Beschluss
1 A 192/19
VG Halle (Saale) 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auf Enteignungen im Rahmen der Bodenreform ist das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anzuwenden, so dass aus der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung der Kreisverweisung kein Anspruch auf Rückgewähre der im Zuge der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte abzuleiten ist.
2. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass Enteignungen auf besatzungshoheitlicher oder -rechtlicher Grundlage im Zuge der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen sind, während die Kreisverweisung enteigneter Grundeigentümer im Zuge der Bodenreform verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden kann.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf Enteignungen im Rahmen der Bodenreform ist das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anzuwenden, so dass aus der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung der Kreisverweisung kein Anspruch auf Rückgewähre der im Zuge der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte abzuleiten ist. 2. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass Enteignungen auf besatzungshoheitlicher oder -rechtlicher Grundlage im Zuge der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen sind, während die Kreisverweisung enteigneter Grundeigentümer im Zuge der Bodenreform verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Beschluss vom 16. Juli 2020 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden ist. Das Gericht kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtete haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob die mit notariellem Abtretungsvertrag vom 19. September 2011 erfolgte Abtretung der Rechte der A an den enteigneten Vermögenswerten ihrer Eltern auf die Kläger zu 2) und 3) wirksam gewesen ist, weil es hierauf nicht ankommt. Entscheidungserheblich ist auch nicht, ob die Kläger zu 2) und 3) aufgrund des Todes der A durch Erbgang Inhaber der mit der Klage verfolgten Ansprüche geworden sind. Die Klage ist jedenfalls nicht begründet. Der die Rückübertragung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf eine Rückübertragung des enteigneten Vermögens des G im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung (§ 113 Abs. Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die von den Klägern begehrte "Enteignungsrehabilitierung" ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG. Danach ist eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die zu einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) geführt hat, auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar und schwer und unzumutbar fortwirken. Nach Satz 2 dieser Vorschrift findet das Gesetz keine Anwendung auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz erfasst werden. Satz 3 stellt insoweit ausdrücklich klar, dass dies auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen geht. Nach § 1 Abs. 8 VermG gilt das Gesetz nicht für "a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;". Nach § 1a Abs. 1 VwRehaG ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit einer Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 VwRehaG festzustellen, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Zu Recht hat der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2014 festgestellt, dass die Ausweisung der Familie des G aus E (sog. Kreisverweisung) mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war und zu einer schweren Herabwürdigung der Betroffenen geführt habe. Die Kreisverweisung ist eine eigenständige behördliche Maßnahme, die einer Rehabilitierung gem. § 1a VwRehaG zugänglich ist. Dabei handelte sich um eine Verwaltungsentscheidung im Sinne des § 1a Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG, also eine hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 08. Mai 1945 bis zum 02. Oktober 1990. Sie stand selbstständig neben der Enteignung und hat der politischen Verfolgung gedient. Sie diente der Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich. Mit dem Bezug auf den persönlichen Lebensbereich werden Benachteiligungen in jedwedem Rechtsgut erfasst, das Ausfluss des Anspruchs des Menschen auf Achtung seiner Würde ist (Art. 1 Abs. 1 GG). Dazu gehören neben den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG genannten Rechtsgütern (Gesundheit, Vermögen, Beruf) etwa die persönliche Ehre, die Bewegungsfreiheit und die Freizügigkeit. Anders als bei der Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1, Abs. 