Beschluss
2 B 7/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung eines höherwertigen Amtes zeitlich befristet für sieben Jahre nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG wirft verfassungsrechtlich grundsätzliche Fragen auf, sodass die Revision zuzulassen ist.
• Ist eine solche befristete Übertragung im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG nichtig, sind die Rechtsfolgen für betroffene Beamte zu klären, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung oder Neubescheidung des Amtes.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision zur Klärung befristeter Übertragung höherwertiger Ämter • Die Übertragung eines höherwertigen Amtes zeitlich befristet für sieben Jahre nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG wirft verfassungsrechtlich grundsätzliche Fragen auf, sodass die Revision zuzulassen ist. • Ist eine solche befristete Übertragung im Widerspruch zu Art. 33 Abs. 5 GG nichtig, sind die Rechtsfolgen für betroffene Beamte zu klären, insbesondere hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung oder Neubescheidung des Amtes. Die Klägerin rügte die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung des Niedersächsischen Schulgesetzes, wonach die Übertragung eines höherwertigen Amtes zeitlich auf sieben Jahre befristet werden kann. Es bestand Streit darüber, ob diese Befristung mit Art. 33 Abs. 5 GG (Beamtenprinzip) vereinbar ist. Die Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt, um die grundsätzliche Frage der Vereinbarkeit und die sich gegebenenfalls aus einer Nichtigkeit ergebenden Folgen für bereits berufene Beamte zu klären. Die Entscheidung soll auch klären, ob betroffene Beamte Anspruch auf Übertragung ihres innegehabten Amtes oder auf Neubescheidung haben. Das Verfahren bezieht sich auf die Anwendung von § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG in Verbindung mit verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Vorinstanzen hatten unterschiedliche Erwägungen getroffen, sodass die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erscheint. Der Beschluss betrifft die Zulassung der Revision und die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren. • Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet, sodass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. • Die wesentliche aufzuhellende Rechtsfrage ist, ob eine zunächst zeitlich auf sieben Jahre befristete Übertragung eines höherwertigen Amtes nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. • Es ist weiterhin zu klären, welche Rechtsfolgen eine mögliche Nichtigkeit dieser Regelung für die Beamten hat, denen ein solches Amt übertragen worden ist; relevant sind insoweit Ansprüche auf Übertragung des innegehabten Amtes bzw. auf Neubescheidung. • Für die Streitwertfestsetzung gelten die zitierten Verweisungsvorschriften: §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG für das Beschwerdeverfahren und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG für die vorläufige Festsetzung im Revisionsverfahren. Die Beschwerde der Klägerin wurde als begründet angesehen und die Revision aus grundsätzlichen Gründen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht erhält damit die Gelegenheit, zu prüfen, ob die siebenjährige Befristung der Übertragung höherwertiger Ämter nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Weiterhin soll geklärt werden, welche Folgen eine mögliche Nichtigkeit dieser Regelung für die betroffenen Beamten hat, insbesondere in Bezug auf einen Anspruch auf Übertragung des innegehabten Amtes oder auf Neubescheidung. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren nach den genannten GKG-Vorschriften festgesetzt.