlassung dazu, den Bedarf des Ehepartners in einer Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung zu decken. Der so ermittelte angemessene Bedarf der Beamtin oder des Beamten werde bei der zu Grunde zu legenden Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung bestritten. Eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters zur Deckung der Bedarfe erfolge nicht. Diesem Gedanken entspreche es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das staatlich gewährte Kindergeld bei der Deckung des alimentationsrechtlichen Mindestbedarfs des Kindes einer Beamtin oder eines Beamten ebenfalls einbezogen und damit als Teil des Gesamteinkommens angesehen werde. Es sei daher nur folgerichtig hinsichtlich der Bestimmung des zu deckenden Mindestbedarfs des Ehepartners – jedenfalls in der vom Besoldungsgesetzgeber zu Grunde gelegten Familienkonstellation – die Deckung der Bedarfe durch dessen eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung für das Jahr 2022 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Besoldungsstrukturgesetz entfalte schon keine belastende Wirkung. Unabhängig davon müsse es grundsätzlich dem Gestaltungsraum des Normgebers überlassen bleiben, wie er die amtsangemessene Alimentation ausgestalte. Könne der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliege es folglich ihm, zu entscheiden, wie er die amtsangemessene Alimentation sicherstelle. Die vom Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsstrukturgesetz herangezogenen Werte für die Unterkunftskosten seien realitätsgerecht. Bei der Wohngeldmethode handele sich um eine plausible und realitätsgerechte Methode. So würden die Wohnkosten nach den Höchstbeträgen der Mietenstufe VI zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % ermittelt. Erfasst würden somit nicht nur die Wohnkosten in Hamburg selbst, sondern auch in den überwiegend an Hamburg angrenzenden und von den Beamtinnen und Beamten bewohnten Städten wie Norderstedt und Reinbek und Gemeinden wie Seevetal. Es sei nicht unzulässig, die Wohnkosten über die Grenzen des Stadtstaates hinaus zu ermitteln. Dies folge schon daraus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich Spielraum habe, Bedarfe auch individuell zu erfassen. Es sei nicht die Absicht des Besoldungsgesetzgebers gewesen, die Alimentation insgesamt an den Lebensverhältnissen in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszurichten. Entscheidend sei, dass die Grundsicherungsleistungen zunächst realitätsgerecht und plausibel in Bezug auf die Freie und Hansestadt Hamburg als Stadtstaat erfasst würden. Stelle sich heraus, dass es eine Methode gebe, die Grundsicherungsleistungen nicht nur für Hamburg, sondern auch für das Hamburger Umland realitätsgerecht abbilde, ohne sich hierbei zu sehr von den „Hamburger Werten“ zu entfernen, handele es sich hierbei um die sachgerechteste Methode. Hinsichtlich der übrigen Grundsicherungsleistungen sei festzustellen, dass diese in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen teilweise gravierende Unterschiede wie beispielsweise bei den Kinderbetreuungskosten aufwiesen. Nicht anders verhalte es sich mit dem Verbraucherpreisindex. Die aufgrund der Wohngeldmethode ermittelten Beträge überstiegen auch die als angemessen anerkannten Unterkunftskosten auf Grundlage der fachlichen Anweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II“ (Stand 3.2.2022). Es könne dabei dahinstehen, ob diese behördliche Fachanweisung eine Regelung im Sinne von § 22a, 22b SGB II sei. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift handele, der keine Außenwirkung zukomme, sei für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten unerheblich. Entscheidend sei, dass die behördliche Fachanweisung eine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus darstelle. Dies sei für die vorliegende Fachanweisung in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts anerkannt (LSG Hamburg, Urt. v. 30.05.2024, L 4 AS 139/21 mit Verweis auf LSG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021, L 4 AS 163/19). Aus den vom Jobcenter team.arbeit.hamburg veröffentlichten jährlichen Geschäftsberichten ergebe sich zudem, dass die Höchstwerte der Fachanweisung bei Stichproben in 2020 zu 98,6 %, in 2021 zu 99,1 % und in 2022 zu 99 % beachtet worden seien. