Urteil
3 A 179/19 MD
VG Magdeburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0809.3A179.19MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.4.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachte dauerhafte und uneingeschränkte Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Die Rechtsgrundlagen für das Begehren der Klägerin und die Regelung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes ergeben sich aus den folgenden Vorschriften: § 19 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) v. 13.7.1994, zuletzt geändert durch Gesetz v 8.3.2021 (GVBl. LSA S. 88, 90), regelt die Berufspflichten der kammerangehörigen Ärzte. Gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 haben die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht, am Notfalldienst teilzunehmen. Gemäß § 20 Abs. 2 erlässt die Ärztekammer als Bestandteil der Berufsordnung eine Notfalldienstordnung, die insbesondere u.a. die Festlegung und Beschreibung der Teilnahmepflicht sowie die Befreiung von der Teilnahmepflicht regelt. Gem. § 26 der Berufsordnung der A. (BO) sind die in der ambulanten Versorgung tätigen Ärzte verpflichtet, am ärztlichen Bereitschaftsdienst, der den Notfalldienst i.S.d. §§ 19, 20 KGHB LSA darstellt, teilzunehmen (Abs. 1). Die Einrichtung und Durchführung des Bereitschaftsdienstes im Einzelnen regelt die Gemeinsame Bereitschaftsdienstordnung der A. und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (BDO), die Bestandteil der Berufsordnung der Beklagten ist (Abs. 2). Gemäß § 2 Abs. 3 der Bereitschaftsdienstordnung der Beklagten ist der Bereitschaftsdienst grundsätzlich persönlich auszuführen. Die Verantwortung zur Durchführung des Bereitschaftsdienstes verpflichtet den zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Arzt, für die Besetzung seines Dienstes auch im Vertretungsfall Sorge zu tragen. Eine Vertretung kann im Ausnahmefall durch einen anderen geeigneten approbierten Arzt erfolgen bzw. durch einen geeigneten Arzt, der gem. § 10 der Bundesärzteordnung die Erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit besitzt. Eine Freistellung ist nur aus schwerwiegenden Gründen möglich und grundsätzlich nur befristet zu erteilen (Abs. 4). Bevor eine Freistellung erteilt werden kann, ist auszuschließen, dass a) die zwingende Notwendigkeit der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung eine Befreiung vom Bereitschaftsdienst ausschließt, b) dem Arzt auferlegt werden kann, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem geeigneten Vertreter wahrnehmen zu lassen, c) dem betreffenden Arzt eine ärztliche Tätigkeit anderer Art im Rahmen des organisierten Bereitschaftsdienstes zugemutet werden kann; hier kommt insbesondere in Betracht: - Bereitschaft für Bereitschaftsdienstleistungen in den Räumen der eigenen Praxis oder in einer eingerichteten Bereitschaftspraxis oder Bereitschaftsdiensttelefonzentrale bzw. an einer anderen dazu vorgesehenen Stelle, - telefonische ärztliche Beratung in einer Bereitschaftsdiensttelefonzentrale oder Bereitschaftsdienstpraxis, - Dienst im Rahmen der Rufbereitschaft als Ersatz für den Vordergrunddienst im Fahrdienst oder der Bereitschaftspraxis (Abs. 5). Auch im Falle der Freistellung eines Arztes von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst ist der Arzt unter Berücksichtigung des Gedankens der Durchführung des Bereitschaftsdienstes als gemeinsame solidarische Aufgabe der Ärzteschaft an den Kosten für die Aufrechterhaltung des Bereitschaftsdienstes zu beteiligen (Abs. 6). In Anwendung vorstehender Grundsätze hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Freistellung von ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst frei von Ermessensfehlern i.S.v. § 114 S. 1 VwGO abgelehnt. Ein schwerwiegender Grund, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst freizustellen, ist auch in dem für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin maßgeblichen heutigen Zeitpunkt nicht gegeben (§§ 19 Abs. 2 Nr. 2 KGHB LSA, 26 Abs. 1 BO, 2 Abs. 4 BDO). Die Entscheidung der Beklagten ist von sachbezogenen Erwägungen getragen und keineswegs willkürlich oder gleichheitswidrig und liegt damit innerhalb des Gestaltungsspielraums, der einer Ärztekammer bei der Ausgestaltung ihres Notfalldienstes zukommt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v.18.4.2012 - 7 K 283/11 -, zit. nach juris, Rn. 26). Eine Befreiung von der Teilnahmepflicht am Bereitschaftsdienst wird nach std. Rspr. nur bei schwerwiegenden Gründen d.h., in absoluten Ausnahmefällen zugelassen. Die strenge Handhabung der Befreiung dient dem Solidarprinzip, wonach alle Ärzte, die von diesem System profitieren, ihren Anteil zu leisten haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2013 - 3 B 35/13 -, zit. nach juris, Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.9.2006 - 1 L 93/06 -, zit. nach juris, Rn. 8). Hilfeleistung in Notfällen gehört zum Wesen des Arztseins, so dass der Notfalldienst im übergeordneten gesundheitspolitischen Interesse der organisatorischen Bewältigung einer von der gesamten Ärzteschaft zu erfüllenden Gemeinschaftsaufgabe dient (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, zit. nach juris, Rn.41). Die vom Landesversorgungsamt Sachsen-Anhalt festgestellte Schwerbehinderung der Klägerin von 50 % (Bl. 37 der Akte) reicht nicht für eine Befreiung, da erst bei einem Grad der Behinderung von 70 % bei gleichzeitiger Minderung der Erwerbsfähigkeit ein schwerwiegender Grund für eine Befreiung gesehen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4.6.2013 - 13 B 258/13 -, zit. nach juris). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die 50-%ige Behinderung der Klägerin eine Einschränkung ihrer Praxistätigkeit zur Folge hat. Die grundsätzliche Inanspruchnahme auch von Privatärzten zum Bereitschaftsdienst ist gerechtfertigt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.6.2009 - 13 A 3775/06 -; Beschl. v. 14.7.2011 - 13 B 395/11 -, zit. nach juris). Die Heranziehung zu Notfalldiensten im von der Beklagten vorgesehenen Umfang ist nicht schlechthin für die Klägerin unzumutbar. Eine hieraus eintretende unverhältnismäßige Belastung der Klägerin ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Wie ein Blick auf die homepage der Praxis in B-Stadt zeigt, die von der Klägerin als ärztlicher Leitung mit der Bezeichnung Therapiezentrum beworben wird, übt die Klägerin eine durchaus umfangreiche ärztliche Tätigkeit von beachtlicher Spannbreite aus und vergibt Patienten Termine nach telefonischer Vereinbarung ohne Einschränkung der Sprechzeiten. Wie sie selbst vorträgt, ist sie - in Notfällen - jederzeit für ihre Patienten erreichbar. Allein das Vorliegen einer chronischen Erkrankung der Klägerin rechtfertigt die Annahme, die ihr auferlegte Ausübung des Bereitschaftsdienstes sei ihr unzumutbar, nicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.7.2017 - 13 A 2528/16 -, zit. nach juris, Rn. 12). Eine das Kriterium eines schwerwiegenden Grundes erfüllende Erkrankung hat die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck einer ungeschmälerten Vitalität vermittelte, nicht plausibel belegt. Ein qualifiziertes Attest, welches die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachärztliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die Diagnose und den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 enthält, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die vorgelegten Bescheinigungen vom 12.6.2019, 17.12.2018 und 21.11.2017 des B. Arztes, dessen Stempel („Nervenarzt, Psychotherapie“) und Briefkopf nicht auf eine Promotion und eine Facharztqualifikation schließen lässt, umschreibt im Wesentlichen die Symptomatik des bei der Klägerin bestehenden Krankheitsbildes und die Einschätzung des Arztes in Bezug auf den Bereitschaftsdienst. Der beschriebene Schweregrad der Erkrankung sowie die aufgezeigten Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, stehen