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Beschluss

9 B 56/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor, wenn die zu beantwortenden Fragen sich entweder aus Gesetz oder gefestigter Rechtsprechung ergeben oder nur einzelfallbezogen zu entscheiden sind. • Ob Vermietungsbemühungen ausreichend sind, ist eine Einzelfallfrage; pauschale Anforderungen an Anzahl oder Kombination von Zeitungsinseraten und Internetangeboten lassen sich nicht allgemein aufstellen. • Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung gemäß §33 Abs.1 S.1 GrStG nicht zu vertreten, wenn die Ursachen außerhalb seines Einflussbereichs liegen und er nachhaltige, zumutbare Vermietungsbemühungen unternommen hat. • Rechtsfragen, die in der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich waren, können die Zulassung der Revision nicht tragen.
Entscheidungsgründe
Keine allgemeine Vorgabe zur Art und Anzahl von Vermietungsangeboten bei Ertragsminderung • Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor, wenn die zu beantwortenden Fragen sich entweder aus Gesetz oder gefestigter Rechtsprechung ergeben oder nur einzelfallbezogen zu entscheiden sind. • Ob Vermietungsbemühungen ausreichend sind, ist eine Einzelfallfrage; pauschale Anforderungen an Anzahl oder Kombination von Zeitungsinseraten und Internetangeboten lassen sich nicht allgemein aufstellen. • Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung gemäß §33 Abs.1 S.1 GrStG nicht zu vertreten, wenn die Ursachen außerhalb seines Einflussbereichs liegen und er nachhaltige, zumutbare Vermietungsbemühungen unternommen hat. • Rechtsfragen, die in der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich waren, können die Zulassung der Revision nicht tragen. Die Klägerin begehrt die Klärung, ob bei überregionalen Vermietungsbemühungen Zeitungsinserate und Internetangebote gleichzeitig zumutbar sind oder ob allein Internetportale ausreichen, und ob bei ausreichender Werbung in Internetportalen ein dauerhaftes Angebot in mindestens zwei Portalen erforderlich ist. Ferner wollte sie wissen, ob der Eigentümer auf Sanierungsmöglichkeiten hinweisen muss. Streitgegenstand ist die Frage, ob bei einer Ertragsminderung des Grundstücks nach §33 Abs.1 GrStG die Minderung dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist oder er eine Steuerermäßigung erhält. Die Vorinstanz hatte die konkrete Würdigung der Vermietungsbemühungen vorgenommen, ohne allgemeine Regeln aufzustellen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Revision mit dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Das Gericht prüft, ob die gestellten Fragen verallgemeinerbar und deshalb revisionsrechtlich klärungsbedürftig sind. • Grundsatz: Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie fallübergreifend ist, höchstrichterliche Klärung erfordert und zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortbildung des Rechts beiträgt. • Anwendbares Recht: §33 Abs.1 S.1 GrStG regelt die Ermäßigung der Grundsteuer bei Ertragsminderung, maßgeblich ist, dass die Minderung nicht vom Steuerpflichtigen zu vertreten ist. • Auslegung §33 Abs.1 S.1 GrStG: Nicht zu vertreten bedeutet, dass die Minderung außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegt; er hat sie nicht durch zurechenbares Verhalten herbeigeführt und konnte sie nicht durch zumutbare Maßnahmen verhindern. • Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Leerstand erforderlich, dass der Eigentümer sich nachhaltig um Vermietung zu marktgerechtem Mietzins bemüht; ob dies vorliegt, ist eine einzelfallabhängige Prüfung, in die Objektcharakter, Objektwert, Marktstruktur und Marktsituation einfließen können. • Die Fragen der Klägerin nach der Zahl und Kombination von Inseraten sind nicht abstrakt beantwortbar; es fehlt an einem generellen Verbot oder Gebot, sodass keine grundsätzliche Bedeutung für die Revision gegeben ist. • Zur Frage der Pflicht, auf Sanierungsmöglichkeiten hinzuweisen: Diese Frage war vor der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich und ist daher revisionsrechtlich nicht klärungsfähig. • Folgerung: Die angestrebten grundlegenden Grundsatzentscheidungen werden durch Gesetzeswortlaut und vorhandene Rechtsprechung bereits bestimmt; zusätzliche fallübergreifende Erkenntnisse sind nicht dargetan. Die auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde wurde zurückgewiesen. Es besteht keine allgemeine, revisionsrechtlich klärungsbedürftige Regel, welche Anzahl oder Kombination von Zeitungs- und Internetinseraten bei Vermietungsbemühungen stets erforderlich ist; die Beurteilung bleibt eine Einzelfallfrage, bei der Umstände wie Objektcharakter, Marktsegment und Marktsituation zu berücksichtigen sind. Ebenso liegt keine verallgemeinerungsfähige Pflicht vor, in Inseraten auf mögliche Sanierungsmaßnahmen hinzuweisen, zumal diese Frage von der Vorinstanz nicht entschieden wurde. Die Klägerin erhält daher keine weitergehende höchstrichterliche Klärung; die Feststellungen und die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts bleiben bestehen.