5 VwRehaG (dazu Urteil vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 3 C 1.03 - BVerwGE 119, 102 = Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 8 S. 25 f.) wird nicht vorausgesetzt, dass die Folgen der Herabwürdigung im Zeitpunkt der Rehabilitierungsentscheidung fortwirken. Denn mit der Einfügung des § 1a in das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 1. Juli 1997 (BGBl I S. 1609) sollte ausweislich der Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren den Opfern gerade solcher Unrechtsmaßnahmen persönliche Genugtuung verschafft werden, die wegen des Fehlens eines ausgleichbaren Folgeschadens nach den vor Einfügung der Norm bestehenden Möglichkeiten keine Rehabilitierung erlangen konnten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 22. April 1997, BTDrucks 13/7491 S. 12 f.) (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25/08 -, Juris Rn. 19). Ob es der Familie gelungen ist, sich dem Abtransport durch Flucht zu entziehen, ist für die Rehabilitierung nach § 1a VwRehaG unerheblich. Kreisverweisungen sind bereits dann rehabilitierungsfähig, wenn sie eingeleitet worden sind. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Betroffenen wegen einer nur vermuteten, nicht konkret bevorstehenden Kreisverweisung entschlossen haben, ihren Heimatort zu verlassen. Hier steh die Rechtsstaatswidrigkeit der Kreisverweisung der Familie außer Frage. Es handelte sich um im Zusammenhang mit der Bodenreform verübte und sie kennzeichnende Schikanen und Drangsalierungen, die - wie die Bodenreform selbst - von der Motivation getragen waren, die Betroffenen aus der Gesellschaft auszugrenzen. Nach der in § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 VwRehaG getroffenen Wertung des Gesetzgebers, die hier gemäß § 1a Abs. 2 VwRehaG entsprechend herangezogen werden kann, sind Zwangsaussiedlungen, die der politischen Verfolgung dienten, grundsätzlich rehabilitierungsfähig, weil sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind. Das gilt auch für Zwangsaussiedlungen von Opfern der Bodenreform in der Sowjetischen Besatzungszone. Sie sind politisches Verfolgungsunrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 VwRehaG, und zwar auch dann, wenn mit ihnen keine Deportation verbunden war. Dass diese diskriminierenden Maßnahmen als eigenständige behördliche Maßnahme grundsätzlich einer Rehabilitierung gemäß § 1a VwRehaG zugänglich waren, hat das Bundesverwaltungsgericht schon in seinen Beschlüssen vom 14. April 2003 (3 B 167.02 -, Juris Rn. 15 und vom 27. Juni 2006 - 3 B 188.05 - ZOV 2006, 306 ) entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25/08 -, Juris Rn. 17). Bei der Kreisverweisung handelt sich aber um einen nichtvermögensrechtlichen Vorgang, der dementsprechend auch vom Vermögensgesetz nicht erfasst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 8 B 64/16 -, Juris Rn. 8; Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 B 18/16 -, Juris Rn. 3). Rückschlüsse zur Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG lässt die Entscheidung nicht zu. Dementsprechend folgt - entgegen der Ansicht der Kläger - aus der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung der Kreisverweisung kein Anspruch auf Rückgewähr der im Zuge der Bodenreform enteigneten Vermögenswerte. Bei der Kreisverweisung handelte es sich zwar um eine eigenständige behördliche Maßnahme, die aber zu keinem Eingriff in eines der von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG geschützten Rechtsgüter geführt hat. Auch wenn sie letztlich der Durchsetzung bzw. Absicherung der Enteignung diente, richtete sich die Anordnung der Kreisverweisung gegen Personen und geht in ihren Wirkungen - dem Zwang zur Aufgabe der Heimat und aller sozialen Bindungen - über eine bloße Verfestigung und Vertiefung der Eigentumsentziehung hinaus. Ihre Folgen überschreiten den Rahmen dessen, was auch nach den Vorstellungen der seinerzeitigen Machthaber mit dem Zugriff auf das Eigentum notwendigerweise verbunden war und steht insoweit in keinem inneren Zusammenhang zu den Vermögenswerten der Betroffenen und zu der Enteignung des Grundbesitzes. Nicht die Kreisverweisung hat zur Enteignung geführt, sondern beide Maßnahmen wurden getrennt voneinander verfügt und vollzogen. Die Kreisverweisung befasste sich nicht mit dem Vermögen der Betroffenen und ließ die vermögensrechtlichen Vorgänge unberührt. Allein die Enteignung selbst griff auf das Vermögen des Alteigentümers zu, bei dem die Rehabilitierung wegen des Anwendungsvorranges des Vermögensgesetzes aber ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 B 18.16 - Juris Rn. 3 und Beschluss vom 26. Juni 2017 - 8 B 64/16 -, Juris Rn. 8). Dementsprechend hat die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Kreisverweisung auch keine rechtlichen Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung des im Zuge der Bodenreform enteigneten Grundvermögens. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG findet keine Anwendung auf die Fälle, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes des Eigentums im Zuge der sog. Bodenreform begehrt wird. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist. Das ist die eindeutige Aussage des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (vgl. (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4/13 -, Juris Rn. 4 m. w. N.). Diese Enteignungen sind im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbaren Zustandekommen und der Begleiterscheinungen sowie der Tragweite der eingetretenen Vermögensverluste im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes wieder gutzumachen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u.a. - BVerfGE 84, 90 ; vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 103, 195 zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 ). Durch die Gewährung von Ausgleichsleistungen kommt mittelbar zugleich zum Ausdruck, dass die Bundesrepublik Deutschland die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen als großes Unrecht und daher als missbilligenswert ansieht; das stellt zugleich eine sog. moralische Rehabilitierung dar (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 3 B 188/05 -, Juris Rn. 12). Damit bleibt es bei der durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG getroffenen Entscheidung, wonach die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines solchen Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der vom Vermögensgesetz abschließend geregelt wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 m.w.N. sowie Wysk, ZOV 2014, 126 ). Maßgebend ist dabei die Erwägung, dass es dem Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG darum gegangen ist, sicherzustellen, dass der - verfassungsgemäße Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) im Einzelfall nicht auf dem Wege über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen wird (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 -, Juris Rn. 8). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 B 18/16 -, Juris ausgeführt: "Der Senat hat in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 m.w.N. sowie Wysk, ZOV 2014, 126 ). Die Beschwerde zeigt keinen Anlass auf, diese gefestigte Rechtsprechung infrage zu stellen. Keineswegs ist dazu, wie die Beschwerde vermuten möchte, die Entscheidung des Senats zur Möglichkeit der moralischen Rehabilitierung einer Kreisverweisung gemäß § 1a VwRehaG (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - ZOV 2010, 36) geeignet. Das ist schon deshalb offensichtlich, weil es sich bei Kreisverweisungen um nichtvermögensrechtliche Vorgänge handelt, die nicht vom Vermögensgesetz erfasst werden. Rückschlüsse zur Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG lässt die Entscheidung nicht zu." Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2006 erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2017 - Az. 1 BvR 1421/16 - nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2017 (8 B 64/16 -, Juris Rn. 8) auch nochmals bestätigt und wiederum ausgeführt, es handele sich bei der Kreisverweisung um einen nichtvermögensrechtlichen Vorgang, der nicht vom Vermögensgesetz erfasst werde. Auch die von den Klägern geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Enteignungen auf besatzungshoheitlicher oder -rechtlicher Grundlage im Rahmen der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen sind, während die Kreisverweisung enteigneter Grundeigentümer im Zuge der Bodenreform verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden könne, vermögen der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG schließt Enteignungen im Rahmen der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung in verfassungsgemäßer Weise aus, weil diese Regelung insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sind (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 8 B 21/20 -, Juris Rn. 6). Dass die Enteignung diskriminierend gewesen ist und der politischen Verfolgung des damaligen Eigentümers gedient hat, ist angesichts der Zielrichtung von § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht entscheidungserheblich. Die Unterscheidung, ob der Zugriff auf einen Vermögenswert vorrangig gegen das Vermögen des Geschädigten oder gegen dessen Person gerichtet war, wäre für die Zuordnung einer Zugriffsmaßnahme nur dann von Bedeutung, wenn die Vermögensentziehung auf anderer als besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4/13 -, Juris Rn. 5), was hier aber nicht der Fall ist. Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob der Zugriff auf die Vermögenswerte vorrangig gegen das Vermögen oder gegen die Person des Geschädigten gerichtet war, weil dies ist für die Vermögensentziehung auf besatzungshoheitlicher Grundlage ohne Bedeutung ist. Diese sind nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind. Das Verfahren ist auch nicht nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsgemäßheit von § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einzuholen. Nach Art. 100 Abs. 1 GG hat das Gericht das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn es ein Gesetz, auf das es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Die Vorlage setzt danach voraus, dass das angerufene Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Da das Gericht bei seinen Entscheidungen im fachgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an das Gesetz gebunden ist (Art. 97 Abs. 1 GG) und sich über den Willen des an die Verfassung gebundenen Gesetzgebers nicht hinwegsetzen darf, kann eine Klärungsbedürftigkeit nicht bejaht werden, wenn eine eindeutige Rechtslage nicht mit durchgreifenden Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt wird und weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die geltend gemachten Ausführungen nicht nur vereinzelte Ansichten in der Literatur sind. Dementsprechend sind hier nach der Überzeugung des Gerichts für die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift keine Umstände ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG ausgeschlossen. Gründe, die Revision gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Kläger begehren im Wege der verwaltungsrechtliche Rehabilitierung die Rückübertragung zweier Rittergüter und weiterer Vermögensgegenstände und wenden sich gegen den dies ablehnenden Bescheid. Ursprünglicher Eigentümer der Rittergüter E mit einer Größe von 1.247 ha und F mit einer Größe von ca. 226 ha sowie des dazugehörigen beweglichen Vermögens (Mobiliar, Porzellansammlung, Gemälde) und weiterer Anteile an verschiedenen Unternehmen war bis nach dem Ende des zweiten Weltkrieges G, der Vater der Frau A und Großvater der Kläger zu 2) und 3). Im Rahmen der Bodenreform wurden ihm die hier streitgegenständlichen Vermögensbestandteile entzogen und er selbst gezwungen, zusammen mit seiner Familie Haus und Hof zu veranlassen. G wurde im September 1945 verhaftet und im Konzentrationslager Buchenwald interniert, wo er im Juli 1949 an einer Tuberkuloseerkrankung verstarb. Seine Ehefrau H flüchtete mit den fünf Kindern aus der sowjetischen Besatzungszone. Sie verstarb im Jahr 1997 und wurde unter anderem von Ihrer Tochter A sowie den Klägern zu 2) und 3) beerbt. Mit Bescheid vom 16. September 1996 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der ungeteilten Erbengemeinschaft nach G auf Rückübertragung der Rittergutes E ab und verwies zur Begründung auf den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a) VermG. Mit Bescheiden vom 8. und 23. Juli 1997 lehnte das Landesamt weitere Anträge auf Rückübertragung der Anteilsrechte an der Zuckerfabrik E und des Rittergutes F ab. Mit Vertrag vom 19. September 2011 trat A sämtliche Ansprüche hinsichtlich der enteigneten Vermögenswerte ihrer Eltern an die Kläger zu 2) und 3 ab. Mit Bescheid vom 3. Juli 2014 stellte der Beklagte fest, dass die Ausweisung der A sowie ihrer Eltern und Geschwister aus E mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war und zu einer schweren Herabwürdigung der Betroffenen geführt habe. Sie sei rechtsstaatswidrig gewesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Bodenreform eine Maßnahme gewesen sei, die der politischen Verfolgung gedient habe. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 beantragte Frau A und mit Schreiben vom 27. August 2019 die Kläger zu 2) und 3) die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für Enteignungsmaßnahmen der Rittergüter E und F sowie sämtlicher weiterer Vermögenswerte, die den Eheleuten H und G im Rahmen der Bodenreform in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone entzogen worden waren. Sie führten zur Begründung aus, durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08) seien Ansprüche auf eine Rehabilitierung der Kreisverweisung nach § 1 a VwRehaG eröffnet worden. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) müsse nunmehr auch ein Anspruch auf Rehabilitierung der Enteignungsmaßnahmen aus der Bodenreform bestehen, da diese im gleichen Sachzusammenhang erfolgt seien. Mit Bescheid vom 17. September 2019 wies der Beklagte den Antrag zurück. Zur Begründung führte er aus, der Antrag der A sei schon deswegen zurückzuweisen gewesen, weil diese ihre Ansprüche an die Kläger zu 2) und 3) abgetreten habe. Die Anträge der Kläger zu 2) und 3) seien abzulehnen, weil das VwRehaG gem. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 keine Anwendung auf Maßnahmen finde, die vom VermG erfasst werden. Dies sei bei den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage, also bei Enteignungen im Rahmen der Bodenreform der Fall. Um eine solche habe es sich bei der Enteignung des Vermögens der G gehandelt. Die Verfassungsmäßigkeit des Rehabilitierungsausschlusses habe das BVerfG bereits in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) festgestellt. A verstarb am 4. September 2019 und wurde von den Klägern zu 2) und 3 zu gleichen Teilen beerbt. Bereits am 7. Oktober 2019 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie meinen, bei der Vertreibungsmaßnahme im Rahmen der Bodenreform handele es sich um ein rehabilitierungsbedürftiges politisches Verfolgungsunrecht. Nicht nur die Vertreibungsmaßnahmen im Rahmen der Bodenreform seien rechtsstaatswidrig gewesen, sondern auch die Bodenreform selbst. Auch wenn die Bodenreform vorrangig der Bodenbeschaffung gedient habe, sei sie als solche zugleich auch eine politische Verfolgungsmaßnahme gewesen. Sowohl die Vertreibung, als auch die Enteignung seien jeweils als eine schwere Herabwürdigung im persönlichen Bereich anzusehen. Sie hätten sich gegen die Junker und Großgrundbesitzer gerichtet, also gegen eine bestimmte Personengruppe und seien damit als politische Verfolgung einzuordnen. Mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei es nicht zu vereinbaren, wenn nur die der politischen Verfolgung dienende rechtsstaatswidrige Vertreibung der Familie rehabilitiert werde, nicht aber die ebenfalls der politischen Verfolgung dienende schwere rechtswidrige Enteignung. Ein sachlicher Grund für eine rehabilitierungsrechtliche Ungleichbehandlung von Enteignungen und Vertreibungen sei nicht ersichtlich und auch nicht gerechtfertigt, weil beide gleich motiviert gewesen seien. Auch mit der Vertreibungsrehabilitierung werde der sowjetischen Besatzungsmacht ein Unrechtsvorwurf gemacht, ohne dass dies gegen den Einigungsvertrag verstoße. Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge daher, dass auch die Enteignungsrehabilitierung nicht deswegen versagt werden könne, weil dadurch der Besatzungsmacht ein Unrechtsvorwurf gemacht werde. Im Ergebnis sei daher die rehabilitierungsrechtliche Aufhebung der Vermögenseinziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit auszusprechen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid des Beklagten 17. September 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Vermögensentziehungen der Rittergüter E und F sowie sämtlicher weiterer Vermögenswerte, die in der sowjetischen Besatzungszeit entzogen worden sind, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Er meint, dass VwRehaG sei gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 1 Abs. 8 VermG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG auf die hier zugrunde liegenden Enteignungen nicht anwendbar. Auch die Feststellung im Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2014, dass die Kreisverweisung mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war und zu einer schweren Herabwürdigung der Betroffenen geführt hat, eröffne nicht die Anwendbarkeit des VwRehaG in Bezug auf die Enteignungen im Zuge der Bodenreform. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege auch nicht darin, dass Enteignungen auf besatzungshoheitlicher oder -rechtlicher Grundlage im Rahmen der Bodenreform von einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen werden, obwohl die Kreisverweisung eines enteigneten Grundeigentümers im Zuge der Bodenreform verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden könne. Mit Beschluss vom 18. Mai 2021 hat die Kammer das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Mit Schreiben vom 1. Juni und 12. Juli 2021 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Ab. 2 VwGO) verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor.