OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1856/13

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0603.12A1856.13.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das im Stadtbereich von T. eingerichtete Anrufsammeltaxi i.S.d. § 42 PBefG im Linienverkehr betrieben wird. Auch die Begründung des Zulassungsantrags, wonach sich das Anrufsammeltaxi „einem gewissen Fahrplan und gewissen Fahrplänen“ unterwerfe, stellt letztlich nicht in Abrede, dass das für die Annahme von Linienverkehr nach § 42 PBefG erforderliche Tatbestandsmerkmal von (im Voraus) bestimmten Endpunkten, vgl. hierzu das schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Urteil des VGH Baden-Württem-berg vom 28. März 2008 - 9 S 2312/06 -, juris, und das Urteil des BVerwG vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30.12 -, juris, nicht erfüllt ist, weil das hier in Rede stehende Anrufsammeltaxi den Fahrgast - wie ein Taxi - an den Zielort seiner Wahl befördert, der gerade keine Haltestelle sein muss, sondern auch die eigene Haustür sein kann. Aufgrund der individuellen Festlegung des Zielortes wird die prägende Begrenzung der Fahrtstrecke durch bestimmte Endpunkte auch dann aufgehoben, wenn individueller Zielort die nächste Haltestelle sein soll. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt ersichtlich nicht vor. Die Privilegierung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr setzt nach §§ 145, 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX gerade den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Linienverkehr voraus, woran es hier fehlt. Außerhalb dieses gesetzlich geregelten Bereichs ist der besonderen Situation von Schwerbehinderten durch die Reduzierung des Preises für die Fahrt mit dem Anrufsammeltaxi von 4 Euro auf 3 Euro Rechnung getragen. Wenn der schwerbehinderte Kläger als Inhaber auch eines Ehrenamtsausweises, der als solcher ebenfalls zur verbilligten Nutzung des Anrufsammeltaxis für 3 Euro berechtigt, keine zusätzliche Reduzierung des Fahrpreises erreichen kann, handelt es sich nicht um eine gerade an die Schwerbehinderteneigenschaft anknüpfende Schlechterstellung, sondern - wie das Verwaltungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat - um eine alle Mehrfachbegünstigten in gleicher Weise treffende Beschränkung der zu erreichenden Kostenvorteile. Unabhängig davon ist schon zur Begründung der Benachteiligung nicht dargelegt, dass der Kläger als Schwerbehinderter auf das Anrufsammeltaxi angewiesen gewesen ist. Wie der vom Kläger selbst eingereichten Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde T. vom 14. Januar 2013 zu entnehmen ist, hätte der Kläger auch alternativ die Buslinie 00 nutzen können, die teilweise im Stundentakt von der Haltestelle M. bis in das Zentrum von T. und auch zum Schulzentrum T. mit den Schwimm- und Sportangeboten fahre. Zu bestimmten Zeiten hätte er auch mit der Buslinie 000 fahren können, die ebenfalls das Schulzentrum und den zentralen Omnibusbahnhof als Ziele habe. In beiden Fällen wäre die Beförderung unentgeltlich erfolgt. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob ein Anrufsammeltaxi dem öffentlichen Personennahverkehr zuzuordnen ist“, ist nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich ist allein die Frage, ob mit dem Anrufsammeltaxi in der hier maßgebenden Ausgestaltung der Bestimmung der Fahrtziele noch Linienverkehr i.S.v. §§ 145, 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, 42 PBefG vorliegt. Diese Frage ist aufgrund des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres im verneinenden Sinne zu beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).