Urteil
1 K 4610/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2019:0220.1K4610.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers bei dem beklagten Versorgungswerk. Der Kläger war ab dem 8. Juli 1992 als Rechtsanwalt zugelassen und als solcher Mitglied beim Beklagten. Bereits im September 1993 erließ der Beklagte erstmals einen Beitragsbescheid mit Mahnung und Vollstreckungsandrohung, weil der Kläger bis dahin keinerlei Beiträge entrichtet hatte. Im Januar 1994 erfolgte eine erste Zahlung auf die entstandenen Rückstände. Auch in den Folgejahren zahlte der Kläger die Beiträge zum Versorgungswerk nur unregelmäßig; der Beklagte musste wiederholt Vollstreckungsverfahren einleiten. Mit Bescheid vom 5. Januar 2009 wurde der monatliche Beitrag des Klägers mangels Vorlage geeigneter Unterlagen zum Nachweis seines Einkommens ab dem 1. Januar 2008 auf den Regelpflichtbeitrag festgesetzt. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 14. September 2009 ab; der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 1. September 2009 als unzulässig verworfen. Im Dezember 2009 gab der Kläger die eidesstattliche Versicherung ab, wonach er neben einem hälftigen Miteigentumsanteil an einem mit Grundschulden in Höhe von 200.000,- Euro belasteten Einfamilienhaus über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügte und Verbindlichkeiten beim Finanzamt in Höhe von 230.000,- Euro hatte. Im Juli 2011 erhielt der Beklagte die Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Köln, dass die Zulassung des Klägers als Rechtsanwalt mit Wirkung vom 18. Juni 2011 widerrufen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Beitragsrückstand des Klägers beim Beklagten bereits mehr als 50.000,- Euro. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2011 beantragte der Kläger die freiwillige Fortsetzung seiner Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2011 die Fortsetzung der Mitgliedschaft fest. Auch in der Folgezeit erfolgten Zahlungen des Klägers auf seine Beiträge nur unregelmäßig und unvollständig. Seit dem Jahr 2012 ging der Kläger einer abhängigen Beschäftigung nach. Es erfolgten für die Zeit ab September des Jahres monatliche Zahlungen des Arbeitgebers an das beklagte Versorgungswerk, die aber der Höhe nach nur etwa ein Drittel des festgesetzten Regelpflichtbeitrags ausmachten, weshalb der Beitragsrückstand des Klägers weiter kontinuierlich anstieg. Einen Antrag auf Neufestsetzung seiner Beitragshöhe stellte der Kläger nicht. Am 16. Januar 2013 und am 18. März 2015 gab er erneut die Vermögensauskunft ab, wonach er über keinerlei nennenswertes Vermögen verfügte. Einen Antrag auf Niederschlagung seiner Rückstände stellte der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des beklagten Versorgungswerks, etwa mit Schreiben vom 13. Februar 2013, zu keinem Zeitpunkt. Im Zuge einer am 1. September 2016 bekannt gemachten Satzungsänderung wurde u.a. § 13 Abs. 3 lit. b in die Satzung des beklagten Versorgungswerks eingefügt. Danach kann eine freiwillige Mitgliedschaft im Falle von Beitragsrückständen durch schriftlichen Bescheid des Versorgungswerkes beendet werden. Zuvor war nach der Satzung eine Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft gegen den Willen des Mitglieds nicht möglich gewesen. Mit Schreiben vom 30. November 2016 bezifferte der Beklagte den aktuellen Beitragsrückstand des Klägers auf 110.188,56 Euro und stellte fest, dass dies einem Rückstand von mindestens drei Monaten entspreche. Der Kläger wurde aufgefordert, den Rückstand innerhalb eines Monats auszugleichen. Anderenfalls könne das beklagte Versorgungswerk die Mitgliedschaft durch Bescheid beenden. Nachdem der Kläger die offene Forderung des Beklagten nicht beglichen hatte, erklärte dieser mit Bescheid vom 8. Februar 2017, zugestellt am 3. März 2017, die Mitgliedschaft des Klägers im Versorgungswerk für beendet. Da der Kläger trotz des Schreibens vom 30. November 2016 den Beitragsrückstand nicht ausgeglichen habe, seien die Voraussetzungen für eine Beendigung der Mitgliedschaft erfüllt. Gründe, die gleichwohl für einen Fortbestand der Mitgliedschaft sprächen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat am 3. April 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Beklagte könne die Beendigung der Mitgliedschaft nicht mit Rückständen der Beitragszahlung begründen. Der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei wegen Vermögensverfalls erfolgt. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstände habe der Kläger daher nicht zahlen können. Seit Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft würden die monatlichen Beiträge nach dem Einkommen des Klägers aus seiner abhängigen Beschäftigung laufend an den Beklagten gezahlt. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2017 – Az. D. /T. – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Mit der 28. Änderung der Satzung des Beklagten im September 2016 sei die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft durch das Versorgungswerk eröffnet worden, wenn ein Rückstand von mindestens drei Monatsbeiträgen bestehe und das Mitglied zuvor gemahnt und auf die Rechtsfolgen des Zahlungsrückstands hingewiesen worden sei. Diese Voraussetzungen lägen in Bezug auf den Kläger vor. Die Satzungsänderung habe den Hintergrund, dass am 31. Dezember 2015 die Rückstände aller Mitglieder ein Volumen von über 23,3 Mio. Euro aufgewiesen hätten. Hiervon seien mehr als 8,3 Mio. Euro auf 445 freiwillige Mitglieder entfallen. Bezogen auf die Gesamtzahl aller freiwilligen Mitglieder (5.044) habe dies einem Anteil von 8,8% entsprochen. Der Versuch, Beitragsrückstände beizutreiben, sei mit einem hohen personellen und finanziellen Aufwand verbunden. Die Beendigung der Mitgliedschaft stelle keinen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG dar, weil die vom Kläger angesparten Werte der Versorgungsanwartschaft nicht beeinträchtigt würden. Die auf den Beitragszahlungen beruhenden Anwartschaften blieben aufrecht erhalten. Auch ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit liege nicht vor, weil es der Beendigung der Mitgliedschaft an der berufsregelnden Tendenz fehle. Der demnach nur verbleibende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Aufgabe des Beklagten sei es, den Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung zu gewährleisten und dadurch einen leistungsfähigen Berufsstand zu erhalten. Es sei daher im öffentlichen Interesse, dass Mitglieder die Beiträge ordnungsgemäß entrichteten. Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Versorgungswerks könne gefährdet sein, wenn Beiträge nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig geleistet würden. Es stelle sich daher – vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung des Gesetzgebers, die vorliegend fehle – als verhältnismäßig dar, dass die Mitgliedschaft im Versorgungswerk auch gegen den Willen des Mitglieds beendet werden könne, wenn es seine Pflichten nicht erfülle. Die Beendigung der Mitgliedschaft sei an eine nicht unerhebliche Verletzung mitgliedschaftlicher Kernpflichten geknüpft. Die konzipierte Nachfrist zur Ausgleichung des Rückstandes von einem Monat sei ebenfalls angemessen. Die getroffene Entscheidung sei schließlich nicht ermessensfehlerhaft. Das Interesse der Solidargemeinschaft, ihre Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten, überwiege das Interesse des Klägers am Fortbestand seiner Mitgliedschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid beruht auf § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Satzung). Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung (dazu unter I.), die auch nicht im Widerspruch zum zugrunde liegenden Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW) steht (dazu unter II.). Die Voraussetzungen der Vorschrift für eine Beendigung der Mitgliedschaft lagen im Falle des Klägers vor und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (dazu unter III.). I. Nach § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung kann eine freiwillige Mitgliedschaft beim Beklagten (vgl. § 13 Abs. 2 der Satzung) u.a. durch schriftlichen Bescheid des Versorgungswerkes beendet werden. Dies setzt einen Rückstand mit mindestens drei Monatsbeiträgen (Satz 1) sowie ferner voraus, dass das Mitglied wegen eines Beitragsrückstands gemahnt wurde und der Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung nicht nachgekommen ist (Satz 2). Die Mahnung muss auf die Rechtsfolgen des Zahlungsrückstandes hinweisen (Satz 3). Die Beendigung der Mitgliedschaft wird wirksam mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid bestandskräftig geworden ist (Satz 4). Diese Regelung ist im Zuge der 28. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 1. September 2016 (JMBl. NRW Nr. 18 vom 15. September 2016, S. 287) in die Satzung des Beklagten eingefügt worden. Zuvor war eine Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft gegen den Willen des Mitglieds nicht möglich gewesen. Die neu eingefügte Vorschrift greift weder in Art. 14 Abs. 1 GG noch in Art. 12 Abs. 1 GG ein. Der verbleibende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 1. Die erworbenen Anwartschaften des Klägers beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte unterfallen grundsätzlich dem Schutzbereich der in Art. 14 Abs. 1 GG verankerten Eigentumsfreiheit, soweit es sich dabei um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und seiner Existenzsicherung dienen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 BvR 1776/97 -, BVerfGK 4, 46 = juris Rn. 8 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 8 LA 16/15 -, juris Rn. 19; für das Versorgungswerk der Ärzte etwa: BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 3.05 -, juris Rn. 25. Es fehlt indes an einem Eingriff in diese grundrechtlich geschützte Position, weil der angesparte Wert der Versorgungsanwartschaft – soweit er auf Leistungen des Betroffenen beruht – nicht berührt wird. Nach § 19 Abs. 1 der Satzung errechnet sich die Rente aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrags, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Anzurechnende Versicherungsjahre sind die Jahre, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung), die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung) sowie zusätzlich eine bestimmte Anzahl von Jahren in Abhängigkeit von Zeitpunkt und Alter bei Eintritt in das Versorgungswerk (§ 19 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung). Gemäß § 19 Abs. 3 letzter Satz der Satzung erfolgt abweichend davon bei Personen, die aus dem Versorgungswerk ausgeschieden sind und deren Beiträge beim Versorgungswerk verbleiben – also etwa aufgrund der Beendigung der Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung –, lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung. Die Anwartschaften der Betroffenen verringern sich daher bei Beendigung der Mitgliedschaft, weil eine Anrechnung von Versicherungsjahren jedenfalls nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung (im Falle des Klägers immerhin 8 Jahre) wegfällt. Soweit die Gewährung der Rente in der Berücksichtigung von diesen Zeiten wurzelt, beruht sie indes nicht auf der Eigenleistung der Mitglieder, denn es handelt sich um zusätzlich berücksichtigte, quasi fiktive Versicherungsjahre, in denen keine Beiträge gezahlt wurden. Gleiches gilt für die im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft wegfallenden Anrechnungsjahre nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung. Der unter den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG fallende Teil der Anwartschaft, der auf den eigenen Leistungen der Betroffenen beruht, bleibt hingegen durch die Beendigung der Mitgliedschaft aufgrund der Regelung des § 19 Abs. 3 letzter Satz der Satzung bestehen und wird nicht berührt. Insoweit wird mit Beendigung der Mitgliedschaft im Versorgungswerk den Betroffenen lediglich die Möglichkeit genommen, durch die fortgesetzte Zahlung von Beiträgen den Wert der Anwartschaft zu erhöhen. Die Aussicht, durch Zahlung weiterer Beiträge und Zurücklegung weiterer Versicherungszeiten eine besonders ertragreiche Altersversorgung zu erlangen, ist eigentumsrechtlich aber nicht geschützt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 BvR 285/01 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 8 LA 16/15 -, juris Rn. 19; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1987 - 1 B 26.87 -, juris Rn. 7. 2. Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk greift ferner nicht in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, weil es den damit verbundenen Folgewirkungen an der dafür erforderlichen objektiv berufsregelnden Tendenz fehlt. Die eigentliche Berufsausübung ist durch die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft im Versorgungswerk und die eintretenden Änderungen in Bezug auf die Altersversorgung nicht betroffen. Auch die Freiheit der Berufswahl ist nicht tangiert, weil die aus der Beendigung der Mitgliedschaft resultierenden Nachteile letztlich nicht aus der Wahl eines bestimmten Arbeitsplatzes oder Berufs resultieren, sondern aus der Verletzung der Beitragszahlungspflicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. August 2004 - 1 BvR 285/01 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 8 LA 16/15 -, juris Rn. 20 m.w.N. 3. Der mit der in § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung vorgesehenen Beendigung der Mitgliedschaft für freiwillige Mitglieder einhergehende Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Er dient einem legitimen Zweck, zu dessen Erreichung die Regelung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Die vorgesehene Möglichkeit der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft im Falle von Beitragsrückständen in Höhe von mindestens