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen habe eine Auswertung der Mieten im sozial geförderten Wohnungsbau auf Basis der Mietenstatistik der Investitions- und Förderbank 2023 (Stichtag 1. April 2023) durchgeführt. Diese komme auf Basis von 1.734 geförderten Objekten mit einer Gesamtzahl von 62.145 Wohnungen in Hamburg auf einen Wert des 95. Perzentil von 9,22 Euro pro m² bei Wohnungen für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft. Bei einer Größe von 90 m² ergebe sich eine Kaltmiete von insgesamt 829,80 Euro. Unter Berücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2022 ermittelten laufenden Betriebskosten in Höhe von 287 Euro pro Monat folge hieraus eine Mietbelastung in Höhe von 1.116,80 Euro monatlich. Im Vergleich dazu führe die Berechnung auf Basis der vom Besoldungsgesetzgeber in Ansatz gebrachte Wohngeldmethode im Ergebnis zu monatlichen Wohnkosten in Höhe von 1.094,50 Euro. Hieraus ergebe sich eine Differenz von lediglich 22,30 Euro monatlich. Die Realitätsgerechtigkeit der vom Besoldungsgesetzgeber verwendeten Werte werde damit deutlich bestätigt. Es lägen im Übrigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gericht zum Vergleich herangezogenen Werte der Bundesagentur für Arbeit über das 95. Perzentil der anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten (ohne Heizung) unzutreffend seien. Zunächst sei zu beachten, dass nach den eigenen Angaben der Bundesagentur für Arbeit, die einzeln ausgewiesenen Teilbeträge (Wohnkosten, Heizkosten und Betriebskosten) nicht zu einer Gesamtsumme summiert werden dürften. Laut der Bundesagentur für Arbeit bedeuteten hohe Unterkunftskosten nicht gleichzeitig auch hohe Heizkosten und hohe Heizkosten nicht unbedingt hohe Unterkunftskosten. Entsprechendes dürfte für die Betriebskosten gelten. Hinzu komme, dass ebenfalls nach der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit mit E-Mail vom 29. August 2024 die ausgewiesenen Daten nicht um die Fälle öffentlicher Unterbringung bereinigt werden könnten. Es sei mithin nicht auszuschließen, dass die Daten der Bundesagentur für Arbeit um einen weiteren Faktor verzerrt würden. Für die Unterbringung in öffentlichen Unterkünften würden Gebühren pro Person verlangt. Die Meldung einer Gebühr führe dazu, dass dem Jobcenter nur der Gesamtwert der laufenden Kosten der Unterkunft gemeldet werde. Eine Differenzierung zwischen Kosten der Unterkunft, Heizkosten und Betriebskosten könne insoweit nicht erfolgen. Das Merkmal der Unterbringung in einer öffentlichen Unterkunft werde statistisch nicht erfasst und könne nicht bereinigt werden. Durch den Ausschluss von Fluchtbedarfsgemeinschaften werde eine gewisse Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, bei denen man von einem höheren Grad der Unterbringung in öffentlichen Unterkünften ausgehen könne, ausgeschlossen. Eine fortbestehende Verzerrung könne dennoch nicht ausgeschlossen werden. Auch der Ausschluss von Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit beseitige das Problem nicht. Das Merkmal der Staatsangehörigkeit sei kein verlässlicher Indikator für einen Fluchthintergrund. Es könnten insoweit auch Menschen aus der Statistik ausgenommen sein, die sich bereits lange vor dem Krieg in der Ukraine ohne Fluchtgrund in Deutschland aufgehalten hätten. Eine Auswertung der Wohnkosten allein auf Basis der Werte von Wohnungsmietverträgen liege hingegen nicht vor. Die Beklagte halte an ihrer Einschätzung fest, dass die Bedarfe „Schülerbeförderung“ sowie „Lernförderung“ nicht in die Berechnungen des Bereichs Bildung und Teilhabe einzustellen seien. Schon das Bundesverfassungsgericht habe diese Bedarfe nicht zu den typischen Bedarfen gezählt. Auch in der Literatur werde insbesondere die Lernförderung systematisch als „Mehrbedarf“ angesehen, der nicht in den Regelbedarfen berücksichtigt worden sei, da nur ein kleiner Teil der Leistungsberechtigten den Bedarf habe und dieser nur auf gesonderten Antrag erbracht würde. Von den leistungsberechtigten schulpflichtigen Kindern hätten nur 15,6 % Lernförderung erhalten. Hinzu komme, dass Hamburg das einzige Bundesland sei, das für alle Schülerinnen und Schüler flächendeckend eine kostenlose Lernförderung anbiete. Dabei werde die Förderung für Kinder von Grundsicherungsempfängern aus Mitteln des Bildungs- und Teilhabepaketes, im Übrigen durch Landesmittel finanziert. Über die beschriebene schulische Lernförderung hinausgehende individuelle Leistungen für Lernförderung würden Kindern von Grundsicherungsempfängern nicht gewährt. Sowohl Kinder von Grundsicherungs- als auch von Besoldungsempfängerinnen und -empfängern erhielten damit unter den gleichen Bedingungen die gleiche Lernförderung. Es bestehe also auf Seiten von Grundsicherungsempfängern kein finanzieller Vorteil durch staatliche Leistungen. Bei der Erfassung des Vorteils von Ermäßigungen der Bücherhallen könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein Elternteil unter 27 Jahre alt sei. Daten lägen hierzu nicht vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei der in den Vergleich einbezogenen Beamtenfamilie mit einer Beamtin oder einem Beamten in der ersten Stufe der Besoldungsgruppe bei einem nicht unerheblichen Teil ein Elternteil jünger als 27 Jahre sei. Die Kosten für die kostenpflichtige achtstündige Kinderbetreuung seien vom Gesetzgeber