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Urteil

3 C 17/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis kann der Zustimmung der zuständigen Tierärztekammer bedürfen, wenn berufsrechtliche Belange beeinträchtigt werden könnten. • Die Ermächtigung des Landesgesetzgebers, Berufsordnungen Satzungsrecht setzen zu lassen, genügt verfassungsrechtlich, wenn die wesentlichen Leitlinien der Berufspflichten im Gesetz erkennbar sind. • Zur Beurteilung berufsrechtlicher Belange gehört auch die regelmäßige und fristgerechte Entrichtung der Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung; erhebliche Beitragsrückstände können die Versagung der Zustimmung rechtfertigen. • Die Zustimmung ist zwingend zu erteilen, wenn keine berufsrechtlichen Belange beeinträchtigt sind; auf der Rechtsfolgenseite besteht insoweit kein Ermessen.
Entscheidungsgründe
Zustimmungsvorbehalt bei Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis und Bedeutung von Beitragsrückständen • Die Errichtung einer tierärztlichen Zweitpraxis kann der Zustimmung der zuständigen Tierärztekammer bedürfen, wenn berufsrechtliche Belange beeinträchtigt werden könnten. • Die Ermächtigung des Landesgesetzgebers, Berufsordnungen Satzungsrecht setzen zu lassen, genügt verfassungsrechtlich, wenn die wesentlichen Leitlinien der Berufspflichten im Gesetz erkennbar sind. • Zur Beurteilung berufsrechtlicher Belange gehört auch die regelmäßige und fristgerechte Entrichtung der Beiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung; erhebliche Beitragsrückstände können die Versagung der Zustimmung rechtfertigen. • Die Zustimmung ist zwingend zu erteilen, wenn keine berufsrechtlichen Belange beeinträchtigt sind; auf der Rechtsfolgenseite besteht insoweit kein Ermessen. Der Kläger, niedergelassener Tierarzt mit Praxis in L., beantragte 2007 die Zustimmung der Tierärztekammer zur Errichtung einer Zweitpraxis in I. Die Kammer verweigerte die Zustimmung mit der Begründung erheblicher Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers; er habe über lange Zeit nur schleppend Kammer- und Ausbildungsbeiträge gezahlt und erhebliche Rückstände beim Versorgungswerk. Widerspruch und Klage blieben erfolglos; das Oberverwaltungsgericht stützte die Versagung auf § 29 HeilBerG und § 11 BO und stellte erhebliche Beitragsrückstände fest. Der Kläger rügte u.a. fehlende gesetzliche Grundlage für den Zustimmungsvorbehalt und verwies auf die Berufsfreiheit; er habe seine Schuldverpflichtungen inzwischen teilweise erfüllt. Mit Revision begehrt er weiterhin die Verpflichtung zur Zustimmung und hilfsweise die Feststellung, dass keine Zustimmung erforderlich sei. • Rechtliche Grundlage: Die zuständige Rechtsgrundlage für das Zustimmungserfordernis ist § 11 Berufsordnung der Kammer in Verbindung mit den Ermächtigungsnormen §§ 29, 31, 32 HeilBerG; der Senat ist an die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht gebunden. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Der Zustimmungsvorbehalt greift in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), ist aber verfassungsgemäß, weil die grundlegenden Leitlinien zur Ausübung des Berufs und zur Niederlassung im HeilBerG geregelt sind; Satzungsrecht der Kammer ist in diesem Rahmen zulässig. • Verhältnismäßigkeit: Die Beschränkung ist geeignet und erforderlich, um die ordnungsgemäße tierärztliche Versorgung und die Qualitätssicherung zu gewährleisten; Ausnahmen bleiben möglich und die Einzelfallprüfung ist angemessen. • Berücksichtigungsfähige Belange: Zu den berufsrechtlichen Belangen gehört die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungsverpflichtungen wie die Beiträge an das Versorgungswerk (§ 6a HeilBerG). Erhebliche und lang andauernde Beitragsrückstände können auf mangelnde Gewissenhaftigkeit oder wirtschaftliche Unzuverlässigkeit hinweisen und die Versagung rechtfertigen. • Rechtsfolgen: Wenn feststeht, dass keine berufsrechtlichen Belange beeinträchtigt sind, ist die Zustimmung zwingend zu erteilen; andernfalls ist die Versagung gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des Schutzes der Berufsausübung nicht erfüllt sind. • Anwendung auf den Fall: Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger erhebliche Beitragsrückstände (über 100.000 €) hat und auch Sozialabgaben nicht regelmäßig entrichtet wurden; dies begründet Zweifel an einer ordnungsgemäßen Berufsausübung und rechtfertigt die Versagung der Zustimmung. Die Revision ist unbegründet; die Kammer durfte die Zustimmung zur Errichtung der Zweitpraxis versagen. Das Heilberufsgesetz und die Berufsordnung bilden eine verfassungsgemäße Grundlage für einen Zustimmungsvorbehalt bei Zweitpraxen, und zur Prüfung berufsrechtlicher Belange gehört auch die pünktliche Entrichtung von Beiträgen an das Versorgungswerk. Im konkreten Fall rechtfertigen die erheblichen und lang andauernden Beitragsrückstände sowie wiederholte Unterlassungen bei Sozialabgaben die Annahme, dass eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gewährleistet ist. Folglich besteht kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der Zustimmung; die Kammerhandlung war rechtmäßig.