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Beschluss

3 B 4/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist ausgeschlossen, wenn die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist. • § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG schließt eine Rückgängigmachung solcher enteignungsbedingter Eingriffe aus. • Eine behauptete Diskriminierung oder politische Verfolgung des Enteigneten ändert nichts an der Unanwendbarkeit der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung, wenn die Enteignung besatzungshoheitlich war. • Die Frage, ob eine Maßnahme primär Vermögensentzug oder Persönlichkeitsverfolgung bezweckte, ist nur relevant, wenn die Enteignung nicht auf besatzungsrechtlicher Grundlage beruhte.
Entscheidungsgründe
Keine Rehabilitierung bei besatzungshoheitlicher Enteignung (VwRehaG §1 Abs.1 S.3) • Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist ausgeschlossen, wenn die Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist. • § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG schließt eine Rückgängigmachung solcher enteignungsbedingter Eingriffe aus. • Eine behauptete Diskriminierung oder politische Verfolgung des Enteigneten ändert nichts an der Unanwendbarkeit der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung, wenn die Enteignung besatzungshoheitlich war. • Die Frage, ob eine Maßnahme primär Vermögensentzug oder Persönlichkeitsverfolgung bezweckte, ist nur relevant, wenn die Enteignung nicht auf besatzungsrechtlicher Grundlage beruhte. Der Kläger verlangt die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zur Aufhebung der Enteignung des Ritterguts P., das seinem Vater im Rahmen der Bodenreform aufgrund einer Verordnung der Provinz Sachsen von 1945 entzogen wurde. Nach erfolglosen Anträgen und Widersprüchen klagte der Kläger auf Rückgängigmachung der Enteignung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Rehabilitierung ab mit der Begründung, die Enteignung habe auf besatzungshoheitlicher Grundlage gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG beruht, sodass § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG eine Rückgängigmachung ausschließe. Der Kläger rügte grundsätzliche Bedeutung und berief sich auf Diskriminierung und politische Verfolgung seines Vaters. Der Senat behandelte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und überprüfte die Anwendbarkeit der genannten Normen. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG; § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG; Verfahrensrechtliche Regelungen zu Kosten und Streitwert (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 47 Abs.1, Abs.3 i.V.m. § 52 Abs.2 GKG). • Rechtliche Grundentscheidung: Die Rechtsprechung stellt klar, dass verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn der Eingriff in Vermögenswerte auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist; dies folgt unmittelbar aus § 1 Abs.1 Satz 3 VwRehaG. • Keine Entscheidungsrelevanz der Verfolgungsbehauptung: Selbst wenn die Enteignung diskriminierende oder politisch verfolgungsbezogene Motive gehabt hätte, ändert dies nichts an der Unanwendbarkeit der Rehabilitierungsvorschrift bei besatzungshoheitlichen Maßnahmen. • Abgrenzung anderer Fälle: Nur wenn die Enteignung nicht auf besatzungsrechtlicher Grundlage beruhte, ist zu prüfen, ob sie primär auf Vermögensentzug oder auf Eingriffe in die Persönlichkeit zielte; je nach Ergebnis wäre dann VermG oder VwRehaG anzuwenden. • Verfahrensabschluss: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil die Sache nicht die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Der Senat hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist ausgeschlossen, weil die Enteignung des Rittergutes auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte und nach § 1 Abs.1 Satz 3 VwRehaG nicht rückgängig zu machen ist. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände der Diskriminierung und politischen Verfolgung des Vaters sind angesichts der gesetzlichen Regelung nicht entscheidungserheblich. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.