Urteil
3 C 30/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung einer Auswahlentscheidung in einem Genehmigungswettbewerb ist die letzte Behördenentscheidung.
• Ruf- und Anrufbusse können nicht bereits wegen ihrer Bezeichnung als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG anerkannt werden; entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Bedienform.
• Die frühere Fassung des § 2 Abs. 6 PBefG (bis 31.12.2012) war auf besonders gelagerte Einzelfälle beschränkt und ermöglichte deshalb die Genehmigung der hier streitigen flexiblen Bedienformen nicht.
• § 13 Abs. 3 PBefG (Altunternehmerprivileg) verlangt keine vollständige Gleichwertigkeit der Angebote; die bisherige, bewährte Bedienung ist bei Auswahlentscheidungen angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Neubescheidung bei flexiblen Bedienformen; Grenzen von § 2 Abs. 6 PBefG und Bedeutung des Altunternehmerprivilegs • Der maßgebliche Zeitpunkt für die Überprüfung einer Auswahlentscheidung in einem Genehmigungswettbewerb ist die letzte Behördenentscheidung. • Ruf- und Anrufbusse können nicht bereits wegen ihrer Bezeichnung als Linienverkehr im Sinne des § 42 PBefG anerkannt werden; entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Bedienform. • Die frühere Fassung des § 2 Abs. 6 PBefG (bis 31.12.2012) war auf besonders gelagerte Einzelfälle beschränkt und ermöglichte deshalb die Genehmigung der hier streitigen flexiblen Bedienformen nicht. • § 13 Abs. 3 PBefG (Altunternehmerprivileg) verlangt keine vollständige Gleichwertigkeit der Angebote; die bisherige, bewährte Bedienung ist bei Auswahlentscheidungen angemessen zu berücksichtigen. Ein Busunternehmen (Klägerin) begehrt die Aufhebung einer Linienverkehrsgenehmigung, die der Mitbewerberin (Beigeladene) im Rahmen eines Genehmigungswettbewerbs vom Landkreis erteilt wurde. Der Landkreis hatte für ein regionales Linienbündel Bewertungsrichtlinien mit 21 Kriterien bekanntgegeben; Klägerin, Beigeladene und ein weiterer Unternehmer bewarben sich. Beide Wettbewerber planten neben festen Linienfahrten flexible Bedienformen (Ruf-/Anrufbusse), die nach Voranmeldung Fahrten zwischen Haltestellen auch linienübergreifend ausführen sollten. Der Landkreis lehnte den Antrag der Klägerin ab und erteilte der Beigeladenen die Genehmigung; die Klägerin legte Widerspruch und Klage ein. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht verpflichteten die Behörde zur Neubescheidung; Streitpunkte waren insbesondere die Einordnungsfähigkeit der flexiblen Bedienformen als Linienverkehr und die Auslegung sowie Anwendung des Altunternehmerprivilegs (§ 13 Abs. 3 PBefG). Die Klägerin begehrt zuletzt die Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung an sie. • Maßgeblicher Zeitpunkt ist die letzte Behördenentscheidung; daher galt die bis 31.12.2012 geltende Fassung des PBefG. • Definition Linienverkehr (§ 42 PBefG): erforderlich sind bestimmte Ausgangs- und Endpunkte und Regelmäßigkeit; Bezeichnung allein ist unerheblich. • Die konkreten Ruf-/Anrufbuskonzepte der Parteien führten dazu, dass Fahrtstrecken und Ablauf vom Fahrtwunsch des Fahrgasts abhingen und liniengrenzenüberschreitende Fahrten möglich waren; damit fehlte die für § 42 PBefG typische Begrenzung auf bestimmte Ausgangs- und Endpunkte. • Umlauffahrten oder Linienersatzverkehr liegen nicht vor; hier wurde nicht eine vorab festgelegte Linienstrecke grundsätzlich beibehalten. • § 2 Abs. 6 PBefG in der alten Fassung erlaubt Genehmigungen nur in besonders gelagerten Einzelfällen; die hier streitigen, flächig eingesetzten flexiblen Bedienformen sind keine einzelnen Ausnahmefälle und damit nicht durch § 2 Abs. 6 PBefG a.F. gedeckt. • Die Neufassung des § 2 Abs. 6 PBefG (ab 1.1.2013) erweitert den Anwendungsbereich; sie ist für die Neubescheidung zugrunde zu legen, nicht aber für die Prüfung der bisherigen Auswahlentscheidung. • Das Altunternehmerprivileg (§ 13 Abs. 3 PBefG) verlangt keine strikte Gleichwertigkeit der Angebote; die bisherige jahrelange, bewährte Bedienung und getätigte Investitionen sind im Abwägungsprozess angemessen zu berücksichtigen. • Fehlerhaft war die Behörde insofern, als sie das Altunternehmerprivileg zu eng verstanden und die flexiblen Bedienformen als genehmigungsfähigen Linienverkehr nach der alten Rechtslage berücksichtigt hat; diese Rechtsfehler rechtfertigen Aufhebung der Auswahlentscheidung und Neubescheidung. • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf unmittelbare Erteilung der Genehmigung; das Auswahlermessen der Behörde war nicht zugunsten der Klägerin auf Null reduziert und im Neubescheid sind die seit 1.1.2013 geltenden Regelungen zu beachten. Die Revisionen der Parteien sind insgesamt ohne Erfolg. Die bisherige Auswahlentscheidung des Landkreises ist wegen rechtlicher Fehler in der Behandlung der flexiblen Bedienformen und einer zu engen Handhabung des Altunternehmerprivilegs aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, den Genehmigungsantrag der Klägerin unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden; dabei ist die seit dem 1. Januar 2013 geltende Neufassung des § 2 Abs. 6 PBefG zugrunde zu legen. Ein Anspruch der Klägerin auf unmittelbare Erteilung der begehrten Linienverkehrsgenehmigung besteht nicht; bei der Neubescheidung sind die öffentlichen Verkehrsinteressen, die Bewertung der eingereichten Angebote und die angemessene Berücksichtigung des Altunternehmerprivilegs neu zu prüfen und zu gewichten.