drei Monatsbeiträgen dient der Erhaltung der finanziellen Stabilität und Leistungsfähigkeit des Beklagten. Angesichts der dem beklagten Versorgungswerk gesetzlich zugewiesenen Aufgabe, aus ausschließlich eigenen Mitteln seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung zu gewähren (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 RAVG NW) und damit zum Erhalt eines leistungsfähigen Berufsstands beizutragen, handelt es sich bei der finanziellen Stabilität des Beklagten um einen wichtigen Gemeinwohlbelang und damit bei der Erhaltung derselben um einen legitimen Zweck der streitgegenständlichen Regelung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2007 - 6 B 40.07 -, juris Rn. 9, und Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 C 17.13 -, BVerwGE 148, 344 = juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 8 LA 16/15 -, juris Rn. 22. Die streitgegenständliche Vorschrift ist zur Erfüllung dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Die Mitgliedsbeiträge bilden den Kapitalstock des Vermögens des Beklagten, das zur Deckung der zu erbringenden Versorgungsleistungen und damit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe dient. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 C 17.13 -, BVerwGE 148, 344 = juris Rn. 23. Die Erfüllung dieser Aufgabe und damit die finanzielle Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Beklagten werden beeinträchtigt, wenn Mitglieder ihre Beiträge nicht, nicht vollständig oder verspätet zahlen. Dafür ist es unerheblich, dass der vom einzelnen Mitglied zu entrichtende Beitrag (und damit auch der für den Ausschluss ausreichende dreifache Monatsbeitrag) in Relation zu dem vom Versorgungswerk verwalteten Vermögen marginal sein mag. Es handelt sich um ein System solidarischer kollektiver Versorgung, das auf der Erfüllung der Pflichten durch jedes einzelne Mitglied basiert und in seiner Funktionsfähigkeit hiervon abhängt. Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 8 LA 16/15 -, juris Rn. 23. Im Übrigen dürfte es sich bei der Verletzung der Beitragspflichten auch nicht um ein nur vereinzelt auftretendes Problem handeln, wie der Vortrag des Beklagten zum Umfang der rückständigen Beiträge verdeutlicht. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit sind die Zahlungsausstände für die Funktionsfähigkeit des Beklagten durchaus relevant. Der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungswerks durch Verletzung der Beitragspflichten wird durch die Möglichkeit der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft im Falle des Zahlungsverzugs entgegengewirkt, weil sie zum einen den Druck auf freiwillige Mitglieder zur Zahlung ihrer Beiträge erhöht und zum anderen die Mitgliedschaft zahlungsunwilliger bzw. -unfähiger freiwilliger Mitglieder beendet. Eine mildere und zugleich gleich wirksame Regelung zur Erfüllung dieses legitimen Zwecks ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift ist in ihrer konkreten Ausgestaltung auch angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft an eine nicht unerhebliche Verletzung der mitgliedschaftlichen Kernpflicht zur Zahlung der Beiträge (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 RAVG NW) geknüpft ist. Ferner muss der Entscheidung eine schriftliche Mahnung des Betroffenen vorausgehen und dieser hat die Gelegenheit, den Rückstand binnen eines Monats zu begleichen. Darauf und auf die mögliche Rechtsfolge der Beendigung der Mitgliedschaft ist mit der Mahnung hinzuweisen. Auf diese Weise hat es der Beitragsschuldner in der Hand, die drohende Beendigung der Mitgliedschaft ggf. zu vermeiden. Ferner ist in die Abwägung einzustellen, dass die aus der Beendigung der Mitgliedschaft resultierenden Beeinträchtigungen in ihrer Intensität überschaubar sind. Die auf eigenen Leistungen beruhenden Anwartschaften des Betroffenen bleiben erhalten; angesichts des Umstands, dass der Rentenanspruch lediglich eine Mitgliedschaft von mindestens einem Monat und eine entsprechende Beitragszahlung voraussetzt (vgl. § 17 Abs. 4 der Satzung), kann regelmäßig bei Erreichen des entsprechenden Alters mit der Zahlung einer Rente vom Beklagten gerechnet werden. Soweit mit der Beendigung der Mitgliedschaft die Möglichkeit verloren geht, die Altersversorgung durch Zahlung weiterer Beiträge und Zurücklegung weiterer Versicherungszeiten zu erhöhen, so kann dieses Ziel auch auf andere Weise erreicht werden, etwa durch eine Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder private Altersvorsorge. Schließlich ist auch die für den Ausgleich der Beitragsrückstände bestimmte Nachfrist von einem Monat unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu einer parallelen Regelung in der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte, denen es vollumfänglich folgt. Siehe Nds. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2015 - 8 LA 16/15 -, juris Rn. 24 f. m.zahlr.w.N. Es liegt ferner auch kein Verstoß gegen den sich aus dem Rechtsstaatsgebot ergebenden Grundsatz des Vertrauensschutzes wegen einer Rückwirkung der Regelung vor. Das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte begrenzen die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten (Rückbewirkung von Rechtsfolgen, „echte“ Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig. Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Es muss dem Gesetzgeber daher möglich sein, Normen, die auch in erheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, zu erlassen und durch Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis ergeben sich dabei aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. Siehe etwa BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 = juris Rn. 166 ff. m.zahlr.w.N. Nach diesem Maßstab enthält die Vorschrift des § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung. Die hier in Rede stehende Regelung eröffnet erstmals die Möglichkeit der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft bei dem Beklagten gegen den Willen der Betroffenen im Falle von Beitragsrückständen. Die Neuregelung wirkt nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Satzungsänderung zurück; die Beendigung der Mitgliedschaft kann erst nach Inkrafttreten des § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Allerdings differenziert die Vorschrift nicht danach, ob die Beitragsrückstände aus der Zeit vor oder nach Inkrafttreten der Norm stammen. Ein Vergangenheitsbezug ergibt sich daher jedenfalls insoweit, als die Beendigung auch auf Beitragsrückstände gestützt werden kann, die bereits vor der Satzungsänderung bestanden haben. Diese grundsätzlich zulässige „unechte“ Rückwirkung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise unzulässig. Die Bedeutung des Anliegens des Satzungsgebers für das Wohl der Allgemeinheit überwiegt das Vertrauen der betroffenen freiwilligen Mitglieder auf den Fortbestand ihrer Mitgliedschaft beim Beklagten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in Anwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt ist und zur Anpassung an veränderte gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse auch einzelne versicherungsrechtliche Positionen angleichbar und austauschbar sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 1 BvR 2624/05 -, juris Rn. 39 m.w.N. Das mit der Satzungsänderung verfolgte Anliegen des auch im öffentlichen Interesse liegenden Erhalts der Funktionsfähigkeit des Beklagten ist legitim und berücksichtigt nach den obigen Darlegungen in angemessener Weise die Belange der betroffenen Mitglieder. Demgegenüber besteht deren Schaden aus dem enttäuschten Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage und damit ihrer Mitgliedschaft trotz Beitragsrückständen lediglich darin, dass sie die Aussicht verlieren, durch Zahlung weiterer Beiträge und Zurücklegung weiterer Versicherungszeiten eine besonders ertragreiche Altersversorgung vom beklagten Versorgungswerk zu erlangen. Eine Steigerung der im Rentenalter zu erwartenden Einkünfte kann indes auch durch anderweitige Verwendung der – sonst an den Beklagten zu zahlenden – monatlichen Summe (etwa die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung oder private Altersvorsorge) erreicht werden. Unabänderliche Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Fortbestand der Mitgliedschaft im Versorgungswerk, die nachträglich entwertet werden, sind daher kaum vorstellbar. Ferner liegen die tatbestandlichen Anknüpfungspunkte an die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Sphäre der Betroffenen, die diese durch die Erfüllung der – ohnehin bestehenden – Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge ohne weiteres vermeiden können. II. Die Möglichkeit der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft beim Beklagten im Falle von Beitragsrückständen verstößt auch nicht gegen die Vorgaben des RAVG NW. Fragen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind in § 2 RAVG NRW geregelt. Danach sind (Pflicht-)Mitglieder grundsätzlich alle Mitglieder einer nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammer (§ 2 Abs. 1 RAVG NW), wobei die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen kann (§ 2 Abs. 2 RAVG NW). In § 2 Abs. 3 RAVG NW ist ferner geregelt, dass die Satzung in bestimmten Fällen die Befreiung von der Mitgliedschaft bzw. Beitragspflicht (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 RAVG NW) sowie die Fortsetzung der Mitgliedschaft nach Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 RAVG NW) vorsehen kann. Wenn mithin schon die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft nach Ende der Zulassung als Rechtsanwalt in die Entscheidung des Satzungsgebers gestellt wird, so steht das Gesetz auch einer Regelung über die Beendigung dieser freiwilligen Mitgliedschaft nicht entgegen. Die weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Mitgliedschaft, insbesondere zu Begründung und Beendigung, liegen vielmehr im Verantwortungsbereich des Satzungsgebers (§ 11 S. 2 Nr. 2 RAVG NW). III. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beendigung der Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung sind in Bezug auf den Kläger erfüllt. Dieser schuldete Beiträge in Höhe von über 100.000,- Euro und damit ersichtlich mehr als drei Monatsbeiträge. Er wurde mit Schreiben vom 30. November 2016, zugestellt am 1. Dezember 2016, auf diesen Umstand hingewiesen und aufgefordert, den Rückstand innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Schreibens auszugleichen. Zugleich wies ihn der Beklagte darauf hin, dass das Versorgungswerk anderenfalls die Mitgliedschaft nach § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung beenden könne. Der Kläger hat den Rückstand nicht innerhalb eines Monats ausgeglichen. Die Beendigung erfolgte schließlich auch durch schriftlichen Bescheid vom 8. Februar 2017. Die Entscheidung über die Beendigung der Mitgliedschaft steht nach dem Wortlaut der Satzung im Ermessen des Beklagten (vgl. § 13 Abs. 3 lit. b der Satzung: „Eine Mitgliedschaft nach Abs. 2 kann beendet werden [...]“). Ermessensfehler nach § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt und insoweit im Bescheid ausgeführt, dass Gründe, die trotz des Beitragsrückstands für einen Fortbestand der Mitgliedschaft im Versorgungswerk sprechen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Die Beendigung der Mitgliedschaft stellt sich auch nicht als unverhältnismäßig dar. Das individuelle Interesse des Klägers, selbst über den Fortbestand seiner Mitgliedschaft entscheiden zu dürfen, überwiegt das vom beklagten Versorgungswerk verfolgte Interesse, die Funktionsfähigkeit des Rechtsanwaltsversorgungswerks und damit der berufsständischen Versorgung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte durch rechtzeitige und vollständige Beitragszahlungen der Mitglieder zu sichern, auch im vorliegenden Einzelfall nicht. Der Kläger hat einen enormen Beitragsrückstand von über 100.000,- Euro angehäuft. Er hat seit Beginn seiner Mitgliedschaft beim beklagten Versorgungswerk seine Beiträge fast durchgehend unregelmäßig und unvollständig gezahlt und dadurch den Beklagten wiederholt zu zeit- und kostenintensiven Vollstreckungsversuchen gezwungen. Eingeräumte Ratenzahlungsvereinbarungen hat er zwar teilweise eingehalten, es letztlich aber nicht nachhaltig vermocht, seine Schulden zu begleichen. Auch von der Möglichkeit des Antrags auf Niederschlagung der Beitragsrückstände machte der Kläger trotz seiner wirtschaftlich schlechten Situation keinen Gebrauch. Soweit er nunmehr geltend macht, jedenfalls seit Beginn seiner abhängigen Beschäftigung die Beiträge pünktlich und vollständig gezahlt zu haben, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Zwar wurden von seinem Arbeitgeber Beträge an das beklagte Versorgungswerk abgeführt. Diese entsprachen aber der Höhe nach nicht dem bestandskräftig festgesetzten Regelpflichtbeitrag. Insofern hätte es eines Tätigwerdens des Klägers bedurft, um den Beitrag durch die Vorlage entsprechender Einkommensnachweise beim Beklagten niedriger festsetzen zu lassen. Auch dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen, weshalb sich sein Beitragsrückstand bis zuletzt weiter erhöht hat. Angesichts dessen ist die Entscheidung des beklagten Versorgungswerks, die Mitgliedschaft des Klägers zu beenden, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.748,20 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Streitwert entspricht dem dreifachen Jahresbetrag des Beitrags des Klägers zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW (Ziffer 14.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dabei ist der bestandskräftig festgesetzte Regelpflichtbeitrag zugrunde gelegt worden, der bei Klageerhebung 1.187,45 Euro/Monat betrug. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.