Beschluss
3 B 29/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwaltungsbehörde hat keinen gebundenen Versagungsermessen nach altem Recht; nach der Novelle ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
• Die Prüfung der ethischen Vertretbarkeit von Tierversuchen ist eine konkrete, einzelfallbezogene Abwägung und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; ein pauschaler behördlicher Entscheidungsspielraum ist nicht gegeben.
• Für die Zulassung der Revision fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung und an den behaupteten Verfahrensmängeln; die Beweiserwägungen des Oberverwaltungsgerichts sind nicht willkürlich.
Entscheidungsgründe
Keine Revision: Gerichtliche Kontrolle der ethischen Abwägung bei Tierversuchsgenehmigungen • Die Verwaltungsbehörde hat keinen gebundenen Versagungsermessen nach altem Recht; nach der Novelle ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. • Die Prüfung der ethischen Vertretbarkeit von Tierversuchen ist eine konkrete, einzelfallbezogene Abwägung und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; ein pauschaler behördlicher Entscheidungsspielraum ist nicht gegeben. • Für die Zulassung der Revision fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung und an den behaupteten Verfahrensmängeln; die Beweiserwägungen des Oberverwaltungsgerichts sind nicht willkürlich. Der Kläger, Leiter einer Forschungsabteilung der Universität Bremen, betreibt Grundlagenforschung mit Tierversuchen an Rhesusaffen, für die er seit 1998 befristete Genehmigungen hatte. Die Versuche messen Gehirnaktivität mittels Implantation von Elektroden; die Tiere sind fixiert und werden über Aufgaben mit Wasser belohnt. Die Behörde lehnte 2008 die Genehmigung für den Zeitraum 1.12.2008–30.11.2011 mit der Begründung ab, die Belastungen stünden zum angestrebten Erkenntnisgewinn in keinem ethisch vertretbaren Verhältnis. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur erneuten Entscheidung; das Oberverwaltungsgericht stellte im Berufungsverfahren fest, die Behörde hätte die Genehmigung erteilen müssen, da die Belastungen allenfalls mäßig und der Erkenntniswert des Vorhabens hoch sei. Die Behörde legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte insoweit grundsätzliche Rechtsfragen und Verfahrensmängel. • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO und es liegen keine Verfahrensmängel vor. • Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2010/63 wurde das Tierschutzgesetz geändert: § 8 Abs. 1 Satz 2 TierSchG macht deutlich, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, einschließlich der ethischen Vertretbarkeit (§ 7a Abs. 1 und 2 Nr. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1), vorliegen; damit besteht kein behördliches Versagungsermessen nach der neu gefassten Regelung. • Ein aus der demokratischen Legitimation der Verwaltung hergeleiteter, der gerichtlichen Kontrolle enthobener Entscheidungsspielraum besteht nicht; Ausnahmen von der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe sind nur ausnahmsweise und dann gesetzlich oder deutlich begründbar möglich, hier liegt ein solcher Sachgrund nicht vor. • Die ethische Abwägung ist konkret und einzelfallbezogen vorzunehmen; bei Grundlagenforschung kann der Nutzen abstrakt bleiben, ohne pauschal alle Versuche für zulässig zu erklären; das OVG hat die konkrete Bedeutung des Vorhabens gegen die Belastungen seriös abgewogen. • Beweisanträge der Behörde (u.a. Einholung weiterer Sachverständigengutachten, Anhörung eines Parteigutachters) begründen keinen Verfahrensfehler: Vorliegende Gutachten waren geeignet, es bestanden keine offensichtlichen groben Mängel oder unauflösbaren Widersprüche, und das OVG hat die Gutachten sachgerecht gewürdigt. • Die Vorgaben des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebieten die gerichtliche Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe; hier ist die Gerichtsprüfung der behördlichen Entscheidung zulässig und möglich. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgen nach § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 47, 52 GKG. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und keinen mit Erfolg gerügten Verfahrensmangel; die gesetzliche Neuregelung des § 8 TierSchG nimmt der Behörde ein Versagungsermessen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Die richterliche Kontrolle der ethischen Abwägung ist möglich und wurde vom Oberverwaltungsgericht sachgerecht durchgeführt; die Belastungen der Tiere wurden als allenfalls mäßig eingestuft und dem hohen wissenschaftlichen Gewicht des Vorhabens gegenübergestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 150 000 € festgesetzt.