Beschluss
3 B 35/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Niedergelassene Ärzte sind grundsätzlich zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst heranziehbar, auch wenn ihre niederlassungsbezogene Tätigkeit nicht vertragsärztlichen Sicherstellungsaufgaben entspricht.
• Die Bestimmung der Teilnahmepflicht am Notfalldienst richtet sich nach landesrechtlichen Regelungen; eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Niederlassung in einer Praxis" ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
• Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht allein dadurch, dass es nicht ausdrücklich auf jede vorgebrachte Einzelfrage eingeht, sofern es das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in den Gründen hinreichend behandelt hat.
Entscheidungsgründe
Heranziehung niedergelassener Ärzte zum Notfalldienst bei Ausübung von TCM • Niedergelassene Ärzte sind grundsätzlich zur Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst heranziehbar, auch wenn ihre niederlassungsbezogene Tätigkeit nicht vertragsärztlichen Sicherstellungsaufgaben entspricht. • Die Bestimmung der Teilnahmepflicht am Notfalldienst richtet sich nach landesrechtlichen Regelungen; eine einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Niederlassung in einer Praxis" ist verfassungsrechtlich nicht geboten. • Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht allein dadurch, dass es nicht ausdrücklich auf jede vorgebrachte Einzelfrage eingeht, sofern es das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in den Gründen hinreichend behandelt hat. Der Kläger ist vollzeitbeschäftigter Arbeitsmediziner bei einem öffentlichen Arbeitgeber und betreibt seit 2009 nebenberuflich eine Privatpraxis für traditionelle chinesische Medizin (TCM) mit weniger als 10 Stunden wöchentlicher Tätigkeit. Die Beklagte setzte ihn durch Bescheid für ein Jahr zum ärztlichen Notfalldienst heran; es entfielen darauf zwei Sitz- und zwei Fahrdienste. Der Kläger beantragte Befreiung wegen der Geringfügigkeit seiner Nebentätigkeit und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Heranziehung; die Vorinstanzen wiesen seine Ansprüche zurück. Das Oberverwaltungsgericht stützte die Heranziehung auf das nordrhein-westfälische Heilberufsgesetz, die Berufsordnung und die Gemeinsame Notfalldienstordnung und wertete entscheidend die Niederlassung in einer Praxis als maßgebliches Tatbestandsmerkmal. Der Kläger rügte verfassungsrechtliche und verfahrensrechtliche Mängel sowie eine fehlerhafte Auslegung, insbesondere im Vergleich zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. • Rechtliche Grundlage: Heranziehung folgt aus § 30 Nr. 2, § 31 Abs. 1 HeilBerG, der Berufsordnung und der Gemeinsamen Notfalldienstordnung; Zuständigkeit für Nichtvertragsärzte liegt beim Landesrecht. • Tatbestandsmäßigkeit: Entscheidend ist die Niederlassung in einer Praxis und die berufsmäßige Ausübung von Heilkunde; hierfür ist die Anwendung schulmedizinischer Methoden oder Abrechnung mit Krankenkassen nicht erforderlich. • Verfassungsrechtliche Prüfungen: Die Teilnahmepflicht für sämtliche niedergelassene Ärzte verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG; eine einschränkende verfassungsrechtliche Auslegung des Merkmals "Niederlassung" ist nicht geboten. • Abgrenzung zum SGB V: § 75 SGB V regelt die Heranziehung im vertragsärztlichen Bereich und ist für Nichtvertragsärzte nicht einschlägig; deshalb besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. • Begründung des Tatbestands: Das Berufungsgericht hat die konkrete Tätigkeit des Klägers als berufsmäßige Heilkundeausübung in einer Praxis festgestellt; Fälle wie rein kosmetische oder rein massierende Praxen sind nur erfasst, wenn sie heilkundliche Eingriffe mit Gesundheitsrisiken umfassen. • Gehörsrüge: Kein Verfahrensmangel nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO; das Oberverwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers berücksichtigt und ausreichend begründet, weshalb die BSG-Entscheidung hier nicht einschlägig ist. • Rechtsprechungsbindung: Der Senat ist an die Feststellungen und die landesrechtliche Auslegung des Berufungsgerichts gebunden; daher fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Revisionszulassung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Heranziehung des Klägers zum ärztlichen Notfalldienst bleibt damit in den vorliegenden Feststellungen rechtmäßig. Das Gericht stellt fest, dass die berufsmäßige Ausübung von Heilkunde in einer Praxis das Tatbestandsmerkmal der Niederlassung erfüllt und die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst auf dieser Grundlage gerechtfertigt ist. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Einwände des Klägers, insbesondere mit Verweis auf Art. 12 und Art. 3 GG sowie auf das Bundessozialgerichts-Urteil, führen nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, da das Oberverwaltungsgericht den Vortrag geprüft und substantiiert verworfen hat. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.