richtigerweise um den Faktor der vermuteten Inanspruchnahme von nur einem Viertel der Grundsicherungsberechtigten verringert worden. Dies entspreche auch dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts. Zunächst sei der individuelle Vorteil des Anspruchsberechtigten zu ermitteln und anschließend ins Verhältnis zur Gesamtheit der potentiell Anspruchsberechtigten zu setzen. Nach Ermittlung des zu berücksichtigenden Wertes sei auf Basis der Anzahl der Nutzer bei ungleichmäßiger Verteilung der Vorteile ein gewichteter Durchschnitt zu bilden. Der Kostenvorteil sei jedoch richtigerweise anhand des Beitragssatzes der vierköpfigen Zweiverdienerfamilie zu berechnen. Dabei sei zudem der Geschwisterrabatt anzuwenden. Im Ergebnis habe der Gesetzgeber mit der Annahme einer Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen von acht Stunden durch rund ein Viertel aller SGB II-Leistungsbezieher zudem sogar eine eher großzügige Annahme getroffen. Die Kosten einer Kindertagesbetreuung seien bei der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus nämlich richtigerweise gar nicht zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Zugang zur Kinderbetreuung stehe Besoldungsempfängerinnen und -empfängern wie Bezieherinnen und Beziehern von SGB II-Leistungen gleichermaßen zu. Bei einer Betreuung von über fünf Stunden hänge die Übernahme der Betreuungskosten in Hamburg dagegen von dem tatsächlich bestehenden (und insoweit nachzuweisenden) Betreuungsbedarf ab. Bei einer über fünf Stunden hinausgehenden Betreuung sei nach den unterschiedlichen Gründen für einen weitergehenden Betreuungsumfang zu unterscheiden. Einen Anspruch nach § 6 Abs. 3 KibeG auf Kindertagesbetreuung über fünf Stunden hinaus hätten Kinder, die einen dringenden sozialbedingten oder pädagogischen Bedarf hätten. Es handele sich also um kein bedingungsloses staatliches Angebot (wie z. B. Vergünstigungen bei Eintrittsgeldern oder Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs). Vielmehr sei die Gewährung antragsgebunden und werde anhand weiterer Kriterien für jeden Einzelfall gesondert überprüft. Unter die in der Fachanweisung „Kindertagesbetreuung“ genannten Tatbestände fielen Leistungen aufgrund außergewöhnlicher Lebensumstände, die lediglich für einen sehr kleinen Kreis von Berechtigten von Bedeutung seien. Dies werde durch die von der Sozialbehörde hierzu mitgeteilten Daten bestätigt: Im Jahr 2022 seien insgesamt 85.972 Kinder in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege betreut worden. Davon hätten 4.949 Kinder einen dringenden sozialpädagogischen Bedarf gehabt. Für den weit überwiegenden Anteil der betreuten Kinder mit sozialpädagogischem Bedarf (3.807) sei kein Elternbeitrag erhoben worden, weil diese Kinder Leistungen nach dem SGB II erhalten hätten. Lediglich für 1.142 Kinder – also 1,3 % der insgesamt betreuten Kinder – seien dem Grunde nach Elternbeiträge zu erheben. Von der Kostenbeteiligung könne in diesen Fällen zudem teilweise oder ganz abgesehen werden (Nr. 7.6 der Fachanweisung Kindertagesbetreuung vom 1.9.2016). Aufgrund der geringen Anzahl von Fällen und den sehr speziellen Voraussetzungen sei die Gewährung einer kostenlosen Kindertagesbetreuung wegen eines dringenden sozial bedingten Bedarfs über fünf Stunden hinaus bei der Ermittlung des Grundsicherungsniveaus nicht zu berücksichtigen. Die weit überwiegende Zahl von Fällen, in denen eine über fünf Stunden hinausgehende Betreuung in Anspruch genommen werde, seien Fallgestaltungen mit Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern (ca. 50.000 Fälle). Unter den Fällen, in denen keine Elternbeiträge erhoben würden, spiele die Berufstätigkeit der Eltern ebenfalls in nennenswertem Umfang eine Rolle. So seien nach Auskunft der Sozialbehörde im Jahr 2022 von insgesamt 5.696 Kindern 1.555 Kinder wegen eines Betreuungsbedarfs aufgrund einer Berufstätigkeit oder Ausbildung der Eltern mehr als fünf Stunden betreut worden. Bei diesen Grundsicherungsempfängern (z.B. bei Alleinerziehenden oder sog. „Aufstockern“) reichten die durch ihre Berufstätigkeit oder Ausbildung erzielten Einnahmen nicht aus, so dass ergänzend Grundsicherungsleistungen gewährt würden. Dass in diesen Fällen die Empfängerinnen und Empfänger der Grundsicherungsleistungen die Betreuungsleistungen kostenlos erhielten, sei für die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus im Rahmen des zur Prüfung des 4. Parameters zu bildenden Vergleichsfalls ohne Bedeutung. Denn anders als in der für den Vergleich heranzuziehenden Gruppe sei in diesen Fällen eine Erwerbstätigkeit und damit ein zusätzliches – neben der Grundsicherung – gewährtes Einkommen verfügbar. Den für die Vergleichsgruppe heranzuziehenden Empfängerinnen und Empfängern von Grundsicherungsleistungen, die keinen Beruf ausübten, werde dagegen mangels Bedarfes