im Widerspruch zu den tatsächlich von der Klägerin bewältigten Arbeitsaufgaben als ärztliche Leiterin des Therapiezentrums in B-Stadt mit zahlreichen medizinischen Angeboten. Würden die im Schriftsatz vom 12.7.2019 (S. 4) ausgeführten, jederzeit möglichen gesundheitlichen Probleme „sowohl die Klägerin als auch die zu behandelnden Patienten in eine völlig unnötige Gefährdungssituation bringen“, wäre es nicht erklärbar, dass die Klägerin ihre umfangreiche ärztliche Tätigkeit nach wie vor uneingeschränkt ausübt und auch selbst (trotz der vorgetragenen Drehschwindel-Symptomatik) im Besitz einer Fahrerlaubnis als Kraftfahrerin am Straßenverkehr teilnimmt. Letztlich kann offenbleiben, ob die von der Klägerin vorgetragene und von ihr nachzuweisende Erkrankung derart schwer ist, dass sie eine Befreiung von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst rechtfertigen könnte. Denn es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des beschriebenen Krankheitsbildes (Bl. 27, 31, 36 der Akte) das Ermessen der Beklagten auf (vollständige und dauerhafte) Befreiung der Klägerin vom Notfalldienst auf Null reduziert wäre. Hierbei ist vor allem beachtlich, dass der Bereitschaftsdienst – nur – „grundsätzlich“ persönlich auszuführen ist (§ 2 Abs. 3 BDO). Ausnahmen von der Pflicht zur persönlichen Ausführung sind daher nach dem Wortlaut der Vorschrift möglich. Auch § 2 Abs. 5 BDO legt fest, dass, bevor eine Freistellung erteilt werden kann, auszuschließen ist, dass dem Arzt auferlegt werden kann, den Bereitschaftsdienst auf eigene Kosten von einem geeigneten Vertreter wahrnehmen zu lassen. Gegen die Entscheidung der Beklagten, die Klägerin könne sich auf ihre Kosten durch einen anderen Arzt bei der Ausübung des Bereitschaftsdienstes vertreten lassen, bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Sowohl die unwidersprochen von der Beklagten genannten ärztlichen Einkünfte der Klägerin im Jahr 2017 als auch der von der Klägerin ohne Beifügung von Belegen für das Jahr 2018 genannte geringere Betrag bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung der Klägerin am Bereitschaftsdienst den Verdienst aus ihrer privatärztlichen Tätigkeit übermäßig aufzehrt. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Vertreterbestellung durch die Beklagte ist daher nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.2.2013 - 13 A 1431/12 -, zit. nach juris, Rn.66; Beschl. v. 14.7.2017, a.a.O., Rn. 16). Die Auffassung der Klägerin, es könne für sie keine Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters auf ihre Kosten bestehen (Schriftsatz vom 15.5.2020, S. 2), ist auch nicht mit § 2 Abs. 6 BDO vereinbar, wonach auch im Falle der Freistellung des Arztes von der Teilnahme am Bereitschaftsdienst der Arzt unter Berücksichtigung des Gedankens der Durchführung des Bereitschaftsdienstes als gemeinsame solidarische Aufgabe der Ärzteschaft an den Kosten für die Aufrechterhaltung des Bereitschaftsdienstes zu beteiligen ist. Die Ablehnung der Freistellung der Klägerin von der Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst steht auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Umfang der beabsichtigten Heranziehung der Klägerin zum Bereitschaftsdienst – etwa ein Sitzdienst von 2 Stunden an 2-3 Tagen im Jahr – (Bescheid v. 25.4.2019, Schriftsatz der Beklagten v. 10.6.2020) ist nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sieht § 2 BDO für privatärztlich tätige Ärzte eine Differenzierung nach dem Umfang der ausgeübten ärztlichen Tätigkeit nicht vor (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 18.4.2012, a.a.O., Rn. 30, 32). Die Klägerin, die nur vorgetragen hat, sie sei inzwischen „in geringerem Umfang“ ärztlich tätig und habe 2018 ein wesentlich geringeres Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit erzielt als 2017, hat damit nicht geltend gemacht, sie sei nur in Teilzeit tätig. Selbst bei einer anzunehmenden Teilzeittätigkeit wäre die Beklagte aber nicht zu einer vollständigen Befreiung vom Bereitschaftsdienst verpflichtet, da es privatärztlichen Ärzten freisteht, den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeit zu bestimmen und ggf. zu ändern (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v.12.9.2012 - 7 K 621/12 -, zit. nach juris, Rn. 28 f., 37). Die Entscheidung der Beklagten nimmt damit hinreichend Rücksicht auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin. Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst als Sitzdienst in vorgegebenen Räumlichkeiten ist auch nicht wegen der Wegstreckenentfernung unverhältnismäßig. Laut google maps Routenplaner liegt die Praxis der Klägerin in B-Stadt 36 km bei einer Fahrzeit mit dem Pkw von 36 Minuten von H. entfernt. Das Vorbringen der Klägerin, der Hin- und Rückweg von je 1 Stunde sei ihr unzumutbar, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Klage ist nach alldem abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Die Klägerin beantragte am 1.11.2017 bei der Beklagten ihre Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst, zu dem sie aus Krankheitsgründen nicht in der Lage sei. Die am …1963 geborene Klägerin betreibt seit 2006 eine eigene privatärztliche Praxis in B-Stadt (Stadt O., Landkreis H.). Auf der Internetseite http://www.dr-g...de/ „Therapiezentrum B-Stadt – Privatpraxis Dr. med. K. B.“ ist B. als Ärztliche Leitung, Ärztin für Naturheilverfahren – Homöopathie, Psychotherapeutin, Spirituelle Medizin – Meditation – Aura Soma – Homöopathische Kindersprechstunde – Ernährungstherapie – Heilfasten – Akupunktur – Psychologische Astrologie – verzeichnet („Sprechzeiten: nach telefonischer Vereinbarung“). Mit Bescheid vom 25.4.2019 lehnte die Beklagte den Antrag sinngemäß ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Atteste könne die Klägerin zu Sitzdiensten von ca. 2 Stunden herangezogen werden oder auf ihre Kosten einen Vertreter beauftragen. Am 15.5.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor: Sie sei nach wie vor ärztlich tätig, aber arbeite weniger. 2018 habe sie bspw. nur noch 29.000,- € ärztliches Einkommen erzielt. Ihr jetzt 76-jähriger Mann fahre sie (wobei sie sonst auch selbst als Autofahrerin am Straßenverkehr teilnehme) 2-3 Mal im Monat zu ihrem Arzt nach B.. Ausweislich der vorliegenden Atteste ihres behandelnden Arztes S. F. (Nervenarzt, Psychotherapie) aus B. handele es sich um eine schwerwiegende und nicht nur vorübergehende Einschränkung. Dies schließe eine Teilnahme am Bereitschaftsdienst - auch als Sitzdienst - aus. Aufgrund sehr ausgeprägter Schwankungen ihrer komplexen Krankheitssymptomatik, die unvorhersehbar und kurzfristig eintrete, sei sie auch zu ihrer ärztlichen Tätigkeit nur deshalb in der Lage, da ihr Ehemann als Arzt jederzeit einspringen und die Behandlung der Patienten dann übernehmen oder Termine absagen könne. Ihre Symptomatik einer gesundheitlichen Unzuverlässigkeit sei daher durch ihren Ehemann kompensierbar. Im Übrigen rufe die Übernahme des Bereitschaftsdienstes Versagensängste bei ihr hervor, welche den akuten Krankheitsverlauf zusätzlich belasteten. Auch eine nur 2-stündige Zeit sei nicht zumutbar, weil neben dem Sitzdienst noch eine Fahrzeit von ca. 1 Std. für Hin- und Rückfahrt zu bewältigen wäre, was einer Gesamtbelastung von 4 Std. entspreche. Dies sei nicht realistisch verantwortbar, da die Symptome mit Drehschwindel kurzfristig und unvorhersehbar chronisch-rezidivierend aufträten. Dies gehe oftmals mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit einher. Aus diesen Gründen sei es der berufsunfähigen und schwerbehinderten (GDB 50 %) Klägerin realistisch auch nicht möglich, eine Vertretung kurzfristig zu organisieren. Die charakterlich sehr zur Übergewissenhaftigkeit neigende Klägerin werde durch die für sie nicht verantwortlich lösbare Aufgabe mit Versagensängsten belastet, welche die Befindlichkeit belasteten. All dies sei hinreichend attestiert und nachgewiesen. Sie könne daher keinerlei