keine kostenlose Kindertagesbetreuung über die grundsätzlich kostenfreien fünf Stunden hinaus gewährt. Die Berücksichtigung solcher Betreuungsleistungen für Grundsicherungsempfangende als für Besoldete kostenpflichtige Leistung, wäre damit hypothetisch bzw. fiktiv, weil Grundsicherungsempfangenden diese Leistung mangels Bedarfs tatsächlich nicht gewährt werde. Veränderungen in den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen könnten auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen sein. Das vermeide Verzerrungen im Vergleich mit der Tariflohnentwicklung, da der TV-L keine familienbezogenen Zahlungen vorsehe. Zudem bilde der Nominallohnindex alle Gehaltsbestandteile ab und damit auch etwaige familienbezogene Zuschüsse. Größere Unternehmen in Hamburg gewährten u.a. Zuschüsse zur Kinderbetreuung. Dass der Nominallohnindex auch Sonderzahlungen umfasse, könne zu Verzerrungen im Vergleich mit der Besoldung führen. Sonderzahlungen in der Privatwirtschaft unterschieden sich in ihrer Funktion stark von dem monatlichen Einkommen. Es handele sich hierbei beispielsweise um gewinnabhängige Tantiemen oder geldwerte Vorteile von Aktienoptionen. Diese könnten auch Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume enthalten. So würden gewinnabhängige Tantiemen in der Regel erst nach Jahresabschluss gezahlt. Der Verbraucherpreisindex unterscheide ebenfalls nicht zwischen dem Konsumverhalten von Einzelpersonen und Familien mit Kindern, so dass es ebenfalls sachgerecht erscheine bei der Besoldungsentwicklung ausgehend von der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße einer vierköpfigen Familie die Entwicklung des Familienzuschlags der Stufen 1 bis 2 zu berücksichtigen. Aus Sicht der Beklagten bestehe bereits kein Anlass, die Entwicklung und/oder die Höhe der Lebenshaltungskosten vor dem Hintergrund etwaig höherer Lebenshaltungskosten (insbesondere Wohnkosten) in Hamburg im Vergleich zu anderen Bundesländern weiter aufzuklären. Es sei zweifelhaft, ob etwaig stark steigende Wohnkosten die Entwicklung des regionalen Verbraucherpreisindex überhaupt wesentlich beeinflussen könnten. So zeige ein Vergleich der Steigerung der (Angebots-)Mieten inserierter Wohnungen (BT-Drs. 20/11434, Tabelle 1) mit dem jeweiligen Verbraucherpreisindex, dass die Mietsteigerungen keinen nennenswerten Einfluss auf den ermittelten Verbraucherpreisindex hätten. Dies zeige das Beispiel Berlin. Dort seien die Angebotsmieten von 2015 bis 2023 um 91,9 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Berlin (2. korrigierte Ausgabe, abrufbar unter: https://download.statistik-berlin-brandenburg.de/5067745ceb1ae12c/5167cc2cec5e/SB_M01-02-00_2024m12_BE.pdf) habe sich im Zeitraum von 2015 bis 2024 von 94,6 auf 118,8 Punkte, also um 24,2 Punkte erhöht; in der Abteilung in der Abteilung Wohnung, Wasser, Strom, Gas u. a Brennstoffe habe sich der Index von 93,3 auf 113,1 Punkte also um 19,8 Punkte und in der Abteilung Nettokaltmieten und Wohnungsnebenkosten habe sich der Index von 93,3 auf 106,2 Punkte, also um 12,9 Punkte erhöht. Damit hätten die Anstiege sowohl der Wohnungsgesamtkosten als auch der Nettokaltmieten unterhalb des allgemeinen Anstiegs der Verbraucherpreise gelegen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Anstieg der Neuvermietungskosten bei Erst- oder Wiedervermietung in Hamburg in anderer Weise auf den Verbraucherpreisindex auswirken könnte, seien nicht erkennbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) und des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW). Bereits die Bundesregierung habe im Rahmen ihrer Antwort auf die vorstehend genannte Kleine Anfrage darauf hingewiesen, dass mit dieser Quelle nicht alle Wohnungsangebote erfasst würden (BT-Drs. 20/11434, S.2). Inserate aus lokalen Zeitungen, Mieter- oder Unternehmenspublikationen oder von Aushängen könnten nicht mit einfließen. Wohnungsvermittlungen über Kunden- und Wartelisten von Wohnungsunternehmen oder Maklerinnen und Maklern könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Daher könnten gerade Wohnungen im günstigen Mietsegment mit dieser Datenquelle unterrepräsentiert sein. Mieten aus bestehenden Mietverhältnissen ließen sich mit dieser Datengrundlage ebenfalls nicht darstellen (BT-Drs. 20/11434, S.2). Ganz grundsätzlich spiegele diese Methode auch nur das Marktangebot wider, ohne eine verlässliche Auskunft über die tatsächlichen Mietabschlüsse zu geben. Gewisse Verzerrungen könnten daher nicht vollständig ausgeschlossen werden. Darüber hinaus könnten aus einzelnen stark steigenden Positionen innerhalb des Warenkorbs des Verbraucherpreisindex ohnehin keine Rückschlüsse auf eine erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten insgesamt gezogen werden. Die Wohn- bzw. Mietkosten führten nicht zu Steigerungseffekten, die im Rahmen der Gesamtabwägung auf der zweiten Stufe zu kompensieren wären. Es erscheine auch nicht sachgerecht, bei der Entwicklung des Verbraucherpreisindex zusätzlich den Verbraucherpreisindex in Hamburg seit 2015 heranzuziehen. Denn es sei nicht sichergestellt, dass etwaige statistische Ausreißer hinreichend bereinigt würden. Durch eine zusätzliche Betrachtung des Verbraucherpreisindex für Hamburg dergestalt, dass für den Zeitraum von 2007 bis 2015 der Verbraucherpreisindex des Bundes und für den Zeitraum von 2015 bis 2022 der Verbraucherpreisindex für Hamburg zu Grunde gelegt werde, werde der 15 Jahres Zeitraum nicht korrekt abgebildet bzw. faktisch verkürzt. Dies begegne erheblichen methodischen Bedenken. Ungeachtet dessen wirke sich eine etwaige zusätzliche Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes in Hamburg ab dem Jahr 2015 auf die Bewertung des 3. Parameters nicht aus. Denn der Verbraucherpreisindex sei in Hamburg ab 2015 nicht stärker gestiegen als der Verbraucherpreisindex in den übrigen Ländern und im Bund. Darüber hinaus komme weder eine Annäherung an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Hamburg seit 2002 mit der Hilfe des Statistikamts Nord noch ein Vergleich der Lebenshaltungskosten in Hamburg im Jahr 2022 mit den Lebenshaltungskosten der anderen Bundesländer in Betracht. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein könne keine weiteren Daten für Hamburg im Zeitraum vor 2015 ermitteln. Ein Vergleich der Lebenshaltungskosten in Hamburg im Jahr 2022 mit den Lebenshaltungskosten anderer Bundesländer begegne ebenfalls Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht habe explizit auf die Entwicklung von Parametern, nicht aber auf einen spezifischen Wert abgestellt. Allein zur Bestimmung der Untergrenze des Besoldungssystems als Ganzes habe es auf den Mindestabstand zur Grundsicherung und damit einen konkreten Wert abgestellt. Der Vergleich der Lebenshaltungskosten der Länder würde in der Konsequenz zu einem weiteren Mindestwert führen, für den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher kein Ansatz erkennbar sei. Vielmehr werde der Vergleich mit den anderen Bundesländern über den Vergleich der Besoldungsentwicklung im 5. Parameter abgebildet. Davon abgesehen müssten aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausgangsbedingen in Hamburg als Stadtstaat und den Flächenländern erhebliche Verzerrungen mit einkalkuliert werden, was den Aussagegehalt entsprechend reduziere. Vergleichbar seien hier allenfalls die weiteren Stadtstaaten. Bei der Prüfung der Besoldung des Klägers nach A 13 sei die allgemeine Stellenzulage nach § 48 Nr. 2 HmbBesG zu berücksichtigen. Die allgemeine Stellenzulage sei ein das Grundgehalt ergänzender ruhegehaltfähiger Besoldungsbestandteil. Sie diene als Ausgleich dafür, dass in der Vergangenheit das Einstiegsamt in bestimmten Laufbahnen des ehemaligen gehobenen Dienstes (heute erstes Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2) durch Zuweisung zur Besoldungsgruppe A 12 bzw. A 13 angehoben worden sei. Insbesondere sei es um einen Ausgleich der gegenüber anderen angehobenen Eingangsämtern des gehobenen Dienstes geringeren Eingangsbesoldung der allgemeinen und technischen Dienste (A 9/A 10) gegangen.Um diese strukturellen Unterschiede auszugleichen, sei im Jahr 1971 die allgemeine Stellenzulage eingeführt worden. Beamtinnen und Beamte in den genannten gehobenen Eingangsämtern (neben den Lehrerinnen und Lehrern auch Amtsanwältinnen und Amtsanwälte) hätten deshalb keine allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 der Anlage I des BBesG erhalten. Insoweit treffe zu, dass die allgemeine Stellenzulage gemäß § 48 HmbBesG in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung nicht für Beamtinnen und Beamte vorgesehen gewesen sei, die in Laufbahnen des ehemaligen gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 12 oder in der Besoldungsgruppe A13 eingestellt worden seien. Diese genössen jedoch – im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten des ehemaligen gehobenen Dienstes – den Vorteil des hohen Einstiegsamtes. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, die allgemeine Stellenzulage – insbesondere auf der zweiten Stufe bei einer Spitzausrechnung und dem Verdienstvergleich – unberücksichtigt zu lassen, wenn auf die Gruppe derjenigen abzustellen sei, die über den Bildungsabschluss Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen verfügen. Diese Abschlüsse entsprächen den Mindestanforderungen für die Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2; also mit Anspruch auf die allgemeine Stellenzulage.Ansonsten müssten auf der zweiten Stufe bei dem Verdienstvergleich neben Beamtinnen und Beamte mit dem Bildungsabschluss Diplom, Magister, Master oder Staatsexamen konsequenterweise auch solche mit dem Bildungsabschluss Bachelor berücksichtigt werden. Hinsichtlich des Vergleichs von Verdienst und Besoldung auf der Grundlage der neuen Verdiensterhebung bestünden außerdem Zweifel, ob die sich hieraus ergebenden Werte hinreichend belastbar seien. So enthalte die neue Verdiensterhebung keine Informationen darüber, ob und nach welchem Tarifvertrag die Arbeitnehmer entlohnt würden. Dies sei jedoch von besonderer Bedeutung, da die Besoldung letztlich in erster Linie die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst nachzeichne. Sofern das Gericht im Vergleich keine familienbezogenen Besoldungsbestandteile berücksichtige, seien entsprechende familienbezogene Leistungen der privaten Arbeitgeber ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch die in der Privatwirtschaft geleisteten Sonderzahlungen seien im Vergleich nicht zu berücksichtigen, da sich diese in ihrer Funktion vom monatlichen Einkommen stark unterschieden. Für einen aussagekräftigeren Vergleich sei nicht allein auf die Gruppe derjenigen abzustellen, die über den Bildungsabschluss Diplom/Magister/Master/Staatsexamen verfügten, sondern auch auf die Gruppe der Beschäftigten mit einem Bachelorabschluss. Es könnten in erheblichem Umfang Beamtinnen und Beamte im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Besoldungsgruppe A 9) im Laufe ihrer beruflichen Karriere das frühere Endamt in der Besoldungsgruppe A 13 oder höhere Besoldungsgruppen erreichen. Mithin befänden sich in der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in größerem Maß auch Personen mit einem Bachelor oder einem vergleichbaren Abschluss. Aus dem Personalbericht für das Jahr 2022 ergebe sich, dass insgesamt 17.372 Personen Ämter im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bekleidet hätten. Davon hätten sich 3.086 Personen (17,76 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13 befunden. Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Berufseinsteigerinnen und -einsteiger im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mittel- bzw. langfristig nicht in der Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes A 13 verblieben, sondern in der Regel in höhere Besoldungsgruppen befördert würden. Während in der Privatwirtschaft der „Spezialist“ bzw. „Experte“ im Laufe seines Berufslebens in der Regel bei gleichbleibendem Anforderungsniveau (nicht jeder „Spezialist“ wird ein „Experte“) eine höhere Vergütung erhalte, würden Beamtinnen oder Beamte regelhaft in mindestens eine höhere Besoldungsgruppe befördert. Die damit verbundene höhere Besoldung aufgrund der beruflichen Karriere werde in dem Verdienstvergleich des Statistischen Bundesamtes nicht dargestellt, da lediglich die Einkommen der in der Besoldungsgruppe A 13 verbleibenden Beamtinnen und Beamten betrachtet würden. In der Vergleichsgruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern flössen die mit Karriereschritten verbundene Einkommensverbesserungen in die Sonderauswertung ein, da maßgebliches Kriterium allein die erzielten Abschlüsse, nicht aber konkrete Tätigkeiten oder Funktionen seien. Aus diesem Grund fänden sich in der Auswertung auch die Einkünfte von Unternehmerinnen und Unternehmern oder Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern. Im Beamtenbereich seien vergleichbare Funktionen aufgrund der damit verbundenen Anforderungen nicht Ämtern der Besoldungsgruppe A 13, sondern Ämtern höherer Besoldungsgruppen zugeordnet. Dabei komme eine Zuordnung bis zur Besoldungsgruppe B 10 in Betracht. Die fehlende Berücksichtigung von Beförderungsämtern habe einen erheblichen Einfluss auf die Aussagekraft der Vergleichsberechnung. Aus dem Personalbericht für das Jahr 2022 ergebe sich, dass es in Hamburg zum Zeitpunkt 31. Dezember 2022 insgesamt 13.341 Beamtinnen und Beamten im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gegeben habe. Davon hätten sich 7.881 Personen (59,07 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 13, 3.621 Personen (27,14 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 14, 1.343 Personen (10,07 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 15, 356 Personen (2,67 %) in Ämtern der Besoldungsgruppe A 16 und 140 Personen (1,05 %) in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B befunden. Damit würden in der vorgelegten Auswertung mehr als 40 % der Personen nicht berücksichtigt, die ihnen gezahlten höheren Jahresgehälter würden nicht erfasst. Weiter begegne der Verdienstvergleich hinsichtlich der ermittelten Daten Bedenken, da Ungenauigkeiten bei der Zuordnung der Tätigkeiten zu den jeweiligen Tätigkeitsschlüsseln durch die Arbeitgeber nicht auszuschließen seien. Die zusätzliche Auswertung unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen auf Arbeitnehmerseite begegne Bedenken. Bei dem Besoldungsvergleich betone das Bundesverfassungsgericht, dass nur solche Besoldungsbestandteile Berücksichtigung finden könnten, auf die die Besoldeten einen gesetzlichen Anspruch hätten, da nur diese ihren alimentativen Zweck erfüllen könnten. Gehaltsbestandteile in der privaten Wirtschaft, auf die die Beschäftigten keinen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch hätten, die in ihrer Höhe erst im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses feststünden oder deren Höhe nicht vom Einsatz oder der Tätigkeit, sondern vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens selbst abhängig sei, seien einer alimentativen Besoldung nicht vergleichbar. Dies gelte insbesondere für Abfindungen, die in ihrer Rechtsnatur eine Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage darstellten und für das kein entsprechendes Pendant im Besoldungsrecht bestehe (ebenso VG Berlin v. 16.6.2023, 26 K 128/23, Rn. 307 mit Verweis auf BVerfG v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09 u.a., Rn. 160). Hinzukomme, dass es sich bei der sog. Angleichungszulage weniger um eine Sonderzahlung als vielmehr um ein dem monatlichen Einkommen entsprechendes Entgelt handele. Die Angleichungszulage diene der Angleichung der Entwicklung der Besoldung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst (Bü-Drs. 22/8848, S. 2) und ergänze damit die Grundbesoldung. Die Angleichungszulage werde lediglich deshalb befristet gewährt, um die Kompensationsmaßnahme auf das notwendige Maß zu beschränken. Die festgestellten Defizite sollten nur für den Zeitraum ausgeglichen werden, in dem das auszugleichende Missverhältnis bestehe. Sollte das Gericht gleichwohl bei dem Verdienstvergleich etwaige Sonderzahlungen berücksichtigen, wäre es jedenfalls geboten, zu Vergleichszwecken in einzelnen Besoldungsgruppen zumindest auch solche Besoldungsbestandteile zu berücksichtigen, die nicht allgemein, aber häufig oder an viele Beamtinnen und Beamte gewährt werden, wie z. B. Polizei- und Feuerwehrzulagen, Zulagen für Beamtinnen und Beamte in der Steuerverwaltung oder auch Erschwerniszulagen für besonders belastende Dienste. Zu den Überlegungen der Berücksichtigung von Sonderzahlungen sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass die in den Jahren 2021 bis 2024 in der Privatwirtschaft gewährten Sonderzahlungen mit Bezug auf die Corona-Pandemie bzw. zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a und 11c EStG) sowie die Energiepreispauschale nach § 112 EStG als Bestandteil des Gesamtbruttoentgelts miterfasst worden seien. Sie seien im Sinne der Entgeltbescheinigungsverordnung nicht als Sonderzahlung (sonstige Bezüge) definiert worden, da sie steuer- und abgabenfrei gewesen seien. Aus diesem Grund würden diese Beträge sowohl bei den Verdienstindizes mit Sonderzahlung als auch bei den Verdienstindizes ohne Sonderzahlung im gleichen Umfang abgebildet (siehe hierzu die methodischen Hinweise in https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2024/11/PD24_449_62321.html, zuletzt abgerufen am 26.3.2025). In welcher Höhe in den einzelnen Wirtschaftsbereichen entsprechende Leistungen in den Zeiträumen vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 bzw. vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 geleistet worden seien, sei der Beklagten nicht bekannt. Unter anderem dürften die in den Sonderauswertungen ausgewiesenen Beträge zur Höhe des Jahresverdienstes in Abhängigkeit zur Dauer der Tätigkeit im Unternehmen für die Vergleichsberechnung nur eingeschränkt aussagekräftig sein. In der Privatwirtschaft sei es nicht unüblich, das bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden und zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln, um eine höhere Position oder ein höheres Entgelt zu erzielen. Dies gelte insbesondere für die in der Sonderauswertung ausgewiesenen Berufsgruppen, deren Beschäftigung häufig nicht von tarifvertraglichen Regelungen erfasst seien. Bei einem solchen Wechsel des Arbeitgebers mit dem Ziel eines Karriereschritts werde das damit beabsichtigte und erzielte höhere Einkommen wiedas Einkommen eines Berufsanfängers mit geringer Betriebszugehörigkeit erfasst. So würde auch ein im höheren Alter erfolgter Wechsel in der Führungsspitze eines anderen Unternehmens mit einem entsprechenden Spitzengehalt in der Statistik als Einkommen eines weniger als ein Jahr im Unternehmen tätigen Beschäftigten erfasst. Im Gegensatz dazu würde bei Beamtinnen und Beamten ein höheres Einkommen in erster Linie durch die Aufstiege in den Erfahrungsstufen oder Beförderungen erzielt. Das Maß der durch diese unterschiedlichen Karrierewege verursachten Verzerrungen bei der Untersuchung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit könne anhand der vom Statistischen Bundesamt mitgeteilten Daten nicht beurteilt werden. Auch die ermittelten Jahresverdienste im Verhältnis