Verpflichtung haben, auch nicht zur kostenpflichtigen Vertreterbestellung. Es könnten auch Patienten und sie selbst in eine völlig unnötige Gefährdungssituation gebracht werden, würde die Klägerin zum Bereitschaftsdienst gezwungen und träten die Symptome während einer Behandlung auf. Die Beklagte unterstelle ihr unsolidarisches und unwilliges Verhalten und setze sich über eindeutig beschriebene Befunde hinweg. Unzutreffend sei, dass sie vom durch die KVSA organisierten Bereitschaftsdienst profitiere. Ihr überwiegender Patientenanteil stamme aus Niedersachsen. Sämtliche Patienten hätten ihre private Mobilfunknummer für Notfälle, so dass sie jederzeit erreichbar sei. Auch ein Rufbereitschaftsdienst sei für sie nicht möglich, da dieser häufig zu einem realen Dienst werde. Ihr sei es beim besten Willen nicht möglich, den Bereitschaftsdienst auch nur teilweise zu leisten. Dem habe die Beklagte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht als Kammer Rechnung zu tragen. Der gesetzliche Ausnahmefall, der eine Befreiung zulasse, liege bei ihr vor. Das habe die Beklagte ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Die Klägerin beantragt: Der Bescheid der Beklagten vom 25.4.2019 wird aufgehoben und die Klägerin vom Bereitschaftsdienst befreit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erwidert: Im Jahr 2016 und 2017 habe die Klägerin ein Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit i.H.v. 66.000,- € beziffert. Dies zeige, dass sie zu ärztlicher Tätigkeit vollumfänglich in der Lage sei. Trotz ihrer Erkrankung könne es ihr im Rahmen des behördlichen Ermessens zugemutet werden, am Bereitschaftsdienst in der genannten Form teilzunehmen. Im Bereitschaftsdienstbereich H., zu dem die Gemeinde B-Stadt gehöre, werde der Bereitschaftsdienst üblicherweise als Sitzdienst an einem Ort absolviert. Ein Fahrdienst für Hausbesuche sei ebenfalls vorhanden. Sie, die Beklagte, habe bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die Klägerin mit lediglich ca. 2-3 Diensten im Jahr belastet wäre. Aufgrund der nachgewiesenen Erkrankung wäre eine Einteilung zum Fahrdienst angesichts der Mobilität, der zusätzlichen Wegstrecken, der unbekannten Orte der Tätigkeit und des Zeitumfangs von 12 Std. pro Dienst eine zu hohe Belastung. Alternativ sei aber die Einteilung allein in den Sitzdienst möglich und der Klägerin zuzumuten. Um der Klägerin noch weiter entgegenzukommen, sei entschieden worden, dass der Sitzdienst nur erfolgen solle, wenn dieser nicht länger als 2 Std. dauere, folglich mittwochs oder freitags von 17-19 Uhr. Dieser Sitzdienst finde in den von der KVSA vorgehaltenen Räumlichkeiten in H. statt. Ärzte würden durch dort tätiges medizinisches Personal bei der Arbeit unterstützt. Unter diesen Gegebenheiten würde die zusätzliche Belastung der Klägerin in angemessener Weise gering gehalten. Im Ergebnis sei die Klägerin dann lediglich verpflichtet, an 2, maximal 3 Tagen im Jahr für 2 Std. an einem festgelegten Ort Patienten zu versorgen. Die damit verbundene Belastung entspreche durchaus einem normalen Praxisalltag. Trotz ihrer Erkrankung habe die Klägerin ihre Praxistätigkeit nicht aufgegeben bzw. in erheblicher Weise einschränken müssen. Ihr für die Beitragsveranlagung nachgewiesenes Einkommen verdeutliche, dass sie in der Lage sei, einem einigermaßen geordneten Praxisalltag nachgehen zu können und keine erhebliche Minderung der Erwerbstätigkeit vorliege. Dieses Einkommen versetze die Klägerin zudem in die Lage, sich durch einen Facharzt gegen Bezahlung vertreten zu lassen. Interessant sei die Information der Klägerin, sie sei für ihre Patienten telefonisch immer erreichbar, was folglich dazu führe, dass sie jederzeit tätig werden könne. Die Einteilung zur Rufbereitschaft sei zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden. Der Klägerin sei ärztlich bescheinigt worden, grundsätzlich ambulant ärztlich tätig werden zu können. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.