zum Alter der Beschäftigten dürften nicht hinreichend aussagekräftig sein. Bei der Bewertung der ausgewiesenen Beträge sei zu beachten, dass in der Besoldung berufliche Vorerfahrungen im Rahmen der Festsetzung der Erfahrungsstufen nach § 28 HmbBesG berücksichtigt würden. Dies bedeute, dass bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern in höherem Alter (z. B. Quereinsteiger, Rückkehrer nach absolviertem Studium) die Einstufung regelmäßig nicht in der ersten Erfahrungsstufe, sondern entsprechend der Förderlichkeit ihrer bisherigen beruflichen Erfahrungen in einer höheren Stufe erfolge. Dies führe dazu, dass in der Auswertung insbesondere die für junge bzw. jüngere Beschäftigte angegebenen Werte von Bedeutung seien. Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der ausgewiesenen Altersgruppe von 35 bis 40 Jahren, die über keine nennenswerten berücksichtigungsfähigen beruflichen Erfahrungen verfügten, seien nicht vorstellbar. Die mit den Aufstiegen in den Erfahrungsstufen verbundenen Besoldungssteigerungen seien erheblich. Schließlich sei zu bedenken, dass Beamtinnen und Beamte wirtschaftliche Vorteile bei ihrer Versorgungsabsicherung im Vergleich zu privat Beschäftigten genössen. Diese müssten aus den für sie ermittelten Einkommen noch erhebliche zusätzliche Beiträge zur betrieblichen oder privaten (insbesondere Alters-)Vorsorge aufbringen, um ein Versorgungsniveau zu erreichen, dass dem von Beamtinnen und Beamten vergleichbar wäre. Dies gelte insbesondere für höhere Einkommen, da hier die durch die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erreichten Versorgungsbezüge nicht ausreichten, um den gewohnten Lebensstandard auch bei Eintritt in den Ruhestand aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus müssten von Beschäftigten in der Privatwirtschaft zusätzliche Aufwendungen für Versicherungen getätigt werden, um dem Beamtenverhältnis vergleichbare Leistungen wie zeitlich unbegrenzte Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in unverminderter Höhe oder Mindestversorgung in Höhe von 65 % aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 bereits nach fünfjähriger Dienstzeit bzw. Mindestversorgung in Höhe von 35 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge z. B. bei Versetzung in den Ruhestand bei dauernder Dienstunfähigkeit, sicherzustellen. Diese zusätzlichen Aufwendungen würden die ausgewiesenen Jahresverdienste der Beschäftigten in der Privatwirtschaft mindern. Ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der Bewertung der Attraktivität des Beamtenverhältnisses neben den rein finanziellen Aspekten Berücksichtigung finden müsse, sei die nahezu garantierte Arbeitsplatzsicherheit nach der Verbeamtung und damit erhebliche finanzielle Stabilität und Planungssicherheit. Diese Vorteile führten insgesamt zu einer höheren finanziellen Absicherung und geringeren Eigenkosten für Beamtinnen und Beamte im Vergleich zu privat Beschäftigten. Unabhängig von den Zweifeln an der Aussagekraft der vorgelegten Sonderauswertungen sei festzustellen, dass insbesondere bei Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern (Altersspanne 25 – 30) die Besoldung mit 70 % bzw. 80 % deutlich oberhalb der in der Privatwirtschaft im Regelfall regelmäßig gezahlten Gehälter liege. Zudem sei ein erheblicher Unterschied zwischen den Werten für Hamburg und den Werten für Deutschland nicht erkennbar. So hätten z. B. der 54 % der Vollzeitbeschäftigten mit Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 und mit Diplom/Magister/Master/Staatsexamen in Hamburg einen Jahresverdienst ohne Sonderzahlung von unter 63.776,61 Euro Bundesweit seien es 57 %. 62 % dieser Vollzeitbeschäftigten hätten in Hamburg einen Jahresverdienst unter 68.720,13 Euro, bundesweit 63 %. Mit Sonderzahlung hätten 49 % dieser Vollzeitbeschäftigten in Hamburg ein Jahresverdienst von unter 65.609,18 Euro. Bundesweit seien es 50 %. Bei einem Jahresverdienst unter 71.152,70 Euro betrage dieser Anteil für Hamburg 56 %, bundesweit 57 %. Die Kammer hat Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex sowie Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern in Hamburg gewährten Leistungen – insbesondere für Wohn- und Heizkosten – eingeholt. Ferner sind der Kammer Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung erteilt worden. Das Statistische Bundesamt hat zudem auf Anfrage und nach den Vorgaben des Gerichts Vergleiche der Besoldung mit dem Verdienst von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grundlage der Verdiensterhebung für das Jahr 2022 vorgenommen. Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein hat zu Fragen der Verbraucherpreisentwicklung in Hamburg ergänzende Auskunft erteilt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2024 gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen.